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Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen in der zur Zeit ...

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(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste können mit vorheriger<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung <strong>in</strong> belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt s<strong>in</strong>d bei Umbettungen aus Reihengrabstätten<br />

/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen<br />

aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte. Die<br />

<strong>Ortsgeme<strong>in</strong>de</strong> ist bei dr<strong>in</strong>gendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />

(5) Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch<br />

e<strong>in</strong>es gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den <strong>Zeit</strong>punkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />

und Anlagen durch e<strong>in</strong>e Umbettung entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch e<strong>in</strong>e Umbettung nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche<br />

o<strong>der</strong> richterliche Anordnung h<strong>in</strong> ausgegraben werden.<br />

4. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Allgeme<strong>in</strong>es, Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten werden unterschieden <strong>in</strong><br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,<br />

d) Ehrengrabstätten.<br />

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur<br />

nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes<br />

an e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong><br />

Umgebung.<br />

§ 13<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten s<strong>in</strong>d Grabstätten (E<strong>in</strong>zelgräber) für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt<br />

werden. E<strong>in</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes an <strong>der</strong> Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Es werden e<strong>in</strong>gerichtet:<br />

a) E<strong>in</strong>zelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />

b) E<strong>in</strong>zelgrabfel<strong>der</strong> für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

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