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Rundschreiben I/2013

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<strong>Rundschreiben</strong> Hauptabteilung Gewerbeförderung I/<strong>2013</strong> 7<br />

Fragen dazu beantwortet Steffi Schönherr, Abteilungsleiterin Umwelt- und<br />

Technologieberatung, Tel. 0371 5364-240, E-Mail s.schoenherr@hwk-chemnitz.de<br />

8. Neues Sächsisches Vergabegesetz<br />

Das neue Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches<br />

Vergabegesetz) ist am 30.01.<strong>2013</strong> in der 2. Lesung vom Sächsischen Landtag<br />

verabschiedet worden. Es löst das seit 2003 geltende Sächsische Vergabegesetz<br />

(SächsVergabeG) und die Sächsische Vergabedurchführungsverordnung<br />

(SächsVergabeDVO) ab und tritt an deren Stelle. Es gibt somit keine separate<br />

Durchführungsverordnung mehr. Diese wurde in das neue Gesetz integriert. Darüber hinaus<br />

gelten die Bestimmungen der VOB/A und VOL/A für Vergaben öffentlicher Auftraggeber in<br />

Sachsen.<br />

Wesentliche Regelungen des Sächsischen Vergabegesetzes für das Handwerk:<br />

1. Schwellenwerte, § 4 SächsVergabeG<br />

a. Der Schwellenwert für Freihändige Vergaben von Bauleistungen bleibt nach VOB/A<br />

bei 10.000 €.<br />

b. Der Schwellenwert für Freihändige Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen<br />

wurde von 13.000 € auf 25.000 € erhöht.<br />

2. Sicherheitsleistungen, § 7 SächsVergabeG<br />

Es dürfen keine Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und Mängelansprüche bei<br />

einer Auftragssumme unter 250.000 € (ohne Umsatzsteuer) verlangt werden. Damit<br />

wird die Liquidität der beauftragten Unternehmen gestärkt.<br />

3. Informationspflicht und Rechtsschutz im Unterschwellenbereich,<br />

§ 8 SächsVergabeG<br />

Der Rechtsschutz für Vergaben bei einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von<br />

Bauleistungen über 75.000 € und bei Lieferungen und Leistungen über 50.000 €<br />

wurde gestärkt. Unter diesen Voraussetzungen hat der Auftraggeber/die Vergabestelle<br />

eine Informationspflicht gegenüber den Bietern und ein Bieter die Möglichkeit, die<br />

Vergabeentscheidung zu beanstanden.<br />

3.1. Informationspflicht, § 8 Abs.1 SächsVergabeG: Der Auftraggeber/die Vergabestelle<br />

muss einen Bieter, der keinen Zuschlag erhalten soll, in Textform (auch elektronisch)<br />

unter Angabe des Grundes informieren sowie über den Bieter, der den Zuschlag erhalten<br />

soll. Danach läuft eine Frist von zehn Kalendertagen. In dieser Zeit darf kein Zuschlag<br />

erteilt werden.<br />

3.2. Rechtsschutz und Nachprüfungsverfahren, § 8 Abs. 2 SächsVergabeG: Ein Bieter -<br />

zum Beispiel von Bauleistungen - der den Zuschlag nicht erhalten hat, kann innerhalb<br />

einer Frist von 10 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Information über<br />

den Zuschlag, die Entscheidung der Vergabestelle schriftlich beanstanden, soweit der<br />

Auftragswert 75.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt. Hilft die Vergabestelle der<br />

Beanstandung/Beschwerde nicht selbst ab, hat diese die Nachprüfungsbehörde über die<br />

Beanstandung zu unterrichten. Dies setzt eine weitere Frist von zehn Kalendertagen in<br />

Gang, innerhalb derer der Auftraggeber/Vergabestelle keinen Zuschlag erteilen darf. Erst<br />

nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber/Vergabestelle den Zuschlag erteilen, wenn<br />

die Nachprüfungsbehörde die Vergabeentscheidung nicht beanstandet oder sie sich nicht<br />

fristgemäß gegenüber der Vergabestelle geäußert hat. Der Auftraggeber/Vergabestelle<br />

hat andererseits eine fristgemäße Beanstandung der Vergabeprüfungsbehörde zu<br />

beachten. Der Bieter hat jedoch keinen Anspruch auf Tätigwerden der<br />

Nachprüfungsbehörde!

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