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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

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<strong>der</strong> Zusammenfassung <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustimmung des Darlehns- o<strong>der</strong><br />

Zuschußgebers zur Zusammenfassung tritt. 2Sind <strong>die</strong> Wohnungs<strong>für</strong>sorgemittel<br />

vorzeitig zurückgezahlt o<strong>der</strong> abgelöst und durch an<strong>der</strong>e Finanzierungsmittel mit<br />

höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten waren, ersetzt<br />

worden, so tritt auf Grund <strong>die</strong>ser Ersetzung eine Erhöhung <strong>der</strong> Kostenmiete vor<br />

Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein.<br />

(5) Hat <strong>der</strong> Vermieter nach <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit <strong>der</strong> Wohnungen bauliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen auf Grund von Umständen, <strong>die</strong> er nicht zu vertreten hat, o<strong>der</strong> solche<br />

bauliche Än<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> eine Mo<strong>der</strong>nisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 <strong>der</strong> Zweiten<br />

Berechnungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhöhung <strong>der</strong><br />

Kostenmiete <strong>die</strong> Vorschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend.<br />

(6) 1Werden in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Wirtschaftseinheit mit in Absatz 1<br />

bezeichneten Wohnungen durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neue Wohnungen<br />

geschaffen, sind <strong>die</strong> Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 und 5 und des § 26 Abs. 7<br />

sinngemäß anzuwenden. 2Werden Zubehörräume <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten<br />

Wohnungen zu Wohnungen o<strong>der</strong> Wohnräumen ausgebaut, so gelten <strong>die</strong><br />

neugeschaffenen Wohnungen o<strong>der</strong> Räume nicht als preisgebundener Wohnraum.<br />

(7) Für <strong>die</strong> Vergrößerung <strong>der</strong> in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen um weitere<br />

Wohnräume gelten <strong>die</strong> Vorschriften des § 8 sinngemäß.<br />

(8) Vertragliche Vereinbarungen mit <strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewilligung <strong>der</strong><br />

Wohnungs<strong>für</strong>sorgemittel zuständigen Stelle, wonach <strong>die</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung, <strong>der</strong> Ausbau<br />

von Zubehörräumen o<strong>der</strong> Wohnungsvergrößerungen <strong>der</strong> Genehmigung bedürfen,<br />

bleiben unberührt.<br />

Fußnote<br />

Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2<br />

§ 17 <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> Kostenmiete <strong>für</strong> Wohnungen, <strong>die</strong> mit Aufwendungszuschüssen o<strong>der</strong><br />

Aufwendungsdarlehen geför<strong>der</strong>t sind<br />

(1) Wird <strong>für</strong> steuerbegünstigte Wohnungen, <strong>die</strong> mit Aufwendungszuschüssen o<strong>der</strong><br />

Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geför<strong>der</strong>t<br />

worden sind, <strong>die</strong> Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag<br />

auszugehen, <strong>der</strong> sich <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Wohnungen auf Grund einer<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete <strong>für</strong> den Quadratmeter<br />

Wohnfläche monatlich ergibt und von <strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Mittel zuständigen<br />

Stelle genehmigt worden ist.<br />

(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entsprechend den <strong>für</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>te<br />

Wohnungen geltenden Vorschriften <strong>der</strong> Zweiten Berechnungsverordnung<br />

aufzustellen; dabei sind <strong>die</strong> Verhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Mittel<br />

zugrunde zu legen.<br />

(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat <strong>die</strong> sich aus <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durchschnittsmiete zu genehmigen und<br />

dem Vermieter <strong>die</strong> genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.<br />

(4) 1Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> genehmigten Durchschnittsmiete hat <strong>der</strong> Vermieter <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> einzelnen Wohnungen des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit <strong>die</strong>

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