23.12.2013 Aufrufe

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>die</strong> <strong>Miete</strong> zu senken und <strong>die</strong> Mietsenkung den <strong>Miete</strong>rn unverzüglich mitzuteilen; <strong>die</strong><br />

Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu<br />

erläutern.<br />

§ 6 Erhöhung <strong>der</strong> Kostenmiete wegen baulicher Än<strong>der</strong>ungen<br />

(1) 1Hat <strong>der</strong> Vermieter <strong>für</strong> sämtliche öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen bauliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen auf Grund von Umständen, <strong>die</strong> er nicht zu vertreten hat, vorgenommen,<br />

so kann er zur Berücksichtigung <strong>der</strong> hierdurch entstehenden laufenden<br />

Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. 2Das gleiche gilt,<br />

wenn er mit Zustimmung <strong>der</strong> Bewilligungsstelle solche bauliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

vorgenommen hat, <strong>die</strong> eine Mo<strong>der</strong>nisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 <strong>der</strong> Zweiten<br />

Berechnungsverordnung bewirken; <strong>die</strong> Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus<br />

öffentlichen Haushalten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung bewilligt worden sind. 3Die sich<br />

ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf <strong>die</strong> Fertigstellung<br />

folgenden Monats an <strong>die</strong> Grundlage <strong>der</strong> Kostenmiete. 4Für <strong>die</strong> Erhöhung <strong>der</strong><br />

Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. 5Soweit <strong>die</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen nach<br />

Art o<strong>der</strong> Umfang <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist <strong>die</strong>s bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Einzelmieten angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) 1Sind <strong>die</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen nur <strong>für</strong> einen Teil <strong>der</strong> Wohnungen<br />

vorgenommen worden, so ist <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Wohnungen neben <strong>der</strong> Einzelmiete ein<br />

Zuschlag zur Deckung <strong>der</strong> erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4<br />

zulässig; bei einer Mo<strong>der</strong>nisierung von unterschiedlichem Umfang gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Höhe<br />

des Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. 2Von dem Zeitpunkt an, in dem <strong>die</strong><br />

baulichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> sämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an<br />

<strong>die</strong> Stelle <strong>der</strong> Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung <strong>der</strong> Durchschnittsmiete und<br />

<strong>der</strong> Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1.<br />

§ 7 Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung des<br />

Gebäudes<br />

(1) 1Werden in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Wirtschaftseinheit mit öffentlich<br />

geför<strong>der</strong>ten Wohnungen durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neue Wohnungen<br />

geschaffen, so ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> bisherigen öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen <strong>die</strong> bisherige<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung weiter<br />

maßgebend; <strong>die</strong> bisherige Durchschnittsmiete und <strong>die</strong> bisherigen Einzelmieten<br />

än<strong>der</strong>n sich infolge des Ausbaus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erweiterung nicht. 2Sind durch den<br />

Ausbau o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Erweiterung Zubehörräume <strong>der</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise weggefallen und ist hier<strong>für</strong> kein gleichwertiger Ersatz geschaffen<br />

worden, ist <strong>die</strong> Einzelmiete <strong>der</strong> betroffenen Wohnung um einen angemessenen<br />

Betrag zu senken.<br />

(2) 1Werden in einem Gebäude o<strong>der</strong> einer Wirtschaftseinheit mit öffentlich<br />

geför<strong>der</strong>ten Wohnungen durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neue Wohnungen unter<br />

Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist bei <strong>der</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> Kostenmiete <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />

Wohnungen von <strong>der</strong> Durchschnittsmiete auszugehen, <strong>die</strong> auf Grund <strong>der</strong> <strong>für</strong> sie<br />

geson<strong>der</strong>t aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berechnet und von <strong>der</strong><br />

Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid genehmigt worden ist. 2Auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> genehmigten Durchschnittsmiete sind <strong>die</strong> Einzelmieten entsprechend<br />

§ 3 Abs. 3 zu berechnen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!