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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

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Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berechnen. 2Die Vorschriften des § 3<br />

Abs. 1 gelten entsprechend.<br />

(5) Für nach <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Durchschnittsmiete eintretende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Kostenmiete infolge Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> laufenden Aufwendungen, infolge Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Wirtschaftseinheit o<strong>der</strong> wegen baulicher Än<strong>der</strong>ungen gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 4<br />

bis 6 und 9 entsprechend.<br />

(6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, <strong>die</strong> auch mit Aufwendungszuschüssen<br />

o<strong>der</strong> Aufwendungsdarlehen geför<strong>der</strong>t worden sind, sind an Stelle <strong>der</strong> Absätze 1 bis 5<br />

nur <strong>die</strong> Vorschriften des § 16 anzuwenden.<br />

(7) Für <strong>die</strong> in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

von <strong>Miete</strong>rleistungen <strong>die</strong> Vorschriften des § 10 entsprechend.<br />

(8) Die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend <strong>für</strong> <strong>die</strong>jenigen<br />

steuerbegünstigten Wohnungen, <strong>die</strong> mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten<br />

Wohnungsbaugesetzes in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung<br />

geför<strong>der</strong>t worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.<br />

§ 18 <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> Vergleichsmiete <strong>für</strong> Wohnungen, <strong>die</strong> mit Aufwendungszuschüssen<br />

o<strong>der</strong> Aufwendungsdarlehen geför<strong>der</strong>t sind<br />

(1) Die Vergleichsmiete <strong>für</strong> steuerbegünstigte Wohnungen in Eigenheimen und<br />

Kleinsiedlungen, <strong>die</strong> ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung o<strong>der</strong> auf<br />

Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit<br />

Aufwendungszuschüssen o<strong>der</strong> Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten<br />

Wohnungsbaugesetzes geför<strong>der</strong>t worden sind, bestimmt sich erstmalig nach den<br />

Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit Aufwendungszuschüssen o<strong>der</strong><br />

Aufwendungsdarlehen geför<strong>der</strong>ter Mietwohnungen, <strong>die</strong> nach Art und Ausstattung<br />

sowie nach För<strong>der</strong>ungsjahr und Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen<br />

vergleichbar sind; maßgebend sind <strong>die</strong> Verhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong><br />

Mittel.<br />

(2) 1Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so kann <strong>die</strong><br />

Bewilligungsstelle auf Verlangen des Vermieters bei <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Mittel einen<br />

angemessenen Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. 2Die Vorschriften des §<br />

11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Vergleichsmiete infolge Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> laufenden<br />

Aufwendungen o<strong>der</strong> wegen baulicher Än<strong>der</strong>ungen gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 12<br />

und 13 entsprechend; dabei sind <strong>die</strong> <strong>für</strong> öffentlich geför<strong>der</strong>te Wohnungen geltenden<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Für <strong>die</strong> in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

von <strong>Miete</strong>rleistungen <strong>die</strong> Vorschriften des § 10 entsprechend.<br />

(5) Die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> <strong>die</strong>jenigen<br />

steuerbegünstigten Wohnungen, <strong>die</strong> mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten<br />

Wohnungsbaugesetzes in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung<br />

geför<strong>der</strong>t worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.<br />

(weggefallen)<br />

§ 19

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