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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für ...

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§ 36 Berlin-Klausel<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit<br />

§ 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten<br />

Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nicht im Saarland.<br />

§ 37 Geltung im Saarland<br />

§ 38 (Inkrafttreten)

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