24.12.2013 Aufrufe

Stadt Rüdesheim - Beteiligungsverfahren-baugb.de

Stadt Rüdesheim - Beteiligungsverfahren-baugb.de

Stadt Rüdesheim - Beteiligungsverfahren-baugb.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> 3<br />

Bebauungsplan „Engergraben“, arten- und biotopschutzschutzrechtliche Beurteilung<br />

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

1.1 Kurzdarstellung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong> hat die Aufstellung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes „Engergraben“ beschlossen. Ziel <strong>de</strong>s<br />

Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) im Anschluss an die<br />

bebaute Ortslage von <strong>Rü<strong>de</strong>sheim</strong>.<br />

Ziel <strong>de</strong>r arten- und biotopschutzrechtlichen Beurteilung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes ist es abzuschätzen, ob<br />

<strong>de</strong>m Vorhaben naturschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein beson<strong>de</strong>res Augenmerk<br />

sollte hierbei auf das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Reptilien (Schlangen und<br />

Mauer- bzw. Zaun-Ei<strong>de</strong>chsen) gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

1.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Maßgebliche gesetzliche Grundlage für das vorliegen<strong>de</strong> Gutachten ist das Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) in <strong>de</strong>r Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zum 1. März 2010 in Kraft<br />

getreten ist. Mit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetztes sind weite Teile <strong>de</strong>s hessischen<br />

Naturschutzgesetztes aus <strong>de</strong>m Jahr 2006 zum 01.03.2010 unwirksam gewor<strong>de</strong>n. Das betrifft u.a. die<br />

Eingriffsregelung und <strong>de</strong>n Artenschutz. Bis zum Erlass <strong>de</strong>s hessischen Ausführungsgesetzes zum<br />

Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) gilt das BNatSchG unmittelbar.<br />

Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung als Biotope haben, wer<strong>de</strong>n<br />

im § 30 Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützt. Die Verbote gelten auch für die<br />

von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn gesetzlich geschützten Biotope. Handlungen, die zu einer Zerstörung o<strong>de</strong>r einer<br />

sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. In § 30 Absatz 3<br />

BNatSchG wird festgelegt, dass von <strong>de</strong>n Verboten auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Wenn es bei Vorhaben, Planungen o<strong>de</strong>r Projekten begrün<strong>de</strong>te Hinweise gibt, dass nach nationalem 1<br />

o<strong>de</strong>r europäischem Recht beson<strong>de</strong>rs geschützte Tier- o<strong>de</strong>r Pflanzenarten betroffen sein können, ist<br />

außer<strong>de</strong>m das Artenschutzrecht und einige europäische Rechtsnormen (u.a. die FFH- und die<br />

Vogelschutz-Richtlinie) beachtlich.<br />

Grundsätzlich sind nach § 1 BNatSchG (3) zur dauerhaften Sicherung <strong>de</strong>r Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushalts insbeson<strong>de</strong>re wild leben<strong>de</strong> Tiere und Pflanzen, ihre<br />

Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen<br />

Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.<br />

Allgemeine artenschutzrechtliche Vorgaben fin<strong>de</strong>n sich im Kapitel 3 <strong>de</strong>s BNatSchG zum "Allgemeinen<br />

Schutz von Natur und Landschaft" im Rahmen <strong>de</strong>r Eingriffsregelung (§ 13 – 19 BNatSchG) und<br />

speziell im Kapitel 5 in <strong>de</strong>n Abschnitten 1 – 3 "Schutz <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tier- und Pflanzenarten, ihrer<br />

Lebensstätten und Biotope" (§ 37 – 45 BNatSchG).<br />

Das Erfor<strong>de</strong>rnis für die Artenschutzprüfung im Rahmen von Genehmigungsverfahren ergibt sich im<br />

Wesentlichen aus § 44 BNatSchG. Dort wer<strong>de</strong>n im Hinblick auf die Realisierung von Vorhaben für die<br />

beson<strong>de</strong>rs und streng geschützten Arten die Zugriffsverbote <strong>de</strong>finiert. Die Verbote gelten<br />

grundsätzlich für alle beson<strong>de</strong>rs geschützten Tier- und Pflanzenarten, alle streng geschützten<br />

Tierarten und die europäischen Vogelarten. Außer<strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Umwelthaftungsrichtlinie nach § 21<br />

BNatSchG alle Arten <strong>de</strong>s Anhang II <strong>de</strong>r FFH-RL.<br />

§ 44 Abs (5) führt aus, dass wenn in Anhang IV Buchstabe a <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie 92/43/EWG<br />

aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten o<strong>de</strong>r in ihrem Bestand gefähr<strong>de</strong>te Arten, für die die<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, betroffen sind, ein Verstoß gegen das<br />

Zugriffsverbot (...) im Hinblick auf damit verbun<strong>de</strong>ne unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben<strong>de</strong>r<br />

Tiere (...) nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Eingriff o<strong>de</strong>r Vorhaben<br />

1 Die Liste <strong>de</strong>r nach § 54 (1) 2 zu betrachten<strong>de</strong>n Arten wird noch in einer Rechtsverordnung <strong>de</strong>s BMU festgelegt. Die<br />

artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt <strong>de</strong>shalb nur für Anhang IV Arten und europäische Vogelarten.<br />

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Lin<strong>de</strong>n 09/2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!