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Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter zum Verkauf ... - vzbv

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sind, ihren Kunden auch nachträglich - nach dem Erwerb von Wertpapieren - Auskunft über<br />

erhaltene Vermittlungs- und Bestandsprovisionen zu geben. Die <strong>Untersuchung</strong> belegte, dass<br />

die Banken Provisionen in <strong>der</strong> Regel selbst auf konkrete Nachfrage nicht in umfassen<strong>der</strong>,<br />

zutreffen<strong>der</strong> und verständlicher Weise offenlegen. Insbeson<strong>der</strong>e das Gebot <strong>der</strong> Verständlichkeit<br />

wird <strong>zum</strong>eist grob verletzt. Die Angaben zu Provisionen erfolgen in <strong>der</strong> Regel in<br />

Prozent und sind über ausführliche Produktinformationen hinweg verstreut. Die Verbraucher<br />

erhalten keine Rechnung, aus <strong>der</strong> sie auf einen Blick erkennen können, was sie für die Beratung<br />

und Vermittlung zahlen sollen. Verletzt wird aber regelmäßig auch das Gebot <strong>der</strong> Vollständigkeit,<br />

da die Verbraucher keine klaren Informationen über volumenabhängige Extraprovisionen<br />

o<strong>der</strong> Sachzuwendungen erhalten.<br />

Neben diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass Banken und Sparkassen einen Auskunftsanspruch<br />

vielfach mit dem Hinweis verneinen, die angesprochenen Wertpapiere seien<br />

nicht in Form eines Kommissions-, son<strong>der</strong>n in Form eines Festpreisgeschäfts verkauft<br />

worden. An<strong>der</strong>s als bei einem Kommissionsgeschäft erhalte die Bank bei einem Festpreisgeschäft<br />

keinerlei Provisionen o<strong>der</strong> Zuwendungen von dritter Seite. Sie kaufe vielmehr ein<br />

Finanzprodukt auf eigene Rechnung und veräußere es zu einem vereinbarten Preis an den<br />

Kunden weiter. Über die dabei erzielten Gewinnmargen müsse nach ihrer Ansicht - an<strong>der</strong>s<br />

als bei Provisionen in einem Kommissionsgeschäft - nicht aufgeklärt werden.<br />

Diese Praxis unterläuft den Zweck <strong>der</strong> gesetzlichen Offenlegungspflicht und ist nicht akzeptabel.<br />

In beiden Fällen empfiehlt die Bank Finanzprodukte und nennt diese Dienstleistung<br />

Finanzberatung. Für den Kunden macht es dabei keinen Unterschied, ob die Bank die empfohlenen<br />

Produkte als Kommissionär von einem Dritten besorgt o<strong>der</strong> sie aus dem eigenen<br />

Handelsbestand entnimmt. Um die Empfehlung <strong>der</strong> Bank beurteilen zu können, muss er in<br />

beiden Fällen erfahren, welches Eigeninteresse <strong>der</strong> Bank mit <strong>der</strong> Produktempfehlung verbunden<br />

ist. Es ist somit wi<strong>der</strong>sinnig, dass die Bank nur im Kommissionsgeschäft ihr Eigeninteresse<br />

offen legen muss und sich dieser ungeliebten Pflicht durch einen bloßen Wechsel in<br />

die Rolle des Verkäufers auf eigene Rechnung einfach entziehen kann. Denn damit wird einer<br />

Praxis Tür und Tor geöffnet, bei <strong>der</strong> die bisherigen Ansätze zur Transparenz im Wertpapierhandelsgesetz<br />

und in <strong>der</strong> Rechtsprechung sehr schnell gänzlich unterlaufen werden.<br />

Mit <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Untersuchung</strong> ist die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> deshalb <strong>der</strong> Frage<br />

nachgegangen, wie weit diese Umgehungstaktik bereits unter den Finanzdienstleistern verbreitet<br />

ist.<br />

3. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch<br />

Wertpapiergeschäfte können grundsätzlich sowohl im Wege des Kommissionsgeschäftes als<br />

auch im Wege des Festpreisgeschäftes durchgeführt werden.<br />

Im Falle des Kommissionsgeschäftes erwirbt die Bank die Wertpapiere im eigenen Namen,<br />

aber auf Rechnung des Kunden. Die Bank kann dabei zusätzlich anfallende Kosten in Rechnung<br />

stellen und erhält für ihre Dienstleistung zusätzlich eine Provision o<strong>der</strong> Vertriebsvergütung,<br />

die vom Verkäufer des Produktes gezahlt wird. Nach den Vorschriften für den Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

des BGB (§§ 675, 666, 667 BGB) und den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften für den Kommissionsvertrag (§§ 388, 384 Abs. 2 HGB) ist die Bank verpflichtet,<br />

über erlangte Provisionen und Vertriebsvergütungen Auskunft zu erteilen.<br />

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