Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter zum Verkauf ... - vzbv
Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter zum Verkauf ... - vzbv
Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter zum Verkauf ... - vzbv
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
sind, ihren Kunden auch nachträglich - nach dem Erwerb von Wertpapieren - Auskunft über<br />
erhaltene Vermittlungs- und Bestandsprovisionen zu geben. Die <strong>Untersuchung</strong> belegte, dass<br />
die Banken Provisionen in <strong>der</strong> Regel selbst auf konkrete Nachfrage nicht in umfassen<strong>der</strong>,<br />
zutreffen<strong>der</strong> und verständlicher Weise offenlegen. Insbeson<strong>der</strong>e das Gebot <strong>der</strong> Verständlichkeit<br />
wird <strong>zum</strong>eist grob verletzt. Die Angaben zu Provisionen erfolgen in <strong>der</strong> Regel in<br />
Prozent und sind über ausführliche Produktinformationen hinweg verstreut. Die Verbraucher<br />
erhalten keine Rechnung, aus <strong>der</strong> sie auf einen Blick erkennen können, was sie für die Beratung<br />
und Vermittlung zahlen sollen. Verletzt wird aber regelmäßig auch das Gebot <strong>der</strong> Vollständigkeit,<br />
da die Verbraucher keine klaren Informationen über volumenabhängige Extraprovisionen<br />
o<strong>der</strong> Sachzuwendungen erhalten.<br />
Neben diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass Banken und Sparkassen einen Auskunftsanspruch<br />
vielfach mit dem Hinweis verneinen, die angesprochenen Wertpapiere seien<br />
nicht in Form eines Kommissions-, son<strong>der</strong>n in Form eines Festpreisgeschäfts verkauft<br />
worden. An<strong>der</strong>s als bei einem Kommissionsgeschäft erhalte die Bank bei einem Festpreisgeschäft<br />
keinerlei Provisionen o<strong>der</strong> Zuwendungen von dritter Seite. Sie kaufe vielmehr ein<br />
Finanzprodukt auf eigene Rechnung und veräußere es zu einem vereinbarten Preis an den<br />
Kunden weiter. Über die dabei erzielten Gewinnmargen müsse nach ihrer Ansicht - an<strong>der</strong>s<br />
als bei Provisionen in einem Kommissionsgeschäft - nicht aufgeklärt werden.<br />
Diese Praxis unterläuft den Zweck <strong>der</strong> gesetzlichen Offenlegungspflicht und ist nicht akzeptabel.<br />
In beiden Fällen empfiehlt die Bank Finanzprodukte und nennt diese Dienstleistung<br />
Finanzberatung. Für den Kunden macht es dabei keinen Unterschied, ob die Bank die empfohlenen<br />
Produkte als Kommissionär von einem Dritten besorgt o<strong>der</strong> sie aus dem eigenen<br />
Handelsbestand entnimmt. Um die Empfehlung <strong>der</strong> Bank beurteilen zu können, muss er in<br />
beiden Fällen erfahren, welches Eigeninteresse <strong>der</strong> Bank mit <strong>der</strong> Produktempfehlung verbunden<br />
ist. Es ist somit wi<strong>der</strong>sinnig, dass die Bank nur im Kommissionsgeschäft ihr Eigeninteresse<br />
offen legen muss und sich dieser ungeliebten Pflicht durch einen bloßen Wechsel in<br />
die Rolle des Verkäufers auf eigene Rechnung einfach entziehen kann. Denn damit wird einer<br />
Praxis Tür und Tor geöffnet, bei <strong>der</strong> die bisherigen Ansätze zur Transparenz im Wertpapierhandelsgesetz<br />
und in <strong>der</strong> Rechtsprechung sehr schnell gänzlich unterlaufen werden.<br />
Mit <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Untersuchung</strong> ist die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> deshalb <strong>der</strong> Frage<br />
nachgegangen, wie weit diese Umgehungstaktik bereits unter den Finanzdienstleistern verbreitet<br />
ist.<br />
3. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch<br />
Wertpapiergeschäfte können grundsätzlich sowohl im Wege des Kommissionsgeschäftes als<br />
auch im Wege des Festpreisgeschäftes durchgeführt werden.<br />
Im Falle des Kommissionsgeschäftes erwirbt die Bank die Wertpapiere im eigenen Namen,<br />
aber auf Rechnung des Kunden. Die Bank kann dabei zusätzlich anfallende Kosten in Rechnung<br />
stellen und erhält für ihre Dienstleistung zusätzlich eine Provision o<strong>der</strong> Vertriebsvergütung,<br />
die vom Verkäufer des Produktes gezahlt wird. Nach den Vorschriften für den Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
des BGB (§§ 675, 666, 667 BGB) und den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften für den Kommissionsvertrag (§§ 388, 384 Abs. 2 HGB) ist die Bank verpflichtet,<br />
über erlangte Provisionen und Vertriebsvergütungen Auskunft zu erteilen.<br />
6