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Messestand neu Künstlerhaus steht seit dem Jahr 2011 leer

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April 2013 RATGEBER RECHT<br />

15<br />

Dipl.-Kaufmann Enno Gembler<br />

Steuerberater Johann Grensemann<br />

Dr. jur. Katrin Stoye, Rechtsanwältin<br />

und Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Steuerrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

• Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses<br />

• Versuch es doch mal mit Mediation!<br />

Setzt ein Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich voraus, dass die Arbeitsleistung durch Festlegung<br />

der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss?<br />

Zahnarzt Z erzielt <strong>seit</strong> 1985 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er schloss am 27.2.1985 einen<br />

Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau F. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Mitwirkung bei verwaltungstechnischen<br />

Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs<br />

und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung. Die Arbeitszeit beträgt 45 Stunden<br />

monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet<br />

werden kann. Das Gehalt der F wurde in den <strong>Jahr</strong>en 2007 bis 2010 versteuert, Sozialversicherungsbeiträge<br />

wurden abgeführt; die Nettobeträge wurden auf ein persönliches Konto der F überwiesen.<br />

Aufzeichnungen über die erbrachten Arbeitsleistungen und die geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht<br />

geführt. Im <strong>Jahr</strong> <strong>2011</strong> fand bei Z eine Betriebsprüfung für die <strong>Jahr</strong>e 2007 bis 2009 statt, bei der Z die<br />

Tätigkeit der F wie folgt schilderte: „F bereitet ausschließlich von zu Hause die Buchführung vor, holt<br />

Angebote für den Praxisbedarf ein, ist telefonische Ansprechpartnerin für den Steuerberater, die Kreditinstitute<br />

und das Finanzamt. Es sind keine festen Arbeitszeiten festgelegt. F arbeitet auch tatsächlich<br />

nicht zu regelmäßigen festen Arbeitszeiten. Die Tätigkeit erfolgt unregelmäßig, je nach Bedarf und Arbeitsanfall.“<br />

Der Prüfer erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, da weder die Arbeitszeit festgelegt noch<br />

Stundenzettel erstellt worden seien. Zu<strong>dem</strong> habe F Tätigkeiten entfaltet, die üblicherweise von Ehegatten<br />

im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erledigt würden. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide<br />

für 2007 bis 2009 und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2010.<br />

Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht <strong>dem</strong> Finanzamt Recht.<br />

FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012, Az. 9 K 2351/12 E:<br />

Die gezahlten Arbeitslöhne sowie die hierauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern und<br />

Kirchensteuern sowie die gezahlten Solidaritätszuschläge sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.<br />

Das Arbeitsverhältnis des Zahnarztes mit seiner Ehefrau ist nämlich steuerlich nicht anzuerkennen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart<br />

und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden; es muss inhaltlich sowohl in<br />

Vereinbarung als auch Durchführung <strong>dem</strong> entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich<br />

ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1989, GrS 1/88, BStBl II 1990, 160). Die steuerliche Anerkennung eines<br />

Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Arbeitsleistung – sofern sie sich nicht aus der Art<br />

der Tätigkeit ergibt – durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen<br />

nachgewiesen wird. Die Vereinbarung der monatlichen 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen<br />

Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit reicht<br />

hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn keine Anschreibungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt<br />

worden sind.<br />

Quelle: Taxmail<br />

• Kreativraum eines Künstlers<br />

Können die Kosten für einen sog. Kreativraum eines Künstlers, der atypisch eingerichtet ist und nicht<br />

vorwiegend durch den Steuerpflichtigen selbst genutzt wird, in voller Höhe abgezogen werden?<br />

Der Künstler K ist als selbständiger Musiker, Arrangeur und Produzent tätig. Er wurde u. a. mit seinem<br />

Künstlernamen bekannt. Zum Zwecke der Berufsausübung unterhält K in seinem ansonsten privat<br />

genutzten Einfamilienhaus in A ein volleingerichtetes Tonstudio, einen Büro- und einen Archivraum.<br />

Daneben hat er seinem Betriebsvermögen einen Raum in einem ebenfalls ansonsten privat genutzten<br />

weiteren Gebäude in B zugeordnet (sog. Kreativraum).<br />

Die Grundfläche des Kreativraums macht mit 82,45 qm 42,2 % der Gesamtfläche des Erdgeschosses<br />

mit 195,21 qm aus. Der Raum befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes und nimmt annähernd den<br />

gesamten linken Flügel des Hauses ein. Im Kreativraum befinden sich ca. 25 bis 30 Sitzgelegenheiten,<br />

überwiegend bequeme Sessel. Im vorderen Bereich stehen ein Sofa und verschiedene Stühle um einen<br />

Tisch herum. Ein mit schwarzem Leder bezogener Bürostuhl des K befindet sich in der linken hinteren<br />

Ecke des Raumes hinter <strong>dem</strong> Keyboard und <strong>dem</strong> Laptop, die auf einem niedrigen Schreibtisch stehen.<br />

Hinter <strong>dem</strong> Bürostuhl <strong>steht</strong> ein altes Klavier an der Wand. Voraussetzung für die Arbeit des K, für die<br />

er grundsätzlich Ideen und Kreativität brauche, sei absolute Ruhe, Atmosphäre und ein Platz, um auch<br />

mit Kollegen Konzepte zu entwickeln und Ideen festzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen in seinem<br />

Tonstudio nicht vor. Das Tonstudio sei durch Technik und Musikinstrumente nahezu ausgefüllt. Dort<br />

könne er nur allein arbeiten.<br />

Mit seinem Kreativstudio biete er <strong>seit</strong> vielen <strong>Jahr</strong>en statt kalter Studioatmosphäre eine spezielle Umgebung<br />

mit absoluter Ruhe, Platz und einem besonderen Ambiente an. Hier würden Konzepte mit Produzenten<br />

und Leuten aus Plattenfirmen entwickelt, es gebe gemeinsame Autorentätigkeiten mit Kollegen<br />

und K könne in Ruhe seine Arrangements und Produktionen vorbereiten. In seiner Gewinnermittlung<br />

2008 hatte K die auf den Kreativraum entfallenden Kosten als Betriebsausgaben angesetzt, das Finanzamt<br />

erkannte diese Aufwendungen indes nicht an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das<br />

Finanzgericht K Recht.<br />

Niedersächsisches FG, Urteil vom 31.5.2012, Az. 1 K 272/10: Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und<br />

Funktion nach nicht <strong>dem</strong> Typus eines Arbeitszimmers entsprechen, sind nach Ansicht der Hannoveraner<br />

Finanzrichter auch nicht deshalb als solches anzusehen, weil sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen<br />

des Steuerpflichtigen verbunden und damit in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Ist ein sog.<br />

Kreativraum eines Künstlers für ein Arbeitszimmer atypisch eingerichtet und dient er nicht vorwiegend<br />

der Arbeitsnutzung durch den Steuerpflichtigen selbst, so können die Kosten hierfür in voller Höhe<br />

abgezogen werden.<br />

Quelle: Taxmail<br />

Steuerrecht<br />

präsentiert von der Steuerberaterkanzlei Gembler & Grensemann,<br />

www.gembler-grensemann.de – Die Tel.-Nr. der Kanzlei ist 0 49 41 / 92 98 - 0.<br />

Mit <strong>dem</strong> <strong>Jahr</strong>eswechsel gab es wieder einige Änderungen im Arbeitsrecht. Da diese diversen Änderungen<br />

im Trubel um den <strong>Jahr</strong>eswechsel nicht selten unbemerkt bleiben gibt es hier noch einmal eine<br />

Zusammenfassung.<br />

Gesetz zur Familienpflegezeit<br />

Viele Arbeitnehmer kümmern sich neben ihrer Berufstätigkeit im privaten Umfeld um pflegebedürftige<br />

Personen. Dies führt nicht selten zu Konflikten da diese Doppelbelastung nicht immer mit den Anforderungen<br />

der Arbeitgeber vereinbar ist. Da aufgrund der <strong>dem</strong>ografischen Entwicklung mit einem deutlichen<br />

Anstieg von Pflegebedürftigen zu rechnen ist, war eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf<br />

und Pflege notwendig. Zum 1. Januar 2012 ist daher das Familienpflegezeitgesetz (FpfZG) in Kraft<br />

getreten. Arbeitnehmer können nun eine staatlich geförderte zweijährige Familienpflegezeit beantragen,<br />

in der sie ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren.<br />

Das Gesetz soll eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gewährleisten. Auf Grundlage einer<br />

freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und <strong>dem</strong> Arbeitgeber kann die wöchentliche Arbeitszeit<br />

um bis zu 15 Stunden für die Dauer von zwei <strong>Jahr</strong>en verringert werden.<br />

Einen unmittelbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers sieht das Gesetz nicht vor. Ob sich ein mittelbarer<br />

Rechtsanspruch aus <strong>dem</strong> Teilzeit- und Befristungsgesetz, tarifvertraglichen Regelungen oder<br />

gar <strong>dem</strong> Pflegezeitgesetz durch eine Einschränkung des billigen Ermessens ergibt, ist unter Fachleuten<br />

derzeit noch umstritten<br />

Gesetz zur Förderung der Mediation<br />

Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern müssen nicht immer zwangsläufig vor Gericht landen. Bereits<br />

heute wenden viele Arbeitgeber Mediationsverfahren an, um Konflikte zu lösen. Bislang gab es dafür<br />

aber keine verbindlichen Regelungen. Das soll das <strong>neu</strong>e Mediationsgesetz künftig ändern. Es regelt erstmals<br />

die verschiedenen Formen von Mediation im deutschen Recht und tritt voraussichtlich im Frühjahr<br />

2012 in Kraft. Künftig sollen sämtliche Klageschriften Angaben darüber enthalten, ob der Versuch einer<br />

außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor Klageerhebung unternommen wurde bzw. warum ein außergerichtlicher<br />

Einigungsversuch nicht stattgefunden hat.<br />

Ist die Klage erhoben, kann das Gericht nach den mehr oder weniger gleichlautenden Neuregelungen<br />

der Prozessordnungen den Parteien künftig „eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen<br />

Konfliktbeilegung“ vorschlagen. Damit will der Gesetzgeber Verfahren außergerichtlicher<br />

Konfliktbeilegung in sämtlichen Bereichen der Rechtsordnung stärken.<br />

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber sich von der besonders umstrittenen gerichtsinternen Mediation verabschiedet.<br />

Diese wird in ein erweitertes Güterichtermodell überführt. Der Güterichter darf im Gegensatz<br />

zum Mediator rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien einen konkreten Vorschlag zur<br />

Lösung des Konfliktes unterbreiten. Er kann auch ohne Zustimmung der Parteien Einsicht in Gerichtsakten<br />

nehmen und einen Vergleich protokollieren. Das Güterichtermodell soll eine klare Abgrenzung der<br />

unterschiedlichen Rollen von Richtern einer<strong>seit</strong>s und Mediatoren anderer<strong>seit</strong>s schaffen. Es ermöglicht<br />

denjenigen Richtern, die bisher als richterliche Mediatoren tätig waren, die auf diesem Gebiet erworbenen<br />

Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer Rolle als Güterichter weiterhin einzusetzen.<br />

• Arbeitnehmerüberlassung<br />

Die Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit) ist für Unternehmen eine kostengünstige<br />

Möglichkeit, temporäre Arbeitsaufkommen zu überbrücken oder auch potenzielle <strong>neu</strong>e Mitarbeiter<br />

kennen zu lernen.<br />

Allerdings gerät die Arbeitnehmerüberlassung auch immer wieder durch Missbrauchsfälle in die Kritik,<br />

was letztlich <strong>2011</strong> zu einer Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geführt hat. So<br />

müssen Arbeitgeber <strong>seit</strong> <strong>dem</strong> 1. Dezember <strong>2011</strong> Leiharbeitskräfte über freie Stellen im Unternehmen informieren<br />

(§ 13a AÜG) sowie ihnen (wie ihren eigenen Arbeitnehmern auch) Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und -diensten (z. B. Betriebskantine, Betriebskindergarten) gewähren (§ 13b AÜG).<br />

Ferner gilt ab <strong>dem</strong> 1. Januar 2012 für die Leiharbeit ein Mindestlohn von 7,89 Euro in den alten Bundesländern<br />

und von 7,01 Euro in den <strong>neu</strong>en Bundesländern, der ab <strong>dem</strong> 1. November 2012 auf 8,19 Euro<br />

(alte Bundesländer) und auf 7,50 Euro (<strong>neu</strong>e Bundesländer) angehoben wird.<br />

Auch für das Dachdecker- und Gebäudereinigungshandwerk gelten ab 2012 <strong>neu</strong>e Mindestlöhne von<br />

bundesweit einheitlich 11 Euro im Dachdeckerhandwerk und 8,82 Euro (alte Bundesländer) bzw. 7,33<br />

Euro (<strong>neu</strong>e Bundesländer) in der Gebäudereinigung.<br />

• Erleichterung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer<br />

aus Rumänien und Bulgarien<br />

Zum 01.01.2012 ist die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher<br />

Vorschriften (ArbRGenÄndV) in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht<br />

für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von<br />

Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

ab <strong>dem</strong> <strong>Jahr</strong> 2014 aufgehoben.<br />

Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis<br />

zu sechs Monaten im <strong>Jahr</strong> in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der<br />

Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.<br />

Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis<br />

bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der<br />

Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen<br />

vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.<br />

Recht<br />

präsentiert von der Kanzlei Dr. Hapig & Kollegen - Rechtsanwälte und Notare<br />

www.hapig.net – Die Tel.-Nr. der Kanzlei in Leer-Weener ist 04 91 / 9 28 33 - 0.

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