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Amtsblatt Nr. 05-03-09 vom 27.02.2009 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, 3. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>05</strong> <strong>vom</strong> 27.02.20<strong>09</strong> Seite 176<br />

zu wählen.<br />

Gemäß § 2 Abs. 3 KWG LSA ist bei der Wahl der Ortschaftsräte das Wahlgebiet das Gebiet der Ortschaft.<br />

Die Ortschaften bilden dementsprechend<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Karith/Pöthen,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Vehlitz,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Dannigkow/Kressow,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Wahlitz,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Menz,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Nedlitz,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Leitzkau,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Ladeburg,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Dornburg,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Prödel,<br />

1 Wahlbereich Ortschaft Lübs.<br />

Wahlvorschläge hierfür können gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />

Grundgesetzes von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber)<br />

eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden<br />

werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis<br />

zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie<br />

müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen<br />

oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.<br />

Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin in der Stadtverwaltung Gommern, Walther-Rathenau-Straße 4,<br />

Haupt- und Ordnungsamt, bis zum<br />

einzureichen.<br />

13. April, 18.00 Uhr<br />

Ein Wahlvorschlag gilt nur für das gesamte Wahlgebiet, wenn dieses nur aus einem einzigen Wahlbereich<br />

besteht.<br />

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der<br />

auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich<br />

um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter.<br />

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen des Bewerbers enthalten.<br />

Ein Wahlvorschlag muss enthalten:<br />

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers;<br />

- Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag<br />

angegebene Name der Partei muss mit den Namen übereinstimmen, den die Partei im <strong>Land</strong>e führt;<br />

- Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht; aus dem<br />

Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das<br />

Kennwort darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren<br />

Kurzbezeichnung enthalten;<br />

- Wahlgebiet und Wahlbereich.<br />

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.<br />

In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.<br />

Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss mindestens ein <strong>vom</strong> Hundert der am Wahltage<br />

Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und<br />

handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen<br />

berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15

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