Regierungsrat Dr. Markus Reipen, München Übungsklausur – Arbeits
Regierungsrat Dr. Markus Reipen, München Übungsklausur – Arbeits
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<strong>Regierungsrat</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Reipen</strong>, <strong>München</strong><br />
<strong>Übungsklausur</strong> <strong>–</strong> <strong>Arbeits</strong>- und Sozialrecht: Haftungsprivileg des Arbeitgebers<br />
Die B betreibt mehrere Kliniken. Bei B sind N und M beschäftigt. Entgegen den Sicherheitsvorschriften der B hat der als zuverlässig<br />
bekannte Krankenpfleger M eine offene Injektionsnadel in einen Müllsack statt in einen Spezialcontainer geworfen.<br />
Der für nachlässiges Arbeiten bekannte Reinigungsmitarbeiter N sticht sich an der Injektionsnadel, als er den Müllsack abholt. Aus<br />
Faulheit und in der Erwartung, es werde anderen schon nichts passieren, belässt N die Nadel aber im Müllsack.<br />
Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens E <strong>–</strong> unter Ihnen O <strong>–</strong> holen den Müll von den einzelnen Stationen der Klinik ab. Dabei<br />
wirken Mitarbeiter B´s mit. Als N dem O den Müllsack übergibt, verletzt O sich ebenfalls an der Injektionsnadel.<br />
N und O ziehen sich <strong>–</strong> ohne eigenes Verschulden <strong>–</strong> ernste, schmerzhafte Hepatitis-Infektionen zu. N und O verlangen nun von B<br />
ein angemessenes Schmerzensgeld.<br />
Wiss. Angestellter Rechtsreferendar Ali B. Norouzi, Tübingen<br />
<strong>Übungsklausur</strong> <strong>–</strong> Strafrecht: Die Welt zu Gast bei „Freunden“<br />
In ganz Fußball-Deutschland herrscht Tristesse nach der sang- und klanglosen 1:4-Niederlage der Nationalelf gegen Italien. Nur<br />
bei den Mitgliedern eines kleinstädtischen Skinhead-Haufens herrscht nicht (nur) Tristesse, sondern blanker Hass. Ihr Anführer A,<br />
ein brutaler Charakter, fasst den Entschluss, ein paar „Spaghettifresser zu vermöbeln“. Vor einer Pizzeria lauert A auf italienisch<br />
aussehendes Personal. Als nach kurzer Zeit der zufriedene Gast O <strong>–</strong> kein Italiener, aber mit dunkler Lockenpracht gesegnet <strong>–</strong> das<br />
Lokal verlässt, glaubt der in Völkerkunde nicht sonderlich bewanderte A, endlich das gewünschte Opfer gefunden zu haben. Sofort<br />
stürzt er sich (ohne Tötungsvorsatz) mit den Worten: „Jetzt gibt’s auf die Fresse, Makkaroni!“ auf O. Der bemerkt sofort, dass er<br />
Opfer eines fremdenfeindlichen Angriffs werden soll, gerät in Todesangst und ergreift panisch die Flucht. A rennt ihm zunächst<br />
nach, merkt aber bald, dass er, zumal alkoholisiert, gegen den konditionell überlegenen O chancenlos ist, und bricht frustriert die<br />
Verfolgung ab. A geht davon aus, dass O entkommen sei. O wiederum bemerkt in seiner Panik nicht, dass er nicht mehr verfolgt<br />
wird, und will sich in einem alten Haus verstecken. Da alles verschlossen ist, tritt O in Todesangst die untere Glasscheibe der Tür<br />
ein, um sich so hineinzuzwängen. Beim Durchsteigen zieht O sich an den Glasresten am Türrahmen eine 8,5 cm tiefe Wunde am<br />
Bein und eine Verletzung einer Schlagader zu. Hieran verblutet er binnen kurzer Zeit und wird erst am nächsten Morgen tot aufgefunden.<br />
Aufgabe: Strafbarkeit des A nach dem StGB?<br />
Hinweis: Beleidigungsdelikte sind nicht zu prüfen; A war voll schuldfähig.<br />
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Wiss. Mitarbeiter Alexander Thiele, Göttingen<br />
Fortgeschrittenenhausarbeit <strong>–</strong> Öffentliches Recht: <strong>–</strong> Probleme mit dem Zivi...<br />
Zivi Z leistet seinen Zivildienst in einer rechtsfähigen Privatschule (S) für geistig behinderte Kinder ab. Die S ist anerkannte Beschäftigungsstelle<br />
für Zivildienstleistende gem. § 4 ZDG. Z hat dabei u. a. die Aufgabe, einige weiter entfernt wohnende Kinder<br />
morgens mit einem im Eigentum der S stehenden Kleinbus von zu Hause abzuholen und zur Schule zu bringen. Nach der Schule<br />
bringt Z die Kinder ebenfalls per Kleinbus wieder nach Hause. Einen entsprechenden Führerschein besitzt Z.<br />
Eines Nachmittags im August 2002 war Z auf der Rückfahrt von der harten Arbeit des Tages ziemlich geschafft <strong>–</strong> auch weil abends<br />
zuvor die Ziviparty etwas länger ging. Er übersah dadurch eine rote Ampel und verursachte einen Verkehrsunfall. Dabei kam es zu<br />
keinen Personenschäden. Allerdings entstand am Dienstfahrzeug ein Schaden von 6000 Euro. Die S teilte den Schaden sofort<br />
dem für die Bundesrepublik handelnden Bundesamt für den Zivildienst (B) mit. Die B bemühte sich (über den zuständigen Sachbearbeiter)<br />
anschließend um eine mögliche Schadensregulierung mit Z. Als es im Sommer 2005 noch immer zu keiner Einigung<br />
gekommen war, machte die B im September 2005 den Anspruch gegen Z gerichtlich geltend und stützte diesen auf § 34 ZDG.<br />
Vom Gericht wurde der Anspruch jedoch abgewiesen, da dieser nach § 34 II 1 ZDG bereits verjährt war.<br />
S möchte nun selbst sowohl gegen Z als auch gegen B wegen des beschädigten Kleinbusses vorgehen. Es könne schließlich nicht<br />
angehen, dass sie wegen der Schlampigkeit der B auf ihrem Schaden sitzen bleibe. Z weist alle Forderungen von sich. Er habe als<br />
Zivildienstleistender gehandelt. Als solcher könne er doch nicht gegenüber jedem haften. Die B weist zutreffend darauf hin, dass<br />
nach einer internen Einziehungsrichtlinie ein auf § 34 ZDG gestützter Anspruch gegen Z ohnehin nur in einer Höhe von 100 Euro<br />
hätte geltend gemacht werden können. Nach der Richtlinie dürften Zivildienstleistende nur insoweit herangezogen werden, als dies<br />
angemessen, verhältnismäßig und billig sei. Bisher sei B immer nach dieser Richtlinie verfahren. S meint hingegen, dass eine solche<br />
Richtlinie allein das Verhältnis zwischen B und Z betreffen könne, für Ansprüche der S gegen B hingegen keine Bedeutung<br />
habe.<br />
Welche Ansprüche hat S gegen Z und B?<br />
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Professor <strong>Dr</strong>. Ulrich Häde, Frankfurt/Oder<br />
(Original-)Referendarexamensklausur <strong>–</strong> Europarecht: Grundfreiheiten und Werbeverbot<br />
In den skandinavischen Ländern ist Alkoholismus ein besonderes Problem. Ein schwedisches Gesetz verbietet daher jegliche<br />
Werbung für Alkohol. Pierre Eau-de-vie (E) ein französischer Hersteller von Spirituosen, die nach den in Frankreich geltenden Vorschriften<br />
rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen, möchte seine Waren in Schweden verkaufen. Er gibt einer französischen<br />
Werbeagentur den Auftrag, in der in Schweden erscheinenden Zeitschrift „Gourmand“, die vor allem von Gastwirten abonniert<br />
wird, Annoncen aufzugeben. Die Zeitschrift antwortet jedoch, ihr sei das Anbieten von Anzeigenraum auf Grund der gesetzlichen<br />
Regelung nicht gestattet. Daher müsse sie den Auftrag leider ablehnen.<br />
E wendet sich daraufhin 2002 an die Kommission und beantragt, gegen Schweden vorzugehen. Die Kommission beschäftigt sich<br />
mit dem Fall, sieht dann aber keine Veranlassung, tätig zu werden. Eine Mitteilung an den Antragsteller unterbleibt. E gibt sich<br />
damit nicht zufrieden, sondern fordert die Kommission förmlich auf, wegen des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht rechtliche<br />
Schritte gegen Schweden zu ergreifen. Als die Kommission drei Monate später immer noch nicht geantwortet hat, erhebt er Klage<br />
zum EuGH und beantragt festzustellen, dass die Kommission durch ihre Untätigkeit Gemeinschaftsrecht verletzt habe.<br />
Noch vor der Entscheidung des Gerichts reagiert die Kommission. Sie lehnt in einem Schreiben an den Franzosen, das ihm Anfang<br />
2005 zugeht, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ausdrücklich ab. Sie teilt mit, dem Kläger fehle für seine ohnehin<br />
nicht zulässige Klage nunmehr auch das Interesse. Davon lässt sich der Spirituosenhersteller jedoch nicht beeindrucken.<br />
Nun schaltet sich die französische Regierung ein. Sie wendet sich an die Kommission und ersucht sie ordnungsgemäß, gegen<br />
Schweden tätig zu werden. Die Kommission fordert die schwedische und die französische Regierung deshalb im Hinblick auf das<br />
Werbeverbot zur Stellungnahme auf. Die schwedische Regierung teilt daraufhin mit, das Werbeverbot falle gar nicht in den Anwendungsbereich<br />
der Warenverkehrsfreiheit. Es sei zudem aus Gründen des Gesundheitsschutzes dringend erforderlich. Außerdem<br />
gelte in Schweden das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Regierung könne daher nicht für das Handeln der Legislative verantwortlich<br />
gemacht werden. Die französische Regierung sieht demgegenüber in dem Werbeverbot eine Verletzung sowohl der Warenverkehrsfreiheit<br />
als auch der Dienstleistungsfreiheit. Auch eine mündliche Aussprache bringt keine Annäherung der<br />
Standpunkte.<br />
Die Kommission möchte die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Sie gibt deshalb eine mit Gründen versehene Stellungnahme<br />
ab, in der sie die Ansicht vertritt, es liege keine Vertragsverletzung vor. Sechs Monate später wendet sich Frankreich an den EuGH<br />
und beantragt festzustellen, dass Schweden durch das Werbeverbot gegen die Grundfreiheiten im Bereich des Waren- und des<br />
Dienstleistungsverkehrs und damit gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe.<br />
Schweden wendet dagegen ein, die Klage sei unzulässig. Der Klagegegenstand werde beim Vertragsverletzungsverfahren nämlich<br />
bereits im Vorverfahren und zwar durch die Stellungnahme der Kommission festgelegt. Frankreich könne deshalb nicht in Abweichung<br />
von dieser Stellungnahme eine Vertragsverletzung rügen. Außerdem sei die Klage aus den bereits im Vorverfahren genannten<br />
Gründen auch unbegründet.<br />
Aufgabe: Wie ist die Rechtslage?<br />
Bearbeitervermerk: Bitte prüfen Sie in einem Rechtsgutachten <strong>–</strong> gegebenenfalls auch hilfsgutachtlich <strong>–</strong> alle Fragen, die der Sachverhalt<br />
aufwirft. Es ist zu unterstellen, dass es auf Grund der speziellen Situation in Schweden keine weniger beeinträchtigende<br />
Maßnahme im Kampf gegen den Alkoholismus gibt.<br />
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