Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...
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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Version 2.2<br />
Stand: August 2013
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Impressum<br />
Titel:<br />
<strong>Handbuch</strong> zur Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II<br />
Herausgeber:<br />
Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />
<strong>Statistik</strong><br />
Nürnberg<br />
Erstellungsdatum: 16.08.2013<br />
Autor(en):<br />
Matthias Wolff<br />
Joachim Fritz<br />
Sylvie Breuer<br />
Weiterführende statistische Informationen:<br />
Internet<br />
http://statistik.arbeitsagentur.de<br />
Rückfragen an:<br />
Matthias Wolff<br />
Telefon 0911 179 6519<br />
E-Mail<br />
Zentrale.CF3-51b@arbeitsagentur.de<br />
© <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit, Nürnberg, 2013<br />
Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung,<br />
auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet.<br />
Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger<br />
bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung.<br />
Alle übrigen Rechte vorbehalten.
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Übersicht <strong>der</strong> einzelnen Teile des <strong>Handbuch</strong>s XSozial-BA-SGB-II<br />
Das <strong>Handbuch</strong> XSozial ist modular aufgebaut und besteht aktuell aus sechs themenspezifischen<br />
Dokumenten. Diese Struktur vereinfacht zum einen die Pflege und Weiterentwicklung<br />
- Än<strong>der</strong>ungen in den verschiedenen Teilprozessen erfolgen in <strong>der</strong> Regel zu unterschiedlichen<br />
Zeiten, so dass Anpassungen häufig nur an einem Modul erfor<strong>der</strong>lich sind - und erleichtert<br />
zum an<strong>der</strong>en den Nutzern die Arbeit durch die Möglichkeit einer<br />
adressatengerechten Nutzung - nicht jedes Modul ist <strong>für</strong> jeden Nutzer relevant.<br />
Im Folgenden sind die einzelnen aktuell existierenden Module aufgelistet. Das vorliegende<br />
<strong>Handbuch</strong> ist rot hervorgehoben.<br />
A) <strong>Handbuch</strong> – Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung<br />
B) <strong>Handbuch</strong> – <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
C) <strong>Handbuch</strong> – Arbeitslose und <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
D) <strong>Handbuch</strong> – För<strong>der</strong>statistik<br />
E) <strong>Handbuch</strong> – Ausbildungsstellenmarkt<br />
F) <strong>Handbuch</strong> – Wi<strong>der</strong>sprüche und Klagen im SGB II
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungsverzeichnis<br />
Än<strong>der</strong>ungen in Version 2.2<br />
Anpassung <strong>der</strong> Beschreibungen aufgrund <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Version 4.2.0 des Übermittlungsstandards<br />
XSozial-BA-SGB II im August 2013 und Ergänzung und Präzisierung von<br />
Hinweisen und Erläuterungen<br />
Kap. 2.2.4:<br />
Anpassung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> den „beson<strong>der</strong>en Personenkreis“<br />
Kap. 2.2.5:<br />
Streichung <strong>der</strong> Erläuterungen zur Einkommensart „Einkommensüberhang“<br />
Kap. 2.2.6:<br />
Anpassung an die Datensatzbeschreibung<br />
Kap. 2.2.7 / 3.9:<br />
Anpassungen aufgrund <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Sanktions-ID<br />
Kap. 3.6 – 3.9 und 4.2.2-4.2.4:<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kapitelreihenfolge<br />
Kap. 2.2.8:<br />
Anpassung an Datensatzbeschreibung<br />
Kap. 4.2.5:<br />
Än<strong>der</strong>ung des Vorgehens bei <strong>der</strong> Plausibilisierung von Beständen und Bewegungen<br />
von Sanktionen<br />
Kap. 4.2.6<br />
Ergänzung des Vorgehens bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Wohnsituation<br />
→ Än<strong>der</strong>ungen sind grün markiert
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einführung .................................................................................................................... 1<br />
1.1 Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> .......................................................................................... 1<br />
1.2 Zweck und Ziel <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> ..................................................................................... 1<br />
1.3 Gesetzlicher Auftrag ................................................................................................. 2<br />
2 Grundlagen zur Datenübermittlung ............................................................................ 3<br />
2.1 Definitionen ............................................................................................................... 3<br />
2.1.1 Erhebungsgegenstand.......................................................................................... 3<br />
2.2 Mel<strong>der</strong>egeln ............................................................................................................... 4<br />
2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung ............................. 4<br />
2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ .......................................................................... 6<br />
2.2.3 Modul 3 „Personendaten“ .................................................................................... 6<br />
2.2.4 Modul 4 „Bedarf“..................................................................................................10<br />
2.2.5 Modul 5 „Einkommen“.........................................................................................10<br />
2.2.6 Modul 7 „Anspruch“ ............................................................................................12<br />
2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“..........................................................................................13<br />
2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ .......................................................................15<br />
3 DWH-Auswertungslogik <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> ....16<br />
3.1 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft ............................................16<br />
3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person ....................................................................17<br />
3.3 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften ...................................................18<br />
3.3.1 BG-Typisierung ....................................................................................................19<br />
3.4 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II ............................24<br />
3.4.1 Erwerbsfähigkeit ..................................................................................................25<br />
3.4.2 Weitere Personenmerkmale ................................................................................26<br />
3.5 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bewegungen .....................................................................26<br />
3.6 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfe ..............................................................................29<br />
3.7 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungs-/Zahlungsanspruch ........................................32<br />
3.7.1 Leistungsanspruch ..............................................................................................34<br />
3.7.2 Zahlungsanspruch ...............................................................................................41<br />
3.8 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Einkommen .......................................................................43<br />
3.9 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Sanktionen ........................................................................44<br />
3.9.1 Bestand an Sanktionen ........................................................................................44<br />
3.9.2 Bewegungen von Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen) ..........................45<br />
3.10 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Wohnsituation ..................................................................47<br />
3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung ....................................................................47
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung ....................................................................48<br />
4 Plausibilisierung ..........................................................................................................50<br />
4.1 Eckwerte ...................................................................................................................50<br />
4.2 Strukturinformationen .............................................................................................51<br />
4.2.1 Bewegungen .........................................................................................................53<br />
4.2.2 Leistungsanspruch ..............................................................................................54<br />
4.2.3 Zahlungsanspruch ...............................................................................................54<br />
4.2.4 Einkommen ...........................................................................................................55<br />
4.2.5 Bestand und Bewegungen von Sanktionen .......................................................55<br />
4.2.6 Wohnsituation ......................................................................................................56<br />
5 Weiterführende Informationen ...................................................................................57<br />
6 Glossar .........................................................................................................................59
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
1 Einführung<br />
1.1 Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />
In <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> nach dem SGB II, auch Leistungsstatistik<br />
nach dem SGB II genannt, werden Angaben zu Personen und Bedarfsgemeinschaften,<br />
die passive Leistungen i.S. d. §§ 19 bis 29 SGB II beziehen, abgebildet. Relevante<br />
Messgrößen und Kennzahlen sind:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Bestände und Bewegungen (Zu- und Abgänge) von gemeldeten Personen und<br />
Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II<br />
SGB II-Hilfequoten, welche den Anteil <strong>der</strong> SGB-II-Leistungsempfänger an bestimmten<br />
Teilgruppen <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung darstellen<br />
Verweildauern von Personen und Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Leistungsbezug<br />
monetäre Größen wie Bedarfe, Leistungen und Einkommen sowie Sanktionen.<br />
Zur besseren Analyse <strong>der</strong> Personen und <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften werden zusätzlich<br />
Merkmale und Glie<strong>der</strong>ungsdimensionen verwendet. Personen werden z.B. nach allgemeinen<br />
soziodemographischen Merkmalen o<strong>der</strong> nach berufsbezogenen Merkmalen geglie<strong>der</strong>t. Bedarfsgemeinschaften<br />
werden unter an<strong>der</strong>em nach den Merkmalen <strong>der</strong> in ihr lebenden Personen<br />
geglie<strong>der</strong>t.<br />
Die statistische Ermittlung <strong>der</strong> Bestandsdaten zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt<br />
zum statistischen Stichtag. Finanzinformationen (Bedarfe, Leistungen, …) werden wie im<br />
operativen System kalen<strong>der</strong>monatlich betrachtet. Deshalb wird in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> zur <strong>Grundsicherung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> über die kalen<strong>der</strong>monatlichen Finanzinformationen <strong>der</strong> sich zum<br />
Stichtag im Bestand befindlichen Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften berichtet. Informationen<br />
über Zugang o<strong>der</strong> Abgang (Bewegungen) entstehen aus <strong>der</strong> Betrachtung des Zeitraums<br />
zwischen zwei Stichtagen, dem sog. Berichtsmonat.<br />
Die Erhebung <strong>der</strong> Daten erfolgt unter <strong>der</strong> Berücksichtigung des Schutzes <strong>der</strong> Sozialdaten<br />
gemäß § 35 SGB I und SGB X (§§ 67 ff SGB X) sowie unter <strong>der</strong> Geheimhaltungspflicht gemäß<br />
Bundesstatistikgesetz (§ 16 BStatG).<br />
1.2 Zweck und Ziel <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />
Statistische Auswertungen zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> dienen als Planungs- und<br />
Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> das politisch-administrative System auf allen Ebenen. Sie leisten<br />
einen Beitrag zur Beobachtung <strong>der</strong> Entwicklung des sozialen Sicherungssystems sowie<br />
<strong>der</strong> sozialen Lage <strong>der</strong> Bevölkerung in Abhängigkeit von Erwerbschancen am Arbeitsmarkt.<br />
Die Ergebnisse dieser <strong>Statistik</strong> werden vor allem von Trägern <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong>, <strong>der</strong> Bundesagentur<br />
<strong>für</strong> Arbeit, Bundes- und Landesministerien, Kommunen und an<strong>der</strong>e Verwaltungen,<br />
Politik, Verbänden, Forschungsinstituten, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Medien so-<br />
- 1 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
wie von den statistischen Ämtern und Stellen des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kommunen<br />
verwendet.<br />
1.3 Gesetzlicher Auftrag<br />
Die Kapitel 6 und 7 des SGB II (§§ 50 bis 55) regeln die Datenübermittlung, den Datenschutz,<br />
die <strong>Statistik</strong> sowie die Forschung im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
nach SGB II.<br />
Nach § 50 SGB II Abs. 1 sind die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen<br />
kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die <strong>für</strong> die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch<br />
und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von<br />
Aufgaben beauftragte Dritte verpflichtet, sich gegenseitig Sozialdaten zu übermitteln, soweit<br />
dies zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach SGB II o<strong>der</strong> SGB III erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Zu diesen Erfor<strong>der</strong>nissen zählt nach § 53 SGB II in Verbindung mit §§ 280-281 SGB III die<br />
Erstellung von <strong>Statistik</strong>en zur <strong>Grundsicherung</strong> durch die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />
Die <strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> notwendigen Daten sind in dem § 51a und dem § 51b SGB II bzw. <strong>der</strong><br />
zugehörigen Rechtsverordnung festgelegt und von jedem Träger <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeitsuchende</strong> zu erfassen und <strong>der</strong> Bundesagentur zum jeweiligen statistischen Stichtag zu<br />
übermitteln.<br />
Die Daten <strong>der</strong> zugelassenen kommunalen Träger (zkT) werden per Datenübermittlungsstandard<br />
XSozial-BA-SGB II übertragen.<br />
- 2 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
2 Grundlagen zur Datenübermittlung<br />
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Grundlagen zur Datenübermittlung <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />
im Bereich <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> über XSozial-BA-SGB II an die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />
Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA) benannt und erläutert. Des Weiteren werden häufig verwendete<br />
Begrifflichkeiten und Mel<strong>der</strong>egeln beschrieben.<br />
2.1 Definitionen<br />
2.1.1 Erhebungsgegenstand<br />
Die Erhebungsgesamtheit umfasst alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistungsansprüche<br />
gemäß dem SGB II haben und alle mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen. Dies schließt auch Personen im nicht<br />
erwerbsfähigen Alter mit ein, insbeson<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong> und Jugendliche.<br />
Zusätzlich werden aus Gründen <strong>der</strong> sozialberichterstatterischen Vollständigkeit Informationen<br />
über unverheiratete min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n einer Bedarfsgemeinschaft<br />
auch dann erhoben, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />
aufbringen können, also leistungsrechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber<br />
mit dieser zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> werden je nach Betrachtungsebene<br />
zwei Arten von Erhebungseinheiten bzw. Merkmalsträgern unterschieden:<br />
<br />
<br />
zum einen die Personen, die im Rechtskreis des SGB II erfasst werden,<br />
zum an<strong>der</strong>en die Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Personen leben.<br />
Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Personen werden zunächst alle Berechtigten, die Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> beanspruchen können, erfasst. Sie werden unterschieden in<br />
erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) (§ 7 Abs. 1 SGB II) und nicht erwerbsfähige<br />
Leistungsberechtigte (nEf) (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II). Generell gilt eine Person dann<br />
als hilfebedürftig nach § 9 SGB II, wenn sie den eigenen Lebensunterhalt und den <strong>der</strong> mit ihr<br />
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln, insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit o<strong>der</strong> aus Einkommen und Vermögen sichern<br />
kann.<br />
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen im Alter zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze<br />
nach § 7a SGB II, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Die Erwerbsfähigkeit<br />
hängt neben dem Alter auch von <strong>der</strong> individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und<br />
rechtlicher Vorgaben ab. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen in <strong>der</strong> Lage sein, mindestens<br />
3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).<br />
In die Gruppe <strong>der</strong> nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fallen vorrangig Kin<strong>der</strong> und<br />
Jugendliche unter 15 Jahren und Personen, die aus rechtlichen o<strong>der</strong> gesundheitlichen Grün-<br />
- 3 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
den dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
in einer Bedarfsgemeinschaft leben.<br />
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
mit Ehegatten/Partnern sowie unverheiratete Kin<strong>der</strong>, „wenn sie das 25. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht<br />
aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die<br />
Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass bei allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> wechselseitige<br />
Wille, Verantwortung <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> einzustehen, angenommen<br />
werden kann (§ 7 Abs. 3a SGB II). Von jedem Mitglied kann erwartet werden, dass es sein<br />
individuelles Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
einsetzt.<br />
Unverheiratete min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> im Umfeld des SGB II sind von beson<strong>der</strong>em statistischem<br />
Interesse und werden deshalb <strong>der</strong>zeit als Personen in Bedarfsgemeinschaften mitgezählt,<br />
unabhängig davon, ob diese ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können<br />
o<strong>der</strong> nicht. Dagegen werden unverheiratete Kin<strong>der</strong> im Alter von 18 bis unter 25 Jahren in<br />
Familien im rechtlichen Sinn nur dann als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft bezeichnet,<br />
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen aufbringen<br />
können.<br />
2.2 Mel<strong>der</strong>egeln<br />
Um eine gute Qualität <strong>der</strong> zu liefernden Daten zu garantieren, müssen einige Regeln zur<br />
Datenübermittlung beachtet werden. Die ersten Festlegungen zur Meldungsbearbeitung sind<br />
die Lieferarten. Diese werden in dem <strong>Handbuch</strong> „Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung“ erläutert.<br />
In dem vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Informationen zur Bearbeitung <strong>der</strong><br />
einzelnen Module bereitgestellt.<br />
2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung<br />
2.2.1.1 Datenbasis und Meldungen<br />
Die Datenlieferung <strong>für</strong> Daten zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt zu einem Stichtag<br />
in vier Dateien. Dabei werden jeweils die Daten des aktuellsten Monats sowie die Daten<br />
<strong>der</strong> drei vorangegangenen Monate mit entsprechen<strong>der</strong> Wartezeit gemeldet:<br />
o T-3: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor drei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />
o T-2: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor zwei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />
o T-1: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor einem Monat (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />
o T0: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat des aktuellen Stichtages (<strong>Grundsicherung</strong><br />
und Fallmanagement).<br />
Dieses Verfahren erfor<strong>der</strong>t, dass Sachverhalte, die sich seit dem Stichtag ihrer Erstmeldung<br />
nicht geän<strong>der</strong>t haben, in den nachfolgenden Meldungen in gleicher Form wie<strong>der</strong> gemeldet<br />
- 4 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
werden. Eine spätere Nicht-Meldung ist gleichbedeutend mit einer Stornierung einer früheren<br />
Meldung. Nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte sind in <strong>der</strong> Meldedatei mit entsprechen<strong>der</strong><br />
Wartezeit <strong>für</strong> den Monat zu melden, auf den sie sich beziehen.<br />
2.2.1.2 Zu meldende Fälle<br />
In den jeweiligen Meldungen müssen alle Leistungsfälle (Bedarfsgemeinschaften) mit ihren<br />
Mitglie<strong>der</strong>n enthalten sein, in denen <strong>für</strong> den jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens<br />
eine Person einen Leistungsanspruch (ohne Sanktionen) einschließlich <strong>der</strong> Leistungen <strong>für</strong><br />
Bildung und Teilhabe größer Null Euro hatte. Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich im<br />
Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> grundsätzlich auf den Kalen<strong>der</strong>monat, da<br />
die gesamte SGB II-Leistungsgewährung auf Kalen<strong>der</strong>monaten basiert.<br />
Der Zahlmonat (Merkmal 2.8) im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaften“, <strong>der</strong> Anspruchsmonat<br />
(Merkmal 7.9) im Modul 7 „Anspruch“ sowie <strong>der</strong> Bedarfsmonat (Merkmal 18.5) im Modul 18<br />
„Bildung und Teilhabe“ bezeichnen den betrachteten Kalen<strong>der</strong>monat. Das ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat,<br />
in dem <strong>der</strong> jeweilige Stichtag liegt. Beispiel: Mit <strong>der</strong> T-2-Meldung im März 2010 <strong>für</strong><br />
den Januar 2010 werden nur Bedarfsgemeinschaften mit dem Zahlmonat „201001“ in Modul<br />
2 und nur Personen mit dem Anspruchsmonat „201001“ in Modul 7 geliefert. Datensätze mit<br />
einem an<strong>der</strong>en Zahl- o<strong>der</strong> Anspruchsmonat können inkl. aller korrespondierenden übrigen<br />
Module (3 „Personendaten“, 4 „Bedarfe“, 5 „Einkommen“, 8 „Sanktionen“) nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
2.2.1.3 Nachbewilligungen, Abmeldungen und Stornierungen<br />
Wird ein Fall nachträglich bewilligt, d.h. es werden Leistungen <strong>für</strong> einen bereits vergangenen<br />
Monat bewilligt, so kann dieser Fall maximal vier Monate nachträglich in die statistische Meldung<br />
aufgenommen werden. Werden beispielsweise im Januar Leistungen beantragt und die<br />
Bewilligung erfolgt erst im Februar, weil z.B. wichtige Unterlagen erst verspätet nachgereicht<br />
wurden, so wurde <strong>der</strong> Fall in <strong>der</strong> T0-Meldung im Januar noch nicht mitgeliefert. Zum Stichtag<br />
Februar ist aber bekannt, dass auch im Januar schon ein Leistungsanspruch bestand. Der<br />
Fall ist daher im Februar mit <strong>der</strong> T-1-Meldung <strong>für</strong> Januar und, wenn weiterhin ein Leistungsanspruch<br />
besteht, auch in <strong>der</strong> T0-Meldung <strong>für</strong> Februar über XSozial-BA-SGB II zu liefern.<br />
Bei Abmeldungen muss unterschieden werden, ob einzelne Personen eine bestehende BG<br />
verlassen (z.B. bei Trennungen von Partnerschaften) o<strong>der</strong> die ganze Bedarfsgemeinschaft<br />
aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B. durch ausreichendes Einkommen bei Arbeitsaufnahme).<br />
Bei Abmeldungen einzelner Personen muss nur ein personenbezogener Abmeldegrund<br />
in Modul 7 „Anspruch“ angegeben werden. Bei Abmeldung <strong>der</strong> ganzen BG muss zusätzlich<br />
ein BG-Abmeldegrund in Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ erfasst werden.<br />
Wird ein Fall nachträglich eingestellt, d.h. <strong>der</strong> Fall wurde bereits <strong>für</strong> einen Monat als gültiger<br />
Fall gemeldet, und im Nachgang wird festgestellt, dass doch Gründe bestehen, die gegen<br />
eine Gewährung von SGB II-Leistungen sprechen, so ist dieser Fall <strong>für</strong> den vergangenen<br />
Monat nicht mehr zu liefern. Diese Art <strong>der</strong> Nichtlieferung entspricht einer Stornierung.<br />
- 5 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“<br />
Im Modul 2 sollen alle Bedarfsgemeinschaften erfasst werden, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> im Betrachtungszeitraum<br />
(Kalen<strong>der</strong>monat) hilfebedürftig i. S. d. SGB II waren. Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />
dieser neu bewilligten, laufenden und abgemeldeten Fälle gilt dem Bewilligungszeitraum.<br />
Bei Abmeldung <strong>der</strong> gesamten Bedarfsgemeinschaft sind die Angabe des Endes des Bewilligungszeitraums<br />
und <strong>der</strong> Einstellungsgrund notwendig.<br />
Großes Interesse besteht an <strong>der</strong> statistischen Darstellung <strong>der</strong> Wohnverhältnisse von leistungsberechtigten<br />
Personen. Aus diesem Grund müssen im Modul 2 auch Angaben zur<br />
Wohnung erfasst werden. Mindestens <strong>für</strong> alle Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf <strong>für</strong><br />
Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung gelten machen, sind die Wohnungsinformationen zu erheben<br />
und zu melden. Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Merkmale zur Wohnungsinformation in <strong>der</strong><br />
Datensatzbeschreibung als Kannfel<strong>der</strong> bedeutet somit nicht, dass es sich um freiwillige Angaben<br />
handelt. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass sich diese Informationen auf die komplette<br />
Wohnung beziehen und nicht nur auf den Teil <strong>der</strong> Wohnung, <strong>der</strong> von den BG-<br />
Mitglie<strong>der</strong>n bewohnt wird.<br />
2.2.3 Modul 3 „Personendaten“<br />
Im Modul 3 werden die personenbezogenen Daten aller beim SGB II-Träger betreuten Personen<br />
gemeldet. Schwerpunkt sind die Identifizierungsmerkmale einer Person (z.B. Kundennummer,<br />
Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse) sowie die soziodemographischen<br />
Merkmale wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.<br />
Es ist zu beachten, dass je nach Lieferart bestimmte Mel<strong>der</strong>egeln in Modul 3 bestehen, siehe<br />
dazu „<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB II: Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung“.<br />
Hinweise zu Feld 3.38 „Beson<strong>der</strong>er Personenkreis“:<br />
Für Auswertungen zu Bedarfsgemeinschaften und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> ist es wichtig, dass <strong>für</strong><br />
alle im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> relevanten Personen ein Personendatensatz<br />
in Modul 3 vorliegt. Dazu gehören folgende Personengruppen:<br />
<br />
<br />
<br />
Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
Personen ohne Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die aber<br />
mit an<strong>der</strong>en leistungsberechtigten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />
min<strong>der</strong>jährige, unverheiratete Kin<strong>der</strong>, die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />
aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können<br />
Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber dennoch<br />
aufgrund ihrer familiären Beziehung zu an<strong>der</strong>en Personen (z.B. Lebenspartner) in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben, sind als beson<strong>der</strong>er Personenkreis (Feld 3.38) zu kennzeichnen.<br />
Das gilt auch <strong>für</strong> Personen, die passive Leistungen nur aufgrund bestimmter Son<strong>der</strong>regelungen<br />
im SGB II erhalten. Dazu zählen Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II, die nach § 27<br />
SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten, sowie Personen, die Zuschüsse zur Krankenbzw.<br />
Pflegeversicherung erhalten, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Für die beiden zuletzt<br />
- 6 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
genannten Gruppen bestehen zudem folgende Abhängigkeiten zur Meldung <strong>der</strong> Bedarfe in<br />
Modul 4:<br />
Wenn im Feld 3.38 Ausprägung<br />
dann im Feld 4.5 mindestens eine Ausprägung<br />
01 Zuschuss zur KV und / o<strong>der</strong><br />
PV um Hilfebedürftigkeit zu<br />
vermeiden<br />
02 Leistungen <strong>für</strong> Auszubildende<br />
nach § 27 SGB II<br />
157<br />
158<br />
160<br />
140 / 240<br />
111<br />
112<br />
114<br />
115<br />
201 / 202<br />
231<br />
235<br />
236<br />
237<br />
238<br />
239<br />
243<br />
Zuschuss KV zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />
Zuschuss PV zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />
Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung von<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Zuschuss zu KdU <strong>für</strong> Auszubildende<br />
Mehrbedarf Schwangerschaft<br />
Mehrbedarf Alleinerziehend<br />
Mehrbedarf Ernährung<br />
unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Mehrbedarf<br />
Regelbedarf (ALG II o<strong>der</strong> Sozialgeld)<br />
Wohnungsgrundkosten<br />
Heizkosten<br />
Betriebskosten<br />
sonstige einmalige Nebenkosten<br />
Wohnungsbeschaffungskosten<br />
Mietschulden<br />
Instandhaltung / Reparatur bei selbst<br />
bewohntem Wohneigentum<br />
Hinweise zum Feld 3.26 „Stellung / Rolle in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft“:<br />
Bevollmächtigter / erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II<br />
(Bv/eLb)<br />
Bv/eLb<br />
Der Bevollmächtigte ist <strong>der</strong> Repräsentant <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (BG) gegenüber dem<br />
Träger. In <strong>der</strong> Regel ist er auch <strong>der</strong> Antragssteller und Zahlungsempfänger.<br />
- 7 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze nach § 7a<br />
SGB II alt sein. Nur Erwerbsfähige können die Rolle Bv/eLb bekommen (nicht z.B. Kin<strong>der</strong><br />
unter 15 Jahren). Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben. Befinden<br />
sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25<br />
Jahren in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein Elternteil vergeben.<br />
Das soll auch <strong>der</strong> Fall sein, wenn das Kind <strong>der</strong> Antragsteller ist. Wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kin<strong>der</strong> im Alter von 15<br />
bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen.<br />
Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 3<br />
Nr. 3 SGB II (Partner)<br />
Partner<br />
Lebt <strong>der</strong> Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt dieser<br />
die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
einen Bv/eLb gibt.<br />
Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, <strong>der</strong><br />
mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle<br />
Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner).<br />
Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />
Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren noch einmal in zwei<br />
Gruppen: min<strong>der</strong>jährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> (MUK) und volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong><br />
unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die beiden<br />
im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle „Unverheiratetes Kind<br />
unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ zu verwenden. Die Unterteilung in diese beiden<br />
Gruppen wird bei <strong>der</strong> Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen.<br />
Speziell <strong>für</strong> die Ermittlung des BG-Typs - einer Einteilung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften nach<br />
<strong>der</strong> Personenkonstellation ihrer Mitglie<strong>der</strong> (siehe Kapitel 3.3.1) - wird die Unterteilung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong> in diese beiden Gruppen benötigt.<br />
Personen unter 25 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong><br />
Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die<br />
Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />
Min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes Kind (MUK)<br />
MUK<br />
Hierbei handelt es sich um Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind.<br />
- 8 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle <strong>für</strong> MUK. Daher können MUK nur anhand<br />
<strong>der</strong> Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ und<br />
<strong>der</strong> Abgrenzung „Alter < 18 Jahre“ ermittelt werden.<br />
Volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahre (VU25)<br />
VU25<br />
Kin<strong>der</strong> zwischen 18 bis unter 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer BG leben<br />
und nicht verheiratet sind, zählen zu dieser Kategorie.<br />
In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle <strong>für</strong> VU25. Daher können VU25 nur<br />
anhand <strong>der</strong> Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“<br />
und <strong>der</strong> Abgrenzung „18 Jahre ≤ Alter < 25 Jahre“ ermittelt werden.<br />
Nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK)<br />
ETUK<br />
Die Rolle ETUK (nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen leistungsberechtigten<br />
Kindes unter 25 Jahren) wird vergeben, wenn die Eltern nicht erwerbsfähig<br />
sind, aber mit einem erwerbsfähigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren zusammen in<br />
einer Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzung <strong>für</strong> die Vergabe <strong>der</strong> Rolle ist also zum einen,<br />
dass <strong>der</strong>/die in <strong>der</strong> BG lebende(n) Elternteil(e) nicht erwerbsfähig ist (sind), zum an<strong>der</strong>en,<br />
dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in <strong>der</strong> BG, würden die Personen keine Leistungen<br />
nach dem SGB II beanspruchen können. Es muss mindestens eine Person in <strong>der</strong><br />
Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sein, sonst sind die Voraussetzung <strong>für</strong> Leistungen nach<br />
dem SGB II nicht erfüllt. Lebt also ein Kind unter 15 Jahren mit seinen nicht erwerbsfähigen<br />
Eltern zusammen, so ist diese Familie nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Mit dem<br />
15. Geburtstag des Kindes än<strong>der</strong>t sich (in <strong>der</strong> Regel) die Situation. Das Kind ist dann erwerbsfähig.<br />
Somit fallen sowohl das Kind als auch dessen nicht erwerbsfähige Eltern unter<br />
die Regelungen des SGB II.<br />
Nicht erwerbsfähiger Partner des Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen<br />
Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK-Partner)<br />
ETUK-Partner<br />
Der ETUK-Partner ist <strong>der</strong> Partner eines ETUK, also <strong>der</strong> nicht erwerbsfähige Partner des<br />
ebenfalls nicht erwerbsfähigen Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes. Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> die Vergabe <strong>der</strong> Rolle ist, dass sowohl <strong>der</strong> Elternteil als auch <strong>der</strong> Partner<br />
nicht erwerbsfähig sind und dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in<br />
- 9 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
<strong>der</strong> BG gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in <strong>der</strong> BG, würden die Personen keine Leistungen<br />
nach dem SGB II beanspruchen können.<br />
Der ETUK-Partner ist kein Elternteil des unverheirateten erwerbsfähigen Kindes.<br />
2.2.4 Modul 4 „Bedarf“<br />
Im Modul “Bedarf“ werden die personenbezogenen Bedarfe aus <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> passiven<br />
Leistungen (i. S. d. §§ 19 bis 27 SGB II) <strong>der</strong> Leistungsberechtigten gemeldet. Dabei sind<br />
alle Bedarfe zu melden, die in den Betrachtungszeitraum (Kalen<strong>der</strong>monat) hineinreichen.<br />
Wird eine Person beispielsweise im Kalen<strong>der</strong>monat noch vor dem statistischen Stichtag abgemeldet,<br />
so sind <strong>der</strong>en Bedarfe entsprechend zu beenden. Die Bedarfsphasen sind aber<br />
dennoch in <strong>der</strong> entsprechenden Zeitscheibe zu melden, um korrekte Gültigkeitszeiträume<br />
von Personen ermitteln zu können.<br />
Schwerpunkte sind Art und Höhe des jeweiligen Bedarfes sowie Beginn und - soweit bekannt<br />
- Ende des Bedarfszeitraumes. Die Schlüsselnummern zu den einzelnen Bedarfsarten sind<br />
in <strong>der</strong> Datensatzbeschreibung, Feld 4.5 unter „Merkmalsausprägungen“ genannt. Die Höhe<br />
des Bedarfs ist stets in <strong>der</strong> <strong>für</strong> die Leistungsberechnung zugrunde gelegten Höhe zu melden,<br />
es sind noch keine Abzüge durch Einkommen o<strong>der</strong> Sanktionen vorzunehmen.<br />
Für Personen, die im Feld 3.38 „Beson<strong>der</strong>er Personenkreis“ mit <strong>der</strong> Ausprägung 01 „Zuschuss<br />
zur KV und/o<strong>der</strong> PV um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden“ o<strong>der</strong> 02 „Leistungen <strong>für</strong><br />
Auszubildende nach § 27 SGB II“ gekennzeichnet sind, sind in Modul 4 die entsprechenden<br />
Bedarfe zu liefern. Für alle an<strong>der</strong>en im Feld 3.38 (Ausprägungen 03 – 07) gekennzeichneten<br />
Personen muss kein Datensatz in Modul 4 geliefert werden.<br />
Bedarfe <strong>für</strong> Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 4<br />
abgebildet.<br />
2.2.5 Modul 5 „Einkommen“<br />
2.2.5.1 Grundsatz:<br />
In diesem Modul werden personengebundene Daten zu Einkommen i. S. d. § 11 gemeldet.<br />
Hat eine Person kein Einkommen, muss dieses Modul <strong>für</strong> die betreffende Person nicht geliefert<br />
werden. An<strong>der</strong>nfalls müssen die Daten zu sämtlichen Einkommen geliefert werden, die<br />
<strong>für</strong> die Person im aktuellen Monat <strong>für</strong> die Bedarfsdeckung berücksichtigt werden. Gefragt<br />
sind Anzahl, Art (z. B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die Höhen des jeweiligen Einkommens<br />
auf verschiedenen Stufen (s. Kap. 2.2.5.2) sowie Beginn und - soweit zur Zeit <strong>der</strong> Lieferung<br />
bekannt - Ende des Berücksichtigungszeitraums. Sämtliche zu meldenden Einkommensarten<br />
sind dem Katalog <strong>der</strong> Merkmalsausprägungen im Tabellenblatt "Anlagen" zu entnehmen.<br />
Liegen <strong>für</strong> eine Person mehrere Einkommen gleicher Einkommensart vor (z.B.<br />
mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit), darf nur ein Datensatz <strong>für</strong> diese Einkommensart<br />
geliefert werden. Die Beträge ergeben sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> einzelnen Einkommen<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart auf den verschiedenen Stufen. Als Beginndatum wird<br />
- 10 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
das Beginndatum des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet, als Endedatum das<br />
Endedatum des zuletzt berücksichtigten Einkommens.<br />
2.2.5.2 Stufen <strong>der</strong> Einkommensberechnung:<br />
Nach § 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind<br />
grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach § 11a SGB II sogenannte<br />
privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> nach<br />
SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie einer Reihe von an<strong>der</strong>en<br />
Leistungen, wie z.B. bestimmte Entschädigungsleistungen und Zuwendungen <strong>der</strong> freien<br />
Wohlfahrtspflege.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommensstufen unterscheiden:<br />
Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen<br />
ohne das privilegierte Einkommen einer Person, d.h. <strong>der</strong> Summe sämtlicher zu berücksichtigen<strong>der</strong><br />
Einkommen einer Einkommensart, die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden<br />
können. Auch das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht abdeckt<br />
o<strong>der</strong> überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen).<br />
Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach<br />
§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Einkommensart,<br />
über das Leistungsberechtigte verfügen können (Nettoeinkommen).<br />
Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge (§3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) vermin<strong>der</strong>te<br />
verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) bezeichnet.<br />
Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsmin<strong>der</strong>ndes<br />
Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen<br />
<strong>der</strong> Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> BG.<br />
Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird<br />
über alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG nach <strong>der</strong> sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller<br />
Einnahmen anhand <strong>der</strong> Anteile je<strong>der</strong> Person am Gesamtbedarf <strong>der</strong> BG verteilt. Auf Personenebene<br />
stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar,<br />
den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den<br />
Betrag darstellt, um den <strong>der</strong> Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n<br />
bleibt von dieser „horizontalen Verteilung“ mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden<br />
Einkommens aus Kin<strong>der</strong>geld ausgeschlossen.<br />
2.2.5.3 Mel<strong>der</strong>egeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen nach Einkommensstufen:<br />
Zu berücksichtigendes und verfügbares Einkommen:<br />
Die Meldung des zu berücksichtigenden und des verfügbaren Einkommens erfolgt nach Einkommensarten,<br />
diese werden in Feld 5.5 angegeben (Ausprägungen 003 bis 014). Je Einkommensart<br />
wird nur ein Datensatz verarbeitet, deshalb müssen Einkommenssachverhalte<br />
- 11 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
zur gleichen Einkommensart stets zusammengefasst werden. In Feld 5.10 muss daher die<br />
Anzahl <strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart angegeben werden. Hat zum Beispiel eine Person in<br />
einem Monat Einkommen aus zwei nichtselbständigen Tätigkeiten (Einkommensart 014), so<br />
wird in dem Datensatz zu dieser Einkommensart <strong>der</strong> Zähler in Feld 5.10 auf 2 gesetzt.<br />
In den Fel<strong>der</strong>n 5.11 “Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens“ und 5.6 “verfügbares<br />
Einkommen“ werden die Einkommenshöhen <strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart angegeben.<br />
Wenn mehrere Einkommen einer Einkommensart vorliegen, werden die Einzelbeträge pro<br />
Einkommensart addiert. D.h. in den Fel<strong>der</strong>n 5.6 und 5.11 wird <strong>der</strong> jeweilige Gesamtbetrag<br />
als Summe <strong>der</strong> Einzeleinkommen <strong>der</strong> Einkommensart eingetragen.<br />
anrechenbares Einkommen:<br />
Für jede Person mit mindestens einem Einkommenssachverhalt zu den Einkommensarten<br />
003 bis 014 muss auch stets eine Information über das anrechenbare Einkommen gemeldet<br />
werden. An<strong>der</strong>s als das zu berücksichtigende und das verfügbare Einkommen wird das anrechenbare<br />
Einkommen nicht nach Einkommensarten unterteilt ermittelt, son<strong>der</strong>n als Gesamtbetrag<br />
über alle Einkommensarten. Aus diesem Grund findet auch die Meldung an<strong>der</strong>s<br />
statt. Das anrechenbare Einkommen wird als separater Datensatz mit eigener Einkommensart<br />
abgebildet. Für jede Person, <strong>für</strong> die ein Einkommenssachverhalt zu den Einkommensarten<br />
003 bis 014 gemeldet wird, muss also ein weiterer Datensatz zum anrechenbaren Einkommen<br />
gemeldet werden. In diesem Datensatz wird Feld 5.5 mit <strong>der</strong> Ausprägung 015 „anrechenbares<br />
Einkommen“ belegt, Feld 5.10 „Anzahl <strong>der</strong> Einkommen“ beträgt hier stets 1.<br />
angerechnetes Einkommen:<br />
Das angerechnete Einkommen wird nicht in Modul 5 gemeldet, son<strong>der</strong>n in Feld 7.6 des Moduls<br />
7.<br />
2.2.6 Modul 7 „Anspruch“<br />
Im Bereich Ansprüche werden die Daten zur tatsächlichen Leistungsberechnung erfasst.<br />
Für die Meldung des im Berichtsmonat geltenden Anspruchs je<strong>der</strong> leistungsberechtigten<br />
Person gilt die beson<strong>der</strong>e Beachtung dem aktuellen Anspruchsmonat. D.h. es werden genau<br />
die Leistungs- bzw. Zahlungsansprüche in Modul 7, die <strong>für</strong> den betrachteten Kalen<strong>der</strong>monat<br />
anfallen, gemeldet.<br />
Die Anspruchsinformationen aus Modul 7 hängen sehr eng mit den Informationen zu Bedarfen<br />
in Modul 4 zusammen. In Modul 4 wird dargestellt, <strong>für</strong> welche Leistungen eine Person<br />
grundsätzlich einen Bedarf hat. Unter Berücksichtigung des Einkommens <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
ergibt sich dann <strong>der</strong> individuelle Leistungsanspruch vor Sanktion (Feld 7.9) aus<br />
Modul 7. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs ist darauf zu achten, dass in Modul 7 nur<br />
Leistungen <strong>für</strong> Bedarfe berücksichtigt werden dürfen, die auch in Modul 4 gemeldet werden.<br />
Der Leistungsanspruch vor Sanktion ist zusätzlich unterteilt nach Bundesleistungen (Feld<br />
7.14) und Kommunalleistungen (Feld 7.15) zu melden. Die Summe <strong>der</strong> Beträge aus den Fel<strong>der</strong>n<br />
7.14 und 7.15 muss stets mit dem Wert des Feldes 7.9 übereinstimmen.<br />
- 12 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Nach Berücksichtigung von möglichen Sanktionen ergibt sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach<br />
Sanktion (Feld 7.10), <strong>der</strong> ebenfalls in Modul 7 abgebildet wird.<br />
Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 7 abgebildet.<br />
Einzige Ausnahme von dieser Regelung stellt das Feld 7.6 „angerechnetes Einkommen“ dar.<br />
In diesem Feld soll <strong>der</strong> Betrag des Einkommens <strong>für</strong> eine Person gemeldet werden, <strong>der</strong> auf<br />
die Bedarfe aus Modul 4 (Bedarf) und Modul 18 (Bildung und Teilhabe) angerechnet wird.<br />
Abmeldungen von Personen sind durch die Angabe des Einstellungsgrundes (Feld 7.8) zu<br />
kennzeichnen.<br />
2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“<br />
Sobald Sanktionen gegenüber Personen des Rechtskreises SGB II durch den jeweiligen<br />
Träger ausgesprochen werden, ist dies in Modul 8 zu protokollieren. Wenn Sanktionen i. S.<br />
d. §§ 31, 31a, 31b und 32 SGB II verhängt werden, dann sind die Beginn- und Endzeitpunkte<br />
(maximal 3 Monate später nach § 31b SGB II) <strong>der</strong> Sanktionen sowie <strong>der</strong>en Höhe zu melden.<br />
Für weitergehende Analysen <strong>der</strong> Sanktionen ist es wichtig, dass auch <strong>der</strong> Sanktionsgrund<br />
(Feld 8.6) angegeben wird. Mit <strong>der</strong> Version 4.2.0 des Übermittlungsstandards XSozial-BA-<br />
SGB II wird im August 2013 die Sanktions-ID als neues Identifizierungsmerkmal eingeführt.<br />
Diese ID kennzeichnet eindeutig eine Sanktion, d.h. <strong>für</strong> jede Sanktion muss eine neue Sanktions-ID<br />
vergeben werden. Die Sanktions-ID darf sich während <strong>der</strong> kompletten Lieferung einer<br />
Sanktion über die Monate und Zeitscheiben hinweg nicht verän<strong>der</strong>n. Die beschreibenden<br />
Merkmale einer Sanktion (Sanktionsgrund, monatlicher Sanktionsbetrag sowie Beginn und<br />
Ende <strong>der</strong> Sanktion) dürfen sich im Zeitverlauf än<strong>der</strong>n, da anhand <strong>der</strong> Sanktions-ID erkannt<br />
wird, dass es sich um ein und dieselbe Sanktion wie im Vormonat handelt. Es muss darauf<br />
geachtet werden, eine einmal <strong>für</strong> eine Sanktion vergebene Sanktions-ID im weiteren Zeitverlauf<br />
nicht noch einmal <strong>für</strong> eine an<strong>der</strong>e Sanktion verwendet wird.<br />
Meldung von Zeiträumen:<br />
Für die Meldung von Sanktionszeiträumen sind zwei verschiedene Möglichkeiten zulässig.<br />
Bei <strong>der</strong> ersten Möglichkeit wird <strong>der</strong> komplette dreimonatige Sanktionszeitraum gemeldet.<br />
Beispiel: Meldung einer Sanktion mit Sanktions-ID 123, die sich vom 01.04.2012 bis<br />
30.06.2012 erstreckt.<br />
April-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Mai-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Juni-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
- 13 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Die an<strong>der</strong>e Möglichkeit sieht die Meldung von Monatsstücken vor. D.h. <strong>der</strong> Sanktionszeitraum<br />
wird auf die betroffenen Kalen<strong>der</strong>monate aufgeteilt.<br />
April-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />
Mai-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />
Juni-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Eine solche Art <strong>der</strong> Meldung kann beispielsweise dann relevant sein, wenn sich <strong>der</strong> monatliche<br />
Sanktionsbetrag än<strong>der</strong>t. Bei Sanktionen, die sich aufgrund einer Sperrzeit im SGB III<br />
ergeben, liegt <strong>der</strong> Beginn nicht zwingend auf dem Monatsersten. Daraus können sich <strong>für</strong> die<br />
verschiedenen Monatsstücke einer Sanktion unterschiedliche Sanktionsbeträge ergeben.<br />
April-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />
Feld 8.7 (Betrag) = 20€<br />
Mai-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />
Feld 8.7 (Betrag) = 30€<br />
Juni-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Feld 8.7 (Betrag) = 30€<br />
Juli-Meldung:<br />
Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012<br />
Feld 8.7 (Betrag) = 10€<br />
Bei beiden Möglichkeiten zur Meldung von Sanktionszeiträumen ist es wichtig, dass die<br />
Sanktions-ID zu dieser Sanktion in allen Meldungen gleich bleibt.<br />
- 14 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“<br />
In Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ werden sowohl die Bedarfe als auch die Leistungsansprüche<br />
nach den verschiedenen Leistungsarten des § 28 SGB II personenbezogen unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummer erfasst. Die Informationen werden<br />
monatsbezogen gemeldet.<br />
Es werden nur die Bedarfe und <strong>der</strong> jeweilige sich durch Einkommensanrechnung ergebende<br />
Leistungsanspruch <strong>für</strong> die Leistungen nach § 28 SGB II gemeldet. Die Meldung <strong>der</strong> Bedarfe<br />
und Leistungsansprüche soll <strong>für</strong> den Monat erfolgen, <strong>für</strong> den sie tatsächlich anfallen. Der<br />
genaue Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung (z.B. Abrechnung mit dem Träger) sowie die tatsächliche<br />
Höhe <strong>der</strong> Auszahlung sind <strong>für</strong> die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II irrelevant. Die<br />
Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen wird über Modul 18 nicht abgebildet.<br />
Die Leistungen <strong>für</strong> Schulausflüge (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) mehrtägige Klassenfahrten (§ 28<br />
Abs. 2 Nr. 2 SGB II) sowie <strong>für</strong> den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II) gelten als<br />
einmalige Leistungen. D.h. sie fallen in <strong>der</strong> Regel nur <strong>für</strong> einen Monat an. Entsprechend<br />
werden diese Leistungen <strong>für</strong> eine Person auch nur <strong>für</strong> diesen Monat gemeldet.<br />
Alle an<strong>der</strong>en Leistungen gelten als laufende Leistungen. D.h. <strong>der</strong>en Gewährung erfolgt <strong>für</strong><br />
mehrere Monate. Dementsprechend werden diese Leistungen <strong>für</strong> eine Person auch über<br />
mehrere Monate hinweg gemeldet. Speziell <strong>der</strong> Bedarf <strong>für</strong> die Teilhabe am sozialen und kulturellen<br />
Leben wird als laufen<strong>der</strong> Bedarf verstanden. Eine einmalige Ausgabe eines Gutscheins<br />
von 60 Euro resultiert z.B. in einen monatlich geltend gemachten Bedarf von 10 Euro<br />
<strong>für</strong> sechs Monate. Ein Jahresmitgliedsbeitrag von 15 Euro resultiert in einen monatlich geltend<br />
gemachten Bedarf von 10 Euro im ersten und 5 Euro im zweiten Monat.<br />
Bei Ausgabe von (Blanko-) Gutscheinen <strong>für</strong> die einmaligen BuT-Leistungsarten Schulausflug<br />
und mehrtägige Klassenfahrten sind <strong>der</strong> Bedarf und <strong>der</strong> Anspruch lediglich in dem Monat <strong>der</strong><br />
Gutscheinausgabe zu melden.<br />
- 15 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
3 DWH-Auswertungslogik <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Die Eckwerte <strong>für</strong> die Leistungsstatistik in <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> sind die<br />
Bedarfsgemeinschaft (BG), die Personen in den BGs, welche noch unterglie<strong>der</strong>t werden in<br />
erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) und in nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />
(nEf). Hierbei werden sowohl die Bestände als auch die Bewegungen ermittelt. Für die<br />
Bestände und Bewegungen auf Bundes- und auf Trägerebene gilt das Stock-Flow-Modell:<br />
Bestand neu = Bestand alt + Zugänge - Abgänge<br />
In <strong>der</strong> Leistungsstatistik sind aber auch die monetären Größen wie Bedarfe, Einkommen,<br />
Sanktionen, Leistungen und Zahlungen sehr wichtig.<br />
Für den Bereich „Wohnsituation“ sind einerseits Informationen bedeutend, die die Wohnverhältnisse<br />
von Bedarfsgemeinschaften beschreiben, wie beispielsweise die Wohnungsgröße,<br />
das Jahr <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit, die Art <strong>der</strong> Unterkunft, die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnungsgemeinschaft<br />
sowie <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft. An<strong>der</strong>erseits sind natürlich auch die<br />
Kosteninformationen zur Wohnung von Bedeutung.<br />
Im Folgenden werden die Auswertungsregeln <strong>für</strong> die Eckwerte <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
detailliert dargestellt.<br />
3.1 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
Für eine korrekte Abbildung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit muss jede BG eindeutig identifiziert werden<br />
können. Werden BG-Nummern nicht korrekt geführt o<strong>der</strong> Dummy-BG-Nummern verwendet,<br />
werden weitere Angaben zu Rate gezogen. Für die Identifizierung von BG werden<br />
folgende Attribute herangezogen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Trägernummer<br />
BG-Nummer<br />
Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />
Lieferdatei-ID (Jede zum Stichtag gemeldete XML-Datei erhält eine eigene Lieferdatei-ID,<br />
so dass Bedarfsgemeinschaften, die in allen vier Zeitscheiben geliefert wurden,<br />
unterschieden werden können.)<br />
Nach bestimmten Regeln werden die Bedarfsgemeinschaften nun dahingehend untersucht,<br />
ob zwei gemeldete Bedarfsgemeinschaften eigentlich nur eine Bedarfsgemeinschaft darstellen<br />
bzw. ob mehrere Familien, die unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften darstellen müssten,<br />
unter <strong>der</strong> gleichen Bedarfsgemeinschaft geführt werden. So kann es dazu kommen,<br />
dass zwei Bedarfsgemeinschaften zu einer zusammengefasst werden o<strong>der</strong> dass eine Bedarfsgemeinschaft<br />
in zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird.<br />
- 16 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den an<strong>der</strong>en Modulen<br />
findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />
3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person<br />
Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im § 51a SGB II wie<br />
folgt festgelegt:<br />
„Je<strong>der</strong> Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige,<br />
von <strong>der</strong> Bundesagentur o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen<br />
Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger <strong>der</strong><br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich<br />
diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist<br />
die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergebene<br />
Kundennummer <strong>der</strong> Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach<br />
längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch o<strong>der</strong> nach dem Dritten<br />
Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend<br />
auch <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten<br />
auch ein o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen<br />
erhalten. Bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von <strong>der</strong><br />
Bundesagentur vergebene Trägernummer.“<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass sich Kundennummern än<strong>der</strong>n können, ist eine eindeutige Identifizierung<br />
<strong>der</strong> Kunden erfor<strong>der</strong>lich. Folgende Attribute werden <strong>für</strong> die Personenidentifizierung<br />
herangezogen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Trägernummer<br />
BG-Nummer<br />
Kundennummer<br />
Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />
Nachname<br />
Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Sozialversicherungsnummer<br />
Geschlecht<br />
Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete<br />
Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten<br />
Kunden um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kun-<br />
- 17 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
den zu einem zusammengefasst werden o<strong>der</strong> dass ein Kunde in zwei unterschiedliche Kunden<br />
getrennt wird.<br />
Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Personen zu den an<strong>der</strong>en Modulen findet über<br />
die Attribute Kundennummer, BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />
3.3 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />
Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II in § 7 Abs. 3 geregelt. Die Prüfung,<br />
ob in <strong>der</strong> Datenlieferung via Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II eine statistisch<br />
gültige Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wird anhand folgen<strong>der</strong> Kriterien überprüft.<br />
a) Für Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
2.8 Zahlmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />
2.26 Beginn Bewilligungszeitraum ≤ Zähl-/Stichtag<br />
2.10<br />
2.11<br />
Ende Bewilligungszeitraum<br />
Einstellungsgrund<br />
=<br />
≠<br />
Leer<br />
06-08, 11, 12, 16-20, 22-24,<br />
und<br />
27-31, 33-42<br />
O<strong>der</strong> <br />
2.10 Ende Bewilligungszeitraum ≥ Zähl-/Stichtag<br />
UND<br />
b) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Für dieselbe Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft müssen Personendaten vorliegen<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden <br />
3.38 Beson<strong>der</strong>er Personenkreis = leer <br />
UND<br />
c) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Für dieselbe Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft muss ein gültiger Regelsatzbedarf vorliegen<br />
- 18 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />
4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 o<strong>der</strong> 202<br />
4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag<br />
4.8 Ende Bedarf ≥<br />
UND<br />
=<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
o<strong>der</strong><br />
d) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Für mindestens eine Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft muss ein Anspruch vorliegen<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden<br />
7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />
7.9 Leistungsanspruch ohne Sanktion<br />
> 0<br />
Wenn Bedingungen a) bis d) erfüllt sind, dann ist die Bedarfsgemeinschaft statistisch<br />
gültig.<br />
3.3.1 BG-Typisierung<br />
Die BG-Typisierung ist eine Einteilung aller Bedarfsgemeinschaften nach <strong>der</strong> Art und Weise<br />
wie <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> zueinan<strong>der</strong> in Beziehung stehen. Im Folgenden wird zuerst dargestellt,<br />
welche BG-Typen grundsätzlich unterschieden werden und wie diese inhaltlich bestimmt<br />
sind. Ein zentrales Merkmal, das da<strong>für</strong> herangezogen wird, ist die Rolle / Stellung in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft.<br />
Im Kapitel 2.2.3 sind die einzelnen Rollen in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
detailliert beschrieben. Im Folgenden wird dargestellt, wie <strong>der</strong> BG-Typ anhand <strong>der</strong> vorliegenden<br />
Informationen statistisch ermittelt wird.<br />
Erläuterungen zu den BG-Typen:<br />
Single-BG:<br />
Bei Single-BG handelt es sich um Bedarfsgemeinschaften, die nur aus einer Person bestehen.<br />
Diese Person hat in <strong>der</strong> Regel die Rolle Bv/eLb.<br />
Konstellation:<br />
1 Bv/eLb<br />
- 19 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Alleinerziehende BG:<br />
Bei Alleinerziehenden BG leben ein Erwachsener und mindestens ein min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes<br />
Kind zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Elternteil hat in <strong>der</strong> Regel die<br />
Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong> ETUK inne. Sowohl ein MUK als auch ein VU25 werden in XSozial mit <strong>der</strong><br />
Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren“ gemeldet. Über das Geburtsdatum werden die<br />
min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> ermittelt. Nur die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> sind ausschlaggebend <strong>für</strong> die<br />
Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Alleinerziehenden BG. Alle VU25, die ebenfalls in dieser BG leben,<br />
erhalten den gleichen BG-Typ „Alleinerziehende BG“ wie die an<strong>der</strong>en BG-Mitglie<strong>der</strong>, aber sie<br />
erhöhen die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht. Die nachfolgenden Beispiele führen zur Zuordnung „Alleinerziehende<br />
BG mit 2 Kin<strong>der</strong>n“:<br />
Konstellationen:<br />
1 Bv/eLb 2 Bv/eLb 3<br />
ETUK<br />
MUK<br />
MUK<br />
MUK<br />
MUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
MUK<br />
MUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong>:<br />
Bei einer Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> leben <strong>der</strong> Bv/eLb und sein Partner zusammen in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft. Die Information über die Kin<strong>der</strong> bezieht sich auch hier nur auf min<strong>der</strong>jährige<br />
Kin<strong>der</strong>. Es können also durchaus unverheiratete Kin<strong>der</strong> im Alter zwischen 18 und 25<br />
Jahren Mitglie<strong>der</strong> dieser BG sein.<br />
Konstellationen:<br />
1<br />
Bv/eLb<br />
Partner<br />
2<br />
Bv/eLb<br />
Partner<br />
VU25<br />
VU25<br />
- 20 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Partner-BG mit Kin<strong>der</strong>n:<br />
Leben <strong>der</strong> Bv/eLb bzw. ETUK und sein Partner zusammen mit min<strong>der</strong>jährigen unverheirateten<br />
Kin<strong>der</strong>n in einer Bedarfsgemeinschaft, so handelt es sich um eine Partner-BG mit Kin<strong>der</strong>n.<br />
Auch bei diesem BG-Typ gilt, dass sich die Information über die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nur<br />
auf die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> bezieht. Volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren<br />
können auch Mitglie<strong>der</strong> dieser BG sein, sie erhöhen aber die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht.<br />
Konstellationen:<br />
1<br />
Bv/eLb<br />
Partner<br />
MUK<br />
MUK<br />
2<br />
Bv/eLb<br />
Partner<br />
MUK<br />
MUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
3<br />
ETUK<br />
ETUK<br />
MUK<br />
MUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
4<br />
ETUK<br />
ETUK-Partner<br />
MUK<br />
MUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
- 21 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Sonstige BG:<br />
Unter den BG-Typ Sonstige fallen alle Konstellationen, die nicht den an<strong>der</strong>en BG-Typen<br />
(Single-BG, Alleinerziehende BG, Partner-BG mit/ohne Kin<strong>der</strong>) zugeordnet werden können.<br />
Den Hauptanteil dieser Kategorie bildet die Konstellation, dass ein alleinerziehen<strong>der</strong> Elternteil<br />
mit mindestens einem volljährigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren in einer BG lebt.<br />
Da keine min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> vorhanden sind, ist es keine Alleinerziehenden-BG. Eine<br />
Single-BG ist es ebenfalls nicht, da mehrere leistungsberechtigte Personen darin leben.<br />
Konstellationen:<br />
1 Bv/eLb<br />
2<br />
ETUK<br />
VU25<br />
VU25<br />
VU25<br />
VU25<br />
Keine Zuordnung möglich:<br />
Unter die Kategorie „Keine Zuordnung möglich“ fallen alle Bedarfsgemeinschaften, bei denen<br />
<strong>für</strong> mindestens eine Person entwe<strong>der</strong> keine gültige Rolle/Stellung in <strong>der</strong> BG vorhanden ist<br />
o<strong>der</strong> keine gültige Altersangabe anhand des Geburtsdatums ermittelt werden kann. Eine<br />
Ausnahme stellen hierbei nur BG-Konstellationen mit einer Person dar, <strong>für</strong> die keine Angabe<br />
zur Rolle vorliegt. Auch ohne diese Information kann <strong>der</strong> korrekte BG-Typ Single-BG ermittelt<br />
werden.<br />
Ermittlung des BG-Typs:<br />
Für die Typisierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften sind die Anzahl <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG, die<br />
Beziehungen <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG untereinan<strong>der</strong> (Feld 3.26 „Stellung/Rolle in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft“)<br />
und das Alter <strong>der</strong> Personen (über Feld 3.18 „Geburtsdatum“ ermittelt)<br />
ausschlaggebend. Bei <strong>der</strong> Ermittlung des BG-Typs zum Stichtag werden alle gültigen Personen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Personen des beson<strong>der</strong>en Personenkreises berücksichtigt.<br />
Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partnerschafts-Typen mit und ohne Kin<strong>der</strong>n bezieht sich die<br />
Kin<strong>der</strong>-Information jeweils auf min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong>. Volljährige Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG werden <strong>für</strong><br />
die Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> (min<strong>der</strong>jährigen) Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG nicht mit berücksichtigt. In<br />
einer Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> können demnach volljährige Kin<strong>der</strong> leben, in einer Alleinerziehenden<br />
BG o<strong>der</strong> Partner-BG mit z.B. 1 Kind können neben dem min<strong>der</strong>jährigen Kind weitere<br />
volljährige Kin<strong>der</strong> leben.<br />
Es werden vier BG-Haupttypen unterschieden, die sich nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> min<strong>der</strong>jährigen<br />
Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG und dem Alter <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG weiter unterglie<strong>der</strong>n lassen:<br />
- 22 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
BG-Typ Bezeichnung<br />
Anzahl<br />
Personen<br />
gesamt<br />
Anzahl Personen<br />
mit Rolle Bv/eLb,<br />
Partner, ETUK 1<br />
o<strong>der</strong> ETUK-<br />
Partner 1<br />
Anzahl<br />
Personen<br />
zwischen<br />
18 und 24<br />
Jahren<br />
Anzahl<br />
MUK<br />
unter<br />
18 Jahren<br />
Anzahl<br />
Personen<br />
über 18<br />
Jahren<br />
Single-BG unter 18 Jahren 1 1 - 0 0<br />
Single-BG 18 bis unter 25 Jahren 1 - - 1 1<br />
Single-BG 25 Jahre und älter 1 - - 0 1<br />
Alleinerziehenden BG unter 18<br />
Jahren mit 1 Kind<br />
Alleinerziehenden BG unter 18<br />
Jahren mit 2 Kin<strong>der</strong>n<br />
Alleinerziehenden BG unter 18<br />
Jahren mit 3 Kin<strong>der</strong>n und mehr<br />
Alleinerziehenden BG über 18<br />
Jahren mit 1 Kind<br />
Alleinerziehenden BG über 18<br />
Jahren mit 2 Kin<strong>der</strong>n<br />
Alleinerziehenden BG über 18<br />
Jahren mit 3 Kin<strong>der</strong>n<br />
Alleinerziehenden BG über 18<br />
Jahren mit 4 Kin<strong>der</strong>n<br />
Alleinerziehenden BG über 18<br />
Jahren mit 5 Kin<strong>der</strong>n und mehr<br />
>1 1 1 0 0<br />
>1 1 2 0 0<br />
>1 1 ≥ 3 0 0<br />
>1 1 1 - -<br />
>1 1 2 - -<br />
>1 1 3 - -<br />
>1 1 4 - -<br />
>1 1 ≥ 5 - -<br />
Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> >1 2 0 - -<br />
Partner-BG mit 1 Kind >1 2 1 - -<br />
Partner-BG mit 2 Kin<strong>der</strong>n >1 2 2 - -<br />
Partner-BG mit 3 Kin<strong>der</strong>n >1 2 3 - -<br />
Partner-BG mit 4 Kin<strong>der</strong>n >1 2 4 - -<br />
Partner-BG mit 5 Kin<strong>der</strong>n und<br />
mehr<br />
>1 2 ≥ 5 - -<br />
1 An dieser Stelle <strong>der</strong> BG-Typ-Ermittlung werden nur ETUK und ETUK-Partner über 25 Jahre berücksichtigt. Bei<br />
jüngeren Personen mit dieser Rolle wird von einer fehlerhaften Rollenangabe ausgegangen.<br />
- 23 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Zusätzlich gibt es folgende Ausprägungen des BG-Typs:<br />
BG-Typ Bezeichnung<br />
Sonstige BG<br />
Beschreibung<br />
Alle BG mit vollständig gültigen Angaben von allen Personen in<br />
<strong>der</strong> BG zum Alter und <strong>der</strong>en Rolle in <strong>der</strong> BG, die nach obiger Typisierung<br />
keinem BG-Typ zugeordnet werden können (z.B. Alleinerziehende<br />
mit ausschließlich volljährigen Kin<strong>der</strong>n)<br />
ODER<br />
Mindestens eine Person in <strong>der</strong> BG mit <strong>der</strong> Rolle ETUK o<strong>der</strong><br />
ETUK-Partner und einem Alter jünger als 25 Jahre<br />
Mindestens eine Person in <strong>der</strong> BG ohne gültige Angabe zum Alter<br />
o<strong>der</strong> zur Rolle in <strong>der</strong> BG.<br />
Ausnahmen:<br />
Keine Zuordnung möglich<br />
1. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungültig<br />
UND Alter ≥ 18 Jahre UND Alter < 25 Jahre -> BG-Typ:<br />
Single-BG 18 bis unter 25 Jahren<br />
2. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungültig<br />
UND Alter ≥ 25 Jahre -> BG-Typ: Single-BG 25 Jahre und<br />
älter<br />
3.4 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II<br />
Hier wird überprüft, ob die gemeldete Person einen Bedarf hat und ob sie Leistung nach dem<br />
SGB II erhält. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird die Person in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />
als berechtigte Person registriert.<br />
a) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft<br />
3.38 Beson<strong>der</strong>er Personenkreis = leer<br />
UND<br />
b) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
- 24 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Ein Regelsatzbedarf muss vorliegen<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden<br />
4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />
4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 o<strong>der</strong> 202<br />
4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag<br />
4.8 Ende Bedarf ≥<br />
UND<br />
=<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
o<strong>der</strong><br />
c) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden<br />
7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />
7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />
Bedingungen a) bis c) müssen erfüllt sein, damit es sich statistisch um eine berechtigte<br />
Person nach § 7 SGB II handelt.<br />
Eine Differenzierung, in welche Unterkategorie <strong>der</strong> Leistungsberechtigte einzustufen ist, wird<br />
durch die folgenden Plausibilitätsprüfungen festgestellt.<br />
3.4.1 Erwerbsfähigkeit<br />
Die leistungsberechtigten Personen nach § 7 SGB II können in die erwerbsfähigen und<br />
nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterteilt werden. Die Unterscheidung erfolgt<br />
anhand des Alters und des gemeldeten Regelbedarfs.<br />
Alter zum Betrachtungszeitpunkt<br />
Alter < 15 Jahre o<strong>der</strong><br />
Alter >= Altersgrenze nach<br />
§ 7a SGB II<br />
Alter >= 15 Jahre und<br />
Alter < Altersgrenze nach<br />
§ 7a SGB II<br />
Regelbedarf<br />
ALG II nicht erwerbsfähig erwerbsfähig<br />
SOG nicht erwerbsfähig nicht erwerbsfähig<br />
- 25 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
3.4.2 Weitere Personenmerkmale<br />
Im Kapitel 3.3.1 wurde beschrieben, wie anhand <strong>der</strong> Personenkonstellation innerhalb einer<br />
Bedarfsgemeinschaft sowie dem Alter und <strong>der</strong> Rolle <strong>der</strong> einzelnen BG-Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG-Typ<br />
ermittelt wird. Diese Information wird allerdings nicht nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />
ausgewertet, son<strong>der</strong>n kann auch auf Personenebene verwendet werden. Je<strong>der</strong> Person<br />
einer Bedarfsgemeinschaft kann <strong>der</strong> entsprechende BG-Typ zugeordnet werden. Dementsprechend<br />
können Aussagen darüber getroffen werden, wie viele Personen z.B. in Partner-<br />
BG leben.<br />
Ein weiteres Personenmerkmal, das aus dem BG-Typ abgeleitet wird, ist <strong>der</strong> Alleinerziehenden-Status.<br />
Alle Personen, die in einer Alleinerziehenden-BG (siehe BG-Typisierung) leben<br />
und nicht die Rolle MUK o<strong>der</strong> VU25 besitzen, zählen als alleinerziehend.<br />
3.5 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bewegungen<br />
Im Gegensatz zu den Beständen an Personen bzw. an Bedarfsgemeinschaften können Bewegungen<br />
nicht auf dem klassischem Weg geprüft werden, da sie nicht geliefert son<strong>der</strong>n aus<br />
den verschiedenen Bestandsdaten ermittelt werden.<br />
Welche Fälle werden als Bewegung (Zugang / Abgang) berücksichtigt?<br />
a) Abgänge: Fälle, die im Vormonat im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat<br />
nicht mehr im Bestand sind<br />
Zugänge: Fälle, die im Vormonat nicht im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat<br />
im Bestand sind<br />
(gleichbedeutend mit dem bisherigen Messkonzepte „Minihistorie“)<br />
Stichtag<br />
Vormonat<br />
Aktueller<br />
Stichtag<br />
Abgang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
Zugang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
- 26 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
b) Zugänge / Abgänge: Fälle, die zwischen zwei Stichtagen zu- und wie<strong>der</strong> abgehen und<br />
we<strong>der</strong> im Vormonat noch im aktuellen Monat im Bestand sind<br />
Stichtag<br />
Vormonat<br />
Aktueller<br />
Stichtag<br />
Zugang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
Abgang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
c) Zugänge / Abgänge: Fälle, die sowohl im Vormonat als auch im aktuellen Berichtsmonat<br />
im Bestand sind, bei denen aber eine zeitliche Unterbrechung von mindestens einem Tag<br />
vorliegt<br />
Stichtag<br />
Vormonat<br />
Aktueller<br />
Stichtag<br />
Abgang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
Zugang im aktuellen<br />
Berichtsmonat<br />
Welche Kriterien müssen bei Bewegungen erfüllt sein?<br />
Dieselben Auswertungsregeln, die <strong>für</strong> Personen und Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag<br />
gelten müssen (siehe Kapitel 3.3 und 3.4), müssen zu jedem beliebigen Zeitpunkt x erfüllt<br />
sein, damit <strong>der</strong> Fall zum Zeitpunkt x als gültig erachtet wird.<br />
Sind eine o<strong>der</strong> mehr Bedingungen zum Zeitpunkt x+1 (am nächsten Tag) nicht erfüllt, so ist<br />
die Person ab dem Zeitpunkt x+1 nicht mehr gültig, also kein Bestandsfall mehr. Es wird ein<br />
Abgang zum Zeitpunkt x gezählt.<br />
Waren die Bedingungen zum Zeitpunkt x-1 (Vortag) noch nicht erfüllt, wohl aber zum Zeitpunkt<br />
x, so wird <strong>der</strong> Fall als Zugang zum Zeitpunkt x gezählt.<br />
- 27 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit einer Person<br />
Monatserster<br />
Monatsletzter<br />
ST<br />
Bewilligungszeitraum Modul 2<br />
Personendatensatz Modul 3<br />
Regelsatzbedarf Modul 4<br />
Leistungsanspruch Modul 7<br />
Gültigkeitszeitraum <strong>der</strong> Person<br />
Zugang<br />
Abgang<br />
Was ermitteln die Dimensionen „Vorbezug“ und „Anschlussbezug“?<br />
Für alle Abgänge wird geprüft, ob ein Anschlussbezug vorliegt. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Dimension<br />
„Anschlussbezug“ wird auf Daten mit kleinerer o<strong>der</strong> keiner Wartezeit zurückgegriffen.<br />
Für eine Person, die im betrachteten Berichtsmonat abgeht, wird in den T-2-, T-1- und<br />
T0-Daten <strong>der</strong> folgenden Monate geschaut, ob die Person erneut als Bestandsfall gemeldet<br />
wird.<br />
Für alle Zugänge wird geprüft, ob bereits ein Vorbezug vorlag. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Dimension<br />
„Vorbezug“ wird auf Basis <strong>der</strong> Daten mit drei Monaten Wartezeit <strong>der</strong> vergangenen Monate<br />
geschaut, ob eine im Berichtsmonat zugegangene Person bereits vorher als Leistungsfall<br />
im Bestand war.<br />
Beispiel: Anschlussbezug<br />
BM – 1<br />
BM<br />
BM + 1<br />
BM + 2<br />
BM + 3<br />
Mai<br />
Juni<br />
Juli<br />
August<br />
September<br />
T-3<br />
T-3<br />
T-2<br />
T-1<br />
T0<br />
ST ST ST ST<br />
ST<br />
Abgang im BM Juni<br />
mit Anschlussbezug > 2<br />
Monate /
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Beispiel: Vorbezug<br />
BM – 3<br />
BM - 2<br />
BM - 1<br />
BM<br />
BM + 1<br />
Mai<br />
Juni<br />
Juli<br />
August<br />
September<br />
T-3<br />
T-3<br />
T-3<br />
T-3<br />
T-2<br />
ST ST ST ST<br />
ST<br />
Zugang im BM August<br />
mit Vorbezug > 2 Monate<br />
/ 0).<br />
Damit werden nur jene Bedarfe berücksichtigt, die in den Bedarf <strong>der</strong> gesamten Bedarfsgemeinschaft<br />
einfließen. Dieses Vorgehen schließt Kin<strong>der</strong>, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen<br />
(z.B. Kin<strong>der</strong>geld, Unterhalt) vollständig decken können, aus. Während diese im<br />
Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung <strong>für</strong> die strukturelle Darstellung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen <strong>der</strong>en<br />
Bedarf bei <strong>der</strong> Berichterstattung über die Bedarfsverhältnisse leistungsberechtigter Personen<br />
sowie dem Haushaltsbudget auf BG-Ebene nicht berücksichtigt.<br />
Pro berechtigte Person sollen <strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> alle<br />
gültigen Bedarfe nach folgenden Regeln den Bedarfsgruppen zugeordnet werden:<br />
Gesamtbedarfe<br />
Regelbedarf<br />
Mehrbedarf<br />
Ermittlung aus folgenden Bedarfsarten<br />
Betrag <strong>der</strong> Bedarfsart:<br />
101 - Arbeitslosengeld II (Alg II),<br />
201 - Alg II als Darlehen,<br />
102 - Sozialgeld,<br />
202 - Sozialgeld als Darlehen<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
111 - Schwangerschaft,<br />
112 - Alleinerziehend,<br />
113 - Behin<strong>der</strong>ung,<br />
- 29 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
114 - Ernährung,<br />
115 - unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Bedarf,<br />
116 - dezentrale Warmwassererzeugung,<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
211 - Schwangerschaft,<br />
212 - Alleinerziehend,<br />
213 - Behin<strong>der</strong>ung,<br />
214 - Ernährung,<br />
215 - unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Bedarf,<br />
216 - dezentrale Warmwassererzeugung<br />
Laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
131 - Wohnungsgrundkosten,<br />
135 - Heizkosten,<br />
136 - Betriebskosten<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
231 - Wohnungsgrundkosten,<br />
235 - Heizkosten,<br />
236 - Betriebskosten<br />
Einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
138 - Wohnungsbeschaffungskosten<br />
139 - Mietschulden,<br />
143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem<br />
Wohneigentum,<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
238 - Wohnungsbeschaffungskosten,<br />
239 - Mietschulden,<br />
143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem<br />
Wohneigentum<br />
Einmalige Nachzahlungen<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
137 - sonstige einmalige Nebenkosten,<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
237 - sonstige einmalige Nebenkosten<br />
Geson<strong>der</strong>te zu erbringende Leistungen<br />
(kommunal)<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
121 - Erstausstattung Wohnung,<br />
122 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwangerschaft<br />
und Geburt<br />
123 - mehrtägige Klassenfahrt 2<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
2 Mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abgelöst. Der<br />
Vollständigkeit halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
- 30 -
221 - Erstausstattung Wohnung,<br />
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
222 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwangerschaft<br />
und Geburt<br />
223 - mehrtägige Klassenfahrt 2<br />
Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen<br />
(Bund)<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
124 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte,<br />
Auszahlung als Darlehen:<br />
224 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />
151 - Rentenversicherungsbeitrag 3 ,<br />
152 - Krankenversicherungsbeitrag,<br />
153 - Pflegeversicherungsbeitrag,<br />
154 - Zuschuss Rentenversicherung bei freiwilliger<br />
o<strong>der</strong> privater Versicherung bzw. Pflichtversicherung <strong>für</strong><br />
Landwirte 3 ,<br />
155 - Zuschuss Krankenversicherung bei privater und<br />
freiwilliger Versicherung,<br />
156 - Zuschuss Pflegeversicherung bei privater Versicherung,<br />
157 - Zuschuss Krankenversicherung zur Vermeidung<br />
von Hilfebedürftigkeit,<br />
158 - Zuschuss Pflegeversicherung zur Vermeidung<br />
von Hilfebedürftigkeit,<br />
159 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 4 ,<br />
160 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur<br />
Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />
Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II<br />
271 - einmaliger unabweisbarer Bedarf<br />
Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) 141 - Zuschlag Alg 5<br />
Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.)<br />
142 - Zusätzliche Leistung <strong>für</strong> Schule/Leistungen <strong>für</strong><br />
Bildung und Teilhabe 6<br />
In obiger Liste sind auch Bedarfe enthalten, die in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Version <strong>der</strong> XSozial-<br />
Datensatzbeschreibung bereits nicht mehr gültig sind. Diese Bedarfe sind in <strong>der</strong> Tabelle<br />
3 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />
<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
4 Durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden <strong>der</strong> Bedarf<br />
bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
5 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />
<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
6 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />
halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
- 31 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
durch Kursivschrift und eine entsprechende Fußnote markiert. Die Nennung erfolgt an dieser<br />
Stelle <strong>der</strong> Vollständigkeit halber, da auch <strong>der</strong> auf diesen Bedarfen aufbauende Algorithmus<br />
zur Leistungsberechnung diese Bedarfe weiterhin berücksichtigt.<br />
In <strong>der</strong> Auswertung werden alle Bedarfe berücksichtigt, die im Kalen<strong>der</strong>monat gültig sind.<br />
Für laufende Bedarfe muss gelten:<br />
(Beginn Bedarf = Monatserster o<strong>der</strong> leer)) o<strong>der</strong> (Beginn Bedarf<br />
> Stichtag und
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
(Feld 7.15) zugeordnet werden. Der folgenden Tabelle kann die entsprechende Zuordnung<br />
entnommen werden.<br />
Bedarfsart<br />
Ausprägung lt.<br />
einmalig /<br />
Bundesleistung / kommu-<br />
Datensatz-<br />
laufend<br />
nale Leistung<br />
beschreibung<br />
ALG II-Regelbedarf 101 / 201 laufend Bundesleistung<br />
Sozialgeld-Regelbedarf 102 / 202 laufend Bundesleistung<br />
Mehrbedarf Schwangerschaft 111 / 211 laufend Bundesleistung<br />
Mehrbedarf Alleinerziehend 112 / 212 laufend Bundesleistung<br />
Mehrbedarf Behin<strong>der</strong>ung 113 / 213 laufend Bundesleistung<br />
Mehrbedarf Ernährung 114 / 214 laufend Bundesleistung<br />
unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Mehrbedarf<br />
Mehrbedarf dezentrale Warmwassererzeugung<br />
115 / 215 laufend Bundesleistung<br />
116 / 216 laufend Bundesleistung<br />
Erstausstattung Wohnung 121 / 221 einmalig kommunale Leistung<br />
Erstausstattung Bekleidung, bei<br />
Schwangerschaft und Geburt<br />
Orthopädische Schuhe / therapeutische<br />
Geräte<br />
122 / 222 einmalig kommunale Leistung<br />
124 / 224 einmalig Bundesleistung<br />
Wohnungsgrundkosten 131 / 231 laufend kommunale Leistung<br />
Heizkosten 135 / 235 laufend kommunale Leistung<br />
Betriebskosten 136 / 236 laufend kommunale Leistung<br />
sonstige einmalige Nebenkosten 137 / 237 einmalig kommunale Leistung<br />
Wohnungsbeschaffungskosten 138 / 238 einmalig kommunale Leistung<br />
Mietschulden 139 / 239 einmalig kommunale Leistung<br />
Zuschuss zu KdU <strong>für</strong> Auszubildende 140 / 240 laufend kommunale Leistung<br />
Instandhaltung / Reparatur bei selbst<br />
bewohntem Wohneigentum<br />
143 / 243 einmalig kommunale Leistung<br />
einmaliger unabweisbarer Bedarf 271 einmalig Bundesleistung<br />
- 33 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
KV-Beitrag 152 laufend Bundesleistung<br />
RV-Beitrag 153 laufend Bundesleistung<br />
Zuschuss KV bei privater o<strong>der</strong> freiwilliger<br />
Versicherung<br />
Zuschuss PV bei privater Versicherung<br />
Zuschuss KV zur Vermeidung von<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Zuschuss PV zur Vermeidung von<br />
Hilfebedürftigkeit<br />
Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung<br />
von Hilfebedürftigkeit<br />
155 laufend Bundesleistung<br />
156 laufend Bundesleistung<br />
157 laufend Bundesleistung<br />
158 laufend Bundesleistung<br />
160 laufend Bundesleistung<br />
3.7.1 Leistungsanspruch<br />
Unter dem Leistungsanspruch ist die Leistung vor Sanktionen zu verstehen. Der individuelle<br />
Leistungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> Bedarfe und des<br />
angerechneten Einkommens einer Person.<br />
Der Berechnungsalgorithmus <strong>für</strong> die Leistungsansprüche nach einzelnen Leistungsarten<br />
basiert auf den einzelnen Bedarfen (Modul 4) und dem Gesamtanspruch vor Sanktion (Modul<br />
7) einer Person.<br />
Es werden die folgenden Leistungsarten ermittelt:<br />
Regelleistung (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)<br />
Mehrbedarfe<br />
Laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
Einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
Einmalige Nachzahlungen<br />
Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (kommunal)<br />
Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (Bund)<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)<br />
(Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.)) 7<br />
(Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.)) 8<br />
7 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />
<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
- 34 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Im Kapitel 3.6 „Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfe“ ist beschrieben, aus welchen Bedarfsarten<br />
sich die einzelnen Leistungsarten zusammensetzen.<br />
Die einzelnen Bedarfe aus Modul 4 werden nach den genannten Leistungsarten aufsummiert.<br />
Diese werden anschließend in einer bestimmten Reihenfolge vom Gesamtleistungsanspruch<br />
vor Sanktionen aus Modul 7 abgezogen. Beim Gesamtleistungsanspruch vor<br />
Sanktionen wurden bereits alle angerechneten Einkommen berücksichtigt. Die Reihenfolge,<br />
in <strong>der</strong> die Bedarfsgruppen abgezogen werden, ergibt sich aus § 19 Satz 3 SGB II. Der besagt,<br />
dass bei <strong>der</strong> Einkommensanrechnung erst die Leistungen nach §§ 20, 21 und 23, darüber<br />
hinaus die Leistungen nach § 22 gekürzt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge, die<br />
Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II, <strong>der</strong> Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) sowie die<br />
Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.) werden nicht durch Einkommen gekürzt. Der in Modul 4<br />
erfasste Bedarf kommt also im vollen Maße zur Auszahlung. Daher werden diese Bedarfsgruppen<br />
beim Berechnungsalgorithmus zuerst berücksichtigt, denn <strong>der</strong> Berechnungsalgorithmus<br />
bildet die Kürzungsreihenfolge in umgekehrter Form ab. Nachdem vom Gesamtleistungsanspruch<br />
vor Sanktionen alle Bedarfsgruppen abgezogen wurden, liegen nun die<br />
Höhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche nach den oben definierten Leistungsgruppen vor. Der Berechnungsalgorithmus<br />
ist im Anschluss detailliert und schematisch dargestellt.<br />
Die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Daten aus XSozial-BA-SGB II und dem BA-Fachverfahren zur Leistungsgewährung<br />
nach dem SGB II (A2LL) ist gewährleistet.<br />
Im Folgenden wird <strong>der</strong> Algorithmus zur Berechnung <strong>der</strong> einzelnen Leistungshöhen schematisch<br />
dargestellt:<br />
Abkürzungen:<br />
LAOS<br />
LANS<br />
Bed<br />
Leist<br />
SB<br />
RL<br />
MB<br />
lKdU<br />
lKdU_sum<br />
= Leistungsanspruch ohne Sanktionen<br />
= Leistungsanspruch nach Sanktionen<br />
= Bedarf<br />
= berechnete Leistung / Leistungshöhe<br />
= Sanktionsbetrag<br />
= Regelbedarf<br />
= Mehrbedarfe<br />
= laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
= Summe <strong>der</strong> laufenden Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (einschließlich <strong>der</strong><br />
Nachzahlungen <strong>für</strong> Heiz- und Betriebskosten)<br />
eKdU<br />
= einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />
8 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />
halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
- 35 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
eKdU_sum<br />
= Summe <strong>der</strong> einmaligen Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (einschließlich <strong>der</strong><br />
Nachzahlungen <strong>für</strong> Heiz- und Betriebskosten)<br />
eNz<br />
= einmalige Nachzahlungen<br />
sonstige_K = geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (kommunal) nach § 24 Abs. 3 Nr. 1<br />
und 2 SGB II<br />
sonstige_B<br />
SV<br />
uabwB<br />
= geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (Bund) nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II<br />
= Beiträge / Zuschüsse zur Sozialversicherung<br />
= Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)<br />
(ZA = Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.)) 9<br />
(§24a = Leistung nach § 24a SGB II (a.F.)) 10<br />
9 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />
<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
10 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />
und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />
halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />
- 36 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
LAOS = 0<br />
ja<br />
LeistA §24a = 0<br />
LeistA uabw B = 0<br />
LeistA SV = 0<br />
LeistA ZA = 0<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
nein<br />
Bed §24a = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA §24a = 0 LAOS - Bed §24a > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA §24a = Bed §24a<br />
LeistA §24a = LAOS<br />
LeistA uabw B = 0<br />
LeistA SV = 0<br />
LeistA ZA = 0<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed uabw B = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA uabw B = 0<br />
LAOS - Bed §24a -<br />
Bed uabw B > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA uabw B = Bed<br />
uabw B<br />
LeistA uabw B = LAOS -<br />
Bed §24a<br />
LeistA SV = 0<br />
LeistA ZA = 0<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
- 37 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Bed SV = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA SV = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA SV = Bed SV<br />
LeistA SV = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B<br />
LeistA ZA = 0<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed ZA = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA ZA = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV -<br />
Bed ZA > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA ZA = Bed ZA<br />
LeistA ZA = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed eKdU = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA eKdU = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA eKdU = Bed eKdU<br />
LeistA eKdU = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV - Bed ZA<br />
LeistA eNz = 0<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
- 38 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Bed eNz = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA eNz = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA eNz = Bed eNz<br />
LeistA eNz = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV - Bed ZA - Bed eKdU<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed sonstige_B = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA sonstige_B = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz -<br />
Bed sonstige_B > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA sonstige_B = Bed<br />
sonstige_B<br />
LeistA sonstige_B = LAOS -<br />
Bed §24a - Bed uabw B -<br />
Bed SV - Bed ZA - Bed<br />
eKdU - Bed eNz<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed sonstige_K = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA sonstige_K = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz -<br />
Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA sonstige_K = Bed<br />
sonstige_K<br />
LeistA sonstige_K = LAOS -<br />
Bed §24a - Bed uabw B -<br />
Bed SV - Bed ZA - Bed<br />
eKdU - Bed eNz - Bed<br />
sonstige_B<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
- 39 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Bed lKdU = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA lKdU = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz -<br />
Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K -<br />
Bed lKdU > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA lKdU = Bed lKdU<br />
LeistA lKdU = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />
Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K<br />
LeistA MB = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed MB = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA MB = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz -<br />
Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K -<br />
Bed lKdU - Bed MB > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA MB = Bed MB<br />
LeistA MB = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />
Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K - Bed lKdU<br />
LeistA RL = 0<br />
Bed RL = 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA RL = 0<br />
LAOS - Bed §24a - Bed<br />
uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />
Bed eKdU - Bed eNz -<br />
Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K -<br />
Bed lKdU - Bed MB -<br />
Bed RL > 0<br />
ja<br />
nein<br />
LeistA RL = Bed RL<br />
LeistA RL = LAOS - Bed<br />
§24a - Bed uabw B - Bed<br />
SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />
Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />
Bed sonstige_K - Bed lKdU -<br />
Bed MB<br />
- 40 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Am Ende dieses ersten Teiles des Berechnungsalgorithmus liegen die Leistungsansprüche<br />
nach Leistungsarten vor. Ein weiterer Berechnungsteil ist erfor<strong>der</strong>lich, um <strong>für</strong> die einzelnen<br />
Leistungsarten die Sanktionen zu berücksichtigen.<br />
3.7.2 Zahlungsanspruch<br />
Unter dem Zahlungsanspruch ist die Leistung nach Sanktionen zu verstehen. Der individuelle<br />
Zahlungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />
und dem Sanktionsbetrag einer Person.<br />
- 41 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
ZahlA §24a = LeistA §24a<br />
ZahlA uabw B = LeistA uabw B<br />
ZahlA SV = LeistA SV<br />
ZahlA ZA = LeistA ZA<br />
ZahlA eKdU = LeistA eKdU<br />
ZahlA eNz = LeistA eNz<br />
ZahlA sonstige_B = LeistA sonstige_B<br />
ZahlA sonstige_K = LeistA sonstige_K<br />
ZahlA lKdU = LeistA lKdU<br />
ZahlA MB = LeistA MB<br />
ZahlA RL = LeistA RL<br />
LeistA eKdU_sum = LeistA<br />
eKdU + LeistA eNz<br />
SB = LAOS - LANS > 0<br />
ja<br />
LeistA ZA = 0<br />
nein<br />
ja<br />
LeistA ZA - SB > 0<br />
nein<br />
ja<br />
ZahlA ZA = LeistA ZA - SB<br />
ZahlA ZA = 0<br />
LeistA RL = 0<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
ZahlA RL = LeistA RL - (SB<br />
- LeistA ZA)<br />
LeistA RL -<br />
(SB - LeistA ZA) > 0<br />
nein<br />
ZahlA RL = 0<br />
LeistA MB = 0<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
ZahlA MB = LeistA MB -<br />
(SB - LeistA ZA - LeistA<br />
RL)<br />
LeistA MB -<br />
(SB - LeistA ZA -<br />
LeistA RL) > 0<br />
nein<br />
ZahlA MB = 0<br />
LeistA lKdU = 0<br />
nein<br />
ja<br />
LeistA lKdU -<br />
(SB - LeistA ZA -<br />
LeistA RL - LeistA MB) > 0<br />
nein<br />
ZahlA lKdU = LeistA lKdU -<br />
(SB - LeistA ZA - LeistA<br />
RL - LeistA MB)<br />
ZahlA lKdU = 0<br />
ZahlA lKdU_sum = ZahlA<br />
lKdU + ZahlA eNz<br />
- 42 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Bei dem oben beschriebenen Verfahren handelt es sich um ein statistisches Konzept zur<br />
Berechnung <strong>der</strong> Höhen <strong>der</strong> zu ermittelnden Leistungen. Da im operativen Berechnungsverfahren<br />
an<strong>der</strong>e Kürzungsreihenfolgen möglich sind, sind Unterschiede zu den vor Ort verbuchten<br />
Beträgen dieser Leistungen möglich. Dennoch ist ein <strong>der</strong>artiges Vorgehen sinnvoll,<br />
da durch die in Anlehnung an das BA-Verfahren A2LL zu Grunde gelegten Kürzungsreihenfolgen<br />
eine Vergleichbarkeit in <strong>der</strong> Berichterstattung aus den beiden Systemen geschaffen<br />
sowie zwischen den einzelnen SGB II-Trägern ermöglicht wird.<br />
3.8 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Einkommen<br />
Auswertungsregel:<br />
Bei <strong>der</strong> Erstellung von Ergebnissen zum Einkommen werden nur die Einkommen von Personen<br />
berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor<br />
Sanktionen > 0).<br />
Damit werden nur Einkommen berücksichtigt, die im vollen Umfang <strong>für</strong> die Verringerung <strong>der</strong><br />
Hilfebedürftigkeit <strong>der</strong> gesamten BG eingesetzt werden müssen. Dieses Vorgehen schließt<br />
Kin<strong>der</strong>, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.B. Kin<strong>der</strong>geld, Unterhalt) vollständig<br />
decken können, aus. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung <strong>für</strong><br />
die strukturelle Darstellung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird<br />
aus sachlogischen Gründen <strong>der</strong>en Einkommen bei <strong>der</strong> Berichterstattung über die Einkommensverhältnisse<br />
leistungsberechtigter Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG-<br />
Ebene nicht berücksichtigt.<br />
Grundlagen zur Ermittlung des zu berücksichtigenden, verfügbaren und anrechenbaren Einkommens:<br />
UND<br />
a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />
im betrachteten Berichtsmonat<br />
b) Für Modul 5 „Einkommen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />
5.5 Art des Einkommens = 003, 004, 005, 006, 007, 008,<br />
009, 011, 012 o<strong>der</strong> 014<br />
5.11 Betrag des zu berücksichtigenden<br />
Einkommens<br />
5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens<br />
> 0<br />
> 0<br />
- 43 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
5.7 Beginndatum ≤<br />
≠<br />
5.8 Endedatum ≥<br />
=<br />
UND<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
und<br />
o<strong>der</strong><br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />
5.5 Art des Einkommens = 015<br />
5.11 Betrag des zu berücksichtigenden<br />
Einkommens<br />
5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens<br />
≥ 0<br />
= Betrag des verfügbaren Einkommens<br />
5.7 Beginndatum ≤<br />
≠<br />
5.8 Endedatum ≥<br />
=<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Leer<br />
und<br />
o<strong>der</strong><br />
Damit gültiges Einkommen vorliegt müssen die die Bedingungen a) und b) gemeinsam<br />
erfüllt sein.<br />
Das angerechnete Einkommen ergibt sich aus <strong>der</strong> Differenz des ermittelten Gesamtbedarfs<br />
aus Modul 4 (siehe Kapitel 3.6) und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> einzelnen berechneten Leistungsansprüche<br />
aus Modul 7 (siehe Kapitel 3.7.1).<br />
3.9 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Sanktionen<br />
3.9.1 Bestand an Sanktionen<br />
UND<br />
a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />
im betrachteten Berichtsmonat<br />
b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
8.11 Sanktions-ID = angegeben<br />
8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />
- 44 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden<br />
8.6 Grund <strong>der</strong> Sanktion = Gültig belegt<br />
8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0<br />
8.8 Beginn <strong>der</strong> Sanktion ≤<br />
><br />
≠<br />
8.9 Ende <strong>der</strong> Sanktion ≤<br />
≥<br />
Zähl-/Stichtag<br />
Zähl-/Stichtag – 3 Monate<br />
Leer<br />
Beginn <strong>der</strong> Sanktion + 3 Monate<br />
Zähl-/Stichtag<br />
und<br />
und<br />
und<br />
Gültige Sanktionen liegen vor wenn die Bedingungen a) und b) erfüllt sind.<br />
3.9.2 Bewegungen von Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen)<br />
Die im Modul 8 gemeldete Sanktions-ID sowie <strong>der</strong> über die Fel<strong>der</strong> Beginn und Ende <strong>der</strong><br />
Sanktion definierte Sanktionszeitraum sind ausschlaggebend <strong>für</strong> die Ermittlung von neu festgestellten<br />
Sanktionen (Zugang von Sanktionen). Speziell bei <strong>der</strong> Meldung des Sanktionszeitraums<br />
in Monatsstücken, wie im Kapitel 2.2.7 dargestellt, muss erst eine Verschmelzung <strong>der</strong><br />
Sanktionsmonatsstücke vorgenommen werden, um den Sanktionszeitraum zu ermitteln. Dies<br />
geschieht nach folgenden Regeln:<br />
<br />
<br />
Verschmelzung von Sanktionsphasen mit gleicher Sanktions-ID, Trägernummer und<br />
Kundennummer, die in verschiedenen Monaten geliefert werden<br />
Verschmelzung erfolgt nur, wenn die erste Sanktionsmeldung zu dieser Sanktion maximal<br />
vor 6 Monaten erfolgte<br />
Beispiel: Alle Sanktionsstücke gehören zur Sanktion mit <strong>der</strong> Sanktions-ID (Feld 8.11) = 123.<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />
Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012<br />
Die vier vorliegenden Sanktionsstücke werden zu einer Sanktion verschmolzen:<br />
Beginn <strong>der</strong> Sanktion: 10.04.2012, Ende <strong>der</strong> Sanktion: 09.07.2012<br />
a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />
im betrachteten Berichtsmonat<br />
UND<br />
b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />
- 45 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />
8.11 Sanktions-ID = angegeben<br />
8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />
8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden<br />
8.6 Grund <strong>der</strong> Sanktion = Gültig belegt<br />
8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0<br />
8.8 Beginn <strong>der</strong> Sanktion ><br />
≤<br />
≠<br />
Zähl-/Stichtag Vormonat<br />
Zähl-/Stichtag aktuell<br />
Leer<br />
und<br />
und<br />
8.9 Ende <strong>der</strong> Sanktion ≤ Beginn <strong>der</strong> Sanktion + 3 Monate<br />
ODER<br />
c) Neu festgestellte Sanktionen bei nachträglicher Meldung <strong>der</strong> Sanktion<br />
Die unter a) und b) dargestellten Regeln greifen immer dann, wenn <strong>der</strong> Sanktionsbeginn<br />
bei erstmaliger Meldung <strong>der</strong> Sanktion im aktuell betrachteten Berichtsmonat<br />
liegt, also beispielsweise:<br />
Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />
Meldung November: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />
Meldung Dezember: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />
In diesem Beispielfall wird im Oktober <strong>der</strong> Zugang dieser Sanktion gezählt, das Zugangsdatum<br />
ist <strong>der</strong> 01.10.<br />
Es kann aber sein, dass eine Sanktion erst nachträglich gemeldet. Dann beginnt die<br />
Sanktion vor dem aktuell betrachteten Berichtsmonat:<br />
Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.<br />
Meldung November: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.<br />
Auch <strong>für</strong> diese nachträglich gemeldete Sanktion soll ein Zugang gezählt werden. Da<br />
aber das Zugangsdatum <strong>der</strong> Sanktion (01.09.) nicht im aktuellen Berichtsmonat liegt,<br />
son<strong>der</strong>n eigentlich im Vormonat, muss ein „künstlicher Zugang“ gezählt werden. Die<br />
Sanktion wird deshalb im Berichtsmonat Oktober als Zugang gezählt, da das <strong>der</strong> frühestmögliche<br />
Zeitpunkt zur Zählung dieser nachträglich gemeldeten Sanktion ist.<br />
- 46 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Gültige neu festgestellte Sanktionen liegen vor, wenn die Bedingungen a) und b) o<strong>der</strong> c)<br />
erfüllt sind.<br />
3.10 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Wohnsituation<br />
3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung<br />
Als Stamminformationen werden die Wohnungsgröße, die Art <strong>der</strong> Unterkunft und die Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Wohnungsgemeinschaft bezeichnet. Basis <strong>für</strong> die Auswertung <strong>der</strong> Wohninformationen<br />
sind alle gültigen Bedarfsgemeinschaften.<br />
Die Informationen zur Wohnsituation werden in <strong>der</strong> Regel auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft<br />
ausgegeben. Die Haushaltsgemeinschaft umfasst die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
sowie alle mit diesen zusammen haushaltenden Personen. Die Haushaltsgemeinschaft<br />
besteht aus allen Personen, mit denen erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />
sich Wohnraum teilen und mit denen sie gemeinsam wirtschaften. Dazu zählen Verwandte<br />
und Schwäger <strong>der</strong> erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie <strong>der</strong>en eigene Kin<strong>der</strong>, wenn<br />
sie das 25. Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong> ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen<br />
o<strong>der</strong> Vermögen bestreiten können. Wird z.B. die Wohnungsgröße ausgewiesen, so bezieht<br />
diese sich auf die Wohnfläche, die von allen Personen in <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft bewohnt<br />
wird.<br />
Wohnungsgröße:<br />
Die Information zur Wohnungsgröße wird im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) aus dem Feld<br />
2.14 „Wohnungsgröße“ gewonnen. Die Angabe erfolgt in Quadratmetern.<br />
Art <strong>der</strong> Unterkunft:<br />
Die Art <strong>der</strong> Unterkunft wird auf Grundlage des Feldes 2.13 „Art Wohnungskosten“ ermittelt.<br />
Es sind die Ausprägungen Miete, Wohneigentum und Kosten nach Tagessatz möglich.<br />
Anzahl Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts:<br />
Gesamtheit <strong>der</strong> in einem Haushalt zusammenlebenden Personen; sie umfasst die Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft sowie alle mit dieser zusammen haushaltenden Personen. Für diese<br />
Kennzahl werden die Angaben aus dem Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“<br />
verwendet. Folgende Konsolidierungsregel wird darauf angewendet:<br />
Wenn Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“ ≤ Anzahl <strong>der</strong> BG-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“ = leer,<br />
► Dann setze: Anzahl Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft = Anzahl <strong>der</strong> BG-<br />
Mitglie<strong>der</strong><br />
► Sonst: Anzahl Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft = Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
des Haushalts“<br />
- 47 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung<br />
Über XSozial-BA-SGB II werden die Informationen zu den tatsächlichen und anerkannten<br />
Wohnungskosten gemeldet.<br />
Unterkunftskosten:<br />
Anhand des Feldes 2.16 werden die „anerkannten Wohnungsgrundkosten“, anhand des Feldes<br />
2.28 die „tatsächlichen Wohnungsgrundkosten“ ermittelt und als monatliche Kosten ausgewiesen.<br />
Für die Unterkunftsarten Miete und Wohneigentum (Feld 2.13) werden über<br />
XSozial-BA-SGB II bereits die monatlichen Kosten gemeldet. Bei Kosten nach Tagessatz<br />
werden die täglich anfallenden Kosten gemeldet. In diesem Fall wird <strong>der</strong> Tageswert auf den<br />
Monatswert umgerechnet:<br />
Kosten nach Tagessatz (monatlich)<br />
= Kosten nach Tagessatz (täglich, laut Feld 2.16) * 30 Tage<br />
Betriebskosten:<br />
Die Informationen zu den Betriebskosten werden aus dem Feld 2.18 „anerkannte Betriebskosten“<br />
und aus dem Feld 2.30 „tatsächliche Betriebskosten“ gewonnen.<br />
Heizkosten:<br />
Die Grundlage <strong>für</strong> die Auswertungen über Heizkosten bilden die Fel<strong>der</strong> 2.17 „anerkannte<br />
Heizkosten“ und 2.29 „tatsächliche Heizkosten“.<br />
Wohnungsbeschaffungskosten:<br />
Die Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution, Courtage, Umzugskosten) werden in XSozial-<br />
BA-SGB II nicht im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) erfasst. Diese Kosten werden nur über<br />
Modul 4 (Bedarfe) als personenbezogene Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten auf<br />
Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur<br />
Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen herangezogen, die<br />
‣ mit <strong>der</strong> Bedarfsart 138 / 238 „Wohnungsbeschaffungskosten“ gemeldet werden,<br />
‣ <strong>für</strong> die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.<br />
Die Wohnungsbeschaffungskosten liegen also nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft vor,<br />
nicht auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft.<br />
Sonstige einmalige Nebenkosten:<br />
Die sonstigen einmaligen Nebenkosten werden in XSozial-BA-SGB II nicht im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften)<br />
erfasst. Diese Kosten werden nur über Modul 4 (Bedarfe) als personenbezogene<br />
Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden<br />
Personen herangezogen, die<br />
‣ mit <strong>der</strong> Bedarfsart 137 / 237 „sonstige einmalige Nebenkosten“ gemeldet werden,<br />
‣ <strong>für</strong> die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.<br />
- 48 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Die sonstigen einmaligen Nebenkosten liegen also nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
vor, nicht auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft.<br />
Beispiel: In einer Wohnung wohnen ein Ehepaar und <strong>der</strong>en 27-jähriger Sohn, <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />
noch sein Studium absolviert. Die Kosten <strong>der</strong> Wohnung sind: 400,- € Bruttokaltmiete,<br />
100,- € Heizkosten und 100,- € Betriebskosten. Die Bedarfsgemeinschaft besteht nur<br />
aus dem Ehepaar, <strong>der</strong> Sohn zählt nicht dazu.<br />
Für die Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft hat das folgende Auswirkung. Es existieren<br />
die tatsächlichen Kosten die auf <strong>der</strong> Rechnung an die Haushaltsgemeinschaft stehen.<br />
Im Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II Version 3.0.1 werden diese Informationen<br />
benötigt.<br />
Der SGB II-Träger kann eine Obergrenze <strong>für</strong> die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft anhand <strong>der</strong> Wohnungsgröße<br />
festlegen, bis zu <strong>der</strong> er die Kosten anerkennt. Wenn die tatsächlichen Kosten<br />
geringer sind als <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Obergrenze dann entsprechen sie den anerkannten Kosten.<br />
Wenn <strong>der</strong> Wert größer ist, dann wird nur <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Obergrenze als anerkannt bezeichnet.<br />
Sowohl die anerkannten als auch die tatsächlichen Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft<br />
sind im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ einzutragen.<br />
In diesem Beispiel legt <strong>der</strong> SGB II-Träger <strong>für</strong> einen Drei-Personen-Haushalt und eine<br />
Wohnung <strong>der</strong> gemeldeten Größe eine Obergrenze von:<br />
400,- € Bruttokaltmiete,<br />
100,- € Heizkosten und<br />
100,- € Betriebskosten<br />
fest und erkennt somit <strong>für</strong> diese Konstellation nur 600,-€ an. Hier sind die tatsächlichen<br />
gleich die anerkannten Kosten. Diese Werte sind in die Fel<strong>der</strong> 2.16, 2.28, 2.17, 2.29, 2.18<br />
und 2.30 zu füllen.<br />
Die Auszahlung <strong>der</strong> Leistung erfolgt aber nach dem personengebundenen Bedarf. Für die<br />
Bedarfsgemeinschaft im Beispiel bedeutet das: Die Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Auszahlung,<br />
im Beispiel 600,- € geteilt durch drei Haushaltsmitglie<strong>der</strong> mal zwei Bedarfsgemeinschaftsmitglie<strong>der</strong><br />
gleich 400,- €, errechnet sich aus den personenbezogenen Bedarfen<br />
in Modul 4 „Bedarfe“.<br />
- 49 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
4 Plausibilisierung<br />
Seit Einführung des SGB II im Jahre 2005 erfolgt eine Berichterstattung über die Kenngrößen<br />
im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>. Während anfangs nur über Eckwerte<br />
zu Bestandsfällen von Bedarfsgemeinschaften (BG), erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
(eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) informiert wurde, wurde die<br />
Berichterstattung im Laufe <strong>der</strong> Zeit um etliche weitere Strukturinformationen wie Bewegungen<br />
und monetäre Größen ergänzt. Damit gerieten immer mehr Module <strong>der</strong> Datenlieferung<br />
über XSozial-BA-SGB II sowie einzelne Merkmale stärker in den Fokus <strong>der</strong> statistischen Betrachtung.<br />
Zugleich stieg dadurch die Notwendigkeit, die Plausibilisierungsverfahren auszubauen,<br />
die von <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit genutzt werden, um die Vollständigkeit<br />
und Korrektheit <strong>der</strong> Daten zu prüfen. So werden heute neben den Eckwerten <strong>der</strong><br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> die Daten zu Bewegungen, Leistungen, Zahlungen, Einkommen,<br />
Sanktionen sowie zur Wohnsituation geprüft.<br />
Die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt in<br />
vier Zeitscheiben, die jeweils die Daten eines Wartezeitstandes (0, 1, 2 bzw. 3 Monate Wartezeit)<br />
umfassen. Die Berichterstattung erfolgt auf Basis <strong>der</strong> Daten mit dreimonatiger Wartezeit.<br />
Die Daten <strong>der</strong> einzelnen Jobcenter werden aber nur dann berichtet, wenn sie im Rahmen<br />
des Plausibilisierungsprozesses als plausibel eingestuft werden. Die Datenlieferungen<br />
mit geringeren Wartezeitständen können hier<strong>für</strong> als Frühindikator <strong>für</strong> Lieferprobleme und<br />
Datenfehler genutzt werden. Wird beispielsweise bereits in <strong>der</strong> Datenlieferung <strong>der</strong> Zeitscheibe<br />
T0 ein Fehler festgestellt, kann dieser von den Jobcentern in den folgenden Monaten korrigiert<br />
werden, so dass die Datenlieferung <strong>der</strong> Zeitscheibe T-3 korrekt ist. Damit verringert<br />
sich das Risiko von Datenausfällen <strong>für</strong> die Berichterstattung. Die Plausibilisierung findet daher<br />
<strong>für</strong> Eckwerte, Bewegungen, Leistungen, Zahlungen und Einkommen <strong>für</strong> alle vier Wartezeitstände<br />
statt.<br />
Im Folgenden wird das jeweilige Vorgehen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung dargestellt.<br />
4.1 Eckwerte<br />
Bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand an BG, eLb, nEf und Personen) wird <strong>für</strong> jede<br />
betrachtete Größe je ein Fortschreibungswert pro Jobcenter ermittelt. Der Fortschreibungswert<br />
ist das Ergebnis aus dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwicklungsfaktor<br />
aller Jobcenter aus demselben SGB II-Typen 11 . Dabei wird angenommen, dass<br />
11 Vom Institut <strong>für</strong> Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach markanten Merkmalen<br />
regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung <strong>der</strong> SGB II-Gebietsstruktur erarbeitet. Es wurden Typen von<br />
SGB II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen<br />
möglichst ähnlich sind (hohe innere Homogenität) und die Gruppen untereinan<strong>der</strong> möglichst<br />
unähnlich (hohe äußere Heterogenität). Die SGB II-Vergleichstypen kommen unter an<strong>der</strong>em zum Einsatz wenn<br />
es darum geht, Entwicklungen innerhalb eines Trägerbezirks (z.B. Rückgang <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> erwerbsfähigen Leistungsberechtigten)<br />
im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.<br />
- 50 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
sich die Jobcenter eines SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwicklung<br />
innerhalb eines SGB II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, <strong>der</strong>en Daten<br />
sich im Vergleich zum Vormonat nicht „zu stark“ verän<strong>der</strong>n (Ausschluss von Ausreißern).<br />
Zur Feststellung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem gemeldeten<br />
Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven<br />
bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcenters<br />
an<strong>der</strong>s entwickelt als erwartet. In diesem Fall wird überprüft ob die Verän<strong>der</strong>ungen auf<br />
technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies <strong>der</strong> Fall, werden die Eckwerte<br />
<strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> des Jobcenters als nicht plausibel eingestuft und durch die entsprechenden<br />
Fortschreibungswerte ersetzt. Ansonsten gelten die Daten als plausibel.<br />
Durch die Verwendung <strong>der</strong> Fortschreibungswerte werden lückenfreie und konsistente Zeitreihen<br />
sichergestellt.<br />
4.2 Strukturinformationen<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Plausibilisierung <strong>der</strong> Strukturinformationen wie Bewegungen und monetäre<br />
Größen ist die Einschätzung zur Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte. Für alle Wartezeitstände gilt,<br />
dass diese Strukturinformationen als fehlerhaft angenommen werden, wenn bereits die Eckwerte<br />
als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte als plausibel eingestuft, findet<br />
eine geson<strong>der</strong>te Plausibilisierung <strong>der</strong> Strukturinformationen statt. Das Vorgehen bei <strong>der</strong><br />
Plausibilisierung wurde <strong>für</strong> die Strukturinformationen Bewegungen, Einkommen, Bestand<br />
und Bewegungen von Sanktionen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüche weitestgehend<br />
vereinheitlicht.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Plausibilisierung dieser Strukturinformationen wird jeweils <strong>für</strong> jede betrachtete<br />
Größe ein Fortschreibungswert ermittelt. Der Fortschreibungswert ist das Ergebnis aus<br />
dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwicklungsfaktor aller Jobcenter<br />
aus demselben SGB II-Typen. Dabei wird angenommen, dass sich die Jobcenter eines<br />
SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwicklung innerhalb eines SGB<br />
II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, <strong>der</strong>en Daten sich im Vergleich zum<br />
Vormonat nicht „zu stark“ verän<strong>der</strong>n (Ausschluss von Ausreißern).<br />
Zur Feststellung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem gemeldeten<br />
Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven<br />
bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcenters<br />
an<strong>der</strong>s entwickelt als erwartet.<br />
Für die Daten mit dreimonatiger Wartezeit ist das Ziel festzustellen, ob die Verän<strong>der</strong>ungen<br />
auf technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies <strong>der</strong> Fall, werden die<br />
Daten eines Jobcenters als nicht plausibel eingestuft. Ansonsten gelten die Daten als plausibel.<br />
- 51 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Für die Validierung <strong>der</strong> Daten ohne bzw. mit einem o<strong>der</strong> zwei Monaten Wartezeit findet keine<br />
weitere Prüfung <strong>der</strong> Daten statt. Die Daten des Jobcenters werden als auffällig markiert.<br />
Die Einschätzung <strong>der</strong> Daten mit geringem Wartezeitstand als auffällig gilt daher als Frühindikator,<br />
dass ggf. technische o<strong>der</strong> lieferbedingte Fehler zu verzerrten Daten führen. So kann<br />
das betroffene Jobcenter bis zur Datenlieferung mit drei Monaten Wartezeit an <strong>der</strong> Prüfung<br />
bzw. Korrektur <strong>der</strong> Daten arbeiten.<br />
Übersicht über die möglichen Plausibilitätseinschätzungen je Strukturinformation:<br />
Strukturinformation<br />
WZ0 WZ1 WZ2 WZ3<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Bewegungen<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Einkommen<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Leistungsanspruch<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Zahlungsanspruch<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Bestand Sanktionen<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
plausibel,<br />
Bewegungen<br />
Sanktionen<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eck-<br />
auffällig,<br />
unplausibel (nur bei<br />
unplausiblen Eckwer-<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
werten)<br />
werten)<br />
ten)<br />
- 52 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Wohnsituation - - -<br />
plausibel,<br />
unplausibel<br />
4.2.1 Bewegungen<br />
Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Bewegungen erfolgt getrennt <strong>für</strong> Bewegungen von Bedarfsgemeinschaften<br />
und Bewegungen von Personen (erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).<br />
Als Bewegungen von Bedarfsgemeinschaften werden Zu- und Abgänge von BGs ohne Vor-<br />
bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen sowie Zu- und Abgänge mit einer Unterbrechung<br />
des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen betrachtet.<br />
Als Bewegungen von Personen werden Zu- und Abgänge von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen<br />
Leistungsberechtigten ohne Vor- bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen,<br />
mit einer Unterbrechung des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen sowie alle Trägerwechsel<br />
von Personen betrachtet.<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> Bewegungen ist die Einschätzung <strong>der</strong><br />
Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />
nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte) des aktuellen Berichtsmonats<br />
und des Vormonats. Für alle Wartezeitstände gilt, dass die Bewegungen als fehlerhaft angenommen<br />
werden, wenn bereits die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats o<strong>der</strong> des Vormonats<br />
als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats<br />
und des Vormonats als plausibel eingestuft, findet eine geson<strong>der</strong>te Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität<br />
<strong>für</strong> Bewegungen statt.<br />
Folgende Größen werden bei <strong>der</strong> Plausibilisierung von Bewegungen berücksichtigt:<br />
‣ Anzahl Abgänge<br />
‣ Anzahl Zugänge<br />
‣ Abgangsrate (Abgänge / Bestand des Vormonats)<br />
‣ Zugangsrate (Zugänge / Bestand aktueller Monat)<br />
‣ Stock-Flow-Zusammenhang<br />
Als Stock-Flow-Zusammenhang wird folgende Gleichung bezeichnet:<br />
Bestand im aktuellen Berichtsmonat = Bestand im Vormonat + Zugänge - Abgänge.<br />
Geringe Abweichungen des Stock-Flow-Zusammenhangs können auftreten. Für die Einschätzung<br />
<strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> Bewegungen wird die Abweichung des Stock-Flow-<br />
Zusammenhangs in Relation zu den Bestandszahlen (BGs bzw. Personen) des aktuellen<br />
Berichtsmonats betrachtet.<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />
„xxxxx_LST_Bewegungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />
- 53 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
4.2.2 Leistungsanspruch<br />
Beim Leistungsanspruch werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung berücksichtigt:<br />
‣ Höhe des laufenden Leistungsanspruchs <strong>für</strong> Personen<br />
‣ Höhe des Leistungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />
‣ Höhe des Leistungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />
‣ Anzahl Personen mit laufendem Leistungsanspruch<br />
‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />
‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf<br />
‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft<br />
‣ Durchschnittlicher laufen<strong>der</strong> Leistungsanspruch pro Person mit laufendem Leistungsanspruch<br />
‣ Höhe des laufenden Leistungsanspruchs <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />
‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit laufendem Leistungsanspruch<br />
‣ Durchschnittlicher laufen<strong>der</strong> Leistungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft mit laufendem<br />
Leistungsanspruch<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />
„xxxxx_LST_Leistungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />
4.2.3 Zahlungsanspruch<br />
Beim Zahlungsanspruch werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung berücksichtigt:<br />
‣ Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />
‣ Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />
‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />
‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf<br />
‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft<br />
‣ Durchschnittlicher Gesamtzahlungsanspruch pro Person mit Zahlungsanspruch<br />
‣ Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Person mit Zahlungsanspruch<br />
ALG II-Regelbedarf<br />
‣ Anteil Personen mit Zahlungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft an allen Personen<br />
‣ Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />
‣ Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />
‣ Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Bedarfsgemeinschaft mit<br />
Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />
„xxxxx_LST_Zahlungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />
- 54 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
4.2.4 Einkommen<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität des Einkommens ist die Einschätzung <strong>der</strong><br />
Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />
nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Für alle Wartezeitstände gilt,<br />
dass das Einkommen als fehlerhaft angenommen wird, wenn bereits die Eckwerte des aktuellen<br />
Berichtsmonats als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen<br />
Berichtsmonats als plausibel eingestuft, findet eine geson<strong>der</strong>te Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität<br />
des Einkommens statt.<br />
Folgende Größen werden bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Einkommen berücksichtigt:<br />
‣ Summe des zu berücksichtigenden Einkommens<br />
‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit zu berücksichtigendem Einkommen<br />
‣ Anzahl Personen mit zu berücksichtigendem Einkommen<br />
‣ Summe des verfügbaren Einkommens<br />
‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit verfügbarem Einkommen<br />
‣ Anzahl Personen mit verfügbarem Einkommen<br />
‣ Summe des anrechenbaren Einkommens<br />
‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit anrechenbarem Einkommen<br />
‣ Anzahl Personen mit anrechenbarem Einkommen<br />
‣ Relation <strong>der</strong> Summe des verfügbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichtigenden<br />
Einkommens<br />
‣ Relation <strong>der</strong> Summe des anrechenbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichtigenden<br />
Einkommens<br />
‣ Erwerbstätigkeit: Anzahl abhängig Beschäftigte<br />
‣ Erwerbstätigkeit: Anzahl Selbständige<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />
„xxxxx_LST_Einkommen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />
4.2.5 Bestand und Bewegungen von Sanktionen<br />
Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Sanktionsbestände mit dreimonatiger Wartezeit basiert neben <strong>der</strong><br />
Plausibilitätseinschätzung <strong>der</strong> Eckwerte auf <strong>der</strong> Einschätzung zur Plausibilität <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />
mit dreimonatiger Wartezeit. Hintergrund da<strong>für</strong> ist, dass die Leistungsansprüche<br />
<strong>für</strong> die Berechnung des Sanktionsbetrages nach Leistungsarten herangezogen werden. Die<br />
Sanktionsbeträge nach Leistungsarten gelten als unplausibel, wenn die Leistungsansprüche<br />
als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Leistungsansprüche als plausibel eingestuft,<br />
findet die Validierung <strong>für</strong> Sanktionsbestände statt. Bei geringeren Wartezeitständen erfolgt<br />
dieser Schritt nicht, da an dieser Stelle die Leistungsansprüche nur nach Auffälligkeiten geprüft<br />
werden. Beim Bestand Sanktionen werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung<br />
berücksichtigt:<br />
‣ Anzahl Sanktionen<br />
- 55 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
‣ Anzahl sanktionierter eLb<br />
‣ Anzahl arbeitsloser sanktionierter eLb<br />
‣ Sanktionsbetrag insgesamt<br />
‣ Sanktionsquote in Bezug auf alle eLb<br />
‣ Sanktionsquote in Bezug auf alle arbeitslosen eLb<br />
Bei Bewegungen Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen) werden folgende Größen bei <strong>der</strong><br />
Plausibilisierung berücksichtigt:<br />
‣ Anzahl neu festgestellter Sanktionen<br />
‣ Anzahl durch neu festgestellter Sanktionen betroffene eLb<br />
‣ Anzahl durch neu festgestellter Sanktionen betroffene arbeitslose eLb<br />
‣ Anteil neu festgestellter Sanktionen an allen zum Stichtag wirksamen Sanktionen<br />
‣ Anteil neu festgestellter Sanktionen nach Sanktionsgrund an allen neu festgestellten<br />
Sanktionen (Weigerung Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung, Weige<br />
‣ rung Aufnahme o<strong>der</strong> Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH o<strong>der</strong> Maßnahme, Sperrzeit<br />
SGB III, Meldeversäumnis)<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />
„xxxxx_LST_Sanktionen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />
4.2.6 Wohnsituation<br />
Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Wohnsituation erfolgt <strong>für</strong> die Daten mit dreimonatiger Wartezeit. Für<br />
die Plausibilitätseinschätzung werden folgende Größen berücksichtigt:<br />
‣ Art Wohnungskosten (Feld 2.13)<br />
‣ Wohnungsgröße (Feld 2.14)<br />
Zur Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität bei<strong>der</strong> Größen wird <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Fälle mit <strong>der</strong> Ausprägung<br />
keine Angabe betrachtet. Dieser sollte auf Trägerebene bei dem Merkmal „Art Wohnungskosten“<br />
unter 10% und bei dem Merkmal „Wohnungsgröße“ unter 75% liegen. Ein weiteres<br />
Prüfkriterium ist die Validität <strong>der</strong> durchschnittlichen Quadratmeterpreise. Hier erfolgt ein<br />
Abgleich <strong>der</strong> ermittelten Werte mit den örtlichen Begebenheiten.<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung zur Wohnsituation werden dem jeweiligen Jobcenter<br />
in <strong>der</strong> Übersicht „xxxxx_LST_WohnsituationT3_JJJJMM“ zur Verfügung gestellt.<br />
- 56 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
5 Weiterführende Informationen<br />
Neben regelmäßig erscheinenden Printmedien (Amtliche Nachrichten <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong><br />
Arbeit (ANBA)) enthalten die Internetseiten <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit fachlich<br />
und regional tief geglie<strong>der</strong>te Ergebnisse: http://statistik.arbeitsagentur.de.<br />
Unter „<strong>Statistik</strong> nach Themen“ – „<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> (SGB II)“ findet man<br />
ausführliche Tabellen zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> o<strong>der</strong> direkt:<br />
http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/<strong>Statistik</strong>/<strong>Statistik</strong>-nach-Themen/<strong>Grundsicherung</strong>fuer-<strong>Arbeitsuchende</strong>-SGBII/<strong>Grundsicherung</strong>-fuer-<strong>Arbeitsuchende</strong>-SGBII-Nav.html<br />
Ergänzt werden die monatlichen Ergebnisse durch Son<strong>der</strong>berichte und Methodenberichte,<br />
insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> sind <strong>der</strong>zeit<br />
erhältlich:<br />
Son<strong>der</strong>berichte (zu finden unter „Statistische Analysen“ – „Statistische Son<strong>der</strong>berichte“) z.<br />
B.:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Begriff,<br />
Messung, Struktur und Entwicklung (Stand Dezember 2008)<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Verweildauern von Hilfebedürftigen (Stand Dezember<br />
2008)<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Bedarfe, Leistungen und Haushaltsbudget<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Wohnsituation und Wohnkosten<br />
Methodenberichte (zu finden unter „Grundlagen“ – „Methodenberichte“ – „<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeitsuchende</strong> (SGB II)“) z. B.:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Integrierte <strong>Statistik</strong> zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Erweiterung <strong>der</strong> Schätzmodellierung zum Ausgleich operativ untererfasster Eckwerte<br />
auf Regionalebene in <strong>der</strong> Leistungsstatistik SGB II<br />
Übergänge von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> in Beschäftigung 2008/2009<br />
<strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Berechnung von Hilfequoten<br />
Aktivierung im Rechtskreis SGB II<br />
Zur Messung <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit in <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> nach<br />
dem SGB II<br />
- 57 -
<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Methodische Hinweise und weiterführende Informationen zum Verfahren XSozial-BA-SGB<br />
II sind auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> BA unter „Grundlagen“ - Datenstandard XSozial-<br />
BA-SGB II abrufbar.<br />
Für spezielle Fragestellungen und Auswertungswünsche steht das Datenzentrum <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />
<strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit zur Verfügung:<br />
<strong>Statistik</strong><br />
Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />
D-90327 Nürnberg<br />
Tel.: +49 911/ 179 – 3632<br />
Fax: +49 911/ 179 – 1131<br />
mailto:service-haus.statistik-datenzentrum@arbeitsagentur.de<br />
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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
6 Glossar<br />
Ein ausführliches Glossar ist im Internet zu finden:<br />
http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/<strong>Statistik</strong>/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html<br />
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