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Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Version 2.2<br />

Stand: August 2013


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Impressum<br />

Titel:<br />

<strong>Handbuch</strong> zur Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II<br />

Herausgeber:<br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

<strong>Statistik</strong><br />

Nürnberg<br />

Erstellungsdatum: 16.08.2013<br />

Autor(en):<br />

Matthias Wolff<br />

Joachim Fritz<br />

Sylvie Breuer<br />

Weiterführende statistische Informationen:<br />

Internet<br />

http://statistik.arbeitsagentur.de<br />

Rückfragen an:<br />

Matthias Wolff<br />

Telefon 0911 179 6519<br />

E-Mail<br />

Zentrale.CF3-51b@arbeitsagentur.de<br />

© <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit, Nürnberg, 2013<br />

Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung,<br />

auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet.<br />

Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger<br />

bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung.<br />

Alle übrigen Rechte vorbehalten.


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Übersicht <strong>der</strong> einzelnen Teile des <strong>Handbuch</strong>s XSozial-BA-SGB-II<br />

Das <strong>Handbuch</strong> XSozial ist modular aufgebaut und besteht aktuell aus sechs themenspezifischen<br />

Dokumenten. Diese Struktur vereinfacht zum einen die Pflege und Weiterentwicklung<br />

- Än<strong>der</strong>ungen in den verschiedenen Teilprozessen erfolgen in <strong>der</strong> Regel zu unterschiedlichen<br />

Zeiten, so dass Anpassungen häufig nur an einem Modul erfor<strong>der</strong>lich sind - und erleichtert<br />

zum an<strong>der</strong>en den Nutzern die Arbeit durch die Möglichkeit einer<br />

adressatengerechten Nutzung - nicht jedes Modul ist <strong>für</strong> jeden Nutzer relevant.<br />

Im Folgenden sind die einzelnen aktuell existierenden Module aufgelistet. Das vorliegende<br />

<strong>Handbuch</strong> ist rot hervorgehoben.<br />

A) <strong>Handbuch</strong> – Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung<br />

B) <strong>Handbuch</strong> – <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

C) <strong>Handbuch</strong> – Arbeitslose und <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

D) <strong>Handbuch</strong> – För<strong>der</strong>statistik<br />

E) <strong>Handbuch</strong> – Ausbildungsstellenmarkt<br />

F) <strong>Handbuch</strong> – Wi<strong>der</strong>sprüche und Klagen im SGB II


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungsverzeichnis<br />

Än<strong>der</strong>ungen in Version 2.2<br />

Anpassung <strong>der</strong> Beschreibungen aufgrund <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Version 4.2.0 des Übermittlungsstandards<br />

XSozial-BA-SGB II im August 2013 und Ergänzung und Präzisierung von<br />

Hinweisen und Erläuterungen<br />

Kap. 2.2.4:<br />

Anpassung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> den „beson<strong>der</strong>en Personenkreis“<br />

Kap. 2.2.5:<br />

Streichung <strong>der</strong> Erläuterungen zur Einkommensart „Einkommensüberhang“<br />

Kap. 2.2.6:<br />

Anpassung an die Datensatzbeschreibung<br />

Kap. 2.2.7 / 3.9:<br />

Anpassungen aufgrund <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Sanktions-ID<br />

Kap. 3.6 – 3.9 und 4.2.2-4.2.4:<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kapitelreihenfolge<br />

Kap. 2.2.8:<br />

Anpassung an Datensatzbeschreibung<br />

Kap. 4.2.5:<br />

Än<strong>der</strong>ung des Vorgehens bei <strong>der</strong> Plausibilisierung von Beständen und Bewegungen<br />

von Sanktionen<br />

Kap. 4.2.6<br />

Ergänzung des Vorgehens bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Wohnsituation<br />

→ Än<strong>der</strong>ungen sind grün markiert


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einführung .................................................................................................................... 1<br />

1.1 Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> .......................................................................................... 1<br />

1.2 Zweck und Ziel <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> ..................................................................................... 1<br />

1.3 Gesetzlicher Auftrag ................................................................................................. 2<br />

2 Grundlagen zur Datenübermittlung ............................................................................ 3<br />

2.1 Definitionen ............................................................................................................... 3<br />

2.1.1 Erhebungsgegenstand.......................................................................................... 3<br />

2.2 Mel<strong>der</strong>egeln ............................................................................................................... 4<br />

2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung ............................. 4<br />

2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ .......................................................................... 6<br />

2.2.3 Modul 3 „Personendaten“ .................................................................................... 6<br />

2.2.4 Modul 4 „Bedarf“..................................................................................................10<br />

2.2.5 Modul 5 „Einkommen“.........................................................................................10<br />

2.2.6 Modul 7 „Anspruch“ ............................................................................................12<br />

2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“..........................................................................................13<br />

2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ .......................................................................15<br />

3 DWH-Auswertungslogik <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> ....16<br />

3.1 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft ............................................16<br />

3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person ....................................................................17<br />

3.3 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften ...................................................18<br />

3.3.1 BG-Typisierung ....................................................................................................19<br />

3.4 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II ............................24<br />

3.4.1 Erwerbsfähigkeit ..................................................................................................25<br />

3.4.2 Weitere Personenmerkmale ................................................................................26<br />

3.5 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bewegungen .....................................................................26<br />

3.6 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfe ..............................................................................29<br />

3.7 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungs-/Zahlungsanspruch ........................................32<br />

3.7.1 Leistungsanspruch ..............................................................................................34<br />

3.7.2 Zahlungsanspruch ...............................................................................................41<br />

3.8 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Einkommen .......................................................................43<br />

3.9 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Sanktionen ........................................................................44<br />

3.9.1 Bestand an Sanktionen ........................................................................................44<br />

3.9.2 Bewegungen von Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen) ..........................45<br />

3.10 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Wohnsituation ..................................................................47<br />

3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung ....................................................................47


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung ....................................................................48<br />

4 Plausibilisierung ..........................................................................................................50<br />

4.1 Eckwerte ...................................................................................................................50<br />

4.2 Strukturinformationen .............................................................................................51<br />

4.2.1 Bewegungen .........................................................................................................53<br />

4.2.2 Leistungsanspruch ..............................................................................................54<br />

4.2.3 Zahlungsanspruch ...............................................................................................54<br />

4.2.4 Einkommen ...........................................................................................................55<br />

4.2.5 Bestand und Bewegungen von Sanktionen .......................................................55<br />

4.2.6 Wohnsituation ......................................................................................................56<br />

5 Weiterführende Informationen ...................................................................................57<br />

6 Glossar .........................................................................................................................59


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

1 Einführung<br />

1.1 Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />

In <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> nach dem SGB II, auch Leistungsstatistik<br />

nach dem SGB II genannt, werden Angaben zu Personen und Bedarfsgemeinschaften,<br />

die passive Leistungen i.S. d. §§ 19 bis 29 SGB II beziehen, abgebildet. Relevante<br />

Messgrößen und Kennzahlen sind:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bestände und Bewegungen (Zu- und Abgänge) von gemeldeten Personen und<br />

Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II<br />

SGB II-Hilfequoten, welche den Anteil <strong>der</strong> SGB-II-Leistungsempfänger an bestimmten<br />

Teilgruppen <strong>der</strong> Gesamtbevölkerung darstellen<br />

Verweildauern von Personen und Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Leistungsbezug<br />

monetäre Größen wie Bedarfe, Leistungen und Einkommen sowie Sanktionen.<br />

Zur besseren Analyse <strong>der</strong> Personen und <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften werden zusätzlich<br />

Merkmale und Glie<strong>der</strong>ungsdimensionen verwendet. Personen werden z.B. nach allgemeinen<br />

soziodemographischen Merkmalen o<strong>der</strong> nach berufsbezogenen Merkmalen geglie<strong>der</strong>t. Bedarfsgemeinschaften<br />

werden unter an<strong>der</strong>em nach den Merkmalen <strong>der</strong> in ihr lebenden Personen<br />

geglie<strong>der</strong>t.<br />

Die statistische Ermittlung <strong>der</strong> Bestandsdaten zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt<br />

zum statistischen Stichtag. Finanzinformationen (Bedarfe, Leistungen, …) werden wie im<br />

operativen System kalen<strong>der</strong>monatlich betrachtet. Deshalb wird in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> zur <strong>Grundsicherung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> über die kalen<strong>der</strong>monatlichen Finanzinformationen <strong>der</strong> sich zum<br />

Stichtag im Bestand befindlichen Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften berichtet. Informationen<br />

über Zugang o<strong>der</strong> Abgang (Bewegungen) entstehen aus <strong>der</strong> Betrachtung des Zeitraums<br />

zwischen zwei Stichtagen, dem sog. Berichtsmonat.<br />

Die Erhebung <strong>der</strong> Daten erfolgt unter <strong>der</strong> Berücksichtigung des Schutzes <strong>der</strong> Sozialdaten<br />

gemäß § 35 SGB I und SGB X (§§ 67 ff SGB X) sowie unter <strong>der</strong> Geheimhaltungspflicht gemäß<br />

Bundesstatistikgesetz (§ 16 BStatG).<br />

1.2 Zweck und Ziel <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />

Statistische Auswertungen zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> dienen als Planungs- und<br />

Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> das politisch-administrative System auf allen Ebenen. Sie leisten<br />

einen Beitrag zur Beobachtung <strong>der</strong> Entwicklung des sozialen Sicherungssystems sowie<br />

<strong>der</strong> sozialen Lage <strong>der</strong> Bevölkerung in Abhängigkeit von Erwerbschancen am Arbeitsmarkt.<br />

Die Ergebnisse dieser <strong>Statistik</strong> werden vor allem von Trägern <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong>, <strong>der</strong> Bundesagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit, Bundes- und Landesministerien, Kommunen und an<strong>der</strong>e Verwaltungen,<br />

Politik, Verbänden, Forschungsinstituten, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Medien so-<br />

- 1 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

wie von den statistischen Ämtern und Stellen des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kommunen<br />

verwendet.<br />

1.3 Gesetzlicher Auftrag<br />

Die Kapitel 6 und 7 des SGB II (§§ 50 bis 55) regeln die Datenübermittlung, den Datenschutz,<br />

die <strong>Statistik</strong> sowie die Forschung im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

nach SGB II.<br />

Nach § 50 SGB II Abs. 1 sind die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen<br />

kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die <strong>für</strong> die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch<br />

und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von<br />

Aufgaben beauftragte Dritte verpflichtet, sich gegenseitig Sozialdaten zu übermitteln, soweit<br />

dies zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach SGB II o<strong>der</strong> SGB III erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Zu diesen Erfor<strong>der</strong>nissen zählt nach § 53 SGB II in Verbindung mit §§ 280-281 SGB III die<br />

Erstellung von <strong>Statistik</strong>en zur <strong>Grundsicherung</strong> durch die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit.<br />

Die <strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> notwendigen Daten sind in dem § 51a und dem § 51b SGB II bzw. <strong>der</strong><br />

zugehörigen Rechtsverordnung festgelegt und von jedem Träger <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeitsuchende</strong> zu erfassen und <strong>der</strong> Bundesagentur zum jeweiligen statistischen Stichtag zu<br />

übermitteln.<br />

Die Daten <strong>der</strong> zugelassenen kommunalen Träger (zkT) werden per Datenübermittlungsstandard<br />

XSozial-BA-SGB II übertragen.<br />

- 2 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

2 Grundlagen zur Datenübermittlung<br />

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Grundlagen zur Datenübermittlung <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />

im Bereich <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> über XSozial-BA-SGB II an die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA) benannt und erläutert. Des Weiteren werden häufig verwendete<br />

Begrifflichkeiten und Mel<strong>der</strong>egeln beschrieben.<br />

2.1 Definitionen<br />

2.1.1 Erhebungsgegenstand<br />

Die Erhebungsgesamtheit umfasst alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistungsansprüche<br />

gemäß dem SGB II haben und alle mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen. Dies schließt auch Personen im nicht<br />

erwerbsfähigen Alter mit ein, insbeson<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong> und Jugendliche.<br />

Zusätzlich werden aus Gründen <strong>der</strong> sozialberichterstatterischen Vollständigkeit Informationen<br />

über unverheiratete min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n einer Bedarfsgemeinschaft<br />

auch dann erhoben, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen<br />

aufbringen können, also leistungsrechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber<br />

mit dieser zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> werden je nach Betrachtungsebene<br />

zwei Arten von Erhebungseinheiten bzw. Merkmalsträgern unterschieden:<br />

<br />

<br />

zum einen die Personen, die im Rechtskreis des SGB II erfasst werden,<br />

zum an<strong>der</strong>en die Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Personen leben.<br />

Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Personen werden zunächst alle Berechtigten, die Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> beanspruchen können, erfasst. Sie werden unterschieden in<br />

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) (§ 7 Abs. 1 SGB II) und nicht erwerbsfähige<br />

Leistungsberechtigte (nEf) (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II). Generell gilt eine Person dann<br />

als hilfebedürftig nach § 9 SGB II, wenn sie den eigenen Lebensunterhalt und den <strong>der</strong> mit ihr<br />

in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln, insbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit o<strong>der</strong> aus Einkommen und Vermögen sichern<br />

kann.<br />

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen im Alter zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

nach § 7a SGB II, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Die Erwerbsfähigkeit<br />

hängt neben dem Alter auch von <strong>der</strong> individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und<br />

rechtlicher Vorgaben ab. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen in <strong>der</strong> Lage sein, mindestens<br />

3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).<br />

In die Gruppe <strong>der</strong> nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fallen vorrangig Kin<strong>der</strong> und<br />

Jugendliche unter 15 Jahren und Personen, die aus rechtlichen o<strong>der</strong> gesundheitlichen Grün-<br />

- 3 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

den dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

in einer Bedarfsgemeinschaft leben.<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

mit Ehegatten/Partnern sowie unverheiratete Kin<strong>der</strong>, „wenn sie das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht<br />

aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die<br />

Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass bei allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> wechselseitige<br />

Wille, Verantwortung <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> einzustehen, angenommen<br />

werden kann (§ 7 Abs. 3a SGB II). Von jedem Mitglied kann erwartet werden, dass es sein<br />

individuelles Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

einsetzt.<br />

Unverheiratete min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> im Umfeld des SGB II sind von beson<strong>der</strong>em statistischem<br />

Interesse und werden deshalb <strong>der</strong>zeit als Personen in Bedarfsgemeinschaften mitgezählt,<br />

unabhängig davon, ob diese ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können<br />

o<strong>der</strong> nicht. Dagegen werden unverheiratete Kin<strong>der</strong> im Alter von 18 bis unter 25 Jahren in<br />

Familien im rechtlichen Sinn nur dann als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft bezeichnet,<br />

wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen aufbringen<br />

können.<br />

2.2 Mel<strong>der</strong>egeln<br />

Um eine gute Qualität <strong>der</strong> zu liefernden Daten zu garantieren, müssen einige Regeln zur<br />

Datenübermittlung beachtet werden. Die ersten Festlegungen zur Meldungsbearbeitung sind<br />

die Lieferarten. Diese werden in dem <strong>Handbuch</strong> „Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung“ erläutert.<br />

In dem vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Informationen zur Bearbeitung <strong>der</strong><br />

einzelnen Module bereitgestellt.<br />

2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung<br />

2.2.1.1 Datenbasis und Meldungen<br />

Die Datenlieferung <strong>für</strong> Daten zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt zu einem Stichtag<br />

in vier Dateien. Dabei werden jeweils die Daten des aktuellsten Monats sowie die Daten<br />

<strong>der</strong> drei vorangegangenen Monate mit entsprechen<strong>der</strong> Wartezeit gemeldet:<br />

o T-3: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor drei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T-2: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor zwei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T-1: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor einem Monat (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T0: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat des aktuellen Stichtages (<strong>Grundsicherung</strong><br />

und Fallmanagement).<br />

Dieses Verfahren erfor<strong>der</strong>t, dass Sachverhalte, die sich seit dem Stichtag ihrer Erstmeldung<br />

nicht geän<strong>der</strong>t haben, in den nachfolgenden Meldungen in gleicher Form wie<strong>der</strong> gemeldet<br />

- 4 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

werden. Eine spätere Nicht-Meldung ist gleichbedeutend mit einer Stornierung einer früheren<br />

Meldung. Nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte sind in <strong>der</strong> Meldedatei mit entsprechen<strong>der</strong><br />

Wartezeit <strong>für</strong> den Monat zu melden, auf den sie sich beziehen.<br />

2.2.1.2 Zu meldende Fälle<br />

In den jeweiligen Meldungen müssen alle Leistungsfälle (Bedarfsgemeinschaften) mit ihren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n enthalten sein, in denen <strong>für</strong> den jeweiligen Betrachtungszeitraum mindestens<br />

eine Person einen Leistungsanspruch (ohne Sanktionen) einschließlich <strong>der</strong> Leistungen <strong>für</strong><br />

Bildung und Teilhabe größer Null Euro hatte. Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich im<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> grundsätzlich auf den Kalen<strong>der</strong>monat, da<br />

die gesamte SGB II-Leistungsgewährung auf Kalen<strong>der</strong>monaten basiert.<br />

Der Zahlmonat (Merkmal 2.8) im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaften“, <strong>der</strong> Anspruchsmonat<br />

(Merkmal 7.9) im Modul 7 „Anspruch“ sowie <strong>der</strong> Bedarfsmonat (Merkmal 18.5) im Modul 18<br />

„Bildung und Teilhabe“ bezeichnen den betrachteten Kalen<strong>der</strong>monat. Das ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat,<br />

in dem <strong>der</strong> jeweilige Stichtag liegt. Beispiel: Mit <strong>der</strong> T-2-Meldung im März 2010 <strong>für</strong><br />

den Januar 2010 werden nur Bedarfsgemeinschaften mit dem Zahlmonat „201001“ in Modul<br />

2 und nur Personen mit dem Anspruchsmonat „201001“ in Modul 7 geliefert. Datensätze mit<br />

einem an<strong>der</strong>en Zahl- o<strong>der</strong> Anspruchsmonat können inkl. aller korrespondierenden übrigen<br />

Module (3 „Personendaten“, 4 „Bedarfe“, 5 „Einkommen“, 8 „Sanktionen“) nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

2.2.1.3 Nachbewilligungen, Abmeldungen und Stornierungen<br />

Wird ein Fall nachträglich bewilligt, d.h. es werden Leistungen <strong>für</strong> einen bereits vergangenen<br />

Monat bewilligt, so kann dieser Fall maximal vier Monate nachträglich in die statistische Meldung<br />

aufgenommen werden. Werden beispielsweise im Januar Leistungen beantragt und die<br />

Bewilligung erfolgt erst im Februar, weil z.B. wichtige Unterlagen erst verspätet nachgereicht<br />

wurden, so wurde <strong>der</strong> Fall in <strong>der</strong> T0-Meldung im Januar noch nicht mitgeliefert. Zum Stichtag<br />

Februar ist aber bekannt, dass auch im Januar schon ein Leistungsanspruch bestand. Der<br />

Fall ist daher im Februar mit <strong>der</strong> T-1-Meldung <strong>für</strong> Januar und, wenn weiterhin ein Leistungsanspruch<br />

besteht, auch in <strong>der</strong> T0-Meldung <strong>für</strong> Februar über XSozial-BA-SGB II zu liefern.<br />

Bei Abmeldungen muss unterschieden werden, ob einzelne Personen eine bestehende BG<br />

verlassen (z.B. bei Trennungen von Partnerschaften) o<strong>der</strong> die ganze Bedarfsgemeinschaft<br />

aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B. durch ausreichendes Einkommen bei Arbeitsaufnahme).<br />

Bei Abmeldungen einzelner Personen muss nur ein personenbezogener Abmeldegrund<br />

in Modul 7 „Anspruch“ angegeben werden. Bei Abmeldung <strong>der</strong> ganzen BG muss zusätzlich<br />

ein BG-Abmeldegrund in Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ erfasst werden.<br />

Wird ein Fall nachträglich eingestellt, d.h. <strong>der</strong> Fall wurde bereits <strong>für</strong> einen Monat als gültiger<br />

Fall gemeldet, und im Nachgang wird festgestellt, dass doch Gründe bestehen, die gegen<br />

eine Gewährung von SGB II-Leistungen sprechen, so ist dieser Fall <strong>für</strong> den vergangenen<br />

Monat nicht mehr zu liefern. Diese Art <strong>der</strong> Nichtlieferung entspricht einer Stornierung.<br />

- 5 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

2.2.2 Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“<br />

Im Modul 2 sollen alle Bedarfsgemeinschaften erfasst werden, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> im Betrachtungszeitraum<br />

(Kalen<strong>der</strong>monat) hilfebedürftig i. S. d. SGB II waren. Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />

dieser neu bewilligten, laufenden und abgemeldeten Fälle gilt dem Bewilligungszeitraum.<br />

Bei Abmeldung <strong>der</strong> gesamten Bedarfsgemeinschaft sind die Angabe des Endes des Bewilligungszeitraums<br />

und <strong>der</strong> Einstellungsgrund notwendig.<br />

Großes Interesse besteht an <strong>der</strong> statistischen Darstellung <strong>der</strong> Wohnverhältnisse von leistungsberechtigten<br />

Personen. Aus diesem Grund müssen im Modul 2 auch Angaben zur<br />

Wohnung erfasst werden. Mindestens <strong>für</strong> alle Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf <strong>für</strong><br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung gelten machen, sind die Wohnungsinformationen zu erheben<br />

und zu melden. Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Merkmale zur Wohnungsinformation in <strong>der</strong><br />

Datensatzbeschreibung als Kannfel<strong>der</strong> bedeutet somit nicht, dass es sich um freiwillige Angaben<br />

handelt. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass sich diese Informationen auf die komplette<br />

Wohnung beziehen und nicht nur auf den Teil <strong>der</strong> Wohnung, <strong>der</strong> von den BG-<br />

Mitglie<strong>der</strong>n bewohnt wird.<br />

2.2.3 Modul 3 „Personendaten“<br />

Im Modul 3 werden die personenbezogenen Daten aller beim SGB II-Träger betreuten Personen<br />

gemeldet. Schwerpunkt sind die Identifizierungsmerkmale einer Person (z.B. Kundennummer,<br />

Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, Adresse) sowie die soziodemographischen<br />

Merkmale wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw.<br />

Es ist zu beachten, dass je nach Lieferart bestimmte Mel<strong>der</strong>egeln in Modul 3 bestehen, siehe<br />

dazu „<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB II: Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung“.<br />

Hinweise zu Feld 3.38 „Beson<strong>der</strong>er Personenkreis“:<br />

Für Auswertungen zu Bedarfsgemeinschaften und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> ist es wichtig, dass <strong>für</strong><br />

alle im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> relevanten Personen ein Personendatensatz<br />

in Modul 3 vorliegt. Dazu gehören folgende Personengruppen:<br />

<br />

<br />

<br />

Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

Personen ohne Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die aber<br />

mit an<strong>der</strong>en leistungsberechtigten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />

min<strong>der</strong>jährige, unverheiratete Kin<strong>der</strong>, die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />

aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können<br />

Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber dennoch<br />

aufgrund ihrer familiären Beziehung zu an<strong>der</strong>en Personen (z.B. Lebenspartner) in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

leben, sind als beson<strong>der</strong>er Personenkreis (Feld 3.38) zu kennzeichnen.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> Personen, die passive Leistungen nur aufgrund bestimmter Son<strong>der</strong>regelungen<br />

im SGB II erhalten. Dazu zählen Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II, die nach § 27<br />

SGB II Leistungen nach dem SGB II erhalten, sowie Personen, die Zuschüsse zur Krankenbzw.<br />

Pflegeversicherung erhalten, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Für die beiden zuletzt<br />

- 6 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

genannten Gruppen bestehen zudem folgende Abhängigkeiten zur Meldung <strong>der</strong> Bedarfe in<br />

Modul 4:<br />

Wenn im Feld 3.38 Ausprägung<br />

dann im Feld 4.5 mindestens eine Ausprägung<br />

01 Zuschuss zur KV und / o<strong>der</strong><br />

PV um Hilfebedürftigkeit zu<br />

vermeiden<br />

02 Leistungen <strong>für</strong> Auszubildende<br />

nach § 27 SGB II<br />

157<br />

158<br />

160<br />

140 / 240<br />

111<br />

112<br />

114<br />

115<br />

201 / 202<br />

231<br />

235<br />

236<br />

237<br />

238<br />

239<br />

243<br />

Zuschuss KV zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />

Zuschuss PV zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />

Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung von<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Zuschuss zu KdU <strong>für</strong> Auszubildende<br />

Mehrbedarf Schwangerschaft<br />

Mehrbedarf Alleinerziehend<br />

Mehrbedarf Ernährung<br />

unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Mehrbedarf<br />

Regelbedarf (ALG II o<strong>der</strong> Sozialgeld)<br />

Wohnungsgrundkosten<br />

Heizkosten<br />

Betriebskosten<br />

sonstige einmalige Nebenkosten<br />

Wohnungsbeschaffungskosten<br />

Mietschulden<br />

Instandhaltung / Reparatur bei selbst<br />

bewohntem Wohneigentum<br />

Hinweise zum Feld 3.26 „Stellung / Rolle in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft“:<br />

Bevollmächtigter / erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II<br />

(Bv/eLb)<br />

Bv/eLb<br />

Der Bevollmächtigte ist <strong>der</strong> Repräsentant <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (BG) gegenüber dem<br />

Träger. In <strong>der</strong> Regel ist er auch <strong>der</strong> Antragssteller und Zahlungsempfänger.<br />

- 7 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze nach § 7a<br />

SGB II alt sein. Nur Erwerbsfähige können die Rolle Bv/eLb bekommen (nicht z.B. Kin<strong>der</strong><br />

unter 15 Jahren). Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben. Befinden<br />

sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25<br />

Jahren in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein Elternteil vergeben.<br />

Das soll auch <strong>der</strong> Fall sein, wenn das Kind <strong>der</strong> Antragsteller ist. Wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kin<strong>der</strong> im Alter von 15<br />

bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen.<br />

Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 3<br />

Nr. 3 SGB II (Partner)<br />

Partner<br />

Lebt <strong>der</strong> Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt dieser<br />

die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

einen Bv/eLb gibt.<br />

Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, <strong>der</strong><br />

mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle<br />

Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner).<br />

Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />

Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren noch einmal in zwei<br />

Gruppen: min<strong>der</strong>jährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> (MUK) und volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong><br />

unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die beiden<br />

im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle „Unverheiratetes Kind<br />

unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ zu verwenden. Die Unterteilung in diese beiden<br />

Gruppen wird bei <strong>der</strong> Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen.<br />

Speziell <strong>für</strong> die Ermittlung des BG-Typs - einer Einteilung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften nach<br />

<strong>der</strong> Personenkonstellation ihrer Mitglie<strong>der</strong> (siehe Kapitel 3.3.1) - wird die Unterteilung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> in diese beiden Gruppen benötigt.<br />

Personen unter 25 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong><br />

Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die<br />

Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />

Min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes Kind (MUK)<br />

MUK<br />

Hierbei handelt es sich um Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind.<br />

- 8 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle <strong>für</strong> MUK. Daher können MUK nur anhand<br />

<strong>der</strong> Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ und<br />

<strong>der</strong> Abgrenzung „Alter < 18 Jahre“ ermittelt werden.<br />

Volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahre (VU25)<br />

VU25<br />

Kin<strong>der</strong> zwischen 18 bis unter 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer BG leben<br />

und nicht verheiratet sind, zählen zu dieser Kategorie.<br />

In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle <strong>für</strong> VU25. Daher können VU25 nur<br />

anhand <strong>der</strong> Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“<br />

und <strong>der</strong> Abgrenzung „18 Jahre ≤ Alter < 25 Jahre“ ermittelt werden.<br />

Nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK)<br />

ETUK<br />

Die Rolle ETUK (nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen leistungsberechtigten<br />

Kindes unter 25 Jahren) wird vergeben, wenn die Eltern nicht erwerbsfähig<br />

sind, aber mit einem erwerbsfähigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren zusammen in<br />

einer Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzung <strong>für</strong> die Vergabe <strong>der</strong> Rolle ist also zum einen,<br />

dass <strong>der</strong>/die in <strong>der</strong> BG lebende(n) Elternteil(e) nicht erwerbsfähig ist (sind), zum an<strong>der</strong>en,<br />

dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in <strong>der</strong> BG, würden die Personen keine Leistungen<br />

nach dem SGB II beanspruchen können. Es muss mindestens eine Person in <strong>der</strong><br />

Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sein, sonst sind die Voraussetzung <strong>für</strong> Leistungen nach<br />

dem SGB II nicht erfüllt. Lebt also ein Kind unter 15 Jahren mit seinen nicht erwerbsfähigen<br />

Eltern zusammen, so ist diese Familie nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Mit dem<br />

15. Geburtstag des Kindes än<strong>der</strong>t sich (in <strong>der</strong> Regel) die Situation. Das Kind ist dann erwerbsfähig.<br />

Somit fallen sowohl das Kind als auch dessen nicht erwerbsfähige Eltern unter<br />

die Regelungen des SGB II.<br />

Nicht erwerbsfähiger Partner des Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen<br />

Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK-Partner)<br />

ETUK-Partner<br />

Der ETUK-Partner ist <strong>der</strong> Partner eines ETUK, also <strong>der</strong> nicht erwerbsfähige Partner des<br />

ebenfalls nicht erwerbsfähigen Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes. Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Vergabe <strong>der</strong> Rolle ist, dass sowohl <strong>der</strong> Elternteil als auch <strong>der</strong> Partner<br />

nicht erwerbsfähig sind und dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

<strong>der</strong> BG gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in <strong>der</strong> BG, würden die Personen keine Leistungen<br />

nach dem SGB II beanspruchen können.<br />

Der ETUK-Partner ist kein Elternteil des unverheirateten erwerbsfähigen Kindes.<br />

2.2.4 Modul 4 „Bedarf“<br />

Im Modul “Bedarf“ werden die personenbezogenen Bedarfe aus <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> passiven<br />

Leistungen (i. S. d. §§ 19 bis 27 SGB II) <strong>der</strong> Leistungsberechtigten gemeldet. Dabei sind<br />

alle Bedarfe zu melden, die in den Betrachtungszeitraum (Kalen<strong>der</strong>monat) hineinreichen.<br />

Wird eine Person beispielsweise im Kalen<strong>der</strong>monat noch vor dem statistischen Stichtag abgemeldet,<br />

so sind <strong>der</strong>en Bedarfe entsprechend zu beenden. Die Bedarfsphasen sind aber<br />

dennoch in <strong>der</strong> entsprechenden Zeitscheibe zu melden, um korrekte Gültigkeitszeiträume<br />

von Personen ermitteln zu können.<br />

Schwerpunkte sind Art und Höhe des jeweiligen Bedarfes sowie Beginn und - soweit bekannt<br />

- Ende des Bedarfszeitraumes. Die Schlüsselnummern zu den einzelnen Bedarfsarten sind<br />

in <strong>der</strong> Datensatzbeschreibung, Feld 4.5 unter „Merkmalsausprägungen“ genannt. Die Höhe<br />

des Bedarfs ist stets in <strong>der</strong> <strong>für</strong> die Leistungsberechnung zugrunde gelegten Höhe zu melden,<br />

es sind noch keine Abzüge durch Einkommen o<strong>der</strong> Sanktionen vorzunehmen.<br />

Für Personen, die im Feld 3.38 „Beson<strong>der</strong>er Personenkreis“ mit <strong>der</strong> Ausprägung 01 „Zuschuss<br />

zur KV und/o<strong>der</strong> PV um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden“ o<strong>der</strong> 02 „Leistungen <strong>für</strong><br />

Auszubildende nach § 27 SGB II“ gekennzeichnet sind, sind in Modul 4 die entsprechenden<br />

Bedarfe zu liefern. Für alle an<strong>der</strong>en im Feld 3.38 (Ausprägungen 03 – 07) gekennzeichneten<br />

Personen muss kein Datensatz in Modul 4 geliefert werden.<br />

Bedarfe <strong>für</strong> Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 4<br />

abgebildet.<br />

2.2.5 Modul 5 „Einkommen“<br />

2.2.5.1 Grundsatz:<br />

In diesem Modul werden personengebundene Daten zu Einkommen i. S. d. § 11 gemeldet.<br />

Hat eine Person kein Einkommen, muss dieses Modul <strong>für</strong> die betreffende Person nicht geliefert<br />

werden. An<strong>der</strong>nfalls müssen die Daten zu sämtlichen Einkommen geliefert werden, die<br />

<strong>für</strong> die Person im aktuellen Monat <strong>für</strong> die Bedarfsdeckung berücksichtigt werden. Gefragt<br />

sind Anzahl, Art (z. B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die Höhen des jeweiligen Einkommens<br />

auf verschiedenen Stufen (s. Kap. 2.2.5.2) sowie Beginn und - soweit zur Zeit <strong>der</strong> Lieferung<br />

bekannt - Ende des Berücksichtigungszeitraums. Sämtliche zu meldenden Einkommensarten<br />

sind dem Katalog <strong>der</strong> Merkmalsausprägungen im Tabellenblatt "Anlagen" zu entnehmen.<br />

Liegen <strong>für</strong> eine Person mehrere Einkommen gleicher Einkommensart vor (z.B.<br />

mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit), darf nur ein Datensatz <strong>für</strong> diese Einkommensart<br />

geliefert werden. Die Beträge ergeben sich aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> einzelnen Einkommen<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart auf den verschiedenen Stufen. Als Beginndatum wird<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

das Beginndatum des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet, als Endedatum das<br />

Endedatum des zuletzt berücksichtigten Einkommens.<br />

2.2.5.2 Stufen <strong>der</strong> Einkommensberechnung:<br />

Nach § 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach § 11a SGB II sogenannte<br />

privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> nach<br />

SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie einer Reihe von an<strong>der</strong>en<br />

Leistungen, wie z.B. bestimmte Entschädigungsleistungen und Zuwendungen <strong>der</strong> freien<br />

Wohlfahrtspflege.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommensstufen unterscheiden:<br />

Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen<br />

ohne das privilegierte Einkommen einer Person, d.h. <strong>der</strong> Summe sämtlicher zu berücksichtigen<strong>der</strong><br />

Einkommen einer Einkommensart, die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden<br />

können. Auch das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht abdeckt<br />

o<strong>der</strong> überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen).<br />

Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach<br />

§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Einkommensart,<br />

über das Leistungsberechtigte verfügen können (Nettoeinkommen).<br />

Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge (§3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) vermin<strong>der</strong>te<br />

verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) bezeichnet.<br />

Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsmin<strong>der</strong>ndes<br />

Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen<br />

<strong>der</strong> Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> BG.<br />

Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird<br />

über alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG nach <strong>der</strong> sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller<br />

Einnahmen anhand <strong>der</strong> Anteile je<strong>der</strong> Person am Gesamtbedarf <strong>der</strong> BG verteilt. Auf Personenebene<br />

stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar,<br />

den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den<br />

Betrag darstellt, um den <strong>der</strong> Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n<br />

bleibt von dieser „horizontalen Verteilung“ mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden<br />

Einkommens aus Kin<strong>der</strong>geld ausgeschlossen.<br />

2.2.5.3 Mel<strong>der</strong>egeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen nach Einkommensstufen:<br />

Zu berücksichtigendes und verfügbares Einkommen:<br />

Die Meldung des zu berücksichtigenden und des verfügbaren Einkommens erfolgt nach Einkommensarten,<br />

diese werden in Feld 5.5 angegeben (Ausprägungen 003 bis 014). Je Einkommensart<br />

wird nur ein Datensatz verarbeitet, deshalb müssen Einkommenssachverhalte<br />

- 11 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

zur gleichen Einkommensart stets zusammengefasst werden. In Feld 5.10 muss daher die<br />

Anzahl <strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart angegeben werden. Hat zum Beispiel eine Person in<br />

einem Monat Einkommen aus zwei nichtselbständigen Tätigkeiten (Einkommensart 014), so<br />

wird in dem Datensatz zu dieser Einkommensart <strong>der</strong> Zähler in Feld 5.10 auf 2 gesetzt.<br />

In den Fel<strong>der</strong>n 5.11 “Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens“ und 5.6 “verfügbares<br />

Einkommen“ werden die Einkommenshöhen <strong>der</strong> jeweiligen Einkommensart angegeben.<br />

Wenn mehrere Einkommen einer Einkommensart vorliegen, werden die Einzelbeträge pro<br />

Einkommensart addiert. D.h. in den Fel<strong>der</strong>n 5.6 und 5.11 wird <strong>der</strong> jeweilige Gesamtbetrag<br />

als Summe <strong>der</strong> Einzeleinkommen <strong>der</strong> Einkommensart eingetragen.<br />

anrechenbares Einkommen:<br />

Für jede Person mit mindestens einem Einkommenssachverhalt zu den Einkommensarten<br />

003 bis 014 muss auch stets eine Information über das anrechenbare Einkommen gemeldet<br />

werden. An<strong>der</strong>s als das zu berücksichtigende und das verfügbare Einkommen wird das anrechenbare<br />

Einkommen nicht nach Einkommensarten unterteilt ermittelt, son<strong>der</strong>n als Gesamtbetrag<br />

über alle Einkommensarten. Aus diesem Grund findet auch die Meldung an<strong>der</strong>s<br />

statt. Das anrechenbare Einkommen wird als separater Datensatz mit eigener Einkommensart<br />

abgebildet. Für jede Person, <strong>für</strong> die ein Einkommenssachverhalt zu den Einkommensarten<br />

003 bis 014 gemeldet wird, muss also ein weiterer Datensatz zum anrechenbaren Einkommen<br />

gemeldet werden. In diesem Datensatz wird Feld 5.5 mit <strong>der</strong> Ausprägung 015 „anrechenbares<br />

Einkommen“ belegt, Feld 5.10 „Anzahl <strong>der</strong> Einkommen“ beträgt hier stets 1.<br />

angerechnetes Einkommen:<br />

Das angerechnete Einkommen wird nicht in Modul 5 gemeldet, son<strong>der</strong>n in Feld 7.6 des Moduls<br />

7.<br />

2.2.6 Modul 7 „Anspruch“<br />

Im Bereich Ansprüche werden die Daten zur tatsächlichen Leistungsberechnung erfasst.<br />

Für die Meldung des im Berichtsmonat geltenden Anspruchs je<strong>der</strong> leistungsberechtigten<br />

Person gilt die beson<strong>der</strong>e Beachtung dem aktuellen Anspruchsmonat. D.h. es werden genau<br />

die Leistungs- bzw. Zahlungsansprüche in Modul 7, die <strong>für</strong> den betrachteten Kalen<strong>der</strong>monat<br />

anfallen, gemeldet.<br />

Die Anspruchsinformationen aus Modul 7 hängen sehr eng mit den Informationen zu Bedarfen<br />

in Modul 4 zusammen. In Modul 4 wird dargestellt, <strong>für</strong> welche Leistungen eine Person<br />

grundsätzlich einen Bedarf hat. Unter Berücksichtigung des Einkommens <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

ergibt sich dann <strong>der</strong> individuelle Leistungsanspruch vor Sanktion (Feld 7.9) aus<br />

Modul 7. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs ist darauf zu achten, dass in Modul 7 nur<br />

Leistungen <strong>für</strong> Bedarfe berücksichtigt werden dürfen, die auch in Modul 4 gemeldet werden.<br />

Der Leistungsanspruch vor Sanktion ist zusätzlich unterteilt nach Bundesleistungen (Feld<br />

7.14) und Kommunalleistungen (Feld 7.15) zu melden. Die Summe <strong>der</strong> Beträge aus den Fel<strong>der</strong>n<br />

7.14 und 7.15 muss stets mit dem Wert des Feldes 7.9 übereinstimmen.<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Nach Berücksichtigung von möglichen Sanktionen ergibt sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach<br />

Sanktion (Feld 7.10), <strong>der</strong> ebenfalls in Modul 7 abgebildet wird.<br />

Leistungen <strong>für</strong> Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II werden nicht über Modul 7 abgebildet.<br />

Einzige Ausnahme von dieser Regelung stellt das Feld 7.6 „angerechnetes Einkommen“ dar.<br />

In diesem Feld soll <strong>der</strong> Betrag des Einkommens <strong>für</strong> eine Person gemeldet werden, <strong>der</strong> auf<br />

die Bedarfe aus Modul 4 (Bedarf) und Modul 18 (Bildung und Teilhabe) angerechnet wird.<br />

Abmeldungen von Personen sind durch die Angabe des Einstellungsgrundes (Feld 7.8) zu<br />

kennzeichnen.<br />

2.2.7 Modul 8 „Sanktionen“<br />

Sobald Sanktionen gegenüber Personen des Rechtskreises SGB II durch den jeweiligen<br />

Träger ausgesprochen werden, ist dies in Modul 8 zu protokollieren. Wenn Sanktionen i. S.<br />

d. §§ 31, 31a, 31b und 32 SGB II verhängt werden, dann sind die Beginn- und Endzeitpunkte<br />

(maximal 3 Monate später nach § 31b SGB II) <strong>der</strong> Sanktionen sowie <strong>der</strong>en Höhe zu melden.<br />

Für weitergehende Analysen <strong>der</strong> Sanktionen ist es wichtig, dass auch <strong>der</strong> Sanktionsgrund<br />

(Feld 8.6) angegeben wird. Mit <strong>der</strong> Version 4.2.0 des Übermittlungsstandards XSozial-BA-<br />

SGB II wird im August 2013 die Sanktions-ID als neues Identifizierungsmerkmal eingeführt.<br />

Diese ID kennzeichnet eindeutig eine Sanktion, d.h. <strong>für</strong> jede Sanktion muss eine neue Sanktions-ID<br />

vergeben werden. Die Sanktions-ID darf sich während <strong>der</strong> kompletten Lieferung einer<br />

Sanktion über die Monate und Zeitscheiben hinweg nicht verän<strong>der</strong>n. Die beschreibenden<br />

Merkmale einer Sanktion (Sanktionsgrund, monatlicher Sanktionsbetrag sowie Beginn und<br />

Ende <strong>der</strong> Sanktion) dürfen sich im Zeitverlauf än<strong>der</strong>n, da anhand <strong>der</strong> Sanktions-ID erkannt<br />

wird, dass es sich um ein und dieselbe Sanktion wie im Vormonat handelt. Es muss darauf<br />

geachtet werden, eine einmal <strong>für</strong> eine Sanktion vergebene Sanktions-ID im weiteren Zeitverlauf<br />

nicht noch einmal <strong>für</strong> eine an<strong>der</strong>e Sanktion verwendet wird.<br />

Meldung von Zeiträumen:<br />

Für die Meldung von Sanktionszeiträumen sind zwei verschiedene Möglichkeiten zulässig.<br />

Bei <strong>der</strong> ersten Möglichkeit wird <strong>der</strong> komplette dreimonatige Sanktionszeitraum gemeldet.<br />

Beispiel: Meldung einer Sanktion mit Sanktions-ID 123, die sich vom 01.04.2012 bis<br />

30.06.2012 erstreckt.<br />

April-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Mai-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Juni-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Die an<strong>der</strong>e Möglichkeit sieht die Meldung von Monatsstücken vor. D.h. <strong>der</strong> Sanktionszeitraum<br />

wird auf die betroffenen Kalen<strong>der</strong>monate aufgeteilt.<br />

April-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />

Mai-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />

Juni-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Eine solche Art <strong>der</strong> Meldung kann beispielsweise dann relevant sein, wenn sich <strong>der</strong> monatliche<br />

Sanktionsbetrag än<strong>der</strong>t. Bei Sanktionen, die sich aufgrund einer Sperrzeit im SGB III<br />

ergeben, liegt <strong>der</strong> Beginn nicht zwingend auf dem Monatsersten. Daraus können sich <strong>für</strong> die<br />

verschiedenen Monatsstücke einer Sanktion unterschiedliche Sanktionsbeträge ergeben.<br />

April-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />

Feld 8.7 (Betrag) = 20€<br />

Mai-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />

Feld 8.7 (Betrag) = 30€<br />

Juni-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Feld 8.7 (Betrag) = 30€<br />

Juli-Meldung:<br />

Feld 8.11 (Sanktions-ID) = 123<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012<br />

Feld 8.7 (Betrag) = 10€<br />

Bei beiden Möglichkeiten zur Meldung von Sanktionszeiträumen ist es wichtig, dass die<br />

Sanktions-ID zu dieser Sanktion in allen Meldungen gleich bleibt.<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

2.2.8 Modul 18 „Bildung und Teilhabe“<br />

In Modul 18 „Bildung und Teilhabe“ werden sowohl die Bedarfe als auch die Leistungsansprüche<br />

nach den verschiedenen Leistungsarten des § 28 SGB II personenbezogen unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummer erfasst. Die Informationen werden<br />

monatsbezogen gemeldet.<br />

Es werden nur die Bedarfe und <strong>der</strong> jeweilige sich durch Einkommensanrechnung ergebende<br />

Leistungsanspruch <strong>für</strong> die Leistungen nach § 28 SGB II gemeldet. Die Meldung <strong>der</strong> Bedarfe<br />

und Leistungsansprüche soll <strong>für</strong> den Monat erfolgen, <strong>für</strong> den sie tatsächlich anfallen. Der<br />

genaue Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung (z.B. Abrechnung mit dem Träger) sowie die tatsächliche<br />

Höhe <strong>der</strong> Auszahlung sind <strong>für</strong> die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II irrelevant. Die<br />

Auszahlung <strong>der</strong> Leistungen wird über Modul 18 nicht abgebildet.<br />

Die Leistungen <strong>für</strong> Schulausflüge (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) mehrtägige Klassenfahrten (§ 28<br />

Abs. 2 Nr. 2 SGB II) sowie <strong>für</strong> den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II) gelten als<br />

einmalige Leistungen. D.h. sie fallen in <strong>der</strong> Regel nur <strong>für</strong> einen Monat an. Entsprechend<br />

werden diese Leistungen <strong>für</strong> eine Person auch nur <strong>für</strong> diesen Monat gemeldet.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Leistungen gelten als laufende Leistungen. D.h. <strong>der</strong>en Gewährung erfolgt <strong>für</strong><br />

mehrere Monate. Dementsprechend werden diese Leistungen <strong>für</strong> eine Person auch über<br />

mehrere Monate hinweg gemeldet. Speziell <strong>der</strong> Bedarf <strong>für</strong> die Teilhabe am sozialen und kulturellen<br />

Leben wird als laufen<strong>der</strong> Bedarf verstanden. Eine einmalige Ausgabe eines Gutscheins<br />

von 60 Euro resultiert z.B. in einen monatlich geltend gemachten Bedarf von 10 Euro<br />

<strong>für</strong> sechs Monate. Ein Jahresmitgliedsbeitrag von 15 Euro resultiert in einen monatlich geltend<br />

gemachten Bedarf von 10 Euro im ersten und 5 Euro im zweiten Monat.<br />

Bei Ausgabe von (Blanko-) Gutscheinen <strong>für</strong> die einmaligen BuT-Leistungsarten Schulausflug<br />

und mehrtägige Klassenfahrten sind <strong>der</strong> Bedarf und <strong>der</strong> Anspruch lediglich in dem Monat <strong>der</strong><br />

Gutscheinausgabe zu melden.<br />

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

3 DWH-Auswertungslogik <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Die Eckwerte <strong>für</strong> die Leistungsstatistik in <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> sind die<br />

Bedarfsgemeinschaft (BG), die Personen in den BGs, welche noch unterglie<strong>der</strong>t werden in<br />

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) und in nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />

(nEf). Hierbei werden sowohl die Bestände als auch die Bewegungen ermittelt. Für die<br />

Bestände und Bewegungen auf Bundes- und auf Trägerebene gilt das Stock-Flow-Modell:<br />

Bestand neu = Bestand alt + Zugänge - Abgänge<br />

In <strong>der</strong> Leistungsstatistik sind aber auch die monetären Größen wie Bedarfe, Einkommen,<br />

Sanktionen, Leistungen und Zahlungen sehr wichtig.<br />

Für den Bereich „Wohnsituation“ sind einerseits Informationen bedeutend, die die Wohnverhältnisse<br />

von Bedarfsgemeinschaften beschreiben, wie beispielsweise die Wohnungsgröße,<br />

das Jahr <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit, die Art <strong>der</strong> Unterkunft, die Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnungsgemeinschaft<br />

sowie <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft. An<strong>der</strong>erseits sind natürlich auch die<br />

Kosteninformationen zur Wohnung von Bedeutung.<br />

Im Folgenden werden die Auswertungsregeln <strong>für</strong> die Eckwerte <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

detailliert dargestellt.<br />

3.1 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

Für eine korrekte Abbildung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit muss jede BG eindeutig identifiziert werden<br />

können. Werden BG-Nummern nicht korrekt geführt o<strong>der</strong> Dummy-BG-Nummern verwendet,<br />

werden weitere Angaben zu Rate gezogen. Für die Identifizierung von BG werden<br />

folgende Attribute herangezogen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Trägernummer<br />

BG-Nummer<br />

Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />

Lieferdatei-ID (Jede zum Stichtag gemeldete XML-Datei erhält eine eigene Lieferdatei-ID,<br />

so dass Bedarfsgemeinschaften, die in allen vier Zeitscheiben geliefert wurden,<br />

unterschieden werden können.)<br />

Nach bestimmten Regeln werden die Bedarfsgemeinschaften nun dahingehend untersucht,<br />

ob zwei gemeldete Bedarfsgemeinschaften eigentlich nur eine Bedarfsgemeinschaft darstellen<br />

bzw. ob mehrere Familien, die unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften darstellen müssten,<br />

unter <strong>der</strong> gleichen Bedarfsgemeinschaft geführt werden. So kann es dazu kommen,<br />

dass zwei Bedarfsgemeinschaften zu einer zusammengefasst werden o<strong>der</strong> dass eine Bedarfsgemeinschaft<br />

in zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird.<br />

- 16 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den an<strong>der</strong>en Modulen<br />

findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />

3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person<br />

Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im § 51a SGB II wie<br />

folgt festgelegt:<br />

„Je<strong>der</strong> Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige,<br />

von <strong>der</strong> Bundesagentur o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen<br />

Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger <strong>der</strong><br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich<br />

diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist<br />

die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergebene<br />

Kundennummer <strong>der</strong> Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach<br />

längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch o<strong>der</strong> nach dem Dritten<br />

Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend<br />

auch <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten<br />

auch ein o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen<br />

erhalten. Bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von <strong>der</strong><br />

Bundesagentur vergebene Trägernummer.“<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass sich Kundennummern än<strong>der</strong>n können, ist eine eindeutige Identifizierung<br />

<strong>der</strong> Kunden erfor<strong>der</strong>lich. Folgende Attribute werden <strong>für</strong> die Personenidentifizierung<br />

herangezogen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Trägernummer<br />

BG-Nummer<br />

Kundennummer<br />

Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />

Nachname<br />

Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Sozialversicherungsnummer<br />

Geschlecht<br />

Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete<br />

Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten<br />

Kunden um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kun-<br />

- 17 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

den zu einem zusammengefasst werden o<strong>der</strong> dass ein Kunde in zwei unterschiedliche Kunden<br />

getrennt wird.<br />

Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Personen zu den an<strong>der</strong>en Modulen findet über<br />

die Attribute Kundennummer, BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />

3.3 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II in § 7 Abs. 3 geregelt. Die Prüfung,<br />

ob in <strong>der</strong> Datenlieferung via Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II eine statistisch<br />

gültige Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wird anhand folgen<strong>der</strong> Kriterien überprüft.<br />

a) Für Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

2.8 Zahlmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />

2.26 Beginn Bewilligungszeitraum ≤ Zähl-/Stichtag<br />

2.10<br />

2.11<br />

Ende Bewilligungszeitraum<br />

Einstellungsgrund<br />

=<br />

≠<br />

Leer<br />

06-08, 11, 12, 16-20, 22-24,<br />

und<br />

27-31, 33-42<br />

O<strong>der</strong> <br />

2.10 Ende Bewilligungszeitraum ≥ Zähl-/Stichtag<br />

UND<br />

b) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Für dieselbe Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft müssen Personendaten vorliegen<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden <br />

3.38 Beson<strong>der</strong>er Personenkreis = leer <br />

UND<br />

c) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Für dieselbe Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft muss ein gültiger Regelsatzbedarf vorliegen<br />

- 18 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />

4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 o<strong>der</strong> 202<br />

4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag<br />

4.8 Ende Bedarf ≥<br />

UND<br />

=<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

o<strong>der</strong><br />

d) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Für mindestens eine Person <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft muss ein Anspruch vorliegen<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden<br />

7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />

7.9 Leistungsanspruch ohne Sanktion<br />

> 0<br />

Wenn Bedingungen a) bis d) erfüllt sind, dann ist die Bedarfsgemeinschaft statistisch<br />

gültig.<br />

3.3.1 BG-Typisierung<br />

Die BG-Typisierung ist eine Einteilung aller Bedarfsgemeinschaften nach <strong>der</strong> Art und Weise<br />

wie <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> zueinan<strong>der</strong> in Beziehung stehen. Im Folgenden wird zuerst dargestellt,<br />

welche BG-Typen grundsätzlich unterschieden werden und wie diese inhaltlich bestimmt<br />

sind. Ein zentrales Merkmal, das da<strong>für</strong> herangezogen wird, ist die Rolle / Stellung in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft.<br />

Im Kapitel 2.2.3 sind die einzelnen Rollen in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

detailliert beschrieben. Im Folgenden wird dargestellt, wie <strong>der</strong> BG-Typ anhand <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Informationen statistisch ermittelt wird.<br />

Erläuterungen zu den BG-Typen:<br />

Single-BG:<br />

Bei Single-BG handelt es sich um Bedarfsgemeinschaften, die nur aus einer Person bestehen.<br />

Diese Person hat in <strong>der</strong> Regel die Rolle Bv/eLb.<br />

Konstellation:<br />

1 Bv/eLb<br />

- 19 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Alleinerziehende BG:<br />

Bei Alleinerziehenden BG leben ein Erwachsener und mindestens ein min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes<br />

Kind zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Elternteil hat in <strong>der</strong> Regel die<br />

Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong> ETUK inne. Sowohl ein MUK als auch ein VU25 werden in XSozial mit <strong>der</strong><br />

Rolle „unverheiratetes Kind unter 25 Jahren“ gemeldet. Über das Geburtsdatum werden die<br />

min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> ermittelt. Nur die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> sind ausschlaggebend <strong>für</strong> die<br />

Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Alleinerziehenden BG. Alle VU25, die ebenfalls in dieser BG leben,<br />

erhalten den gleichen BG-Typ „Alleinerziehende BG“ wie die an<strong>der</strong>en BG-Mitglie<strong>der</strong>, aber sie<br />

erhöhen die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht. Die nachfolgenden Beispiele führen zur Zuordnung „Alleinerziehende<br />

BG mit 2 Kin<strong>der</strong>n“:<br />

Konstellationen:<br />

1 Bv/eLb 2 Bv/eLb 3<br />

ETUK<br />

MUK<br />

MUK<br />

MUK<br />

MUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

MUK<br />

MUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong>:<br />

Bei einer Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> leben <strong>der</strong> Bv/eLb und sein Partner zusammen in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft. Die Information über die Kin<strong>der</strong> bezieht sich auch hier nur auf min<strong>der</strong>jährige<br />

Kin<strong>der</strong>. Es können also durchaus unverheiratete Kin<strong>der</strong> im Alter zwischen 18 und 25<br />

Jahren Mitglie<strong>der</strong> dieser BG sein.<br />

Konstellationen:<br />

1<br />

Bv/eLb<br />

Partner<br />

2<br />

Bv/eLb<br />

Partner<br />

VU25<br />

VU25<br />

- 20 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Partner-BG mit Kin<strong>der</strong>n:<br />

Leben <strong>der</strong> Bv/eLb bzw. ETUK und sein Partner zusammen mit min<strong>der</strong>jährigen unverheirateten<br />

Kin<strong>der</strong>n in einer Bedarfsgemeinschaft, so handelt es sich um eine Partner-BG mit Kin<strong>der</strong>n.<br />

Auch bei diesem BG-Typ gilt, dass sich die Information über die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nur<br />

auf die min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> bezieht. Volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren<br />

können auch Mitglie<strong>der</strong> dieser BG sein, sie erhöhen aber die Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> nicht.<br />

Konstellationen:<br />

1<br />

Bv/eLb<br />

Partner<br />

MUK<br />

MUK<br />

2<br />

Bv/eLb<br />

Partner<br />

MUK<br />

MUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

3<br />

ETUK<br />

ETUK<br />

MUK<br />

MUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

4<br />

ETUK<br />

ETUK-Partner<br />

MUK<br />

MUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

- 21 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Sonstige BG:<br />

Unter den BG-Typ Sonstige fallen alle Konstellationen, die nicht den an<strong>der</strong>en BG-Typen<br />

(Single-BG, Alleinerziehende BG, Partner-BG mit/ohne Kin<strong>der</strong>) zugeordnet werden können.<br />

Den Hauptanteil dieser Kategorie bildet die Konstellation, dass ein alleinerziehen<strong>der</strong> Elternteil<br />

mit mindestens einem volljährigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren in einer BG lebt.<br />

Da keine min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> vorhanden sind, ist es keine Alleinerziehenden-BG. Eine<br />

Single-BG ist es ebenfalls nicht, da mehrere leistungsberechtigte Personen darin leben.<br />

Konstellationen:<br />

1 Bv/eLb<br />

2<br />

ETUK<br />

VU25<br />

VU25<br />

VU25<br />

VU25<br />

Keine Zuordnung möglich:<br />

Unter die Kategorie „Keine Zuordnung möglich“ fallen alle Bedarfsgemeinschaften, bei denen<br />

<strong>für</strong> mindestens eine Person entwe<strong>der</strong> keine gültige Rolle/Stellung in <strong>der</strong> BG vorhanden ist<br />

o<strong>der</strong> keine gültige Altersangabe anhand des Geburtsdatums ermittelt werden kann. Eine<br />

Ausnahme stellen hierbei nur BG-Konstellationen mit einer Person dar, <strong>für</strong> die keine Angabe<br />

zur Rolle vorliegt. Auch ohne diese Information kann <strong>der</strong> korrekte BG-Typ Single-BG ermittelt<br />

werden.<br />

Ermittlung des BG-Typs:<br />

Für die Typisierung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften sind die Anzahl <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG, die<br />

Beziehungen <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG untereinan<strong>der</strong> (Feld 3.26 „Stellung/Rolle in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft“)<br />

und das Alter <strong>der</strong> Personen (über Feld 3.18 „Geburtsdatum“ ermittelt)<br />

ausschlaggebend. Bei <strong>der</strong> Ermittlung des BG-Typs zum Stichtag werden alle gültigen Personen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Personen des beson<strong>der</strong>en Personenkreises berücksichtigt.<br />

Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partnerschafts-Typen mit und ohne Kin<strong>der</strong>n bezieht sich die<br />

Kin<strong>der</strong>-Information jeweils auf min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong>. Volljährige Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG werden <strong>für</strong><br />

die Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> (min<strong>der</strong>jährigen) Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG nicht mit berücksichtigt. In<br />

einer Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> können demnach volljährige Kin<strong>der</strong> leben, in einer Alleinerziehenden<br />

BG o<strong>der</strong> Partner-BG mit z.B. 1 Kind können neben dem min<strong>der</strong>jährigen Kind weitere<br />

volljährige Kin<strong>der</strong> leben.<br />

Es werden vier BG-Haupttypen unterschieden, die sich nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> min<strong>der</strong>jährigen<br />

Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> BG und dem Alter <strong>der</strong> Personen in <strong>der</strong> BG weiter unterglie<strong>der</strong>n lassen:<br />

- 22 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

BG-Typ Bezeichnung<br />

Anzahl<br />

Personen<br />

gesamt<br />

Anzahl Personen<br />

mit Rolle Bv/eLb,<br />

Partner, ETUK 1<br />

o<strong>der</strong> ETUK-<br />

Partner 1<br />

Anzahl<br />

Personen<br />

zwischen<br />

18 und 24<br />

Jahren<br />

Anzahl<br />

MUK<br />

unter<br />

18 Jahren<br />

Anzahl<br />

Personen<br />

über 18<br />

Jahren<br />

Single-BG unter 18 Jahren 1 1 - 0 0<br />

Single-BG 18 bis unter 25 Jahren 1 - - 1 1<br />

Single-BG 25 Jahre und älter 1 - - 0 1<br />

Alleinerziehenden BG unter 18<br />

Jahren mit 1 Kind<br />

Alleinerziehenden BG unter 18<br />

Jahren mit 2 Kin<strong>der</strong>n<br />

Alleinerziehenden BG unter 18<br />

Jahren mit 3 Kin<strong>der</strong>n und mehr<br />

Alleinerziehenden BG über 18<br />

Jahren mit 1 Kind<br />

Alleinerziehenden BG über 18<br />

Jahren mit 2 Kin<strong>der</strong>n<br />

Alleinerziehenden BG über 18<br />

Jahren mit 3 Kin<strong>der</strong>n<br />

Alleinerziehenden BG über 18<br />

Jahren mit 4 Kin<strong>der</strong>n<br />

Alleinerziehenden BG über 18<br />

Jahren mit 5 Kin<strong>der</strong>n und mehr<br />

>1 1 1 0 0<br />

>1 1 2 0 0<br />

>1 1 ≥ 3 0 0<br />

>1 1 1 - -<br />

>1 1 2 - -<br />

>1 1 3 - -<br />

>1 1 4 - -<br />

>1 1 ≥ 5 - -<br />

Partner-BG ohne Kin<strong>der</strong> >1 2 0 - -<br />

Partner-BG mit 1 Kind >1 2 1 - -<br />

Partner-BG mit 2 Kin<strong>der</strong>n >1 2 2 - -<br />

Partner-BG mit 3 Kin<strong>der</strong>n >1 2 3 - -<br />

Partner-BG mit 4 Kin<strong>der</strong>n >1 2 4 - -<br />

Partner-BG mit 5 Kin<strong>der</strong>n und<br />

mehr<br />

>1 2 ≥ 5 - -<br />

1 An dieser Stelle <strong>der</strong> BG-Typ-Ermittlung werden nur ETUK und ETUK-Partner über 25 Jahre berücksichtigt. Bei<br />

jüngeren Personen mit dieser Rolle wird von einer fehlerhaften Rollenangabe ausgegangen.<br />

- 23 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Zusätzlich gibt es folgende Ausprägungen des BG-Typs:<br />

BG-Typ Bezeichnung<br />

Sonstige BG<br />

Beschreibung<br />

Alle BG mit vollständig gültigen Angaben von allen Personen in<br />

<strong>der</strong> BG zum Alter und <strong>der</strong>en Rolle in <strong>der</strong> BG, die nach obiger Typisierung<br />

keinem BG-Typ zugeordnet werden können (z.B. Alleinerziehende<br />

mit ausschließlich volljährigen Kin<strong>der</strong>n)<br />

ODER<br />

Mindestens eine Person in <strong>der</strong> BG mit <strong>der</strong> Rolle ETUK o<strong>der</strong><br />

ETUK-Partner und einem Alter jünger als 25 Jahre<br />

Mindestens eine Person in <strong>der</strong> BG ohne gültige Angabe zum Alter<br />

o<strong>der</strong> zur Rolle in <strong>der</strong> BG.<br />

Ausnahmen:<br />

Keine Zuordnung möglich<br />

1. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungültig<br />

UND Alter ≥ 18 Jahre UND Alter < 25 Jahre -> BG-Typ:<br />

Single-BG 18 bis unter 25 Jahren<br />

2. Anzahl Personen gesamt = 1 UND Rolle = unbekannt / ungültig<br />

UND Alter ≥ 25 Jahre -> BG-Typ: Single-BG 25 Jahre und<br />

älter<br />

3.4 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II<br />

Hier wird überprüft, ob die gemeldete Person einen Bedarf hat und ob sie Leistung nach dem<br />

SGB II erhält. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird die Person in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />

als berechtigte Person registriert.<br />

a) Für Modul 3 „Personendaten“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft<br />

3.38 Beson<strong>der</strong>er Personenkreis = leer<br />

UND<br />

b) Für Modul 4 „Bedarf“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

- 24 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Ein Regelsatzbedarf muss vorliegen<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden<br />

4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />

4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 o<strong>der</strong> 202<br />

4.7 Beginn Bedarf ≤ Zähl-/Stichtag<br />

4.8 Ende Bedarf ≥<br />

UND<br />

=<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

o<strong>der</strong><br />

c) Für Modul 7 „Anspruch“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden<br />

7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden<br />

7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat<br />

Bedingungen a) bis c) müssen erfüllt sein, damit es sich statistisch um eine berechtigte<br />

Person nach § 7 SGB II handelt.<br />

Eine Differenzierung, in welche Unterkategorie <strong>der</strong> Leistungsberechtigte einzustufen ist, wird<br />

durch die folgenden Plausibilitätsprüfungen festgestellt.<br />

3.4.1 Erwerbsfähigkeit<br />

Die leistungsberechtigten Personen nach § 7 SGB II können in die erwerbsfähigen und<br />

nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterteilt werden. Die Unterscheidung erfolgt<br />

anhand des Alters und des gemeldeten Regelbedarfs.<br />

Alter zum Betrachtungszeitpunkt<br />

Alter < 15 Jahre o<strong>der</strong><br />

Alter >= Altersgrenze nach<br />

§ 7a SGB II<br />

Alter >= 15 Jahre und<br />

Alter < Altersgrenze nach<br />

§ 7a SGB II<br />

Regelbedarf<br />

ALG II nicht erwerbsfähig erwerbsfähig<br />

SOG nicht erwerbsfähig nicht erwerbsfähig<br />

- 25 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

3.4.2 Weitere Personenmerkmale<br />

Im Kapitel 3.3.1 wurde beschrieben, wie anhand <strong>der</strong> Personenkonstellation innerhalb einer<br />

Bedarfsgemeinschaft sowie dem Alter und <strong>der</strong> Rolle <strong>der</strong> einzelnen BG-Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG-Typ<br />

ermittelt wird. Diese Information wird allerdings nicht nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

ausgewertet, son<strong>der</strong>n kann auch auf Personenebene verwendet werden. Je<strong>der</strong> Person<br />

einer Bedarfsgemeinschaft kann <strong>der</strong> entsprechende BG-Typ zugeordnet werden. Dementsprechend<br />

können Aussagen darüber getroffen werden, wie viele Personen z.B. in Partner-<br />

BG leben.<br />

Ein weiteres Personenmerkmal, das aus dem BG-Typ abgeleitet wird, ist <strong>der</strong> Alleinerziehenden-Status.<br />

Alle Personen, die in einer Alleinerziehenden-BG (siehe BG-Typisierung) leben<br />

und nicht die Rolle MUK o<strong>der</strong> VU25 besitzen, zählen als alleinerziehend.<br />

3.5 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bewegungen<br />

Im Gegensatz zu den Beständen an Personen bzw. an Bedarfsgemeinschaften können Bewegungen<br />

nicht auf dem klassischem Weg geprüft werden, da sie nicht geliefert son<strong>der</strong>n aus<br />

den verschiedenen Bestandsdaten ermittelt werden.<br />

Welche Fälle werden als Bewegung (Zugang / Abgang) berücksichtigt?<br />

a) Abgänge: Fälle, die im Vormonat im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat<br />

nicht mehr im Bestand sind<br />

Zugänge: Fälle, die im Vormonat nicht im Bestand waren, aber im aktuellen Berichtsmonat<br />

im Bestand sind<br />

(gleichbedeutend mit dem bisherigen Messkonzepte „Minihistorie“)<br />

Stichtag<br />

Vormonat<br />

Aktueller<br />

Stichtag<br />

Abgang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

Zugang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

- 26 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

b) Zugänge / Abgänge: Fälle, die zwischen zwei Stichtagen zu- und wie<strong>der</strong> abgehen und<br />

we<strong>der</strong> im Vormonat noch im aktuellen Monat im Bestand sind<br />

Stichtag<br />

Vormonat<br />

Aktueller<br />

Stichtag<br />

Zugang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

Abgang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

c) Zugänge / Abgänge: Fälle, die sowohl im Vormonat als auch im aktuellen Berichtsmonat<br />

im Bestand sind, bei denen aber eine zeitliche Unterbrechung von mindestens einem Tag<br />

vorliegt<br />

Stichtag<br />

Vormonat<br />

Aktueller<br />

Stichtag<br />

Abgang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

Zugang im aktuellen<br />

Berichtsmonat<br />

Welche Kriterien müssen bei Bewegungen erfüllt sein?<br />

Dieselben Auswertungsregeln, die <strong>für</strong> Personen und Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag<br />

gelten müssen (siehe Kapitel 3.3 und 3.4), müssen zu jedem beliebigen Zeitpunkt x erfüllt<br />

sein, damit <strong>der</strong> Fall zum Zeitpunkt x als gültig erachtet wird.<br />

Sind eine o<strong>der</strong> mehr Bedingungen zum Zeitpunkt x+1 (am nächsten Tag) nicht erfüllt, so ist<br />

die Person ab dem Zeitpunkt x+1 nicht mehr gültig, also kein Bestandsfall mehr. Es wird ein<br />

Abgang zum Zeitpunkt x gezählt.<br />

Waren die Bedingungen zum Zeitpunkt x-1 (Vortag) noch nicht erfüllt, wohl aber zum Zeitpunkt<br />

x, so wird <strong>der</strong> Fall als Zugang zum Zeitpunkt x gezählt.<br />

- 27 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Beispiel: Bedarfsgemeinschaft mit einer Person<br />

Monatserster<br />

Monatsletzter<br />

ST<br />

Bewilligungszeitraum Modul 2<br />

Personendatensatz Modul 3<br />

Regelsatzbedarf Modul 4<br />

Leistungsanspruch Modul 7<br />

Gültigkeitszeitraum <strong>der</strong> Person<br />

Zugang<br />

Abgang<br />

Was ermitteln die Dimensionen „Vorbezug“ und „Anschlussbezug“?<br />

Für alle Abgänge wird geprüft, ob ein Anschlussbezug vorliegt. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Dimension<br />

„Anschlussbezug“ wird auf Daten mit kleinerer o<strong>der</strong> keiner Wartezeit zurückgegriffen.<br />

Für eine Person, die im betrachteten Berichtsmonat abgeht, wird in den T-2-, T-1- und<br />

T0-Daten <strong>der</strong> folgenden Monate geschaut, ob die Person erneut als Bestandsfall gemeldet<br />

wird.<br />

Für alle Zugänge wird geprüft, ob bereits ein Vorbezug vorlag. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Dimension<br />

„Vorbezug“ wird auf Basis <strong>der</strong> Daten mit drei Monaten Wartezeit <strong>der</strong> vergangenen Monate<br />

geschaut, ob eine im Berichtsmonat zugegangene Person bereits vorher als Leistungsfall<br />

im Bestand war.<br />

Beispiel: Anschlussbezug<br />

BM – 1<br />

BM<br />

BM + 1<br />

BM + 2<br />

BM + 3<br />

Mai<br />

Juni<br />

Juli<br />

August<br />

September<br />

T-3<br />

T-3<br />

T-2<br />

T-1<br />

T0<br />

ST ST ST ST<br />

ST<br />

Abgang im BM Juni<br />

mit Anschlussbezug > 2<br />

Monate /


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Beispiel: Vorbezug<br />

BM – 3<br />

BM - 2<br />

BM - 1<br />

BM<br />

BM + 1<br />

Mai<br />

Juni<br />

Juli<br />

August<br />

September<br />

T-3<br />

T-3<br />

T-3<br />

T-3<br />

T-2<br />

ST ST ST ST<br />

ST<br />

Zugang im BM August<br />

mit Vorbezug > 2 Monate<br />

/ 0).<br />

Damit werden nur jene Bedarfe berücksichtigt, die in den Bedarf <strong>der</strong> gesamten Bedarfsgemeinschaft<br />

einfließen. Dieses Vorgehen schließt Kin<strong>der</strong>, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen<br />

(z.B. Kin<strong>der</strong>geld, Unterhalt) vollständig decken können, aus. Während diese im<br />

Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung <strong>für</strong> die strukturelle Darstellung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen <strong>der</strong>en<br />

Bedarf bei <strong>der</strong> Berichterstattung über die Bedarfsverhältnisse leistungsberechtigter Personen<br />

sowie dem Haushaltsbudget auf BG-Ebene nicht berücksichtigt.<br />

Pro berechtigte Person sollen <strong>für</strong> die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> alle<br />

gültigen Bedarfe nach folgenden Regeln den Bedarfsgruppen zugeordnet werden:<br />

Gesamtbedarfe<br />

Regelbedarf<br />

Mehrbedarf<br />

Ermittlung aus folgenden Bedarfsarten<br />

Betrag <strong>der</strong> Bedarfsart:<br />

101 - Arbeitslosengeld II (Alg II),<br />

201 - Alg II als Darlehen,<br />

102 - Sozialgeld,<br />

202 - Sozialgeld als Darlehen<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

111 - Schwangerschaft,<br />

112 - Alleinerziehend,<br />

113 - Behin<strong>der</strong>ung,<br />

- 29 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

114 - Ernährung,<br />

115 - unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Bedarf,<br />

116 - dezentrale Warmwassererzeugung,<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

211 - Schwangerschaft,<br />

212 - Alleinerziehend,<br />

213 - Behin<strong>der</strong>ung,<br />

214 - Ernährung,<br />

215 - unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Bedarf,<br />

216 - dezentrale Warmwassererzeugung<br />

Laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

131 - Wohnungsgrundkosten,<br />

135 - Heizkosten,<br />

136 - Betriebskosten<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

231 - Wohnungsgrundkosten,<br />

235 - Heizkosten,<br />

236 - Betriebskosten<br />

Einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

138 - Wohnungsbeschaffungskosten<br />

139 - Mietschulden,<br />

143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem<br />

Wohneigentum,<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

238 - Wohnungsbeschaffungskosten,<br />

239 - Mietschulden,<br />

143 - Instandhaltung/Reparatur bei selbst bewohntem<br />

Wohneigentum<br />

Einmalige Nachzahlungen<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

137 - sonstige einmalige Nebenkosten,<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

237 - sonstige einmalige Nebenkosten<br />

Geson<strong>der</strong>te zu erbringende Leistungen<br />

(kommunal)<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

121 - Erstausstattung Wohnung,<br />

122 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwangerschaft<br />

und Geburt<br />

123 - mehrtägige Klassenfahrt 2<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

2 Mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abgelöst. Der<br />

Vollständigkeit halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

- 30 -


221 - Erstausstattung Wohnung,<br />

<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

222 - Erstausstattung Bekleidung, bei Schwangerschaft<br />

und Geburt<br />

223 - mehrtägige Klassenfahrt 2<br />

Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen<br />

(Bund)<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

124 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte,<br />

Auszahlung als Darlehen:<br />

224 - Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Summe <strong>der</strong> Beträge <strong>der</strong> Bedarfsarten:<br />

151 - Rentenversicherungsbeitrag 3 ,<br />

152 - Krankenversicherungsbeitrag,<br />

153 - Pflegeversicherungsbeitrag,<br />

154 - Zuschuss Rentenversicherung bei freiwilliger<br />

o<strong>der</strong> privater Versicherung bzw. Pflichtversicherung <strong>für</strong><br />

Landwirte 3 ,<br />

155 - Zuschuss Krankenversicherung bei privater und<br />

freiwilliger Versicherung,<br />

156 - Zuschuss Pflegeversicherung bei privater Versicherung,<br />

157 - Zuschuss Krankenversicherung zur Vermeidung<br />

von Hilfebedürftigkeit,<br />

158 - Zuschuss Pflegeversicherung zur Vermeidung<br />

von Hilfebedürftigkeit,<br />

159 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 4 ,<br />

160 - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur<br />

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit<br />

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II<br />

271 - einmaliger unabweisbarer Bedarf<br />

Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) 141 - Zuschlag Alg 5<br />

Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.)<br />

142 - Zusätzliche Leistung <strong>für</strong> Schule/Leistungen <strong>für</strong><br />

Bildung und Teilhabe 6<br />

In obiger Liste sind auch Bedarfe enthalten, die in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Version <strong>der</strong> XSozial-<br />

Datensatzbeschreibung bereits nicht mehr gültig sind. Diese Bedarfe sind in <strong>der</strong> Tabelle<br />

3 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />

<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

4 Durch das GKV-Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden <strong>der</strong> Bedarf<br />

bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

5 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />

<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

6 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />

halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

- 31 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

durch Kursivschrift und eine entsprechende Fußnote markiert. Die Nennung erfolgt an dieser<br />

Stelle <strong>der</strong> Vollständigkeit halber, da auch <strong>der</strong> auf diesen Bedarfen aufbauende Algorithmus<br />

zur Leistungsberechnung diese Bedarfe weiterhin berücksichtigt.<br />

In <strong>der</strong> Auswertung werden alle Bedarfe berücksichtigt, die im Kalen<strong>der</strong>monat gültig sind.<br />

Für laufende Bedarfe muss gelten:<br />

(Beginn Bedarf = Monatserster o<strong>der</strong> leer)) o<strong>der</strong> (Beginn Bedarf<br />

> Stichtag und


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

(Feld 7.15) zugeordnet werden. Der folgenden Tabelle kann die entsprechende Zuordnung<br />

entnommen werden.<br />

Bedarfsart<br />

Ausprägung lt.<br />

einmalig /<br />

Bundesleistung / kommu-<br />

Datensatz-<br />

laufend<br />

nale Leistung<br />

beschreibung<br />

ALG II-Regelbedarf 101 / 201 laufend Bundesleistung<br />

Sozialgeld-Regelbedarf 102 / 202 laufend Bundesleistung<br />

Mehrbedarf Schwangerschaft 111 / 211 laufend Bundesleistung<br />

Mehrbedarf Alleinerziehend 112 / 212 laufend Bundesleistung<br />

Mehrbedarf Behin<strong>der</strong>ung 113 / 213 laufend Bundesleistung<br />

Mehrbedarf Ernährung 114 / 214 laufend Bundesleistung<br />

unabweisbarer, laufen<strong>der</strong> Mehrbedarf<br />

Mehrbedarf dezentrale Warmwassererzeugung<br />

115 / 215 laufend Bundesleistung<br />

116 / 216 laufend Bundesleistung<br />

Erstausstattung Wohnung 121 / 221 einmalig kommunale Leistung<br />

Erstausstattung Bekleidung, bei<br />

Schwangerschaft und Geburt<br />

Orthopädische Schuhe / therapeutische<br />

Geräte<br />

122 / 222 einmalig kommunale Leistung<br />

124 / 224 einmalig Bundesleistung<br />

Wohnungsgrundkosten 131 / 231 laufend kommunale Leistung<br />

Heizkosten 135 / 235 laufend kommunale Leistung<br />

Betriebskosten 136 / 236 laufend kommunale Leistung<br />

sonstige einmalige Nebenkosten 137 / 237 einmalig kommunale Leistung<br />

Wohnungsbeschaffungskosten 138 / 238 einmalig kommunale Leistung<br />

Mietschulden 139 / 239 einmalig kommunale Leistung<br />

Zuschuss zu KdU <strong>für</strong> Auszubildende 140 / 240 laufend kommunale Leistung<br />

Instandhaltung / Reparatur bei selbst<br />

bewohntem Wohneigentum<br />

143 / 243 einmalig kommunale Leistung<br />

einmaliger unabweisbarer Bedarf 271 einmalig Bundesleistung<br />

- 33 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

KV-Beitrag 152 laufend Bundesleistung<br />

RV-Beitrag 153 laufend Bundesleistung<br />

Zuschuss KV bei privater o<strong>der</strong> freiwilliger<br />

Versicherung<br />

Zuschuss PV bei privater Versicherung<br />

Zuschuss KV zur Vermeidung von<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Zuschuss PV zur Vermeidung von<br />

Hilfebedürftigkeit<br />

Zusatzbeitrag KV zur Vermeidung<br />

von Hilfebedürftigkeit<br />

155 laufend Bundesleistung<br />

156 laufend Bundesleistung<br />

157 laufend Bundesleistung<br />

158 laufend Bundesleistung<br />

160 laufend Bundesleistung<br />

3.7.1 Leistungsanspruch<br />

Unter dem Leistungsanspruch ist die Leistung vor Sanktionen zu verstehen. Der individuelle<br />

Leistungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> Bedarfe und des<br />

angerechneten Einkommens einer Person.<br />

Der Berechnungsalgorithmus <strong>für</strong> die Leistungsansprüche nach einzelnen Leistungsarten<br />

basiert auf den einzelnen Bedarfen (Modul 4) und dem Gesamtanspruch vor Sanktion (Modul<br />

7) einer Person.<br />

Es werden die folgenden Leistungsarten ermittelt:<br />

Regelleistung (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)<br />

Mehrbedarfe<br />

Laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

Einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

Einmalige Nachzahlungen<br />

Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (kommunal)<br />

Geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (Bund)<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)<br />

(Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.)) 7<br />

(Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.)) 8<br />

7 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />

<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

- 34 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Im Kapitel 3.6 „Auswertungsregeln <strong>für</strong> Bedarfe“ ist beschrieben, aus welchen Bedarfsarten<br />

sich die einzelnen Leistungsarten zusammensetzen.<br />

Die einzelnen Bedarfe aus Modul 4 werden nach den genannten Leistungsarten aufsummiert.<br />

Diese werden anschließend in einer bestimmten Reihenfolge vom Gesamtleistungsanspruch<br />

vor Sanktionen aus Modul 7 abgezogen. Beim Gesamtleistungsanspruch vor<br />

Sanktionen wurden bereits alle angerechneten Einkommen berücksichtigt. Die Reihenfolge,<br />

in <strong>der</strong> die Bedarfsgruppen abgezogen werden, ergibt sich aus § 19 Satz 3 SGB II. Der besagt,<br />

dass bei <strong>der</strong> Einkommensanrechnung erst die Leistungen nach §§ 20, 21 und 23, darüber<br />

hinaus die Leistungen nach § 22 gekürzt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge, die<br />

Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II, <strong>der</strong> Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.) sowie die<br />

Leistungen nach § 24a SGB II (a.F.) werden nicht durch Einkommen gekürzt. Der in Modul 4<br />

erfasste Bedarf kommt also im vollen Maße zur Auszahlung. Daher werden diese Bedarfsgruppen<br />

beim Berechnungsalgorithmus zuerst berücksichtigt, denn <strong>der</strong> Berechnungsalgorithmus<br />

bildet die Kürzungsreihenfolge in umgekehrter Form ab. Nachdem vom Gesamtleistungsanspruch<br />

vor Sanktionen alle Bedarfsgruppen abgezogen wurden, liegen nun die<br />

Höhen <strong>der</strong> Leistungsansprüche nach den oben definierten Leistungsgruppen vor. Der Berechnungsalgorithmus<br />

ist im Anschluss detailliert und schematisch dargestellt.<br />

Die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Daten aus XSozial-BA-SGB II und dem BA-Fachverfahren zur Leistungsgewährung<br />

nach dem SGB II (A2LL) ist gewährleistet.<br />

Im Folgenden wird <strong>der</strong> Algorithmus zur Berechnung <strong>der</strong> einzelnen Leistungshöhen schematisch<br />

dargestellt:<br />

Abkürzungen:<br />

LAOS<br />

LANS<br />

Bed<br />

Leist<br />

SB<br />

RL<br />

MB<br />

lKdU<br />

lKdU_sum<br />

= Leistungsanspruch ohne Sanktionen<br />

= Leistungsanspruch nach Sanktionen<br />

= Bedarf<br />

= berechnete Leistung / Leistungshöhe<br />

= Sanktionsbetrag<br />

= Regelbedarf<br />

= Mehrbedarfe<br />

= laufende Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

= Summe <strong>der</strong> laufenden Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (einschließlich <strong>der</strong><br />

Nachzahlungen <strong>für</strong> Heiz- und Betriebskosten)<br />

eKdU<br />

= einmalige Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

8 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />

halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

- 35 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

eKdU_sum<br />

= Summe <strong>der</strong> einmaligen Kosten <strong>der</strong> Unterkunft (einschließlich <strong>der</strong><br />

Nachzahlungen <strong>für</strong> Heiz- und Betriebskosten)<br />

eNz<br />

= einmalige Nachzahlungen<br />

sonstige_K = geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (kommunal) nach § 24 Abs. 3 Nr. 1<br />

und 2 SGB II<br />

sonstige_B<br />

SV<br />

uabwB<br />

= geson<strong>der</strong>t zu erbringende Leistungen (Bund) nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II<br />

= Beiträge / Zuschüsse zur Sozialversicherung<br />

= Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II (unabweisbarer Bedarf)<br />

(ZA = Zuschlag Alg nach § 24 SGB II (a.F.)) 9<br />

(§24a = Leistung nach § 24a SGB II (a.F.)) 10<br />

9 Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 abgeschafft. Der Vollständigkeit halber werden<br />

<strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

10 Der zusätzliche Schulbedarf nach § 24a SGB II (a.F.) wurden mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung des SGB II und SGB XII durch die Leistung nach § 28 Abs. 3 SGB II abgelöst. Der Vollständigkeit<br />

halber werden <strong>der</strong> Bedarf bzw. die Leistung weiterhin aufgeführt.<br />

- 36 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

LAOS = 0<br />

ja<br />

LeistA §24a = 0<br />

LeistA uabw B = 0<br />

LeistA SV = 0<br />

LeistA ZA = 0<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

nein<br />

Bed §24a = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA §24a = 0 LAOS - Bed §24a > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA §24a = Bed §24a<br />

LeistA §24a = LAOS<br />

LeistA uabw B = 0<br />

LeistA SV = 0<br />

LeistA ZA = 0<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed uabw B = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA uabw B = 0<br />

LAOS - Bed §24a -<br />

Bed uabw B > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA uabw B = Bed<br />

uabw B<br />

LeistA uabw B = LAOS -<br />

Bed §24a<br />

LeistA SV = 0<br />

LeistA ZA = 0<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

- 37 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Bed SV = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA SV = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA SV = Bed SV<br />

LeistA SV = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B<br />

LeistA ZA = 0<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed ZA = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA ZA = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV -<br />

Bed ZA > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA ZA = Bed ZA<br />

LeistA ZA = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed eKdU = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA eKdU = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA eKdU = Bed eKdU<br />

LeistA eKdU = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV - Bed ZA<br />

LeistA eNz = 0<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

- 38 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Bed eNz = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA eNz = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA eNz = Bed eNz<br />

LeistA eNz = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV - Bed ZA - Bed eKdU<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed sonstige_B = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA sonstige_B = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz -<br />

Bed sonstige_B > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA sonstige_B = Bed<br />

sonstige_B<br />

LeistA sonstige_B = LAOS -<br />

Bed §24a - Bed uabw B -<br />

Bed SV - Bed ZA - Bed<br />

eKdU - Bed eNz<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed sonstige_K = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA sonstige_K = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz -<br />

Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA sonstige_K = Bed<br />

sonstige_K<br />

LeistA sonstige_K = LAOS -<br />

Bed §24a - Bed uabw B -<br />

Bed SV - Bed ZA - Bed<br />

eKdU - Bed eNz - Bed<br />

sonstige_B<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

- 39 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Bed lKdU = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA lKdU = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz -<br />

Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K -<br />

Bed lKdU > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA lKdU = Bed lKdU<br />

LeistA lKdU = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />

Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K<br />

LeistA MB = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed MB = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA MB = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz -<br />

Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K -<br />

Bed lKdU - Bed MB > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA MB = Bed MB<br />

LeistA MB = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />

Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K - Bed lKdU<br />

LeistA RL = 0<br />

Bed RL = 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA RL = 0<br />

LAOS - Bed §24a - Bed<br />

uabw B - Bed SV - Bed ZA -<br />

Bed eKdU - Bed eNz -<br />

Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K -<br />

Bed lKdU - Bed MB -<br />

Bed RL > 0<br />

ja<br />

nein<br />

LeistA RL = Bed RL<br />

LeistA RL = LAOS - Bed<br />

§24a - Bed uabw B - Bed<br />

SV - Bed ZA - Bed eKdU -<br />

Bed eNz - Bed sonstige_B -<br />

Bed sonstige_K - Bed lKdU -<br />

Bed MB<br />

- 40 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Am Ende dieses ersten Teiles des Berechnungsalgorithmus liegen die Leistungsansprüche<br />

nach Leistungsarten vor. Ein weiterer Berechnungsteil ist erfor<strong>der</strong>lich, um <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Leistungsarten die Sanktionen zu berücksichtigen.<br />

3.7.2 Zahlungsanspruch<br />

Unter dem Zahlungsanspruch ist die Leistung nach Sanktionen zu verstehen. Der individuelle<br />

Zahlungsanspruch berechnet sich im Allgemeinen aus <strong>der</strong> Differenz <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

und dem Sanktionsbetrag einer Person.<br />

- 41 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

ZahlA §24a = LeistA §24a<br />

ZahlA uabw B = LeistA uabw B<br />

ZahlA SV = LeistA SV<br />

ZahlA ZA = LeistA ZA<br />

ZahlA eKdU = LeistA eKdU<br />

ZahlA eNz = LeistA eNz<br />

ZahlA sonstige_B = LeistA sonstige_B<br />

ZahlA sonstige_K = LeistA sonstige_K<br />

ZahlA lKdU = LeistA lKdU<br />

ZahlA MB = LeistA MB<br />

ZahlA RL = LeistA RL<br />

LeistA eKdU_sum = LeistA<br />

eKdU + LeistA eNz<br />

SB = LAOS - LANS > 0<br />

ja<br />

LeistA ZA = 0<br />

nein<br />

ja<br />

LeistA ZA - SB > 0<br />

nein<br />

ja<br />

ZahlA ZA = LeistA ZA - SB<br />

ZahlA ZA = 0<br />

LeistA RL = 0<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

ZahlA RL = LeistA RL - (SB<br />

- LeistA ZA)<br />

LeistA RL -<br />

(SB - LeistA ZA) > 0<br />

nein<br />

ZahlA RL = 0<br />

LeistA MB = 0<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

ZahlA MB = LeistA MB -<br />

(SB - LeistA ZA - LeistA<br />

RL)<br />

LeistA MB -<br />

(SB - LeistA ZA -<br />

LeistA RL) > 0<br />

nein<br />

ZahlA MB = 0<br />

LeistA lKdU = 0<br />

nein<br />

ja<br />

LeistA lKdU -<br />

(SB - LeistA ZA -<br />

LeistA RL - LeistA MB) > 0<br />

nein<br />

ZahlA lKdU = LeistA lKdU -<br />

(SB - LeistA ZA - LeistA<br />

RL - LeistA MB)<br />

ZahlA lKdU = 0<br />

ZahlA lKdU_sum = ZahlA<br />

lKdU + ZahlA eNz<br />

- 42 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Bei dem oben beschriebenen Verfahren handelt es sich um ein statistisches Konzept zur<br />

Berechnung <strong>der</strong> Höhen <strong>der</strong> zu ermittelnden Leistungen. Da im operativen Berechnungsverfahren<br />

an<strong>der</strong>e Kürzungsreihenfolgen möglich sind, sind Unterschiede zu den vor Ort verbuchten<br />

Beträgen dieser Leistungen möglich. Dennoch ist ein <strong>der</strong>artiges Vorgehen sinnvoll,<br />

da durch die in Anlehnung an das BA-Verfahren A2LL zu Grunde gelegten Kürzungsreihenfolgen<br />

eine Vergleichbarkeit in <strong>der</strong> Berichterstattung aus den beiden Systemen geschaffen<br />

sowie zwischen den einzelnen SGB II-Trägern ermöglicht wird.<br />

3.8 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Einkommen<br />

Auswertungsregel:<br />

Bei <strong>der</strong> Erstellung von Ergebnissen zum Einkommen werden nur die Einkommen von Personen<br />

berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor<br />

Sanktionen > 0).<br />

Damit werden nur Einkommen berücksichtigt, die im vollen Umfang <strong>für</strong> die Verringerung <strong>der</strong><br />

Hilfebedürftigkeit <strong>der</strong> gesamten BG eingesetzt werden müssen. Dieses Vorgehen schließt<br />

Kin<strong>der</strong>, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.B. Kin<strong>der</strong>geld, Unterhalt) vollständig<br />

decken können, aus. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung <strong>für</strong><br />

die strukturelle Darstellung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird<br />

aus sachlogischen Gründen <strong>der</strong>en Einkommen bei <strong>der</strong> Berichterstattung über die Einkommensverhältnisse<br />

leistungsberechtigter Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG-<br />

Ebene nicht berücksichtigt.<br />

Grundlagen zur Ermittlung des zu berücksichtigenden, verfügbaren und anrechenbaren Einkommens:<br />

UND<br />

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />

im betrachteten Berichtsmonat<br />

b) Für Modul 5 „Einkommen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />

5.5 Art des Einkommens = 003, 004, 005, 006, 007, 008,<br />

009, 011, 012 o<strong>der</strong> 014<br />

5.11 Betrag des zu berücksichtigenden<br />

Einkommens<br />

5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens<br />

> 0<br />

> 0<br />

- 43 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

5.7 Beginndatum ≤<br />

≠<br />

5.8 Endedatum ≥<br />

=<br />

UND<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

und<br />

o<strong>der</strong><br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />

5.5 Art des Einkommens = 015<br />

5.11 Betrag des zu berücksichtigenden<br />

Einkommens<br />

5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens<br />

≥ 0<br />

= Betrag des verfügbaren Einkommens<br />

5.7 Beginndatum ≤<br />

≠<br />

5.8 Endedatum ≥<br />

=<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Leer<br />

und<br />

o<strong>der</strong><br />

Damit gültiges Einkommen vorliegt müssen die die Bedingungen a) und b) gemeinsam<br />

erfüllt sein.<br />

Das angerechnete Einkommen ergibt sich aus <strong>der</strong> Differenz des ermittelten Gesamtbedarfs<br />

aus Modul 4 (siehe Kapitel 3.6) und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> einzelnen berechneten Leistungsansprüche<br />

aus Modul 7 (siehe Kapitel 3.7.1).<br />

3.9 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Sanktionen<br />

3.9.1 Bestand an Sanktionen<br />

UND<br />

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />

im betrachteten Berichtsmonat<br />

b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

8.11 Sanktions-ID = angegeben<br />

8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />

- 44 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden<br />

8.6 Grund <strong>der</strong> Sanktion = Gültig belegt<br />

8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0<br />

8.8 Beginn <strong>der</strong> Sanktion ≤<br />

><br />

≠<br />

8.9 Ende <strong>der</strong> Sanktion ≤<br />

≥<br />

Zähl-/Stichtag<br />

Zähl-/Stichtag – 3 Monate<br />

Leer<br />

Beginn <strong>der</strong> Sanktion + 3 Monate<br />

Zähl-/Stichtag<br />

und<br />

und<br />

und<br />

Gültige Sanktionen liegen vor wenn die Bedingungen a) und b) erfüllt sind.<br />

3.9.2 Bewegungen von Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen)<br />

Die im Modul 8 gemeldete Sanktions-ID sowie <strong>der</strong> über die Fel<strong>der</strong> Beginn und Ende <strong>der</strong><br />

Sanktion definierte Sanktionszeitraum sind ausschlaggebend <strong>für</strong> die Ermittlung von neu festgestellten<br />

Sanktionen (Zugang von Sanktionen). Speziell bei <strong>der</strong> Meldung des Sanktionszeitraums<br />

in Monatsstücken, wie im Kapitel 2.2.7 dargestellt, muss erst eine Verschmelzung <strong>der</strong><br />

Sanktionsmonatsstücke vorgenommen werden, um den Sanktionszeitraum zu ermitteln. Dies<br />

geschieht nach folgenden Regeln:<br />

<br />

<br />

Verschmelzung von Sanktionsphasen mit gleicher Sanktions-ID, Trägernummer und<br />

Kundennummer, die in verschiedenen Monaten geliefert werden<br />

Verschmelzung erfolgt nur, wenn die erste Sanktionsmeldung zu dieser Sanktion maximal<br />

vor 6 Monaten erfolgte<br />

Beispiel: Alle Sanktionsstücke gehören zur Sanktion mit <strong>der</strong> Sanktions-ID (Feld 8.11) = 123.<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 10.04.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.04.2012<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.05.2012, Feld 8.9 (Ende) = 31.05.2012<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.06.2012, Feld 8.9 (Ende) = 30.06.2012<br />

Feld 8.8 (Beginn) = 01.07.2012, Feld 8.9 (Ende) = 09.07.2012<br />

Die vier vorliegenden Sanktionsstücke werden zu einer Sanktion verschmolzen:<br />

Beginn <strong>der</strong> Sanktion: 10.04.2012, Ende <strong>der</strong> Sanktion: 09.07.2012<br />

a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft<br />

im betrachteten Berichtsmonat<br />

UND<br />

b) Für Modul 8 „Sanktionen“ gelten folgende Plausibilitäten:<br />

- 45 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Merkmal Bezeichnung Ausprägung<br />

8.11 Sanktions-ID = angegeben<br />

8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden<br />

8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden<br />

8.6 Grund <strong>der</strong> Sanktion = Gültig belegt<br />

8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag ≥ 0<br />

8.8 Beginn <strong>der</strong> Sanktion ><br />

≤<br />

≠<br />

Zähl-/Stichtag Vormonat<br />

Zähl-/Stichtag aktuell<br />

Leer<br />

und<br />

und<br />

8.9 Ende <strong>der</strong> Sanktion ≤ Beginn <strong>der</strong> Sanktion + 3 Monate<br />

ODER<br />

c) Neu festgestellte Sanktionen bei nachträglicher Meldung <strong>der</strong> Sanktion<br />

Die unter a) und b) dargestellten Regeln greifen immer dann, wenn <strong>der</strong> Sanktionsbeginn<br />

bei erstmaliger Meldung <strong>der</strong> Sanktion im aktuell betrachteten Berichtsmonat<br />

liegt, also beispielsweise:<br />

Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />

Meldung November: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />

Meldung Dezember: Sanktionszeitraum 01.10. - 31.12.<br />

In diesem Beispielfall wird im Oktober <strong>der</strong> Zugang dieser Sanktion gezählt, das Zugangsdatum<br />

ist <strong>der</strong> 01.10.<br />

Es kann aber sein, dass eine Sanktion erst nachträglich gemeldet. Dann beginnt die<br />

Sanktion vor dem aktuell betrachteten Berichtsmonat:<br />

Meldung Oktober: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.<br />

Meldung November: Sanktionszeitraum 01.09. - 30.11.<br />

Auch <strong>für</strong> diese nachträglich gemeldete Sanktion soll ein Zugang gezählt werden. Da<br />

aber das Zugangsdatum <strong>der</strong> Sanktion (01.09.) nicht im aktuellen Berichtsmonat liegt,<br />

son<strong>der</strong>n eigentlich im Vormonat, muss ein „künstlicher Zugang“ gezählt werden. Die<br />

Sanktion wird deshalb im Berichtsmonat Oktober als Zugang gezählt, da das <strong>der</strong> frühestmögliche<br />

Zeitpunkt zur Zählung dieser nachträglich gemeldeten Sanktion ist.<br />

- 46 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Gültige neu festgestellte Sanktionen liegen vor, wenn die Bedingungen a) und b) o<strong>der</strong> c)<br />

erfüllt sind.<br />

3.10 Auswertungsregeln <strong>für</strong> Wohnsituation<br />

3.10.1 Stamminformationen zur Wohnung<br />

Als Stamminformationen werden die Wohnungsgröße, die Art <strong>der</strong> Unterkunft und die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Wohnungsgemeinschaft bezeichnet. Basis <strong>für</strong> die Auswertung <strong>der</strong> Wohninformationen<br />

sind alle gültigen Bedarfsgemeinschaften.<br />

Die Informationen zur Wohnsituation werden in <strong>der</strong> Regel auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft<br />

ausgegeben. Die Haushaltsgemeinschaft umfasst die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

sowie alle mit diesen zusammen haushaltenden Personen. Die Haushaltsgemeinschaft<br />

besteht aus allen Personen, mit denen erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />

sich Wohnraum teilen und mit denen sie gemeinsam wirtschaften. Dazu zählen Verwandte<br />

und Schwäger <strong>der</strong> erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie <strong>der</strong>en eigene Kin<strong>der</strong>, wenn<br />

sie das 25. Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong> ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen<br />

o<strong>der</strong> Vermögen bestreiten können. Wird z.B. die Wohnungsgröße ausgewiesen, so bezieht<br />

diese sich auf die Wohnfläche, die von allen Personen in <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft bewohnt<br />

wird.<br />

Wohnungsgröße:<br />

Die Information zur Wohnungsgröße wird im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) aus dem Feld<br />

2.14 „Wohnungsgröße“ gewonnen. Die Angabe erfolgt in Quadratmetern.<br />

Art <strong>der</strong> Unterkunft:<br />

Die Art <strong>der</strong> Unterkunft wird auf Grundlage des Feldes 2.13 „Art Wohnungskosten“ ermittelt.<br />

Es sind die Ausprägungen Miete, Wohneigentum und Kosten nach Tagessatz möglich.<br />

Anzahl Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts:<br />

Gesamtheit <strong>der</strong> in einem Haushalt zusammenlebenden Personen; sie umfasst die Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft sowie alle mit dieser zusammen haushaltenden Personen. Für diese<br />

Kennzahl werden die Angaben aus dem Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“<br />

verwendet. Folgende Konsolidierungsregel wird darauf angewendet:<br />

Wenn Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“ ≤ Anzahl <strong>der</strong> BG-Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Haushalts“ = leer,<br />

► Dann setze: Anzahl Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft = Anzahl <strong>der</strong> BG-<br />

Mitglie<strong>der</strong><br />

► Sonst: Anzahl Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft = Feld 2.12 „Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

des Haushalts“<br />

- 47 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

3.10.2 Kosteninformationen zur Wohnung<br />

Über XSozial-BA-SGB II werden die Informationen zu den tatsächlichen und anerkannten<br />

Wohnungskosten gemeldet.<br />

Unterkunftskosten:<br />

Anhand des Feldes 2.16 werden die „anerkannten Wohnungsgrundkosten“, anhand des Feldes<br />

2.28 die „tatsächlichen Wohnungsgrundkosten“ ermittelt und als monatliche Kosten ausgewiesen.<br />

Für die Unterkunftsarten Miete und Wohneigentum (Feld 2.13) werden über<br />

XSozial-BA-SGB II bereits die monatlichen Kosten gemeldet. Bei Kosten nach Tagessatz<br />

werden die täglich anfallenden Kosten gemeldet. In diesem Fall wird <strong>der</strong> Tageswert auf den<br />

Monatswert umgerechnet:<br />

Kosten nach Tagessatz (monatlich)<br />

= Kosten nach Tagessatz (täglich, laut Feld 2.16) * 30 Tage<br />

Betriebskosten:<br />

Die Informationen zu den Betriebskosten werden aus dem Feld 2.18 „anerkannte Betriebskosten“<br />

und aus dem Feld 2.30 „tatsächliche Betriebskosten“ gewonnen.<br />

Heizkosten:<br />

Die Grundlage <strong>für</strong> die Auswertungen über Heizkosten bilden die Fel<strong>der</strong> 2.17 „anerkannte<br />

Heizkosten“ und 2.29 „tatsächliche Heizkosten“.<br />

Wohnungsbeschaffungskosten:<br />

Die Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution, Courtage, Umzugskosten) werden in XSozial-<br />

BA-SGB II nicht im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften) erfasst. Diese Kosten werden nur über<br />

Modul 4 (Bedarfe) als personenbezogene Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten auf<br />

Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur<br />

Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen herangezogen, die<br />

‣ mit <strong>der</strong> Bedarfsart 138 / 238 „Wohnungsbeschaffungskosten“ gemeldet werden,<br />

‣ <strong>für</strong> die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.<br />

Die Wohnungsbeschaffungskosten liegen also nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft vor,<br />

nicht auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft.<br />

Sonstige einmalige Nebenkosten:<br />

Die sonstigen einmaligen Nebenkosten werden in XSozial-BA-SGB II nicht im Modul 2 (Bedarfsgemeinschaften)<br />

erfasst. Diese Kosten werden nur über Modul 4 (Bedarfe) als personenbezogene<br />

Bedarfe gemeldet. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

werden daher alle Datensätze aus Modul 4 von den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden<br />

Personen herangezogen, die<br />

‣ mit <strong>der</strong> Bedarfsart 137 / 237 „sonstige einmalige Nebenkosten“ gemeldet werden,<br />

‣ <strong>für</strong> die gilt: Erster des aktuellen Monats ≤ Beginn Bedarf ≤ Letzter des aktuellen Monats.<br />

- 48 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Die sonstigen einmaligen Nebenkosten liegen also nur auf Ebene <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

vor, nicht auf Ebene <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft.<br />

Beispiel: In einer Wohnung wohnen ein Ehepaar und <strong>der</strong>en 27-jähriger Sohn, <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />

noch sein Studium absolviert. Die Kosten <strong>der</strong> Wohnung sind: 400,- € Bruttokaltmiete,<br />

100,- € Heizkosten und 100,- € Betriebskosten. Die Bedarfsgemeinschaft besteht nur<br />

aus dem Ehepaar, <strong>der</strong> Sohn zählt nicht dazu.<br />

Für die Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft hat das folgende Auswirkung. Es existieren<br />

die tatsächlichen Kosten die auf <strong>der</strong> Rechnung an die Haushaltsgemeinschaft stehen.<br />

Im Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II Version 3.0.1 werden diese Informationen<br />

benötigt.<br />

Der SGB II-Träger kann eine Obergrenze <strong>für</strong> die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft anhand <strong>der</strong> Wohnungsgröße<br />

festlegen, bis zu <strong>der</strong> er die Kosten anerkennt. Wenn die tatsächlichen Kosten<br />

geringer sind als <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Obergrenze dann entsprechen sie den anerkannten Kosten.<br />

Wenn <strong>der</strong> Wert größer ist, dann wird nur <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Obergrenze als anerkannt bezeichnet.<br />

Sowohl die anerkannten als auch die tatsächlichen Kosten <strong>für</strong> die Unterkunft<br />

sind im Modul 2 „Bedarfsgemeinschaft“ einzutragen.<br />

In diesem Beispiel legt <strong>der</strong> SGB II-Träger <strong>für</strong> einen Drei-Personen-Haushalt und eine<br />

Wohnung <strong>der</strong> gemeldeten Größe eine Obergrenze von:<br />

400,- € Bruttokaltmiete,<br />

100,- € Heizkosten und<br />

100,- € Betriebskosten<br />

fest und erkennt somit <strong>für</strong> diese Konstellation nur 600,-€ an. Hier sind die tatsächlichen<br />

gleich die anerkannten Kosten. Diese Werte sind in die Fel<strong>der</strong> 2.16, 2.28, 2.17, 2.29, 2.18<br />

und 2.30 zu füllen.<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Leistung erfolgt aber nach dem personengebundenen Bedarf. Für die<br />

Bedarfsgemeinschaft im Beispiel bedeutet das: Die Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Auszahlung,<br />

im Beispiel 600,- € geteilt durch drei Haushaltsmitglie<strong>der</strong> mal zwei Bedarfsgemeinschaftsmitglie<strong>der</strong><br />

gleich 400,- €, errechnet sich aus den personenbezogenen Bedarfen<br />

in Modul 4 „Bedarfe“.<br />

- 49 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

4 Plausibilisierung<br />

Seit Einführung des SGB II im Jahre 2005 erfolgt eine Berichterstattung über die Kenngrößen<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>. Während anfangs nur über Eckwerte<br />

zu Bestandsfällen von Bedarfsgemeinschaften (BG), erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

(eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) informiert wurde, wurde die<br />

Berichterstattung im Laufe <strong>der</strong> Zeit um etliche weitere Strukturinformationen wie Bewegungen<br />

und monetäre Größen ergänzt. Damit gerieten immer mehr Module <strong>der</strong> Datenlieferung<br />

über XSozial-BA-SGB II sowie einzelne Merkmale stärker in den Fokus <strong>der</strong> statistischen Betrachtung.<br />

Zugleich stieg dadurch die Notwendigkeit, die Plausibilisierungsverfahren auszubauen,<br />

die von <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit genutzt werden, um die Vollständigkeit<br />

und Korrektheit <strong>der</strong> Daten zu prüfen. So werden heute neben den Eckwerten <strong>der</strong><br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> die Daten zu Bewegungen, Leistungen, Zahlungen, Einkommen,<br />

Sanktionen sowie zur Wohnsituation geprüft.<br />

Die Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt in<br />

vier Zeitscheiben, die jeweils die Daten eines Wartezeitstandes (0, 1, 2 bzw. 3 Monate Wartezeit)<br />

umfassen. Die Berichterstattung erfolgt auf Basis <strong>der</strong> Daten mit dreimonatiger Wartezeit.<br />

Die Daten <strong>der</strong> einzelnen Jobcenter werden aber nur dann berichtet, wenn sie im Rahmen<br />

des Plausibilisierungsprozesses als plausibel eingestuft werden. Die Datenlieferungen<br />

mit geringeren Wartezeitständen können hier<strong>für</strong> als Frühindikator <strong>für</strong> Lieferprobleme und<br />

Datenfehler genutzt werden. Wird beispielsweise bereits in <strong>der</strong> Datenlieferung <strong>der</strong> Zeitscheibe<br />

T0 ein Fehler festgestellt, kann dieser von den Jobcentern in den folgenden Monaten korrigiert<br />

werden, so dass die Datenlieferung <strong>der</strong> Zeitscheibe T-3 korrekt ist. Damit verringert<br />

sich das Risiko von Datenausfällen <strong>für</strong> die Berichterstattung. Die Plausibilisierung findet daher<br />

<strong>für</strong> Eckwerte, Bewegungen, Leistungen, Zahlungen und Einkommen <strong>für</strong> alle vier Wartezeitstände<br />

statt.<br />

Im Folgenden wird das jeweilige Vorgehen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung dargestellt.<br />

4.1 Eckwerte<br />

Bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand an BG, eLb, nEf und Personen) wird <strong>für</strong> jede<br />

betrachtete Größe je ein Fortschreibungswert pro Jobcenter ermittelt. Der Fortschreibungswert<br />

ist das Ergebnis aus dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwicklungsfaktor<br />

aller Jobcenter aus demselben SGB II-Typen 11 . Dabei wird angenommen, dass<br />

11 Vom Institut <strong>für</strong> Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach markanten Merkmalen<br />

regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung <strong>der</strong> SGB II-Gebietsstruktur erarbeitet. Es wurden Typen von<br />

SGB II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen<br />

möglichst ähnlich sind (hohe innere Homogenität) und die Gruppen untereinan<strong>der</strong> möglichst<br />

unähnlich (hohe äußere Heterogenität). Die SGB II-Vergleichstypen kommen unter an<strong>der</strong>em zum Einsatz wenn<br />

es darum geht, Entwicklungen innerhalb eines Trägerbezirks (z.B. Rückgang <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> erwerbsfähigen Leistungsberechtigten)<br />

im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.<br />

- 50 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

sich die Jobcenter eines SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwicklung<br />

innerhalb eines SGB II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, <strong>der</strong>en Daten<br />

sich im Vergleich zum Vormonat nicht „zu stark“ verän<strong>der</strong>n (Ausschluss von Ausreißern).<br />

Zur Feststellung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem gemeldeten<br />

Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven<br />

bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcenters<br />

an<strong>der</strong>s entwickelt als erwartet. In diesem Fall wird überprüft ob die Verän<strong>der</strong>ungen auf<br />

technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies <strong>der</strong> Fall, werden die Eckwerte<br />

<strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> des Jobcenters als nicht plausibel eingestuft und durch die entsprechenden<br />

Fortschreibungswerte ersetzt. Ansonsten gelten die Daten als plausibel.<br />

Durch die Verwendung <strong>der</strong> Fortschreibungswerte werden lückenfreie und konsistente Zeitreihen<br />

sichergestellt.<br />

4.2 Strukturinformationen<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Plausibilisierung <strong>der</strong> Strukturinformationen wie Bewegungen und monetäre<br />

Größen ist die Einschätzung zur Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte. Für alle Wartezeitstände gilt,<br />

dass diese Strukturinformationen als fehlerhaft angenommen werden, wenn bereits die Eckwerte<br />

als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte als plausibel eingestuft, findet<br />

eine geson<strong>der</strong>te Plausibilisierung <strong>der</strong> Strukturinformationen statt. Das Vorgehen bei <strong>der</strong><br />

Plausibilisierung wurde <strong>für</strong> die Strukturinformationen Bewegungen, Einkommen, Bestand<br />

und Bewegungen von Sanktionen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüche weitestgehend<br />

vereinheitlicht.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Plausibilisierung dieser Strukturinformationen wird jeweils <strong>für</strong> jede betrachtete<br />

Größe ein Fortschreibungswert ermittelt. Der Fortschreibungswert ist das Ergebnis aus<br />

dem Vormonatswert des Jobcenters multipliziert mit dem Entwicklungsfaktor aller Jobcenter<br />

aus demselben SGB II-Typen. Dabei wird angenommen, dass sich die Jobcenter eines<br />

SGB II-Typs im Zeitverlauf sehr ähnlich entwickeln. Für die Entwicklung innerhalb eines SGB<br />

II-Typs werden jedoch nur die Träger berücksichtigt, <strong>der</strong>en Daten sich im Vergleich zum<br />

Vormonat nicht „zu stark“ verän<strong>der</strong>n (Ausschluss von Ausreißern).<br />

Zur Feststellung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> gelieferten Daten wird die Differenz zwischen dem gemeldeten<br />

Wert und dem Fortschreibungswert betrachtet. Wenn die Differenz einen positiven<br />

bzw. negativen Grenzwert überschreitet, dann haben sich die Daten des jeweiligen Jobcenters<br />

an<strong>der</strong>s entwickelt als erwartet.<br />

Für die Daten mit dreimonatiger Wartezeit ist das Ziel festzustellen, ob die Verän<strong>der</strong>ungen<br />

auf technische bzw. lieferbedingte Fehler zurückzuführen sind. Ist dies <strong>der</strong> Fall, werden die<br />

Daten eines Jobcenters als nicht plausibel eingestuft. Ansonsten gelten die Daten als plausibel.<br />

- 51 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Für die Validierung <strong>der</strong> Daten ohne bzw. mit einem o<strong>der</strong> zwei Monaten Wartezeit findet keine<br />

weitere Prüfung <strong>der</strong> Daten statt. Die Daten des Jobcenters werden als auffällig markiert.<br />

Die Einschätzung <strong>der</strong> Daten mit geringem Wartezeitstand als auffällig gilt daher als Frühindikator,<br />

dass ggf. technische o<strong>der</strong> lieferbedingte Fehler zu verzerrten Daten führen. So kann<br />

das betroffene Jobcenter bis zur Datenlieferung mit drei Monaten Wartezeit an <strong>der</strong> Prüfung<br />

bzw. Korrektur <strong>der</strong> Daten arbeiten.<br />

Übersicht über die möglichen Plausibilitätseinschätzungen je Strukturinformation:<br />

Strukturinformation<br />

WZ0 WZ1 WZ2 WZ3<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Bewegungen<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Einkommen<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Leistungsanspruch<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Zahlungsanspruch<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Bestand Sanktionen<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

plausibel,<br />

Bewegungen<br />

Sanktionen<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eck-<br />

auffällig,<br />

unplausibel (nur bei<br />

unplausiblen Eckwer-<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

werten)<br />

werten)<br />

ten)<br />

- 52 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Wohnsituation - - -<br />

plausibel,<br />

unplausibel<br />

4.2.1 Bewegungen<br />

Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Bewegungen erfolgt getrennt <strong>für</strong> Bewegungen von Bedarfsgemeinschaften<br />

und Bewegungen von Personen (erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte).<br />

Als Bewegungen von Bedarfsgemeinschaften werden Zu- und Abgänge von BGs ohne Vor-<br />

bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen sowie Zu- und Abgänge mit einer Unterbrechung<br />

des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen betrachtet.<br />

Als Bewegungen von Personen werden Zu- und Abgänge von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen<br />

Leistungsberechtigten ohne Vor- bzw. Anschlussbezug von SGB II-Leistungen,<br />

mit einer Unterbrechung des Leistungsanspruchs von mehr als 7 Tagen sowie alle Trägerwechsel<br />

von Personen betrachtet.<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> Bewegungen ist die Einschätzung <strong>der</strong><br />

Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />

nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte) des aktuellen Berichtsmonats<br />

und des Vormonats. Für alle Wartezeitstände gilt, dass die Bewegungen als fehlerhaft angenommen<br />

werden, wenn bereits die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats o<strong>der</strong> des Vormonats<br />

als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen Berichtsmonats<br />

und des Vormonats als plausibel eingestuft, findet eine geson<strong>der</strong>te Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität<br />

<strong>für</strong> Bewegungen statt.<br />

Folgende Größen werden bei <strong>der</strong> Plausibilisierung von Bewegungen berücksichtigt:<br />

‣ Anzahl Abgänge<br />

‣ Anzahl Zugänge<br />

‣ Abgangsrate (Abgänge / Bestand des Vormonats)<br />

‣ Zugangsrate (Zugänge / Bestand aktueller Monat)<br />

‣ Stock-Flow-Zusammenhang<br />

Als Stock-Flow-Zusammenhang wird folgende Gleichung bezeichnet:<br />

Bestand im aktuellen Berichtsmonat = Bestand im Vormonat + Zugänge - Abgänge.<br />

Geringe Abweichungen des Stock-Flow-Zusammenhangs können auftreten. Für die Einschätzung<br />

<strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> Bewegungen wird die Abweichung des Stock-Flow-<br />

Zusammenhangs in Relation zu den Bestandszahlen (BGs bzw. Personen) des aktuellen<br />

Berichtsmonats betrachtet.<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />

„xxxxx_LST_Bewegungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />

- 53 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

4.2.2 Leistungsanspruch<br />

Beim Leistungsanspruch werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung berücksichtigt:<br />

‣ Höhe des laufenden Leistungsanspruchs <strong>für</strong> Personen<br />

‣ Höhe des Leistungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />

‣ Höhe des Leistungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />

‣ Anzahl Personen mit laufendem Leistungsanspruch<br />

‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />

‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf<br />

‣ Anzahl Personen mit Leistungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft<br />

‣ Durchschnittlicher laufen<strong>der</strong> Leistungsanspruch pro Person mit laufendem Leistungsanspruch<br />

‣ Höhe des laufenden Leistungsanspruchs <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit laufendem Leistungsanspruch<br />

‣ Durchschnittlicher laufen<strong>der</strong> Leistungsanspruch pro Bedarfsgemeinschaft mit laufendem<br />

Leistungsanspruch<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />

„xxxxx_LST_Leistungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />

4.2.3 Zahlungsanspruch<br />

Beim Zahlungsanspruch werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung berücksichtigt:<br />

‣ Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />

‣ Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Personen<br />

‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />

‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Sozialgeld-Regelbedarf<br />

‣ Anzahl Personen mit Zahlungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft<br />

‣ Durchschnittlicher Gesamtzahlungsanspruch pro Person mit Zahlungsanspruch<br />

‣ Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Person mit Zahlungsanspruch<br />

ALG II-Regelbedarf<br />

‣ Anteil Personen mit Zahlungsanspruch Kosten <strong>für</strong> Unterkunft an allen Personen<br />

‣ Höhe des Zahlungsanspruchs ALG II-Regelbedarf <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

‣ Höhe des Zahlungsanspruchs Sozialgeld-Regelbedarf <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften<br />

‣ Durchschnittlicher Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf pro Bedarfsgemeinschaft mit<br />

Zahlungsanspruch ALG II-Regelbedarf<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />

„xxxxx_LST_Zahlungen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />

- 54 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

4.2.4 Einkommen<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität des Einkommens ist die Einschätzung <strong>der</strong><br />

Plausibilität <strong>der</strong> Eckwerte (Bestand Bedarfsgemeinschaften, Personen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte,<br />

nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Für alle Wartezeitstände gilt,<br />

dass das Einkommen als fehlerhaft angenommen wird, wenn bereits die Eckwerte des aktuellen<br />

Berichtsmonats als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Eckwerte des aktuellen<br />

Berichtsmonats als plausibel eingestuft, findet eine geson<strong>der</strong>te Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität<br />

des Einkommens statt.<br />

Folgende Größen werden bei <strong>der</strong> Plausibilisierung <strong>der</strong> Einkommen berücksichtigt:<br />

‣ Summe des zu berücksichtigenden Einkommens<br />

‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit zu berücksichtigendem Einkommen<br />

‣ Anzahl Personen mit zu berücksichtigendem Einkommen<br />

‣ Summe des verfügbaren Einkommens<br />

‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit verfügbarem Einkommen<br />

‣ Anzahl Personen mit verfügbarem Einkommen<br />

‣ Summe des anrechenbaren Einkommens<br />

‣ Anzahl Bedarfsgemeinschaften mit anrechenbarem Einkommen<br />

‣ Anzahl Personen mit anrechenbarem Einkommen<br />

‣ Relation <strong>der</strong> Summe des verfügbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichtigenden<br />

Einkommens<br />

‣ Relation <strong>der</strong> Summe des anrechenbaren Einkommens zur Summe des zu berücksichtigenden<br />

Einkommens<br />

‣ Erwerbstätigkeit: Anzahl abhängig Beschäftigte<br />

‣ Erwerbstätigkeit: Anzahl Selbständige<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />

„xxxxx_LST_Einkommen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />

4.2.5 Bestand und Bewegungen von Sanktionen<br />

Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Sanktionsbestände mit dreimonatiger Wartezeit basiert neben <strong>der</strong><br />

Plausibilitätseinschätzung <strong>der</strong> Eckwerte auf <strong>der</strong> Einschätzung zur Plausibilität <strong>der</strong> Leistungsansprüche<br />

mit dreimonatiger Wartezeit. Hintergrund da<strong>für</strong> ist, dass die Leistungsansprüche<br />

<strong>für</strong> die Berechnung des Sanktionsbetrages nach Leistungsarten herangezogen werden. Die<br />

Sanktionsbeträge nach Leistungsarten gelten als unplausibel, wenn die Leistungsansprüche<br />

als unplausibel eingestuft wurden. Werden die Leistungsansprüche als plausibel eingestuft,<br />

findet die Validierung <strong>für</strong> Sanktionsbestände statt. Bei geringeren Wartezeitständen erfolgt<br />

dieser Schritt nicht, da an dieser Stelle die Leistungsansprüche nur nach Auffälligkeiten geprüft<br />

werden. Beim Bestand Sanktionen werden folgende Größen bei <strong>der</strong> Plausibilisierung<br />

berücksichtigt:<br />

‣ Anzahl Sanktionen<br />

- 55 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

‣ Anzahl sanktionierter eLb<br />

‣ Anzahl arbeitsloser sanktionierter eLb<br />

‣ Sanktionsbetrag insgesamt<br />

‣ Sanktionsquote in Bezug auf alle eLb<br />

‣ Sanktionsquote in Bezug auf alle arbeitslosen eLb<br />

Bei Bewegungen Sanktionen (neu festgestellte Sanktionen) werden folgende Größen bei <strong>der</strong><br />

Plausibilisierung berücksichtigt:<br />

‣ Anzahl neu festgestellter Sanktionen<br />

‣ Anzahl durch neu festgestellter Sanktionen betroffene eLb<br />

‣ Anzahl durch neu festgestellter Sanktionen betroffene arbeitslose eLb<br />

‣ Anteil neu festgestellter Sanktionen an allen zum Stichtag wirksamen Sanktionen<br />

‣ Anteil neu festgestellter Sanktionen nach Sanktionsgrund an allen neu festgestellten<br />

Sanktionen (Weigerung Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung, Weige<br />

‣ rung Aufnahme o<strong>der</strong> Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH o<strong>der</strong> Maßnahme, Sperrzeit<br />

SGB III, Meldeversäumnis)<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung werden dem jeweiligen Jobcenter in <strong>der</strong> Übersicht<br />

„xxxxx_LST_Sanktionen_jjjjmm“ zur Verfügung gestellt.<br />

4.2.6 Wohnsituation<br />

Die Plausibilisierung <strong>der</strong> Wohnsituation erfolgt <strong>für</strong> die Daten mit dreimonatiger Wartezeit. Für<br />

die Plausibilitätseinschätzung werden folgende Größen berücksichtigt:<br />

‣ Art Wohnungskosten (Feld 2.13)<br />

‣ Wohnungsgröße (Feld 2.14)<br />

Zur Einschätzung <strong>der</strong> Plausibilität bei<strong>der</strong> Größen wird <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Fälle mit <strong>der</strong> Ausprägung<br />

keine Angabe betrachtet. Dieser sollte auf Trägerebene bei dem Merkmal „Art Wohnungskosten“<br />

unter 10% und bei dem Merkmal „Wohnungsgröße“ unter 75% liegen. Ein weiteres<br />

Prüfkriterium ist die Validität <strong>der</strong> durchschnittlichen Quadratmeterpreise. Hier erfolgt ein<br />

Abgleich <strong>der</strong> ermittelten Werte mit den örtlichen Begebenheiten.<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Plausibilisierung zur Wohnsituation werden dem jeweiligen Jobcenter<br />

in <strong>der</strong> Übersicht „xxxxx_LST_WohnsituationT3_JJJJMM“ zur Verfügung gestellt.<br />

- 56 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

5 Weiterführende Informationen<br />

Neben regelmäßig erscheinenden Printmedien (Amtliche Nachrichten <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong><br />

Arbeit (ANBA)) enthalten die Internetseiten <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit fachlich<br />

und regional tief geglie<strong>der</strong>te Ergebnisse: http://statistik.arbeitsagentur.de.<br />

Unter „<strong>Statistik</strong> nach Themen“ – „<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> (SGB II)“ findet man<br />

ausführliche Tabellen zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> o<strong>der</strong> direkt:<br />

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/<strong>Statistik</strong>/<strong>Statistik</strong>-nach-Themen/<strong>Grundsicherung</strong>fuer-<strong>Arbeitsuchende</strong>-SGBII/<strong>Grundsicherung</strong>-fuer-<strong>Arbeitsuchende</strong>-SGBII-Nav.html<br />

Ergänzt werden die monatlichen Ergebnisse durch Son<strong>der</strong>berichte und Methodenberichte,<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> sind <strong>der</strong>zeit<br />

erhältlich:<br />

Son<strong>der</strong>berichte (zu finden unter „Statistische Analysen“ – „Statistische Son<strong>der</strong>berichte“) z.<br />

B.:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Begriff,<br />

Messung, Struktur und Entwicklung (Stand Dezember 2008)<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Verweildauern von Hilfebedürftigen (Stand Dezember<br />

2008)<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Bedarfe, Leistungen und Haushaltsbudget<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Wohnsituation und Wohnkosten<br />

Methodenberichte (zu finden unter „Grundlagen“ – „Methodenberichte“ – „<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeitsuchende</strong> (SGB II)“) z. B.:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Integrierte <strong>Statistik</strong> zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Erweiterung <strong>der</strong> Schätzmodellierung zum Ausgleich operativ untererfasster Eckwerte<br />

auf Regionalebene in <strong>der</strong> Leistungsstatistik SGB II<br />

Übergänge von Arbeitslosen und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> in Beschäftigung 2008/2009<br />

<strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong>: Berechnung von Hilfequoten<br />

Aktivierung im Rechtskreis SGB II<br />

Zur Messung <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit in <strong>der</strong> <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> nach<br />

dem SGB II<br />

- 57 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Methodische Hinweise und weiterführende Informationen zum Verfahren XSozial-BA-SGB<br />

II sind auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> BA unter „Grundlagen“ - Datenstandard XSozial-<br />

BA-SGB II abrufbar.<br />

Für spezielle Fragestellungen und Auswertungswünsche steht das Datenzentrum <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong><br />

<strong>der</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit zur Verfügung:<br />

<strong>Statistik</strong><br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

D-90327 Nürnberg<br />

Tel.: +49 911/ 179 – 3632<br />

Fax: +49 911/ 179 – 1131<br />

mailto:service-haus.statistik-datenzentrum@arbeitsagentur.de<br />

- 58 -


<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

6 Glossar<br />

Ein ausführliches Glossar ist im Internet zu finden:<br />

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/<strong>Statistik</strong>/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html<br />

- 59 -

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