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Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

den dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

in einer Bedarfsgemeinschaft leben.<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

mit Ehegatten/Partnern sowie unverheiratete Kin<strong>der</strong>, „wenn sie das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht<br />

aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die<br />

Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass bei allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> wechselseitige<br />

Wille, Verantwortung <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> einzustehen, angenommen<br />

werden kann (§ 7 Abs. 3a SGB II). Von jedem Mitglied kann erwartet werden, dass es sein<br />

individuelles Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

einsetzt.<br />

Unverheiratete min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong> im Umfeld des SGB II sind von beson<strong>der</strong>em statistischem<br />

Interesse und werden deshalb <strong>der</strong>zeit als Personen in Bedarfsgemeinschaften mitgezählt,<br />

unabhängig davon, ob diese ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können<br />

o<strong>der</strong> nicht. Dagegen werden unverheiratete Kin<strong>der</strong> im Alter von 18 bis unter 25 Jahren in<br />

Familien im rechtlichen Sinn nur dann als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft bezeichnet,<br />

wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen aufbringen<br />

können.<br />

2.2 Mel<strong>der</strong>egeln<br />

Um eine gute Qualität <strong>der</strong> zu liefernden Daten zu garantieren, müssen einige Regeln zur<br />

Datenübermittlung beachtet werden. Die ersten Festlegungen zur Meldungsbearbeitung sind<br />

die Lieferarten. Diese werden in dem <strong>Handbuch</strong> „Grundlagen <strong>der</strong> Datenübermittlung“ erläutert.<br />

In dem vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Informationen zur Bearbeitung <strong>der</strong><br />

einzelnen Module bereitgestellt.<br />

2.2.1 Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung<br />

2.2.1.1 Datenbasis und Meldungen<br />

Die Datenlieferung <strong>für</strong> Daten zur <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> erfolgt zu einem Stichtag<br />

in vier Dateien. Dabei werden jeweils die Daten des aktuellsten Monats sowie die Daten<br />

<strong>der</strong> drei vorangegangenen Monate mit entsprechen<strong>der</strong> Wartezeit gemeldet:<br />

o T-3: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor drei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T-2: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor zwei Monaten (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T-1: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat von vor einem Monat (nur <strong>Grundsicherung</strong>)<br />

o T0: Alle Fälle <strong>für</strong> den Kalen<strong>der</strong>monat des aktuellen Stichtages (<strong>Grundsicherung</strong><br />

und Fallmanagement).<br />

Dieses Verfahren erfor<strong>der</strong>t, dass Sachverhalte, die sich seit dem Stichtag ihrer Erstmeldung<br />

nicht geän<strong>der</strong>t haben, in den nachfolgenden Meldungen in gleicher Form wie<strong>der</strong> gemeldet<br />

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