Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...
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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
das Beginndatum des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet, als Endedatum das<br />
Endedatum des zuletzt berücksichtigten Einkommens.<br />
2.2.5.2 Stufen <strong>der</strong> Einkommensberechnung:<br />
Nach § 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind<br />
grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach § 11a SGB II sogenannte<br />
privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> nach<br />
SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie einer Reihe von an<strong>der</strong>en<br />
Leistungen, wie z.B. bestimmte Entschädigungsleistungen und Zuwendungen <strong>der</strong> freien<br />
Wohlfahrtspflege.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommensstufen unterscheiden:<br />
Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen<br />
ohne das privilegierte Einkommen einer Person, d.h. <strong>der</strong> Summe sämtlicher zu berücksichtigen<strong>der</strong><br />
Einkommen einer Einkommensart, die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden<br />
können. Auch das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht abdeckt<br />
o<strong>der</strong> überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen).<br />
Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach<br />
§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Einkommensart,<br />
über das Leistungsberechtigte verfügen können (Nettoeinkommen).<br />
Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge (§3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) vermin<strong>der</strong>te<br />
verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) bezeichnet.<br />
Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsmin<strong>der</strong>ndes<br />
Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen<br />
<strong>der</strong> Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> BG.<br />
Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird<br />
über alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG nach <strong>der</strong> sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller<br />
Einnahmen anhand <strong>der</strong> Anteile je<strong>der</strong> Person am Gesamtbedarf <strong>der</strong> BG verteilt. Auf Personenebene<br />
stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar,<br />
den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den<br />
Betrag darstellt, um den <strong>der</strong> Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n<br />
bleibt von dieser „horizontalen Verteilung“ mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden<br />
Einkommens aus Kin<strong>der</strong>geld ausgeschlossen.<br />
2.2.5.3 Mel<strong>der</strong>egeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen nach Einkommensstufen:<br />
Zu berücksichtigendes und verfügbares Einkommen:<br />
Die Meldung des zu berücksichtigenden und des verfügbaren Einkommens erfolgt nach Einkommensarten,<br />
diese werden in Feld 5.5 angegeben (Ausprägungen 003 bis 014). Je Einkommensart<br />
wird nur ein Datensatz verarbeitet, deshalb müssen Einkommenssachverhalte<br />
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