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Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

das Beginndatum des zuerst berücksichtigten Einkommens gemeldet, als Endedatum das<br />

Endedatum des zuletzt berücksichtigten Einkommens.<br />

2.2.5.2 Stufen <strong>der</strong> Einkommensberechnung:<br />

Nach § 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach § 11a SGB II sogenannte<br />

privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> nach<br />

SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie einer Reihe von an<strong>der</strong>en<br />

Leistungen, wie z.B. bestimmte Entschädigungsleistungen und Zuwendungen <strong>der</strong> freien<br />

Wohlfahrtspflege.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommensstufen unterscheiden:<br />

Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen<br />

ohne das privilegierte Einkommen einer Person, d.h. <strong>der</strong> Summe sämtlicher zu berücksichtigen<strong>der</strong><br />

Einkommen einer Einkommensart, die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden<br />

können. Auch das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht abdeckt<br />

o<strong>der</strong> überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen).<br />

Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach<br />

§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Einkommensart,<br />

über das Leistungsberechtigte verfügen können (Nettoeinkommen).<br />

Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge (§3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) vermin<strong>der</strong>te<br />

verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) bezeichnet.<br />

Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsmin<strong>der</strong>ndes<br />

Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen<br />

<strong>der</strong> Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen <strong>der</strong> BG.<br />

Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird<br />

über alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> BG nach <strong>der</strong> sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller<br />

Einnahmen anhand <strong>der</strong> Anteile je<strong>der</strong> Person am Gesamtbedarf <strong>der</strong> BG verteilt. Auf Personenebene<br />

stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar,<br />

den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den<br />

Betrag darstellt, um den <strong>der</strong> Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kin<strong>der</strong>n<br />

bleibt von dieser „horizontalen Verteilung“ mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden<br />

Einkommens aus Kin<strong>der</strong>geld ausgeschlossen.<br />

2.2.5.3 Mel<strong>der</strong>egeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen nach Einkommensstufen:<br />

Zu berücksichtigendes und verfügbares Einkommen:<br />

Die Meldung des zu berücksichtigenden und des verfügbaren Einkommens erfolgt nach Einkommensarten,<br />

diese werden in Feld 5.5 angegeben (Ausprägungen 003 bis 014). Je Einkommensart<br />

wird nur ein Datensatz verarbeitet, deshalb müssen Einkommenssachverhalte<br />

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