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Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den an<strong>der</strong>en Modulen<br />

findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />

3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person<br />

Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im § 51a SGB II wie<br />

folgt festgelegt:<br />

„Je<strong>der</strong> Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige,<br />

von <strong>der</strong> Bundesagentur o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen<br />

Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger <strong>der</strong><br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich<br />

diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist<br />

die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergebene<br />

Kundennummer <strong>der</strong> Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach<br />

längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch o<strong>der</strong> nach dem Dritten<br />

Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend<br />

auch <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten<br />

auch ein o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen<br />

erhalten. Bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von <strong>der</strong><br />

Bundesagentur vergebene Trägernummer.“<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass sich Kundennummern än<strong>der</strong>n können, ist eine eindeutige Identifizierung<br />

<strong>der</strong> Kunden erfor<strong>der</strong>lich. Folgende Attribute werden <strong>für</strong> die Personenidentifizierung<br />

herangezogen:<br />

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<br />

<br />

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<br />

<br />

Trägernummer<br />

BG-Nummer<br />

Kundennummer<br />

Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />

Nachname<br />

Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Sozialversicherungsnummer<br />

Geschlecht<br />

Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete<br />

Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten<br />

Kunden um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kun-<br />

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