Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...
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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Die Verknüpfung <strong>der</strong> eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den an<strong>der</strong>en Modulen<br />
findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt.<br />
3.2 Eindeutige Identifizierung <strong>der</strong> Person<br />
Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im § 51a SGB II wie<br />
folgt festgelegt:<br />
„Je<strong>der</strong> Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige,<br />
von <strong>der</strong> Bundesagentur o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen<br />
Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger <strong>der</strong><br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong> als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich<br />
diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist<br />
die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergebene<br />
Kundennummer <strong>der</strong> Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach<br />
längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch o<strong>der</strong> nach dem Dritten<br />
Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend<br />
auch <strong>für</strong> Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten<br />
auch ein o<strong>der</strong> mehrere Kin<strong>der</strong> eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen<br />
erhalten. Bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von <strong>der</strong><br />
Bundesagentur vergebene Trägernummer.“<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass sich Kundennummern än<strong>der</strong>n können, ist eine eindeutige Identifizierung<br />
<strong>der</strong> Kunden erfor<strong>der</strong>lich. Folgende Attribute werden <strong>für</strong> die Personenidentifizierung<br />
herangezogen:<br />
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Trägernummer<br />
BG-Nummer<br />
Kundennummer<br />
Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)<br />
Nachname<br />
Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Sozialversicherungsnummer<br />
Geschlecht<br />
Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete<br />
Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten<br />
Kunden um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kun-<br />
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