Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...
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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />
<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />
Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze nach § 7a<br />
SGB II alt sein. Nur Erwerbsfähige können die Rolle Bv/eLb bekommen (nicht z.B. Kin<strong>der</strong><br />
unter 15 Jahren). Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben. Befinden<br />
sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25<br />
Jahren in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein Elternteil vergeben.<br />
Das soll auch <strong>der</strong> Fall sein, wenn das Kind <strong>der</strong> Antragsteller ist. Wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kin<strong>der</strong> im Alter von 15<br />
bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen.<br />
Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 3<br />
Nr. 3 SGB II (Partner)<br />
Partner<br />
Lebt <strong>der</strong> Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt dieser<br />
die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />
einen Bv/eLb gibt.<br />
Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, <strong>der</strong><br />
mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle<br />
Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner).<br />
Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />
Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren noch einmal in zwei<br />
Gruppen: min<strong>der</strong>jährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> (MUK) und volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong><br />
unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die beiden<br />
im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle „Unverheiratetes Kind<br />
unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ zu verwenden. Die Unterteilung in diese beiden<br />
Gruppen wird bei <strong>der</strong> Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen.<br />
Speziell <strong>für</strong> die Ermittlung des BG-Typs - einer Einteilung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften nach<br />
<strong>der</strong> Personenkonstellation ihrer Mitglie<strong>der</strong> (siehe Kapitel 3.3.1) - wird die Unterteilung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong> in diese beiden Gruppen benötigt.<br />
Personen unter 25 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong><br />
Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die<br />
Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />
Min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes Kind (MUK)<br />
MUK<br />
Hierbei handelt es sich um Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer<br />
Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind.<br />
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