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Handbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Statistik der ...

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<strong>Handbuch</strong> XSozial-BA-SGB-II<br />

<strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchende</strong><br />

Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und <strong>der</strong> Altersgrenze nach § 7a<br />

SGB II alt sein. Nur Erwerbsfähige können die Rolle Bv/eLb bekommen (nicht z.B. Kin<strong>der</strong><br />

unter 15 Jahren). Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben. Befinden<br />

sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25<br />

Jahren in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein Elternteil vergeben.<br />

Das soll auch <strong>der</strong> Fall sein, wenn das Kind <strong>der</strong> Antragsteller ist. Wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kin<strong>der</strong> im Alter von 15<br />

bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen.<br />

Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 3<br />

Nr. 3 SGB II (Partner)<br />

Partner<br />

Lebt <strong>der</strong> Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt dieser<br />

die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

einen Bv/eLb gibt.<br />

Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, <strong>der</strong><br />

mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle<br />

Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner).<br />

Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II<br />

Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kin<strong>der</strong> unter 25 Jahren noch einmal in zwei<br />

Gruppen: min<strong>der</strong>jährige unverheiratete Kin<strong>der</strong> (MUK) und volljährige unverheiratete Kin<strong>der</strong><br />

unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die beiden<br />

im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle „Unverheiratetes Kind<br />

unter 25 Jahren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II“ zu verwenden. Die Unterteilung in diese beiden<br />

Gruppen wird bei <strong>der</strong> Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen.<br />

Speziell <strong>für</strong> die Ermittlung des BG-Typs - einer Einteilung <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaften nach<br />

<strong>der</strong> Personenkonstellation ihrer Mitglie<strong>der</strong> (siehe Kapitel 3.3.1) - wird die Unterteilung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> in diese beiden Gruppen benötigt.<br />

Personen unter 25 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb o<strong>der</strong><br />

Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die<br />

Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.<br />

Min<strong>der</strong>jähriges unverheiratetes Kind (MUK)<br />

MUK<br />

Hierbei handelt es sich um Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind.<br />

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