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Bei Fehlern haftet der Schmied - R+V Versicherung

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Hufgeklapper<br />

<strong>Bei</strong> <strong>Fehlern</strong> <strong>haftet</strong> <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong><br />

Ein fester Schlag, ein heftiges Zucken - und schon ist es geschehen: Das Pferd ist vernagelt. Das<br />

kann dem besten und erfahrensten Hufschmied passieren. Ein Fehler, <strong>der</strong> meist eine tierärztliche<br />

Behandlung nach sich zieht, damit im Huf keine Infektion entsteht. Die Kosten dafür muss <strong>der</strong> Hufschmied<br />

tragen, hat er doch das Problem verschuldet. Gut, wenn er dann eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

hat, meint Manuela Rodewyk, Haftpflicht-Expertin bei <strong>der</strong> <strong>R+V</strong> <strong>Versicherung</strong>: "Die übernimmt<br />

die Kosten für eine tierärztliche Behandlung, wenn <strong>der</strong> Hufschmied beim Beschlagen o<strong>der</strong><br />

Ausschneiden einen Fehler gemacht hat."<br />

Grundsätzlich kann <strong>der</strong> Pferdebesitzer den Hufschmied haftbar machen, wenn er seine Arbeit nicht<br />

ordentlich gemacht hat. Relativ klar ist <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Huf unmittelbar verletzt wird, wie beim Vernageln<br />

o<strong>der</strong> weil er zu kurz ausgeschnitten wurde. Ist <strong>der</strong> Pferdebesitzer aber beim Beschlagen nicht<br />

anwesend und bemerkt die Lahmheit erst später, wird es kompliziert: Dann muss er nachweisen<br />

können, dass das Problem allein durch mangelnde Sorgfalt des <strong>Schmied</strong>es verursacht wurde. Noch<br />

schwieriger wird es, wenn sich die Schäden erst langfristig auswirken, etwa weil <strong>der</strong> Huf über längere<br />

Zeit eine falsche Stellung erhielt o<strong>der</strong> ein Korrekturbeschlag falsch gewählt war. Denn <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong><br />

<strong>haftet</strong> nur, wenn seine Schuld feststeht. "Hier müsste beispielsweise <strong>der</strong> Tierarzt ein Gutachten abgeben,<br />

das die Lahmheit des Pferdes eindeutig auf fehlerhaften Beschlag zurückführt - diese Fälle<br />

sind selten eindeutig, führen zu Streitigkeiten und können vielleicht erst vor Gericht geklärt werden",<br />

erläutert Manuela Rodewyk. Die <strong>Versicherung</strong> klärt daher zunächst einmal, ob überhaupt Haftung<br />

besteht. Denn natürlich ist <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong> nicht verantwortlich zu machen, wenn das Pferd einfach erschrickt,<br />

herumspringt und sich dadurch eine Verletzung zuzieht.<br />

Nicht immer geht es dabei um Geld - zunächst einmal hat <strong>der</strong> Pferdebesitzer Anspruch auf Mängelbeseitigung:<br />

Sind die Hufe zu lang geblieben, muss <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong> noch einmal zum Ausschneiden<br />

kommen. Sind sie so kurz geworden, dass das Pferd nicht mehr barhuf gehen kann, kann <strong>der</strong> Besitzer<br />

verlangen, dass er das Pferd beschlägt o<strong>der</strong> ihm Hufschuhe überlässt, bis das Hufhorn nachgewachsen<br />

ist. Verliert das Pferd nach wenigen Tagen ein Eisen, muss es <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong> wie<strong>der</strong> aufnageln.<br />

Dieses Nachbessern ist natürlich kostenlos, auch Fahrtkosten darf er nicht berechnen. "Der<br />

Pferdebesitzer ist gut beraten, wenn er seinem Hufschmied dafür eine Frist setzt", erklärt die <strong>R+V</strong>-<br />

Haftpflichtexpertin. "Wenn diese verstreicht, kann er auch einen an<strong>der</strong>en <strong>Schmied</strong> beauftragen - und<br />

das Geld dafür zurück verlangen."<br />

Übrigens sollte sich nicht nur <strong>der</strong> Pferdebesitzer erkundigen, ob sein <strong>Schmied</strong> eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

hat. Auch <strong>der</strong> Stallbetreiber sollte sichergehen, ob die <strong>Schmied</strong>e, die regelmäßig in<br />

seinem Stall beschlagen, ausreichend versichert sind. Denn falls durch das <strong>Schmied</strong>efeuer mal ein<br />

Brand ausbricht, würde die Berufshaftpflichtversicherung auch diese Schäden bezahlen - selbst,<br />

wenn <strong>der</strong> ganze Hof nie<strong>der</strong>brennt.<br />

Manuela Rodewyk nennt einige konkrete Fälle:<br />

• Vernagelt: Falls nötig, werden die Kosten für den Tierarzt übernommen. Muss das Tier<br />

aufgrund einer nachfolgenden Infektion getötet werden, wird auch <strong>der</strong> Wertverlust ersetzt.<br />

• Zu kurz geschnitten: Nachbesserung durch <strong>Schmied</strong>, z.B. durch Beschlagen o<strong>der</strong> Ausleihen<br />

von Hufschuhen.<br />

• Huf zu lang: Nachbesserung. Der Huf muss kostenlos nachgeschnitten werden.<br />

• Freizeitpferd zeigt Lahmheit nach Beschlagen: hier ist Nachbesserung erfor<strong>der</strong>lich. Eisen


abnehmen, neu beschlagen. Evt. Übernahme von Tierarztkosten, wenn Lahmheit eindeutig<br />

auf Beschlag zurückzuführen ist. Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, entgangene<br />

Turnierteilnahme, Unterbringungskosten in <strong>der</strong> Box bei Stehzeiten o<strong>der</strong> ähnliches.<br />

• Schulpferd ist wochenlang lahm nach dem Beschlagen: wie oben. Aber: Es kann ein<br />

Anspruch auf Verdienstausfall bestehen, wenn das Schulpferd im Reitunterricht nicht<br />

mitgehen kann.<br />

• Eisen verloren nach wenigen Tagen: Nachbesserung. Diesen Huf neu beschlagen.<br />

• Pferd erschreckt und verletzt sich: Keinen Anspruch auf Schadenersatz<br />

• Pferd benötigt Beschlag, <strong>der</strong> Pferdebesitzer besteht jedoch auf barhuf: Kein Anspruch auf<br />

Schadenersatz.<br />

• Pferd reißt sich los, weil <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong> es nicht richtig angebunden hat: Anspruch auf Ersatz<br />

aller Schäden wie z.B. Auto zerbeult, Unfall auf <strong>der</strong> Straße verursacht etc.<br />

• Das Pferd ist nicht schmiedefromm, <strong>der</strong> Besitzer lehnt jedoch eine Nasenbremse o<strong>der</strong><br />

Beruhigungsmittel ab: Wenn <strong>der</strong> <strong>Schmied</strong> einen Haftungsausschluss unterzeichnen lässt,<br />

<strong>haftet</strong> er bei Schäden nicht. An<strong>der</strong>nfalls ist er verantwortlich zu machen. Allerdings wird die<br />

Mitschuld des Besitzers schadenmin<strong>der</strong>nd wirken.<br />

• Das Pferd hat sehr schlechte Hufe, die Nägel lassen sich kaum setzen. Der Besitzer besteht<br />

jedoch auf einem Beschlag, weil er einen Wan<strong>der</strong>ritt plant: Der <strong>Schmied</strong> kann einen<br />

Haftungsausschluss unterzeichnen lassen o<strong>der</strong> den Beschlag ablehnen. Tut er das nicht,<br />

son<strong>der</strong>n beschlägt das Pferd, muss er bei einer daraus resultierenden Lahmheit haften.

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