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Motion Thomas Scheurer, GFL

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Antrag<br />

Ablehnung der <strong>Motion</strong><br />

Begründung<br />

Funkantennen jeglicher Art sowie Reklamen und Reklametafeln unterstehen dem Baubewilligungs- und nicht<br />

dem Planerlassverfahren.<br />

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen<br />

Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung<br />

nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 entgegenstehen<br />

(Art. 2 BauG).<br />

Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht<br />

beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde<br />

Bau- und Dachformen und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt<br />

oder Projektänderungen verlangt werden (Art. 9 BauG)<br />

Eine Baubewilligung ist – unter Vorbehalt von Art. 5b – unter anderen erforderlich für:<br />

Türme, Kamine, Antennenmasten, Parabolantennen (Art. 4 Abs. 1 lit. b BewD) …<br />

Der vom <strong>Motion</strong>är zitierte Art. 142 BauG ist im Baubewilligungsverfahren – ausser, es werde eine Ausnahme<br />

von der Ausnützungsziffer benötigt - nicht anwendbar. Er beschränkt sich vorallem auf das Plangenehmigungsverfahren<br />

und durch Nutzungsplanänderung geschaffene Planungsmehrwerte.<br />

Das Erstellen von Mobilfunkantennen und/oder das Anbringen von Reklamen jeglicher Art erfordern keine Ausnahmen,<br />

sondern sind in der Bauzone zonenkonform und grundsätzlich überall zu bewilligen, soweit die übrigen<br />

anwendbaren Vorschriften (insbesondere betreffend Umweltschutzrecht) eingehalten sind. Ausserhalb der Bauzone<br />

kann ein Standort als objektiv nötig eingestuft werden; auf die Erteilung einer solchen Bewilligung nach<br />

Art. 24 ff. RPG besteht ein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung einer solchen Baubewilligung wird daher kein<br />

Planungsmehrwert geschaffen, somit kann der Art. 142 BauG auch nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen<br />

werden. Die Gemeinde ist nicht kompetent, einen neuen Abschöpfungstatbestand für eine vertragliche Regelung<br />

zu schaffen.<br />

Der <strong>Motion</strong>är will mit seinem Vorstoss etwas durchsetzen, was so nicht möglich ist. Eine Anpassung der Richtlinien<br />

zur Abgeltung des Planungsausgleichs vom 9. Mai 2005 gemäss den Vorstellungen des <strong>Motion</strong>ärs darf<br />

aus obigen Gründen auf das Baubewilligungsverfahren so nicht erfolgen.<br />

Eine Mobilfunkantenne sowie auch eine den Vorschriften entsprechende Reklame nicht zu bewilligen, nur weil<br />

die Gemeinde einen Mehrwert geltend machen will, ist nicht zulässig und mit Sicherheit erfolgreich anfechtbar.<br />

Ohne anderslautende Bestimmungen gelten Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzonen als zonenkonform. Im<br />

Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeit (je nach Kanton unterschiedlich) kann eine Gemeinde<br />

in der Bau- und Zonenordnung negative oder positive Kriterien für die Standortwahl regeln, wobei der Spielraum<br />

durch das Bundesrecht stark eingeschränkt ist. Anstelle einer solchen Regelung oder als Ergänzung dazu<br />

ist möglicherweise eine Vereinbarung mit den Betreibern der bessere Weg.<br />

Wenn die Gemeinde dabei mit den von der Antenne oder einer Reklame betroffenen Grundeigentümern auf<br />

freiwilliger Basis einen Mehrwert abschöpft, bekäme dies den Geruch von „Erkaufbarkeit einer Bewilligung“, und<br />

daher ist der Weg der freiwilligen Bezahlung klar abzulehnen.<br />

Für eine restriktivere Bewilligung von Reklamen fehlt das Instrument in Form eines Reklamereglements. Auch<br />

ein solches würde jedoch nichts ändern, dass bei Erteilung einer Baubewilligung aufgrund des Reglements kein<br />

Planungsmehrwert entsteht.<br />

Antrag<br />

1. Dem Grossen Gemeinderat wird beantragt, die <strong>Motion</strong> gestützt auf vorgenannte Begründung abzulehnen<br />

und nicht erheblich zu erklären.

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