Motion Thomas Scheurer, GFL
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Antrag<br />
Ablehnung der <strong>Motion</strong><br />
Begründung<br />
Funkantennen jeglicher Art sowie Reklamen und Reklametafeln unterstehen dem Baubewilligungs- und nicht<br />
dem Planerlassverfahren.<br />
Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen<br />
Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung<br />
nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 entgegenstehen<br />
(Art. 2 BauG).<br />
Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht<br />
beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde<br />
Bau- und Dachformen und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt<br />
oder Projektänderungen verlangt werden (Art. 9 BauG)<br />
Eine Baubewilligung ist – unter Vorbehalt von Art. 5b – unter anderen erforderlich für:<br />
Türme, Kamine, Antennenmasten, Parabolantennen (Art. 4 Abs. 1 lit. b BewD) …<br />
Der vom <strong>Motion</strong>är zitierte Art. 142 BauG ist im Baubewilligungsverfahren – ausser, es werde eine Ausnahme<br />
von der Ausnützungsziffer benötigt - nicht anwendbar. Er beschränkt sich vorallem auf das Plangenehmigungsverfahren<br />
und durch Nutzungsplanänderung geschaffene Planungsmehrwerte.<br />
Das Erstellen von Mobilfunkantennen und/oder das Anbringen von Reklamen jeglicher Art erfordern keine Ausnahmen,<br />
sondern sind in der Bauzone zonenkonform und grundsätzlich überall zu bewilligen, soweit die übrigen<br />
anwendbaren Vorschriften (insbesondere betreffend Umweltschutzrecht) eingehalten sind. Ausserhalb der Bauzone<br />
kann ein Standort als objektiv nötig eingestuft werden; auf die Erteilung einer solchen Bewilligung nach<br />
Art. 24 ff. RPG besteht ein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung einer solchen Baubewilligung wird daher kein<br />
Planungsmehrwert geschaffen, somit kann der Art. 142 BauG auch nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen<br />
werden. Die Gemeinde ist nicht kompetent, einen neuen Abschöpfungstatbestand für eine vertragliche Regelung<br />
zu schaffen.<br />
Der <strong>Motion</strong>är will mit seinem Vorstoss etwas durchsetzen, was so nicht möglich ist. Eine Anpassung der Richtlinien<br />
zur Abgeltung des Planungsausgleichs vom 9. Mai 2005 gemäss den Vorstellungen des <strong>Motion</strong>ärs darf<br />
aus obigen Gründen auf das Baubewilligungsverfahren so nicht erfolgen.<br />
Eine Mobilfunkantenne sowie auch eine den Vorschriften entsprechende Reklame nicht zu bewilligen, nur weil<br />
die Gemeinde einen Mehrwert geltend machen will, ist nicht zulässig und mit Sicherheit erfolgreich anfechtbar.<br />
Ohne anderslautende Bestimmungen gelten Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzonen als zonenkonform. Im<br />
Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeit (je nach Kanton unterschiedlich) kann eine Gemeinde<br />
in der Bau- und Zonenordnung negative oder positive Kriterien für die Standortwahl regeln, wobei der Spielraum<br />
durch das Bundesrecht stark eingeschränkt ist. Anstelle einer solchen Regelung oder als Ergänzung dazu<br />
ist möglicherweise eine Vereinbarung mit den Betreibern der bessere Weg.<br />
Wenn die Gemeinde dabei mit den von der Antenne oder einer Reklame betroffenen Grundeigentümern auf<br />
freiwilliger Basis einen Mehrwert abschöpft, bekäme dies den Geruch von „Erkaufbarkeit einer Bewilligung“, und<br />
daher ist der Weg der freiwilligen Bezahlung klar abzulehnen.<br />
Für eine restriktivere Bewilligung von Reklamen fehlt das Instrument in Form eines Reklamereglements. Auch<br />
ein solches würde jedoch nichts ändern, dass bei Erteilung einer Baubewilligung aufgrund des Reglements kein<br />
Planungsmehrwert entsteht.<br />
Antrag<br />
1. Dem Grossen Gemeinderat wird beantragt, die <strong>Motion</strong> gestützt auf vorgenannte Begründung abzulehnen<br />
und nicht erheblich zu erklären.