Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt
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Juni 2005 AS aktuell<br />
dieser Umstand stelle ein Argument für die Position dar,<br />
dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung<br />
ausgehöhlt werde, weil häufig auch der Verkäufer selbst<br />
zur Behebung des Mangels einen Dritten hätte einschalten<br />
müssen. Dann frage sich aber auch, wo denn der<br />
Unterschied sei zwischen dem, was der Verkäufer erspart<br />
habe und dem was der Käufer habe aufwenden müssen.<br />
Praktisch laufe der Anspruch auf Ersatz der ersparten<br />
Aufwendungen des Verkäufers wirtschaftlich gesehen auf<br />
einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch des Käufers<br />
hinaus, was gerade unstreitig nicht im Sinne des Gesetzgebers<br />
gewesen sei. Der Hinweis der Gegenmeinung, man<br />
müsse strikt zwischen dem Aufwendungsersatzanspruch<br />
des Käufers und dem Anspruch des Käufers in Höhe der<br />
ersparten Aufwendungen des Verkäufers unterscheiden,<br />
gehe daher wirtschaftlich fehl.<br />
Die Selbstvornahme nehme außerdem dem Verkäufer die<br />
Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung,<br />
mit Hilfe derer er sich gegen die Herabsetzung des Kaufpreises<br />
analog § 326 Abs. 2 S. 2 BGB wehren könnte.<br />
Auch wenn der Käufer selbst die ersparten Aufwendungen<br />
des Verkäufers beweisen müsse, drohe dem Verkäufer<br />
überdies eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner<br />
Beweislage, da er nach einer Selbstvornahme das Vorliegen<br />
des Mangels nicht mehr prüfen und hierzu Beweise<br />
sichern könne. Daran änderten die Grundsätze der Beweislastverteilung<br />
nichts. Zwar sei es richtig, dass der den<br />
Anspruch aus § 326 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machende<br />
Käufer sowohl das Vorliegen des Mangels als auch den<br />
Umfang der ersparten Aufwendungen des Verkäufers<br />
darlegen und beweisen müsse. Gelinge ihm hierzu aber<br />
ein substantiierter Sachvortrag, etwa weil er den Mangel<br />
durch einen die Beseitigung durchführenden Dritten (z.B.<br />
Kfz-Vertragshändler) hat dokumentieren lassen, sei es<br />
Sache des Verkäufers, diesen Vortrag zu erschüttern. Dies<br />
werde ihm aber in der Regel nicht gelingen. Ob er durch<br />
die Anwendung der Grundsätze über die Beweisverteilung<br />
ausreichend geschützt sei, erscheine daher zweifelhaft.<br />
Schließlich sei es schon bemerkenswert, dass die<br />
Wissenschaft die Rechtsprechung über die in der Praxis<br />
drohenden Beweisprobleme belehren wolle.<br />
Weiterhin sei § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) gar nicht<br />
anwendbar, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke<br />
fehle. Neben den bereits oben aufgeführten<br />
Argumenten (Gesetzgeber hat das Problem in §§ 637,<br />
536 a Abs. 2 BGB gesehen, dieses aber bewusst nicht im<br />
Kaufrecht geregelt; grds. wirtschaftlich gesehen keine<br />
Unterschiede zwischen dem Ersatz in Höhe der ersparten<br />
Aufwendungen des Verkäufers und dem eigenen Aufwendungsersatzanspruch<br />
des Käufers) spreche insbesondere<br />
die Gesetzesbegründung in ihrem Wortlaut gegen eine<br />
Annahme eines Anspruchs des Käufers. Es erscheine<br />
widersprüchlich, dem Käufer einen Anspruch auf die<br />
ersparten Aufwendungen des Verkäufers zu geben, wenn<br />
er ohne ein Recht hierzu gleichwohl eine Mängelbeseitigung<br />
vornehme.<br />
Schließlich weist der den BGH unterstützende Teil der<br />
Literatur darauf hin, dass dem Käufer auch keinerlei<br />
Ansprüche aus GoA oder § 812 BGB zustehen. Zwar hat<br />
sich der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem<br />
Wort mit möglichen Anspruchsgrundlagen aus diesem<br />
Bereich auseinandergesetzt, die ablehnende Haltung<br />
des BGH diesbezüglich ergebe sich aber schon daraus,<br />
dass er auf seine Rechtsprechung zum alten Werkvertragsrecht<br />
verweist, wonach dem Besteller bei voreiliger<br />
Selbstvornahme jegliche Ansprüche versagt wurden. Zudem<br />
ließen sich die Argumente des Gerichts gegen § 326<br />
Abs. 2 S. 2 BGB ohne weiteres auf eventuelle Ansprüche<br />
aus GoA oder § 812 BGB übertragen.<br />
Der von der Gegenseite angeführte Umstand, dass die<br />
relevanten Bestimmungen auf Richtlinienvorgaben fußten,<br />
die eine Besserstellung des Verbrauchers bei Käufen<br />
von Unternehmern bezweckten und daher eine Beschneidung<br />
der Rechte des Käufers nicht nachvollzogen<br />
werden könne, könne nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang<br />
habe man sich die Frage zu stellen, ob denn<br />
immer noch ein solcher Anspruch des Käufers bejaht<br />
werden würde, wenn es um einen Autoverkauf eines Privatmanns<br />
an einen Gebrauchtwagenhändler ginge. Verbraucherschutzaspekte<br />
könnten dementsprechend nicht<br />
überzeugen.<br />
B. Ansätze der einen Anspruch befürwortenden Ansicht<br />
Die Gegenansicht weigert sich ein Ergebnis zu akzeptieren,<br />
welches den Verkäufer, der eine mangelhafte Sache<br />
geliefert hat und dementsprechend zur Nacherfüllung und<br />
damit auch zur Tragung der Nacherfüllungskosten nach<br />
§ 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, so stellt, wie wenn er<br />
mangelfrei geleistet hätte. Der Käufer, der die mangelhafte<br />
Leistung erhält, muss weiterhin den vollen Kaufpreis<br />
zahlen. Damit werde die Selbstverbesserung im Ergebnis<br />
dem nachträglichen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf Gewährleistungsrechte<br />
gleichgestellt. Der Verkäufer erspart<br />
die von ihm eigentlich geschuldeten Nacherfüllungskosten<br />
und kann diese behalten. Dies stelle gerade eine nicht<br />
mehr hinnehmbare Bereicherung des Verkäufers dar.<br />
Daher wird hiernach ein Anspruch des Käufers auf Ersatz<br />
der ersparten Aufwendungen des Verkäufers gegen diesen<br />
bejaht. Größtenteils wird ein solcher Anspruch auf § 326<br />
Abs. 2 S. 2 BGB (analog) gestützt, teilweise aber auch auf<br />
das Bereicherungsrecht.<br />
Der Hinweis der die Rechtsprechung unterstützenden<br />
Literaturansicht, dass der Anspruch auf Ersatz der ersparten<br />
Aufwendungen wirtschaftlich dem Aufwendungsersatzanspruch<br />
des Käufers selbst gleichsteht, könne bei<br />
Betrachtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der<br />
Realität gerade nicht überzeugen. Gewerbliche Verkäufer<br />
stünden nicht selten mit den Produzenten der gehandelten<br />
Waren in Geschäftsbeziehung, was ihnen bessere<br />
Konditionen bringt als dem Käufer, der die Ware von<br />
einem ihm unbekannten Dritten reparieren lassen muss.<br />
Die ersparten Aufwendungen des Verkäufers seien daher<br />
gerade meist viel geringer als die getätigten Aufwendungen<br />
des Käufers, dem es nicht möglich ist Rahmenvereinbarungen<br />
mit einer Reparaturwerkstatt zu treffen, um die<br />
Kosten so gering wie möglich zu halten. Aber auch wenn<br />
ausnahmsweise der Ansatz der Gegenauffassung greife,<br />
sei es nicht einzusehen, warum dem mangelhaft leistenden<br />
Verkäufer die von ihm eigentlich geschuldete Leistung<br />
(§ 439 Abs. 2 BGB) „zur Gänze erlassen“ werden<br />
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