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Ausgabe downloaden - Alpmann Schmidt

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Juni 2005 AS aktuell<br />

dieser Umstand stelle ein Argument für die Position dar,<br />

dass das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung<br />

ausgehöhlt werde, weil häufig auch der Verkäufer selbst<br />

zur Behebung des Mangels einen Dritten hätte einschalten<br />

müssen. Dann frage sich aber auch, wo denn der<br />

Unterschied sei zwischen dem, was der Verkäufer erspart<br />

habe und dem was der Käufer habe aufwenden müssen.<br />

Praktisch laufe der Anspruch auf Ersatz der ersparten<br />

Aufwendungen des Verkäufers wirtschaftlich gesehen auf<br />

einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch des Käufers<br />

hinaus, was gerade unstreitig nicht im Sinne des Gesetzgebers<br />

gewesen sei. Der Hinweis der Gegenmeinung, man<br />

müsse strikt zwischen dem Aufwendungsersatzanspruch<br />

des Käufers und dem Anspruch des Käufers in Höhe der<br />

ersparten Aufwendungen des Verkäufers unterscheiden,<br />

gehe daher wirtschaftlich fehl.<br />

Die Selbstvornahme nehme außerdem dem Verkäufer die<br />

Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung,<br />

mit Hilfe derer er sich gegen die Herabsetzung des Kaufpreises<br />

analog § 326 Abs. 2 S. 2 BGB wehren könnte.<br />

Auch wenn der Käufer selbst die ersparten Aufwendungen<br />

des Verkäufers beweisen müsse, drohe dem Verkäufer<br />

überdies eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner<br />

Beweislage, da er nach einer Selbstvornahme das Vorliegen<br />

des Mangels nicht mehr prüfen und hierzu Beweise<br />

sichern könne. Daran änderten die Grundsätze der Beweislastverteilung<br />

nichts. Zwar sei es richtig, dass der den<br />

Anspruch aus § 326 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machende<br />

Käufer sowohl das Vorliegen des Mangels als auch den<br />

Umfang der ersparten Aufwendungen des Verkäufers<br />

darlegen und beweisen müsse. Gelinge ihm hierzu aber<br />

ein substantiierter Sachvortrag, etwa weil er den Mangel<br />

durch einen die Beseitigung durchführenden Dritten (z.B.<br />

Kfz-Vertragshändler) hat dokumentieren lassen, sei es<br />

Sache des Verkäufers, diesen Vortrag zu erschüttern. Dies<br />

werde ihm aber in der Regel nicht gelingen. Ob er durch<br />

die Anwendung der Grundsätze über die Beweisverteilung<br />

ausreichend geschützt sei, erscheine daher zweifelhaft.<br />

Schließlich sei es schon bemerkenswert, dass die<br />

Wissenschaft die Rechtsprechung über die in der Praxis<br />

drohenden Beweisprobleme belehren wolle.<br />

Weiterhin sei § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) gar nicht<br />

anwendbar, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke<br />

fehle. Neben den bereits oben aufgeführten<br />

Argumenten (Gesetzgeber hat das Problem in §§ 637,<br />

536 a Abs. 2 BGB gesehen, dieses aber bewusst nicht im<br />

Kaufrecht geregelt; grds. wirtschaftlich gesehen keine<br />

Unterschiede zwischen dem Ersatz in Höhe der ersparten<br />

Aufwendungen des Verkäufers und dem eigenen Aufwendungsersatzanspruch<br />

des Käufers) spreche insbesondere<br />

die Gesetzesbegründung in ihrem Wortlaut gegen eine<br />

Annahme eines Anspruchs des Käufers. Es erscheine<br />

widersprüchlich, dem Käufer einen Anspruch auf die<br />

ersparten Aufwendungen des Verkäufers zu geben, wenn<br />

er ohne ein Recht hierzu gleichwohl eine Mängelbeseitigung<br />

vornehme.<br />

Schließlich weist der den BGH unterstützende Teil der<br />

Literatur darauf hin, dass dem Käufer auch keinerlei<br />

Ansprüche aus GoA oder § 812 BGB zustehen. Zwar hat<br />

sich der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem<br />

Wort mit möglichen Anspruchsgrundlagen aus diesem<br />

Bereich auseinandergesetzt, die ablehnende Haltung<br />

des BGH diesbezüglich ergebe sich aber schon daraus,<br />

dass er auf seine Rechtsprechung zum alten Werkvertragsrecht<br />

verweist, wonach dem Besteller bei voreiliger<br />

Selbstvornahme jegliche Ansprüche versagt wurden. Zudem<br />

ließen sich die Argumente des Gerichts gegen § 326<br />

Abs. 2 S. 2 BGB ohne weiteres auf eventuelle Ansprüche<br />

aus GoA oder § 812 BGB übertragen.<br />

Der von der Gegenseite angeführte Umstand, dass die<br />

relevanten Bestimmungen auf Richtlinienvorgaben fußten,<br />

die eine Besserstellung des Verbrauchers bei Käufen<br />

von Unternehmern bezweckten und daher eine Beschneidung<br />

der Rechte des Käufers nicht nachvollzogen<br />

werden könne, könne nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang<br />

habe man sich die Frage zu stellen, ob denn<br />

immer noch ein solcher Anspruch des Käufers bejaht<br />

werden würde, wenn es um einen Autoverkauf eines Privatmanns<br />

an einen Gebrauchtwagenhändler ginge. Verbraucherschutzaspekte<br />

könnten dementsprechend nicht<br />

überzeugen.<br />

B. Ansätze der einen Anspruch befürwortenden Ansicht<br />

Die Gegenansicht weigert sich ein Ergebnis zu akzeptieren,<br />

welches den Verkäufer, der eine mangelhafte Sache<br />

geliefert hat und dementsprechend zur Nacherfüllung und<br />

damit auch zur Tragung der Nacherfüllungskosten nach<br />

§ 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, so stellt, wie wenn er<br />

mangelfrei geleistet hätte. Der Käufer, der die mangelhafte<br />

Leistung erhält, muss weiterhin den vollen Kaufpreis<br />

zahlen. Damit werde die Selbstverbesserung im Ergebnis<br />

dem nachträglichen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf Gewährleistungsrechte<br />

gleichgestellt. Der Verkäufer erspart<br />

die von ihm eigentlich geschuldeten Nacherfüllungskosten<br />

und kann diese behalten. Dies stelle gerade eine nicht<br />

mehr hinnehmbare Bereicherung des Verkäufers dar.<br />

Daher wird hiernach ein Anspruch des Käufers auf Ersatz<br />

der ersparten Aufwendungen des Verkäufers gegen diesen<br />

bejaht. Größtenteils wird ein solcher Anspruch auf § 326<br />

Abs. 2 S. 2 BGB (analog) gestützt, teilweise aber auch auf<br />

das Bereicherungsrecht.<br />

Der Hinweis der die Rechtsprechung unterstützenden<br />

Literaturansicht, dass der Anspruch auf Ersatz der ersparten<br />

Aufwendungen wirtschaftlich dem Aufwendungsersatzanspruch<br />

des Käufers selbst gleichsteht, könne bei<br />

Betrachtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der<br />

Realität gerade nicht überzeugen. Gewerbliche Verkäufer<br />

stünden nicht selten mit den Produzenten der gehandelten<br />

Waren in Geschäftsbeziehung, was ihnen bessere<br />

Konditionen bringt als dem Käufer, der die Ware von<br />

einem ihm unbekannten Dritten reparieren lassen muss.<br />

Die ersparten Aufwendungen des Verkäufers seien daher<br />

gerade meist viel geringer als die getätigten Aufwendungen<br />

des Käufers, dem es nicht möglich ist Rahmenvereinbarungen<br />

mit einer Reparaturwerkstatt zu treffen, um die<br />

Kosten so gering wie möglich zu halten. Aber auch wenn<br />

ausnahmsweise der Ansatz der Gegenauffassung greife,<br />

sei es nicht einzusehen, warum dem mangelhaft leistenden<br />

Verkäufer die von ihm eigentlich geschuldete Leistung<br />

(§ 439 Abs. 2 BGB) „zur Gänze erlassen“ werden<br />

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