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AS aktuell Juni 2005<br />

reicht. Weiterhin ist dem Wortlaut „bei der Tat“ zu<br />

entnehmen, dass die Verwendung in einem funktionalen<br />

Zusammenhang mit der Begehung der Tat stehen<br />

muss. Während danach zweifellos eine Verwendung<br />

dann vorliegt, wenn die Waffe zur Gewaltanwendung<br />

eingesetzt wird, erscheint fraglich, ob alle Formen des<br />

Drohens, etwa auch in Gestalt eines bloßen Hinweises<br />

auf die Waffe, vom Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1<br />

StGB erfasst sind.<br />

In der Rspr. des BGH ist anerkannt, dass der Einsatz<br />

der Waffe als Drohmittel – gleich welcher Art – ausreiche.<br />

Dies hält Baumanns für fragwürdig.<br />

Bereits der Begriff des Verwendens beinhalte einen<br />

tatsächlichen Umgang mit der Sache, sodass das Verwenden<br />

mehr als den bloßen Hinweis als das Beisichführen<br />

einer Waffe verlange. Nach der Systematik des<br />

§ 250 StGB komme als Verwenden nur ein solcher<br />

Einsatz infrage, der seinerseits in irgendeiner Weise<br />

zumindest latent gefährlich sei. Die Gesetzesmaterialien<br />

ergeben zwar, dass auch der Einsatz zur Drohung<br />

mit Gewalt tatbestandsmäßig sei. Ob damit jede Form<br />

der Drohung genüge, ergebe sich daraus jedoch nicht.<br />

Der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Strafrahmen<br />

des § 250 Abs. 2 finde seine Legitimation nur in<br />

der erhöhten Gefahr für Leib oder Leben des Opfers.<br />

Der bloße Hinweis auf die Waffe setze das Opfer jedoch<br />

lediglich einer größeren psychischen Zwangswirkung<br />

aus. Ein gegenüber dem bloßen Beisichführen<br />

objektiv erhöhtes Gefahrenpotential ergebe sich aus<br />

dem bloßen Hinweis auf eine bei sich geführte Waffe<br />

gerade nicht.<br />

Hiernach sei zwar mit Rspr. und h.Lit. grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass auch der Einsatz einer Waffe<br />

als Drohmittel tatbestandsmäßig sei. Jedoch müsse die<br />

Drohung von solcher Art sein, dass sie eine gegenüber<br />

dem Beisichführen erhöhte, objektiv feststellbare Gefahr<br />

begründe. Der bloße Hinweis auf eine mitgeführte<br />

Waffe stelle mithin entgegen der Rspr. des BGH kein<br />

Verwenden dar.<br />

Ergänzung zu: AS-Skript StrafR BT 1 (2005), S. 213<br />

Raubgewalt durch Unterlassen?<br />

Walter NStZ 2005, 240<br />

Ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt<br />

gegen eine Person gem. § 249 StGB auch durch das<br />

Unterlassen der Beseitigung einer körperlichen Zwangslage<br />

möglich ist, ist umstritten. Der BGH (BGHSt 48,<br />

365) hat dies in der Sache bejaht, was in der Literatur<br />

ein überwiegend kritisches Echo fand.<br />

Gegen eine Unterlassungshaftung wird geltend gemacht,<br />

sie verwische die Grenze zwischen finaler Gewalt<br />

und dem Ausnutzen einer Zwangslage. Dem hält<br />

Walter entgegen, dass die Haftung für § 249 StGB eine<br />

Garantenstellung bedinge, deren Fehlen selbstverständlich<br />

die Annahme von Gewalt durch Unterlassen<br />

ausschließe. Ferner wird gegen die Unterlassungshaftung<br />

angeführt, dass Gewalt kein Erfolg i.S.d. § 13<br />

StGB sei, sondern die Eigenschaft eines positiven<br />

Tuns. Demgegenüber ist nach Walter eine körperliche<br />

Zwangswirkung ebenso ein Erfolg wie zum Beispiel<br />

eine Gesundheitsbeschädigung. Ein weiterer Einwand<br />

gegen die Tatbestandsmäßigkeit passiver Gewalt wird<br />

aus der Entsprechungsklausel des § 13 StGB abgeleitet.<br />

Demgegenüber entspricht es beim Tatbestand der<br />

Nötigung ganz herrschender Meinung, Gewalt auch in<br />

einem Unterlassen zu sehen. Ferner wird gegen die<br />

Tatbestandsmäßigkeit des Unterlassens eingewandt,<br />

dass der Zweck des § 249 StGB darin zu finden sei,<br />

dass sich der Täter von einer Zueignungsabsicht zu<br />

Aggressionstaten motivieren lasse. Dies wäre nach<br />

Walter allerdings gerade zu beweisen. Nach seiner<br />

Ansicht liegt die ratio des § 249 StGB lediglich darin,<br />

dass der Täter sich motivieren lässt, körperlichen<br />

Zwang zu instrumentalisieren. Ein weiteres Argument<br />

gegen die Unterlassungshaftung wird daraus abgeleitet,<br />

dass sie den besonders brutalen Täter begünstige, der<br />

sein Opfer sofort bewusstlos schlage oder gar töte und<br />

dadurch daran gehindert sei, die Zwangslage der Opfers<br />

zu beseitigen. Walter sieht hierin jedoch keinen<br />

Wertungswiderspruch. Für besondere Brutalität werde<br />

der Täter auch besonders zur Rechenschaft gezogen,<br />

sei es gem. § 211 StGB oder gemäß den §§ 224, 226,<br />

227 StGB. Die Unmöglichkeit, den Tatbestand eines<br />

Unterlassungsdelikts zu erfüllen, lasse sich nicht als<br />

Privilegierung bezeichnen, sondern sei die unvermeidbare<br />

Folge dessen, dass unechte Unterlassungsdelikte<br />

die Chance einer Rettung bedingen. Ein weiterer Einwand<br />

gegen eine Unterlassungshaftung wird aus der<br />

Definition der Gewalt als eines Zwanges abgeleitet, der<br />

einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand überwinden<br />

sollte; denn der Widerstand sei doch bereits<br />

überwunden. Dem gegenüber verweist Walter darauf,<br />

dass das Unterlassen gegebenenfalls sehr wohl dazu<br />

dient, denjenigen Widerstand zu überwinden, den das<br />

Opfer leisten könnte, wenn es sich nicht in einer körperlichen<br />

Zwangslage befände.<br />

Zweifelhaft kann nach Walter jedoch die Annahme<br />

eines Finalzusammenhangs zwischen dem Unterlassen<br />

der Beseitigung einer Zwangslage und der Wegnahme<br />

der Beute sein. Zwar braucht die Wegnahme nicht der<br />

einzige Beweggrund der Nötigung zu sein. Hätte der<br />

Täter aber auch ohne den Entschluss zur Wegnahme<br />

der Beute die Zwangslage des Opfers aus anderen Gründen<br />

auf keinen Fall beseitigt, so wird der Wegnahmevorsatz<br />

derart von anderen Motiven dominiert, dass<br />

der Sprung von § 242 zu § 249 StGB nicht mehr gerechtfertigt<br />

ist. Nach Walter kann nur dann Raubgewalt<br />

sein, die Befreiung eines anderen zu unterlassen,<br />

wenn der Unterlassende ohne den Entschluss zur Wegnahme<br />

gehandelt und den anderen befreit haben würde.<br />

Hiernach hätte auch in der o.g. BGH-Entscheidung<br />

der Tatbestand des Raubes verneint werden müssen.<br />

Ergänzung zu: AS-Skript StrafR BT 1 (2005), S 207<br />

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