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BZB Juni 12<br />
Politik<br />
BLZK<br />
Bundeszahnärztekammer im G-BA<br />
Beteiligung der BZÄK unter Federführung von Prof. Dr. Christoph Benz<br />
Seit 1. Januar 2012 ist die Bundeszahnärztekammer<br />
im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem<br />
obersten Beschlussgremium der Selbstverwaltung<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />
und Krankenkassen, vertreten. Nun gilt es,<br />
Strukturen für die fachliche Mitarbeit aufzubauen<br />
und die internen Abstimmungswege zu definieren.<br />
Auf die vor nicht allzu langer Zeit in einer bekannten<br />
Fernseh-Quizshow gestellte 100.000-Euro-Frage<br />
„Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss? Ist es<br />
A: ein Organ des Deutschen Fußballbundes?<br />
B: das Bundestreffen deutscher Studentenverbindungen?<br />
C: eine Einrichtung des Gesundheitswesens?<br />
D: die Gründungsversammlung der Schweiz?“<br />
wussten weder der <strong>bis</strong> dahin sichere Kandidat noch<br />
das von ihm befragte Publikum eine belastbare Antwort.<br />
Offensichtlich befand sich nur eine geringe<br />
Anzahl von Vertretern des Gesundheitswesens unter<br />
den Anwesenden, was angesichts der Vielzahl<br />
von Talkshows mit Gesundheitsthemen fast schon<br />
verwundert. Aber auch wenn seinerzeit eine größere<br />
Anzahl „Gesundheitsfachleute“ anwesend gewesen<br />
wäre, ist fraglich, ob die Befragten eine hinreichende<br />
Vorstellung über die Aufgabe und die<br />
Machtfülle dieses Gremiums der Selbstverwaltung<br />
gehabt hätten.<br />
G-BA als oberstes Beschlussgremium<br />
Ausgehend von der offiziellen Begriffsdefinition in<br />
den §§ 91 und 92 SGB V ist der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen<br />
Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,<br />
Krankenhäuser und Krankenkassen<br />
in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien<br />
den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) für mehr als 70 Millionen<br />
Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen<br />
der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet<br />
werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen<br />
zur Qualitätssicherung für den ambulanten<br />
und stationären Bereich des Gesundheitswesens.<br />
Damit wird eines deutlich: Das Spielfeld, auf dem<br />
sich die Player im G-BA bewegen, ist weder das<br />
Zahnheilkundegesetz noch die Bundesärzteordnung<br />
und es sind auch nicht die Kammer- und<br />
Heilberufegesetze der Länder. Es ist das Sozialrecht,<br />
das von den Kammern lange gemieden, wenn nicht<br />
gar gescheut wurde.<br />
Beteiligte Institutionen<br />
Andere Interessenvertreter im Gesundheitswesen<br />
haben schnell die Bedeutung des in seiner jetzigen<br />
Form im Jahr 2003 geschaffenen Gremiums G-BA<br />
erkannt und auf eine rechtzeitige Einbindung in<br />
dessen Arbeits- und Beschlussgremien gedrängt.<br />
Allen voran sind hier die Patientenvertreter zu nennen,<br />
die neben den Leistungsträgerorganisationen –<br />
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der<br />
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)<br />
sowie dem GKV-Spitzenverband – inzwischen die<br />
dritte „Bank“ im G-BA repräsentieren. Da im G-BA<br />
nur die Träger des GKV-Systems, also DKG, GKV-<br />
Spitzenverband, KBV und KZBV stimmberechtigt<br />
sind, stand man den Patientenvertretern die Rolle<br />
von Beteiligten zu, die sich zu inhaltlichen Fragen<br />
während der Erstellung von Richtlinien und Beschlüssen<br />
jederzeit äußern können.<br />
Ähnliches galt für die Bundesärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,<br />
den Verband der<br />
Privaten Krankenversicherung und den Deutschen<br />
Pflegerat. Sie alle sind im eingeschränkten Umfang<br />
im G-BA beteiligt beziehungsweise von den<br />
Gremien des G-BA anzuhören, sobald beispielsweise<br />
Entscheidungen in der vertragsärztlichen Versorgung<br />
getroffen werden, die die Berufsausübung<br />
der Ärzte oder Psychotherapeuten betreffen.<br />
Auch die BZÄK war bereits in der Vergangenheit<br />
durchaus im G-BA aktiv, beispielsweise durch die<br />
Abgabe von Stellungnahmen zu zahnärztlichen Berufsausübungsthemen.<br />
Sie achtete aber vor allem<br />
in der Person von Dr. Peter Boehme als von BZÄK<br />
und KZBV benannter Sachverständiger darauf, dass<br />
die Interessen der Zahnärztekammern im G-BA<br />
gewahrt wurden. In dieser Doppelfunktion konnte<br />
Dr. Boehme aber naturgemäß nicht wie andere beteiligte<br />
Institutionen wie beispielsweise die Bundesärztekammer<br />
agieren. Im Sommer letzten Jah-
Politik BZB Juni 12 9<br />
BLZK<br />
Foto: BZÄK<br />
Bauen die neuen Strukturen für die BZÄK-Arbeit im G-BA auf: Prof. Dr. Christoph Benz, Dr. Peter Boehme und Ass. jur. Sven Tschoepe (v.l.n.r.)<br />
res votierte der BZÄK-Vorstand daher einstimmig<br />
dafür, von der Politik endlich auch eine Beteiligung<br />
der BZÄK im G-BA einzufordern. Die Bundesversammlung<br />
schloss sich diesem Votum an<br />
und fasste am 11. November 2011 einen entsprechenden<br />
Beschluss in Frankfurt am Main.<br />
Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes<br />
zum 1. Januar 2012 ist die Bundeszahnärztekammer<br />
nunmehr als beteiligte Organisation wie<br />
die Bundesärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,<br />
der Deutsche Pflegerat und der Verband<br />
der Privaten Krankenversicherung im G-BA<br />
vertreten. Die BZÄK-Beteiligung bezieht sich auf<br />
den Erlass von Richtlinien zur Qualitätssicherung<br />
nach § 137 SGB V, sofern sie die zahnärztliche Berufsausübung<br />
betreffen. Hierzu wurde die BZÄK<br />
in den sogenannten Unterausschuss Qualitätssicherung<br />
des G-BA und seine Arbeitsgruppen (AG)<br />
eingebunden, die sich konkret mit der Vorbereitung<br />
derartiger Richtlinien befassen. Auf Beschluss des<br />
Unterausschusses Qualitätssicherung vom 1. Februar<br />
2012 ist die BZÄK in folgenden AG vertreten:<br />
1. AG Qualitätssicherung Zahnmedizin: Entwicklung<br />
einer themenbezogenen Qualitätssicherungsrichtlinie<br />
2. AG Umsetzung Richtlinie zur einrichtungs- und<br />
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung – sogenannte<br />
Qesü-RL<br />
3. AG Qualitätsmanagement<br />
4. AG Themenfindungs- und Priorisierungsverfahren<br />
5. AG Qualitätssicherungskonferenz des G-BA<br />
In der Vergangenheit stand vor allem der Erlass<br />
von Richtlinien zu ärztlichen Themen im Fokus der<br />
Arbeit des G-BA. Bezogen auf die Bereiche des Qualitätsmanagements<br />
und der Qualitätssicherung<br />
musste sich die KBV dabei vehement dagegen wehren,<br />
dass die Strukturen des Krankenhausbereiches<br />
eins zu eins auf den ambulanten ärztlichen Sektor<br />
übertragen werden. Der Zahnärzteschaft steht zumindest<br />
in Teilen ein vergleichbarer Konflikt bevor,<br />
nämlich dass die G-BA-Vorgaben für das ambulante<br />
ärztliche Qualitätsmanagement und die ambulante<br />
ärztliche Qualitätssicherung ungeprüft auf<br />
den zahnärztlichen Sektor übertragen werden. Daher<br />
muss die Zahnärzteschaft im G-BA mit einer<br />
einheitlichen Position auftreten, wenn sie ihre Interessen<br />
im Konzert der anderen Player durchsetzen<br />
möchte.<br />
Prof. Dr. Christoph Benz federführend für BZÄK<br />
Unter Federführung von BZÄK-Vizepräsident und<br />
BLZK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz betritt die<br />
BZÄK nunmehr als gesetzlich beteiligte Organisation<br />
Neuland im Plenum des G-BA und seinen Arbeitsgruppen.<br />
Zugleich gilt es, geeignete Strukturen<br />
und Ressourcen für die fachliche Mitarbeit im G-BA<br />
aufzubauen und die Abstimmungswege mit dem<br />
verantwortlichen Ehrenamt, den (Landes-) Zahn -<br />
ärztekammern und der KZBV zu definieren. Bis<br />
zum Sommer dieses Jahres wird Professor Benz hierbei<br />
aktiv von Dr. Boehme unterstützt. Parallel dazu<br />
errichtet er zusammen mit seinen Vorstandskollegen<br />
in der BZÄK eine neu geschaffene Abteilung<br />
„Versorgung und Qualität“, die unter anderem die<br />
Koordination der G-BA-Beteiligung übernehmen soll.<br />
Ass. jur. Sven Tschoepe, LL.M.<br />
Rechtsabteilung der Bundeszahnärztekammer