1.Teil Familienrecht - Buchhandel.de
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1C<br />
Die Ehe<br />
meinschaft hinausgeht. Dazu ist eine planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit während<br />
<strong>de</strong>r Ehe zur Schaffung eines erheblichen gemeinsamen Vermögenswertes erfor<strong>de</strong>rlich. 22<br />
Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. ohne Gesamthandsvermögen<br />
und ohne Außenwirkung. Mit <strong>de</strong>r Trennung bzw. mit <strong>de</strong>r Scheidung wird die<br />
Gesellschaft aufgelöst. Für die von <strong>de</strong>m mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten erbrachten Arbeitsleistungen(§706Abs.2)istnach§733Abs.2Wertersatz<br />
zu leisten, wobei sich die Dienste als bleiben<strong>de</strong>r<br />
Wert im Gesellschaftsvermögen nie<strong>de</strong>rgeschlagen haben müssen. 23 DieHöhe<strong>de</strong>s<br />
Ausgleichs beträgt nach § 722 Abs. 1 die Hälfte <strong>de</strong>s Wertes.<br />
41 Fehlen ausreichen<strong>de</strong> Indizien für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kann sich<br />
ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch <strong>de</strong>s mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten aus <strong>de</strong>m Wegfall<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis ergeben. 24 Von<br />
einem Wegfall <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage eines solchen Vertrags kann nur ausgegangen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn für <strong>de</strong>n Ehegatten, <strong>de</strong>r die Arbeitsleistungen erbracht hat, <strong>de</strong>r Fortbestand <strong>de</strong>r<br />
Ehe die Grundlage für seine Mitarbeit war und er die Dienste nicht erbracht hätte, wenn er<br />
gewusst hätte, dass die Ehe scheitert. Die Mitarbeit muss auch von einer gewissen Dauer<br />
und Regelmäßigkeit gewesen sein und die Beschäftigung einer Arbeitskraft erspart haben.<br />
Für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten, <strong>de</strong>r die Arbeitsleistung angenommen hat, muss diese Absicht<br />
erkennbar gewesen sein, so dass er sich redlicherweise auf die Vereinbarung einer Vergütung<br />
hätte einlassen müssen. Weiter wird für <strong>de</strong>n Ausgleichsanspruch vorausgesetzt, dass ein Festhalten<br />
an <strong>de</strong>n Rechtsfolgen <strong>de</strong>s ehelichen Güterstands für <strong>de</strong>n mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten<br />
völlig unzumutbar ist. Für die Höhe <strong>de</strong>s Ausgleichanspruchs sind die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />
maßgebend, insbeson<strong>de</strong>re die Dauer <strong>de</strong>r Ehe, das Alter <strong>de</strong>r Ehegatten, Art und Umfang<br />
<strong>de</strong>r erbrachten Arbeitsleistungen, die Höhe <strong>de</strong>r dadurch entstan<strong>de</strong>nen Vermögensmehrung<br />
und die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>r Eheleute.<br />
JURIQ-Klausurtipp<br />
In einer Klausur sollte zunächst geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die Mitarbeit <strong>de</strong>s Ehegatten i. S. v.<br />
§§ 1360, 1365, 1353 Abs. 1 gesetzlich geschul<strong>de</strong>t war. Ist dies <strong>de</strong>r Fall, ist ein Vergütungsanspruch<br />
ausgeschlossen. Wird eine gesetzliche Unterhaltspflicht zur Mitarbeit verneint, hat <strong>de</strong>r<br />
Bearbeiter zu untersuchen, ob die Ehegatten ausdrücklich o<strong>de</strong>r konklu<strong>de</strong>nt einen Vertrag<br />
über die Erbringung <strong>de</strong>r Arbeitsleistungen geschlossenhaben.KommenvertraglicheAnsprüche<br />
nicht in Betracht, schei<strong>de</strong>n auch Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.<br />
aus, da Rechtsgrund für die Leistung die Ehe war. Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt.<br />
schei<strong>de</strong>t ebenfalls dann aus, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Mitarbeit <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>r Aufbau <strong>de</strong>s<br />
Geschäftes o<strong>de</strong>r Betriebes <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten war. Der Fortbestand <strong>de</strong>r Ehe war zwar in<br />
diesem Fall ein Beweggrund für die Arbeitsleistungen, nicht jedoch Zweck <strong>de</strong>r Mitarbeit. Erst<br />
nach dieser Prüfung sollten Ansprüche aus <strong>de</strong>r Ehegatteninnengesellschaft bzw. wegen <strong>de</strong>s<br />
Wegfalls <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrags sui generis angesprochen<br />
wer<strong>de</strong>n. Hierbei ist zu beachten, dass <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Geschäftsgrundlage erst nach <strong>de</strong>r<br />
Ablehnung einer Ehegatteninnengesellschaft zu prüfen ist.<br />
10<br />
22 BGH Urt. v. 25.6.2003 (Az. XII ZR 161/01) = NJW 2003, 2982 m. w. N.<br />
23 Palandt-Sprau § 733 Rn. 10.<br />
24 BGH Urt. v. 13.7.1994 (Az. XII ZR 1/93) = NJW 1994, 2545.