1.Teil Familienrecht - Buchhandel.de
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1B<br />
Verlöbnis<br />
III. Beendigung <strong>de</strong>s Verlöbnisses<br />
13 Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch <strong>de</strong>n Tod, durch eine Entlobung (Aufhebungsvertrag)<br />
o<strong>de</strong>r durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. been<strong>de</strong>t. Auf die Rücktrittsregeln wollen<br />
wir im Folgen<strong>de</strong>n näher eingehen.<br />
1. Rücktritt und Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
14 Der Rücktritt von einem Verlöbnis wirkt nur ex nunc und hat zur Folge, dass das Verlöbnis<br />
aufgehoben wird und auch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Partner nicht mehr an das Heiratsversprechen<br />
gebun<strong>de</strong>n ist. Tritt ein Verlobter von <strong>de</strong>m Verlöbnis zurück, hängen die Rechtsfolgen <strong>de</strong>s<br />
Rücktritts davon ab, ob für <strong>de</strong>n Rücktritt ein wichtiger Grund i. S. v. § 1298 Abs. 3 vorlag.<br />
AlswichtigeGrün<strong>de</strong>i.S.v.§1298Abs.3kommensolcheGrün<strong>de</strong>inBetracht,diezur<br />
Anfechtung wegen Irrtums o<strong>de</strong>r wegen arglistiger Täuschung berechtigen wür<strong>de</strong>n und<br />
daher die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstän<strong>de</strong> unzumutbar<br />
ist. 6 Ist <strong>de</strong>r Verlobte aus wichtigem Grund von <strong>de</strong>m Verlöbnis zurückgetreten, ist er<br />
nicht scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig.<br />
15 Dagegen hat <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r ohne wichtigen Grund von <strong>de</strong>m Verlöbnis zurückgetreten ist,<br />
nach § 1298 Abs. 1 <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Verlobten, <strong>de</strong>ssen Eltern und Dritten, die an Stelle <strong>de</strong>r Eltern<br />
gehan<strong>de</strong>lt haben, Scha<strong>de</strong>nsersatz zu leisten. Der Scha<strong>de</strong>n erfasst die Aufwendungen und<br />
Verbindlichkeiten, sowie sonstige sein Vermögen o<strong>de</strong>r seine Erwerbsstellung berühren<strong>de</strong>n<br />
Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erwartung <strong>de</strong>r Ehe gemacht wor<strong>de</strong>n sind. Der Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
erfasst nur das negative Interesse.<br />
Beispiel Kosten <strong>de</strong>r Verlobungsanzeige, Buchung <strong>de</strong>r Hochzeitsreise, Kauf <strong>de</strong>s Brautkleids.<br />
16 Die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns ist zu<strong>de</strong>m nach § 1298 Abs. 2 auf die Maßnahmen begrenzt, die<br />
nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n angemessen waren.<br />
Beispiel Unangemessen kann die Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes ohne Absprache mit <strong>de</strong>m<br />
Verlobten sein.<br />
17 Hat <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen die gleichen<br />
Ansprüche gemäß §1299 <strong>de</strong>m zurücktreten<strong>de</strong>n Verlobten und <strong>de</strong>ssen Verwandten zu.<br />
Hinweis<br />
Bei einem Rücktritt vom Verlöbnis sind neben <strong>de</strong>n Ansprüchen aus §§ 1298 ff. auch Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. möglich. Für die Geltendmachung<br />
solcher Scha<strong>de</strong>nsansprüche ist ein schuldhaftes Verhalten erfor<strong>de</strong>rlich, das über<br />
<strong>de</strong>n Bruch <strong>de</strong>r Verlöbnistreue hinausgeht. Die Verjährungsfrist <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
nach §§ 1298 ff. beginnt nach § 1302 mit <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>s Verlöbnisses und unterliegt seit<br />
<strong>de</strong>m 1.1.2010 <strong>de</strong>n allgemeinen Verjährungsvorschriften <strong>de</strong>r § 195 ff.<br />
6 Palandt-Bru<strong>de</strong>rmüller § 1298 Rn. 1.<br />
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