30.12.2013 Aufrufe

1.Teil Familienrecht - Buchhandel.de

1.Teil Familienrecht - Buchhandel.de

1.Teil Familienrecht - Buchhandel.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1C<br />

Die Ehe<br />

e) Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit § 1356<br />

31 Das Gesetz verzichtet bewusst auf ein gesetzliches Leitbild für die Aufgabenverteilung in <strong>de</strong>r<br />

Ehe. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit wer<strong>de</strong>n in die Autonomie <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

gestellt. Die Haushaltsführung ist im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Bei<strong>de</strong> Ehegatten<br />

sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ehegatten sind gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 verpflichtet,<br />

eine einvernehmliche Regelung zu fin<strong>de</strong>n. 14<br />

32 Das Gesetz schreibt nur <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Regelung vor, nicht ihren Inhalt. Der freien Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Ehegatten obliegt es, wem von ihnen und in welchem Umfang sie die Haushaltsführung<br />

regeln. Sie können je<strong>de</strong> <strong>de</strong>nkbare Variante miteinan<strong>de</strong>r kombinieren. Da eine<br />

Regelung <strong>de</strong>r Haushaltsführung durch Richterspruch nicht vorgesehen ist, kann sie auch bei<br />

Dissens <strong>de</strong>r Eheleute nicht durch eine Klage herbeigeführt wer<strong>de</strong>n. Eine Verletzung dieser<br />

PflichtkannallerdingsimRahmen<strong>de</strong>rHärteklausel im Scheidungsfolgenrecht berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

33 Wird die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen, so kommt dieser Ehegatte gemäß<br />

§ 1360 S. 2 seiner Unterhaltspflicht nach. Daraus ergeben sich bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />

eines Dritten im Rahmen einer unerlaubten Handlung folgen<strong>de</strong> Auswirkungen:<br />

34 Wird <strong>de</strong>r haushaltsführen<strong>de</strong> Ehegatte von einem Dritten getötet, so stehen <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren<br />

Ehegatten Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 zu. 15 Der überleben<strong>de</strong> Ehegatte muss<br />

sich dabei aber <strong>de</strong>n Wegfall seiner eigenen Unterhaltspflicht sowie <strong>de</strong>n Ertrag <strong>de</strong>s geerbten<br />

Vermögens bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s voraussichtlichen Anfall <strong>de</strong>r Erbschaft im Rahmen <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung<br />

anrechnen lassen. 16<br />

35 Erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r haushaltsführen<strong>de</strong> Ehegatte eine körperliche Verletzung, so steht ihm wegen<br />

<strong>de</strong>r Beeinträchtigung seiner eigenen Arbeitskraft ein eigener Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen<br />

<strong>de</strong>n Dritten aus §§ 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1 zu. Für die Bemessung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns ist die<br />

tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung <strong>de</strong>s haushaltsführen<strong>de</strong>n Ehegatten maßgebend. Dagegen<br />

kommt es nicht auf die Kosten einer Haushaltshilfe an. 17 Zahlt in diesem Fall <strong>de</strong>r<br />

erwerbstätige Ehegatte die Kosten für die Heilbehandlung, so umfasst <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

<strong>de</strong>s haushaltsführen<strong>de</strong>n Ehegatten auch diese Kosten. Der haushaltsführen<strong>de</strong> Ehegatte<br />

muss sich im Rahmen <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung gemäß § 843 Abs. 4 nicht anrechnen<br />

lassen, dass <strong>de</strong>r erwerbstätige Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Zahlung <strong>de</strong>r<br />

Heilbehandlungskosten <strong>de</strong>m haushaltsführen<strong>de</strong>n Ehegatten schul<strong>de</strong>t. 18<br />

36 Der erwerbstätige Ehegatte hat gegenüber <strong>de</strong>m Schädiger einen eigenen Anspruch auf<br />

Erstattung dieser Kosten. Der BGH und Teile <strong>de</strong>r Literatur 19 sehen die GoA als das geeignete<br />

Regressinstrument hierfür an. Sie gehen davon aus, dass <strong>de</strong>r Unterhaltspflichtige ein (auch-)<br />

frem<strong>de</strong>s Geschäft für <strong>de</strong>n Schädiger geführt hat. Die Erfüllung einer frem<strong>de</strong>n Unterhaltspflicht<br />

durch einen nicht o<strong>de</strong>r nur sekundär Unterhaltspflichtigen sei ein Geschäft auch für<br />

<strong>de</strong>n primär Haften<strong>de</strong>n. Die Nachrangigkeit <strong>de</strong>s Unterhaltspflichtigen gegenüber <strong>de</strong>m <strong>de</strong>likti-<br />

8<br />

14 Staudinger-Hübner-Voppel § 1353 Rn. 7; MüKo-Wacke § 1353 Rn. 6.<br />

15 BGH Urt. v. 26.11.1968 (Az. VI ZR 189/67) = BGHZ 51, 109.<br />

16 BGH Urt. v. 13.7.1971 (Az. VI ZR 31/70) = NJW 1971, 2066.<br />

17 BGH Beschl. v. 9.7.1968 (Az. GSZ 2/67) = BGHZ 50, 304; BGH Urt. v. 3.2.2009 (Az. VI ZR 183/08) = FamRZ<br />

2009, 596.<br />

18 BGH Urt. v. 22.9.1970 (Az. VI ZR 28/69) = BGHZ 54, 269.<br />

19 BGH Urt. v. 1.12.1978 (Az. VII ZR 91/77) = NJW 1979, 598; MüKo-Wagner §§ 842, 843 Rn. 87.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!