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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [GGVSee] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > <strong>GGVSee</strong> > Richtlinien > zu § 6 Absatz 5<br />

Inhalt: zu § 6 Absatz 5<br />

Nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 <strong>GGVSee</strong> ist die BAM für die Zustimmung zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zuständigkeit<br />

der BAM nach § 6 Absatz 5 erstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf die Zulassung der Verwendung einer<br />

Verpackung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.<br />

Stand: 09.10.2013 15:15:26<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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