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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [GGVSee] - Elwis

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Seite 8 von 41<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > <strong>GGVSee</strong> > Richtlinien > zu § 4 Absatz<br />

11<br />

Inhalt: zu § 4 Absatz 11<br />

Die zuständigen Behörden verzichten auf die Vorlage einer besonderen Schulungsbescheinigung, wenn in geeigneter Form (ggf. durch das<br />

Abschlusszeugnis einer nautischen Ausbildungsstätte) nachgewiesen wird, dass der Zeitpunkt der Vermittlung der Lehrinhalte des<br />

Kompetenzbereichs "carriage of dangerous goods" gemäß der Tabelle A-II/2 des STCW Codes nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.<br />

Stand: 09.10.2013 15:15:25<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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