Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [GGVSee] - Elwis
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c. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Ladung nicht überwacht,<br />
d.<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand<br />
befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird,<br />
e.<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<br />
f.<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder<br />
einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
g.<br />
h.<br />
i.<br />
j.<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff ausläuft,<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 Ladungsdämpfe ablässt oder<br />
entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefährliche Güter befördert;<br />
8.<br />
9.<br />
als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder<br />
als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass<br />
a.<br />
b.<br />
ein Beschäftigter unterwiesen wird oder<br />
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird.<br />
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung<br />
des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion<br />
Nordwest übertragen.<br />
Stand: 09.10.2013 15:15:25<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes