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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

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Seite 14<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> - Nr. 10/2013 vom 20. Dez. 2013<br />

Der Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Bekanntmachung.<br />

<strong>Schorfheide</strong>, 12. Dezember 2013<br />

Uwe Schoknecht<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung einer Teileinziehungsverfügung gemäß § 8 Brandenburgisches<br />

Straßengesetz (BbgStrG) vom 28. Juli 2009 (GVBl.l/09, Nr. 15 S. 358) zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl.ll/11, Nr. 24)<br />

Teileinziehungsverfügung – Tonnagebegrenzung 16 t, Lieferverkehr frei<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> verfügt hiermit als zuständiger<br />

Straßenbaulastträger <strong>die</strong> Teileinziehung der<br />

Verkehrsfläche „Querweg“ im Ortsteil Finowfurt.<br />

Die teileingezogene Verkehrsfläche befindet sich in der<br />

Gemarkung Finowfurt, Flur 11, Flurstück 398. Die<br />

Belegenheit ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.<br />

Mit der Teileinziehung erlischt der<br />

Gemeingebrauch <strong>für</strong> bestimmte Benutzungsarten, insbesondere<br />

wird das Verbot der Durchfahrt <strong>für</strong> Fahrzeuge<br />

mit einem tatsächlichen Gewicht über 16 t festgelegt.<br />

Ausgenommen von <strong>die</strong>ser Gewichtsbeschränkung sind<br />

Lieferverkehr sowie Fahrzeuge mit Sonderrechten nach<br />

§ 35 StVO.<br />

Die Bekanntmachung erfolgt öffentlich. Die Verfügung<br />

der Teileinziehung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Begründung<br />

Im Straßenverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> wird<br />

der Querweg als Anliegerstraße mit einer Länge von<br />

120 m als Verbindung zwischen der Biesenthaler Straße<br />

und der Melchower Straße geführt.<br />

Durch <strong>die</strong> Teileinziehung bleibt <strong>die</strong> Eigenschaft als öffentliche<br />

Straße und <strong>die</strong> öffentliche Sachherrschaft sowie der<br />

gesetzliche Umfang der Straßenbaulast unberührt. Die<br />

Straße wird nicht zwingend <strong>für</strong> den Verkehr mit<br />

Fahrzeugen über 16 t benötigt, da ausreichend<br />

Ausweichstrecken vorhanden sind, welche <strong>die</strong>ser<br />

Belastung entsprechen.<br />

Die Teileinziehung des Querweges erfolgt im Interesse<br />

des öffentlichen Wohls, um Anlieger vor nicht erforderlichem<br />

Durchgangsverkehr zu schützen.

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