Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide
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Seite 14<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> - Nr. 10/2013 vom 20. Dez. 2013<br />
Der Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist Bestandteil <strong>die</strong>ser Bekanntmachung.<br />
<strong>Schorfheide</strong>, 12. Dezember 2013<br />
Uwe Schoknecht<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung einer Teileinziehungsverfügung gemäß § 8 Brandenburgisches<br />
Straßengesetz (BbgStrG) vom 28. Juli 2009 (GVBl.l/09, Nr. 15 S. 358) zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl.ll/11, Nr. 24)<br />
Teileinziehungsverfügung – Tonnagebegrenzung 16 t, Lieferverkehr frei<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> verfügt hiermit als zuständiger<br />
Straßenbaulastträger <strong>die</strong> Teileinziehung der<br />
Verkehrsfläche „Querweg“ im Ortsteil Finowfurt.<br />
Die teileingezogene Verkehrsfläche befindet sich in der<br />
Gemarkung Finowfurt, Flur 11, Flurstück 398. Die<br />
Belegenheit ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.<br />
Mit der Teileinziehung erlischt der<br />
Gemeingebrauch <strong>für</strong> bestimmte Benutzungsarten, insbesondere<br />
wird das Verbot der Durchfahrt <strong>für</strong> Fahrzeuge<br />
mit einem tatsächlichen Gewicht über 16 t festgelegt.<br />
Ausgenommen von <strong>die</strong>ser Gewichtsbeschränkung sind<br />
Lieferverkehr sowie Fahrzeuge mit Sonderrechten nach<br />
§ 35 StVO.<br />
Die Bekanntmachung erfolgt öffentlich. Die Verfügung<br />
der Teileinziehung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Begründung<br />
Im Straßenverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schorfheide</strong> wird<br />
der Querweg als Anliegerstraße mit einer Länge von<br />
120 m als Verbindung zwischen der Biesenthaler Straße<br />
und der Melchower Straße geführt.<br />
Durch <strong>die</strong> Teileinziehung bleibt <strong>die</strong> Eigenschaft als öffentliche<br />
Straße und <strong>die</strong> öffentliche Sachherrschaft sowie der<br />
gesetzliche Umfang der Straßenbaulast unberührt. Die<br />
Straße wird nicht zwingend <strong>für</strong> den Verkehr mit<br />
Fahrzeugen über 16 t benötigt, da ausreichend<br />
Ausweichstrecken vorhanden sind, welche <strong>die</strong>ser<br />
Belastung entsprechen.<br />
Die Teileinziehung des Querweges erfolgt im Interesse<br />
des öffentlichen Wohls, um Anlieger vor nicht erforderlichem<br />
Durchgangsverkehr zu schützen.