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Fälle Römisches Recht

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<strong>Fälle</strong> <strong>Römisches</strong> <strong>Recht</strong><br />

Fall 1:<br />

Falls du einen Sklaven getötet hast, dessen Übereignung ich mittels<br />

Stipulation und unter einer Konventionalstrafe versprochen habe, wird diese<br />

im Verfahren gleichfalls als Schaden geltend gemacht werden können.<br />

Fall 2: (Rz. 424)<br />

Wenn du von Titius ein Grundstück gekauft hast, das dem Sempronius<br />

gehörte, und dieses wurde dir tradiert, und nachdem der Kaufpreis bezahlt<br />

wurde, ist Titius Erbe des Sempronius geworden und verkaufte und tradierte<br />

das Grundstück dem Maevius: Julian sagt, es sei billiger, dich als den<br />

früheren Käufer zu schützen, da ja auch Titius selbst, wenn er das<br />

Grundstück von dir fordern sollte, durch eine exceptio gehemmt würde. Und<br />

wenn Titius selbst jenes noch besässe, würdest du mit der actio Publiciana<br />

klagen.<br />

Fall 3: (Rz. 170b) (vgl. Fall 32)<br />

Wenn somit der Schuldner (debitor) dem beschränkt Handlungsunfähigen<br />

(pupillus) das geschuldete Geld bezahlt, verschafft er diesem zwar das<br />

Eigentum an den Geldstücken, wird aber seinerseits von der<br />

Schuldverpflichtung nicht befreit, da ein beschränkt Handlungsunfähiger ohne<br />

Einwilligung des Vormundes (tutor) keine Forderung zum Untergang zu<br />

bringen vermag, weil jenem für die Veräusserung irgendeines Gegenstandes<br />

ohne Einwilligung des Vormundes die Berechtigung fehlt. Aber er wird<br />

dennoch, falls er um diese Summe bereichert wurde und trotzdem auf<br />

Erfüllung klagen sollte, mittels der exceptio doli abgewiesen werden.<br />

Fall 4:<br />

Ego hinterlegt Goldmünzen in einem versiegelten Behältnis. Er gestattet<br />

später dem Tu, sie zu verwenden. Noch bevor dieser sie an sich genommen<br />

hat, konnte Ego sie mittels condictio herausverlangen, denn die Gefahr ist auf<br />

ihn (Tu) übergegangen, da Tu schon durch seinen Willen zu besitzen begann.<br />

Fall 4a: (Pandektenexegese SS 2004, Fall 1 / Rz. 390)<br />

Ich habe bei dir zehn Goldstücke hinterlegt, später habe ich dir gestattet,<br />

diese für dich zu verwenden. Nerva und Proculus lehrten, dass ich schon<br />

bevor du die Münzen an dich genommen hattest, die Summe als Darlehen<br />

mittels der condictio hätte zurückfordern können. Dies trifft – gleicher<br />

Meinung ist auch Marcellus – zu. Denn er [= du] begann bereits aufgrund<br />

seines Willens zu besitzen. Folglich geht die Gefahr auf denjenigen über, der<br />

sich das Darlehen erbeten hat, und gegen ihn steht die condictio zu.<br />

Fall 5:<br />

Wenn ich den Sklaven, welcher dir vermacht worden ist, als wäre er mir<br />

vermacht worden, besessen und verkauft hätte, so ist Julianus der Meinung,<br />

dass du nach dem Tode des Sklaven den Verkaufserlös von mir<br />

herausverlangen kannst mit der Begründung, dass ich aus deinem Vermögen<br />

bereichert worden bin.


Fall 6:<br />

Der Pfandgläubiger verkauft den Pfandgegenstand. Dann kommt der wirkliche<br />

Eigentümer (nicht der Pfandschuldner!) und vindiziert erfolgreich. Der<br />

Pfandgläubiger hat aus dem Pfandvertrag die actio pigneraticia contraria und<br />

ist nun aus dem Kaufvertrag verpflichtet, diese actio dem Pfandkäufer<br />

abzutreten.<br />

Fall 7:<br />

Der Verkäufer verkauft den Pachtgegenstand, obwohl der Pächter gemäss<br />

Pachtvertrag noch drei weitere Jahre pachten kann. Der neue Eigentümer ist<br />

nicht verpflichtet, den Pächter in der Pacht zu belassen, es sei denn, er habe<br />

unter dieser Vertragsbestimmung gekauft. Wenn er, was der Verkäufer<br />

beweisen muss, in diese Nebenabrede eingewilligt hat, wird er aufgrund der<br />

auf die bona fides gestellte Klage gezwungen, sich vereinbarungsgemäss zu<br />

verhalten.<br />

Fall 8: (ähnliche Konstellation wie Huwilers “Hellebardenfall“)<br />

Der Eigentümer hinterlegt eine Statue beim Depositar. Der Depositar stirbt<br />

und sein Erbe verkauft die Statue einem Dritten.<br />

Weil jedoch aufgrund des Anspruchs aus der actio depositi lediglich für Arglist<br />

(dolus, inklusive culpa lata) gehaftet wird, wurde die Frage aufgeworfen, ob<br />

ein Erbe haftet, falls er die bei seinem Erblasser hinterlegte oder von diesem<br />

entliehene Sache veräussert hat, ohne zu wissen, dass sie hinterlegt bzw.<br />

erborgt ist. Und weil er nicht arglistig gehandelt hat, wird er für die Sache<br />

selbst nicht haften. Soll er aber den Kaufpreis schulden, den er eingenommen<br />

hat? Es trifft wohl zu, dass er dazu verpflichtet ist. Er handelt nämlich diesfalls<br />

arglistig, wenn er nicht erstattet, was er eingenommen hat.<br />

Fall 9: (Pandektenexegese SS 2004, Fall 5)<br />

Der Grundeigentümer Gaius erlaubt Titius, auf seinem Grundstück nach<br />

Kreide zu graben, und das gewonnene Gestein unentgeltlich zu erwerben. Im<br />

Gegenzug verspricht Titius, die entstandenen Gräben innert zwei Wochen<br />

aufzuschütten und das Grundstück wieder herzurichten. Diese Vereinbarung<br />

kam formfrei zustande und Titius führt die Kreide weg, ohne allerdings das<br />

Gelände wieder in Ordnung zu bringen, mit der Begründung, er habe die ihm<br />

zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte irrtümlich so disponiert, dass diese<br />

Wiederherstellungsarbeiten ihm unmöglich geworden sind.<br />

1. Auf welche Weise erwirbt Titius Eigentum an der Kreide?<br />

2. Wie ist das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gaius und Titius<br />

beschaffen? Ansprüche?<br />

Fall 11:<br />

Aulus (A) lässt sich von Negidius (N) 10'000 Sesterzen ohne Nennung des<br />

Geschäftszwecks mittels stipulatio versprechen. N verspricht diese Summe,<br />

weil er glaubt, er schulde sie dem A. Demgegenüber lässt A sich versprechen<br />

in der Annahme, N wolle ihm schenken. Später stellt sich mit Gewissheit und<br />

Beweisbar heraus, dass N dem A nichts schuldet.<br />

1. Anspruch A gegen N


2. <strong>Recht</strong>smittel des N<br />

Fall 13:<br />

Der Käufer eines Grundstücks ist nicht verpflichtet, den Pächter, dem der<br />

frühere Eigentümer verpachtet hat, in der Pacht zu belassen, es sei denn, er<br />

habe unter dieser Vertragsbestimmung gekauft. Lässt sich jedoch beweisen,<br />

dass er – sei es auch nur mündlich – durch eine Vereinbarung (Nebenabrede)<br />

eingewilligt hat, der Pächter könne in der Pacht verbleiben, so wird er<br />

aufgrund der auf die bona fides gestellten Klage gezwungen, sich<br />

vereinbarungsgemäss zu verhalten.<br />

Fall 17: (Pandektenexegese SS 2004, Fall Nr. 3)<br />

Gaius verpfändet Maevia für eine Darlehensschuld eine wertvollen<br />

mykenischen Trinkbecher. Nachdem die Insolvenz des Gaius feststeht,<br />

verkauft Maevia den Becher an Sempronius und vereinbart mit diesem –<br />

entsprechend der Verabredung im Pfandvertrag mit Gaius –, dass<br />

Sempronius verpflichtet sein soll, den Trinkbecher dem Gaius zurückzuverkaufen,<br />

falls dieser innerhalb des nächsten Kalenderjahres dem<br />

Sempronius den Kaufpreis einschliesslich einer sechsprozentigen Verzinsung<br />

anbieten sollte.<br />

Wie beurteilen Sie die <strong>Recht</strong>slage zwischen den verschiedenen Personen,<br />

falls Sempronius sich trotz des korrekten Angebotes seitens des Gaius<br />

weigert, mit diesem einen Kaufvertrag abzuschliessen?<br />

Fall 18:<br />

Auch dies ist ein Fall der condictio, wenn jemand ohne <strong>Recht</strong>sgrund eine<br />

Leistung versprochen hat oder eine Nichtschuld bezahlt hat. Wer aber ohne<br />

<strong>Recht</strong>sgrund etwas versprochen hat, kann nicht einen Betrag kondizieren,<br />

sondern die Verbindlichkeit an sich.<br />

Fall 19:<br />

Sempronius gibt dem Betreiber einer Färberei und Kleiderreinigung (Maevius)<br />

seine wertvolle, kostbar bestickte Toga, welche in seinem quiritischen<br />

Eigentum steht, zur Reinigung. Am vereinbarten Tage will Sempronius sein<br />

Kleidungsstück wieder abholen, erfährt aber von Maevius, dass in der<br />

vergangenen Nacht ein Einbrecher in die völlig ordnungsgemäss<br />

abgeschlossene und gesicherte Werkstatt eingedrungen sei und mehrere<br />

wertvolle Gegenstände, darunter auch die Toga des Sempronius, entwendet<br />

habe. Einige Tage später wird der Dieb namens Lucius dingfest gemacht. Er<br />

gesteht den Einbruch, hat aber die gesamte Beute verbrannt, da er keinen<br />

Hehler gefunden hatte und sich, um die Spuren zu verwischen, des<br />

Diebesgutes entledigen wollte.<br />

1. Welcher Vertrag ist zwischen S und M zustande gekommen?<br />

2. Wie gestalten sich nach dem Abschluss des Vertrages die Eigentumsund<br />

Besitzverhältnisse zwischen S und M?<br />

3. Haftet M dem S, weil der die Toga nicht mehr zurückerstatten kann?<br />

<strong>Recht</strong>sgrundlage? Haftungsumfang?<br />

4. Welche Ansprüche sind dem Diebe gegenüber entstanden?<br />

5. Wer ist zu diesen Ansprüchen aktivlegitimiert?


Fall 21: (vgl. Fall 34 und 34b)<br />

A bestellt bei B drei Holztische, d.h. der Kaufpreis wird festgesetzt und die<br />

Ware individuell bestimmt. (Def. Perfekter Vertrag) Dann verabreden sie<br />

einen bestimmten Tag, an dem der Preis bezahlt und die Ware übergeben<br />

wird. Bis an diesen Tag stellt B die drei Tische unter ein Vordach.<br />

Irgendwoher kommt ein Funke, es entsteht ein Brand und die Tische werden<br />

leicht beschädigt. (Gefahrtragung, vis major, custodia)<br />

Fall 22:<br />

Sempronius, der Onkel des Lucius Titius, ist quiritischer Eigentümer einer<br />

italischen Liegenschaft. Lucius Titius – in der Hoffnung dereinst Alleinerbe<br />

seines schwerkranken Onkels zu werden – fälscht eine Vollmacht und gibt<br />

sich dem gutgläubigen Maevius gegenüber als ermächtigter procurator des<br />

Sempronius aus. Er verfkauft und überträgt die Liegenschaft dem Maevius.<br />

Zwei Monate nach diesem Vorgang verstirbt Sempronius, ohne von der<br />

Veräusserung seines Grundstückes je etwas gehört zu haben. Er hat in<br />

seinem Testament den Neffen Lucius Titius tatsächlich als Alleinerben<br />

(Universalsukzessor) eingesetzt. Lucius Titius tritt die Erbschaft an.<br />

1. Liegt in diesem Falle ein gültiger und wirksamer Kaufvertrag<br />

(Verkaufspartner?) vor?<br />

2. Welche <strong>Recht</strong>sstellung erwirbt Maevius (nach der Übereignung) am<br />

Grundstück?<br />

3. Hätte Sempronius, falls er Kenntnis vom Veräusserungsgeschäft<br />

erhalten hätte, das Grundstück zurückverhalten können? Welche<br />

rechtlichen Möglichkeiten hätte in diesem Fall Maevius gehabt?<br />

4. Welchen Einfluss hat der Tod des Sempronius auf die <strong>Recht</strong>sstellung:<br />

Fall 23:<br />

a) des Lucius Titius?<br />

b) des Maevius?<br />

Sempronius verkauft und tradiert einen Zugochsen – der ihm seitens des<br />

quiritischen Eigentümers Maevius prekaristisch, d.h. auf jederzeitigen<br />

Widerruf, überlassen worden war – dem gutgläubigen Lucius. Wenige<br />

Wochen nach der Übergabe kommt der Ochse auf einer entlegenen Alpweide<br />

durch einen Unfall, für den niemanden ein Verschulden trifft, zu Tode. Der<br />

Kadaver muss sofort vergraben werden. Weitere zwei Monate später, als er<br />

das Tier von Sempronius wieder zurückverlangen will, erfährt Maevius von<br />

der Übertragung und dem Tod des Tieres.<br />

(Im vorliegenden Falle handelt es sich um ein precarium im Sinne der<br />

unentgeltlichen Bittleihe ohne Gegenleistung, es liegt also kein<br />

Innominat(real)kontrakt vor.)<br />

1. Wie stellen sich bis zum Tode des Tieres die sachenrechtlichen<br />

<strong>Recht</strong>sstellungen der beteiligten Personen dar:


a. Vor der Veräusserung des Tieres von Sempronius an Lucius?<br />

b. Nach der Übergabe des Ochsen an Lucius?<br />

2. Stehen nach dem Tode des Tieres dem Lucius Ansprüche gegen<br />

Sempronius zu, nachdem Lucius nun weiss, dass Sempronius lediglich<br />

Prekarist und nicht Eigentümer des Ochsen gewesen war?<br />

3. Welche Ansprüche stehen Maevius nach dem Tode des Tieres zu?<br />

4. Maevius erfährt noch vor dem Tode des Tieres von der Veräusserung.<br />

Welche Ansprüche entstehen diesfalls zwischen den beteiligten<br />

Personen?<br />

5. Würden Sie eine aquilische Haftung des Lucius dem Maevius<br />

gegenüber bejahen, falls Lucius das Tier zwecks Verwertung<br />

geschlachtet hätte? Die Konsequenzen Ihrer Entscheidung für die<br />

<strong>Recht</strong>sverhältnisse Sempronius-Maevius und Lucius-Sempronius sind<br />

ganz kurz zu erläutern.<br />

Fall 24:<br />

Sempronius, Inhaber einer Pferdezucht, gibt diese auf, weil er anschliessend<br />

für immer als Latifundienverwalter nach Nordafrika zieht. Zum Abschied will er<br />

seinem Neffen Gaius ein Reitpferd schenken. Er hat ihm stipulationsweise<br />

einen seiner drei Kappadozierhengste versprochen. Das Pferd wird auf einem<br />

der Pferdezucht des Sempronius benachbarten landwirtschaftlichen<br />

Anwesen, welches dem Aulus, einem weiteren Onkel der beiden Brüder<br />

Gaius und Maevius gehört, von einem Pferdeknecht des Sempronius<br />

abgeliefert. Maevius nimmt dort das Pferd entgegen, in der irrtümlichen<br />

Annahme, das Tier sei ihm geschenkt; dies, weil ihm Sempronius früher<br />

einmal ein Reitpferd in Aussicht gestellt hatte. Maevius führt das Tier in<br />

seinen eigenen, etwas abgelegenen Stall und nimmt es in alleinigen Besitz.<br />

Wenige Tage nach diesem Vorgang reist Sempronius nach Afrika. Maevius,<br />

der das etwas wilde Pferd nie zufriedenstellend reiten kann, verkauft es dem<br />

Berufsreiter Lucius für 1500 Sesterzen. Aber auch Lucius hat kein Glück: Das<br />

Tier geht ihm durch und verunfallt so schwer, dass es abgetan werden muss.<br />

(Alle Beteiligten sind geschäftsfähige römische Bürger: Der Fall ist<br />

ausschliesslich nach klassischem <strong>Recht</strong> zu behandeln.)<br />

1. Warum schliessen Sempronius und Gaius in unserem Falle eine<br />

Stipulation ab? Bestimmen Sie deren Inhalt.<br />

2. In welcher sachenrechtlichen Stellung steht Maevius, wenn er<br />

irrtümlich und ohne jede Deliktsabsicht das Pferd übernimmt, in seinen<br />

Stall führt, und fortan als ihm gehörend betrachtet?<br />

3. Beurteilen Sie die Wirkungen des Veräusserungsgeschäftes zwischen<br />

Maevius und Lucius unter der Voraussetzung, dass Lucius gutgläubig<br />

ist.<br />

a. Verpflichtungsgeschäft;<br />

b. Verfügungsgeschäft.<br />

4. Wenn Gaius – nachdem das Pferd bereits nicht mehr lebt – von den<br />

ganzen Umständen erfährt: Welche Ansprüche (actiones) stehen ihm<br />

zu? Gegen wen?


5. Wie wäre die <strong>Recht</strong>slage, wenn nicht ein von niemandem<br />

verschuldeter Unfall zum Tode des Pferdes geführt hätte, sondern<br />

wenn der mit Lucius verfeindete Brutus das auf der Weide sich<br />

befindliche Pferd auf einen felsigen Weg durch ein Schlucht treibt, so<br />

dass es dort abstürzt und zu Tode kommt? Welche Ansprüche sind<br />

entstanden? Zwischen wem?<br />

Fall 24a:<br />

Der quiritische Eigentümer Sempronius verkauft dem Lucius den Zugochsen<br />

Ajax für 300.- Sesterzen. Die Parteien vereinbaren anlässlich des<br />

Abschlusses der emptio venditio, dass in 3 Wochen der Austausch der<br />

Leistungen auf dem Landgut des Lucius stattfinden solle. 8 Tage nach dem<br />

Kaufabschluss dringt der Nachbar des Sempronius, ein Kerl namens<br />

Maevius, nachts in den gut abgeschlossenen und angemessen gesicherten<br />

Stall des Sempronius ein. Er weiss von der emptio venditio nichts und tötet<br />

den verkauften Ochsen mit einem Axthieb in der Absicht, dem Sempronius<br />

einen Schaden zuzufügen.<br />

1. Wie stellen sich die Eigentums- und Besitzesverhältnisse am Ochsen<br />

Ajax nach Abschluss des Kaufvertrages (emptio venditio), vor dem<br />

Leistungsaustausch, dar?<br />

2. Welche Verpflichtungen ist Sempronius durch den Kaufabschluss dem<br />

Lucius gegenüber eingegangen?<br />

3. Beurteilen Sie die <strong>Recht</strong>slage zwischen den Vertragsparteien<br />

Sempronius und Lucius nach dem Tode des Tieres.<br />

4. Welche weiteren Ansprüche sind durch die Tötung des Tieres<br />

zwischen den drei Personen (alle drei sind freie römische Bürger)<br />

entstanden:<br />

a. Zwischen Sempronius und Maevius?<br />

b. Zwischen Lucius und Maevius?<br />

Hinweis: Keine Haftung des S. für custodia!<br />

Fall 25:<br />

Gaius wünscht sich eine Hermes-Statue aus dem Atelier des berühmten<br />

Bildhauers Lucius. Als Gaius aus der Liquidation einer Steinbruchsfirma sehr<br />

günstig (für nur 100 Sesterzen) einen grossen unbehauenen Marmorblock<br />

erwerben kann, einigt er sich mit Lucius, dass dieser für 1500 Sesterzen die<br />

gewünschte Statue in der Art des Phidias herstelle. 2 Monate später hat<br />

Lucius die Arbeit vollendet, die Statue muss lediglich noch an einzelnen<br />

Stellen etwas poliert werden. Lucius’ Angestellter Sempronius bewohnt ein an<br />

die Wekstatt angrenzendes und nur über diese zugängliches Zimmer als<br />

Mieter des Lucius. Sempronius neigt in letzter Zeit zu Alkoholexzessen, in<br />

deren Folge sein Verhalten unberechenbar wird. Lucius ist dies bekannt, und<br />

er hat seinen Arbeiter auch schon deswegen zurecht gewiesen. Eines Nachts<br />

kehrt Sempronius angetrunken in seine Behausung zurück. Obgleich er<br />

weiss, dass zahlreiche fertige und halbfertige Statuen herumstehen, versucht


er, ohne ein Licht anzuzünden, in sein Zimmer zu gelangen. Er verhält sich<br />

dabei denkbar ungeschickt und stösst die erwähnte Hermesstatue um. Diese<br />

geht dabei in die Brüche und erleidet irreparable Schäden. Anderntags teilt<br />

Lucius seinem Kunden Gaius den Vorfall mit und bedauert, dass er den<br />

Hermes nicht liefern könne. Vor einiger Zeit hat nun aber Gaius mit Maevius,<br />

der in der Werkstatt des Lucius die Satue besichtigt hatte, und von ihr hell<br />

begeistert war, mittels zweier Stipulationen ein Kaufsgeschäft abgeschlossen.<br />

Gaius verspricht dem Maevius, die Statue nach der Auslieferung seitens des<br />

Lucius ins Eigentum zu übertragen: Maevius verspricht stipulationsweise im<br />

Gegenzug 2000 Sesterzen.<br />

Nota: Im vorliegenden Fall haftet Lucius nicht für custodia.<br />

Bei stipulationsweise abgeschlossenen Kaufsgeschäften gehen periculum<br />

und commodum, anders als bei der emptio venditio, bei Vertragsschluss nicht<br />

auf den Erwerber über.<br />

1. Was für ein Schuldvertrag ist zwischen Gaius und Lucius<br />

zustandegekommen? Welche <strong>Recht</strong>e und Pflichten erwachsen den<br />

Vertragsparteien daraus?<br />

2. Stellen Sie die sachenrechtlichen Verhältnisse an der Statue während<br />

und nach deren Fertigstellung dar.<br />

3. Wer haftet im Zusammenhang mit der Zerstörung der Statue wem<br />

gegenüber?<br />

4.<br />

a. Wie beurteilen Sie die sachenrechtlichen Verhältnisse, wenn<br />

Lucius ohne Wissen des Gaius für eine eigene Schuld den<br />

fertigen unbeschädigten Hermes dem gutgläubigen Aulus als<br />

Faustpfand übergeben hätte?<br />

b. Welche schuldrechtlichen Ansprüche entstehen durch die von<br />

Lucius gewollte Pfandbestellung zwischen ihm und Aulus?<br />

Fall 26:<br />

Maevius – der Gutsverwalter des Lucius – verkauft und veräussert dem<br />

Sempronius ohne Auftrag und ohne Ermächtigung des Gutsherrn einen<br />

Zugochsen des Lucius.<br />

Als Sempronius aufgrund gewisser Mängel des Tiers eine Preisminderung<br />

verlangt, bezahlt Lucius freiwillig und ohne Prozess die entsprechende<br />

Summe (1000 Sesterzen).<br />

Später stellt sich Lucius auf den Standpunkt, er habe damit eine Nichtschuld<br />

bezahlt und fordert die 1000 Sesterzen von Sempronius zurück.<br />

1. Wer ist unmittelbar nach der Übergabe des Tieres durch Maevius an<br />

Sempronius Eigentümer des Ochsen?<br />

2. Auf welche Weise wurde in diesem Fall der Zugochse übergeben?<br />

3. Auf welche Weise hatte die (freiwillige) Zahlung des Lucius an<br />

Sempronius einen Einfluss auf die <strong>Recht</strong>sstellung…<br />

a. …des Sempronius?<br />

b. …des Lucius?<br />

4. Wie beurteilen Sie die Absicht des Lucius, die 1000 Sesterzen von<br />

Sempronius zurückzuverlangen?


Fall 27: (Rz. 281)<br />

Eine Ehefrau schenkt mit brieflicher Mitteilung jemandem, der nicht ihr<br />

Ehemann ist, ein Grundstück und pachtet es sogleich von diesem. Dazu lässt<br />

sich die Ansicht vertreten, dass dem Beschenkten die actio in rem zustehe,<br />

indem er durch die Schenkerin selbst, in deren Eigenschaft als Pächterin, den<br />

Besitz erworben habe.<br />

Fall 28: (Weinberg-Fall 1)<br />

A ist quiritischer Eigentümer eines Rebbergs. Gemäss einer Abmachung mit<br />

B, schuldet A diesem pro Jahr 100 l Wein aus seinem Rebberg, während B<br />

ihm dafür eine jährliche Zahlung von 500 Sesterzen leistet. A verkauft nun<br />

den Rebberg an C mit der Abmachung, dass C alle <strong>Recht</strong>e und Pflichten, die<br />

auf dem Rebberg lasten, übernimmt.<br />

1. <strong>Recht</strong>sverhältnis A-B ?<br />

2. <strong>Recht</strong>sverhältnis A-C ?<br />

3. Wa liegt gesamthaft für eine Konstellation vor? <strong>Recht</strong>liche Lösung?<br />

Fall 28a: (Weinberg-Fall 2)<br />

Der Weinbauer Gaius, der auch einen Weinhandel betreibt, hat vom<br />

quiritischen Eigentümer Lucius einen von diesem mit jungen, ertragreichen<br />

Rebstöcken bepflanzten Weinberg gepachtet. Maevius unterbricht - in der<br />

Absicht, den Lucius zu schädigen – die Wasserzuleitung des<br />

Bewässerungssystems mit der Wirkung, dass die Hälfte der Rebstöcke und<br />

der reifenden Trauben völlig verdorrt; als Gaius im üblichen Turnus den<br />

Weinberg inspiziert, sind die Schäden bereits eingetreten, die Hälfte der<br />

Trauben ist unverwertbar geworden und der Weinberg muss zur Hälfte neu<br />

angepflanzt werden.<br />

1. Welche Ansprüche und mit welchem Inhalt bestehen aufgrund dieses<br />

Sachverhaltes:<br />

a) Zwischen Gaius und Maevius?<br />

b) Zwischen Lucius und Maevius?<br />

c) Zwischen Gaius und Lucius?<br />

Die Anworten jeweils mit genauer sachen- und obligationenrechtlicher<br />

Begründung!<br />

2. Variante:<br />

Wie beurteilen Sie die Haftung für die verdorrten und damit völlig<br />

unverwertbar gewordenen Trauben, falls Maevius die Bewässerung nicht<br />

absichtlich, sondern fahrlässig unterbrochen hätte?


Fall 29:<br />

Sempronius lässt sich mittels Stipulation von Maevius den Sklaven Stichus<br />

oder den Sklaven Pamphilus versprechen (Das Stipulationsversprechen<br />

lautet: „Versprichst Du, mir den Stichus oder den Pamphilus, welchen Du<br />

willst, zu Eigentum zu übertragen?“ – „Ich verspreche es.“(spondeo)). Im<br />

Gegenzug verspricht – ebenfalls durch Stipulation – Sempronius dem<br />

Maevius die Zahlung von 2000 Sesterzen.<br />

Pünktlich zum Erfüllungstermin bietet Maevius dem Sempronius den Stichus<br />

zur Übergabe mittels Manzipation an. Sempronius lehnt die Annahme und die<br />

Vornahme der Manzipation mit der Begründung ab, er hätte lieber den<br />

Pamphilus erworben. Einige Tage später verstirbt Stichus an den Folgen<br />

eines von ihm verschuldeten Unfalls.<br />

Sempronius erkundigt sich nun bei einem Juristen, ob er jetzt den Pamphilus<br />

fordern könne.<br />

1. Formulieren Sie möglichst in einem Satz das <strong>Recht</strong>sproblem.<br />

2. Welche Art Schuldverhältnis liegt vor?<br />

3. Welche <strong>Recht</strong>swirkungen zieht das korrekte und vertragskonforme<br />

Angebot des Stichus nach sich?<br />

4. Ist Sempronius verpflichtet, den ihm korrekt angebotenen Stichus<br />

anzunehmen? <strong>Recht</strong>sfolge der Nichtannahme?<br />

5. Welche <strong>Recht</strong>swirkungen entstehen für das Schuldverhältnis durch<br />

den Tod des Stichus?<br />

6. Kann Sempronius den Pamphilus fordern?<br />

7. Wie beurteilen Sie die Preiszahlungspflicht (2000 Sesterzen) des<br />

Sempronius?<br />

Fall 30: (Rz. 594)<br />

Wenn jemand im Auftrag des Titus Geschäfte des Seius geführt hat, haftet er<br />

dem Titus mit der Auftragsklage, und die Urteilssumme muss so hoch<br />

geschätzt werden, wie das Interesse des Seius und des Titus zu<br />

veranschlagen ist. Das Interesse des Titus beträgt aber so viel, wie er dem<br />

Seius leisten muss, dem er entweder aus Auftrag oder aus Geschäftsführung<br />

verpflichtet ist. Titus aber steht die Klage gegen denjenigen zu, den er mit der<br />

Führung fremder Geschäfte beauftragt hat, und zwar auch bevor er selbst<br />

dem Geschäftsherrn etwas geleistet hat, weil das als ihm fehlend angesehen<br />

wird, worauf er haftet.<br />

Fall 31: (Rz. 436) (vgl. Fall 8)<br />

Daher wird es nicht leicht geschehen, dass dem gutgläubigen Besitzer die<br />

Ersitzung offen steht, da ja derjenige, welcher eine fremde Sache verkauft<br />

und übereignet, einen Diebstahl begeht; dasselbe gilt, wenn aus einem<br />

anderen Grund übereignet würde. Zuweilen freilich verhält es sich anders:<br />

denn wenn ein Erbe eine Sache, die dem Verstorbenen geliehen, vermietet<br />

oder bei diesem hinterlegt worden war, im guten Glauben, es handle sich um


Erbschaftsgut, verkauft oder verschenkt, begeht er keinen Diebstahl. [...] Ein<br />

Diebstahl kann nämlich ohne Entwendungsvorsatz nicht begangen werden.<br />

Euripides ist quiritischer Eigentümer einer wertvollen griechischen Statuette.<br />

Er hinterlegt diese (depositum) beim Kunstsammler Darius. Zwei Monate<br />

später stirbt Darius. Seine einzige Erbin (und somit Universalsukzessorin)<br />

Heres übernimmt dessen gesamte Kunstsammlung und verkauft diese<br />

gesamthaft dem Kletus. Kletus und Heres befinden sich dabei in gutem<br />

Glauben dahingehend, dass alle Kunstobjekte im Eigentum des Darius<br />

gestanden hätten.<br />

Untersuchen Sie die Beziehungen zwischen allen Personen aus<br />

obligationenrechtlicher und sachenrechtlicher Sicht vor und nach dem<br />

Ableben des Darius!<br />

Fall 32: (Rz. 170c) (vgl. Fall 3 und Rz. 786)<br />

Einem beschränkt Handlungsunfähigen (pupillus) kann ohne Einwilligung des<br />

Vormundes (tutor) nicht (wirksam) geleistet werden, und jener vermag auch<br />

nicht anzuweisen, weil er keinerlei Gegenstand veräussern kann. Wenn der<br />

Schuldner (debitor) ihm trotzdem bezahlt hat und die Geldstücke bei ihm<br />

vorhanden sind, wird der beschränkt Handlungsunfähige, falls er klagt, mittels<br />

der exceptio doli abgewiesen.<br />

1. Wird der beschränkt Handlungsunfähige Eigentümer der geleisteten<br />

Sache(n)? [Gehen Sie von einer Geldleistung aus.]<br />

2. Begründen Sie, weshalb im vorliegenden Fall keine Schuldbefreiung<br />

eintritt.<br />

Fall 33:<br />

Der Goldschmied Gaius, dem die römische Bürgerin Livia eine goldene<br />

Armspange zur Überarbeitung anvertraut hatte, geriet in akute Geldnot und<br />

verkauft – ohne Einwilligung der Livia – die Spange dem (gutgläubigen)<br />

Julianus.<br />

1. Ist der Kaufvertrag (emptio venditio) zwischen Gaius und Julianus<br />

zustande gekommen?<br />

2. Beschreiben Sie die <strong>Recht</strong>slage (bezüglich Besitz und Eigentum) nach<br />

der Tradition der Spange an Julianus:<br />

a. bei Julianus<br />

b. bei Livia<br />

3. Welchen Anspruch (actio) hat Livia, um die Spange wieder zu<br />

erhalten? Gegen wen? Inhalt des Anspruchs?<br />

Variante:<br />

Gaius hat fälschlicherweise angenommen (und durfte dies auch annehmen),<br />

Livia habe ihn zur Veräusserung der Spange ermächtigt, was objektiv aber<br />

nicht zutrifft.


4. Wie gestaltet sich diesfalls die <strong>Recht</strong>slage bei Julianus? Wie im Falle<br />

eines Besitzesentzugs durch Dritte (actio)?<br />

5. Welcher Anspruch (actio) steht Livia zur Verfügung, falls sie nach 8<br />

Wochen feststellt, dass Gaius an Julianus verkauft und tradiert hat?<br />

Steht dem Julianus eine Einrede (exceptio) zur Verfügung?<br />

Fall 34: (vgl. Fall 21)<br />

Varus, der mit Möbelstücken handelt, hat dem Kletus am 28. April drei<br />

hölzerne Tische – das Stück zu 2000 Sesterzen – verkauft. Im Kaufvertrag<br />

(emptio venditio) wird vereinbart, dass Kletus am 15. Mai die Tische abholen<br />

und dann den Kaufpreis in bar entrichten werde. Als trotz vergeblicher<br />

Aufforderung Kletus am 21. Mai die Tische noch immer nicht abgeholt hatte,<br />

stellt Varus, der in seinen beengten Verkaufslokalitäten keinen Platz mehr<br />

hat, die Tische vor seinen Laden – durch ein Vordach gegen Sonne und<br />

Regen geschützt. Gegen Abend jenes Tages entwickelt sich in der an des<br />

Varus angrenzenden Goldschmiedewerkstatt des Darius (D) wegen eines<br />

Defektes im Abzugssystem der Feuerstelle ein Brand; durch den Funkenwurf<br />

aus diesem Gebäude werden die Tische beschädigt. Darius trifft am Vorfall<br />

kein Verschulden.<br />

1. Kann V den Kaufvertrag durch traditio der nun beschädigten<br />

(angesengten) Tische erfüllen? Hat K den vollen Kaufpreis zu<br />

bezahlen?<br />

2. Wie beurteilen Sie den Einwand des K, V habe nicht vertragsgemäss<br />

gehandelt, indem er hölzerne – also empfindliche – Gegenstände<br />

ausserhalb seines Verkaufslokals aufbewahrte?<br />

3. Wie beurteilen Sie den Einwand des K, er sei am 14. Mai schwer<br />

verunfallt und erst zehn Tage später wieder zu Bewusstsein gelangt?<br />

Varianten:<br />

4. Wenn Darius am Abend des 21. Mai die Tische absichtlich beschädigt<br />

hätte:<br />

a. Wie würde sich das Verhältnis V-K beurteilen?<br />

b. Wie das Verhältnis V-D?<br />

c. Wie das Verhältnis K-D?<br />

5. Wie beurteilen Sie die <strong>Recht</strong>slage zwischen V und K, wenn K vereinbarungsgemäss<br />

am 15. Mai die Tische abholen will, dabei aber erfährt,<br />

dass diese vor drei Tagen aus dem genügend und angemessen<br />

gesicherten Verkaufslokal des V spurlos verschwunden sind?<br />

6. Wenn V am 16. Mai die Tische durch den Transporteur Titius (T) dem<br />

K bringen lässt: Wer ist während des Transportes Besitzer, wer<br />

Eigentümer der Tische?<br />

Fall 34b: (Pandektenexegese SS 2004, Fall Nr. 4)


Gaius hat Maevia zwei Holztische verkauft und mit ihr vereinbart, dass<br />

Maevia diese innert 10 Tagen abtransportieren lassen wird. Die Möbelstücke<br />

befinden sich jetzt in einem ansonsten leerstehenden Lagerraum des Gaius.<br />

Vier Tage nach Vertragsabschluss entsteht in diesem Raum infolge<br />

unsorgfältigen Umgangs des Nachbarn Sempronius mit seiner Feuerstelle ein<br />

Zimmerbrand, wodurch die beiden Tische zugrunde gehen.<br />

1. Wie beurteilen Sie die <strong>Recht</strong>slage zwischen Gaius und Maevia?<br />

2. Beschreiben Sie die Haftungslage zwischen Gaius und Sempronius<br />

sowie zwischen Maevia und Sempronius.<br />

Fall 35: (Pandektenexegese SS 2004, Fall Nr. 2 / Rz. 812)<br />

Wenn vor dem Provinzstatthalter bewiesen wird, dass Julianus deine<br />

Sklaven, ohne dazu auf irgend eine Weise ermächtigt worden zu sein, an<br />

eine Käuferschaft, welche die <strong>Recht</strong>slage kannte, verkauft hat, wird jener entscheiden,<br />

dass diese Käufer die Sklaven zurückzugeben haben. Wenn die<br />

Käufer jedoch davon keinerlei Kenntnis besassen und die Sklaven ihr<br />

Eigentum geworden sind, wird er darauf erkennen, dass Julianus dir deren<br />

Kaufpreis zu erstatten habe.<br />

1. Wie beurteilen Sie den Kaufvertrag zwischen Julianus und der<br />

Käuferschaft?<br />

2. Wenn die Käuferschaft die <strong>Recht</strong>slage kannte, ist sie welchem<br />

Anspruch (actio) ausgesetzt?<br />

3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Käuferschaft Eigentum vom<br />

Nichtberechtigten erwerben?<br />

4. Wenn die Käuferschaft Eigentum erworben hat, steht dem Voreigentümer<br />

welcher Anspruch (actio) zur Verfügung?<br />

Fall 36:<br />

Auf einem Grundstück steht eine Brücke. Der Eigentümer des Grundstücks<br />

treibt täglich eine Schafherde über diese Brücke, um sie zur Weide zu führen.<br />

Nächtens kommt ein Schelm und sägt die Brücke böswillig an. Als der Grundeigentümer<br />

am nächsten Tag die Schafe über die Brücke führt, stürzt die<br />

Brücke ein und wird komplett zerstört. 30 der 100 Schafe verletzen sich so<br />

schwer, dass sie abgetan werden müssen. Diese 30 Schafe hätte der<br />

Grundeigentümer am nächsten Tag auf dem Markt für 800 Sesterzen<br />

verkaufen können.<br />

Themen:<br />

-“Wer ist Eigentümer der Brücke?“: Bestandteil vs. Zugehör / Akzessionsprinzip<br />

/ Einbau im Immobiliarsachenrecht<br />

-lex Aquilia: insbes. Problematik natürliche vs. adäquate Kausalität (“corpore<br />

corpori datur“ vs. “mortem causam praestare“) lex Aquilia ...<br />

WICHTIG: Zwischen den einzelnen Schadensposten (Schafe und Brücke)<br />

unterscheiden und die verschiedenen Kapitel der lex Aquilia beachten!<br />

- Entwicklung der Dogmatik im Haftpflichtrecht vom reinen Sachschaden zum<br />

Vermögensschaden.

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