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Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000

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FRAGEN ÜBER FRAGEN<br />

Erstellt anhand <strong>des</strong> Lehrbuches von:<br />

<strong>Christian</strong> <strong>Brückner</strong>, <strong>Das</strong> <strong>Personenrecht</strong> <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong>, <strong>Zürich</strong> <strong>2000</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................. I<br />

1. Kapitel: Person, Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit.......................................................... 1<br />

A. Person und Persönlichkeit als Rechtsbegriffe ......................................................... 1<br />

B. Rechtsfähigkeit ........................................................................................................ 1<br />

2. Kapitel: Anfang der Persönlichkeit............................................................................... 3<br />

A. Leben nach der vollendeten Geburt ........................................................................ 3<br />

B. Die Rechtsstellung <strong>des</strong> ungeborenen Kin<strong>des</strong> während der Schwangerschaft<br />

(Nasciturus).................................................................................................................. 4<br />

C. Die Rechtsstellung <strong>des</strong> Embryo in vitro................................................................... 4<br />

3. Kapitel Ende der Persönlichkeit (<strong>ZGB</strong> 31 I) ................................................................. 5<br />

4. Kapitel To<strong>des</strong>beweis und Verschollenerklärung (<strong>ZGB</strong> 32-38) ..................................... 8<br />

5. Kapitel: Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ..................................................... 12<br />

A. Begriffliches ........................................................................................................... 12<br />

F. Handlungsunfähigkeit als Einbruch in die Sicherheit <strong>des</strong> Rechtsverkehrs............. 22<br />

G. <strong>Das</strong> Alles-oder-Nichts- Prinzip <strong>des</strong> Handlungsfähigkeitsbegriffs........................... 22<br />

6. Kapitel: Verwandtschaft, Schwägerschaft (Art. 20 und 21 <strong>ZGB</strong>) ............................... 23<br />

A. Begriffliches ........................................................................................................... 23<br />

B. Verwandtschaftsgrade (Art. 20 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>).......................................................... 23<br />

C. Verwandtschaftslinien............................................................................................ 23<br />

D. Halbbürtige Verwandte; Stiefverwandtschaft......................................................... 23<br />

E. Schwägerschaft (Art. 21 <strong>ZGB</strong>)............................................................................... 24<br />

F. Bedeutung von Verwandtschaft und Schwägerschaft innerhalb der Rechtsordnung<br />

................................................................................................................................... 24<br />

7. Kapitel: Heimat (<strong>ZGB</strong> 22)........................................................................................... 25<br />

I


D. Einzelne Kategorien von Personen ....................................................................... 28<br />

9. Kapitel: Der Persönlichkeitsschutz gegenüber Dritten (Art. 28- 28l <strong>ZGB</strong>).................. 29<br />

A. Einleitung............................................................................................................... 29<br />

E. Die einzelnen Verletzungstatbestände bzw. die durch sie geschützten<br />

Persönlichkeitsgüter................................................................................................... 36<br />

I. Der Schutz der Selbstbestimmung ...................................................................... 36<br />

II Der Schutz anderer Persönlichkeitsgüter ............................................................ 41<br />

F. Spezialtatbestände ................................................................................................ 52<br />

1. Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis............................................... 52<br />

2. Verletzung der sexuellen Freiheit ....................................................................... 53<br />

3. Kein Persönlichkeitsschutz für Verstorbene ....................................................... 53<br />

4. Umgang mit dem menschlichen Leichnam......................................................... 54<br />

G. Die Rechtsbehelfe im Persönlichkeitsschutz......................................................... 55<br />

Die sieben Rechtsbehelfe im Einzelnen: ................................................................ 57<br />

10. Kapitel: Der interne Schutz der Persönlichkeit......................................................... 64<br />

A. Vorbemerkung ....................................................................................................... 64<br />

B. Art. 27 Abs.1 <strong>ZGB</strong> ................................................................................................. 64<br />

C. Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>: Vorbemerkungen ................................................................... 65<br />

D. Erste Kategorie: Schutz vor entwürdigender Bindung ........................................... 65<br />

1. Keine vertragliche Bindung in höchstpersönlichen Belangen ............................. 65<br />

2. Keine vertragliche Selbstbevormundung ............................................................ 67<br />

E. Zweite Kategorie: Schutz vor nicht einplanbaren Bindungsfolgen ......................... 67<br />

1. Anwendungsbereich von Art. 27(2) <strong>ZGB</strong> ............................................................ 67<br />

2. Typische Anwendungsfälle von <strong>ZGB</strong> 27 II unter dem Gesichtswinkel der nicht<br />

einplanbaren Bindungsfolgen ................................................................................. 69<br />

II


3. Wirtschaftliche Knebelung als atypischer Anwendungsfall: <strong>ZGB</strong> 27 II als Korrektiv<br />

unfairer, stark belastender Vertragsauswirkungen in späten Vertragsstadien........ 74<br />

F. Die Rechtsfolgen übermässiger Bindung............................................................... 75<br />

11. Kapitel Name, Namensänderung, Namensschutz (<strong>ZGB</strong> 29 und 30) ....................... 76<br />

A. Der Name der natürlichen Person ......................................................................... 76<br />

B. Name und Firma juristischer Personen und Personengesamtheiten..................... 78<br />

C. Namens- und Firmenschutz .................................................................................. 79<br />

12. Kapitel Die juristischen Personen – allgemeine Lehren........................................... 82<br />

A. Begriff der juristischen Personen........................................................................... 82<br />

B. Begriffliche Einteilungen ........................................................................................ 82<br />

I Überblick .............................................................................................................. 82<br />

II Typengebundenheit............................................................................................. 83<br />

III Körperschaften und Anstalten (<strong>ZGB</strong> 52 I)........................................................... 83<br />

IV Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts (<strong>ZGB</strong> 59 I) .................................. 84<br />

V Juristische Personen <strong>des</strong> kantonalen Privatrechts (<strong>ZGB</strong> 59 III) .......................... 85<br />

VI Kirchliche Körperschaften und Anstalten ........................................................... 85<br />

C. Geschichtliche Wurzeln <strong>des</strong> Begriffs der juristischen Person; Regelung <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong> 86<br />

D. Beginn der juristischen Person (Erlangung der Rechtspersönlichkeit) .................. 86<br />

E. Ende der juristischen Person: Aufhebung oder Auflösung, Liquidation, Erlöschen 87<br />

F. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der juristischen Person........................... 89<br />

G. Handeln durch Organe.......................................................................................... 90<br />

H. Interne Willensbildung und externes Handeln der juristischen Person.................. 91<br />

I. Kontrollorgane......................................................................................................... 92<br />

J. Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr .................................................................. 92<br />

K. Abgrenzung zwischen Organen, Hilfspersonen und Stellvertretern....................... 93<br />

III


L. Sitz der juristischen Personen................................................................................ 96<br />

M. Nationalität der juristischen Personen................................................................... 97<br />

N. Der sogenannte Durchgriff durch die juristische Person........................................ 97<br />

13. Kapitel Der Verein (<strong>ZGB</strong> 60-79)............................................................................... 97<br />

A. Begriff .................................................................................................................... 97<br />

B. Die tatsächliche Bedeutung von Vereinen in der Schweiz..................................... 97<br />

C. die zulässigen Vereinszwecke............................................................................... 98<br />

D. Name <strong>des</strong> Vereins................................................................................................. 99<br />

E. Gründung und Auslösung <strong>des</strong> Vereins .................................................................. 99<br />

F. Vereinigungsfreiheit und Vereinsautonomie ........................................................ 101<br />

G. Organisation........................................................................................................ 101<br />

I. Aufteilung der Legislativ- Kompetenzen auf mehrere Organe ........................... 101<br />

II. Aufteilung der Exekutivkompetenzen auf mehrere Organe .............................. 101<br />

III. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) ........................................ 101<br />

4. Schriftliche Zustimmung aller Mitglieder (<strong>ZGB</strong> 66 II) ............................................... 104<br />

5. Exkurs: Urabstimmung; Zirkularbeschluss; Stellvertretung bei der Beschlussfassung<br />

.................................................................................................................................... 104<br />

1. Bestellung und Konstituierung <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong>............................................ 105<br />

2. Kompetenzen <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong> ..................................................................... 105<br />

3. Verfahrensregeln für die Vorstandsarbeit ................................................................ 106<br />

4. Vertretung <strong>des</strong> Vereins gegenüber Dritten .............................................................. 106<br />

5. Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Vereinsvorstands................................................................. 106<br />

V. Fakultatives Kontrollorgan................................................................................ 108<br />

H. Mitgliedschaft ...................................................................................................... 109<br />

IV


I. Begriff der Mitgliedschaft ................................................................................... 109<br />

II. Erwerb der Mitgliedschaft ................................................................................. 109<br />

III. Beendigung der Mitgliedschaft ........................................................................ 109<br />

IV. Die Mitgliedschaftsrechte ................................................................................ 111<br />

V. Mitgliedschaftspflichten; Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden .............. 112<br />

14. Kapitel: Die Stiftung (Art. 80-89 bis <strong>ZGB</strong>)................................................................. 113<br />

A. Begriff .................................................................................................................. 113<br />

1. Die klassische Stiftung ..................................................................................... 113<br />

2. Funktionale Stiftung.......................................................................................... 114<br />

B. Die tatsächliche Bedeutung von Stiftungen in der Schweiz ................................. 115<br />

C. die zulässigen Stiftungszwecke........................................................................... 115<br />

1. Vorbemerkungen.............................................................................................. 116<br />

2. Klassische Stiftungen ....................................................................................... 116<br />

3. Funktionale Stiftungen...................................................................................... 117<br />

D: Name der Stiftung ............................................................................................... 117<br />

E. Errichtung der Stiftung......................................................................................... 118<br />

F. Organisation ........................................................................................................ 119<br />

I. <strong>Das</strong> oberste Stiftungsorgan ............................................................................... 119<br />

II. Weitere Exekutivorgane ................................................................................... 121<br />

III. <strong>Das</strong> Kontrollorgan............................................................................................ 121<br />

G. Die staatliche Aufsicht (Stiftungsaufsicht) ........................................................... 122<br />

H. Rechtstellung der Destinatäre ............................................................................. 124<br />

I. Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus (Stiftungsänderung)............................................... 124<br />

1. Vorbemerkung.................................................................................................. 124<br />

V


2. Allzu starre gesetzliche Regelung .................................................................... 125<br />

3. Änderung der Organisation .............................................................................. 126<br />

4. Änderung <strong>des</strong> Stiftungszweckes ...................................................................... 126<br />

J. Aufhebung der Stiftung......................................................................................... 126<br />

K. Stiftungen ohne staatliche Beaufsichtigung ......................................................... 129<br />

1. Familienstiftungen ............................................................................................ 129<br />

2. Kirchliche Stiftung............................................................................................. 130<br />

VI


1. Kapitel: Person, Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit<br />

A. Person und Persönlichkeit als Rechtsbegriffe<br />

Was bezeichnet der Ausdruck Person?<br />

Dieser Ausdruck bezeichnet sowohl die natürliche, als auch die juristische Person. Was<br />

gemeint ist, ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang.<br />

Was will der Gesetzgeber damit deutlich machen, dass er nicht Mensch, sondern<br />

Person verwendet hat?<br />

<strong>Das</strong>s die Rechtsordnung den Menschen nur als Träger von Rechten und Pflichten<br />

innerhalb der Rechtsgemeinschaft erfasst.<br />

Wie könnte die Person noch bezeichnet werden?<br />

Als Rechtssubjekt.<br />

Was bedeutet „Persönlichkeit“?<br />

Der Ausdruck der Persönlichkeit bezeichnet nicht nur die Rechtsfähigkeit, sondern auch<br />

die Gesamtheit jener persönlichen Interessen, welchen die Rechtsordnung Schutz<br />

verleiht.<br />

Wo ist der Schutz der Persönlichkeit geregelt?<br />

In den Artt. 27- 30 <strong>ZGB</strong>.<br />

B. Rechtsfähigkeit<br />

Was ist die Rechtsfähigkeit?<br />

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein.<br />

Ist das Neugeborene Rechtsfähig?<br />

Ja.<br />

Was bedeutet Handlungsfähigkeit?<br />

<strong>Das</strong> ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.<br />

Was ist das prozessuale Korrelat zur Rechtsfähigkeit?<br />

Die Parteifähigkeit.<br />

Wer ist Rechtsfähig?<br />

Nach Art. 11 <strong>ZGB</strong> jedermann.<br />

Welcher Grundsatz in der Rechtsetzung hat sich aus der Gleichheit aller<br />

Menschen ergeben?<br />

<strong>Das</strong>s Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe<br />

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.<br />

1


Welche Beiden Seiten hat dieser Grundsatz?<br />

<strong>Das</strong>s der Gesetzgeber bei sachlichen Gründen eine Unterscheidung treffen muss und<br />

dass er bei Fehlen solcher Gründe keine Unterscheidungen treffen darf.<br />

Welche 4 Einschränkungen der Rechtsfähigkeit ergeben sich aus diesem<br />

Grundsatz im schweizerischen Recht?<br />

Es ergeben sich Einschränkungen bei folgenden Personengruppen:<br />

- Beschränkungen der Rechtsfähigkeit in Abhängigkeit vom Alter<br />

- …in Abhängigkeit vom Geschlecht<br />

- …wegen Urteilsunfähigkeit<br />

- …wegen ausländischer Nationalität bzw. Wohnsitz<br />

Nenne einige Beispiele von Rechtshandlungen, die von unter 18 Jährigen noch<br />

nicht vorgenommen werden können:<br />

Eheschluss, die Errichtung eines Testamentes und der Abschluss von Erbverträgen.<br />

Wie sieht es in Bezug auf die politischen Rechte aus?<br />

Auch diese fehlen den unter 18 Jährigen.<br />

Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz?<br />

In einem privatrechtlichen Verein kann in den Statuten vorgesehen werden, dass auch<br />

Unmündige Stimmberechtigte Mitglieder sein können.<br />

Was war das Interzessionsverbot?<br />

Die Frau benötigte eine Genehmigung eines Vormun<strong>des</strong>, wenn sie zugunsten <strong>des</strong><br />

Ehemannes Dritten gegenüber eine Verpflichtung eingehen wollte.<br />

Wo können Urteilsunfähige Personen nicht vertreten werden?<br />

Im Bereich der absolut- höchstpersönlichen Rechte.<br />

Was ist die seltsame Folge aus dieser Regel?<br />

<strong>Das</strong>s die urteilsunfähige Person weder selbst, noch durch ihre Vertreter solche Rechte<br />

ausüben kann.<br />

Wie begegnet das Gesetz urteilsunfähigen Person im Strafrecht?<br />

Da das Gesetz keine Strafe ohne Schul vorsieht, begegnet ihnen das Strafrecht mit<br />

Massnahmen.<br />

Nenne ein Beispiel, wie die Rechtsfähigkeit ausländischer Personen<br />

eingeschränkt wird:<br />

Gemäss Bewilligungsgesetz können Ausländer mit Wohnsitz im Ausland<br />

schweizerischen Grundbesitz nur mit einer Bewilligung erwerben.<br />

Auch muss nach Art. 708 OR die Mehrheit der Verwaltungsratmitglieder Schweizer<br />

Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein.<br />

Wo findet im öffentlichen Recht keine Unterscheidung zwischen In- und<br />

Ausländern statt?<br />

2


Bei den Steuern.<br />

Wie ist der Ausdruck juristische Person zu verstehen?<br />

In dem Sinne, dass diesen Gebilden die Rechtsfähigkeit und damit die rechtliche<br />

Eigenschaft der Person vom Recht verliehen wird.<br />

Wie wurden die juristischen Personen in der älteren Lehre auch noch<br />

bezeichnet?<br />

Als Verbandspersonen in Abgrenzung zu den Einzelpersonen.<br />

Welche Gesellschaftsformen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, treten im<br />

Rechtsverkehr aber dennoch so auf?<br />

Die Kommandit- und die Kollektivgesellschaft.<br />

Wann zeigt sich dann das Fehlen der juristischen Persönlichkeit?<br />

Im Insolvenzfall haften dann die Gesellschafter mit ihrem Vermögen.<br />

Was ist mit „Rechtsträgern“ im Fusionsgesetz in Art. 2 lit. a gemeint?<br />

Rechtsträger sind sowohl die Gesellschaften mit eigener juristischer Persönlichkeit, als<br />

auch die Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

2. Kapitel: Anfang der Persönlichkeit<br />

A. Leben nach der vollendeten Geburt<br />

Wann gilt ein Kind als geboren?<br />

In dem Moment, in dem es den Leib der Mutter vollständig verlassen hat.<br />

Muss die Nabenschnur bereits durchtrennt worden sein?<br />

Nein.<br />

Muss das Kind zum Weiterleben fähig sein, um die Rechtspersönlichkeit zu<br />

erhalten?<br />

Nein, es genügt die Lebensgeburt.<br />

Was bedeutet „Lebendgeburt“?<br />

<strong>Das</strong> Kind muss nach dem vollständigen Verlassen <strong>des</strong> Mutterleibes ein Lebenszeichen<br />

von sich geben, auch wenn es dies nur für einen kurzen Moment tun.<br />

Was ist das typische Lebenszeichen?<br />

Der erste Atemzug, es kann aber auch der Pulsschlag sein. Ein Pulsschlag reicht nicht<br />

aus, wenn das Kind hirntot geboren wird, jedoch noch das Herz schlägt.<br />

Reicht bei Lebensgeburten ein kurzer Pulsschlag?<br />

Nein.<br />

3


Was gehört also bei einer Frühgeburt zum Begriff der Lebensgeburt dazu?<br />

Ein solcher Reifegrad, dass unter den besten Umständen eine Entwicklung ausserhalb<br />

<strong>des</strong> Mutterleibes als möglich erscheint.<br />

Wann ist denn die Frage nach einer Lebensgeburt immer von besonderer<br />

Bedeutung?<br />

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater während der Schwangerschaft<br />

stirbt. Bei einer Totgeburt partizipieren die Mutter und das Kind nicht am Nachlass <strong>des</strong><br />

Vaters.<br />

B. Die Rechtsstellung <strong>des</strong> ungeborenen Kin<strong>des</strong> während der<br />

Schwangerschaft (Nasciturus)<br />

Wann ist das Kind vor der Geburt rechtsfähig?<br />

Nach Art. 31 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> dann schon während der Geburt, wenn es lebendig geboren<br />

wird.<br />

Was bedeutet das?<br />

<strong>Das</strong>s das Kind z.B. schon erben kann oder eigene Schadenersatzanspruche erwirbt bei<br />

Verletzung der körperlichen Integrität.<br />

Was für ein Schadenersatzanspruch hat das ungeborene Kind dann nach der<br />

Geburt, wenn sein Vater während der Schwangerschaft getötet wurde?<br />

Den Versorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR.<br />

Ist die Rechtsfähigkeit resolutiv oder suspensiv bedingt?<br />

Darüber herrscht ein Lehrstreit.<br />

Wie ist das Kind strafrechtlich geschützt?<br />

Nur durch das Verbot der Abtreibung.<br />

C. Die Rechtsstellung <strong>des</strong> Embryo in vitro<br />

Hat der Embryo in vitro ebenfalls eine bedingte Rechtsfähigkeit?<br />

<strong>Das</strong> wird von einem Teil der Lehre bejaht, vom anderen verneint, wieder von einem<br />

anderen Teil wird diese Frage differenziert beantwortet. Judikatur ist nicht vorhanden.<br />

Ein Erbrecht ist aber aus praktischen Gründen nicht anzunehmen.<br />

Was meint also Art. 544 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> mit „Empfängnis“?<br />

Die Nidation, also der Beginn der Schwangerschaft durch einnisten der Eizelle in der<br />

Gebärmutter und nicht die Insemination, also die Zeugung.<br />

Hat ein durch in vitro Fertilisation entstandener Embryo ein Recht auf<br />

Einpflanzung?<br />

4


Nein. Es ergibt sich vielmehr die öffentlich rechtliche Pflicht, befruchtete menschliche<br />

Eizellen bei der Frau einzupflanzen. Die Frau hat jedoch, ohne eine Begründung<br />

schuldig zu sein, das Recht, die Implantation abzulehnen. Es wird auch von einem durch<br />

die Einwilligung bedingtem Anspruch <strong>des</strong> Embryos besprochen.<br />

3. Kapitel Ende der Persönlichkeit (<strong>ZGB</strong> 31 I)<br />

Nach welcher gesetzlichen Bestimmung endet die Persönlichkeit mit dem Tode?<br />

<strong>ZGB</strong> 31 I<br />

Enthält das Gesetz ein Definition <strong>des</strong> To<strong>des</strong>?<br />

Nein<br />

Welche zwei Begriffe <strong>des</strong> To<strong>des</strong> sind zu unterscheiden?<br />

• Herztod<br />

• Hirntod<br />

Wann spricht man von Herztod?<br />

Bei einem irreversiblen Herzstillstand, der die Blutzufuhr zum Hirn beendigt.<br />

Wann spricht man von einem Hirntod?<br />

Bei einem vollständigen und irreversiblen Funktionsausfall <strong>des</strong> Hirns einschliesslich <strong>des</strong><br />

Hirnstamms (Ende der Spontanatmung).<br />

Wo finden sich diese Definitionen?<br />

In der Richtlinie der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften über<br />

die Definition und<br />

Diagnose <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />

Nach welcher Zeit sind die Voraussetzungen für eine Organentnahme beim<br />

Herztod gegeben?<br />

30 Minuten<br />

Nach welcher Zeit sind die Voraussetzung für eine Organentnahme beim<br />

Hirntoten, <strong>des</strong>sen Herz noch schlägt, gegeben?<br />

Intervall von 6 Stunden mit 2 To<strong>des</strong>diagnosen<br />

Was versteht man unter aktiver Sterbehilfe, was unter passiver Sterbehilfe?<br />

• Aktive Sterbehilfe: Jede Massnahme, die durch einen aktiven Eingriff das Leben<br />

beendet<br />

• Passive Sterbehilfe: Jede Unterlassung und der Abbruch von Massnahmen zur<br />

künstlichen Lebensverlängerung<br />

Was für ein Tatbestand wird bei der aktiven Sterbehilfe erfüllt?<br />

StGB 111 (Tötung)<br />

5


Was für ein Tatbestand wird bei der aktiven Sterbehilfe auf Verlangen <strong>des</strong><br />

Patienten erfüllt?<br />

StGB 114 (Tötung auf Verlangen)<br />

Ist die passive Sterbehilfe legal?<br />

Ja<br />

Welche Rechtswirkungen hat der Tod eines Menschen?<br />

• Der zivil- und strafrechtliche Schutz der Persönlichkeit endet.<br />

• <strong>Das</strong> Vermögen geht mit Aktiven und Passiven auf die Erben über (<strong>ZGB</strong> 560).<br />

• Die bezüglich <strong>des</strong> Erbgangs getroffenen Anordnungen werden rechtswirksam.<br />

• Die vom Verstorbenen auf sein Persönlichkeitsrecht abgestützten lebzeitigen<br />

Anordnungen über die Bestattung und den Umgang mit seinem Leichnam werden<br />

rechtswirksam (Nachwirkung <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts)<br />

• Wer eine letztwillige Verfügung <strong>des</strong> Verstorbenen in Händen hat oder auffindet,<br />

ist verpflichtet, dies unverweilt der zuständigen Behörde einzureichen (<strong>ZGB</strong> 556).<br />

• Der To<strong>des</strong>fall ist dem zuständigen Zivilstandsbeamten zu melden.<br />

Nach welchen Bestimmungen kann das noch ungeborene Kind Rechte erwerben?<br />

<strong>ZGB</strong> 31 II und 544I.<br />

Hat die Freundin, deren Freund im gleichen Moment wie <strong>des</strong>sen Erblasser stirbt,<br />

Anspruch auf das Erbe <strong>des</strong> Erblassers, wenn ihr Freund ihr im Testament das<br />

gesamte Vermögen vermacht hat?<br />

Nein, der Freund hätte den Erblasser um einen Moment überleben müssen.<br />

Was heisst die Beweislast tragen?<br />

Die Folgen der Beweislosigkeit tragen<br />

Wo findet sich die gesetzliche Bestimmung zur Problematik der<br />

To<strong>des</strong>reihenfolge?<br />

<strong>ZGB</strong> 32<br />

Wie nennt sich die letztwillige Verfügungsfähigkeit auch noch?<br />

Testierfähigkeit.<br />

Wie nennt sich die letztwillige Verfügung auch noch?<br />

Testament<br />

Was ist die Testierfähigkeit?<br />

Die einer jeden urteilsfähigen und volljährigen natürlichen Person vom Gesetz<br />

verliehene Kompetenz, verbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Tode zu treffen.<br />

Was hat der Erblasser zu tun, wenn er gegen den Willen seiner sämtlichen Erben<br />

und Vermächtnisnehmer bestimmte Dinge in bestimmter Weise durchsetzen will?<br />

Durch einen Willensvollstrecker (<strong>ZGB</strong> 517 f.).<br />

6


Wie wird der Willenvollstrecker auch genannt?<br />

Testamentsvollstrecker<br />

In welchen Fragen muss sich der Willensvollstrecker den Weisungen der Erben<br />

unterordnen?<br />

In Fragen, die vom Erblasser nicht geregelt wurden.<br />

Was hat es für Rechtsfolgen, wenn sich der Willensvollstrecker mit den Erben<br />

über eine vom Testament abweichende Vorgehensweise einigt?<br />

Keine. Es liegt zwar eine (vertragliche) Pflichtverletzung gegenüber dem Erblasser vor,<br />

aber gegen welche niemand einschreiten kann.<br />

Wo wird das Testament, wo der Erbvertrag geregelt?<br />

<strong>ZGB</strong> 467 und 468<br />

Kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wer als<br />

Vormund für seine unmündigen Kinder zu ernennen sein wird?<br />

Nein, die letztwillige Verfügungsfähigkeit besteht nur im Hinblick auf das Vermögen.<br />

Was für eine Kompetenz ergibt sich jedoch in nicht vermögensrechtlicher<br />

Hinsicht aus den Nachwirkungen <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts?<br />

<strong>Das</strong>s eine urteilsfähige Person verbindliche Anordnungen über den Umgang mit ihrem<br />

Leichnam und über die Bestattungsmodalitäten und Grabgestaltung treffen kann.<br />

Wieso ist die den Tod <strong>des</strong> Vollmachtgebers überdauernde Vollmacht gemäss OR<br />

35 zulässig, wenn er nach seinem Tod ja gar nicht mehr rechtsfähig ist?<br />

Vereinfachende Redeweise <strong>des</strong> Gesetzes: Die Rechtswirklichkeit ist die, dass bei einer<br />

solchen voll mach nicht der Verstorbene, sondern direkt <strong>des</strong>sen Erben durch<br />

Vertretungshandlungen berechtigt und verpflichtet werden.<br />

Kann der Erbe das Widerrufsrecht der Erben bezüglich der Sellvertretung<br />

ausschliessen?<br />

Nein (OR 34 II)<br />

Wie lange kann die Wirkung der vom Erblasser erteilten voll macht mit Wirkung<br />

für die Erbengemeinschaft bestehen?<br />

So lange, als sämtliche Erben damit einverstanden sind (<strong>ZGB</strong> 602 II)<br />

Ist jedoch eine Anordnung <strong>des</strong> Erblassers rechtlich wirksam, die besagt, dass die<br />

Vollmacht seines Vermögensverwalters von den Erben nur gemeinsam widerrufen<br />

werden kann?<br />

Nein<br />

Wann können Erben und Angehörige auf Unterlassung und Schadenersatz nach<br />

Verleumdung einer verstorbenen Person klagen?<br />

Wenn sie dadurch in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.<br />

7


Woraus folgt, dass die direkten Nachkommen <strong>des</strong> Verstorbenen grundsätzlich<br />

kein Recht haben, gegenüber Geistlichen, Anwälten, Ärzten..., Informationen über<br />

die höchstpersönlichen Angelegenheiten <strong>des</strong> Verstorbenen zu beanspruchen?<br />

Die Dispensbefugnis wird, da sie ein höchstpersönliches Recht ist, nicht vererbt.<br />

Nenne ein Beispiel in dem eine Interessenabwägung trotzdem zur Aufhebung <strong>des</strong><br />

Berufsgeheimnisses führt!<br />

Z.B. wenn ein konkreter Verdacht besteht, der Verstorbene habe zu Lebzeiten<br />

schenkungsweise Gelder vom Bankkonto abdisponiert wodurch er die<br />

Pflichtteilsansprüche der Erben in rechtswidriger Weise verletzt habe (vgl. <strong>ZGB</strong> 527 Ziff.<br />

3 und <strong>ZGB</strong> 4)<br />

4. Kapitel To<strong>des</strong>beweis und Verschollenerklärung (<strong>ZGB</strong> 32-38)<br />

Wie sichert der Bund ab, dass er die Tatsache von Leben und Tod der Personen in<br />

der Schweiz präzise erfassen kann?<br />

Dadurch, dass den Angehörigen sowie den mit den mit dem Sterbenden befassten<br />

Ärzten und Kliniken eine öffentlichrechtliche Meldepflicht auferlegt wird (Vgl. <strong>ZGB</strong> 40 I).<br />

Die Klarheit über Leben und Tod in einem zweistufigen Verfahren geschaffen.<br />

Nenne diese!<br />

• Sachverhaltermittlung und amtliche Registrierung (Zivilstandsregister)<br />

• Beweisführung mittels Auszug aus dem Zivilstandsregister (vgl. <strong>ZGB</strong> 9)<br />

Wer nimmt die Sachverhaltsermittlung der ersten Stufe vor?<br />

Eine zur To<strong>des</strong>bescheinigung ermächtigte Person (Arzt)<br />

Dient die ärztliche To<strong>des</strong>bescheinigung im Rechtsverkehr schon als Beweis für<br />

den Tod einer Person?<br />

Nein, erst das zivilstandsamtliche Dokument.<br />

Was beinhaltet die Erbenbescheinigung (<strong>ZGB</strong> 559 I)?<br />

• Tod <strong>des</strong> Erblassers<br />

• Erbberechtigung der Erben<br />

In welchen zwei Amtsbereichen erfolgt die amtliche Erfassung der Bevölkerung?<br />

• Wohnsitz: Einwohnerkontrollen<br />

• Zivilstansvorfälle: Zivilstandsämter<br />

Welche 4 Ereignisregister umfasst das Zivilstandsregister?<br />

• Geburtsregister<br />

• Eheregister<br />

• Kin<strong>des</strong>anerkennungsregister<br />

• To<strong>des</strong>register<br />

Welche 4 Fallgruppen sind bei der Ermittlung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> zu unterscheiden?<br />

8


• Leichnam ist vorhanden (<strong>ZGB</strong> 40 I)<br />

• Kein Leichnam, aber sicherer Tod (<strong>ZGB</strong> 34 und 42)<br />

• Kein Leichnam, aber hohe To<strong>des</strong>wahrscheinlichkeit infolge Verschwindens in<br />

hoher Lebensgefahr (Verschollenerklärung nach einjähriger Wartefrist)<br />

• Kein Leichnam, aber hohe To<strong>des</strong>wahrscheinlichkeit infolge langer<br />

nachrichtenloser Abwesenheit (Verschollenerklärung nach fünfjähriger Wartefrist)<br />

Durch was erfolgt die Eintragung im To<strong>des</strong>register in der 2. Fallgruppe?<br />

Gerichtliches Gestaltungsurteil<br />

Durch was erfolgt der Eintrag im To<strong>des</strong>register in der 3. und 4. Fallgruppe?<br />

Durch gerichtliche Verschollenerklärung<br />

Was liegt vor, wenn sich das Stillschweigen der Person anders als durch ihren<br />

Tod plausibel erklären lässt?<br />

Eine stille Auswanderung.<br />

Was wird eine Person, die eine verstorbene Person auffindet in der Regel tun?<br />

Sie wird einen Arzt oder eine mit der Feststellung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> amtlich beauftragte Person<br />

beiziehen, um die zum Registereintrag erforderliche To<strong>des</strong>bescheinigung zu erhalten.<br />

Wann, ausser wenn eine Leiche vorhanden ist, kann der Tod einer<br />

verschwundenen Person sofort im Register eingetragen werden?<br />

Wenn ihr Ableben trotz Fehlen einer Leiche absolut sicher ist. Dann ist eine<br />

umständliche Verschollenerklärung nicht nötig.<br />

Was muss hier bewiesen werden können?<br />

Die Todbringenden Umstände. Die besonderen gefährlichen Umstände müssen<br />

beweisbar sein.<br />

Nenne ein Beispiel, wie solche Vorfälle oder besondere Gefahrenlagen bewiesen<br />

werden können:<br />

Zum Beispiel durch Augenzeugen.<br />

Wie erfolgt dann die Eintragung ins Register?<br />

Durch ein sog. gerichtliches Bereinigungsverfahren. Dieses Verfahren wird durch eine<br />

Gestaltungsklage eingeleitet, mit dem Begehren, es sei das Register zu bereinigen und<br />

der Tod <strong>des</strong> … einzutragen.<br />

Wer ist zur Klage legitimiert?<br />

Jeder, der ein persönliches Interesse glaubhaft macht. Jedenfalls befugt ist die<br />

kantonale Aufsichtsbehörde.<br />

Wann erfolgt nach einjähriger Wartefrist eine Verschollenerklärung?<br />

Wenn eine hohe To<strong>des</strong>wahrscheinlichkeit infolge Verschwindens in hoher To<strong>des</strong>gefahr<br />

angenommen werden kann.<br />

Was ist hier das wesentlichste Indiz für den Tod der Person?<br />

9


Die nachrichtenlose Abwesenheit.<br />

Ist der Tod hier sicher?<br />

Nein, aber er ist höchst wahrscheinlich.<br />

Wie erfolgt hier der Eintrag im To<strong>des</strong>register?<br />

Aufgrund eines Urteils <strong>des</strong> Zivilrichters im Verfahren der gerichtlichen<br />

Verschollenerklärung.<br />

Warum ist der Wortlaut <strong>des</strong> Art. 35 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> irreführend?<br />

Weil es nicht auf ein vom Menschen bezeugtes Verschwinden in hoher To<strong>des</strong>gefahr,<br />

sondern um ein letztes Signal (Nachricht etc.) und dem anschliessenden Fehlen<br />

weiterer Lebenszeichen unter Umständen, die auf eine besondere Gefahrenlage<br />

schliessen lassen.<br />

Muss eine einzelne Gefahrenlage konkret bewiesen werden?<br />

Nein, es genügt, dass der Tod höchst wahrscheinlich und die Möglichkeit der stillen<br />

Auswanderung höchst unwahrscheinlich ist.<br />

Was ist bei dem Verschwinden einer Gruppe anzunehmen?<br />

Da die kollektive stille Auswanderung äusserst unwahrscheinlich ist, ist der Tod eher<br />

wahrscheinlich.<br />

Was ist bei verschwundenen Einzelgängern zu prüfen?<br />

<strong>Das</strong> Umfeld und die Zukunftspläne auf die Alternative stille Auswanderung oder Tod hin.<br />

Wo ist das Verfahren der Verschollenerklärung nach einjähriger Wartefrist<br />

geregelt?<br />

In Art. 36 <strong>ZGB</strong>.<br />

Gilt bei der Verschollenerklärung die Offizial- oder die Dispositionsmaxime?<br />

Es gilt die Offizialmaxime.<br />

Was, wenn nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Meldung eingeht?<br />

So wird die verschwundene Person anschliessend vom Gericht für verschollen erklärt.<br />

Was geschieht bei hoher To<strong>des</strong>wahrscheinlichkeit infolge langer nachrichtenloser<br />

Abwesenheit?<br />

Dann erfolgt nach 5- jähriger Wartefrist eine Verschollenerklärung.<br />

Was ist der Unterschied zum Verfahren mit einjähriger Wartefrist?<br />

Es bestehen hier keine Indizien, gemäss denen der Verschwundene in eine besondere<br />

Gefahrenlage geraten wäre.<br />

Was ist also die einzige Vermutungsbasis?<br />

<strong>Das</strong> Fehlen von Nachrichten während langer Zeit in einem sozialen Umfeld, das diese<br />

lange nachrichtenlose Abwesenheit nicht anders als durch den Tod der Person erklären<br />

lässt, oder das eine stille Auswanderung höchst unwahrscheinlich macht.<br />

10


Was sind Vermutungen?<br />

<strong>Das</strong> sind Schlüsse von bekanntem auf Unbekanntes.<br />

Was sind natürliche Vermutungen?<br />

Solche, bei denen nicht eine Gesetzesvorschrift, sondern die gerichtliche Denktätigkeit<br />

aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im konkreten Einzelfall von etwas<br />

bewiesenem auf etwas unbewiesenes, aber sehr wahrscheinliches schliesst. Diese<br />

Vermutung ist immer nur eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung.<br />

Was sind gesetzliche Vermutungen?<br />

<strong>Das</strong> sind Vermutungen, die durch das Gesetz ausdrücklich angeordnet sind.<br />

Was sind bei den gesetzlichen Vermutungen die Tatsachenvermutungen?<br />

Hier ist das Vermutete ein Sachumstand.<br />

Was sind Rechtsvermutungen?<br />

Hier schliesst das Gesetz von einem Sachumstand unmittelbar auf das gegenwärtige<br />

Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses.<br />

Was sind Fiktionen?<br />

<strong>Das</strong> sind unwiderlegbare Vermutungen. Praesumptio iuris et <strong>des</strong> iure.<br />

Kann jemand, der ohne grosse soziale Bindungen und ohne Arbeitsstelle seine<br />

sämtlichen Konten auflöst und unter unklarer Zielangabe verschwindet nach 5<br />

Jahren für verschollen erklärt werden?<br />

Nein.<br />

Welcher Grundsatz gilt? Je länger die nachrichtenlose Abwesenheit dauert, …<br />

…<strong>des</strong>to grösser wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Schweigen durch den Tod<br />

der Person erklären müsse.<br />

Wann kann man auch bei stiller Auswanderung eine To<strong>des</strong>wahrscheinlichkeit<br />

annehmen?<br />

Wenn wegen <strong>des</strong> mutmasslichen Alters der Tod als wahrscheinlich gilt. Dies gilt<br />

spätestens am Ende <strong>des</strong> 100. Altersjahres.<br />

Welche Vermutung schafft die Verschollenerklärung?<br />

Der Tod sei beim Verschwinden in hoher To<strong>des</strong>gefahr, am Tage der letzten Nachricht<br />

etc. eingetreten.<br />

Was gilt als Zeitpunkt der letzten Nachricht?<br />

Der Tag, an dem die Nachricht abgesendet wurde.<br />

Was geschieht nach der Verschollenerklärung mit einer Ehe mit der Person?<br />

Die Verschollenerklärung führt ohne weiteres zur Beendigung der Ehe.<br />

Erfolgt dann auch der Erbgang?<br />

11


Ja, und zwar Rückwirkend auf den vermuteten To<strong>des</strong>zeitpunkt. Es erfolgt jedoch eine<br />

Sicherstellung der Erbmasse und zwar 5 oder 15 Jahre, je nach der Fallgruppe der<br />

Verschollenerklärung.<br />

Was sind Kommorienten?<br />

Wenn sich nicht ermitteln lässt, wer zuerst gestorben ist, so wird der gleichzeitige<br />

To<strong>des</strong>eintritt vermutet (Art. 32 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>). Die zugleich verstorbenen Personen<br />

werden als Kommorienten bezeichnet.<br />

Wann ist diese Vermutung nur von Bedeutung?<br />

Wenn die eine Person die andere beerbt hätte.<br />

5. Kapitel: Handlungsfähigkeit natürlicher Personen<br />

A. Begriffliches<br />

Was ist die Handlungsfähigkeit?<br />

<strong>Das</strong> ist die Fähigkeit einer Person selbst, und ohne Mitwirkung Dritter, durch ihr eigenes<br />

Verhalten eigene Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.<br />

Was sind die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit?<br />

Urteilsfähigkeit und Mündigkeit.<br />

Wer ist Mündig?<br />

Derjenige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht entmündigt wurde (Art. 14<br />

<strong>ZGB</strong>).<br />

Wer ist voll Handlungsfähig?<br />

Wer urteilsfähig ist und mündig und nicht unter Beiratschaft steht.<br />

Wo ist die Urteilsfähigkeit definiert?<br />

In Art. 16 <strong>ZGB</strong>.<br />

Welche weiteren Geisteszustände gibt es, die eine Urteilsfähigkeit ausschliessen?<br />

Schlaf, Trunkenheit Bewusstlosigkeit etc.<br />

Welche zwei Elemente umfasst der Begriff de Urteilsfähigkeit?<br />

Einen intakten Intellekt und einen intakten Willen. Also eine intellektuelle und eine<br />

affektive Seite.<br />

Wer handelt vernunftgemäss?<br />

Wer 1. Einsicht in die Tragweite seiner Handlungen besitzt und 2. fähig ist, sich gemäss<br />

dieser Einsicht nach zu verhalten.<br />

Es gibt Versuche, die intellektuelle Seite zu unterteilen, in welche Elemente?<br />

In die Erkenntnis- und die Wertungsfähigkeit.<br />

12


Wie kann die affektive Seite unterteilt werden?<br />

In die Willenskraft und die Fähigkeit dieser Folge zu leisten.<br />

Was wäre nach <strong>Brückner</strong> wichtig?<br />

Die Fälle der Urteilsunfähigkeit kasuistisch zu konkretisieren.<br />

Welche Grundsätze gibt es bezüglich der Urteilsfähigkeit?<br />

Sie ist relativ und sie wird vermutet.<br />

Was bedeutet, dass die Urteilsfähigkeit relativ ist?<br />

<strong>Das</strong>s jeweils der konkrete Fall und die konkrete Situation betrachtet werden muss.<br />

Welche Art der Vermutung liegt bei der vermuteten Urteilsfähigkeit vor?<br />

Eine natürliche Vermutung.<br />

Was hat das für Folgen?<br />

<strong>Das</strong> die Urteilsunfähigkeit beweisen muss, wer sich darauf beruft und umgekehrt.<br />

Die Handlungsfähigkeit umfasst welche zwei wichtigen Elemente?<br />

Die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit.<br />

Was ist die Geschäftsfähigkeit?<br />

<strong>Das</strong> ist die Fähigkeit, selber Rechtsgeschäfte zu tätigen.<br />

Was ist die Deliktsfähigkeit?<br />

<strong>Das</strong> ist die Fähigkeit durch eigenes Verhalten eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht<br />

zu begründen.<br />

Was ist ein Rechtsgeschäft?<br />

Rechtsgeschäft ist die auf eine rechtliche Wirkung gerichtete Willenserklärung einer<br />

oder mehrerer Personen. Man unterscheidet einseitige Rechtsgeschäfte, Verträge und<br />

Beschlüsse.<br />

Was heisst Rechtsgeschäft?<br />

Die auf eine rechtliche Wirkung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts<br />

oder Rechtsverhältnisses) gerichtete Willensäusserung einer oder mehrerer<br />

Privatpersonen.<br />

Was für Rechtsgeschäfte unterscheidet man?<br />

• Einseitige Rechtsgeschäfte<br />

• Verträge<br />

• Beschlüsse<br />

Nenne eine Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft!<br />

Testament, Errichtung einer Stiftung, Ausübung eines Gestaltungsrechts (Kündigung)...<br />

13


Was sind Beschlüsse?<br />

Willenserklärungen mehrerer im Hinblick auf die Willensbildung eines rechtlich<br />

strukturierten Kollektivs, namentlich einer juristischen Person, wobei in der Regel keine<br />

Einstimmigkeit erforderlich ist.<br />

Wie handlungsfähig ist eine verbeiratete Person?<br />

Beschränkt handlungsfähig (vgl. <strong>ZGB</strong> 395) (Handlungsfähigkeit ist Grundzustand aber<br />

partielle Bevormundung)<br />

Wie handlungsfähig sind die urteilsfähigen Unmündigen und Entmündigten (<strong>ZGB</strong><br />

19)?<br />

Beschränkt handlungsunfähig (Handlungsunfähigkeit ist der Grundzustand)<br />

Aus welchen rechtlichen Regelungen ergibt sich die Handlungsfähigkeit?<br />

<strong>ZGB</strong> 12-19, 321-323, 395, 410-412 und 414.<br />

In welche 4 Kategorien lassen sich die Menschen einteilen?<br />

• Handlungsfähige (79%)<br />

• Beschränkt Handlungsfähige (1%)<br />

• Beschränkt Handlungsunfähige (10%)<br />

• Handlungsunfähige (10%)<br />

Wer ist handlungsfähig?<br />

Wer urteilsfähig und mündig ist (<strong>ZGB</strong> 13-16)<br />

Wer ist beschränkt handlungsfähig?<br />

Wer zwar urteilsfähig und mündig ist, aber unter Beiratschaft steht (<strong>ZGB</strong> 395)<br />

Wer ist beschränkt handlungsunfähig?<br />

Wer urteilsfähig und unmündig ist oder urteilsfähig und entmündigt ist (<strong>ZGB</strong> 19)<br />

Wer ist handlungsunfähig?<br />

Wer urteilsunfähig ist (<strong>ZGB</strong> 17 und 18)<br />

Welche zwei Formen der Beiratschaft unterscheidet man?<br />

• Mitwirkungsbeiratschaft (<strong>ZGB</strong> 395 I)<br />

• Verwaltungsbeiratschaft (<strong>ZGB</strong> 395 II)<br />

Wird die Beistandschaft als eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit<br />

qualifiziert?<br />

Nein, die verbeiständeten Personen werden der Kategorie der voll Handlungsfähigen<br />

zugerechnet.<br />

Wer ist entmündigt?<br />

Wem zwar die situationsbezogene Urteilsfähigkeit zukommt und volljährig ist, aber unter<br />

Vormundschaft steht.<br />

14


Wer ist unmündig?<br />

Wem zwar die situationsbezogene Urteilsfähigkeit zukommt, aber noch minderjährig und<br />

somit unter elterlicher Vorsorge oder Vormundschaft steht.<br />

Bezüglich jeder Kategorie von Menschen kann definiert werden, welche<br />

Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen zu Rechtswirkungen führen. Die<br />

Handlungen, durch welche die Rechtswirkungen entstehen, sind ihrerseits in<br />

welche vier Gruppen einzuteilen?<br />

• Handlungen in höchstpersönlichen Belangen<br />

• Rechtsgeschäftliches Handeln ausserhalb höchstpersönlicher Belange<br />

• Unerlaubte Handlunge (OR 41 ff.)<br />

• faktisches Handeln (erlaubte Realakte) ausserhalb höchstpersönlicher Belange.<br />

Was wird als faktisches Handeln bezeichnet?<br />

Alles menschliches Verhalten, das Rechtswirkungen auslöst, aber nicht unter die<br />

Gruppe <strong>des</strong> rechtsgeschäftlichen Handelns fällt.<br />

Nenne ein Beispiel für ein erlaubtes faktisches Handeln!<br />

Einwurf von Geld in einen Münzautomaten<br />

Nenne ein Beispiel für ein unerlaubtes faktisches Handeln!<br />

Aufbrechen <strong>des</strong> Münzautomaten (Delikte gem. OR 41 ff.)<br />

In welche drei Kategorien zerfallen die vormundschaftlichen Massnahmen?<br />

• Vormundschaft<br />

• Beiratschaft<br />

• Beistandschaft<br />

Was umfasst die Vormundschaft?<br />

Die persönliche, sowie die vollständige vermögensrechtliche Betreuung <strong>des</strong> Mündels<br />

und entzieht dem Mündel die Handlungsfähigkeit<br />

Wie kann es zur Vormundschaft kommen?<br />

Bevormundung (Entzug der Handlungsfähigkeit)<br />

Was umfasst die Beiratschaft?<br />

Die vermögensrechtliche Betreuung in Teilbereichen und beschränkt die<br />

Handlungsfähigkeit in diesen Teilbereichen.<br />

Welche zwei Formen der Beiratschaft unterscheidet man?<br />

• Mitwirkungsbeiratschaft (<strong>ZGB</strong> 395 I)<br />

• Verwaltungsbeiratschaft (<strong>ZGB</strong> 395 II)<br />

Was umfasst die Beistandschaft?<br />

Eine vermögensrechtliche Hilfestellung, ohne die Handlungsfähigkeit der betrauten<br />

Person zu beschränken.<br />

15


Welche zwei Formen der Beistandschaft unterscheidet man?<br />

• Vertretungsbeistandschaft (<strong>ZGB</strong> 392)<br />

• Verwaltungsbeistandschaft (<strong>ZGB</strong> 393)<br />

Kann der Mitwirkungsbeirat alleine Handeln?<br />

Nein, er zeichnet mit der verbeirateten Person zu zweien.<br />

Kann der Verwaltungsbeirat alleine Handeln?<br />

Ja, er zeichnet in allen Belangen, die die Vermögensverwaltung betreffen alleine.<br />

Beschreibe die kombinierte Beiratschaft!<br />

Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft werden gemeinsam eingesetzt. Bei der<br />

kombinierten Beiratschaft hat der Beirat bezüglich der vermögensrechtlichen Belange<br />

die gleich starke Stellung wie ein Vormund, ist aber nicht zur persönlichen Betreuung<br />

verpflichtet.<br />

Kann der Urteilsunfähige in seinen absolut-höchstpersönlichen Belangen<br />

rechtswirksam handeln?<br />

Nein. Ebensowenig die gesetzlichen Vertreter<br />

Was bilden jedoch Ausnahmen?<br />

• Heirat (beachte jedoch <strong>ZGB</strong> 105 Ziff. 2)<br />

• Errichtung Testament (jedoch auch anfechtbar)<br />

Kann der gesetzliche Vertreter in relativ-höchstpersönlichen Belangen für den<br />

Urteilsunfähigen handeln?<br />

Ja.<br />

In welche zwei Gruppen sind die Handlungsunfähigen einzuteilen?<br />

• Personen mit gesetzlicher Vertretung (Unmündige und Bevormundete)<br />

• Personen ohne gesetzliche Vertretung (nicht-entmündigte und Schwerkranke in<br />

geistigem Zerfall)<br />

Heilt eine nachträgliche Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter, das<br />

Rechtsgeschäft eines Urteilsunfähigen?<br />

Nein. <strong>Das</strong> Geschäft bleibt nichtig. <strong>Das</strong> nachträgliche Begehren um Rückgängigmachung<br />

könnte aber eventuell durch den Gutgläubigen Vertragspartner durch die Berufung auf<br />

<strong>ZGB</strong> 2 II verhindert werden.<br />

Kann auch beim Urteilsunfähigen eine Billigkeitshaftung (OR 54) bei<br />

Nichtigkeitsschäden oder etwa eine Haftung aus C.I.C. entstehen?<br />

Ja.<br />

Kann deliktisches Handeln eine Schadenersatzpflicht <strong>des</strong> Urteilsunfähigen<br />

erzeugen?<br />

Ja, im Rahmen von OR 54 (Billigkeitshaftung).<br />

16


Wie weit wird bei folgenden Altersgruppen eine Ersatzpflicht für Deliktsschäden<br />

angenommen;1-6, 7-10,11-15,16+?<br />

• 1-6: Deliktsunfähig<br />

• 7-10: Verschulden von 25% und damit eine Ersatzpflicht <strong>des</strong> Schadens von 25%<br />

<strong>des</strong> Schadens<br />

• 11-16: Verschulden von 50% und damit eine Ersatzpflicht von 50% <strong>des</strong> Schadens<br />

• 16+: 100%ige Schuldfähigkeit und Haftpflicht<br />

Wann reduzieren sich diese Prozentsätze?<br />

Wenn nicht Vorsatz sondern bloss Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Wie wird der Sondertatbestand der Deliktsbegehung im vorübergehenden<br />

Zustand selbstverschuldeter Urteilsunfähigkeit (Drogenrausch...) gehandhabt?<br />

OR 54 II stellt das Selbstbetäubungsverschulden dem Tatverschulden gleich und lässt<br />

den Schädiger für den verursachten Schaden haften.<br />

Wird ein Säugling, der ein mangelhaft unterhalten<strong>des</strong> Haus erbt, mit seinem<br />

Vermögen haftbar, wenn jemand wegen <strong>des</strong> Werkmangels einen Schaden<br />

erleidet?<br />

Ja: die Kausalhaftungstatbestände setzen keine Handlungsfähigkeit <strong>des</strong> Haftpflichtigen<br />

voraus. OR 58 ist ein Kausalhaftungstatbestand.<br />

Welche der folgenden Realakte haben trotz Handlungsunfähigkeit <strong>des</strong><br />

Handelnden volle Rechtswirkung?<br />

• Eigentumsverschaffung durch Dritte an beweglichen Sachen <strong>des</strong> Urteilsunfähigen<br />

durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung (<strong>ZGB</strong> 726 und 727). Z.B.<br />

Einwurf von Geld in einem Automaten.<br />

• Schaffung eines Scheidungsanspruchs <strong>des</strong> Ehepartners durch ehewidriges<br />

Verhalten.<br />

• Schaffung von Bereicherungsansprüchen (OR 62)<br />

Alle!<br />

Als was gilt eine bewegliche Sache, die der Urteilsunfähige einer anderen Person<br />

übergibt und was hat dies für eine Folge?<br />

Die Sache gilt als abhanden gekommen im Sinne von <strong>ZGB</strong> 934, mit der Folge, dass<br />

eine gutgläubige Drittperson, welche die Sache erwirbt, nicht deren Eigentümerin wird.<br />

Wieso kann der Urteilsunfähige keinen Wohnsitz begründen?<br />

Wegen mangelnder rechtlicher Absicht <strong>des</strong> dauernden Verbleibs (<strong>ZGB</strong> 23).<br />

Bei beschränkt Handlungsunfähigen wird in absolut-höchstpersönlichen<br />

Belangen in zwei Kategorien unterscheiden. Welche sind dies?<br />

• Geschäfte, in denen der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selber<br />

rechtswirksam handelt, ohne dass ihn die gesetzliche Vertreterin daran zu<br />

hindern vermöchte<br />

• Geschäfte, bei denen die Zustimmung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.<br />

17


Was haben beide Kategorien gemeinsam?<br />

<strong>Das</strong>s der Betroffene selber handeln muss, bzw. dass eine Stellvertretung durch die<br />

gesetzliche Vertreterin ausgeschlossen ist.<br />

Was gehört zur ersten Kategorie (selbständiges Handeln)?<br />

• Rücktritt vom Verlöbnis (<strong>ZGB</strong> 91)<br />

• Eheanfechtungsklage (<strong>ZGB</strong> 104 ff.)<br />

• Anfechtung der Ehelichkeit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> (<strong>ZGB</strong> 256-256b)<br />

• Anerkennung <strong>des</strong> ausserhalb der Ehe geborenen Kin<strong>des</strong> (<strong>ZGB</strong> 260)<br />

• Entscheid über die religiöse Zugehörigkeit nach zurückgelegtem 16. Altersjahr<br />

(<strong>ZGB</strong> 303 I und 509)<br />

• Abschluss <strong>des</strong> Erbvertrags als Erblasser (<strong>ZGB</strong> 468)<br />

• Mitgliedschaft in einem Verein<br />

(ab hier mit der Möglichkeit selbständig einen Rechtsanwalt zu beauftragen)<br />

• Widersetzung gegen das Entmündigungsverfahren (<strong>ZGB</strong> 385 II)<br />

• Beschwerdeführung gegen Vormund und Vormundschaftsbehörde (<strong>ZGB</strong> 420)<br />

• Ausübung <strong>des</strong> Rechtsbehelfs zwecks Aufhebung der Vormundschaft (<strong>ZGB</strong> 433<br />

III).<br />

• Widerstand gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung (<strong>ZGB</strong> 397d)<br />

Was gehört zur zweiten Kategorie (notwenige Mitwirkung <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Vertreters)?<br />

• Eingehung <strong>des</strong> Verlöbnisses (<strong>ZGB</strong> 90)<br />

• Eheschliessung (<strong>ZGB</strong> 94)<br />

• Abschluss <strong>des</strong> Ehevertrags (<strong>ZGB</strong> 183)<br />

• Anerkennung eines Kin<strong>des</strong> (<strong>ZGB</strong> 260 II)<br />

• Einwilligung zu allen ärztlichen Eingriffen in die körperliche Integrität, die ohne<br />

diagnostischen oder therapeutischen Zweck erfolgen (mit erheblicher Belastung)<br />

Vor was soll das Mitwirkungserfordernis schützen?<br />

Unbedacht<br />

Wie unterscheiden sich die relativ-höchstpersönlichen Rechte von den absoluthöchstpersönlichen<br />

Rechten?<br />

<strong>Das</strong>s bei der relativ-Höchstpersönlichkeit, der Betroffene im Falle seiner<br />

Urteilsunfähigkeit (und nur in diesem Fall!!!) vom gesetzlichen Vertreter vertreten<br />

werden kann.<br />

Welche zwei Kategorien sind bei relativ-höchstpersönlichen Belangen zu<br />

unterscheiden?<br />

• Geschäfte, bei denen der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte allein<br />

handelt<br />

• Geschäfte, bei denen der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte nur mit<br />

Mitwirkung der gesetzlichen Vertreterin handeln kann.<br />

Was gehört zur erstgenannten Kategorie (selbständige Handlungsbefugnis <strong>des</strong><br />

urteilsfähigen Mündels)?<br />

18


• Ausübung der Persönlichkeitsrechte (<strong>ZGB</strong> 28)<br />

• Klage auf Schutz <strong>des</strong> Namens (<strong>ZGB</strong> 29)<br />

• Klagen auf Unterhalt und die Vaterschaftsklage<br />

Was gehört zur zweitgenannten Kategorie (notwendiges Zusammenwirken <strong>des</strong><br />

urteilsfähigen Mündels mit der gesetzlichen Vertreterin)?<br />

• Gesuch um Namensänderung (<strong>ZGB</strong> 30 I)<br />

• Adoption (<strong>ZGB</strong> 264 ff.)<br />

Warum kann die Zustimmung zur Organentnahme vom menschlichen Leichnam<br />

nicht vom gesetzlichen Vertreter eingeholt werden?<br />

Weil das gesetzliche Vertretungsverhältnis mit dem Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> aufhört.<br />

In welchen Bereichen können beschränkt Handlungsunfähige rechtsgeschäftlich<br />

Handeln?<br />

Es gibt drei Gruppen:<br />

- Selbstständige Erlangung reiner Vorteile<br />

- Selbstständige Verwaltung <strong>des</strong> freien Kin<strong>des</strong>- Mündelvermögens<br />

- Kleine Rechtsgeschäfte <strong>des</strong> täglichen Bedarfs<br />

Was braucht es in allen anderen Fällen <strong>des</strong> rechtsgeschäftlichen Handelns?<br />

Die Mitwirkung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters.<br />

Wann ist eine Schenkung ausschliesslich vorteilhaft?<br />

Wenn der geschenkte Gegenstand mit keinen rechtlichen oder faktischen Lasten und<br />

Pflichten verbunden ist.<br />

Wie sieht es mit Suspensiv bedingten Schenkungen aus?<br />

Diese sind unproblematisch, da bis zum Eintritt der Bedingung noch keine rechtlichen<br />

Wirkungen entstanden sind.<br />

Können Kinder oder Mündel in der Höhe ihres freien Kin<strong>des</strong>- bzw.<br />

Mündelvermögens in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte<br />

abschliessen?<br />

Ja.<br />

Was, wenn der Mündel etc. die Verpflichtung nicht erfüllt?<br />

Dann kann die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten.<br />

Sieht das Gesetz eine Rechtsfähigkeit bezüglich kleiner Geschäfte <strong>des</strong><br />

alltäglichen Bedarfs vor?<br />

Nein, es erfasst aber die Rechtswirklichkeit nicht vollständig.<br />

Kann das Kind etc. auch Verträge <strong>des</strong> alltäglichen Bedarfs mit längerer Dauer<br />

abschliessen?<br />

Nein, diese Geschäfte sollten beidseits sofort oder innert kurzer Frist erfüllt werden.<br />

19


Können Kinder etc. Dritte bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften gültig<br />

vertreten?<br />

Ja.<br />

Woraus kann sich die Vertretungsmacht ergeben?<br />

Z.B. aus Art. 306 <strong>ZGB</strong>, also die Vertretungsbefugnis für die Familiengemeinschaft.<br />

Was ist der Unterschied zwischen Vertretung und Botendienst?<br />

Beim Botendienst trifft das Kind / das Mündel keine selbstständige Entscheidung.<br />

Wie entsteht in allen anderen Fällen, ausser den genannten drei, volle<br />

Rechtswirkung?<br />

Durch die Zustimmung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters.<br />

Welche Formen der Zustimmung gibt es?<br />

Die Zustimmung vor, gleichzeitig oder nach dem Geschäftsabschluss.<br />

Wie nennt man die Zustimmung vor dem Geschäftsabschluss?<br />

Ermächtigung.<br />

Wie nennt man die Zustimmung gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss?<br />

Mitwirkung.<br />

Wie nennt man die Zustimmung nach dem Geschäftsabschluss?<br />

Genehmigung.<br />

Wie nennt man den Zustand <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes nach Abschluss aber vor<br />

Genehmigung?<br />

<strong>Das</strong> Rechtsgeschäft befindet sich in einem Schwebezustand.<br />

Was geschieht, wenn der gesetzliche Vertreter das Geschäft nicht genehmigt?<br />

Dann ist und beleibt das Geschäft nichtig.<br />

Sind beschränkt handlungsunfähige Personen nicht deliktsfähig?<br />

Nein, sie sind voll deliktsfähig.<br />

Wie sieht es mit anderem faktischen Handeln aus?<br />

Beschränkt Handlungsunfähige Personen können in einem weiteren Bereich durch<br />

faktisches Handeln Rechtswirkungen erzeugen, als dies Handlungsunfähige können.<br />

Kann ein beschränkt Handlungsunfähiger durch Dereliktion nach Art. 729 <strong>ZGB</strong><br />

Eigentum aufgeben?<br />

Nein, er kann aber durch Aneignung einer rein vorteilhaften Sache Eigentum erwerben.<br />

Welche drei Kategorien gibt es beim freien Kin<strong>des</strong>- bzw. Mündelvermögen?<br />

Es gibt<br />

- das zugewendete freie Vermögen<br />

- das überlassene Vermögen für die selbstständige Berufsausübung<br />

20


- und den Arbeitserwerb.<br />

Was kann das Kind etc. mit diesem Vermögen tun?<br />

Dieses Vermögen steht unter der selbstständigen Verwaltung und Nutzung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

etc.<br />

Was ist die häufigste Form <strong>des</strong> freien zugewendeten Vermögens?<br />

<strong>Das</strong> Taschengeld.<br />

Wo ist geregelt, das über überlassenes Vermögen zur selbstständigen<br />

Berufsausübung frei verfügt werden kann?<br />

In den Artt. 323 und 412 <strong>ZGB</strong>.<br />

Nur welchen Arbeitserwerb darf das Kind oder Mündel frei Verwalten und Nutzen?<br />

Nur solchen, welchen das Kind oder Mündel nach Art. 414 <strong>ZGB</strong> mit der Zustimmung <strong>des</strong><br />

Vormun<strong>des</strong> verdient hat.<br />

Können beschränkt Handlungsfähige in diesem Bereich auch selbstständig<br />

Prozesse führen?<br />

Ja.<br />

Wie nennt man beschränkt Handlungsfähige Personen noch?<br />

Personen unter Beiratschaft.<br />

Was ist die Beiratschaft?<br />

<strong>Das</strong> ist eine auf das Vermögen beschränkte und daher partielle Bevormundung.<br />

Gilt die Beistandschaft als Beschränkung der Handlungsfähigkeit?<br />

Nein.<br />

Können Handlungsfähige auch Zulasten ihres Vermögens rechtsgeschäftlich<br />

handeln?<br />

Ja.<br />

In welchen Beereichen sind Verheiratete Personen in ihrer Freiheit beschränkt?<br />

Ehegatten brauchen die schriftlichen Zustimmung ihrer Ehepartner bei:<br />

- Verfügungen über die Familienwohnung<br />

- Erbannahme und Erbausschlagung<br />

- Wenn die Verfügungsfreiheit aus wichtigem Grund gerichtlich beschränkt wurde<br />

- Bei Abzahlungs- und Vorauszahlungsgeschäften<br />

- Bei der Verpfändung oder dem vorzeitigen Abruf von Alterskapital bei<br />

Personalvorsorgeeinrichtungen zum Zwecke der Wohnungsbeschaffung<br />

- Bei Bürgschaften.<br />

Nur bei welchen Ehepaaren ist die Freiheit eine Erbschaft anzunehmen oder<br />

Auszuschlagen beschränkt?<br />

Nur bei Paaren mit Gütergemeinschaft.<br />

21


Woran ist bei der gerichtlichen Beschränkung der Verfügungsfreiheit aus<br />

wichtigem Grund in erster Linie zu denken?<br />

An Liegenschaften, Mobiliar kann dagegen nicht blockiert werden.<br />

Wann ist die Freiheit bei Abzahlungs- und Vorauszahlungsgeschäften<br />

beschränkt?<br />

Wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen und die Verbindlichkeit 1000<br />

SFr. übersteigt.<br />

Wo ist die Beschränkung bei der Verpfändung oder dem vorzeitigen Abruf von<br />

Alterskapital bei Personalvorsorgeeinrichtungen zum Zwecke der<br />

Wohnungsbeschaffung geregelt?<br />

In den Artt. 331d und 331e OR.<br />

Wann ist die Zustimmung zu einer Bürgschaft nicht nötig?<br />

Bei den Ehegatten der Kategorie <strong>des</strong> Art. 494 Abs. 2 OR.<br />

Was ist die Zielrichtung all dieser Beschränkungen?<br />

Verheiratete Personen gefährden durch ungeschickte Geschäfte die Existenz der<br />

ganzen Familie.<br />

F. Handlungsunfähigkeit als Einbruch in die Sicherheit <strong>des</strong><br />

Rechtsverkehrs<br />

Wie ist das Verhältnis Schutzinteresse guter Glauben?<br />

<strong>Das</strong> Schutzinteresse hat Vorrang vor dem guten Glauben.<br />

Wann gilt der Grundsatz nicht?<br />

Bei öffentlichem gutem Glauben, z.B. wenn etwas öffentlich Beurkundet wurde.<br />

Bei welchen Typen von Wertpapieren geniesst der Handlungsunfähige Schutz?<br />

Bei Wechsel und Scheck.<br />

Was gilt für den Schuldbrief?<br />

Der öffentliche Glaube <strong>des</strong> Grundbuches hat hier Vorrang vor dem Schutz einzelner<br />

Handlungsunfähiger Personen.<br />

G. <strong>Das</strong> Alles-oder-Nichts- Prinzip <strong>des</strong> Handlungsfähigkeitsbegriffs<br />

Was besagt das alles-oder-nichts- Prinzip <strong>des</strong> Handlungsfähigkeitsbegriffes?<br />

Entweder fällt eine Person unter Art. 18 <strong>ZGB</strong> oder sie fällt unter Artt. 13 oder 19 <strong>ZGB</strong>.<br />

Wo ist dieses Prinzip einleuchtend und wo ist eine Abstufung unumgänglich?<br />

Einleuchtend ist dieses Prinzip bei der Geschäftsfähigkeit, bei der Haftung aus<br />

unerlaubter Handlung ist eine Abstufung jedoch unumgänglich.<br />

22


Wie steht das BGer dazu?<br />

<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>gericht folgte dieser Auffassung in BGE 102 II 363.<br />

6. Kapitel: Verwandtschaft, Schwägerschaft (Art. 20 und 21<br />

<strong>ZGB</strong>)<br />

A. Begriffliches<br />

Was umfasst der Oberbegriff der Verwandtschaft?<br />

Blutsverwandtschaft und Adoptivverwandtschaft.<br />

B. Verwandtschaftsgrade (Art. 20 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>)<br />

Was bedeuten Grade?<br />

Der Grad der Verwandtschaft wird nach der Zahl der dazwischen liegenden Geburten<br />

bemessen.<br />

Wie sind also Geschwister verwandt?<br />

Im zweiten Grad.<br />

C. Verwandtschaftslinien<br />

Stammt eine Person von der anderen ab, so ist sie wie verwandt?<br />

In gerader Linie.<br />

Stammen zwei Personen von derselben Drittperson ab, ohne in gerader Linie<br />

verwandt zu sein, so sind sie wie verwandt?<br />

In der Seitenlinie.<br />

Welche Verwandtschaftslinien kann man unterscheiden?<br />

Aufsteigende und absteigende.<br />

Wie nennt man die aufsteigenden und wie die absteigenden Linien noch?<br />

Aszendenten (aufsteigend) und Deszendenten (absteigende).<br />

D. Halbbürtige Verwandte; Stiefverwandtschaft<br />

Gilt das Stief- Verhältnis rechtlich als Verwandtschaft?<br />

Nein.<br />

Wer ist Halbbürtiger Geschwisterteil?<br />

23


Derjenige zu seinem Geschwister, der nur einen Elter gemeinsam haben.<br />

Wer ist Stiefgeschwister?<br />

Der, <strong>des</strong>sen einer Elternteil mit einer anderen Person verheiratet ist und mit dem<br />

Elternteil <strong>des</strong> anderen Geschwister, ohne Blutsverwandt zu sein.<br />

E. Schwägerschaft (Art. 21 <strong>ZGB</strong>)<br />

Was ist die Schwägerschaft?<br />

<strong>Das</strong> ist die rechtliche Beziehung zum Ehegatten eines Verwandten.<br />

Wird eine bestehende Schwägerschaft durch Auflösung der Ehe aufgehoben?<br />

Nein.<br />

Kann eine Schwägerschaft nach Auflösung der Ehe entstehen?<br />

Nein.<br />

F. Bedeutung von Verwandtschaft und Schwägerschaft innerhalb der<br />

Rechtsordnung<br />

Wie ist die Bedeutung der in den Artt. 20 und 21 <strong>ZGB</strong> definierten Begriffe?<br />

Die Bedeutung ist eher gering.<br />

Welchem System folgt das Erbrecht?<br />

Dem Parentelensystem.<br />

Nenne einige Beispiele, bei denen Verwandtschaftsbeziehungen eine Rolle<br />

spielen:<br />

Als Ehehindernis, als Ungültigkeitsgrund der Ehe, bei Unterstützungspflichten etc.<br />

Definiere Schwägerschaft!<br />

Schwägerschaft ist die rechtliche Beziehung zum Ehegatten eines Verwandten. (Vgl.<br />

<strong>ZGB</strong> 21)<br />

Wer ist in der folgenden Kombination miteinander verschwägert?<br />

Die Ehegatten Fritz und Edeltraud haben die Tochter Esther und den Sohn Franz.<br />

Esther heiratet den Eduard und Franz die Fanny.<br />

• Eduard und Fanny sind Schwiegersohn und Schwiegertochter von Fritz und<br />

Edeltraud<br />

• Esther ist die Schwägerin von Fanny und umgekehrt<br />

• Eduard ist der Schwäger von Franz und umgekehrt<br />

• Eduard und Fanny sind nicht miteinander verschwägert!!! (nur<br />

umgangssprachlich)<br />

24


In welcher Beziehung besteht eine Schwägerschaft im ersten Grad in gerader<br />

Linie und wo im zweiten Grad der Seitenlinie?<br />

• 1. Grad, gerade Linie: Schwiegereltern – Eduard und Fanny<br />

• 2. Grad, Seitenlinie: Schwägerin – Schwager<br />

Wird die bestehende Schwägerschaft zwischen Esther und Fanny durch die<br />

Ehetrennung zwischen Franz und Fanny aufgelöst?<br />

Nein, eine bestehende Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie<br />

begründet nicht aufgehoben (<strong>ZGB</strong> 21 II). Andererseits entstehen nach Auflösung einer<br />

Ehe keine neuen Schwägerschaften mehr.<br />

7. Kapitel: Heimat (<strong>ZGB</strong> 22)<br />

Was dienen die Begriffe der Heimat (<strong>ZGB</strong> 22) und <strong>des</strong> Wohnsitzes (<strong>ZGB</strong> 23-26)?<br />

Die örtlichen Kompetenzen und Amtspflichten staatlicher Organe in Bezug auf natürliche<br />

Personen zu definieren.<br />

Was ist mit Heimat im Sinne <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong> gemeint?<br />

<strong>Das</strong> Gemeinwesen, von dem die natürliche Person ihr Bürgerrecht hat.<br />

Welche drei Bürgerrechte hat der Schweizer?<br />

• Bürgerrecht einer Gemeinde<br />

• Bürgerrecht eines Kantons<br />

• Bürgerrecht der Schweiz<br />

Welcher Gemeinde gehört die Person kraft ihres Wohnsitzes an: Bürger- oder<br />

Einwohnergemeinde?<br />

Einwohnergemeinde<br />

Sind Bürger- und Einwohnergemeinden immer flächenkongruent?<br />

Meist, aber nicht immer. So ist z.B. Birsfelden eine Einwohner- aber keine<br />

Bürgergemeinde. Die Birsfelden abdeckende Bürgergemeinde ist Muttenz (Birsfelder =<br />

Bürger von Muttenz, wohnhaft in Birsfelden)<br />

Welcher Begriff ist Synonym für Einwohnergemeinde?<br />

Wohnsitzgemeinde<br />

Welche Rechte sind mit dem Bürgerrecht (Heimatrecht) in den meisten Nationen<br />

verbunden?<br />

• Recht auf Niederlassung<br />

• Immunität vor strafrechtlicher Auslieferung<br />

• Politische Rechte<br />

Welche Artikel behandeln den Wohnsitz der natürlichen Personen?<br />

<strong>ZGB</strong> 23-26<br />

25


Was soll im öffentlichen Recht, für die terminologische Klarheit, anstelle <strong>des</strong><br />

Wohnsitzbegriffs für ein Begriff verwendet werden?<br />

Domizil (z.B. Steuerdomizil)<br />

In was konkretisiert sich der Aufenthalt mit der Absicht <strong>des</strong> dauernden<br />

Verbleibens?<br />

In der Schlafgelegenheit<br />

Nenne ein Synonym für „dauernd“ im Sinne von <strong>ZGB</strong> 23!<br />

Bis auf weiteres (und nicht etwa für immer)<br />

Welche Faustregel gilt für die Bestimmung <strong>des</strong> realen Wohnsitzes?<br />

Wer nur eine einzige permanente Schlafgelegenheit hat, hat dort seinen realen<br />

Wohnsitz. Wer mehrere solcher Schlafgelegenheiten hat, wohnt dort, wo er die Absicht<br />

<strong>des</strong> dauernden Verbleibens hat. Diese Absicht wird objektiv, nämlich aufgrund <strong>des</strong><br />

Lebensmittelpunktes ermittelt. Der Lebensmittelpunkt befindet sich am Familienort.<br />

Mangels einer Familie ist auf die örtliche Nähe der Schlafgelegenheit zum Arbeitsort<br />

abzustellen, mangels dieses Indizes auf die Hilfs-Indizien der Schriftenhinterlegung bis<br />

zur Mitgliedschaft in Ortsvereinen.<br />

Was bedeutet der in <strong>ZGB</strong> 23 II kodifizierte Grundsatz der Einheit <strong>des</strong> Wohnsitzes?<br />

<strong>Das</strong>s man zur gleichen Zeit nur einen einzigen Wohnsitz haben kann.<br />

Was bedeutet der in <strong>ZGB</strong> 24 kodifizierte Grundsatz der Notwendigkeit <strong>des</strong><br />

Wohnsitzes?<br />

<strong>Das</strong>s man notwendigerweise stets einen Wohnsitz haben muss.<br />

Was gilt, wenn es an einem realen Wohnsitz gemäss <strong>ZGB</strong> 23 fehlt?<br />

Es gilt kraft <strong>ZGB</strong> 24 ein fiktiver Wohnsitz.<br />

Was für ein Wohnsitz gilt für Personen unter elterlicher Vorsorge und unter<br />

Vormundschaft?<br />

Für die gilt gemäss <strong>ZGB</strong> 25 (ungeachtet ihres tatsächlichen Aufenhalts!) der Wohnsitz<br />

der Eltern oder der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde (abhängiger oder<br />

gesetzlicher Wohnsitz).<br />

Wann gilt der Bezug einer Wohnung für eine bestimmte, kurze Zeit (weniger als<br />

ein Jahr) als realer Wohnsitz, wann als fiktiver Wohnsitz?<br />

Realer Wohnsitz: Nie, es fehlt ja die Absicht <strong>des</strong> dauernden Verbleibs.<br />

Fiktiver Wohnsitz: Wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wurde.<br />

Wo hat derjenige seinen Wohnsitz, der über keine Schlafgelegenheiten in eigenen<br />

oder gemieteten Räumen hat?<br />

In der Ortsgemeinde, in der er sich während längerer Zeit überwiegend aufhält (z.B. in<br />

einem Hotel oder Obdachlosenheim)<br />

Was, wenn es auch an einem solchen Ort fehlt?<br />

Es besteht dann kein realer Wohnsitz.<br />

26


Kann sich jemand, der keinen realen Wohnsitz hat, auf SchKG 46 (der Schuldner<br />

muss an seinem Wohnsitz betreiben werden) berufen?<br />

Nein. Die Amtshandlung kann an jedem Ort gegen ihn ergriffen werden, an denen er<br />

sich vorübergehend aufhält.<br />

Wo besteht in der Regel eine Geschäftsniederlassung?<br />

Wo eine Einzelperson, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person einen<br />

Geschäftsbetrieb unterhält, der auf längere Zeit mit einer gewissen organisatorischen<br />

Selbständigkeit besteht.<br />

Was sind Zweigniederlassungen?<br />

Geschäftsniederlassungen, die eine gewisse Selbständigkeit in wirtschaftlicher und<br />

geschäftlicher Beziehung aufweisen und organisatorisch so weit ausgebaut und<br />

unabhängig sind, dass sie jederzeit vom Hauptsitz losgelöst werden könnten.<br />

Wo hat derjenige seinen fiktiven Wohnsitz, der seinen realen Wohnsitz aufgab<br />

ohne einen neuen zu begründen?<br />

In der Einwohnergemeinde <strong>des</strong> bisherigen realen Wohnsitzes<br />

Während der reale Wohnsitz eine Postadresse meint, verweist der fiktive Wohnsitz<br />

bloss auf was?<br />

Die Einwohnergemeinde<br />

Wird bei einem Aufenthalt zu einem Sonderzweck ein neuer Wohnsitz begründet?<br />

Nein.<br />

Nenne ein Beispiel für einen solchen Sonderzweck:<br />

Gefängnisaufenthalt, Schule etc.<br />

Was ist der Zweck dieser Regelung?<br />

Die Kantone und Gemeinden, die eine solche Anstalt unterhalten sollten nicht für die<br />

auswärtigen Studierenden etc. unterhaltspflichtig werden.<br />

Gilt diese Aussage bei Schülern und Studierenden etc. absolut?<br />

Nein, das Gesetz stellt lediglich eine Vermutung auf, dass mit der Wohnortverlegung an<br />

die Anstalt kein neuer Lebensmittelpunkt begründet wird.<br />

Ist diese Vermutung eine praesumptio iuris et de iure?<br />

Nein, sie ist widerlegbar.<br />

Was, wenn bei einem in Basel lebenden Schüler die Eltern von Bern nach Genf<br />

ziehen? Was ist dann der neue Wohnsitz <strong>des</strong> Schülers?<br />

Genf.<br />

Was muss der Schüler beweisen, damit er seinen Wohnsitz in Basel begründet?<br />

<strong>Das</strong>s diese Person die Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen hat und am<br />

neuen Übernachtungsort einen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat.<br />

27


Was geschieht, wenn ein unter elterlicher Sorge stehen<strong>des</strong> Kind während <strong>des</strong><br />

auswärtigen Anstaltsbesuchs volljährig wird?<br />

Dann entfällt die Wirksamkeit von Art. 25 <strong>ZGB</strong> und dann bestimmt sich der Wohnsitz<br />

nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt.<br />

Worauf müssen sich die Betreibungs- und Steuerämter weitestgehend abstützen?<br />

Aus die Behauptungen der betreffenden Person.<br />

Wonach bestimmt sich der politische Wohnsitz?<br />

Dieser ist unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz. Studierende haben am Studienort<br />

politischen Wohnsitz.<br />

Wann begründen alte und kranke Menschen in Alters- oder Pflegeheimen einen<br />

neuen Wohnsitz?<br />

Bei betagten oder terminal kranken Menschen ohne Familie und ohne eigenen<br />

Haushalt, wenn sie sich am Aufenthaltsort freiwillig aufhalten und zwischen<br />

verschiedenen Orten wählen konnten. Ansonsten ist der Aufenthalt in einer Anstalt nicht<br />

„mit der Absicht“ <strong>des</strong> dauernden Verbleibens.<br />

Begründet der freiwillige Aufenthalt dann eine Unterstützungspflicht?<br />

Nein, nach ZUG (BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) nicht.<br />

D. Einzelne Kategorien von Personen<br />

Wie nennt man Personen, bei denen der Wohn- und der Arbeitsort auseinander<br />

fallen und die täglich an ihren Wohnort zurückkehren?<br />

Pendler.<br />

Wie nennt man die Personen, die nur am Wochenende heimkehren?<br />

Wochenaufenthalter.<br />

Was ist die Folge einer Wohnungsnahme am Arbeitsort für einen<br />

Nichtverheirateten?<br />

Diese wirkt sich Wohnsitz begründend aus.<br />

Wann spricht man von alternierendem Aufenthaltsort?<br />

Wenn sich eine Person mit gleicher Häufigkeit an dem einen und an dem anderen Ort<br />

aufhält.<br />

Was ist die Folge eines alternierenden Aufenthaltsortes?<br />

Es besteht nur ein Wohnsitz. Massgebend ist der Ort, zu dem die Person die<br />

intensiveren Beziehungen hat.<br />

Wann haben Ehegatten zwei getrennte Wohnsitze?<br />

28


Wenn sie sich mit gleicher Häufigkeit in der Wohnung <strong>des</strong> einen und <strong>des</strong> anderen<br />

treffen.<br />

Was ist ein Saisonnier?<br />

Eine Person, die nur ein einziges Mal im Jahr für weniger als 12 Monate in die Schweiz<br />

kommt.<br />

Wann begründet ein Saisonnier einen Wohnsitz in der Schweiz?<br />

Wenn sich der Aufenthalt wiederholt, so begründet der Saisonnier ab dem zweiten Jahr<br />

einen Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seinem legalen Aufenthalt.<br />

Wann begründet der Asylbewerber einen Wohnsitz?<br />

Er hat mit seinem Aufenthalt sofort einen Wohnsitz. Einen fiktiven, wenn er sich in einer<br />

Kollektivunterkunft aufhält, einen realen, wenn er sich nicht dort, sondern in einer<br />

Privatadresse aufhält.<br />

9. Kapitel: Der Persönlichkeitsschutz gegenüber Dritten (Art.<br />

28- 28l <strong>ZGB</strong>)<br />

A. Einleitung<br />

Was umschreibt Art. 28 <strong>ZGB</strong>?<br />

Art. 28 <strong>ZGB</strong> umschreibt abstrakt die Abwehransprüche, die jeder natürlichen oder<br />

juristischen Person gegen persönlichkeitsverletzende Handlungen Dritter zustehen.<br />

Welche Persönlichkeitsrechte stehen juristischen Personen nicht zu?<br />

Solche bezüglich jener Belange, die eine physische menschliche Existenz voraussetzen.<br />

Welche Natur haben die Persönlichkeitsrechte?<br />

Sie haben einen natur- bzw. vorrechtlichen Gehalt.<br />

Was bedeutet das?<br />

<strong>Das</strong>s sie jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zustehen.<br />

Welche Artikel regeln den Schutz der Persönlichkeit?<br />

Artt. 41, 46, 47, 49 OR und Artt. 28-28l <strong>ZGB</strong>.<br />

Ist der Begriff der Persönlichkeit abstrakt definierbar?<br />

Nein, die Summe der geschützten Rechtsgüter macht die geschützte Persönlichkeit aus.<br />

Was ist das zivilrechtliche Pendant der öffentlichrechtlichen Schranken <strong>des</strong><br />

Individualschutzes?<br />

Die privatrechtlichen Rechtfertigungsgründe.<br />

Nenne sie!<br />

- Einwilligung <strong>des</strong> Verletzten<br />

29


- Überwiegende private oder öffentliche Interessen<br />

- Rechtfertigende Gesetzesvorschriften<br />

Besteht bezüglich <strong>des</strong>sen, was als Verletzungstatbestand in Betracht fallen kann<br />

Kongruenz zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht?<br />

Nein. Der Staat muss zuweilen in ganz anderer Weise in die Freiheit seiner Bürger<br />

eingreifen, als es Privaten gestattet wäre.<br />

Kann man sich gegenüber dem Staat und seinen Organen auf Art. 28 <strong>ZGB</strong><br />

berufen?<br />

Nein, die Ansprüche unterstehen öffentlichem Recht.<br />

Ist also der Schutz gegenüber einem Arzt in einem Kantonsspital geringer als in<br />

einer Privatklinik?<br />

Nein, die Judikatur muss besorgt sein, den Schutz gleichermassen zu gewährleisten.<br />

Was ist der Hauptunterschied zum strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz?<br />

<strong>Das</strong> Privatrecht schützt das Individuum, das Strafrecht sucht Vergeltung für schuldhaftes<br />

Verhalten.<br />

Welche wichtigen Unterschiede gibt es bei einem ärztlichen Heileingriff?<br />

<strong>Das</strong> Strafrecht schützt vor Schädigungen <strong>des</strong> Menschen an Körper und Gesundheit,<br />

das Privatrecht schützt die körperliche Integrität allgemein.<br />

Was ist der Unterschied bei dem Schutz der Ehre?<br />

<strong>Das</strong> Strafrecht schützt nur die moralische Qualität der Person als ehrbarer Mensch,<br />

das Privatrecht zusätzlich das berufliche und geschäftliche Ansehen.<br />

Was ist der Unterschied beim Schutz <strong>des</strong> Privatlebens?<br />

Im Privatrecht dauert er Schutz nur bis zum Tod,<br />

im Strafrecht noch bis zur Bestattung.<br />

In wie viele Kategorien kann man die geschützten Persönlichkeitsgüter einteilen?<br />

Klassischerweise in drei:<br />

- physische Persönlichkeit<br />

- affektive Persönlichkeit<br />

- soziale Persönlichkeit<br />

In welche Kategorien teilt BRÜCKNER auf?<br />

In zwei Kategorien:<br />

- Schutz der Selbstbestimmung der selbstbestimmungsfähigen Person und Schutz der<br />

Würde der selbstbestimmungsunfähigen Person<br />

- Persönlichkeitsgüter, die als solche geschützt sind<br />

Als was kann der Verletzungstatbestand bei der ersten Kategorie umschrieben<br />

werden?<br />

Als Missachtung <strong>des</strong> Willens der betreffenden Person.<br />

30


Entstehen Ansprüche eines vom Staat in seiner Persönlichkeit Verletzten aus <strong>ZGB</strong><br />

28 ff. oder aus öffentlichem Recht?<br />

Öffentliches Recht<br />

Nenne einige wichtige Beispiele, die zeigen, dass der zivilrechtliche und<br />

strafrechtliche Persönlichkeitsschutz weder bezüglich der geschützten<br />

Rechtsgüter noch bezüglich der Rechtfolgen kongruent sind!<br />

• Ärztlicher Heileingriff: Gilt im Privatrecht als eine gerechtfertigte Verletzung<br />

der physischen Integrität. StGB 122,123 und 125 schützen nicht gegen die<br />

Verletzung der physischen Integrität, sondern gegen Schädigung <strong>des</strong><br />

Menschen an Körper und Gesundheit.<br />

• Ehre: Die rechtliche geschützte Ehre umfasst im Strafrecht nur die<br />

moralische Qualität der Person als ehrbarer Mensch, imPrivatrecht<br />

zusätzlich auch das berufliche geschäftliche Ansehen.<br />

• Privatleben: Der Schutz <strong>des</strong> Privatlebens (z.B. gegen neugierige<br />

Journalisten) dauert im Privatrecht bis zum Tode, im Strafrecht bis zur<br />

Bestattung.<br />

Was ist die herrschende Einteilung der geschützten Persönlichkeitsgüter?<br />

• Physischen Persönlichkeit<br />

• Affektive Persönlichkeit<br />

• Soziale Persönlichkeit<br />

Was wird zum Schutzbereich der physischen Persönlichkeit gezählt?<br />

• Recht auf Leben und physischhe Integrität<br />

• Recht auf örtliche Bewegungsfreiheit<br />

• Recht auf sexuelle Freiheit<br />

• Schutz <strong>des</strong> Leichnams nach dem Tod<br />

Was wird zum Schutzbereich der affektiven Persönlichkeit gezählt?<br />

• Recht auf ungestörte Gestaltung der Beziehungen zu nahestehenden Personen<br />

• Recht auf Respektierung nahestehender Personen (insbes. verstorbener<br />

Angehöriger)<br />

• Schutz der ehelichen Gefühle<br />

• Schutz der Affektionswerte<br />

Was wird zum Schutzbereich der sozialen Persönlichkeit gezählt?<br />

• Recht auf den Namen und andere Identifikationsmerkmale<br />

• Recht auf den Umgang mit dem eigenen Bild und der eigenen Stimme<br />

• Recht auf ungestörte Privat- und Intimssphäre<br />

• Schutz der Ehre<br />

• Recht auf höchstpersönliche Information (insb. <strong>des</strong> eigenen<br />

Gesundheitszustands)<br />

• Recht auf wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit<br />

• Recht auf Vergessen (z.B. bezüglich zurückliegender Straftaten)<br />

31


In wie viele Kategorien teilt BRÜCKNER die Persönlichkeitsgüter, und welche sind<br />

dies?<br />

• Selbstbestimmung und die menschlichen Würde der<br />

selbstbestimmungsunfähigen Person<br />

• Persönlichkeitsgüter die als solche geschützt sind<br />

Welche Lebensbereiche umfasst die erste Kategorie (Schutz der<br />

Selbstbestimmung und der Würde der selbstbestimmungsunfähigen Person)?<br />

• Umgang mit dem eigenen Körper<br />

• Persönliche Lebensgestaltung (Nahrungsaufnahme, Rauchen, Kleider, örtlicher<br />

Aufenthalt<br />

• Gestaltung der menschlichen Beziehungen zu nahestehenden Personen (insbes.<br />

Familienangehörige)<br />

• Informationelle Selbstbestimmung, insbesondere der sogenannte Schutz <strong>des</strong><br />

Privatlebens<br />

Nenne die Persönlichkeitsgüter der zweiten Kategorie (die als solche geschützt<br />

sind)!<br />

• Physische Integrität<br />

• Psychische Integrität<br />

• Ehre<br />

• Bild <strong>des</strong> Menschen<br />

• Stimme <strong>des</strong> Menschen<br />

• Name <strong>des</strong> Menschen<br />

• Wort<br />

• Wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit<br />

Welche Persönlichkeitsrechte gelten als absolut-höchstpersönliche Rechte,<br />

welche als relativ-höchstpersönliche Rechte?<br />

Erste Kategorie: Absolut-höchstpersönlich<br />

Zweite Kategorie: Relativ-höchstpersönlich<br />

Was hat dies für die Vertretbarkeit für eine Auswirkung?<br />

Absolut-höchstpersönliche Rechte können nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder<br />

einem Dritten ausgeübt werden. Die übrigen Persönlichkeitsgüter (2. Kategorie) und die<br />

daraus fliessenden Abwehr- sowie Genugtuungsansprüche gelten als relativhöchstpersönlich<br />

im Sinne von <strong>ZGB</strong> 19 II. Diese können vom gesetzlichen Vertreter<br />

ausgeübt werden, wenn der Rechtsträger urteilsunfähig ist.<br />

Als was kann der Verletzungstatbestand bei der ersten Kategorie also<br />

vereinfachenden bezeichnet werden?<br />

Missachtung <strong>des</strong> Willens der betroffenen Person bzw. als Aufdrängen, Eindringen oder<br />

eigenmächtiges Erzwingen.<br />

Gilt die selbstbestimmte Mitwirkung <strong>des</strong> Betroffenen als Rechtfertigung?<br />

Nein, sie nimmt dem Vorgang insgesamt den Verletzungscharakter und ist also<br />

tatbestandsausschliessend.<br />

32


Ist die selbstbestimmte Mitwirkung beim Austausch von Zärtlichkeiten eine<br />

Realakt oder ein Rechtsgeschäft?<br />

Realakt<br />

Ist die Einwilligung in einen chirurgischen Eingriff (Verletzung der physischen<br />

Integrität) im Normalfall ein Realakt oder ein Rechtsgeschäft?<br />

Rechtsgeschäft.<br />

Wer in rechtmässiger Weise am Privatleben anderer teilnimmt, ist seinerseits<br />

befugt, die eigene Selbstbestimmung zu entfalten und seinen eigenen Willen zur<br />

Geltung zu bringen. In welchem Rahmen?<br />

Im Rahmen sozialadäquater Grenzen.<br />

Durch was ist z.B. das Ausziehen eines bewusstlosen Verletzten durch den Arzt<br />

gerechtfertigt?<br />

Durch das Eigeninteresse <strong>des</strong> Betroffenen, d.h. sein überwiegend privates Interesse im<br />

Sinne von <strong>ZGB</strong> 28 II.<br />

Wieso kann die Einwilligung zum medizinischen Eingriff jederzeit widerrufen<br />

werden?<br />

Weil ein medizinischer Eingriff den Kernbereich der Person betrifft. Im Kernbereich soll<br />

jedermann tun und lassen können, was ihm beliebt, und zwar was ihm jetzt gerade<br />

beliebt. Im Kernbereich der Existenz kann die künftige Selbstbestimmung also nicht<br />

vertraglich eingeschränkt werden.<br />

Wann besteht im folgenden Fall die relevante Selbstbestimmung?<br />

Eine betagte Person tritt bei voller Urteilsfähigkeit in ein Pflegeheim ein und<br />

unterzeichnet eine Patientenverfügung, worin es heisst: „Im Falle, dass ich debil<br />

werden sollte, d.h. meine Mitmenschen nicht mehr erkenne, verlange ich, dass auf<br />

jede künstliche Lebenserhaltung und Lebensverlängerung verzichtet wird. Diese<br />

Person wird später tatsächlich debil, bringt jedoch irgendwie ihren Lebenswillen<br />

zum Ausdruck.<br />

Die relevante Selbstbestimmung besteht ihm späteren Lebenswillen. Dabei kommt es<br />

nicht auf die Handlungsfähigkeit der Person an. Die persönlichkeitsrelevante<br />

Selbstbestimmung trifft in der Regel Realakte, nicht Rechtsgeschäfte.<br />

Nenne die 4 rechtlichen Qualifikationen der Persönlichkeitsrechte (PR)!<br />

• <strong>Das</strong> PR ist eine blosses Abwehrrecht<br />

• <strong>Das</strong> PR ist eine absolutes Recht<br />

• <strong>Das</strong> PR ist ein höchstpersönliches Recht<br />

• Die PR sind unverzichtbar, unübertragbar und unvererbbar<br />

Was bedeutet: „blosses Abwehrrecht“?<br />

<strong>Das</strong> Persönlichkeitsrecht verleiht keine Ansprüche auf aktives Handeln Dritter (ausser<br />

bei der Beseitigung einer Verletzung, die ein aktives Handeln vom Verletzter erfordern<br />

kann.)<br />

33


Welche subjektiven Rechte werden als absolute Rechte bezeichnet?<br />

Diejenigen, die sich gegen jedermann richten.<br />

Welche drei Gruppen gehören zu den absoluten Rechten?<br />

• Persönlichkeitsrechte<br />

• Immaterialgüterrechte oder gewerbliche Schutzrechte<br />

• Dingliche Rechte<br />

Gelten die aus Persönlichkeitsverletzungen fliessenden Schadenersatz- und<br />

Gewinnherausgabeansprüche nach h.L. als höchstpersönlich oder nicht?<br />

Nicht höchstpersönlich. Der Handlungsunfähige kann also durch den gesetzlichen<br />

Vertreter vertreten werden.<br />

Sind die aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen entstandenen Schadenersatzund<br />

Gewinnherausgabeansprüche übertragbar und vererblich?<br />

Ja<br />

Sind Genugtuungsansprüche übertragbar und vererblich?<br />

Umstritten. Übertragbarkeit ist gemäss BRÜCKNER abzulehnen. Bezüglich der<br />

Vererbbarkeit sollte folgen<strong>des</strong> gelten: Hat der Verletzte selber keinen Willen zur<br />

Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs geäussert, so steht es den Erben nicht zu, an seiner<br />

Stelle Genugtuung zu fordern. Die vom Verletzten bereits angehobene<br />

Genugtuungsklage kann jedoch von den Erben weitergeführt werden.<br />

Nur welche Persönlichkeitsverletzung ist haftpflichtrelevant?<br />

Nur die zu einem Vermögensschaden führende Persönlichkeitsverletzung.<br />

Auf wen bzw. was ist der Blick beim Persönlichkeitsschutz, dem Haftpflichtrecht<br />

und dem Strafrecht gerichtet?<br />

• Persönlichkeitsschutz: geschützte Person<br />

• Haftpflichtrecht: zugefügter Vermögensschaden<br />

• Strafrecht: Täter seine Tat und sein Verschulden<br />

Nenne das Testschema für die Prüfung einer Rechtsverletzung im<br />

Persönlichkeitsschutz!<br />

1. Persönlichkeitsverletzung (Kat. 1 oder 2)?<br />

2. Rechtfertigungsgründe?<br />

Wann wird beim Persönlichkeitsschutz die Verschuldensfrage bedeutsam?<br />

Wenn Schadenersatz verlangt wird, d.h. wenn der Fall ins Haftpflichtrecht hinübereicht<br />

(die blossen Abwehr- und Beseitigungsansprüche stehen dem Verletzten auch gegen<br />

den schuldlosen Verletzter zu).<br />

Wo ist das Haftpflichtrecht geregelt?<br />

OR 41-61 und einer Reihe von Spezialgesetzen<br />

34


Nenne das Testschema für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen?<br />

1. Vermögensschaden?<br />

2. Adäquate Kausalität?<br />

3. Rechtswidrig (oder gibt es einen Rechtfertigungsgrund?)?<br />

4. Verschulden?<br />

Was besagt die finale Handlungslehre?<br />

<strong>Das</strong>s Vorsatz und Fahrlässigkeit in der strafrechtliche Fallanalyse nicht unter dem Titel<br />

der Schuld, sondern unter dem Titel der subjektiven Tatbestandsmässigkeit zu prüfen<br />

sind.<br />

Was ist das Gegenstück zur finalen Handlungslehre?<br />

Die kausale Handlungslehre<br />

Beim Persönlichkeitsschutz nennt <strong>ZGB</strong> 28 II drei Kategorien von<br />

Rechtfertigungsgründen. Welche sind dies?<br />

• Einwilligung <strong>des</strong> Verletzten<br />

• überwiegen<strong>des</strong> privates Interesse<br />

• überwiegen<strong>des</strong> öffentliche Interesse<br />

• Gesetz<br />

Kann ein überwiegend privates Interesse eines verblutenden Verkehrsopfers<br />

angenommen werden, und somit gerechtfertigt werden einem Passanten mit der<br />

gleichen Blutgruppe gegen seinen Willen Blut abzunehmen?<br />

Nein.<br />

In der Fallgruppe 1 (Selbstbestimmung) sollte nicht von der Einwilligung <strong>des</strong><br />

Verletzten gesprochen werden, sondern?<br />

Von der selbstbestimmten Mitwirkung<br />

Wie wirkt diese Mitwirkung?<br />

Tatbestandsausschliessend<br />

Welche zwei Möglichkeiten fallen als überwiegend private Interessen in Betracht?<br />

• Eigeninteressen <strong>des</strong> Verletzten<br />

• Drittinteressen (<strong>des</strong> Verletzers oder anderer Personen)<br />

Wann ist eine solches Interesse „überwiegend“?<br />

Wenn es schwerer wiegt als das Schutzinteresse der verletzten Person<br />

Was fällt als überwiegen<strong>des</strong> Drittinteresse in Betracht?<br />

• Notwehr, Notstand und erlaubte Selbsthilfe<br />

• Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit<br />

• Interesse der Allgemeinheit an ungehinderter Information (Korrelat)<br />

• Öffentliches Unterhaltungsinteresse<br />

• Wissenschaftsfreiheit<br />

• Kunstfreiheit<br />

35


Welches öffentliche Interesse rechtfertigt die Verulkung von Personen in<br />

Witzblättern etc.?<br />

<strong>Das</strong> öffentliche Unterhaltungsinteresse<br />

Überwiegend öffentliche Interessen kommen (abgesehen von<br />

Notstandssituationen bei Demonstrationen...) fast nur bei<br />

Persönlichkeitsverletzungen durch wen vor?<br />

Die Medien. Hier ist es das bereits erwähnte Interesse der Allgemeinheit an<br />

ungehinderter Information.<br />

Als rechtfertigende Gesetzesvorschriften im Sinne von <strong>ZGB</strong> 28 II sollten<br />

richtigerweise nur welche Vorschriften betrachtet werden?<br />

Privatrechtliche, so etwa das Weisungs- und Erziehungsrecht der Eltern gemäss <strong>ZGB</strong><br />

301 ff.<br />

E. Die einzelnen Verletzungstatbestände bzw. die durch sie<br />

geschützten Persönlichkeitsgüter<br />

I. Der Schutz der Selbstbestimmung<br />

1. Umgang mit dem menschlichen Körper<br />

Als was gilt der Umgang mit dem Körper einer nicht willenfähigen Person?<br />

Als Persönlichkeitsverletzung, welche der Rechtfertigung bedarf.<br />

Welche Handlungen werden mit dem privaten Interesse gerechtfertigt?<br />

Alle pflegerisch gebotenen Handlungen.<br />

Wann sind medizinische Forschungsuntersuchungen an<br />

selbstbestimmungsunfähigen Patienten gerechtfertigt?<br />

Wenn mit den Eingriffen nur geringfügige Belastungen und keine erheblichen Risiken<br />

verbunden sind, ist der Eingriff durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.<br />

Wann liegt nie eine Persönlichkeitsverletzung vor?<br />

Wenn die betroffene Person selbstbestimmt an der Handlung mitwirkt.<br />

Ist für die selbstbestimmte Mitwirkung die volle Urteilsfähigkeit vorausgesetzt?<br />

Nein. Auch eine geistig behinderte Person kann selbstbestimmt an einem Austausch<br />

von Zärtlichkeiten mitwirken.<br />

Welche Handlung in Bezug auf den Körper ist in allen Fällen<br />

persönlichkeitsverletzend?<br />

Jede beabsichtigte körperliche unerwünschte Zudringlichkeit.<br />

Was liegt vor, wenn die unerwünschte körperliche Zudringlichkeit sexuelle Motive<br />

hat?<br />

36


Sexuelle Belästigung.<br />

Auch innerhalb von Partnerschaften?<br />

Ja, nur ist hier die Schwelle der Rechtswidrigkeit höher.<br />

2. Persönliche Lebensgestaltung<br />

Wann ist die persönlichkeitsrechtlich geschützte Selbstbestimmung verletzt?<br />

Wenn jemand gegen seinen Willen durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile<br />

Täuschung oder aufgezwungener Hypnose dazu gebracht wird, Dinge zu tun oder zu<br />

unterlassen, die sie sonst nicht machen würde.<br />

Was kann der Verletzte tun, wenn keine Straftatbestände greifen?<br />

Dann besteht nur noch der zivilrechtliche Rechtsschutz.<br />

Wann liegt eine rechtmässige Fremdbestimmung vor?<br />

Wenn die Persönlichkeitsverletzung durch privates oder öffentliches Interesse<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Wodurch kann die Anwendung von Gewalt eines Erziehungsberechtigten als<br />

erzieherische Massnahme gerechtfertigt sein?<br />

Durch überwiegen<strong>des</strong> privates Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> etc., da es sich um eine<br />

erzieherische Massnahme handelt.<br />

Wann rechtfertigen private oder öffentliche Interessen die Fremdbestimmung<br />

urteilsunfähiger Personen?<br />

Wenn die Gewalt oder Drohung zum eigenen Schutz <strong>des</strong> Urteilsunfähigen oder zum<br />

Schutz anderer Menschen oder Sachen angewendet werden.<br />

Wann liegt nicht einmal Fremdbestimmung vor?<br />

Wenn gewisse Verhaltensweisen als Bedingung für die Benutzung bestimmter<br />

Einrichtungen im Voraus bekannt gegeben werden oder aufgrund der gesamten<br />

Umstände erkennbar sind.<br />

Rechtfertigt die sachlich begründete Anstaltsdisziplin die Fremdbestimmung auch<br />

bei unfreiwilligem Aufenthalt?<br />

Ja.<br />

3. Gestaltung menschlicher Beziehungen<br />

Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn jemand gegenüber einem<br />

Ehegatten behauptet der leibliche Vater seines Kin<strong>des</strong> zu sein?<br />

Ja.<br />

Gilt dies auch bei Adoptiveltern?<br />

Ja.<br />

37


Ist Ehebruch noch ein Scheidungsgrund?<br />

Nein.<br />

Welcher Natur ist der Anspruch der Ehegatten auf gegenseitige Treue?<br />

Eherechtlicher, nicht persönlichkeitsrechtlicher Natur.<br />

4. Schutz <strong>des</strong> Privatlebens<br />

Was ist mit informationeller Selbstbestimmung gemeint?<br />

Die Selbstbestimmung <strong>des</strong> Menschen im Umgang mit der seine Person betreffenden<br />

Information.<br />

Wie ist die informationelle Selbstbestimmung geschützt?<br />

Durch Art. 28 <strong>ZGB</strong> und spezialgesetzlich durch das DSG <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Kantone.<br />

Was gehört zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung?<br />

Der Schutz <strong>des</strong> Privatlebens und der Schutz vor der Schaffung eines verzerrten<br />

Erscheinungsbil<strong>des</strong> der Person durch rechtwidrig beschaffte Information, Fehlzitate etc.<br />

Was ist die Drei- Säulen- Theorie?<br />

Diese Theorie teilt die Lebenssphären <strong>des</strong> Menschen in drei Gebiete auf:<br />

- Die Intim- bzw. Geheimsphäre<br />

- Die Privatsphäre<br />

- Die Gemein- bzw. Öffentlichkeitssphäre<br />

Meint der Schutz der Privatsphäre den Schutz der privaten Entfaltungsfreiheit?<br />

Nein, nur den Schutz gegen neugieriges Aushorchen und Ausspähen <strong>des</strong> Privatlebens<br />

und der Verbreitung von Informationen darüber.<br />

Was ist die Intimsphäre?<br />

<strong>Das</strong> ist die innerste Sphäre der Persönlichkeit. Diese Sphäre umfasst die persönlichen<br />

Angelegenheiten, die der Kenntnis Dritter entzogen bleiben sollen.<br />

Was gilt, wenn eine verschwiegene Tatsache einmal allgemein bekannt ist?<br />

Dann besteht kein Verschwiegenheitsanspruch mehr.<br />

Was gehört zur Privatsphäre?<br />

Der übrige Bereich <strong>des</strong> Privatlebens. <strong>Das</strong> sind Lebensvorgänge, die man typischerweise<br />

nur einem kleinen begrenzten Personenkreis offen legt.<br />

Was ist die Gemein- bzw. Öffentlichkeitssphäre?<br />

<strong>Das</strong> sind jene Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und auch sein sollen.<br />

Welche Sphären sind durch Art. 28 <strong>ZGB</strong> geschützt?<br />

Die Intim- und die Privatsphäre.<br />

38


Ist nur die intime bzw. private Information geschützt?<br />

Nein, auch der Umgang mit dieser Information.<br />

Darf ein Informationsempfänger die Information in privatem Kreise wiedergeben?<br />

Ja, es sei denn, er untersteht einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder hat dem<br />

Informanten Diskretion zugesichert.<br />

Ist man gegen Treppenhausklatsch, also die persönliche Widergabe solcher<br />

Informationen rechtlich geschützt?<br />

Nein, nur gegen die unbefugte Weiterverbreitung in der Öffentlichkeit.<br />

Was ist die Lücke <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> Privatlebens?<br />

Die informationelle Selbstbestimmung anderer beteiligter Personen.<br />

Was ist aber bei den meisten Vorgängen im Intim- oder Privatbereich<br />

anzunehmen?<br />

Eine stillschweigende vertragliche Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren.<br />

Ist die „Verleitung durch Geld zu einer solchen Vertragsverletzung“ ein<br />

straffähiges Delikt?<br />

Nein.<br />

Endet die strafrechtliche Relevanz der Verletzung eines Amts- oder<br />

Berufsgeheimnisses mit dem Tod <strong>des</strong> Geheimnisherrn?<br />

Nein, sie überdauert die Lebenszeit <strong>des</strong> Geheimnisherrn.<br />

5. Weitere Aspekte der informationellen Selbstbestimmung<br />

Wie ist eine wahrheitsgemässe Berichterstattung über eine in der Vergangenheit<br />

zurückliegende Verurteilung persönlichkeitsverletzend?<br />

Ja. Sie ist auch widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.<br />

Wie nennt man dieses Recht noch?<br />

<strong>Das</strong> Recht auf Vergessen.<br />

Hat man auch ein Recht auf Nichtwissen?<br />

Ja. Dies kann vor allem bei unheilbaren Krankheiten relevant sein, wenn um das<br />

Nichtwissen gebeten wurde.<br />

Verletzt auch die Beseitigung höchstpersönlicher Informationen die<br />

informationelle Selbstbestimmung?<br />

Ja, z.B. die Informationen bezüglich der leiblichen Eltern.<br />

39


6. Exkurs: Der Datenschutz<br />

Worum geht es beim Datenschutz?<br />

Um den Schutz <strong>des</strong> Individuums vor der Weiterverbreitung personenbezogener Daten,<br />

die dieses Individuum betreffen.<br />

Was wird mit der Identitätskarte dokumentiert?<br />

Die Identität (=Gleichheit) der lebenden Existenz mit der Registerexistenz.<br />

Kennt die Schweiz eine Bürgernummer und wie heisst sie?<br />

Die Schweiz kennt die Bürgernummer als AHV- Nummer.<br />

Was gilt nach Art. 3 DSG als Datensammlung?<br />

Jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach<br />

betroffenen Personen erschliessbar sind.<br />

Welche Datensammlungen müssen beim eidgenössischen<br />

Datenschutzbeauftragten angemeldet und registriert werden?<br />

Alle Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten von deren<br />

Vorhandensein die betroffene Person keine Kenntnis hat (vgl. DSG 11)<br />

Welche Daten gelten gemäss DSG 3 lit. c als besonders schützenswert?<br />

• Die religiösen, weltanschaulichen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder<br />

Tätigkeiten.<br />

• Die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethische Zugehörigkeit<br />

• Massnahmen der sozialen Hilfe<br />

• Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen<br />

Gelten Kundenkarteien von Handelsfirmen als „besonders schützenswerte“<br />

Daten?<br />

Nein. <strong>Das</strong> Einsichts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person gilt aber auch hier<br />

(für die sie selbst betreffenden Daten).<br />

Wieso sind Datensammlungen von Medien besonders<br />

persönlichkeitsgefährdend?<br />

Weil diese gemäss DSG 4 von der Registrierungspflicht ihrer personenbezogenen<br />

Archive und gemäss DSG 10 von der Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen<br />

ausgenommen sind.<br />

Wer wird neben den Medien vom DSG auch gesondert behandelt?<br />

Ärzte und Spitäler. Der Patient kommt gegen den Willen <strong>des</strong> Arztes nicht an die<br />

Krankengeschichte selber heran, sondern muss die Einsichtnahme einem<br />

Vertrauensarzt überlassen (DSG 8 III)<br />

Als Verfeinerung <strong>des</strong> Prinzips der Selbstbestimmung kann bereits der Einfluss auf<br />

die Willensbildung einer in ihrer Persönlichkeit betroffenen Person eine<br />

erhebliche Rolle spielen. In welchen zwei Konstellationen?<br />

40


• Bei der selbstbestimmten Erlaubnis von Handlungen im Kernbereich der<br />

menschlichen Existenz oder der Mitwirkung daran (z.B. Austausch von<br />

Zärtlichkeiten).<br />

• Bei der Einwilligung zur Verletzung geschützter Persönlichkeitsgüter (z.B.<br />

Verletzung der physischen Integrität durch einen chirurgischen Eingriff).<br />

Die Selbstbestimmung ist also im Bezug auf die Willensbildung nur wann<br />

gewährleistet?<br />

Wenn die Person ihren Willen aufgrund hinlänglicher Informationen und ohne<br />

unzulässigen äusseren Druck bilden kann.<br />

Was wird also mit einer Operation ohne informed consent alles verletzt?<br />

• Verletzung der Selbstbestimmung<br />

• Verletzung der physischen Integrität<br />

Wann ist die Selbstmordverhinderung gegen den Willen <strong>des</strong> Suizidenten<br />

persönlichkeitsverletzend, wann nicht?<br />

• Terminal Kranker: Es besteht kein Eigeninteresse <strong>des</strong> Patienten welches die<br />

Rettung und damit die Verletzung seiner Selbstbestimmung rechtfertigen könnte.<br />

Die Rettung ist persönlichkeitsverletzend.<br />

• Intakter Gesunder in vorübergehender Krisenlage: Die Verhinderung der<br />

Selbsttötung kann mit dem überwiegenden Eigeninteresse <strong>des</strong> Suizidenten<br />

gerechtfertigt werden. Die Rettung ist nicht persönlichkeitsverletzend.<br />

II Der Schutz anderer Persönlichkeitsgüter<br />

In welcher Kategorie hebt die Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen die<br />

Tatbestandsmässigkeit auf?<br />

Bei der ersten Kategorie (Selbstbestimmung)<br />

Zu was führt die Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen bei der zweiten Kategorie<br />

(Persönlichkeitsgüter die für sich geschützt sind)?<br />

„Lediglich“ zu Aufhebung der Rechtswidrigkeit.<br />

Bei welcher Kategorie muss von Einwilligung, bei welcher von selbstbestimmter<br />

Mitwirkung sprechen?<br />

Kategorie 1 (Selbstbestimmung): selbstbestimmte Mitwirkung<br />

Kategorie 2 (Persönlichkeitsgüter): Einwilligung<br />

1. Physische Integrität<br />

Was gehört zum Tatbestand (TB) der Verletzung der physischen Integrität?<br />

Alle von Menschen zur vertretende Akte, die zu einer Körperverletzung <strong>des</strong> Betroffenen<br />

führen.<br />

41


Gehört eine körperliche Schmerzzufügung ohne Verletzungsfolge auch zum TB<br />

der Verletzung der physischen Integrität?<br />

Nein.<br />

Welche TB <strong>des</strong> Persönlichkeitsschutzes kann die „Ohrfeige“ aber trotzdem<br />

erfüllen?<br />

• Verletzung der Selbstbestimmung <strong>des</strong> Menschen im Umgang mit seinem Körper.<br />

• Verletzung der psychischen Integrität<br />

• Verletzung der Ehre<br />

Wo können gerechtfertigte Verletzungen ausser im Medizinalbereich auch noch<br />

vorkommen?<br />

• Sport<br />

• Körperkunst<br />

• Masochistische Praktiken<br />

• ...<br />

Qualifizieren das Bun<strong>des</strong>gericht und die h.L. den ärztlichen Heileingriff als<br />

Verletzungstatbestand?<br />

Ja<br />

Unter welchen Voraussetzungen ist die Einwilligung eine gültige Rechtfertigung?<br />

• Informed consent + erforderliche Urteilsfähigkeit<br />

• Eingriff ist an sich nicht sitten- oder rechtswidrig<br />

Was versteht man unter informed consent?<br />

Die Einwilligung <strong>des</strong> Patienten usw. in eine ärztliche Behandlung bzw. einen ärztlichen<br />

Eingriff aufgrund einer umfassenden Aufklärung<br />

Wie kann die Verletzung der physischen Integrität gerechtfertigt werden, wenn<br />

dem Patienten die nötige Urteilsfähigkeit fehlt?<br />

• Zustimmung der gesetzlichen Vertreter<br />

• Ist diese nicht einzuholen: Zustimmung der nächsten Angehörigen<br />

• Ist diese nicht einzuholen: Mutmassliche Einwilligung oder überwiegen<strong>des</strong><br />

privates Interesse wird angenommen.<br />

Ist beim urteilsfähigen Unmündigen oder beim Bevormundeten die Zustimmung<br />

<strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters oder <strong>des</strong> Patienten massgebend?<br />

Die Einwilligung <strong>des</strong> Patienten.(Die Erteilung der Einwilligung ist relativhöchstpersönlicher<br />

Natur; <strong>ZGB</strong> 19 II).<br />

Was wird verletzt, wenn am Patienten Eingriffe vorgenommen werden, in die er<br />

nicht eingewilligt hat?<br />

• Verletzung der physischen Integrität<br />

• Verletzung der Selbstbestimmung im Umgang mit seinem Körper.<br />

Was umfasst der allgemeine Leistungsauftrag der Medizin?<br />

42


Heilung, Lebenserhaltung und Lebensverlängerung aller Patienten (mit Ausnahme der<br />

ambulanten Konsultationen<br />

Wo ist dieser Leistungsauftrag kodifiziert?<br />

Nirgends. <strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>gericht leitet sie aus den allgemeinen Berufspflichten <strong>des</strong> Arztes<br />

ab, die Ärzte aus dem hippokratischen Eid. BRÜCKNER deutet den Leistungsauftrag als<br />

einen vom Patienten gegenüber der Klinik stillschweigend erteilten Auftrag.<br />

Gilt die Chemotherapie und Bestrahlung auch als invasiver Eingriff?<br />

Ja<br />

Wann entfaltet die Einwilligung <strong>des</strong> Patienten keine Rechtfertigungswirkung?<br />

Wenn der Patient oder die an seiner Stelle einwilligend Person nicht gehörig aufgeklärt<br />

worden ist (kein informed consent).<br />

Über welche zwei Mittel wird das Erfordernis der Aufklärung der Klinik/Ärztin dem<br />

Patienten gegenüber erfüllt?<br />

• Dauernde Informationspflicht der Klinik<br />

• Präinvasive Aufklärungspflicht<br />

Was beinhaltet das therapeutische Beleg?<br />

Die Klinik bzw. der Arzt ist von der Aufklärung insoweit dispensiert („privilegiert“), als die<br />

Aufklärung beim Patienten voraussichtlich zu einer Depression oder gar Suizidgefahr<br />

führen würde und für die Therapie also schädlich wäre (Bger bezweifelt die sachliche<br />

Begründbarkeit <strong>des</strong> Privilegs).<br />

Was umfasst die Aufklärungspflicht?<br />

1. Inhalt der Massnahme<br />

2. Folgen der Massnahme<br />

3. Risiken der Massnahme<br />

a. Allgemeine Operationsrisiken<br />

b. Spezifische Operationsrisiken<br />

Nach was bemisst sich der Umfang der ärztlich gebotenen Risikoaufklärung (3.)?<br />

1. Wahrscheinlichkeit <strong>des</strong> Risikoeintritts<br />

2. Schwere <strong>des</strong> Risikos<br />

3. Verhältnis dieses Risikos zu den gesundheitlichen Risiken im Falle <strong>des</strong><br />

Unterlassens <strong>des</strong> konkreten Eingriffs.<br />

Wann kann auf eine „umfassende“ Aufklärung verzichtet werden?<br />

Wenn der Patient willentlich auf die „umfassende“ Aufklärung verzichtet.<br />

Inwieweit kann der Patient auf die präinvasive Aufklärung verzichten?<br />

Insoweit, als ihm die Tragweite seiner Entscheidung (auf die Aufklärung zu verzichten)<br />

bewusst ist.<br />

Kann der Verzicht auf die umfassende Aufklärung auch konkludent erfolgen?<br />

Ja<br />

43


In welchen Worten fasste GOETHE die Erkenntnis zusammen, dass es für das<br />

Wohlbefinden besser ist, vom Arzt nicht umfassend über den eigenen Zustand<br />

informiert zu werden?<br />

„Wofür ich Allah höchlich danke? – <strong>Das</strong>s er Wissen und Leiden getrennt. Verzweifeln<br />

müsste jeder Kranke / das Übel kennend wie der Arzt es kennt.“<br />

Was muss die Ärztin tun, wenn der Patient nicht urteils- oder äusserungsfähig<br />

ist?<br />

Dann obliegt der Ärztin vor jedem Eingriff die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter<br />

oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Zustimmung der nächsten Angehörigen.<br />

Was müssen Ärztin und gesetzlicher Vertreter dann tun?<br />

Sie müssen gemeinsam den mutmasslichen Willen <strong>des</strong> Patienten abschätzen oder<br />

ermitteln, ob der Eingriff im überwiegenden Interesse <strong>des</strong> Patienten liegt.<br />

Was muss die Ärztin hierbei tun, was die gesetzlichen Vertreter bzw. nächsten<br />

Angehörigen?<br />

Die Ärzte müssen die medizinische Indikation stellen, die anderen die<br />

persönlichkeitsbezogene Indikation.<br />

Was ist die medizinische Indikation?<br />

Sie fragt, ob der Eingriff aus medizinischer Sicht angezeigt ist.<br />

Was ist die persönlichkeitsbezogene Indikation?<br />

Diese Indikation fragt, ob der Eingriff für diesen Menschen in seiner Lebenssituation<br />

angezeigt ist.<br />

Was umfasst die persönlichkeitsbezogene Indikation unter anderem?<br />

- familiäre Situation etc.<br />

- Kinderwunsch (bei entsprechenden Operationen)<br />

- Religiöse Überzeugung etc.<br />

- Vermögenslage<br />

- Und so weiter<br />

Wie nur ist sichergestellt, dass die gesetzlichen Vertreter über die<br />

persönlichkeitsbezogene Indikation vernünftig entscheiden können?<br />

Wenn diese vorher vom behandelnden Arzt über die medizinische Indikation gehörig<br />

aufgeklärt wurden, da bei der Persönlichkeitsbezogenen Indikation die medizinischen<br />

Chancen und Risiken in Verhältnis zu den biographischen Begebenheiten <strong>des</strong> Patienten<br />

gesetzt werden.<br />

Was bedeutet „Indikation“?<br />

<strong>Das</strong> ist das Angezeigt sein oder Gebotensein eines Eingriffes.<br />

Kommt es rechtlich auf die objektive Richtigkeit der Indikationsstellung an?<br />

Nein, nur darauf, dass die Indikation in einem fehlerfreien Verfahren ermittelt wird. Eine<br />

nachträgliche Erkenntnis ist belanglos, wenn das richtige Verfahren angewandt wurde.<br />

44


Welche Verantwortung hat jede an der Indikationsstellung mitbeteiligte Person<br />

gegenüber dem Patienten?<br />

Die Verantwortung für die pflichtgemässe Sorgfalt ihres Handelns, nicht für die objektive<br />

Richtigkeit <strong>des</strong> Befun<strong>des</strong>.<br />

Was, wenn das Verfahren zur Stellung der Indikation fehlerhaft war?<br />

Dann fehlt es an der Indikation <strong>des</strong> Eingriffs.<br />

Was für eine Art Vorgang ist die medizinische Indikation?<br />

Ein rationaler Vorgang.<br />

Und die persönlichkeitsbezogene Indikation?<br />

Hier spielen sowohl rationale, als auch irrationale Gesichtspunkte eine Rolle, z.B.<br />

Religion.<br />

Wie erfolgt dann die Entscheidfindung?<br />

In einem interaktiven Prozess. Medizinische und persönlichkeitsbezogene Indikation<br />

fliessen zusammen und ergeben ein Gesamtbild.<br />

Welche beiden Schritte gehen der medizinischen Indikation voraus?<br />

Die Diagnosestellung und die Prognosestellung.<br />

Welche Unsicherheiten kann es in diesem Prozess geben?<br />

- diagnostische Unsicherheiten<br />

- prognostische Unsicherheiten<br />

- Unsicherheiten der medizinischen Indikationsstellung<br />

Ist die persönlichkeitsbezogene Indikation von der medizinischen Abhängig?<br />

Ja.<br />

Was ist der Palliativeffekt?<br />

Eine Linderung von Schmerzen bzw. Beschwerden.<br />

Worauf muss sich die persönlichkeitsbezogene Indikationsstellung gesetzlicher<br />

Vertreter und Angehöriger stützen?<br />

Auf sachliche Gründe, insbesondere auf die Kenntnisse über den Patienten und seines<br />

sozialen Umfel<strong>des</strong> oder auf früher vom Patienten erhaltene Instruktionen oder auf eine<br />

Patientenverfügung.<br />

Was ist eine Patientenverfügung?<br />

<strong>Das</strong> ist ein Instruktionsschreiben, mit welchem der Patient seinen Willen bezüglich<br />

medizinischer Behandlung und Behandlungsverzicht in Zeiträumen künftiger<br />

Selbstbestimmungsunfähigkeit zum Ausdruck bringt.<br />

Wie wird eine Patientenverfügung noch bezeichnet, wenn sie sich auf den<br />

Behandlungsabbruch am Lebensende beschränkt?<br />

Als Patiententestament.<br />

45


Üben die gesetzlichen Vertreter etc. das Selbstbestimmungsrecht <strong>des</strong> Patienten<br />

aus?<br />

Nein, sie erfüllen ihre Obhutpflicht und Kontrollfunktion.<br />

Was müssen die gesetzlichen Vertreter etc. gegebenenfalls beweisen?<br />

Sie tragen die Beweislast, dass sie ihre Pflicht richtig erfüllt haben.<br />

Weshalb ist nach BRÜCKNER die Testfrage der mutmasslichen Einwilligung<br />

abzulehnen?<br />

Da der bewusstlose Patient weder einen tatsächlichen, noch einen mutmasslichen<br />

Willen hat, sondern keinen. Arbeitet man mit der Figur der mutmasslichen Einwilligung,<br />

so sind die Personen leicht geneigt, die eigenen Ansichten in den mutmasslichen Willen<br />

<strong>des</strong> Patienten hineinzulegen.<br />

In welchen zwei Extremfällen kommt eine fremdbestimmten passive Sterbehilfe in<br />

Betracht?<br />

Laut der Richtlinie für die ärztliche Betreuung Strebender und zerebral<br />

schwerstgeschädigter Patienten und der Richtlinie zu Grenzfragen der Intensivmedizin<br />

kommt ein Therapieverzicht nur in Frage wenn:<br />

- der Sterbeprozess irreversibel begonnen hat<br />

- und wenn der Patient zerebral schwerstgeschädigt ist.<br />

Stellt die Akademie, welche die Richtlinien erlassen hat auf den mutmasslichen<br />

Patientenwillen oder auf die medizinische und persönlichkeitsbezogene Indikation<br />

ab?<br />

Auf die mutmassliche Einwilligung <strong>des</strong> Patienten.<br />

Was ist bei Eltern und Ehegatten bzw. Konkubinatspartnern besonders?<br />

Sie geniessen einen besonderen Schutz, was sich in einem geschützten Recht auf<br />

Anhörung ausdrückt. Bei den Eltern kann die Anordnung sogar der medizinischen<br />

Indikation krass entgegenlaufen, bei Lebenspartnern oder Ehegatten ist dies nicht der<br />

Fall.<br />

Wann dürfen die Ärzte gegen die Anordnung der Eltern etc. den Eingriff<br />

vornehmen?<br />

Wenn elterliche Behandlungsverbote der Ausfluss von Schrulligkeit oder mangelnder<br />

rationaler Denkfähigkeit sind.<br />

Welche Pflicht besteht für entfernt stehende Angehörige?<br />

Bei ihrem Einbezug in die Entscheidfindung die persönlichkeitsbezogene Indikation zu<br />

stellen.<br />

Was muss der Arzt machen, wenn mehrere Angehörige gegenüberstehen, die alle<br />

in den Entscheidfindungsprozess involviert werden wollen?<br />

So hat der Arzt die Meinung jeder Person das grösste Gewicht beizumessen, die dem<br />

Patienten aufgrund ihres Verhaltens (Besuche etc.) und ihrer Äusserung offensichtlich<br />

am nächsten steht.<br />

46


Sind Patientenverfügungen verbindlich?<br />

Nein, sie sind relevant, aber nicht verbindlich.<br />

Weshalb?<br />

Aus zwei Gründen:<br />

- <strong>Das</strong> Persönlichkeitsrecht garantiert dem Menschen die jeweilige Selbstbestimmung<br />

hier und jetzt.<br />

- Die Selbstbestimmung ist nur solange ein schützenswertes Gut, als der Patient diese<br />

Selbstbestimmung gegenwartsbezogen selber auszuüben vermag.<br />

Wie können sich gewisse Anordnungen von selbst disqualifizieren?<br />

Durch ihre Unvernünftigkeit.<br />

Nenne ein Beispiel für eine unvernünftige Klausel?<br />

z.B. eine Rollstuhlklausel.<br />

Wozu ist ein Eingriff ohne eine medizinische Indikation zu rechnen?<br />

Zu den absolut- höchstpersönlichen Belangen.<br />

Was wird benötigt, wenn der Patient urteilsfähig ist?<br />

Ist der urteilsfähige Patient mündig, dann genügt seine Zustimmung als Rechtfertigung.<br />

Ist der unmündig oder entmündigt, so benötigt es zusätzlich die Zustimmung <strong>des</strong><br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

Was braucht es bei Organspenden noch, wenn sie eine bleibende Schwächung<br />

<strong>des</strong> Organismus zur Folge haben?<br />

Ein Eigeninteresse <strong>des</strong> Spenders, Organspenden sollten demnach nur zwischen nahen<br />

Angehörigen zulässig sein.<br />

Was gilt für die Entnahme regenerierender Teile wie Knochenmark?<br />

Hier braucht es kein Eigeninteresse <strong>des</strong> Spenders.<br />

Wie sieht es bei der Korrektur von Geburtsfehlern aus?<br />

Auch hier ist ein Eingriff ohne medizinische Indikation zulässig.<br />

Können Eltern über die Beschneidung <strong>des</strong> männlichen Kleinkin<strong>des</strong> entscheiden?<br />

Ja, dieser Eingriff gehört zu den relativ-höchstpersönlichen Belangen.<br />

Was rechtfertigt Eingriffe zum Zwecke der medizinischen Forschung?<br />

Beim Urteilsfähigen die Einwilligung, beim Urteilsunfähigen das überwiegende<br />

öffentliche Interesse, der Eingriff darf hier aber nicht schwere Belastungen bewirken.<br />

Wann ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ungerechtfertigtem<br />

Eingriff und einer Gesundheitsschädigung im haftpflichtbegründenden Sinne<br />

gegeben?<br />

Wenn sich nachträglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zeigen lässt, dass der<br />

mögliche Einbezug <strong>des</strong> Patienten oder, im Falle seiner Urteils- oder<br />

47


Selbstbestimmungsunfähigkeit, der mögliche Einbezug seiner gesetzlichen Vertreter<br />

und Angehörigen zur Unterlassung <strong>des</strong> betreffenden invasiven Eingriffs geführt hätte.<br />

Der Arzt haftet also nur für jene Misserfolge, die bei gebührendem Einbezug der<br />

erwähnten Personen ausgeblieben wären (Rechtmässiges Alternativverhalten).<br />

Mit welchem Beweis kann der Arzt die Haftung abwenden?<br />

Mit dem Beweis <strong>des</strong> der hypothetischen Einwilligung <strong>des</strong> Patienten oder seiner<br />

gesetzlichen Vertreter oder Angehörigen.<br />

Wann bleibt dem Patienten möglicherweise trotz <strong>des</strong> Beweises der<br />

hypothetischen Einwilligung durch den Arzt, eine Genugtuungspflicht <strong>des</strong> Arztes?<br />

Wenn diese mit seinem eigenmächtigen Vorgehen die Selbstbestimmung <strong>des</strong><br />

selbstbestimmungsfähigen Patienten im Umgang mit seinem Körper verletzt hat.<br />

Besteht diese Genugtuungspflicht auch, wenn der Eingriff von Erfolg gekrönt ist?<br />

Ja.<br />

Was verletzt derjenige, der einen anderen Menschen mit einer Krankheit ansteckt?<br />

Die physische Integrität<br />

Wie wird die Verletzung der physischen Integrität <strong>des</strong> Angesteckten, bei<br />

ungefährlichen Krankheiten, gerechtfertigt?<br />

• Überwiegen<strong>des</strong> privates Interesse <strong>des</strong> Kranken an seiner Bewegungsfreiheit<br />

• Inkaufnahme <strong>des</strong> Risikos (<strong>ZGB</strong> 28 II; wer mit anderen Menschen in Kontakt tritt,<br />

z.B. Tram im Winter, nimmt das Risiko der Übertragung ungefährlicher<br />

Krankheiten in Kauf).<br />

Wie verhält es sich mit der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verbreitung<br />

gefährlicher Krankheiten?<br />

StGB 231 stellt diesen Sachverhalt unter Strafe. Die Persönlichkeitsverletzung kann hier<br />

nicht durch die Annahme eines in Kauf genommenen Risikos als gerechtfertigt gelten.<br />

Wie nennt sich der ungeborene Mensch auch noch?<br />

Nasciturus<br />

Wann entstehen Schadenersatzansprüche <strong>des</strong> Nasciturus gegenüber einem<br />

fehlbaren Arzt oder dem produkthaftpflichtigen Unternehmen (z.B. Contergan)?<br />

Wenn es lebend geboren wird.<br />

Schafft die Zustimmung der Mutter eine Rechtfertigung für die Schädigung <strong>des</strong><br />

Nasciturus?<br />

Nein<br />

Worin kann jedoch die Rechtfertigung eines (für das Nasciturus) riskanten<br />

Eingriffs liegen?<br />

Im überwiegenden privaten Interesse der Mutter oder im Eigeninteresse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

(<strong>ZGB</strong> 28 II)<br />

48


Bestehen irgendwelche Rechtspflichten im Bezug auf einen gesunden<br />

Lebenswandel während der Schwangerschaft?<br />

Nein. <strong>Das</strong> keimende Leben beschränkt die Mutter nicht in ihrer Freiheit zu rauchen,<br />

Alkohol zu konsumieren...<br />

Gibt es jedoch Schadenersatzansprüche <strong>des</strong> mit Schäden geborenen Kin<strong>des</strong><br />

gegenüber der adäquat-kausal und schuldhaft dafür verantwortlichen Mutter?<br />

Nein, es fehlt je die Rechtswidrigkeit<br />

Ist ein „angebrachter“ gentechnologischer Eingriff in die menschliche Keimbahn<br />

eines Nasciturus zulässig?<br />

Nein, sondern verfassungswidrig (BV 119). Es würde mit einem solchen Eingriff also zur<br />

Verletzung der physischen Integrität <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> kommen.<br />

Wann erlöschen die Persönlichkeitsrechte?<br />

Mit dem Tode<br />

Wie wird die sachlogische Unmöglichkeit, Rechtsansprüche aus dem<br />

Persönlichkeitsrecht <strong>des</strong> Getöteten abzuleiten überbrückt?<br />

OR 45 und 47<br />

Wer gilt als Angehöriger im Sinne von OR 47?<br />

Ehepartner und die direkten Nachkommen, bei unverheirateten Personen der<br />

Lebenspartner<br />

Was haben die Angehörigen eines Getöteten für Ansprüche?<br />

Einen eigenen (nicht geerbten!) Anspruch auf:<br />

• Schadenersatz<br />

• Evtl. auf Genugtuung und Versorgerschaden<br />

• Anspruch auf Vergütung der Bestattungskosten<br />

2. Psychische Integrität<br />

Kann die psychische Integrität auch verletzt werden, wenn das seelische<br />

wohlbefinden als kausale folge von sozialadäquaten Handlungen und<br />

Unterlassungen beeinträchtigt wird?<br />

Nein, oder zumin<strong>des</strong>t gerechtfertigt.<br />

Was für einen (beschränkten) Anspruch gewährt der persönlichkeitsrechtliche<br />

Schutz also?<br />

Von anderen Menschen nicht gezielt im psychischen Wohlbefinden stark beeinträchtigt<br />

und seelische schwer verletzt zu werden<br />

In welche 2 Fallgruppen unterteilt BRÜCKNER das Persönlichkeitsgut der<br />

psychischen Integrität?<br />

49


• Verletzung der psychischen Gesundheit, sofern die Störungen von einer<br />

gewissen Dauer und psychiatrischer Relevanz sind.<br />

• Zufügung seelischen Schmerzes und seelischer Belastung, sofern der Schmerz<br />

oder die Belastung von erheblicher Intensität sind und die Tathandlung<br />

vorwiegend gerade diese Schmerzzufügung bezweckte.<br />

Was wird der 2. Fallgruppe untergegliedert?<br />

• Der aus körperlichem Schmerz fliessende seelische Schmerz (Ohrfeige)<br />

• Verletzung <strong>des</strong> subjektiven Selbstwertgefühls durch unnötig verletzende<br />

Behandlung (öffentliche Entlassung ohne vorher darüber informiert zu sein)<br />

• Psychische Terrorisierung und Verängstigung von Menschen (Anthrax-Briefe)<br />

• Sexuelle Belästigung (für Arbeitsplatz gilt GlG)<br />

• Verletzung <strong>des</strong> Andenkens an Verstorbene<br />

Nenne ein Beispiel für die Verletzung der psychischen Gesundheit!<br />

Jemand macht einem anderen zum Geburtstag einen Kuchen, verschweigt jedoch die<br />

Beigabe von Haschisch. <strong>Das</strong> Geburtstagskind erleidet nach dem Konsum eine<br />

bleibende Psychose.<br />

Kann bei der Tötung eines Angehörigen, gestützt auf <strong>ZGB</strong> 28, Genugtuung für die<br />

Verletzung der psychischen Integrität verlangt werden?<br />

Nein, die Genugtuungsansprüche aus OR 47 kompensieren schon die Verletzung.<br />

Kann bei der Verletzung eines Angehörigen, gestützt auf <strong>ZGB</strong> 28, Genugtuung für<br />

die Verletzung der psychischen Integrität verlangt werden?<br />

Ja, gestützt jedoch auf OR 49 i.V.m. <strong>ZGB</strong> 28<br />

Gestützt auf welche Bestimmungen kann der in seine psychischen Integrität<br />

Geschädigte, vom Schädiger was verlangen?<br />

OR 41 i.V.m.49: Schadenersatz (z.B. Erwerbsausfall) und Genugtuung.<br />

3. Ehre bzw. soziale Geltung<br />

Was versteht man unter dem Oberbegriff der Ehre?<br />

Soziale Geltung, d.h. die Achtung, welche eine Person bei anderen geniesst<br />

Gegen was richtet sich der Rechtsschutz der Sozialen Geltung?<br />

Gegen die unbegründete oder unnötig verletzende schwere Herabminderung vor<br />

anderen Menschen.<br />

Welcher Schutz der Ehre geht weiter; der zivilrechtliche oder der strafrechtliche<br />

(StGB 174)?<br />

Der Zivilrechtliche. Dieser schützt auch die berufliche und gesellschaftliche Geltung (und<br />

nicht nur die Geltung <strong>des</strong> Menschen als ehrliche, ehrbare, d.h. moralisch integre<br />

Person).<br />

50


Welche Fallgruppen von Verletzungen der Ehre können gebildet werden?<br />

• Herabminderung <strong>des</strong> Ansehens als moralisch integrer Mensch (Vorwurf der<br />

Ehrlosigkeit)<br />

• Herabminderung <strong>des</strong> Ansehens als beruflich fähiger Mensch (Vorwurf der<br />

beruflichen Unfähigkeit)<br />

• Herabminderung <strong>des</strong> Ansehens als zuverlässiger Mensch (Vorwurf der<br />

familiären, beruflichen oder wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit)<br />

• Herabminderung <strong>des</strong> Ansehens als „normaler Mitbürger“ (Vorwurf <strong>des</strong><br />

politischen, religiöse, sexuellen etc. Extremismus)<br />

Wann nur erreichen herabmindernde Äusserungen i.d.R. die Qualität von<br />

Persönlichkeitsverletzungen?<br />

Wenn sie vor grossem Publikum gemacht oder in den Medien verbreitet werden.<br />

Muss die Äusserung immer unwahr sein?<br />

Nein es kann auch eine wahre Äusserung genügen, wenn sie unnötig verletzend ist, d.h.<br />

in ihrer Darstellungsweise durch kein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist<br />

(Rechtfertigung durch überwiegen<strong>des</strong> öffentliches Interesse, <strong>ZGB</strong> 28 II).<br />

4. Schutz <strong>des</strong> menschlichen Bil<strong>des</strong><br />

Welche zwei Rechte umfasst das Recht am eigenen Bild?<br />

• Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und Ausforschung gerichtetes<br />

Erstellen von Fotos und Videoaufzeichnungen<br />

• Recht auf Selbstbestimmung <strong>des</strong> Menschen bezüglich der Veröffentlichung <strong>des</strong><br />

eigenen Bilds, insbesondere <strong>des</strong> Porträts, und seiner Verwendung im<br />

kommerzieller oder politischer Werbung.<br />

5. Schutz der menschlichen Stimme<br />

Ist die Aufzeichnung der Stimme eines Menschen schon<br />

persönlichkeitsverletzend?<br />

Wenn es sich nicht um ein öffentliches Gespräch handelt nicht nur<br />

persönlichkeitsverletzend, sondern auch strafbar (StGB 179 bis und ter).<br />

Was gilt bezüglich der Verwertung <strong>des</strong> autorisiert aufgenommenen Gesprächs?<br />

<strong>Das</strong> gleiche wie beim Bild.<br />

6. Schutz <strong>des</strong> Namens<br />

Vor was schützt <strong>ZGB</strong> 28 den Namensträger?<br />

Davor, gegen seinen Willen mit Werbung in Verbindung gebracht zu werden (z.B. Albert<br />

Einstein-Intelligenzpillen), wenn der verletzte Namensträger für das Zielpublikum<br />

erkennbar ist.<br />

51


7. Schutz <strong>des</strong> Wortes<br />

Was wird unter dem Recht am eigenen Wort verstanden?<br />

Der Schutz <strong>des</strong> Autors vor unrechtmässigem (verfälschten) Zitieren.<br />

Was verfolgt der urheberrechtliche Schutz <strong>des</strong> eigenen Worts für ein Ziel?<br />

Dem Urheber eines Werkes den kommerziellen Nutzen aus <strong>des</strong>sen Vervielfältigung zu<br />

sichern.<br />

Kann man also sagen es geht beim Schutz <strong>des</strong> Wortes um das gute Ansehen?<br />

Nein, sondern um das richtige Ansehen<br />

8. Wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit<br />

Wann gibt das Persönlichkeitsrecht auf wirtschaftliche Entfaltung dem Mitglied<br />

eines Berufsverban<strong>des</strong> einen Abwehranspruch gegen ungerechtfertigten<br />

Ausschluss?<br />

• Wenn die Zugehörigkeit zum betreffenden Verband für das wirtschaftliche<br />

fortkommen wichtig ist.<br />

Wann hat der Verband eine umfassende Ausschlussautonomie gemäss <strong>ZGB</strong> 72 II?<br />

Wenn der Verband nicht als massgebende Organisation <strong>des</strong> betreffenden<br />

Berufsstan<strong>des</strong> oder Wirtschaftszweiges auftritt.<br />

Worin zeigt sich, dass der Persönlichkeitsschutz <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />

Fortkommens einer der wenigen Orte ist, wo sich aus der Abwehrfunktion <strong>des</strong><br />

Persönlichkeitsschutzes ein Recht auf aktives Handeln Dritter ergibt?<br />

In dem aus <strong>ZGB</strong> 28 abzuleitenden Recht auf Aufnahme in Verbände, die wegen der<br />

Bedeutung für die wirtschaftliche Entfaltung der Mitglieder der Ausschlussbeschränkung<br />

unterliegen.<br />

Was ist das Regelungsziel <strong>des</strong> Kartellgesetzes?<br />

Sicherung und Förderung <strong>des</strong> wirksamen Wettberwerbs (und nicht der Individualschutz<br />

einzelner Marktteilnehmer)<br />

F. Spezialtatbestände<br />

1. Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis<br />

Was ergibt sich aus der Tatsache, dass im Arbeitsverhältnis eine Unterordnung<br />

stattfindet?<br />

Ein gesteigertes Bedürfnis nach Persönlichkeitsschutz <strong>des</strong> Arbeitnehmers.<br />

Was gehört hier zu den persönlichkeitsverletzenden Tatbeständen?<br />

52


Jede schikanöse und damit entwürdigende Behandlung <strong>des</strong> Arbeitnehmers.<br />

Was ergibt sich allgemein aus dem Persönlichkeitsschutz <strong>des</strong> Arbeitsnehmers?<br />

<strong>Das</strong>s der Arbeitgeber seine Anordnungen aus arbeits- bezogene und sach- adäquate<br />

Anordnungen beschränkt.<br />

Sind Gehorsamsübungen Persönlichkeitsverletzend?<br />

Ja.<br />

Was ist vom Fragerecht <strong>des</strong> Arbeitnehmers umfasst?<br />

<strong>Das</strong> Fragerecht umfasst die Befugnis den Bewerber über alles zu befragen, was sich auf<br />

die Anstellung bezieht und was sich auf <strong>des</strong>sen spezielle Eignung dafür bezieht.<br />

Sind Fragen nach dem Privatleben erlaubt?<br />

Nein.<br />

2. Verletzung der sexuellen Freiheit<br />

Welche Persönlichkeitsgüter können verletzt sein im Sexualbereich?<br />

- die psychische Integrität wegen der seelischen Schmerzzufügung<br />

- die physische Integrität wegen der Selbstbestimmung im Ungang mit dem eigenen<br />

Körper<br />

- Verletzung der freien Willensbildung<br />

Worauf beschränken sich die in Art. 5 GlG vorgesehenen Rechtsbehelfe?<br />

Diese Rechtsbehelfe beschränken sich auf die Abwehr Geschlechtsbezogener<br />

Diskriminierung.<br />

Wann nur ist eine Feststellungsklage möglich?<br />

Wenn die Störung sich weiterhin störend auswirkt.<br />

Kann eine Störung noch bestehen, wenn sich die Parteien getrennt haben, z.B.<br />

durch Kündigung?<br />

Nein.<br />

3. Kein Persönlichkeitsschutz für Verstorbene<br />

Hat eine tote Person einen Schutz gegen Eingriffe in die körperliche Integrität?<br />

Nein, eine tote Person ist nicht rechtsfähig.<br />

Um welche Frage geht es dann beim postmortalen Persönlichkeitsschutz?<br />

Um die Frage, in welchem Umfange lebende Personen generell befürchten müssen,<br />

dass ihre von Amts- und Berufsgeheimnis geschützten, nicht in den Nachlass fallenden<br />

Informationen später von Erben oder Dritten ausgeforscht werden.<br />

53


Um was geht es bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Nachforschungen?<br />

Um das Vertrauen der Lebenden in ein funktionsfähiges System von<br />

Berufsgeheimnissen und damit um den Schutz der Lebenden vor dem Risiko, nach dem<br />

Tode blossgestellt zu werden.<br />

Wie lange dauert der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz, wie lange der<br />

strafrechtliche?<br />

Der strafrechtliche Schutz dauert bis zur Bestattung, der zivilrechtliche Schutz endet mit<br />

dem Tode.<br />

Was kann aber gegen Verunglimpfungen eines Toten unternommen werden?<br />

Die Angehörigen sind zu persönlichkeitsrechtlichen Rechtsbehelfen aus eigenem Recht<br />

legitimiert.<br />

4. Umgang mit dem menschlichen Leichnam<br />

Ist der menschliche Leichnam eine Sache im Sinne <strong>des</strong> Sachenrechts?<br />

Nein.<br />

Also ist der Leichnam die fortgesetzte Persönlichkeit?<br />

Auch nicht.<br />

Was ist er dann?<br />

Gemäss MEIER/HAYOZ ist der Leichnam weder fortgesetzte Persönlichkeit, noch eine<br />

Sache. Er untersteht vielmehr besonderen, gewohnheitsrechtlichen und auf dem Wege<br />

freier Rechtsfindung festgelegten und festzulegenden Rechtssätzen.<br />

Haben die Erben bzw. die nächsten Angehörigen ein Recht am Leichnam?<br />

Ja. Sie haben ein dem Eigentum entsprechen<strong>des</strong> absolutes Recht am Leichnam. Es<br />

wird als Recht der Totenfürsorge bezeichnet.<br />

Was sind die Schranken der Totenfürsorge?<br />

Der Rahmen der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten und unter Vorbehalt<br />

gegenteiliger Anordnungen <strong>des</strong> Verstorbenen.<br />

Wer darf Verbindliche Anordnungen über seine Bestattung treffen?<br />

Jede urteilsfähige Person.<br />

Ist eine solche Anordnung, sei sie schriftlich oder mündlich, verbindlich auch<br />

gegenüber dem Anordnenden?<br />

Nein. Diese Anordnungen sind jederzeit frei widerruflich.<br />

Welche Alternativen sind bezüglich <strong>des</strong> Leichnams möglich?<br />

Es sind folgende Alternativen möglich:<br />

- Bestattung ohne vorherige Freigabe<br />

- Bestattung nach vorheriger Freigabe für eine Organentnahme<br />

54


- Vorherige Freigabe für eine Autopsie<br />

- Permanente Freigabe für wissenschaftliche Zwecke ohne Bestattung<br />

Ist eine solche Anordnung als letztwillige Verfügung zu verstehen?<br />

Nein, diese Anordnungen unterstehen nicht den Formerfordernissen der letztwilligen<br />

Verfügung. Sie können auch mündlich getroffen werden.<br />

Was ist die einzige Voraussetzung an diese Anordnungen?<br />

<strong>Das</strong>s sie aus einem klaren rechtlichen Gestaltungswillen heraus getroffen wurden,<br />

blosse Andeutungen genügen nicht.<br />

Welche drei Modelle gibt es bei den kantonalen Regelungen für Organentnahmen<br />

bei Verstorbenen?<br />

- das Einwilligungsmodell<br />

- das Widerspruchsmodell<br />

- das Informationsmodell<br />

Was ist das Einwilligungsmodell?<br />

Hier ist eine Organentnahme nur mit ausdrücklicher Einwilligung möglich.<br />

Was ist das Widerspruchsmodell?<br />

Hier ist eine Organentnahme immer zulässig, ausser bei ausdrücklichem Widerspruch.<br />

Was ist das Informationsmodell?<br />

Hier ist eine Organentnahme zulässig nach Information der Angehörigen, welche dann<br />

ein Widerspruchsrecht haben.<br />

Welches Modell der genannten gilt von Bun<strong>des</strong>rechts wegen als<br />

Min<strong>des</strong>tanforderung?<br />

<strong>Das</strong> Informationsmodell.<br />

Was gilt bei dem Informationsmodell, wenn die Angehörigen nicht erreichbar<br />

sind?<br />

Dann muss auf die Organentnahme verzichtet werden.<br />

Wird mit dem Informationsmodell die Persönlichkeit <strong>des</strong> Verstorbenen geschützt?<br />

Nein, es schützt die Pietätgefühle der Angehörigen.<br />

Können die angehörigen ihre Kompetenz auch noch ausüben, wenn der<br />

Verstorbene zu Lebzeiten eine Anordnung getroffen hat?<br />

Nein.<br />

G. Die Rechtsbehelfe im Persönlichkeitsschutz<br />

Was ist in Art. 28 a-f geregelt?<br />

Die prozessuale Durchsetzung <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts.<br />

55


Was versteht man heutzutage unter Klagen?<br />

Meist die Typen von Rechtsbegehren, nicht deren tatsächliche Grundlagen.<br />

Welche drei Haupttypen von Klagen gibt es?<br />

Die Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Gestaltungsklage.<br />

Was wird unter der Marginalie „Klage“ abgehandelt in Art. 28 a <strong>ZGB</strong>?<br />

Die verschiedenen Rechtsbehelfe unter dem Gesichtswinkel der zugrunde liegenden<br />

Ansprüche.<br />

Welche Ansprüche sind in Art. 28 a <strong>ZGB</strong> geregelt?<br />

Die sieben Rechtsbehelfe <strong>des</strong>:<br />

Nicht- vermögensrechtlichen…<br />

- Unterlassungsanspruchs<br />

- <strong>des</strong> Beseitigungsanspruchs<br />

- Feststellungsanspruchs<br />

- Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch<br />

Und vermögensrechtlich…<br />

- Schadenersatzanspruch<br />

- Genugtuungsanspruch<br />

- Gewinnherausgabeanspruch<br />

Welcher der genannten Rechtsbehelfe setzt als einziger ein Verschulden voraus?<br />

Der Schadenersatzanspruch.<br />

Weshalb ist das Gegendarstellungsrecht nicht genannt?<br />

Weil es sich hier um einen eigenständigen Rechtsbehelf handelt. Es wird keine<br />

Persönlichkeitsverletzung verlangt, sondern lediglich ein „persönliches Betroffensein“<br />

durch eine Publikation in den Medien.<br />

Was sind Prozessvoraussetzungen im Prozessrecht?<br />

Jene Rechtsbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht die Klage durch ein<br />

Sachurteil erledigen kann.<br />

Wie lautet das Urteil, wenn eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist?<br />

Auf Nicht- eintreten.<br />

Was gehört zu den Prozessvoraussetzungen?<br />

Negative Prozessvoraussetzungen sind:<br />

- Litispendenz<br />

- Res iudicata<br />

Positive Prozessvoraussetzungen sind:<br />

- örtliche und sachliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Gerichts<br />

- Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien<br />

- Sowie Rechtsschutzinteresse der Klagpartei<br />

56


Gehört die Aktiv- und Passivlegitimation auch zu den Prozessvoraussetzungen?<br />

Nein, diese Frage wird im materiellen Teil <strong>des</strong> Verfahrens abgeklärt.<br />

Was ist der Gerichtsstand für Klagen aus dem Persönlichkeitsschutz?<br />

Nach dem Gerichtsstandsgesetz hat der Kläger die Wahl zwischen seinem Wohnsitz<br />

und dem Wohnsitz <strong>des</strong> Beklagten.<br />

Nur bei welchem der 7 Rechtsbehelfe muss die Klägerin ihr<br />

Rechtsschutzinteresse ausdrücklich darlegen?<br />

Bei der Feststellungsklage.<br />

Gegen wen muss die verletzte Person bei den Klagen aus Persönlichkeitsschutz<br />

klagen?<br />

Sie kann gegen jeden Beteiligten klagen, sie hat die freie Wahl. Die Verletzte muss nicht<br />

gegen alle potentiellen Beklagten gleichzeitig vorgehen.<br />

Was ist eine Kaskadenhaftung?<br />

Bei der Kaskadenhaftung wird die Haftung auf einzelne Beteiligte beschränkt.<br />

Wer kann also belangt werden?<br />

Jeder, der irgendwie an der Verletzung mitgewirkt hat.<br />

Die sieben Rechtsbehelfe im Einzelnen:<br />

1. Unterlassungsanspruch<br />

Wann nur kann der Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden?<br />

Nur dann, wenn das Verhalten <strong>des</strong> Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung<br />

ernstlich befürchten lässt.<br />

Wird ein Verschulden vorausgesetzt?<br />

Nein.<br />

Welche Handlungen kommen in Frage, die gerichtlich verboten werden können?<br />

Praktisch alle Verletzungstatbestände.<br />

Wer ist aktiv-, wer passivlegitimiert?<br />

Aktivelegitimiert ist die Person, die von der künftigen Persönlichkeitsverletzung ernstlich<br />

bedroht ist, passivlegitimiert ist die Person, wer an der befürchteten<br />

Persönlichkeitsverletzung voraussichtlich min<strong>des</strong>tens als Gehilfe mitwirkt.<br />

2. Beseitigungsanspruch<br />

Was ist Gegenstand <strong>des</strong> Beseitigungsanspruches?<br />

Die Beseitigung von Sachen (Hardware).<br />

57


Nenne ein Beispiel für eine solche Sache:<br />

Poster etc.<br />

Wird ein Verschulden vorausgesetzt?<br />

Nein.<br />

3. Feststellungsanspruch<br />

Was ist die Feststellungsklage im normalen Zivilprozess?<br />

Sie dient normalerweise der autoritativen Klärung einer Rechtslage bzw. eines<br />

ungewissen Rechtsverhältnisses.<br />

Was ist die Feststellungsklage <strong>des</strong> Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 <strong>ZGB</strong>?<br />

Hier handelt es sich um etwas anders. Diese Feststellungsklage dient dazu, die Ehre<br />

<strong>des</strong> Verletzten gegenüber dem Verletzer zu rehabilitieren und zwar vor den Augen jenes<br />

Publikums, dem der Kläger das Urteil zur Kenntnis bringt.<br />

Was ist also die Folge <strong>des</strong> Persönlichkeitsschützenden Feststellungsurteils?<br />

Nicht die rechtliche Gewissheit einer Situation, sondern es hat Beseitigungswirkung.<br />

Beseitigt wird die noch im Urteilszeitpunkt andauernde rechtswidrige Störung.<br />

Was für einer Intensität der Persönlichkeitsverletzung bedarf ein<br />

Feststellungsprozess?<br />

Die Persönlichkeitsverletzung muss schwer sein.<br />

Worin wird die in <strong>ZGB</strong> 28 I Ziff. 3 beschrieben Störung gesehen?<br />

In einer Störung im Gedankenbild, das sich infolge der Verunglimpfung beim Publikum<br />

gebildet hat (Vom Papier in Archiven zum Gedankenbild in Köpfen)<br />

Ausgehend von diesem Störungsbegriff (Gedankenbild in Köpfen) macht das<br />

BGer einen Unterschied zwischen was für Verletzungen?<br />

Schweren und leichten Verletzungen<br />

Was wird bei der schweren Verletzung (z.B. laut klatschende Ohrfeige) vermutet,<br />

was bei der leichten (leise klatschende Ohrfeige)?<br />

• Schwere Verletzung: <strong>Das</strong> Fortdauern der Verletzung<br />

• Leichte Verletzung: <strong>Das</strong> Fortdauern wird nicht vermutet<br />

Was haben die beiden Vermutungen prozessual für Folgewirkungen?<br />

Bei schweren Verletzungen kommt es zur Gutheissung der Feststellungsklage, bei<br />

leichten Verletzungen kommt es zur Erledigung der Klage durch Nichteintreten.<br />

Zielen die Feststellungsklagen immer auf die Feststellung von<br />

Rechtsverhältnissen oder auf die Feststellung von Tatsachen ab?<br />

58


Feststellung von Rechtsverhältnissen (1.) Es sei festzustellen dass K. in seiner<br />

Persönlichkeit insofern widerrechtliche verletzt wurde, 2.) als...)<br />

d) Veröffentlichungs- und Berichtigungsanspruch<br />

Gehört das Rechtsbegehren um Urteilsveröffentlichung als begleiten<strong>des</strong><br />

(sekundäres) Begehren zu der vorher behandelten Feststellungsklage oder der<br />

Berichtigungsklage?<br />

Zur Feststellungsklage. Obsiegt der Kläger mit der Feststellungsklage, so hat er in der<br />

Regel einen Anspruch auf Urteilsveröffenltichung.<br />

Wie sollte die Urteilsveröffentlichung gestaltet sein?<br />

So, dass möglichst die gleichen Adressaten erreicht werden, die auch von der<br />

Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten.<br />

Gegen wen richtet sich die Berichtigungsklage v.a.?<br />

An die Medien, und zwar mit dem Rechtsbegehren, die Redaktion sei zu verurteilen,<br />

eine publizierte Äusserung zu berichtigen.<br />

Was macht de Richter beim vorliegen einer berechtigten Berichtigungsklage?<br />

Er stellt (nur) die Unwahrheit der ursprünglichen Verunglimpfung fest und verurteilt den<br />

Verletzer (z.B. Ringier AG) die Unwahrheit zurückzunehmen.<br />

e) Schadenersatzanspruch (OR 41)<br />

Welche Bestimmung <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts verweist auf OR 41?<br />

<strong>ZGB</strong> 28a III<br />

Was kann gestützt auf OR 41 alles ausgeglichen werden?<br />

Nur ein allfälliger Vermögenschaden (z.B. Heilungskosten bei Verletzung der<br />

physischen oder psychischen Integrität oder entgangenem Gewinn, wenn eine<br />

Ehrverletzung den beruflichen Bereich betraf und einen nachweisbaren Abgang von<br />

Kunden bewirkt hat.)<br />

Wird für den Schadenersatzanspruch ein Verschulden vorausgesetzt?<br />

Ja<br />

Gehört die rechtliche Qualifikation <strong>des</strong> Anspruchs (Schadenersatz, Genugtuung,<br />

Gewinnherausgabe etc.) ins Rechtsbegehren oder in die Klagebegründung?<br />

Klagebegründung.<br />

f) Genugtuungsanspruch (OR 47 und 49)<br />

Wann besteht ein Genugtuungsanspruch?<br />

59


Wenn die Persönlichkeitsverletzung schwere körperliche oder seelische Unbill<br />

verursacht hat, die weder durch die defensiven Ansprüche noch durch die übrigen<br />

reparatorischen Ansprüche behoben werden.<br />

Was wird alles zu den defensiven Ansprüchen gezählt?<br />

Unterlassung, Beseitigung, Feststellung<br />

Was wird alles zu den reparatorischen Ansprüchen gezählt?<br />

Berichtigung und Veröffentlichung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe<br />

Setzt OR 49 eine Verschulden voraus?<br />

Nein, seit 1985 (Revision <strong>des</strong> Persönlichkeitsschutzes) nicht mehr. Gemäss den<br />

neueren Entscheiden setzt der Anspruch auf Schmerzensgeld jedoch wieder ein<br />

Verschulden voraus (ausser bei Kausalhaftpflichtigen)<br />

g) Gewinnherausgabeanspruch<br />

Der in <strong>ZGB</strong> 28a III enthaltene Verweis auf die GoA verweist spezifisch auf welchen<br />

Artikel?<br />

OR 423 (ohne dass dies im <strong>ZGB</strong> ausdrücklich gesagt wird)<br />

Auf welche Figur wäre anstatt OR 423 besser zu verweisen?<br />

Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62), insbesondere die Eingriffskondiktion<br />

Wann ist der Gewinnherausgabeanspruch gegeben?<br />

Wenn der Verletzer (z.B. Ringier AG) durch die unerlaubte Nutzung <strong>des</strong> verletzten<br />

Persönlichkeitsgutes einen Gewinn erzielt hat.<br />

Ist auch ein solcher Gewinn zurückzuerstatten, der den Schaden betragsmässig<br />

übersteigt?<br />

Ja.<br />

Wie verjähren die Schadenersatz, Genugtuungs- und<br />

Gewinnherausgabeansprüche?<br />

• Schadenersatz und Genugtuung: Gemäss OR 60 relativ binnen eines Jahres von<br />

dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der<br />

Person der <strong>des</strong> Ersatzpflichtigen erlangt hat, absolut mit dem Abluaf von 10<br />

Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.<br />

• Gewinnherausgabeanspruch: OR 127; 10 Jahre absolut.<br />

5. Gegendarstellungsrecht (<strong>ZGB</strong> 28g-l)<br />

Der seit 1912 im <strong>ZGB</strong> stehende <strong>ZGB</strong> 28, der Abwehransprüche wegen Verletzung<br />

<strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts nur bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen<br />

vorsieht, bietet vor wem nur einen ungenügenden Schutz?<br />

60


Vor der Medienberichterstattung. Aus diesem Grund wurden 1985 die <strong>ZGB</strong> 28g-l neu<br />

uns <strong>ZGB</strong> eingefügt.<br />

In welchen Medien nur, geben die <strong>ZGB</strong> 28g-l ein Gegendarstellungsrecht?<br />

In periodisch erscheinenden Medien.<br />

Bedarf es einer Verletzung der Persönlichkeit?<br />

Nein, nur einer unmittelbaren Betroffenheit (negativer Anschein zulasten <strong>des</strong><br />

Betroffenen).<br />

Wann ist das Betroffensein unmittelbar?<br />

Wenn es eine Person selber trifft; die Unmittelbarkeit fehlt, wenn ganze Berufs- oder<br />

Bevölkerungsgruppen angegriffen werden.<br />

Wieso wird die Gegendarstellung immer eine relativ Geist- und humorloser Text<br />

ohne Pikanterie und redaktionellen Schwung sein?<br />

<strong>ZGB</strong> 28h: Der Betroffene muss sich kurz fassen und darf nur Tatsachen darstellen.<br />

Sind Medien auch darstellungspflichtig, wenn sie sich zwar an einen genau<br />

bekannten Adressatenkreis wenden, aber in grossen Mengen verbreitet werden?<br />

Nein. Es sind nur die Medien gegendarstellungspflichtig, die sich an eine<br />

unkontrollierbare Zahl von Informationsempfängern richten.<br />

<strong>Das</strong> Betroffensein muss für den Betroffenen einen negativen Anschein haben. Ist<br />

diese auch gegeben wenn die Publikation der Unwahrheit bei den Lesern nur<br />

Verwirrung hervorruft?<br />

Ja.<br />

Kann die Betroffenheit auch durch Werturteile oder Meinungen verursacht worden<br />

sein?<br />

Nein, sie muss durch Tatsachendarstellungen verursacht worden sein.<br />

Stehen gegen rechtswidrige, ehrverletzende Werturteile irgendwelche Mittel zur<br />

Verfügung?<br />

Ja, die prozessualen Feststellungs- Berichtigungs- Veröffentlichungs- und<br />

Genugtuungsbegehren.<br />

Können auch blosse Fragen, Vermutungen, Andeutungen etc. eine<br />

„Tatsachendarstellung“ sein?<br />

Ja, nicht nur Behauptungen und Aussagen, sondern alle Informationen die<br />

tatbeständliche Information enthalten.<br />

Auf was sollte gemäss BRÜCKNER in Zweifelsfällen (Frage, ob es sich bei der<br />

Publikation um Meinung oder Tatsache handelt) abgestellt werden?<br />

Nicht auf die Beweisbarkeit der Erstpublikation (Botschaft), sondern auf die Möglichkeit<br />

ihrer Korrektur durch eine tatbeständliche Gegendarstellung.<br />

61


Sind die Unwahrheit oder Widerrechtlichkeit der Erstdarstellung Voraussetzung<br />

für die Gegendarstellung?<br />

Nein.<br />

Wann ist die Anrufung <strong>des</strong> Richters erst zulässig?<br />

Wenn das Medienunternehmen die verlangte Gegendarstellung verweigert hat (<strong>ZGB</strong> 28l<br />

I)<br />

Setzt das Gesetz für die Anrufung <strong>des</strong> Richters eine Frist?<br />

Nein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Klage in analoger Anwendung von <strong>ZGB</strong><br />

28i I binnen 20 Tagen einzureichen ist, nachdem der Betroffene von der Ablehnung der<br />

Gegendarstellung seitens <strong>des</strong> Medienunternehmens Kenntnis erhalten hat.<br />

Welche Unsitte hat sich bei einigen Medienunternehmungen eingebürgert?<br />

Manche Medienunternehmen fügen an Gegendarstellungen den redaktionellen Satz an,<br />

dass sie zur Veröffentlichung der Gegenmeinung verpflichtet seien und der<br />

Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht überprüft wurde.<br />

Was hat das Bun<strong>des</strong>gericht in der Gutheissung dieser Praxis in BGE 112 II 193<br />

übersehen?<br />

<strong>Das</strong>s das Festhalten an einer Erstdarstellung, deren Unwahrheit mittlerweile erwiesen<br />

ist, nicht möglich sein kann.<br />

Wie muss eine Gegendarstellung erfolgen?<br />

So, dass sie dem gleichen Personenkreis zugänglich ist und ohne einen unzulässigen<br />

redaktionellen Zusatz.<br />

Was kann die verletzte Person verlangen, wenn das Medienunternehmen seine<br />

Gegendarstellungspflicht schlecht erfüllt hat?<br />

Eine Wiederholung der Gegendarstellung.<br />

Innert welcher Frist muss die Wiederholung der Gegendarstellung verlangt<br />

werden?<br />

Obwohl das Gesetz keine Frist vorsieht, bilden die 20 Tage <strong>des</strong> Art. 28i Abs. 1 <strong>ZGB</strong><br />

auch hier die oberste Grenze.<br />

Wann beginnt die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung der Wiederholung zu<br />

laufen?<br />

Mit dem Zeitpunkt, in dem die Wiederholungspetentin von der definitiven Ablehnung der<br />

Wiederholung Kenntnis erhalten hat.<br />

Welcher Test empfiehlt sich in den Gegendarstellungsfällen?<br />

Der 12- Fragen Test.<br />

Wann ist ein Gegendarstellungsrecht gegeben?<br />

1. Wenn die Erstpublikation in einem gegendarstellungspflichtigen Medium erschienen<br />

ist<br />

62


2. die Erstdarstellung einen nachteiligen Eindruck erweckt, der den Gesuchsteller<br />

unmittelbar<br />

selbst betrifft<br />

3. der nachteilige Anschein aus Tatsachendarstellungen resultiert<br />

4. geschützte Persönlichkeitsgüter betroffen sind<br />

Wann muss der Gegendarstellungstext unverändert wiedergegeben werden?<br />

5. wenn der Gegendarstellungstext nur Tatsachenbehauptungen enthält<br />

6. die Tatsachenbehauptungen in der Gegendarstellung auf die Tatsachen der<br />

Erstpublikation<br />

beschränkt sind<br />

7. die Gegendarstellung nicht offensichtlich unrichtig oder sittenwidrig ist<br />

8. Innert der relativen Frist von 20 Tagen und der absoluten Frist von 3 Monaten der<br />

Gegendarstellungstext eingereicht wurde.<br />

Wie muss die Gegendarstellung publiziert werden?<br />

9. So bald als möglich<br />

10. am gleichen oder günstigeren Ort wie die Erstpublikation<br />

11. Kennzeichnung als Gegendarstellung<br />

12. beschränkt sich ein allfälliger redaktioneller Zusatz auf das „Festhalten“ und die<br />

Quellenangabe.<br />

Gibt der vorsorgliche Rechtsschutz nach Artt. 28c-f <strong>ZGB</strong> dem bedrohten<br />

Gesuchsteller einen Anspruch darauf, den Text oder die Sendung vor ihrer<br />

Veröffentlichung einzusehen und dazu Stellung zu nehmen?<br />

Nein.<br />

Gegen wen kann sich die Beweissicherungsmassnahme <strong>des</strong> Art. 28s Abs. 2 Ziff. 2<br />

<strong>ZGB</strong> richten?<br />

Nur gegen die an der mutmasslichen Persönlichkeitsverletzung beteiligten Personen.<br />

Dritte können nur im Rahmen eines Strafprozesses zur Eviktion von Beweisen<br />

gezwungen werden.<br />

Wann ist im Zivilprozessrecht die autoritative Vorladung von Zeugen erlaubt?<br />

Erst im Prozess.<br />

Wozu dienen die besonderen Massnahmen <strong>des</strong> Art. 28c Abs. 3 <strong>ZGB</strong>?<br />

Sie dienen dazu, diese Medien von privater Vorzensur freizustellen.<br />

Was ist der Vorteil der Gegendarstellung?<br />

Mit der Gegendarstellung kann der Betroffene detailliert Stellung nehmen und hat so<br />

eine bessere Möglichkeit zur Information.<br />

Was ist der Vorteil der Feststellungsklage?<br />

Hier kann der Betroffene punktuelle Angriffe zurückweisen, wo eine Nichtreaktion als<br />

Schuldbekenntnis ausgelegt werden könnte.<br />

Was ist der Vorteil der Berichtigungsklage?<br />

63


Die Berichtigungsklage wirkt ebenfalls punktuell. Hier wird die Beklagte gezwungen<br />

gezielt einzelne Punkte zurückzunehmen. Sie ist milder/sanfter als die<br />

Feststellungsklage.<br />

Was ist der Vorteil der Genugtuungsklage?<br />

Hier zeigt der Betroffene, dass er leidet.<br />

Was ist der Vorteil der Unterlassungsklage?<br />

Hier zeigt der Betroffene, dass er Angst hat.<br />

Was ist der Vorteil <strong>des</strong> vorsorglichen Rechtsschutzes?<br />

Hier zeigt er, dass er panische Angst hat.<br />

Was zeigt der Betroffene mit der Strafanzeige?<br />

<strong>Das</strong>s er versucht, den Verletzer als Kriminellen zu brandmarken. Die Strafanzeige ist als<br />

Tatbeweis <strong>des</strong> guten Gewissens zu werten.<br />

Wie unterscheidet sich die Strafanzeige in ihrer Wirkung von der<br />

Feststallungsklage?<br />

Sie ist mehr, als sie eine verletzende Handlung von krimineller Qualität behauptet, sie ist<br />

weniger, als sie für den Beklagten kostenlos ist und meist im Sand verläuft.<br />

10. Kapitel: Der interne Schutz der Persönlichkeit<br />

A. Vorbemerkung<br />

Weshalb ist der Terminus „intern“ verfehlt?<br />

Weil Art. 27 vor externen Angriffen schützt in jenen Fällen, in denen die Durchsetzung<br />

eines Vertrages auf eine Persönlichkeitsverletzung hinausliefe.<br />

B. Art. 27 Abs.1 <strong>ZGB</strong><br />

Was macht Art. 27 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>?<br />

Er erklärt alle Rechtsgeschäfte für unwirksam, durch die sich jemand seiner Rechtsoder<br />

Handlungsfähigkeit entäussert.<br />

Nenne ein Beispiel für einen solchen Vertrag:<br />

Vertragliche Aufgabe der Ehefähigkeit; die Verpflichtung, nie einen Arbeitsvertrag<br />

abzuschliessen; eine unwiderrufliche Vollmacht etc.<br />

Wie sind Verträge mit Exklusivitätszusagen auszulegen?<br />

Als Verträge, die bei Verletzung der Exklusivität ein Recht zur vorzeitigen Kündigung<br />

einräumen, eventuell mit Schadenersatzanspruch oder Konventionalstrafe. Auf keine<br />

Fall als Kontrahierungsverzicht.<br />

64


Wann hat das Bun<strong>des</strong>gericht in Bezug auf juristische Personen auf Art. 27 Abs. 1<br />

<strong>ZGB</strong> verwiesen?<br />

Bei einer Delegation von Kompetenzen, die unentziehbar dem obersten Organ (GV etc.)<br />

zustehen. Eine solche Regel kann aber nicht ein- für allemal aus Art. 27 Abs. 1 <strong>ZGB</strong><br />

abgeleitet werden, sondern es ist die jeweilige Gesellschaftsform zu betrachten.<br />

C. Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>: Vorbemerkungen<br />

Was für eine Art gesetzliche Regelung ist Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>?<br />

Eine Generalklausel.<br />

Was gilt, wenn gesetzliche Spezialnormen existieren, wird dann die Geltung von<br />

Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> aufgehoben?<br />

Nein. Diese Spezialbestimmungen präzisieren und erweitern die Generalklausel in<br />

bestimmten Bereichen.<br />

In welche Kategorien teilt BRÜCKNER die Verletzungstatbestände ein?<br />

In:<br />

- Entwürdigung<br />

- und ungenügende Vorhersehbarkeit der Vertragswirkungen<br />

In welche Kategorien werden die Verletzungstatbestände sonst eingeteilt?<br />

In:<br />

- Gegenstand<br />

- Intensität<br />

- und Dauer der Bindung.<br />

D. Erste Kategorie: Schutz vor entwürdigender Bindung<br />

1. Keine vertragliche Bindung in höchstpersönlichen Belangen<br />

Was bringt die Persönliche Freiheit mit sich?<br />

<strong>Das</strong>s jedem in den höchstpersönlichen Belangen seine Rechte und Freiheiten um seiner<br />

Persönlichkeit willen zustehen. Es zählt die jeweilige Selbstbestimmung.<br />

Was ist der Zusammenhang zwischen Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> und Art. 28 <strong>ZGB</strong>?<br />

Die vertragliche Bindung ist unwirksam in denen Bereichen, in denen die Person frei<br />

sein muss gemäss ihrer jeweiligen Selbstbestimmung zu leben.<br />

Was ist der Zusammenhang zwischen Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> und Art. 19 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>?<br />

Die vertragliche Unterwerfung unter die Willkür <strong>des</strong> Vertragspartners ist in jenen<br />

Belangen unwirksam, in welchen die urteilsfähige unmündige oder entmündigte Person<br />

auch nicht dem Willen gesetzlicher Vertreter unterworfen sein kann.<br />

Nenne einige Beispiele, wo eine Bindung unwirksam ist:<br />

65


- Bindungen mit zeitlicher Dauer im Umgang mit dem eigenen Körper, z.B. Verzicht<br />

auf die Verbotskompetenz bezüglich Sex oder Operationen<br />

- Bindungen von zeitlicher Dauer bezüglich der Lebensgestaltung, z.B. Alkoholverzicht<br />

- Bindungen von zeitlicher Dauer bezüglich der Gestaltung von höchstpersönlichen<br />

Beziehungen, etwa <strong>des</strong> Eheschlusses<br />

- Bindungen von zeitlicher Dauer bezüglich einer Einschränkung der informationellen<br />

Selbstbestimmung, also Preisgabe von Intim- bzw. Privatsphäre.<br />

Ist eine Erteilung einer Vollmacht an ihrerseits geheimhaltungspflichtige Dritte,<br />

höchstpersönliche Informationen für bestimmte Zwecke zu benutzen und<br />

weiterzugeben zulässig?<br />

Ja, es besteht die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vollmacht.<br />

Die Lizenzierung von Bild und Name zu Werbezwecken sollte wie lange möglich<br />

sein?<br />

Max. 5 Jahre<br />

Bezüglich <strong>des</strong> Umgangs mit dem eigenen Körper und der privaten Lebensführung<br />

ist die vertragliche Unterordnung unter fremde Willensmacht nur wann<br />

entwürdigend?<br />

Wenn sie Züge der Bevormundung oder der Gehorsamsübung annimmt.<br />

Verspricht ein Dritter für die Zigarettenabstinenz eine Belohnung und lässt er sich<br />

vom Vertragspartner für den fall der Rückfälligkeit eine Konventionalstrafe<br />

versprechen, ist dann das Belohnungsversprechen und die Konventionalstrafe<br />

rechtliche durchsetzbar?<br />

• Konventionalstrafe: Nein<br />

• Belohnungsversprechen: Ja!<br />

(Belohnungsverträge sind rechtswirksam)<br />

Welche Verpflichtungen haben den Charakter der Gehorsamsübung?<br />

Verpflichtungen, die vorwiegend die Unterordnung <strong>des</strong> Verpflichteten unter fremden<br />

Willen sichtbar machen, ohne dass sachliche Gründe <strong>des</strong> betreffende Verhalten<br />

erheischen.<br />

Willen grundsätzlich persönlichkeitsverletzend Ist im Kernbereich der<br />

menschlichen Existenz die Unterwerfung unter einen fremden?<br />

Nein, nur die Unterwerfung unter fremde Willkür<br />

Unter welchen Umständen liegt keine willkürliche Fremdbestimmung vor, wenn<br />

ein Kompetenzträger an die ihm unterstellten Personen Handlungsanweisungen<br />

gibt?<br />

Bei einer sachlich begründeten Disziplin (z.B. Militär, Passagierflugzeug)<br />

Ist eine Verhaltenspflicht auch dann entwürdigend, wenn sie die verpflichtete<br />

Person nur unwesentlich belastet, aber den Charakter einer Gehorsamsübung<br />

trägt?<br />

Ja<br />

66


Ist eine Verhaltenspflicht auch dann entwürdigend, wenn sie die verpflichtete<br />

Person psychisch und physisch äusserst schwer belastet, in vielen Bereichen den<br />

Charakter einer Gehorsamsübung trägt, aber sachlich begründet ist?<br />

Ja, z.B. Militär.<br />

2. Keine vertragliche Selbstbevormundung<br />

Nenne ein Beispiel für eine unzulässige bevormundende Einschränkung der<br />

Selbstbestimmung, die beim Vertragsschluss zum Schutze vermeintlicher oder<br />

wirklicher künftigen Eigeninteressen der verpflichteten Person bestimmt war!<br />

Z.B. Suchtentwöhnungsvertrag mit dem Versprechen einer Konventionalstrafe bei<br />

Rückfälligkeit.<br />

Nenne ein Beispiel für eine zulässige bevormundende Einschränkung der<br />

Selbstbestimmung, die beim Vertragsschluss zum Schutze vermeintlicher oder<br />

wirklicher künftigen Eigeninteressen der verpflichteten Person bestimmt war!<br />

Z.B. die arbeitsvertragliche Einschränkung der Selbstbestimmung, die im wesentlichen<br />

<strong>des</strong>halb auferlegt wurde, weil der Gläubiger (Arbeitgeber) für die Gesundheit und<br />

Sicherheit der verpflichteten Person verantwortlich ist.<br />

E. Zweite Kategorie: Schutz vor nicht einplanbaren Bindungsfolgen<br />

1. Anwendungsbereich von Art. 27(2) <strong>ZGB</strong><br />

<strong>ZGB</strong> 27 II gewährt der übermässig gebundenen Partei nachträglichen Schutz vor<br />

was?<br />

Schutz vor ihrem anfänglichen Unbedacht.<br />

Schützt <strong>ZGB</strong> 27 II vor jeglicher Unbedacht?<br />

Nein, sondern nur vor derjenigen, die darin besteht, dass die belastete Partei eine<br />

bedingungslose vertragliche Bindung verspricht, ohne sich die Beschränkung oder<br />

Beendigung für Situationen ausserhalb <strong>des</strong> Planungshorizonts vorzubehalten.<br />

Auf welche Verträge kann <strong>ZGB</strong> 27 II Anwendung?<br />

Auf solche, in denen die künftige Vertragswirkung, welche die Persönlichkeit oder die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei betreffen, im Zeitpunkt de Vertragsschlusses<br />

nicht genügend vorhersehbar war.<br />

Durch welches „Bild“ veranschaulicht BRÜCKNER den Grundsatz, dass das, das<br />

ausserhalb <strong>des</strong> Planungshorizontes liegt, nicht Gegenstand verbindlicher<br />

Absprachen sein kann?<br />

Mit zwei Wanderern, die in unbekanntem Gelände ihre Wege nur auf Sichtweite<br />

vertraglich koordinieren können.<br />

67


Was ist anzurufen, wenn sich während der Vertragserfüllung innerhalb <strong>des</strong><br />

Planungshorizontes unvorhergesehene Hindernisse zeigen, die den<br />

Vertragspartnern getrennt Wege aufnötigen, der einen Gläubiger aber trotz den<br />

drastisch veränderten Umständen am Vertrag festhält?<br />

Nicht <strong>ZGB</strong> 27 II, sondern die clausula rebus sic stantibus.<br />

Was unterscheidet <strong>ZGB</strong> 27 II von der clausula rebus sic stantibus (<strong>ZGB</strong> 2 II)?<br />

<strong>ZGB</strong> 27 II nimmt den Schulder in Schutz vor den Spätfolgen seines ehemaligen<br />

Unbedachts,<br />

• Ohne dass die Umstände drastisch geändert zu haben brauchen<br />

• Ohne dass das Festhalten der Gläubigerin am Vertrag den Charakter <strong>des</strong><br />

Missbrauchs haben muss.<br />

Bindet sich eine Partei übermässig, die im Voraus auf die Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bzw. Die clausula rebus sic stantibus verzichtet?<br />

Ja, sie verspricht das Unplanbare und bindet sich übermässig im Sinne von <strong>ZGB</strong> 27 II.<br />

Geht es unter dem Gesichtswinkel von 27 II auch um die Bestimmtheit oder<br />

Bestimmbarkeit <strong>des</strong> Vertragsinhalts (analog OR 1 ff.)?<br />

Nein, sondern um die mangelnde Vorhersehbarkeit der späteren Auswirkungen <strong>des</strong><br />

inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Vertrags auf die Verhältnisse der Parteien.<br />

Was für eine Tendenz besteht in der Judikatur bei inhaltlich unbestimmten<br />

Verpflichtungen, bei denen erst die spätere Entwicklung deutlich macht, dass der<br />

Schuldner mehr versprochen hat, als das er vernünftigerweise gewollt haben<br />

konnte; die Invalidierung unter Berufung auf <strong>ZGB</strong> 27 II oder auf einen<br />

Konsensmangel?<br />

Invalidierung unter Berufung auf <strong>ZGB</strong> 27 II<br />

Was sollte angerufen werden, wenn eine Partei innerhalb ihres Planungshorizonts<br />

Fehler begangen hat?<br />

• OR 21 (Übervorteilung)<br />

• OR 23-31 (Willensmängel)<br />

Was macht bei aleatorischen Geschäften die eigentliche Leistung der einen Partei<br />

aus?<br />

Die kalkulierte Risikoübernahme bezüglich nicht vorhersehbarer künftiger<br />

Entwicklungen (z.B. bei Versicherungsverträgen)<br />

Kann <strong>ZGB</strong> 27 II auch bei aleatorischen Geschäften Anwendung finden?<br />

Nein.<br />

Gemäss BRÜCKNER sollten unter dem Schutzgedanken von <strong>ZGB</strong> 27 II nur welche<br />

Personen von Vertrags wegen Sicherheit anbieten und Risiko übernehmen<br />

können?<br />

68


Nur solche, die professionelle Voraussetzungen für solche Geschäfte erfüllen (an<br />

langfristigen Leistungsverpflichtungen von Privaten aus Leibrentenverträgen bestehe<br />

heute kein Bedarf mehr).<br />

2. Typische Anwendungsfälle von <strong>ZGB</strong> 27 II unter dem Gesichtswinkel der<br />

nicht einplanbaren Bindungsfolgen<br />

Ist die Eingehung einer finanziellen Verpflichtung zulässig, wenn der<br />

Haftungsbetrag das Eigenvermögen <strong>des</strong> Bürgen übersteigt?<br />

Ja. Die Eingehung einer finanziellen Verpflichtung ist bis zu unbestimmtem Betrag<br />

verbindlich, wenn sowohl die Umstände ihrer Aktualisierung als auch ihre<br />

betragsmässige Höhe beim Vertragsschluss konkret vorhersehbar sind. So hat das<br />

BGer die Eingehung einer Bürgschaft für gültig erklärt, bei welcher der Haftungsbetrag<br />

das Eigenvermögen <strong>des</strong> Bürgen überstieg. <strong>Das</strong> Argument <strong>des</strong> Schuldners, er habe<br />

mehr versprochen als dass er bezahlen könne, hatte unter dem Gesichtswinkel von<br />

<strong>ZGB</strong> 27 II kein Gewicht!<br />

Was ergibt sich für das Konkurrenzverbot aus der Regel, dass nicht über den<br />

Planungshorizont hinaus geplant werden kann?<br />

<strong>Das</strong>s das nach Zeit, Ort, oder Gegenstand übermässige Konkurrenzverbot auf das<br />

zulässige Mass herabzusetzen ist (OR 340a II).<br />

Kann eine Übermässige Bindung auch vorliegen, wenn die Konkurrenzenthaltung<br />

durch eine angemessene Stillhalteentschädigung abgegolten wird?<br />

Nein.<br />

Nenne einen Vertrag, der im Bereich der Ehe, lediglich im Hinblick auf künftige<br />

Eventualitäten abgeschlossen wird!<br />

Die Ehescheidungskonvention<br />

Was ist eine Ehescheidungskonvention?<br />

Eine Vertrag, mit dem sich die Parteien über die Nebenfolgen ihrer Ehescheidung<br />

einigen. –Hauptfolge der Scheidung ist die Auflösung der Ehe. Nebenfolgen heissen alle<br />

übrigen Rechtsfolgen.<br />

Geht das BGer von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der<br />

Ehescheidungskonvention aus?<br />

Ja.<br />

Wann verletzt der vereinbarte Verzicht auf die künftige Geltendmachung von<br />

Befugnissen und Rechten <strong>ZGB</strong> 27 II?<br />

Wenn die sich aus dem Verzicht ergebende Benachteiligung im Zeitpunkt der<br />

Verzichtserklärung ungenügend vorhersehbar war.<br />

Stellt das in manchen Patentlizenzverträgen enthaltene Versprechen der<br />

Lizenznehmerin, die Gültigkeit <strong>des</strong> lizenzierten Patents nicht anzufechten, eine<br />

Verletzung von <strong>ZGB</strong> 27 II dar?<br />

69


Ja!<br />

Wann ist der Verzicht auf Rechtsmittel, d.h. der Vergleich zulässig?<br />

Nachdem sich die Konfliktsituation aktualisiert hat und die Tragweite <strong>des</strong><br />

Rechtsmittelverzichts überschaubar geworden ist.<br />

Bei welchen Materien ist der Verzicht auf das staatliche Gericht durch den<br />

Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung zulässig?<br />

Schiedsfähigen Materien.<br />

Ist der Verzicht auf die vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund bei<br />

Dauerschuldverhältnissen in Ausnahmefällen gestattet?<br />

Nein, die Auflösungsbefugnis ist unabdingbar (Unwirksamkeit ewiger Verträge)<br />

Ist die in OR 249 vorgesehene Befugnis zum Schenkungswiderruf verzichtbar?<br />

Nein.<br />

Kann der im Voraus erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede<br />

unter Umständen wirksam sein?<br />

Nein, vgl. OR 141 I (Es bedarf also keiner Berufung auf <strong>ZGB</strong> 27 II)<br />

Der Verzicht darauf, die andere Vertragspartei bei ihrer schuldhaften<br />

Nichterfüllung <strong>des</strong> Vertrags zu behaften, ist gemäss welcher Spezialnorm zu<br />

beurteilen?<br />

OR 100<br />

Der Verzicht darauf, auf Schadenersatz aus Vertragsverletzungen durch<br />

Hilfspersonen der Gegenpartei, ist gemäss welcher Spezialnorm zu beurteilen?<br />

OR 101<br />

Ist der Verzicht auf die periodische Vertragsanpassung an wirklich eingetretene<br />

Änderungen der Verhältnisse zulässig?<br />

Ja, beide Parteien gehen ein zulässiges Äquivalenzrisiko ein.<br />

Bei welchen Verträgen ist die Bindung an die Anpassungsformel spätestens nach<br />

20 Jahren als übermässig zu betrachten?<br />

Bei allen Verträgen, die wegen starrer Anpassungsformeln eine Risiko <strong>des</strong><br />

Auswanderns der Wertkorrelation zwischen Leistung und Gegenleistung beinhalten.<br />

Bei wem kann die zulässige Höchstdauer der Bindung höher sein, bei der zur<br />

Geldleistung (z.B. Mieter) oder bei der zur blossen Überlassung einer Sache (z.B.<br />

Vermieter) verpflichteten Partei?<br />

Bei der zur Leistung einer Sache verpflichteten Partei<br />

Kann beim Auftragsverhältnis ein Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit<br />

vorgenommen werden?<br />

Nein, vgl. OR 404 I.<br />

70


Was erlaubt Art. 404 Abs. 1 OR beiden Parteien <strong>des</strong> einfachen Auftrages?<br />

Den jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag.<br />

Was kommt dem jederzeitigen Widerruf gleich, bzw. was wird damit erreicht?<br />

<strong>Das</strong> kommt einem Ausschluss einer andauernden zeitlichen Bindung gleich.<br />

Was ist der Grund dafür?<br />

<strong>Das</strong> besondere Vertrauen, das der Mandant dem Mandatar entgegenbringen muss.<br />

Weshalb steht dann aber dem Mandatar auch dasselbe Rücktrittsrecht zu?<br />

Aus Gründen der Parität.<br />

Was ist die zulässige Höchstdauer für die arbeitsrechtliche Unterlassung<br />

bestimmter Tätigkeiten, z.B. Konkurrenzverbot?<br />

Nach Art. 340a Abs. 1 OR ist die zulässige Höchstdauer 3 Jahre, unter besonderen<br />

Umständen dürfen diese 3 Jahre überschritten werden.<br />

Wie lange darf sich der Arbeitnehmer höchstens zur Erbringung von Arbeit<br />

verpflichten?<br />

Nach Art. 334 Abs. 3 OR für höchstens 10 Jahre, danach hat der Arbeitnehmer ein<br />

jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.<br />

Was wäre nach BRÜCKNER für beide Fälle, Artt. 340a Abs. 1 und 334 Abs. 3 OR, die<br />

angemessene Höchstdauer?<br />

5 Jahre.<br />

Was ist die zulässige Höchstdauer für Bürgschaftsverpflichtungen?<br />

Nach Art. 509 Abs. 3 OR bei natürlichen Personen 20 Jahre.<br />

Was ist die zulässige Höchstdauer für die Eingehung von Grundlasten?<br />

Nach Art. 788 Abs. 1 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong> ist die Höchstdauer 30 Jahre.<br />

Wann gelten die Hundertjahresfristen?<br />

Bei den das Grundstück umfassend mit Beschlag belegenden Dienstbarkeiten<br />

(Nutzniessung etc.) und bei der Pflicht zur Zahlung eines Baurechtzinses.<br />

Welche Rechtsverhältnisse sind ohne zeitliche Beschränkung zulässig?<br />

Andere sachenrechtliche Rechtsverhältnisse (Pfandrechte etc.)<br />

Was ist der Vorwurf von BRÜCKNER an dieses System?<br />

<strong>Das</strong>s eine symmetrische Befristung für beide Vertragsparteien vorgesehen ist, obwohl<br />

das angesichts der verschiedenen Pflichten der Parteien nicht sachgerecht ist.<br />

Welche in Arten von Verpflichtungen aufteilende zeitliche Aufteilung nimmt<br />

BRÜCKNER vor?<br />

Er unterteilt in verschiedene längen der Fristen, und zwar in:<br />

- nur kurzfristige Bindung erlaubt<br />

- 5<br />

71


- 20<br />

- 30<br />

- 100<br />

- und ohne Beschränkung.<br />

Welche Arten von Verpflichtungen unterteilt er?<br />

Er unterteilt in:<br />

- erforderliches Vertrauen oder Persönlichkeitsnähe<br />

- Einschränkungen der persönlichen und unternehmerischen Freiheit<br />

- Erbringung positiver Leistungen (Geld etc.); Eingehung eines Äquivalenzrisikos;<br />

Einschränkungen der persönlichen und unternehmerischen Freiheit in<br />

eingeschränkten Segmenten<br />

- Verpflichtungen welche Leistungen <strong>des</strong> Grundeigentümers aus seinem Grund zum<br />

Inhalt haben, sofern die Leistungspflicht sich auf Überlassung etc. beschränkt und<br />

nicht persönliche Anstrengungen erfordert<br />

- Verpflichtungen welche die Inhaber eines Vermögensrechts von der<br />

Rechtsausübung oder Verfügungsmacht ausschliessen<br />

- Verpflichtungen welche die Inhaber eines Vermögensrechts von der<br />

Rechtsausübung oder Verfügungsmacht nur teilweise ausschliessen<br />

Test: Wo wäre demgemäss ein Vertrag über eine Alleinvertretung für ein<br />

bestimmtes Produkt in einer gewissen Gegend einzuordnen und wie lange<br />

zulässig?`<br />

Dieser Vertrag wäre bei den Verpflichtungen einzuordnen, die Erbringung positiver<br />

Leistungen (Geld etc.); Eingehung eines Äquivalenzrisikos; Einschränkungen der<br />

persönlichen und unternehmerischen Freiheit in eingeschränkten Segmenten vorsehen<br />

und demnach für 20 Jahre zulässig.<br />

Wie lange kann ein Verzicht auf einen Bereicherungsausgleich bindend vereinbart<br />

werden?<br />

Die Spezialnorm <strong>des</strong> Art. 779e <strong>ZGB</strong> bestätigt die allgemeine Regel, dass hier keine<br />

Beschränkung gilt?<br />

Weshalb?<br />

Weil die Folge <strong>des</strong> Wegfalls schon sofort geplant werden kann.<br />

Wie sieht es mit pauschalisierten Bereicherungsansprüchen aus?<br />

Auch diese sind ohne zeitliche Beschränkung zulässig, es sei denn, die<br />

Pauschalisierung war klarerweise über den Bereicherungsausgleich hinausgehend<br />

gewollt.<br />

Weshalb erscheint Art. 216a OR im Rahmen der vorgeschlagenen Einteilung als<br />

Fremdkörper?<br />

Da diese Einschränkungen die Verfügungsfreiheit in gleicher Weise beschränken wie<br />

Pfandrechte, müssten die Vorkaufsrechte etc. für die gleiche Dauer vereinbart werden<br />

können, also ohne Beschränkung.<br />

Wie lange sollte ein Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume zulässig sein?<br />

72


Dieser Vertrag fällt in die Kategorie „Erbringung positiver Leistungen (Geld etc.);<br />

Eingehung eines Äquivalenzrisikos; Einschränkungen der persönlichen und<br />

unternehmerischen Freiheit in eingeschränkten Segmenten“ und nicht „Verpflichtungen<br />

welche Leistungen <strong>des</strong> Grundeigentümers aus seinem Grund zum Inhalt haben, sofern<br />

die Leistungspflicht sich auf Überlassung etc. beschränkt und nicht persönliche<br />

Anstrengungen erfordert“, da der Vermieter eine Unterhaltspflicht und<br />

Haftungsexposition hat. Also sollte diese Art Vertrag nicht vermieterseits auf mehrere<br />

Jahrzehnte, sondern nur auf 20 Jahre abgeschlossen werden können.<br />

Was, wenn der Vertrag nur die Überlassung ohne Pflichten oder Haftung vorsieht?<br />

Dann sollte der Vertrag in die Kategorie Fallen: „Verpflichtungen welche die Inhaber<br />

eines Vermögensrechts von der Rechtsausübung oder Verfügungsmacht ausschliessen“<br />

und demgemäss 100 Jahre zulässig sein.<br />

Wie lange sind Wasserlieferpflichten zulässig?<br />

<strong>Das</strong> Bun<strong>des</strong>gericht hat eine Höchstdauer von 15 Jahren vorgesehen. Nach BRÜCKNER<br />

und der entsprechenden Kategorie, wäre ein solcher Vertrag jedoch für 20 Jahre<br />

zulässig.<br />

Macht eine übermässig lange feste Vertragsbindung den Vertrag nichtig?<br />

Nein, der Kündigungsverzicht wird dann nur ab jenem Zeitpunkt unwirksam, ab welchem<br />

der Vertrag als übermässige Bindung erscheint.<br />

Was erfolgt bei einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Erneuerung <strong>des</strong><br />

Vertrages nach dem Ablauf der Zeit?<br />

Dann beginnt die zulässige Bindungsdauer von neuem.<br />

Wann kann sich die verpflichtete Partei dann nach Ablauf der zulässigen<br />

Höchstdauer vom Vertrag lösen?<br />

Wenn sie nachweist, dass ihr Interesse am Vertrag aus gründen hinweg gefallen ist, die<br />

jenseits <strong>des</strong> beim Vertragsschluss absehbar gewesenen Planungshorizonts liegen.<br />

Sind die Vermögensverhältnisse der Parteien zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Auflösens<br />

relevant?<br />

Nein.<br />

Was ist Beweisthema bei der Anwendung <strong>des</strong> Art. 27 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>?<br />

Der Nachweis <strong>des</strong> Wegfalls <strong>des</strong> Interesses am Vertrag aus Gründen, die beim<br />

Vertragsschluss jenseits <strong>des</strong> absehbar gewesenen Planungshorizonts lagen.<br />

Muss die schwere Belastung bewiesen werden?<br />

Nein.<br />

Nenne ein Bespiel, wo diese Belastung bewiesen werden muss:<br />

Die Clausula.<br />

73


3. Wirtschaftliche Knebelung als atypischer Anwendungsfall: <strong>ZGB</strong> 27 II als<br />

Korrektiv unfairer, stark belastender Vertragsauswirkungen in späten<br />

Vertragsstadien<br />

Die meisten Gerichtsurteile, in denen auf die wirtschaftliche Knebelung Bezug<br />

genommen wird, suchen nach einem Korrektiv in Situationen, in welchen welche<br />

vier Elemente kumulativ vorhanden sind?<br />

• Eine wirtschaflich schwächere Partei geht einen Vertrag ein<br />

• Die Bestimmungen wirken sich nicht schon zu Beginn, sondern erst in einem<br />

späteren Stadium der Vertragsdauer<br />

• als krass unfair aus<br />

• Die benachteiligte Partei ist in ihrer Existenz bedroht.<br />

Die Ausserkraftsetzung solcher Verträge erfolgt namentlich unter Berufung auf<br />

was?<br />

<strong>ZGB</strong> 27 II, wenn weder die Berufung auf Sittenwidrigkeit (20 OR ) noch diejenige auf<br />

Übervorteilung (OR 21) verfangen will.<br />

Kann (nur) das Quantum einer Belastung als solches eine Kriterium für das<br />

Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Bindung sein?<br />

Nein, Geldzahlungspflichten über grosse Beträge sind auch dann nicht übermässig<br />

bindend (knebelnd), wenn sie die wirtschaftlichen Möglichkeiten <strong>des</strong> Schuldners<br />

übersteigen und zu <strong>des</strong>sen Konkurs führen.<br />

In was ist also die übermässige Bindung (Knebelung) zu sehen?<br />

Ausschliesslich in der entwürdigenden Qualität oder in der Nicht-Planbarkeit von<br />

Auswirkungen vertraglicher Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten zu<br />

sehen.<br />

Welche 2 qualitativen Mängel können dem folgenden Vertrag angelastet werden?<br />

Vertrag zwischen 22-jähriger Schlagersängerin und der Ausbildnerin (A): die<br />

Sängerin verpflichtet sich für 5 Jahre fest, alle von Frau A festgelegten<br />

Engagements für Auftritte und Produktionen jeder Art zu erfüllen, alle Weisungen<br />

betreffend Schulung zu befolgen, sich zu diesem Zweck zeitlich jederzeit<br />

verfügbar zu halten und Frau A ein Managementhonorar von 40% der Einnahmen<br />

zu überlassen.<br />

• Bindung der Sängerin bezüglich der persönlichen Lebensgestaltung geht über<br />

das sachlich gebotenene Mass hinaus (bevormundender und entwürdigenden<br />

Charakter)<br />

• Vertragsdauer übersteigt den Planungshorizont der 22-jährigen bei weitem.<br />

Betrachtet die herrschende Lehre die Zession als ein abstraktes oder ein<br />

konkretes Verfügungsgeschäft?<br />

Abstrakt<br />

Was bedeutet das?<br />

74


<strong>Das</strong>s die Zession auch dann wirksam ist, wenn ihr kein gültiges Verpflichtungsgeschäft<br />

zugrund liegt.<br />

Was sind die rechtspolitischen Gründe, welche zu einer Bejahung der<br />

Abstraktheit führen?<br />

• Im inakzeptablen Risiko, das der Grundgeschäftsschuldner (debitor cessus)<br />

trüge, wenn die Gültigkeit der Zession vom Vorhandensein eines Rechtsgrun<strong>des</strong><br />

abhängig wäre<br />

• Im inakzeptablen Risiko für die Verkehrssicherheit bei Kettenzessionen<br />

Was hat der Zedent bei einem nichtigen Grundgeschäft trotzdem für<br />

Möglichkeiten?<br />

Er kann vom Zessionar die Rückübertragung der Forderung oder wenn die Forderung<br />

einkassiert oder weiterzediert worden ist, die Erstattung der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung, gestützt auf OR 62, verlangen.<br />

Fällt eine aufgrund eines nichtigen Grundgeschäfts zedierte Forderung in die<br />

Konkursmasse <strong>des</strong> Zessionars?<br />

Ja, der Zedent muss als Drittklassgläubiger hinten anstehen.<br />

Werden diese Regeln für die Zession bestehender Forderungen, auch auf die<br />

Zession künftiger Forderungen (Vorauszession) angewendet?<br />

(unglücklicherweise) Ja.<br />

Klassifiziert das BGer das Versprechen, künftig anstehende Forderungen (welche<br />

nicht in Wertpapieren verkörpert sind), als Verpflichtungsgeschäft oder als<br />

Verfügungsgeschäft?<br />

Verfügungsgeschäft.<br />

Was hat dieser Mangel <strong>des</strong> Verpflichtungsgeschäfts für eine Auswirkung im<br />

Konkurs <strong>des</strong> Zedenten?<br />

Die Forderung entsteht immer unmittelbar in der Person <strong>des</strong> Zessionars. Mangels eines<br />

Verpflichtungsgeschäfts erleidet das Versprechen der Zession künftiger Forderungen<br />

also nicht das Schicksal gemäss SchKG 208, sondern überdauert grundsätzlich den<br />

Konkurs <strong>des</strong> Zedenten.<br />

Was hat die Klassifizierung der Zession als Verfügungsgeschäft für eine<br />

Auswirkung auf die Anwendbarkeit von <strong>ZGB</strong> 27 II?<br />

Die Zession fällt nicht unter den Anwendungsbereich von <strong>ZGB</strong> 27 II, denn <strong>ZGB</strong> 27 II<br />

bezieht sich nur auf übermässige Bindungen, d.h. auf Verpflichtungen (Sieht man jedoch<br />

in der konkursüberdauernden Zession richtigerweise eine langfristige Verpflichtung, so<br />

wird deren Wirkung mit Konkurseröffnung durch SchKG 208 gestoppt; einer Berufung<br />

auf <strong>ZGB</strong> 27 II bedarf es nicht.<br />

F. Die Rechtsfolgen übermässiger Bindung<br />

75


Mit welchen Argumenten ist EUGEN BUCHER der älteren Lehre entgegngetreten,<br />

die übermässig bindende Verträge als nichtig im Sinne von OR 20 betrachtet hat?<br />

• Bei übermässig bindenden Verträgen kann sich nur die übermässig gebundene<br />

Partei auf <strong>ZGB</strong> 27 II berufen.<br />

• Die vertragliche Bindung von diese Partei nur im Umfang <strong>des</strong> Übermasses<br />

abgeschüttelt werden kann.<br />

• <strong>Das</strong>s die aufgrund eines übermässig bindenden Vertrags ausgetauschten<br />

Leistungen aus gültigem Rechtsgrund geleistet wurden.<br />

Sollten die übermässig bindenden Verträge gemäss <strong>Brückner</strong> eine eigenständige<br />

Kategorie gemäss <strong>ZGB</strong> 27 II darstellen, oder eine Untergruppe der nichtigen<br />

Verträge gemäss OR 20?<br />

Eigenständige Kategorie gemäss <strong>ZGB</strong> 27 II.<br />

Wann steht der belasteten Partei die Kündigungsmöglichkeit zu, wenn die<br />

Übermässigkeit der Bindung in deren unvorhersehbaren Auswirkungen nach<br />

langer Dauer liegt?<br />

Nach Ablauf der höchstzulässigen Bindungsdauer. Allerdings nicht fristlos von heute auf<br />

morgen: Je länger der Vertrag gedauert hat, <strong>des</strong>to länger im Voraus hat die belastete<br />

Partei der anderen die Willen zur Vertragsbeendigung bekannt zu geben.<br />

11. Kapitel Name, Namensänderung, Namensschutz (<strong>ZGB</strong> 29<br />

und 30)<br />

A. Der Name der natürlichen Person<br />

Aus was besteht der Name der Person?<br />

Familienname, Vorname<br />

Welcher Name wird als Familienname bezeichnet, wenn die Ehegatten<br />

verschiedene Namen tragen?<br />

Derjenige, der von ihren Kindern durch Abstammung erworben wird.<br />

Wer bestimmt den Namen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?<br />

Die Mutter (ZStV 69,vgl. auch <strong>ZGB</strong> 301 IV).<br />

Muss das Geschlecht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> aus seinem Vornamen erkennbar sein?<br />

Nein<br />

Ist der Vorname Lucas Frederic Benjamin Gregory zulässig?<br />

Ja, 4 Vornamen bilden jedoch die Obergrenze, die, falls überschritten, wegen der<br />

Schwerfälligkeit der Aufzählung als Verletzung der Kin<strong>des</strong>interessen gilt.<br />

Ist der Vorname Wiesengrund zulässig?<br />

Nein, dieser wurde in BGE 107 II 26ff. wegen Lächerlichkeit abgelehnt.<br />

76


Wie wird der Familienname in der Regel erworben?<br />

Durch Abstammung (<strong>ZGB</strong> 270)<br />

Wessen Namen erhält das Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet<br />

sind?<br />

Familienname der Mutter,<br />

Gemäss welchem Artikel erhält die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen <strong>des</strong><br />

Mannes?<br />

<strong>ZGB</strong> 160 I<br />

Wie nennt sich der Name, bei dem der bisherige Familienname der Frau mit Bin<strong>des</strong>trich<br />

hinter den neuen Familiennamen gesetzt wird?<br />

Allianznahme, z.B. <strong>Brückner</strong>-Schwenzer (keine gesetzliche Grundlage)<br />

Wie nennt sich der Name, den die Braut gemäss <strong>ZGB</strong> 160 II geltend machen kann<br />

und bei dem sie ihren bisherigen Familiennamen dem Familiennamen ihres<br />

Mannes voranstellen kann?<br />

Doppelname, z.B. Schwenzer <strong>Brückner</strong><br />

Die Brautleute können gemeinsam vor der Heirat das Gesuch stellen, von der<br />

Trauung an, den Namen der Ehefrau als Familienname zu führen. Wann wird<br />

dieses Gesuch bewilligt?<br />

Wenn achtenswerte Gründe vorliegen (<strong>ZGB</strong> 30 II).<br />

Welche Bestimmung der BV erheischt, dass die Anforderungen an die<br />

achtenswerten Beweggründe niedrig angesetzt werden?<br />

BV 8 III: Gleichstellung der Geschlechter<br />

Wie würden in den folgenden 4 Fallgruppen die Namen ausfallen, wenn Ingeborg<br />

Schwenzer und <strong>Christian</strong> <strong>Brückner</strong> heiraten würden?<br />

• Mann steht vorne, Frau betont Allianz?<br />

<strong>Christian</strong> und Ingeborg <strong>Brückner</strong>-Schwenzer (<strong>ZGB</strong> 160 I)<br />

• Mann steht vorne, Frau betont Individualität?<br />

<strong>Christian</strong> <strong>Brückner</strong> und Ingeborg Schwenzer <strong>Brückner</strong><br />

• Frau steht vorne, Mann betont Allianz?<br />

<strong>Christian</strong> und Ingeborg Schwenzer-<strong>Brückner</strong><br />

• Frau steht vorne, Mann betont Individualität<br />

<strong>Christian</strong> <strong>Brückner</strong> Schwenzer und Ingeborg Schwenzer<br />

Was ist der Familienname geschiedener Personen?<br />

Wenn nach Art. 119 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> nicht innert eines Jahres erklärt wird, dass der<br />

angestammte Name oder der vor der Heirat getragene Name wieder geführt werden will,<br />

dann ist der durch die Heirat erworbene Name weiterhin der Name der Person.<br />

Was geschieht bei Wiederverheiratung mit bisherigen Doppelnamen?<br />

77


Der Verzicht auf die Rückgewinnung <strong>des</strong> Namens führt dazu, dass der angestammte<br />

Name oder der vor der Heirat geführte Name nicht wieder Bestandteil <strong>des</strong> neuen<br />

Namens werden kann.<br />

Wann kann ausserhalb <strong>des</strong> Eheschlusses oder der Scheidung der Familienname<br />

geändert werden?<br />

Nach Art. 30 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> kann die Regierung <strong>des</strong> Wohnsitzkantons eine<br />

Namensänderung bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.<br />

Was sind wichtige Gründe?<br />

Die Lächerlichkeit oder auch die schwere Aussprechbarkeit <strong>des</strong> Namens.<br />

Kann der neue Name dann frei gewählt werden?<br />

Nein.<br />

Wann kann das Scheidungskind den Namen <strong>des</strong> neuen (Stief-)Vaters annehmen?<br />

Wenn es nachweist, dass ihm konkret aus der Beibehaltung <strong>des</strong> mütterlichen Namens in<br />

der neuen Familie Nachteile erwachsen.<br />

Wann können Kinder unverheirateter Eltern, die normalerweise ja den Namen der<br />

Mutter erhalten, den Namen <strong>des</strong> Vaters erhalten?<br />

Wenn ihnen aus der Beibehaltung <strong>des</strong> mütterlichen Namens ernsthafte soziale<br />

Nachteile erwachsen würden.<br />

Welchen Rechtsschutz hat eine Familie gegen die Namensanmassung eines<br />

Familiennamens?<br />

Den Schutz aus Artt. 29 und 30 <strong>ZGB</strong>.<br />

B. Name und Firma juristischer Personen und Personengesamtheiten<br />

Haben die beiden juristischen Personen <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong> Namen oder Firmen?<br />

Namen.<br />

Was unterscheidet den Schutz <strong>des</strong> Namens vom Schutz der Firma?<br />

Für die Bildung der Firma gelten strengere Regeln, der Schutz gegen<br />

Verwechslungsgefahr ist jedoch gleich ausgestaltet.<br />

Welche beiden Regelungsbereiche gibt es bezüglich Namen und Firma?<br />

- Den Regelungsbereich der Eintragungsfähigkeit im HR und<br />

- den Regelungsbereich der Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung.<br />

Welcher der beiden Regelungsbereiche wird von Amtes wegen beachtet?<br />

Die Eintragungsfähigkeit im HR, der andere Regelungsbereich wird auf Initiative der<br />

betroffenen Person vom Zivilrichter beurteilt.<br />

Welche Grundsätze der Firmenbildung gibt es?<br />

78


Es gibt folgende 5 Elemente:<br />

- technische Eintragungserfordernisse (z.B. nicht Chinesische Schriftzeichen)<br />

- Ausschliesslichkeit<br />

- Firmenwahrheit<br />

- Firmenklarheit bzw. Täuschungsverbot<br />

- Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen.<br />

Wer ist für was bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit zuständig?<br />

<strong>Das</strong> eidgenössische Amt für das HR kümmert sich um die Ausschliesslichkeit der Firma,<br />

die übrigen 4 werden von den kantonalen HR überprüft.<br />

C. Namens- und Firmenschutz<br />

Wann wird mit der Verwendung <strong>des</strong> Namens die Ehre verletzt?<br />

Wenn der Name unmittelbar als Instrument der Persönlichkeitsverletzung benutzt wird,<br />

z.B. auch durch Veränderung <strong>des</strong> Namens.<br />

Wie kann man sich gegen eine solche Herabminderung bzw. Beschmutzung <strong>des</strong><br />

Namens wehren?<br />

Man kann sich auf Art. 28 <strong>ZGB</strong> berufen.<br />

Welche Arten von Problemen gibt es unter Art. 29 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> oder Art. 956 Abs. 2<br />

OR?<br />

Den Identitätsirrtum und den Zuordnungsirrtum.<br />

Greifen die genannten Bestimmungen auch, wenn durch den Gebrauch ähnlicher<br />

Kennzeichnungen eine Zuordnungsverwirrung entsteht?<br />

Ja.<br />

Was könnte eventuell bei einer Firma auch noch vorliegen?<br />

Unlauterer Wettbewerb im Sinne <strong>des</strong> UWG.<br />

Wann sollten die Schutzbestimmungen <strong>des</strong> Art. 29 <strong>ZGB</strong> und 956 OR nur<br />

Anwendung finden?<br />

Wenn der Beklagte den Namen für sich selber oder als Eigenname für seine<br />

Geschäftsniederlassung oder für seine Internet- Adresse oder Domain verwendet und<br />

dadurch eine Zuordnungsverwirrung auf der Ebene von Personen und Unternehmen<br />

schafft.<br />

Wie ist der Name der natürlichen Person geschützt?<br />

Durch Art. 29 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> und durch Art. 30 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> gegen eine amtlich Bewilligte<br />

Namensänderung durch Anfechtung innert Jahresfrist.<br />

Können sich auch juristische Personen der Privatrechts und <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts auf Art. 30 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> berufen?<br />

Ja.<br />

79


Haben natürliche Personen auch einen Schutz gegen die Verwendung ihres<br />

Namens als Unternehmenskennzeichnung?<br />

Ja, dieser Schutz sollte jedoch mit grösster Zurückhaltung gewährt werden.<br />

Wie hat die Wahl <strong>des</strong> Namens bei nicht eintragungspflichtigen Vereinen und<br />

Stiftungen zu erfolgen?<br />

Die Namensbildung ist grundsätzlich frei, sie haben aber bestehende Schutzbereiche<br />

der im OR geregelten Firmen und in Bezug auf bereits bestehende Namensträger zu<br />

respektieren.<br />

Wird die Verwendung eines schon vorhandenen Namens von einer Behörde<br />

geltend gemacht?<br />

Nein, es obliegt dem Namensträger, sich auf eine Verletzung seines Schutzbereiches zu<br />

berufen und sich auf Art. 29 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> oder Art. 956 Abs. 2 OR zu berufen.<br />

Was schützt Art. 29 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>?<br />

Natürliche Personen sowie juristische Personen <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong> in deren Recht als<br />

Namensträger individuell identifizierbar oder als Angehörige einer Familie erkennbar zu<br />

sein.<br />

Was schützt Art. 956 Abs. 2 OR?<br />

Unternehmungen in ihrem wirtschaftlichen Interesse, als Erbringer von Leistungen<br />

identifiziert und nicht mit einem anderen Unternehmen verwechselt zu werden oder in<br />

eine nicht vorhandene Bindung gebracht zu werden.<br />

Wer kann sich kumulativ auf Art. 29 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> und Art. 956 Abs. 2 OR berufen?<br />

Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die in ihrer Firma sowohl den<br />

Namen von natürlichen Personen enthalten, als auch durch den HR- Eintrag in ihrer<br />

Firma geschützt sind.<br />

Wie sind ausländische Firmen geschützt?<br />

Durch Art. 28 und 29 <strong>ZGB</strong>, sonst durch entsprechende Staatsverträge.<br />

In welchen beiden Fällen kann eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter<br />

Interessen geschehen?<br />

Durch die Verwechslungsgefahr<br />

und die Zuordnungsverwirrung.<br />

Was schützt gegen die Mitbenützung der Verkehrsgeltung eines bekannten<br />

Namens?<br />

<strong>Das</strong> UWG.<br />

Nach was bestimmt sich der Schutzbereich verschiedener Namen?<br />

Nach der Kennzeichnungskraft und der Verkehrsgeltung.<br />

Wer ist also besser geschützt, stark oder schwach kennzeichnende Namen und<br />

Namensbestandteile?<br />

80


Starke.<br />

Hohe Verkehrsgeltung oder schwächere?<br />

Hohe.<br />

Was bedeutet „starker Schutz“?<br />

<strong>Das</strong>s ein grösserer Phonetischer und klanglicher Abstand zu dem älteren Namen<br />

einzuhalten ist.<br />

Was sind Sachbezeichnungen?<br />

Namen und Namensbestandteile, die bestimmte Aspekte der betreffenden juristischen<br />

Person beschreiben.<br />

Was sind Fantasiebezeichnungen?<br />

Namen und Namensbestandteile, die keine Beschreibung der betreffenden Institution<br />

enthalten.<br />

Wer geniesst einen stärkeren Schutz?<br />

Die Fantasiebezeichnungen.<br />

Wann können auch Wörter aus kuranten Sprachen zu Fantasiebezeichnungen<br />

werden?<br />

Dann, wenn ihnen ein bestimmter Bezug zur Namensträgerin fehlt, z.B. Lacoste Alligator<br />

SA.<br />

Können im gleichen Namen nebeneinander Sach- und Fantasiebezeichnungen<br />

stehen?<br />

Ja<br />

Aus welchem Grund wür<strong>des</strong>t du die Klage <strong>des</strong> Touring-Club gegen den Arbeiter-<br />

Touring-Bund auf Unterlassung der Verwendung <strong>des</strong> Namensbestandteils<br />

„Touring“ ablehnen (so das BGer)?<br />

Weil die beiden Vereine in einem anderen sozialen Umfeld tätig sind.<br />

Aus welchem Grund wür<strong>des</strong>t du die Klage <strong>des</strong> Vereins Fédération <strong>des</strong> Architects<br />

Suisses (FAS) gegen den Verein Freierwerbende Schweizer Architekten F.S.A<br />

gutheissen?<br />

Weil die beiden Vereine in der gleichen Branche tätig sind.<br />

Wieso kommt einer Namensträgerin oder Firmeninhaberin keine Klagelegitimation<br />

zu, wenn sie keine Tätigkeit entfaltet?<br />

Weil es an der Verletzung schutzwürdiger Interessen und damit an einer<br />

Prozessvoraussetzung fehlt.<br />

Schildere das Fragenschema zur Beurteilung von Namens- und Firmenkonflikten!<br />

1. Hat der klägerische Name Alterspriorität? (wenn ja...)<br />

2. Übt die Klägerin eine Tätigkeit aus? (wenn ja...)<br />

3. Besteht Verwechslungsgefahr/Zuordnungsverwirrung? (bemisst sich nach...)<br />

81


• Kennzeichnungskraft<br />

• Bekanntheitsgrad<br />

• Tätigkeiten der Parteien<br />

Wenn ja: Gutheissung der Klage gestützt auf Namensschutz/Firmenschutz gemäss<br />

<strong>ZGB</strong> 29 II/OR 956 II.<br />

Was hat die betroffene Partei zusätzlich für eine Möglichkeit, wenn die<br />

Verwechslungsgefahr/Zuordnungsverwirrung zusätzlich zur Benützung fremder<br />

Verkehrsgeltung und fremden Goodwills (Trittbrettfahren) führt?<br />

Es kann die Unterlassungsklage zusätzlich auf das UWG abgestützt werden.<br />

Wie ist bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr/Zuordnungsverwirrung im<br />

Rahmen der Kennzeichnungskraft abzuwägen?<br />

Die jüngere Namensträgerin hat von stark kennzeichnenden Bestandteilen einen<br />

grossen, von schwach kennzeichnenden einen kleineren oder gar keinen Abstand<br />

einzuhalten. Von Fantasiebezeichnungen ist ein grösserer, von Sachbezeichnungen ein<br />

kleinerer oder gar kein Abstand einzuhalten.<br />

Wie ist bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr/Zuordnungsverwirrung im<br />

Rahmen der Verkehrsgeltung (=Bekanntheitsgrad) abzuwägen?<br />

Bei grosser Bekanntheit ist eine grosser Abstand einzuhalten, bei kleinerer ein kleinerer.<br />

Wie ist bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr/Zuordnungsverwirrung im<br />

Rahmen der Tätigkeiten der Parteien abzuwägen?<br />

Bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit ist vom Namen der älteren Namensträgerin eine<br />

grösserer Abstand einzuhalten, bei verschiedener Tätigkeit ein geringerer.<br />

12. Kapitel Die juristischen Personen – allgemeine Lehren<br />

A. Begriff der juristischen Personen<br />

Was sind juristische Personen?<br />

Rechtssubjekte (unabhängig von ihren Mitgliedern) die nicht natürliche Personen sind.<br />

B. Begriffliche Einteilungen<br />

I Überblick<br />

In was können juristische Personen eingeteilt werden?<br />

• Körperschaften und Anstalten<br />

• Solche <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und solche <strong>des</strong> Privatrechts<br />

Welches sind die juristischen Personen <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong>?<br />

82


Verein und Stiftung<br />

Nenne die Kapitalgesellschaften!<br />

AG, KommanditAG, GmbH<br />

Nenne die Personengesellschaften!<br />

Einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft<br />

Gehören Verein, Stiftung und Genossenschaft in die Gruppe der Personen- oder<br />

der kapitalbezogenen Gesellschaften?<br />

In gar keine der beiden!<br />

Nenne die Handelsgesellschaften!<br />

Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, KommanditAG, AG<br />

II Typengebundenheit<br />

Können die Gesellschaftstypen beliebig kombiniert werden?<br />

Nein, es gilt eine Typengebundenheit (numerus clausus) der juristischen Personen.<br />

III Körperschaften und Anstalten (<strong>ZGB</strong> 52 I)<br />

Was ist eine Körperschaft?<br />

Eine Organisation, bei welcher die Mitglieder die Basis bilden. Körperschaften sind<br />

demokratisch organisierte juristische Personen.<br />

Was ist eine Anstalt?<br />

Organisation, bei der ein Vermögen oder ein Betrieb im Mittelpunkt steht. Anstalten<br />

werden monokratisch von oben regiert, während Körperschaften demokratisch von<br />

unten regiert werden.<br />

Als was ist die Eidgenossenschaft zu klassifizieren?<br />

Öffentlichrechtliche Körperschaft<br />

Als was ist die IWB zu klassifizieren?<br />

Als öffentlichrechtliche Anstalt.<br />

Welches ist die einzige juristische Person <strong>des</strong> schweizerischen Privatrechts,<br />

welche unter den Begriff der Anstalt fällt?<br />

Stiftung<br />

Sind die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die<br />

Kommanditgesellschaft und die KommanditAG eine Körperschaft oder eine<br />

Anstalt?<br />

Keines von beiden, nur juristische Personen können eine Körperschaft darstellen.<br />

83


IV Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts (<strong>ZGB</strong> 59 I)<br />

Gelten für die öffentlichrechtlichen juristischen Personen auch das OR und das<br />

<strong>ZGB</strong>?<br />

Nein (<strong>ZGB</strong> 59 I), sondern:<br />

• Öffentliches Rechts <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (für bun<strong>des</strong>rechtliche jur. Personen)<br />

• Öffentliches Recht der Kantone (für kantonalrechtliche hur. Personen)<br />

Was für Kriterien können für die Bestimmung <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen Charakters<br />

einer juristischen Person in Betracht gezogen werden?<br />

• Gründung durch Gesetz (und nicht Rechtsgeschäft)?<br />

• Wird ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt?<br />

• Trägt die juristische Person öffentliche Gewalt?<br />

Ist der Staat eine einzige juristische Person?<br />

Aussenbeziehungen: Ja<br />

Innenbeziehungen: Nein, sondern die Summe von Eidgenossenschaft, Kantonen,<br />

Gemeinden, und einer Vielzahl anderer juristischer Personen<br />

Wann erlangt die Frage, ob die juristische Person dem Privatrecht oder<br />

öffentlichen Recht angehört insbesondere Bedeutung?<br />

Wenn Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden, beispielsweise aus<br />

fehlerhafter ärztlicher Behandlung.<br />

Nach welchen Bestimmungen richtet sich die Haftung bei einem Privatspital?<br />

OR 41, 55 und <strong>ZGB</strong> 55 (Verschuldenshaftung)<br />

Nach welchen Bestimmungen richtet sich die Haftung bei einem<br />

öffentlichrechtlichen Spital?<br />

Nach kantonalem öffentlichen Recht (meist Kausalhaftung)<br />

Welche Bestimmungen finden auf die gewerblichen Verrichtungen <strong>des</strong><br />

Gemeinwesens Anwendung?<br />

Bun<strong>des</strong>privatrecht (OR 61 II). <strong>Das</strong> bedeutet, dass der fehlbare Beamte persönlich<br />

gemäss OR 41 ff. haftet. Ferner haftet die Gemeinde als Geschäftsherrin gemäss OR<br />

55.<br />

Gelten die nach OR 61 II zulässigen, vom Bun<strong>des</strong>privatrecht abweichenden<br />

Haftungsregeln (von den Kantonen wird meist Gebrauch gemacht) exklusiv?<br />

Ja<br />

Haben die Kantone eine privatrechtliche Gesetzgebungskompetenz für<br />

Haftpflichtfragen?<br />

Nein.<br />

84


Unterliegt die Anwendung <strong>des</strong> kantonalen öffentlichen Rechts grundsätzlich der<br />

Überprüfung durch das BGer?<br />

Nein (ausser wenn BV 9 verletzt)<br />

Werden die Haftungsbestimmungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>privatrechts als kantonales<br />

öffentliches Recht behandelt, wenn der betreffende Kanton ein<br />

Staatshaftungsgesetz mit dem einzigen Satz erlassen hat, dass für die Haftung<br />

<strong>des</strong> Kantons und seiner Angestellten das OR gelte?<br />

Ja.<br />

V Juristische Personen <strong>des</strong> kantonalen Privatrechts (<strong>ZGB</strong> 59 III)<br />

Von Bun<strong>des</strong>rechts wegen sind die kantonalprivatrechtlichen Genossenschaften<br />

nur mit welchem Zweck zulässig?<br />

Der genossenschaftlichen Bodennutzung<br />

Kann jedoch die Verarbeitung und Vermarktung der aus dem Boden gewonnenen<br />

Rohstoffe (Kies, Holz, Getreide, Milch) auch Hauptzweck einer<br />

kantonalprivatrechtlichen Genossenschaft sein?<br />

Nein, sondern nur einer bun<strong>des</strong>privatrechtlichen Genossenschaft<br />

Was ist die Besonderheit der kantonalprivatrechtlichen<br />

Bodennutzungskooperationen?<br />

<strong>Das</strong>s sie ohne HR-Eintrag existieren.<br />

VI Kirchliche Körperschaften und Anstalten<br />

Gehören die in <strong>ZGB</strong> 59 I erwähnten Körperschaften und Anstalten dem<br />

öffentlichen- oder dem Privatrecht an?<br />

Öffentliches Recht.<br />

Als was müssen sich die vom öffentlichen Recht nicht anerkannten<br />

Glaubensgemeinschaften organisieren?<br />

Als bun<strong>des</strong>privatrechtliche Vereine gemäss <strong>ZGB</strong> 60-79<br />

Worin liegen die praktischen Unterschiede zwischen den beiden<br />

Organisationsformen?<br />

• Steuern: Nur öffentlichrechtlich organisierte Kirchen können Steuern erheben und<br />

von den staatlichen Behörden einkassieren lassen.<br />

• Rechtsweg: Gegen die rechtswidrige Beschlussfassung einer privatrechtlichen<br />

Vereinsversammlung ist gemäss <strong>ZGB</strong> 75 die Anfechtung an den Zivilrichter<br />

möglich, gegen diejenige einer öffentlichrechtlichen Kirchgemeindeversammlung<br />

gemäss einschlägiger kantonaler Gesetzgebung der Rekurs an den<br />

Regierungsrat oder an ein Verwaltungsgericht.<br />

85


C. Geschichtliche Wurzeln <strong>des</strong> Begriffs der juristischen Person;<br />

Regelung <strong>des</strong> <strong>ZGB</strong><br />

Vor der Kodifikation stellte sich für die Rechtswissenschaft die Frag, wie die<br />

juristischen Personen zu deuten seien. Welche zwei Theorien standen sich schon<br />

im 19. Jh. gegenüber?<br />

• Savigny’s Fiktionstheorie<br />

• Gierke’s Realitätstheorie<br />

Als was wurde die juristische Person in der Fiktionstheorie verstanden?<br />

Als eine Fiktion der Rechtsordnung, der ausschliesslich im Bereich <strong>des</strong> Vermögens<br />

Rechtsfähigkeit verliehen sein konnte. Die für die juristischen Personen handelnden<br />

Personen waren blosse Stellvertreter und standen ausserhalb der juristischen Person.<br />

Als was wurde die juristische Person in der Realitätstheorie verstanden?<br />

Als etwas Reales., dem sowohl der Persönlichkeitsschutz als auch die Deliktsfähigkeit<br />

zukam. Die für die juristische Person handelnden Personen waren, wie Hände und<br />

Mund <strong>des</strong> Menschen, Organe und damit Teil der juristischen Person.<br />

Auf welcher Theorie gründet das <strong>ZGB</strong>?<br />

Auf dem Boden der Realitätstheorie. Juristische Personen geniessen den<br />

Persönlichkeitsschutz, soweit dieser nicht an den körperlichen und seelischen<br />

Eigenschaften <strong>des</strong> Menschen anknüpft, und sie sind zivilrechtlich deliktsfähig.<br />

D. Beginn der juristischen Person (Erlangung der<br />

Rechtspersönlichkeit)<br />

Welche juristische Personen erlangen die Rechtspersönlichkeit ohne<br />

Handelsregistereintrag?<br />

• Verein (<strong>ZGB</strong> 60)<br />

• Kirchliche und Familienstiftungen (<strong>ZGB</strong> 52 II)<br />

• Öffentlichrechtliche und kantonalprivatrechtliche juristische Personen<br />

Wann beginnt bei den anderen juristischen Personen die Rechtsfähigkeit?<br />

Mit dem Gründungsakt und dem anschliessenden Eintrag ins HR.<br />

Werden mit dem Eintrag ins HR allfällige Gründungsmängel geheilt?<br />

Ja, aber nur bei den eintragungspflichtigen juristischen Personen<br />

Aus was besteht der Gründungsakt bei der Stiftung?<br />

Aus einer testamentarischen Erklärung oder in einer lebzeitigen, notariell beurkundeten,<br />

einseitigen Erklärung <strong>des</strong> Stifters (<strong>ZGB</strong> 81 I).<br />

Aus was besteht der Gründungsakt bei der AG und der GmbH?<br />

In einer notariell protokollierten Gründungsversammlung (OR 629 und 779), bei welcher<br />

namentlich die Einzahlung <strong>des</strong> Gesellschaftskapitals aus ein Sperrkonto der in<br />

86


Gründung befindlichen Gesellschaft überprüft und festgestellt wird; ferner werden die<br />

Statuten beschlossen und die Organe gewählt.<br />

Aus was besteht der Gründungsakt bei der Genossenschaft?<br />

Aus der Gründungsversammlung (allerdings ohne Notar und ohne Kapitalnachweis, weil<br />

die Genossenschaft kein Min<strong>des</strong>tkapital zu haben braucht).<br />

Welchem Recht unterstehen die Körperschaften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>privatrechts, die das<br />

Recht der Persönlichkeit nicht, oder noch nicht erlangt haben?<br />

Dem Recht der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.)<br />

E. Ende der juristischen Person: Aufhebung oder Auflösung,<br />

Liquidation, Erlöschen<br />

In welchen drei Schritten endigt in der Regel die Existenz juristische Personen?<br />

• Aufhebung (=Auflösung) Eintritt in die Liquidationsphase<br />

• Liquidation <strong>des</strong> Vermögens und Verteilung eines allfälligen Überschusses an die<br />

Berechtigten<br />

• Erlöschenende der Rechtsfähigkeit<br />

In welchen drei Formen kann die Auflösung erfolgen?<br />

• Aufhebung von Gesetzes wegen<br />

• Aufhebung durch Rechtsgeschäft<br />

• Aufhebung durch gerichtliches Urteil<br />

In welchen Fällen findet die Auflösung <strong>des</strong> Vereins, der Stiftung, der AG und<br />

Genossenschaft, GmbH, Kommandit-AG von Gesetzes wegen statt?<br />

• Verein: Wenn er zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr<br />

statutengemäss bestellt werden kann (<strong>ZGB</strong> 77)<br />

• Stiftung: Sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist (<strong>ZGB</strong> 88 I)<br />

• AG und Genossenschaft: durch Eröffnung <strong>des</strong> Konkurses (OR 736 III, OR 911 III)<br />

und bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorschriften über Nationalität und<br />

Wohnsitz der Mitglieder der Verwaltung (OR 708 IV, OR 895 II)<br />

• GmbH: Durch Eröffnung <strong>des</strong> Konkurses (OR 820 Ziff. 3)<br />

• Kommandit-AG: Aus den gleichen Gründen wie bei der AG, ferner durch<br />

Ausscheiden, den Tod, die Handlungsfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher<br />

unbeschränkt haftender Gesellschafter (OR 770 I/II)<br />

Wie findet die Aufhebung <strong>des</strong> Vereins, der AG, der Kommandit-AG, der GmbH und<br />

der Genossenschaft durch Rechtsgeschäft statt?<br />

• Verein: Durch Vereinsbeschluss (Beschluss der Mitgliederversammlung, <strong>ZGB</strong> 76)<br />

• AG: Durch Generalversammlungsbeschluss (OR 736 Ziff. 1 und 2)<br />

• GmbH: Durch Gesellschafterbeschluss (OR 820 Ziff. 2)<br />

• Kommandit-AG: Durch Generalversammlungsbeschluss (OR 770 II)<br />

• Genossenschaft: Durch Generalversammlungsbeschluss (OR 911 Ziff. 2)<br />

87


Hat der Beschluss <strong>des</strong> Stiftungsrates eine rechtsgestaltende Wirkung, wenn<br />

festgestellt wird, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann?<br />

Nein. Der Stiftungsrat kann nicht durch einen Willensakt die Stiftung aufheben. Mit der<br />

Feststellung der Unerreichbarkeit <strong>des</strong> Zweckes wird zugleich die Aufhebung der Stiftung<br />

von Gesetzes wegen festgestellt.<br />

Welche weitere Möglichkeit <strong>des</strong> En<strong>des</strong> einer juristischen Person kommt neben<br />

Gesetz, Rechtsgeschäft und Klage noch in Betracht?<br />

Wenn das Ende in den Statuten auf ein bestimmtes Datum hin festgehalten wurde, so<br />

tritt die juristische Person mit diesem Datum in das Liquidationsstadium.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil beim Verein?<br />

Nach Art. 78 <strong>ZGB</strong>, auf Klage der zuständigen Behörde, wenn der Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />

nachträglich unsittlich oder widerrechtlich geworden ist.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil bei der Stiftung?<br />

Auf Klage der Aufsichtsbehörde, eines Stiftungsrates oder je<strong>des</strong> interessierten Dritten,<br />

wenn der Stiftungszweck nachträglich unsittlich oder widerrechtlich geworden ist und<br />

darüber Streit besteht.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil bei der AG?<br />

Wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich war oder wurde.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil bei der<br />

Kommandit AG?<br />

Ebenfalls wenn ihr Zweck unsittlich oder widerrechtlich war oder wurde.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil bei der GmbH?<br />

Aus wichtigen Gründen.<br />

Wann erfolgt die Aufhebung der juristischen Person durch Urteil bei der<br />

Genossenschaft?<br />

Aus wichtigen Gründen, aber im Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Wann spielen vor allem Aufhebungsklagen gegen Stiftungen (v.a.<br />

Familienstiftungen) eine Rolle?<br />

Wenn die Kläger sich Chancen ausrechnen, dass sie dann das Geld erhalten.<br />

Weshalb führen Auflösungsklagen gegen AGs praktisch nie zum Erfolg?<br />

Weil der soziale Schutz der Arbeitsplätze einen hohen Stellenwert hat.<br />

Was geschieht mit dem Zweck der juristischen Person mit Eintritt ins<br />

Liquidationsstadium?<br />

Der statutarische Zweck wird durch die Aufhebung hinfällig, der einzige Zweck ist jetzt<br />

die Liquidation.<br />

Wie erfolgt die Liquidation bei den juristischen Personen?<br />

88


Ausser im Falle <strong>des</strong> Konkurses, wie bei der AG.<br />

Wie lassen sich die Regeln für das Liquidationsverfahren zusammenfassen?<br />

Zuständig ist das oberste Exekutivorgan, es kann jedoch auch ein Liquidator ernannt<br />

werden.<br />

Zunächst muss eine Bilanz erstellt werden und ein Schuldenruf erlassen werden.<br />

Dann werden die ausstehenden Aktiven eingezogen und die Passiven beglichen.<br />

Was ist die wichtigste Funktion <strong>des</strong> Schuldenrufes?<br />

Gläubiger, deren Forderungen nicht richtig oder nicht in den Geschäftsbüchern vermerkt<br />

sind erhalten hier eine Möglichkeit, die Forderungen noch einmal ausdrücklich<br />

anzumelden. Sie müssen das tun, wenn sie ihre Forderung wollen.<br />

Was geschieht mit einem allfälligen Vermögensüberschuss nach Abschluss der<br />

Liquidation?<br />

Dann können einzelne Aktiven an die Berechtigten (z.B. Aktionäre) übereignet werden,<br />

im Sinne einer Naturaldividende. Normalerweise wird der Überschuss entsprechend der<br />

Statuten oder der Stiftungsurkunde an die Berechtigten verteilt.<br />

Was geschieht in der Regel mit einem Überschuss einer aufgelösten juristischen<br />

Person, wenn die wegen Gemeinnützigkeit von den Steuern befreit war?<br />

Da in den meisten Fällen heutzutage Gemeinnützigkeit nur noch anerkannt wird, wenn<br />

in den Statuten die Verteilung in einem solchen Fall zu gemeinnützigen Zwecken<br />

festgehalten wird, erfolgt eine solche Verteilung in der Regel.<br />

Was geschieht mit dem Überschuss, wenn die juristische Person wegen<br />

Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit aufgehoben wurde?<br />

Dann fällt nach Art. 57 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> der Überschuss an den Staat.<br />

F. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der juristischen Person<br />

Welche Rechte und Pflichten kann die juristische Person haben?<br />

Alle, die nicht die natürlichen Eigenschaften <strong>des</strong> Menschen zur notwendigen<br />

Voraussetzung haben.<br />

Was gilt im Bereich der Vermögensrechte?<br />

Hier sind die juristischen Personen voll rechtsfähig.<br />

Können juristische Personen auch Besitz begründen?<br />

Ja.<br />

Können juristische Personen Erblasser sein?<br />

Nein, nur Erben.<br />

Woraus ergibt sich die volle zivilrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen<br />

Personen?<br />

89


Aus Art. 55 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>.<br />

Wann ist die Handlungsfähigkeit der juristischen Personen gegeben?<br />

Sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.<br />

Wann ist eine Handlungsfähigkeit ohne die Organe allenfalls denkbar?<br />

Bei den Vereinen.<br />

Wann kann bei derelinquierten juristischen Personen, also wenn z.B. die<br />

Aktionäre zerstritten sind und an der gemeinsamen Sache kein Interesse mehr<br />

haben, ein Beistand bestellt werden?<br />

Gemäss Art. 393 Ziff. 4 <strong>ZGB</strong>, wenn noch genügend Liquidität vorhanden ist, um das<br />

Honorar <strong>des</strong> Beistan<strong>des</strong> zu bezahlen. Findet sich ein solcher Betrag nicht mehr in der<br />

Gesellschaftskasse, so kommt es ohne weiteres zum handelsregisterlichen<br />

Löschungsverfahren.<br />

G. Handeln durch Organe<br />

Was heisst Organ?<br />

Jede Personengruppe, die effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung <strong>des</strong><br />

Willens der juristischen Person teilhat.<br />

Was ist also das massgebende Kriterium?<br />

Der Grad selbstständiger Entscheidungsbefugnis in einem wesentlichen<br />

Aufgabenbereich der juristischen Person.<br />

Was bedeutet Doppelbedeutung in Bezug auf das Wort Organ?<br />

Organ kann als das Gremium verstanden werden, z.B. Verwaltungsrat, oder als jede<br />

einzelne natürliche Person, die einem solchen Gremium angehört.<br />

Was sind die statutarischen Organe?<br />

Die Organe, die in den Statuten ausdrücklich als solche bezeichnet sind.<br />

Nenne ein Beispiel für ein weiteres im HR eingetragenes Organ?<br />

Die Direktion oder Geschäftsleitung.<br />

Was bedeutet Organhaftung?<br />

Haftung der juristischen Person für die Organe für Delikte. Die Haftung umfasst alle<br />

Vertretungsberechtigten.<br />

Was ist aber die Organ- Verantwortlichkeit?<br />

<strong>Das</strong> ist die persönliche Haftung der Organe gegenüber der juristischen Person, z.B.<br />

Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Verwaltungsrates.<br />

Was sind faktische Organe?<br />

90


<strong>Das</strong> sind neben den statutarischen und weiteren im HR eingetragenen Organen all jene<br />

Personen, die auf andere Weise an der Willensbildung der juristischen Person<br />

entscheidenden Einfluss haben.<br />

Nenne ein Beispiel für ein faktisches Organ:<br />

Stille Verwaltungsräte oder Mehrheitsaktionäre.<br />

H. Interne Willensbildung und externes Handeln der juristischen<br />

Person<br />

Wie heisst das Legislativorgan und wählende Organ bei dem Verein?<br />

Vereinsversammlung.<br />

Wie heisst das Legislativorgan und wählende Organ bei der AG?<br />

GV.<br />

Wie heisst das Legislativorgan und wählende Organ bei der Kommandit- AG?<br />

GV.<br />

Wie heisst das Legislativorgan und wählende Organ bei der GmbH?<br />

Gesellschafterversammlung.<br />

Wie heisst das Legislativorgan und wählende Organ bei der Genossenschaft?<br />

GV.<br />

Aus was besteht das Willensbildungsorgan?<br />

Aus den formgerecht zu einer Versammlung zusammengerufenen und an dieser<br />

Versammlung anwesenden Mitgliedern oder Gesellschaftern.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei dem Verein?<br />

Vorstand.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei der Stiftung?<br />

Stiftungsrat.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei der AG?<br />

Verwaltungsrat.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei der Kommandit- AG?<br />

Verwaltung.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei der GmbH?<br />

Geschäftsführung.<br />

Wie heisst das Oberste Exekutivorgan bei der Genossenschaft?<br />

Verwaltung.<br />

91


Durch was werden in der Regel die Stiftungsratmitglieder gewählt?<br />

Durch Kooptation, d.h. durch Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Gremium durch das Gremium<br />

selbst.<br />

I. Kontrollorgane<br />

Wo ist das Kontrollorgan von Gesetzes wegen vorgeschrieben?<br />

Bei:<br />

- Personalvorsorgestiftungen<br />

- AG<br />

- Kommandit- AG<br />

- Und Genossenschaft<br />

Wie heisst das Kontrollorgan bei der AG?<br />

Revisionsstelle.<br />

Wie bei der Kommandit- AG?<br />

Aufsichtsstelle.<br />

Wie sonst?<br />

Kontrollstelle.<br />

Was für eine Art Organ ist das Kontrollorgan, wenn es von Gesetzes wegen<br />

vorgeschrieben ist?<br />

Ein statutarisches Organ.<br />

Was ist der Unterschied zwischen Kontrollstellen mit und ohne Organqualität?<br />

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ muss dem Wahlorgan rapportieren, das<br />

vertraglich tätige in der Regel dem Auftraggebenden, also dem obersten Exekutivorgan.<br />

Was überprüft die Kontrollstelle in der Regel?<br />

Nicht nur die Bücher, nimmt also eine Bücherrevision vor und überprüft auch die<br />

Geschäftsführung.<br />

Was bildet eine Ausnahme?<br />

Die AG.<br />

J. Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr<br />

Wo sind die Organe vertretungsbefugt?<br />

Bei allen Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringen kann.<br />

Wie nennt man die Überschreitung der Vertretungsmacht?<br />

Handeln „ultra vires“.<br />

92


Müssen sich juristische Personen bei Anscheinsvollmacht behaften lassen?<br />

Ja.<br />

Gilt die für privatrechtliche juristische Personen geltende Formel, wonach die<br />

Vertretungsbefugnis alles umfasst, was der „der Unternehmenszweck mit sich<br />

bringen kann“ auch für die juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts?<br />

Nein<br />

Was braucht es bei grösseren Geschäften mit dem Staat zusätzlich zur<br />

Vertragsunterschrift eines oder zweier Beamten?<br />

Die vorgängigen Ermächtigungs- oder nachträglichen Genehmigungsbeschlüsse<br />

übergeordneter Willensinstanzen (Regierungsrat, Parlament).<br />

Wie weit geht der Gutglaubensschutz Dritter?<br />

Dieser kann zum Nachteil <strong>des</strong> Gemeinwesens nur in den Fällen greifen, in welchen der<br />

Dritte klarerweise an der Vertretungsbefugnis <strong>des</strong> Beamten nicht zu zweifeln brauchte,<br />

insbesondere bei kleinen Geschäften.<br />

K. Abgrenzung zwischen Organen, Hilfspersonen und Stellvertretern<br />

Durch wen kann die juristische Person vertreten werden?<br />

• Organe<br />

• Hilfspersonen<br />

• Stellvertreter<br />

Wie unterscheiden sich die Hilfspersonen von den Organen?<br />

<strong>Das</strong>s sie nicht selbständig, sondern nach erteilten Weisungen handeln.<br />

Was unterscheidet die Stellvertreter von den Hilfspersonen?<br />

Stellvertreter handeln zwar wie die Hilfspersonen auch nach Weisungen, sind aber, im<br />

Gegensatz zu diesen nicht in die juristische Person integriert, sondern handeln in der<br />

Regel aufgrund eines Auftragsverhältnisses (z.B. Rechtsanwalt, der etwas für eine Bank<br />

Verhandlungen führt; OR 394 ff. und OR 32).<br />

Wo ist die Unterscheidung zwischen Organen, Hilfspersonen und Stellvertretern<br />

insbesondere von Bedeutung?<br />

Bei unerlaubten Handlungen.<br />

Begründen alle unerlaubten Handlungen, die durch ein Organ in Ausübung seiner<br />

geschäftlichen Verrichtungen begangen werden, eine Schadenersatzpflicht der<br />

juristischen Person?<br />

Ja (<strong>ZGB</strong> 55)<br />

93


Besteht diese Schadenersatzpflicht auch wenn das Organ die unerlaubte<br />

Handlung nicht in Ausübung, sondern bei Gelegenheit geschäftlicher<br />

Verrichtungen begangen hat?<br />

Nein<br />

Begründen alle unerlaubten Handlungen, die durch eine Hilfsperson ohne<br />

Organqualität in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begangen werden,<br />

eine Schadenersatzpflicht der juristischen Person?<br />

Ja, solange ihr der Exzeptionsbeweis gemäss OR 55 (3 curae + geeignetes Werkzeug +<br />

sorgfältig organisierter Betrieb) nicht gelingt.<br />

Besteht diese Schadenersatzpflicht auch, wenn die Hilfsperson die unerlaubten<br />

Handlungen lediglich bei Gelegenheit ihrer geschäftlichen Verrichtungen<br />

begangen hat?<br />

Nein<br />

Wird die juristischen Person beim unvorhersehbaren „Ausrasten“ bzw.<br />

„Amoklaufen“ einer Hilfsperson haftbar?<br />

Nein, solche Verhaltensweisen werden hingegen der juristischen Person voll<br />

zugerechnet, wenn die fehlbare Person Organqualität hatte!<br />

Wieso haftet die Elektrikerfirma X, wenn ihr Angestellter bei Installationsarbeiten<br />

im Hause eines Kunden neue Kabel einzieht, den Lötkolben auszuschalten<br />

vergisst und einen Brand verursacht?<br />

Der Schaden wurde in Ausübung der Installationstätigkeit verursacht (funktioneller<br />

Zusammenhang zwischen Installation und Brand)<br />

Wieso haftet die Elektrikerfirma nicht, wenn ihr Angestellter bei<br />

Installationsarbeiten die Kundschaft bestiehlt?<br />

Der Schaden wurde bei Gelegenheit der Installationstätigkeit verursacht (kein<br />

funktioneller Zusammenhang zwischen Installation und Diebstahl). Es haftet also nur der<br />

Angestellte persönlich.<br />

Gibt es eine Deliktshaftung der juristischen Person bei Stellvertretern, die nicht<br />

durch ein Anstellungsverhältnis in den Betrieb der juristischen Person integriert<br />

ist, sondern die aufgrund eines Auftrags und einer Vollmacht im Namen und auf<br />

Rechnung der juristischen Person handeln?<br />

Nein<br />

Macht sich die juristische Person auch dann nicht haftbar, wenn sie z.B. den für<br />

sie tätigen Rechtsanwalt schlecht ausgewählt, instruiert und überwacht hat?<br />

Nein<br />

Haften Organe, Hilfspersonen und Stellvertreter immer auch persönlich für die<br />

unerlaubten Handlungen, die sie in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen<br />

begehen?<br />

Ja, ausser bei juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts: Die meisten<br />

Staatshaftungsgesetze sehen vor, dass sich die durch fehlerhafte Staatstätigkeit<br />

94


Geschädigten ausschliesslich an den Staat (Bund, Kanton, Gemeinde) zu halten haben,<br />

nicht auch an die fehlbaren Beamten.<br />

Untersteht die Haftung der juristischen Personen gemäss <strong>ZGB</strong> 55 II den<br />

allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong> Haftpflichtrechts (Verschuldenshaftung)?<br />

Ja, sofern nicht eine gesetzliche Kausalhaftung gegeben ist.<br />

Nach was bemisst sich das Verschulden der juristischen Person?<br />

Ach dem Verschulden <strong>des</strong> Organs.<br />

Kommt es bei der Quantifizierung <strong>des</strong> Verschuldens auf einen objektiven oder<br />

subjektiven Verschuldensmassstab an?<br />

Objektiven. Also mit welchem Sorgfaltsstandard die juristische Person bei der<br />

ausgeübten Betätigung hätte vorgehen müssen.<br />

Nenne ein Beispiel einer Wissenszurechnung!<br />

Revisor ignoriert Hinweise auf Urkundenfälschungen und Veruntreuungen bei einer zu<br />

revidierenden Aktiengesellschaft. Dieses Verschulden wird auch wird auch seiner<br />

Arbeitgeberin zugerechnet.<br />

Wird der juristischen Person im Bereich der Organhaftung gemäss <strong>ZGB</strong> 55 stets<br />

das volle Verschulden <strong>des</strong> Organs zugerechnet?<br />

Ja. Die juristische Person haftet aber nicht nur für das persönliche Verschulden <strong>des</strong><br />

Organs, sondern unter Umständen auch für eigenes, zusätzliches Verschulden, das in<br />

der Missachtung der 3 curae liegt (keine Entlastungsmöglichkeit für die juristische<br />

Person bei <strong>ZGB</strong> 55).<br />

Gegen wen muss der Geschädigte vorgehen; die juristische Person, das<br />

schuldhaft handelnde Organ oder beide?<br />

Er kann wählen.<br />

Hat die Revisionsgesellschaft gegen den Personalchef einen Rückgriff, wenn sie<br />

diesen wegen Personalmangel in der Ferienzeit zur Kundschaft schickt, um die<br />

unübersichtliche Buchhaltung einer konkursreifen Unternehmung zu revidieren,<br />

und wenn dieser Mann wegen Unkenntnis buchhalterischer Belange einen<br />

inhaltlich unrichtigen Revisionsbericht abgibt, der bei Drittpersonen<br />

unberechtigtes Vertrauen weckt und dadurch Schaden stiftet?<br />

Nein, soweit dieser im Rahmen seiner Fähigkeiten gemacht hat, was er konnte.<br />

Ist der juristischen Person alles Wissen aller Organe zuzurechnen?<br />

Nein, nur das jener Organe, die mit einer Angelegenheit befasst sind.<br />

„Weiss“ die Novartis bzw. ist ihr das Wissen zuzurechnen, wenn ein Passant dem<br />

Abwart eines chemischen Werks meldet, dass das Erdreich an einem bestimmten<br />

Ort auf dem Areal nach Chlorholddyphalzidchlorphosphat riecht?<br />

Ja denn der Abwart ist mit der Sicherheit <strong>des</strong> Werkgelän<strong>des</strong> befasst.<br />

Was, wenn der Passant dasselbe einem Buchhalter erzählt?<br />

95


Die Novartis „weiss“ nichts von der Gefahrensituation. Der Buchhalter ist nicht mit der<br />

Sicherheit auf dem Werkgelände befasst.<br />

Was, wenn der Passant dasselbe einem Geschäftsleitungsmitglied erzählt?<br />

Die Novartis „weiss“ von der Gefahrensituation, denn die zuletzt genannten Personen<br />

haben wegen ihres weiten Verantwortungsbereichs die Pflicht, entsprechende<br />

Meldungen betriebsintern an die zuständige Stelle weiterzugeben.<br />

Ist den mit den Angelegenheiten Befassten auch ein vor- oder ausserdienstliches<br />

Wissen zurechenbar?<br />

Ja.<br />

L. Sitz der juristischen Personen<br />

Wie heisst das Äquivalent <strong>des</strong> Sitzes der juristischen Person bei den natürlichen<br />

Personen?<br />

Wohnsitz<br />

Kann es bei den juristischen Personen unter Umständen auch einen fiktiven<br />

Wohnsitz geben?<br />

Nein<br />

Welches ist der primäre Wohnsitz der juristischen Person?<br />

Derjenige, der in den Statuten angegeben ist.<br />

Bei welchen juristischen Personen verlangt das Gesetz eine statutarische<br />

Festlegung <strong>des</strong> Sitzes?<br />

• AG (OR 626 Ziff. 1)<br />

• Kommandit-AG (OR 626 Ziff. 1)<br />

• GmbH (OR 832 Ziff. 1)<br />

Ist der Sitz eine Postadresse oder ein Postfach?<br />

Keines von beidem, sondern eine (Einwohner-)Gemeinde<br />

Was wenn die Statuten ausnahmsweise den Sitz nicht angeben?<br />

Es kommt gemäss <strong>ZGB</strong> 56 als subsidiärer Sitz der Ort zum Zuge, wo die Verwaltung<br />

geführt wird.<br />

Wieso erweist sich der zivilrechtliche Sitzbegriff als reiner Ordnungsbegriff?<br />

Weil die Bestimmung <strong>des</strong> Sitzes der juristischen Person durch <strong>ZGB</strong> 56 in das freie<br />

Ermessen der juristischen Person selber gestellt wird und indem der juristischen Person<br />

die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sitz statutarisch an einem anderen Ort festzulegen<br />

als an demjenigen, an welchem die Verwaltung geführt wird.<br />

Für was ist der Sitz massgebend?<br />

• Handelsregisterliche Eintragungszuständigkeit<br />

96


• Betreibungsort und allgemeiner Gerichtsstand für zivilrechtliche Klagen<br />

• Bei Stiftungen und Personalvorsorgeeinrichtungen: die örtliche Zuständigkeit der<br />

Aufsichtsbehörden<br />

M. Nationalität der juristischen Personen<br />

Wie bestimmt sich die Nationalität der juristischen Person?<br />

Gemäss IPRG nach der Inkorporationstheorie. Die Bestimmung lautet: „Gesellschaften<br />

unterstehen dem Recht <strong>des</strong> Staates, nach <strong>des</strong>sen Vorschriften sie organisiert sind...“.<br />

Nach welchem Recht sind die Mehrheit der amerikanischen Aktiengesellschaften<br />

organisiert?<br />

Nach dem Recht <strong>des</strong> kleinen und wirtschaftlichen unbedeutenden Gliedstaates<br />

Delaware, weil das in Delaware geltende Gesellschaftsrecht besonders flexibel ist. Die<br />

USA folgt also dem „state law“ bzw. Gliedstaatenrecht<br />

N. Der sogenannte Durchgriff durch die juristische Person<br />

Als Anwendungsfall welcher Gesetzlichen Bestimmung wird der Durchgriff<br />

(disregard of the corporate entity/piercing the corporate veil) verstanden?<br />

Rechtsmissbrauchsverbot gemäss <strong>ZGB</strong> 2 II<br />

13. Kapitel Der Verein (<strong>ZGB</strong> 60-79)<br />

A. Begriff<br />

Bezeichne den Verein!<br />

Der Verein ist jene körperschaftlich organisierte juristische Person <strong>des</strong> schweizereichen<br />

Privatrechts, die gemäss gesetzlicher Grundidee keine wirtschaftliche Zielsetzung hat.<br />

B. Die tatsächliche Bedeutung von Vereinen in der Schweiz<br />

Was für eine Zwecksetzung hat der Verein?<br />

Einen ideellen<br />

Wie wird ein Dachverein in der Regel genannt?<br />

Verband<br />

Wer ist Mitglied <strong>des</strong> Verbands?<br />

Nicht die Mitglieder der Vereine, sondern nur die Vereine<br />

Wie nennen sich die lokalen Gruppierungen eines grossen Vereins?<br />

97


Sektionen (können auch mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet sein)<br />

C. die zulässigen Vereinszwecke<br />

Welcher Artikel nennt die zulässigen Vereinszwecke?<br />

<strong>ZGB</strong> 60 I<br />

Kann ein Verein auch ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen?<br />

Ja (61 II)<br />

Wann gilt ein Vereinszweck als wirtschaftlich?<br />

Wenn durch die Tätigkeit der Verbandsperson den Mitgliedern ein konkreter<br />

ökonomischer, ein geldwerter Vorteil verschafft werden soll.<br />

Wo enthält das Gesetz Regelungen bezüglich Gläubigerschutzvorschriften und<br />

über das notwendige Min<strong>des</strong>tkapital <strong>des</strong> Vereins?<br />

Gar nirgends! Dies entsprechend der Ausrichtung <strong>des</strong> Vereins auf nicht-wirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

Gibt es Regeln über die Beteiligung der Mitglieder an einem allfälligem<br />

finanziellen Gewinn aus der Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins?<br />

Nein<br />

Gibt das Gesetz den Mitgliedern <strong>des</strong> Vereins Ansprüche auf Abfindung<br />

(Auszahlung ihres Anteils am Vermögen), wenn sie austreten?<br />

Nein<br />

Verneint oder bejaht das BGer die Rechtsgültigkeit von Berufs-, Branchen- und<br />

Wirtschaftsverbänden in Vereinsform, trotz wirtschaftlicher Zwecksetzung?<br />

Bejaht<br />

Welche Formel lässt sich als Konstante aus der Gerichtspraxis<br />

heraus<strong>des</strong>tillieren?<br />

Vereine mit ideellem Zweck können ein kaufmännisches Gewerbe betreiben; Vereine<br />

mit wirtschaftlichem Zweck können dies nicht.<br />

Können entsprechen dieser Formel, Personenvereinigungen, deren Tätigkeit<br />

vorwiegend darauf ausgerichtet ist, Gewinne zu erwirtschaften und dies Gewinne<br />

in Form von Geldzahlungen an die Mitglieder auszuschütten, Vereine sein?<br />

Nein, die Ausschüttung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> ist jedoch zulässig, wenn das bloss nicht als frei<br />

verfügbares Einkommen zufliesst.<br />

Wie sollte nach BRÜCKNER, statt an den statutarischen Zweck und damit an die<br />

subjektiven, vielleicht unrichtig deklarierten Absichten der historischen<br />

Vereinsgründer anzuknüpfen, die Zulässigkeit der Vereinsform beurteilt werden?<br />

98


Es ist nach der Gesamtheit der Tätigkeiten und im Sinne einer Nutzwertanalyse die<br />

Frage zu stellen: Wem nützt die Vereinstätigkeit? Wenn...<br />

• Nutzwertanalyse ergibt: Vereinstätigkeit kommt in erheblichem Umfang Nicht-<br />

Mitgliedern zu oder dass sie in personenbezogenere Weise als Sach- und<br />

Dienstleistung den Mitgliedern zugute kommt: Vereinsform <br />

• Nutzwertanalyse ergibt: Vereinsnutzen liegt vorwiegend in der Ausschüttung von<br />

Gewinnen in Gestalt von Geld oder anderen leicht realisierbaren Werten an die<br />

Mitglieder: Vereinsform zu verneinen<br />

D. Name <strong>des</strong> Vereins<br />

Verlangt das Gesetz einen Namen für den Verein?<br />

Nein<br />

Sind die handelsregisterlich nicht eintragungspflichtigen Vereine in der Wahl<br />

ihres Namens frei?<br />

Grundsätzlich ja.<br />

Welchen drei Voraussetzungen müssen eintragungspflichtige Vereine gerecht<br />

werden?<br />

• Firmenwahrheit<br />

• Firmenklarheit<br />

• Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen<br />

(OR 944 I/HRegV 38)<br />

Geniessen Vereine den Namensschutz gemäss <strong>ZGB</strong> 29 oder den Firmenschutz<br />

gemäss OR 956?<br />

Namensschutz gemäss OR 956<br />

E. Gründung und Auslösung <strong>des</strong> Vereins<br />

Wie wird der Verein gegründet?<br />

Automatisch dadurch, dass min<strong>des</strong>tens 2 natürliche oder juristische Personen durch die<br />

Verabschiedung der Vereinsstatuten ihren Willen erklären, den Verein zu gründen.<br />

Was für einen Willen äussern die Vereinsgründer mit der Erklärung auch noch<br />

implizit?<br />

<strong>Das</strong>s sie Mitglieder werden wollen.<br />

Ist bei der Gründung Stellvertretung zulässig?<br />

Ja.<br />

Genügt ein mündlicher Erklärungsaustausch zwischen den Gründern?<br />

Nein.<br />

99


Einstimmigkeit ist beim Gründungsbeschluss sachnotwendig. Was geschieht mit<br />

denen, die nicht zustimmen?<br />

Diese Personen werden nicht Gründer, also nicht stimmberechtigtes Mitglied an der<br />

Gründerversammlung.<br />

Was sind die gesetzlichen Anforderungen an die Gründerversammlung?<br />

<strong>Das</strong> Gesetz verlangt drei Dinge:<br />

- Angaben über den Zweck<br />

- Angaben über die Beschaffung der Mittel<br />

- Angaben über die Organisation <strong>des</strong> Vereins<br />

Kann die Wahl der Vorstandsmitglieder mündlich erfolgen?<br />

Ja.<br />

Welche Auslösungsgründe gibt es?<br />

Es gibt drei Auflösungsgründe:<br />

1. Vereinsbeschluss nach Art. 76 <strong>ZGB</strong><br />

2. Der Vorstand kann nicht mehr bestimmt werden oder der Verein ist zahlungsunfähig<br />

nach Art.<br />

77 <strong>ZGB</strong><br />

3. nachträgliche Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit <strong>des</strong> Zweckes nach Art. 78 <strong>ZGB</strong>.<br />

In welcher Art kommt der Fall <strong>des</strong> Art. 77 <strong>ZGB</strong> am häufigsten vor?<br />

Indem der Verein in Vergessenheit gerät.<br />

Was geschieht, wenn der Vereinszweck von Anfang an widerrechtlich oder<br />

sittenwidrig war?<br />

Dann liegt kein Fall <strong>des</strong> Art. 78 <strong>ZGB</strong> vor, sondern der Verein konnte die juristische<br />

Persönlichkeit gar nie erlangen und demgemäss gar nicht durch ein gerichtliches<br />

Gestaltungsurteil aufgelöst werden.<br />

Wann ist der Verein zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet, wann ist der<br />

Eintrag fakultativ?<br />

Der Verein ist zum Eintrag verpflichtet, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Unternehmen betreibt.<br />

Was ist ein Unternehmen?<br />

Ein planmässig kaufmännisch organisiertes Gewerbe mit Gewinnorientierung.<br />

Gibt es für einen fakultativ eingetragenen Verein im Vergleich zum<br />

obligatorischen Eintrag Unterschiede?<br />

Nein. In beiden Fällen entfaltet der Eintrag positive und negative Publizitätswirkung nach<br />

Art. 933 Abs. 1 OR.<br />

Wie sind Vereine, die eine unzulässige rein wirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu<br />

behandeln?<br />

Sie sind und bleiben einfache Gesellschaften.<br />

100


F. Vereinigungsfreiheit und Vereinsautonomie<br />

Was ist die Vereinigungsfreiheit?<br />

<strong>Das</strong> ist die verfassungsmässig geschützte Freiheit, sich in einem Verein zu verbinden<br />

und sich zusammenzuschliessen.<br />

Was ist die Vereinsautonomie?<br />

<strong>Das</strong> ist die Freiheit <strong>des</strong> Vereins, sich selbst zu organisieren.<br />

G. Organisation<br />

Welche Organe sieht das Gesetz vor?<br />

<strong>Das</strong> Gesetz sieht lediglich zwei Organe vor:<br />

- Den Vorstand und<br />

- Die Vereinsversammlung<br />

Können statutarisch weitere Organe vorgesehen werden?<br />

Ja.<br />

Weshalb ist beim Verein der Ausdruck „Legislativorgan“ eine Vereinfachung?<br />

Weil es sich eigentlich um ein Statutenänderungs- und Wahlorgan handelt.<br />

I. Aufteilung der Legislativ- Kompetenzen auf mehrere Organe<br />

Wodurch kann die Vereinsversammlung ersetzt werden?<br />

Durch eine Delegiertenversammlung.<br />

Welches Recht hat dann noch die Vereinsversammlung?<br />

<strong>Das</strong> Recht, die Delegierten zu wählen.<br />

II. Aufteilung der Exekutivkompetenzen auf mehrere Organe<br />

Auf was reduziert sich die Funktion <strong>des</strong> obersten Exekutivorgans in dem Fall,<br />

dass die Geschäfte durch eine permanent tätige Direktion geführt werden?<br />

Auf eine blosse Oberleitung und Kontrolle.<br />

Was geschieht mit einer Delegation der Geschäftsleitung in Bezug auf die<br />

Haftung?<br />

Es findet eine Entlastung <strong>des</strong> obersten Exekutivorgans statt.<br />

III. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung)<br />

Was ist die Vereinsversammlung?<br />

101


<strong>Das</strong> ist das Willensbildungsorgan.<br />

Was gehört zu den unübertragbaren Kompetenzen?<br />

Die Beschlüsse über Statutenänderung, die Beaufsichtigung der anderen Organe, das<br />

Recht andere Organe abzuberufen und den Verein aufzulösen.<br />

Nenne eine übertragbare Kompetenz:<br />

Die Wahl der übrigen Organe und die Beschlussfassung über die Aufnahme und den<br />

Ausschluss von Vereinsmitgliedern.<br />

Muss eine jährliche Vereinsversammlung stattfinden?<br />

Nein.<br />

Wo steht, wann und in welcher Form eine Vereinsversammlung stattfinden muss?<br />

In den Statuten.<br />

Besteht eine Traktandierungspflicht?<br />

Ja, nach Art. 67 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> müssen alle Themen gehörig angekündigt werden.<br />

Wonach richtet sich der Grad der Konkretisierung der Ankündigung?<br />

Nach dem Schutz der Abwesenden Personen.<br />

Kann sich die vollzählige Mitgliederversammlung, die zufällig stattfindet, ohne<br />

Traktandierung etc. konstituieren?<br />

Ja.<br />

Wie nennt man eine solche Versammlung?<br />

Universalversammlung.<br />

Wo ist die Durchführung der Vereinsversammlung geregelt?<br />

Nur rudimentär in den Artt. 66- 68 <strong>ZGB</strong>.<br />

Welche dieser Artikel sind dispositiv?<br />

Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 <strong>ZGB</strong>.<br />

Wo müssen abweichende Regelungen getroffen werden?<br />

In den Statuten.<br />

Wann ist das Erfordernis <strong>des</strong> absoluten Mehr immer unzweckmässig?<br />

Wenn mehr als zwei Optionen zur Wahl gestellt werden.<br />

Was kann bei der Vereinsversammlung gegen ein statutenwidriges Vorgehen <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> unternommen werden?<br />

Es können entsprechende Ordnungsanträge gestellt werden, z.B. die Leitung der<br />

Vereinsversammlung durch einen Tagespräsidenten.<br />

Was sind Verfahrensfehler?<br />

Rechtsverletzungen gegenüber den Mitgliedern.<br />

102


Was, wenn korrekt gestellte Ordnungsanträge unter den Tisch gewischt werden?<br />

Dann ist die Versammlung anfechtbar.<br />

Ist eine Protokollierung durch das <strong>ZGB</strong> vorgeschrieben?<br />

Nein, üblich ist aber zumin<strong>des</strong>t ein Beschlussprotokoll, welches bei einer allfälligen<br />

gerichtlichen Anfechtung von Vereinsbeschlüssen als Grundlage dient.<br />

Wann nur hat das Protokoll den Charakter <strong>des</strong> Versammlungsprotokolls?<br />

Wenn es vom Präsidenten oder von einem von ihm bestimmten Protokollführer geführt<br />

wird.<br />

Auf was bezieht sich der Genehmigungsbeschluss, wenn Protokolle genehmigt<br />

werden?<br />

Auf die blosse Textkontrolle, nicht auf die protokollierten Beschlüsse.<br />

Verlangt das <strong>ZGB</strong> für die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung ein<br />

Präsenzquorum (Min<strong>des</strong>tprozentsatz der Vereinsmitglieder der anwesend sein<br />

muss, damit Beschlüsse gültig gefasst werden können)?<br />

Nein.<br />

Was ist das qualifizierte Mehr?<br />

Jene vom Gesetz oder von den Statuten verlangte anteilsmässige Mehrheit der<br />

Anwesenden.<br />

Liegt in der Vorschrift von OR 704 ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis oder ein<br />

Quorumserfordernis?<br />

Qualifiziertes Mehrheitserfordernis<br />

Wo ist die Ausstandspflicht geregelt?<br />

<strong>ZGB</strong> 68<br />

Kann <strong>ZGB</strong> 68 durch Statutenbestimmung oder durch verfahrensleitende<br />

Beschlussfassung ausser Kraft gesetzt werden?<br />

Nein, <strong>ZGB</strong> 68 ist zwingend.<br />

Wann kann ein Beschluss, bei dem das in Ausstand befindliche Mitglied trotzdem<br />

mitgestimmt hat, angefochten werden?<br />

Sofern die Stimmabgabe für das Ergebnis entscheidend war.<br />

Wo soll immer die Nichtigkeit (und nicht etwa Anfechtbarkeit) Platz greifen?<br />

Immer nur dort, wo der Rechtsakt aufgrund solcher Verfahrensmängel zustande<br />

gekommen ist oder mit solchen inhaltlichen Fehlern behaftet ist, dass an seiner<br />

definitiven Nichtbeachtung eine grösseres schützenswertes Interesse besteht als am<br />

Gutglaubensschutz jener Personen, die auf die Gültigkeit <strong>des</strong> Aktes vertraut und<br />

gestützt auf dieses Vertrauen ihre Dispositionen getroffen haben.<br />

103


Was wäre anzunehmen, wenn die Vereinsversammlung ein abwesen<strong>des</strong> Mitglied<br />

ohne Vorankündigung und ohne Grundangabe aus dem Verein ausschliesst;<br />

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit?<br />

Nichtigkeit.<br />

4. Schriftliche Zustimmung aller Mitglieder (<strong>ZGB</strong> 66 II)<br />

Was erlaubt 66 II?<br />

Die Beschlussfassung durch schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder.<br />

5. Exkurs: Urabstimmung; Zirkularbeschluss; Stellvertretung<br />

bei der Beschlussfassung<br />

Was ist eine Urabstimmung?<br />

Schriftliche Mehrheitsentscheidung der Vereinsmitglieder auf dem Korrespondenzweg.<br />

Ist die Urabstimmung beim Verein zulässig?<br />

Wenn in den Statuten zugelassen, ja.<br />

Ist die Urabstimmung bei der AG zugelassen?<br />

Nein.<br />

Ist die Urabstimmung bei der GmbH zulässig?<br />

Ja (OR 777 III, 808 II)<br />

Ist die Urabstimmung bei der Genossenschaft zulässig?<br />

Ja (OR 855, 856 I, 880, 885, 888 I, 891 I)<br />

Ist die Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Stellvertreter im Vereinsrecht<br />

verboten?<br />

Nein. Die Möglichkeit muss jedoch ausdrücklich in den Statuten vorgesehen sein und<br />

die Stellvertretung muss sich auf konkrete Traktanden beziehen.<br />

Muss sich die Stellvertretung bei der AG auch auf konkrete Traktanden beziehen?<br />

Nein (es kommt auf die Persönlichkeit der einzelnen Aktionäre ja nicht an).<br />

Ist die Beschränkung der Stellvertretungsmöglichkeit in den Statuten einer AG<br />

zulässig?<br />

Ja.<br />

Was gilt für die Stellvertretung bei der GmbH?<br />

<strong>Das</strong> gleiche, wie beim Verein.<br />

Was gilt für die Stellvertretung bei der Genossenschaft?<br />

104


Ja, ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als einen Genossenschafter vertreten<br />

(OR 885/886 I).<br />

Bei welchen juristischen Personen ist die Stellvertretung in den Exekutivorganen<br />

unzulässig?<br />

Bei allen<br />

Was ist ein Zirkularbeschluss?<br />

Die schriftliche Beschlussfassung der Exekutivorgane auf dem Korrespondenzweg<br />

Welches ist das oberste Exekutivorgan <strong>des</strong> Vereins?<br />

Der Vorstand<br />

Was für Aufgaben kommen dem Vorstand zu?<br />

Die Angelegenheiten <strong>des</strong> Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu<br />

vertreten.<br />

1. Bestellung und Konstituierung <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong><br />

Von wem wird der Vorstand gewählt?<br />

Von der Vereinsversammlung (<strong>ZGB</strong> 65 I)<br />

Können die Statuten z.B. auch Kooptation vorsehen?<br />

Ja, <strong>ZGB</strong> 65 I ist dispositiv.<br />

Können auch Nichtmitglieder dem Vorstand angehören?<br />

Ja<br />

Können auch vereinsfremde Personen oder gar Institutionen ermächtigt werden,<br />

einzelne Vorstandsmitglieder zu bestellen?<br />

Ja<br />

Wo erfolgt das Ausleseverfahren und die Beauftragung im gleichen Akt; bei der<br />

Wahl oder der Ernennung?<br />

Wahl<br />

Enthält das <strong>ZGB</strong> Vorschriften über die Organisation <strong>des</strong> Vorstands?<br />

Nein, der Vorstand konstituiert sich selbst (Selbstkonstituierung)<br />

Umfasst die Selbstkonstituierung auch die Erteilung der<br />

Unterzeichnungsbefugnis an einzelne Mitglieder?<br />

Nein<br />

2. Kompetenzen <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong><br />

105


Was sind die Kompetenzen <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong>?<br />

Er beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft dies nötig ist. Er leitet die<br />

Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus.<br />

Kann die Mitgliederversammlung selber Verträge im Namen <strong>des</strong> Vereins<br />

abschliessen?<br />

Nein, sondern nur Beschlüsse fassen.<br />

3. Verfahrensregeln für die Vorstandsarbeit<br />

Wann ist der Vorstand zu Sitzungen einzuberufen?<br />

Bei Bedarf, wenn es ein Fünftel der Vorstandsmitglieder (analog <strong>ZGB</strong> 64 III) oder der<br />

Präsident dies verlangt.<br />

Nach welchem Prinzip erfolgt die Beschlussfassung innerhalb <strong>des</strong> Vorstands?<br />

Grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip (analoge Anwendung von <strong>ZGB</strong> 67 II), wobei<br />

mangels abweichender statutarischer Regelung die Vorstandsbeschlüsse mit der<br />

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, d.h. mit dem absoluten<br />

Mehr (nicht qualifiziertes Mehr?), gefasst werden.<br />

Verlangt das Gesetz Präsenzquoren für die Beschlussfähigkeit?<br />

Nein<br />

4. Vertretung <strong>des</strong> Vereins gegenüber Dritten<br />

Gilt <strong>ZGB</strong> 55 II für den Vorstand?<br />

Ja<br />

Durch was ist die Vertretungsbefugnis inhaltlich definiert?<br />

Durch den Zweck <strong>des</strong> Vereins. Es gilt der allgemeine Grundsatz <strong>des</strong><br />

Körperschaftsrechts, wonach die zur Vertretung befugten Personen ermächtigt sind,<br />

namens und auf Rechnung der Körperschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die<br />

deren Zweck mit sich bringen kann.<br />

Können Dritte darauf vertrauen, dass je<strong>des</strong> Vorstandsmitglied Einzelunterschrift<br />

trägt?<br />

Ja. Will sich der Verein nur durch Kollektivunterschriften vertreten lassen, hat er dies<br />

den Dritten gehörig zur Kenntnis zu bringen.<br />

5. Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Vereinsvorstands<br />

In analoger Anwendung welcher Bestimmung haften die Vorstandsmitglieder<br />

gegenüber dem Verein?<br />

106


OR 398 II (<strong>Das</strong> Mandat <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist ein Vertrag sui generis, dem Auftrag aber<br />

ähnlich)<br />

Gegenüber wem besteht die vertragliche Haftung für getreue und sorgfältige<br />

Geschäftsführung?<br />

Nur gegenüber dem Verein als juristische Person<br />

Gegenüber den Vereinsmitgliedern und Dritten haften die Vorstandsmitglieder<br />

nach welchem Recht?<br />

Allgemeinem Deliktsrecht (OR 41 ff. und <strong>ZGB</strong> 55 III)<br />

Nach welcher Spezialbestimmung haften im Gegensatz dazu die Exekutivorgane<br />

der AG den Aktionären und Dritten gegenüber?<br />

OR 754 ff.<br />

Besteht unter den Vorstandsmitgliedern Solidarität?<br />

Unter den fehlbaren, ja (OR 50)<br />

OR 725 II verpflichtet den Verwaltungsrat dazu, bei „begründeter Besorgnis einer<br />

Überschuldung“ eine Zwischenbilanz erstellen und prüfen zu lassen. Was wenn<br />

der Befund positiv ausfällt?<br />

Die Bilanz ist beim Konkursrichter zu deponieren, d.h. Konkurseröffnung herbeizuführen.<br />

Was will der Gesetzgeber mit 725 II erreichen?<br />

Er will Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften dazu zwingen, bei schlechtem<br />

Geschäftsgang rechtzeitig zu liquidieren, bevor alle Aktiven aufgebraucht und nur noch<br />

Passiven vorhanden sind.<br />

Besteht im Vereinsrecht eine entsprechende Pflicht?<br />

Nein, die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für<br />

Verluste, welche die Vereinsgläubiger wegen verspäteter Konkurseröffnung allenfalls<br />

erleiden.<br />

Die allgemeine Deliktshaftung begründet eine Vorstandshaftung nur wann?<br />

Wenn der Schaden der Vereinsgläubiger in betrügerischer Weise verursacht worden ist,<br />

d.h. wenn die Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt der Begründung von Vereinsschulden<br />

wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen, dass diese<br />

Schulden nie würden getilgt werden können (wenn z.B. der Vorstand eines Chorvereins<br />

eine Berufsorchester engagiert und weiss, dass der nicht zahlen kann).<br />

Bei der Aktiengesellschaft gibt OR 756 dem einzelnen Aktionär Anspruch auf<br />

Schadenersatzklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder, wenn diese durch<br />

pflichtwidrige Geschäftsführung die AG geschädigt und dadurch den Wert der<br />

Aktien <strong>des</strong> klagenden Aktionärs vermindert haben. Wieso fehlt dem<br />

Vereinsmitglied eine entsprechende Klagelegitimation?<br />

Die Vereinsmitgliedschaft hat keinen Vermögenswert (was sich u.a. in der Bestimmung<br />

von <strong>ZGB</strong> 73 I ausdrückt. Aus diesem Grund kann die Schädigung <strong>des</strong><br />

107


Vereinsvermögens nicht als Vermögensschädigung der Vereinsmitglieder in Betracht<br />

fallen).<br />

Was ist zu tun, wenn ein Vereinsmitglied durchsetzen will, dass der Verein seine<br />

Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder eines fehlbaren Vorstan<strong>des</strong><br />

rechtlcih geltend machen will?<br />

Es ist vorweg die Absetzung <strong>des</strong> fehlbaren Vorstan<strong>des</strong> durch die<br />

Mitgliederversammlung zu beschliessen. Lässt sich hierfür keine Mehrheit finden, so<br />

entspricht das Handeln <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> offenbar dem Mehrheitswillen der Mitglieder. In<br />

einem solchen Falle lässt sich das Handeln <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> nicht korrigieren.<br />

Wie wird die Décharge-Erteilung auch genannt?<br />

Entlastung oder Entlastungsbeschluss<br />

Wo im <strong>ZGB</strong> ist die Décharge-Erteilung an den Vorstand verankert?<br />

Gar nirgends (in der Praxis jedoch üblich).<br />

Wieso ist die Décharge-Erteilung eine unentziehbare Kompetenz der<br />

Vereinsversammlung?<br />

Sie gilt als Ausfluss <strong>des</strong> allgemeinen Aufsichtrechts (<strong>ZGB</strong> 65 II)<br />

Was für eine Erklärung gibt die Vereinsversammlung mit dem Décharge-<br />

Beschluss ab?<br />

<strong>Das</strong>s sie gegenüber den déchargierten Vorstandsmitgliedern für den im Décharge-<br />

Beschluss erwähnten Zeitraum keine Verantwortlichkeitsansprüche erheben will.<br />

Hat der Déchargebeschluss auch für diejenigen Vereinsmitglieder<br />

Verzichtswirkung, die ihm nicht zugestimmt haben?<br />

Nein<br />

Nur im Bezug auf welche Tatsachen hat die Décharge-Erteilung<br />

Verzichtswirkung?<br />

Nur im Bezug auf solche, die der Vereinsversammlung zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Décharge-<br />

Beschlusses klar und vollständig bekannt gewesen sind.<br />

Wer hat den Beweis der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Décharge-Beschluss<br />

zu erbringen, wenn ein Vereinsmitglied den Vorstand für irgend etwas haftbar zu<br />

machen versucht?<br />

<strong>Das</strong> Mitglied (<strong>ZGB</strong> 8)<br />

V. Fakultatives Kontrollorgan<br />

Ist das Kontrollorgan beim Verein obligatorisch?<br />

Nein<br />

108


H. Mitgliedschaft<br />

I. Begriff der Mitgliedschaft<br />

Definiere Mitgliedschaft!<br />

Als Mitgliedschaft wird das zwischen dem einzelnen Mitglied und der Körperschaft<br />

bestehende Rechtsverhältnis bezeichnet.<br />

Durch was werden in Vereinen die Rechte und Pflichten charakteristischerweise<br />

gebildet?<br />

Durch Beschlüsse<br />

Wieso ist die Vereinsmitgliedschaft weder übertragbar noch vererblich?<br />

Wegen ihres persönlichen Charakters (<strong>ZGB</strong> 70 III). Die Statuten können jedoch eine<br />

abweichende Ordnung treffen.<br />

II. Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Welche der folgenden Gesellschaft kann nicht Mitglied eines Vereins werden;<br />

Kollektiv- Kommandit- oder einfache Gesellschaft?<br />

Einfache Gesellschaft<br />

Wie wird jemand Mitglied, der dies nicht als Gründer wird?<br />

Durch Aufnahme<br />

Wieso können sich Nichtmitglieder die nicht in einen Verein aufgenommen<br />

werden, nicht auf die Statuten berufen, wenn diese ein Recht auf Aufnahme<br />

statuieren?<br />

Auf die Statuten kann sich nur berufen, wer dem Verein angehört (ausser bei<br />

öffentlichrechtlichen Vereinen, Kartellen, Berufsverbänden wenn dies auf eine<br />

Verletzung <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung herausliefe)<br />

Wer entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder?<br />

<strong>Das</strong> nach den Statuten zuständige Organ. Enthalten die Statuten keine Regelung, so<br />

liegt die Aufnahmekompetenz bei der Vereinsversammlung (<strong>ZGB</strong> 65 I)<br />

III. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Wie kann die Mitgliedschaft im Verein enden?<br />

Durch fünf Umstände:<br />

- vollständige Liquidation <strong>des</strong> aufgelösten Vereins<br />

- Eintritt eines in den Statuten vorgesehenen Beendigungsgrun<strong>des</strong><br />

- Austritt eines Mitglie<strong>des</strong><br />

- Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong><br />

109


- Tod <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong><br />

Dürfen die Statuten die Austrittsmöglichkeiten in Bezug zu Art. 70 Abs. 2 <strong>ZGB</strong><br />

erschweren?<br />

Nein, nur erleichtern.<br />

Kann die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft verlangt werden?<br />

Ja, wenn es in den Statuten vorgesehen ist. Es können auch weitere Formalitäten in den<br />

Statuten vorgeschrieben werden, der Austritt darf jedoch nicht ungebührlich erschwert<br />

werden.<br />

Hängt die Rechtswirksamkeit <strong>des</strong> Austritts vom Verein ab?<br />

Nein. Die Austrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung <strong>des</strong><br />

Mitglie<strong>des</strong>.<br />

Gilt die Halbjahresfrist <strong>des</strong> Art. 70 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> immer?<br />

Nein, bei vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong> kann jederzeit ausgetreten werden.<br />

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?<br />

Wenn dem Mitglied mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse es unzumutbar ist,<br />

dem Verein bis zum Ablauf der ordentlichen Austrittsfrist anzugehören.<br />

Was, wenn der wichtige Grund vom Mitglied verschuldet ist?<br />

<strong>Das</strong> ist egal.<br />

Wo müssen Ausschlussgründe vorgesehen werden?<br />

In den Statuten.<br />

Gibt es noch weitere Möglichkeiten, den Ausschluss eines Mitglie<strong>des</strong><br />

vorzusehen?<br />

Ja, die Vereinsversammlung kann den Ausschluss einzelner Mitglieder beschliessen,<br />

jedoch ist die Traktandierungspflicht zu beachten.<br />

Kann die Vereinsversammlung ohne einen besonderen Grund ein Mitglied<br />

ausschliessen?<br />

Nein, wenn nicht statutarisch etwas anderes vorgesehen ist, braucht es für einen<br />

solchen Ausschluss einen wichtigen Grund.<br />

Wann hat der Vorstand die Kompetenz zur Ausschliessung einzelner Mitglieder?<br />

Wenn diese Kompetenz durch die Statuten an den Vorstand übertragen wurde.<br />

Was kann das ausgeschlossene Mitglied gegen einen Ausschlussbeschluss<br />

unternehmen?<br />

Es kann seine Ausschliessung gemäss Art. 75 <strong>ZGB</strong> anfechten und das Vorliegen eines<br />

wichtigen Grun<strong>des</strong> prüfen lassen.<br />

Können jedoch die Statuten eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen?<br />

Ja.<br />

110


Kann dann noch gemäss Art. 75 <strong>ZGB</strong> das Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong><br />

überprüft werden?<br />

Nein.<br />

Welche Möglichkeiten hat das ehemalige Mitglied dann?<br />

Eventuell eine Anfechtung wegen Rechtsmissbrauchs, wenn der Ausschluss unsachlich<br />

oder willkürlich war, dann war der Ausschluss eine rechtsmissbräuchliche<br />

Ermessensausübung.<br />

Wo besteht die Ausschlussfreiheit nicht?<br />

Bei Berufsverbänden. Hier muss das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf<br />

wirtschaftliche Entfaltung beachtet werden.<br />

Wann ist das Ausschlussverfahren fehlerhaft und rechtswidrig?<br />

Wenn dem Vereinsmitglied der bevorstehende Ausschluss nicht vorgängig eröffnet<br />

wurde und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt darzustellen.<br />

Wie nennt man einen solchen Anspruch, seinen Standpunkt aufzeigen zu dürfen?<br />

<strong>Das</strong> Anhörungerecht <strong>des</strong> Mitglieds.<br />

Was bringt das Ausscheiden aus dem Verein für rechtliche Folgen mit sich?<br />

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten.<br />

Was regelt Art. 73 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>?<br />

Die Beitragspflicht pro rata <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong>.<br />

IV. Die Mitgliedschaftsrechte<br />

Welche Hauptrechte hat ein Mitglied?<br />

Es werden drei Gruppen unterschieden:<br />

- Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte<br />

- Benutzungsrechte und weitere vermögenswerte Rechte<br />

- Schutzrechte<br />

Was sind Passivmitglieder?<br />

<strong>Das</strong> sind Gönner, die Regelmässige Beiträge an den Verein zahlen, ohne selber an der<br />

Vereinstätigkeit aktiv teilzunehmen.<br />

Was versteht man unter Mitverwaltungsrechte?<br />

<strong>Das</strong> sind jene Rechte, kraft derer das Mitglied die Willensbildung <strong>des</strong> Vereins beeinflusst<br />

und an der Verwaltung <strong>des</strong> Vereins teilnimmt.<br />

Kann man die Mitverwaltungsrechte übertragen?<br />

Nein, sie sind sogar unverzichtbar.<br />

111


Können sie durch Stellvertreter ausgeübt werden?<br />

Ja, wenn die Statuten dies vorsehen oder eine entsprechende Usanz im Verein besteht.<br />

Wann enden die Mitverwaltungsrechte?<br />

Mit dem Ende der Mitgliedschaft.<br />

Weshalb kommt eine Ausschüttung von Dividenden nur in ganz engen Grenzen in<br />

Betracht?<br />

Weil andernfalls die nichtwirtschaftliche Zielsetzung aufgegeben würde.<br />

Was umfassen die Schutzrechte?<br />

Art. 74 <strong>ZGB</strong> gewährt den Mitgliedern gerichtlichen Schutz gegen die Umwandlung <strong>des</strong><br />

Vereinszweckes sowie gegen die Verletzung der Statuten und <strong>des</strong> Gesetzes.<br />

Welche Klagebegehren sind unter Art. 74 <strong>ZGB</strong> möglich?<br />

Gestaltungsklagen oder Feststellungsklagen.<br />

Sind nur Beschlüsse der Vereinsversammlung gerichtlich anfechtbar?<br />

Nein, sondern auch Beschlüsse, die ein unteres Organ, z.B. der Vorstand, im Rahmen<br />

seiner Befugnisse fasst.<br />

Kann man gegen Beschlüsse z.B. <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sofort den Richter anrufen?<br />

Nein, hier muss noch ein allfälliger interner Instanzenzug eingehalten werden.<br />

Welche Beschlüsse eines unteren Organs sind überhaupt anfechtbar?<br />

Nur solche, die Mitgliedschaftsrechte verletzen.<br />

Können die Mitglieder einen Vertrag mit Dritten durch eine Nichtigkeitsklage<br />

vernichten?<br />

Nein, das könnte nur der Verein selbst. Anfechtungsgegenstand einer Klage eines<br />

Mitglie<strong>des</strong> können nur Beschlüsse sein.<br />

Wie lange ist die gesetzliche Verwirkungsfrist für Anfechtungsklagen?<br />

Nach Art. 75 <strong>ZGB</strong> ein Monat.<br />

Wann beginnt diese Frist zu laufen?<br />

Mit dem Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme.<br />

Was ist die Rechtsfolge <strong>des</strong> unbenutzten Ablaufes der Frist <strong>des</strong> Art. 75 <strong>ZGB</strong>?<br />

Der Beschluss wird dadurch geheilt.<br />

Verbietet Art. 74 <strong>ZGB</strong> die redaktionelle Neuformulierung <strong>des</strong> Vereinszweckes?<br />

Nein, sofern der wesentliche Gehalt intakt bleibt.<br />

V. Mitgliedschaftspflichten; Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden<br />

112


Was ist die wichtigste Mitgliedschaftspflicht?<br />

Die Beitragspflicht.<br />

Wie werden Art und Höhe der Beiträge in der Regel festgelegt?<br />

In den Statuten (Art. 71 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>).<br />

Was, wenn die Statuten keine Beitragspflicht regeln?<br />

Dann gilt Art. 71 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>.<br />

Können Vereine auch persönliche Leistungspflichten vorsehen?<br />

Ja.<br />

14. Kapitel: Die Stiftung (Art. 80-89 bis <strong>ZGB</strong>)<br />

A. Begriff<br />

Was ist die Stiftung?<br />

Als Stiftung wird die einem anfänglich festgelegten Zweck dienende Rechtsträgerin<br />

bezeichnet, an der es weder Eigentums- noch Mitgliedschaftsrechte gibt.<br />

Was ist das Exekutivorgan?<br />

Der Stiftungsrat.<br />

Wofür ist der Stiftungsrat zuständig?<br />

Für die Stiftungstätigkeit.<br />

Was ist die Stiftung, eine Anstalt oder eine Körperschaft?<br />

Die Stiftung ist eine Anstalt.<br />

Was ist die Kontrollstelle bei der Stiftung?<br />

Die staatliche Aufsicht.<br />

Wie erfolgt also auch die Aufhebung der Stiftung?<br />

Durch staatlichen Akt.<br />

Gibt es Ausnahmen von dieser staatlichen Aufsicht?<br />

Ja, bei kirchlichen Stiftungen liegt die Aufsicht bei der Kirche, bei Familienstiftungen<br />

kann eine Aufsicht in beschränktem Masse durch eine Zivilklage erreicht werden.<br />

1. Die klassische Stiftung<br />

Welche Kategorien Stiftungen gibt es bezüglich der Mittelbeschaffung?<br />

Klassische Stiftungen und Funktionale Stiftungen (herkömmlich:<br />

Unternehmensstiftungen).<br />

113


Was sind Klassische Stiftungen?<br />

Sie verwalten das Stiftungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck.<br />

Was sind Funktionale Stiftungen?<br />

<strong>Das</strong> sind Stiftungen, die ihren Stiftungszweck überwiegend mit Mitteln verwirklichen<br />

versuchen, die ihnen von Jahr zu Jahr in Form von Beiträgen etc. zugeführt werden.<br />

Was ist für beide Typen typisch?<br />

<strong>Das</strong>s sie kein kaufmännisches Unternehmen führen, sondern nur nebensächlich<br />

betreiben können.<br />

Was, wenn der Erwerbszweck im Vordergrund steht?<br />

Dann ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu wählen (AG, GmbH).<br />

Was sind bei der Funktionalen Stiftung in erster Linie die Aufgaben der Institution,<br />

für die sie tätig ist?<br />

Die Geschäftstätigkeit und das Finanzgebaren der Stiftung zu überwachen, die<br />

staatliche Aufsicht hat hier meist nur formellen Charakter. Die Institution hat meist die<br />

Qualität eines faktischen Organs.<br />

Was ergibt sich aus der Qualifikation de Personalvorsorgestiftungen als<br />

funktionale Stiftung?<br />

<strong>Das</strong>s die angeschlossenen Arbeitnehmer nicht Destinatäre, sondern Versicherte sind.<br />

Wozu dient die klassische Stiftung?<br />

Dazu, den Destinatären, meist in gemeinnütziger Weise Stiftungsleistungen zukommen<br />

zu lassen.<br />

Welche zwei Tätigkeiten übt die klassische Stiftung typischerweise aus?<br />

Eine Anlagetätigkeit und eine Zuwendungstätigkeit.<br />

Ist das Vorhandensein von Destinatären begriffsnotwendig?<br />

Nein.<br />

Sind funktionale Stiftungen auch in der Regel gemeinnützig?<br />

Nein.<br />

Was ist die häufigste Form der funktionalen Stiftung?<br />

Personalvorsorge im Interesse der Arbeitgeberunternehmen und deren Arbeitgebern.<br />

2. Funktionale Stiftung<br />

Was ist die Funktion von Personalvorsorgestiftungen?<br />

Die Personalvorsorge im Interesse von Arbeitgeberfirmen und von deren<br />

Arbeitnehmern.<br />

114


Wieso kann sich eine solche auf Personalvorsorge eingerichtete Stiftung in<br />

steuerlicher Hinsicht nicht auf Gemeinnützigkeit berufen?<br />

Weil sie ihre Aufgabe nur für einen definierten Kreis von Arbeitgebern und –nehmern<br />

erfüllt. Alle Steuergesetze von Bund und Kantonen enthalten jedoch spezifische<br />

Bestimmungen zur Steuerbefreiung in der Personalvorsorge.<br />

Dadurch dass die Stiftung sich selber gehört, ist sie als Plattform für was für<br />

Organisationen geeignet?<br />

• Politisch neutrale<br />

• Wirtschaftlich unabhängige<br />

• Solche, auf die niemand einen eigentümerähnlichen Einfluss nehmen soll.<br />

Müssen auch funktionale Stiftungen mit der Widmung eines Anfangsvermögens<br />

errichtet worden sein?<br />

Ja, ein symbolischer Betrag genügt jedoch, um dem <strong>ZGB</strong> gerecht zu werden.<br />

Wann liegt aus der Perspektive der Finanzierung betrachtet eine funktionale,<br />

wann eine klassische Stiftung vor?<br />

Klassisch: Die Anfangsdotation sowie deren Erträgnisse genügen um die<br />

Stiftungstätigkeit zu finanzieren.<br />

Funktional: Die Stiftung ist auf laufende Beitragszahlungen bestimmter Drittpersonen<br />

oder auf Subventionszusagen und Defizitgarantien angewiesen um die Stiftungstätigkeit<br />

zu finanzieren.<br />

Wie fest verliert der historische Stifterwille innerhalb <strong>des</strong> Stiftungszwecks seine<br />

Bedeutung wenn klassische Stiftungen zu funktionalen mutieren?<br />

Etwa im gleichen Ausmass wie dies die historische Anfangsdotation in der<br />

Stiftungsbilanz tut.<br />

B. Die tatsächliche Bedeutung von Stiftungen in der Schweiz<br />

Wie viele Stiftungen gibt es in der Schweiz in etwa?<br />

16.000 Personalvorsorgestiftungen, 7000 andere Stiftungen (wovon 1/7 auch<br />

funktional). D.h. 17.000 funktionale und 6000 klassische Stiftungen.<br />

Ist eine Pensionskasse dasselbe wie eine Personalvorsorgestiftung?<br />

Ja<br />

In welchem, 1958 eingeführten Artikel, wurde den Personalvorsorgestiftungen<br />

Rechnung getragen?<br />

<strong>ZGB</strong> 89bis<br />

C. die zulässigen Stiftungszwecke<br />

115


1. Vorbemerkungen<br />

Verlangt das Gesetz von der Stiftung einen ideellen Zweck?<br />

Nein, nicht ausdrücklich.<br />

Was weist bei Betrachtung <strong>des</strong> Gesetzes daraufhin, dass der Gesetzgeber bei der<br />

Stiftung an Institutionen gedacht hat, die ihr vorhandenes Vermögen verwalten,<br />

vermehren und an Destinatäre verteilen, ohne jedoch Schulden zu machen?<br />

<strong>Das</strong> Fehlen von Gläubigerschutzvorschriften<br />

Was ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber bei den Stiftungen nicht an<br />

wirtschaftlich tätige Unternehmen gedacht hat, die sich im Konkurrenzkampf an<br />

wechselnde Marktsituationen anpassen müssen oder die sich zur Finanzierung an<br />

den Kapitalmarkt wenden können?<br />

Die staatliche Stiftungsaufsicht<br />

2. Klassische Stiftungen<br />

Wieso dient das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck nur mittelbar?<br />

Weil es das nur durch die Erträge <strong>des</strong> in börsengängigen Papieren angelegten<br />

Stiftungsvermögens tut.<br />

Auf was konzentriert sich die staatliche Stiftungsaufsicht?<br />

• Zuwendungstätigkeit: Primär<br />

• Anlagetätigkeit: nur wenn ihr krasse Fehler bekannt werden<br />

Welche drei Abweichungen vom Urtyp der Stiftung unterscheidet BRÜCKNER?<br />

• Wenn die Stiftung ihr Vermögen ganz oder teilweise so anlegt und bewirtschaftet,<br />

dass es unmittelbar dem Stiftungszweck dient, nicht bloss mittelbar durch die<br />

durch seine Erträgnisse (Unternehmensträgerstiftung, z.B. eine Stiftung, welche<br />

die Unterstützung Betagter bezweckt, ihr Vermögen in en Bau eines<br />

Betagtenheimes investieren und den Destinatären kostengünstige Unterbringung<br />

und Pflege anbieten.)<br />

• Wenn die Stiftung ihr Vermögen ganz oder teilweise in einem gewinnstrebigen<br />

kaufmännischen Gewerbe anlegt, um mit <strong>des</strong>sen Reinertrag den Stiftungszweck<br />

zu erfüllen (z.B. eine Stiftung, die einen Skilift betreibt um mit <strong>des</strong>sen<br />

Erträgnissen Alterhilfe an Betagte zu leisten).<br />

• Wenn die Stiftung ihr Vermögen ganz oder teilweise in Beteiligungsrechten,<br />

namentlich in Aktienpaketen anlegt, und dadurch den kontrollierenden Einfluss<br />

auf eine kaufmännische Unternehmung gewinnt (Holdingstiftung, z.B. Rolex,<br />

Kuoni, Panalpina)<br />

Unter welchen Begriff fällt eine Stiftung, wenn sie ihr Vermögen ganz oder zum<br />

Teil in einem Unternehmen anlegt, dass sie selber führt?<br />

Unternehmensträgerstiftung<br />

116


Wann überschreitet eine Anlagetätigkeit im zweiten Fall der Abweichung vom<br />

Urtyp die Grenze <strong>des</strong> stiftungsrechtlich Zulässigen? Wenn Fremdmittel eingesetzt<br />

werden oder wenn das Unternehmerrisiko im Verhältnis zum Stiftungsvermögen als<br />

erheblich erscheint.<br />

Unter welchem Oberbegriff werden Unternehmensträger- und Holdingstiftungen<br />

zusammengefasst?<br />

Unternehmensstiftung<br />

Definiere „Unternehmensstiftung“!<br />

Stiftungstyp, bei dem das gewidmete Vermögen ganz oder zum grossen Teil aus einem<br />

Unternehmen oder einer massgebenden Beteiligung an einem Unternehmen besteht.<br />

Wann wird die Stiftung vermögens- und einkommenssteuerpflichtig und ist die<br />

bereits die Errichtung der Stiftung mit der dazugehörigen Vermögenswidmung<br />

eine steuerbare Schenkung?<br />

Wenn der Stiftungszweck nicht auf Tätigkeiten eingeschränkt wird, die in steuerlicher<br />

Hinsicht als gemeinnützig anerkannt sind.<br />

In welchem Bereich nur noch gibt es also aus Gründen der steuerlichen<br />

Unerschwinglichkeit im nichtgemeinnützigen Bereich Stiftungsgründungen?<br />

Im Personalvorsorgebereich<br />

3. Funktionale Stiftungen<br />

Was für Stiftungen sind funktionale Stiftungen in der Regel?<br />

Unternehmensträgerstiftungen<br />

Durch was unterscheidet sich die funktionale Stiftung von der klassischen<br />

Stiftung?<br />

Dadurch, dass die mit dem Betrieb unmittelbar verbundene Zuwendungstätigkeit nicht<br />

aus der (Anfangs-)Dotation und deren Erträgnissen, sondern aus laufend erhobenen<br />

Beiträgen und Subventionen finanziert wird.<br />

Wann muss die Führung marktwirtschaftlich gewinnstrebiger Unternehmungen in<br />

Stiftungsform gelten?<br />

Wenn die investierten Mittel oder das Unternehmerrisiko im Verhältnis zum<br />

Stiftungsvermögen erheblich sind.<br />

Dürfen Personalvorsorgestiftungen Unternehmen mit marktwirtschafttlicher<br />

Gewinnstrebigkeit führen?<br />

Nein<br />

D: Name der Stiftung<br />

Ist die Stiftung in der Wahl <strong>des</strong> Namens frei?<br />

117


Grundsätzlich ja.<br />

Was sind die drei Voraussetzungen?<br />

• Namenwahrheit<br />

• Namenklarheit<br />

• Verbot der Verletzung öffentlicher Interessen<br />

Vgl. OR 944 I/HregV 38<br />

Geniessen Stiftungen den Namensschutz gemäss <strong>ZGB</strong> 29 oder den Firmenschutz<br />

gemäss OR 956?<br />

Namensschutz<br />

E. Errichtung der Stiftung<br />

Spricht man bei der Stiftung von der Gründung oder der Errichtung?<br />

Errichtung<br />

Auf welche juristische Personen passt der Begriff der Gründung?<br />

Auf die körperschaftlichen juristischen Personen<br />

Welches sind die körperschaftlich organisierten juristischen Personen?<br />

AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein<br />

Von was sollte bei den Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit<br />

gesprochen werden?<br />

Zusammenschluss (die Beteiligten schliessen sich vertraglich zusammen)<br />

Welches sind die Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit?<br />

Einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft<br />

Welcher Artikel gilt für die Errichtung der Stiftung?<br />

<strong>ZGB</strong> 81<br />

Wem obliegt es die Stiftung beim Handelsregister anzumelden, wenn der Stifter<br />

die Errichtung einer Stiftung in seinem Testament bestummen hat?<br />

Den Erben oder dem Willensvollstrecker<br />

Welche Elemente muss die Stiftungsurkunde zwingend enthalten?<br />

• Stiftungszweck<br />

• Bezeichnung <strong>des</strong> Anfangsvermögens<br />

• Stiftungsname<br />

Unterliegt die Überprüfung, ob das gestiftete Vermögen wirklich vorhanden ist der<br />

notariellen Kontrolle?<br />

Nein (anders als bei der Gründung der juristischen Personen <strong>des</strong> Obligationenrechts,<br />

wo sich die Urkundsperson um den Kapitalnachweis zu kümmern hat)<br />

118


Wem obliegt die Kontrolle <strong>des</strong> Vollzugs und gegebenenfalls die Durchsetzung der<br />

Dotationspflicht?<br />

Den Stiftungsorganen und der Stiftungsaufsicht (und nicht etwa der Urkundsperson)<br />

Ist der HR-Eintrag für die Stiftung konstitutiv?<br />

Ja.<br />

Wann beginnt die Existenz der Stiftung?<br />

Mit dem HR-Eintrag (<strong>ZGB</strong> 52 I, 81 II)<br />

F. Organisation<br />

I. <strong>Das</strong> oberste Stiftungsorgan<br />

1. Bestellung und Konstituierung <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

Welches ist das oberste Stiftungsorgan?<br />

Der Stiftungsrat (in <strong>ZGB</strong> 81 II als Verwaltung bezeichnet)<br />

Was für Bezeichnungen finden sich sonst noch für den Stiftungsrat?<br />

Stiftungsvorstand, Stiftungskommission, Kuratorium, Senat, Direktorium...<br />

Durch wen werden bei der BVG-Stiftungen die Stiftungsratsmitglieder bestimmt?<br />

Die eine Hälfte durch den Arbeitgeber, die andere durch die Arbeitnehmer<br />

Wieso sind bei den BVG-Stiftungen Bestimmungen, wonach der<br />

Stiftungsratspräsident vom Arbeitgeber oder von den Arbeitnehmern bezeichnet<br />

wird, unzulässig?<br />

Weil solche Bestimmungen (in der Stiftungsurkunde oder –reglement) den Grundsatz<br />

der strikten Parität verletzen würden.<br />

Ist der Stifter bei den klassischen Stiftungen frei, die Wahlvoraussetzungen für die<br />

Stiftungsratsmitglieder in der Stiftungsurkunde beliebig zu definieren?<br />

Ja.<br />

Wieso ist eine „Fremdbestimmung“ der Exekutive bei der Stiftung eher zulässig,<br />

bei der AG weniger?<br />

Weil bei den körperschaftlich organisierten juristischen Personen das demokratische<br />

Wahlprinzip Vorrang hat.<br />

2. Kompetenzen <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

Welche Kompetenzen hat der Stiftungsrat (allgemein ausgedrückt) inne?<br />

119


All, die nicht durch Gesetz, Stiftungsurkunde oder Stiftungsreglement einem anderen<br />

Organ zugeteilt sind.<br />

Wem obliegt die Regelung der Zeichnungsberechtigung?<br />

Dem Stiftungsrat<br />

Nur bei welchen Stiftungen ist ein Reglement zwingend erforderlich?<br />

Bei den BVG-Stiftungen<br />

Was hat das Reglement bei der Personalvorsorgestiftung im Wesentlichen für<br />

eine Funktion?<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stiftung und den Versicherten zu regeln.<br />

Sind solche Stiftungsreglemente einseitig durch den Stiftungsrat abänderbar?<br />

Ja.<br />

Wessen Zustimmung setzt die Reglementsänderung voraus?<br />

Die der Aufsichtsbehörde<br />

In welche Rechte der Versicherten darf die Reglementsänderung nicht eingreifen?<br />

In die wohlerworbenen Rechte (Sie darf den Versicherten also keine bestehenden<br />

Versicherungsanwartschaften wegnehmen.)<br />

3. Verfahrensregeln für die Arbeit <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

Wo enthält das <strong>ZGB</strong> Verfahrensregeln für die Stiftungsratsarbeit?<br />

Nirgends!<br />

Welches Erfordernis würde verletzt, wenn bei einer Personalvorsorgestiftung das<br />

Präsidium auf Dauer der Arbeitnehmer- oder –geberseite zugeordnet wäre?<br />

<strong>Das</strong> Paritätserfordernis von BVG 51<br />

Welches Recht ist mangels weiterer gesetzlicher Regelungen für die Arbeit <strong>des</strong><br />

Stiftungsrates als dispositives Recht analog heranzuziehen?<br />

Die für den Vereinsvorstand geltenden Verfahrensregeln<br />

Kann ein Stiftungsratsmitglied als Teil <strong>des</strong> Stiftungsrates für die Stiftung mit sich<br />

selber eine Rechtsgeschäft vornehmen?<br />

Nein, es gilt das Ausstandserfordernis<br />

Haben die Destinatäre der Stiftung ein der Verantwortlichkeitsklage der Aktionäre<br />

entsprechen<strong>des</strong> Klagerecht gegenüber dem Stiftungsrat?<br />

Nein. Eventuelle Klagen müssen im Namen der Stiftung und auf Rechnung der Stiftung<br />

geltend gemacht werden.<br />

120


Was ist das Verantwortliche Organ zur Erhebung der Klage im Namen der<br />

Stiftung?<br />

Der Stiftungsrat. Dieser wird jedoch in der Regel nicht gewillt sein, gegen sich selbst<br />

Anklage zu erheben.<br />

Wie kann diese Situation gelöst werden?<br />

In der Regel wird das staatliche Aufsichtsorgan auf Antrag eines Destinatärs oder eines<br />

Stiftungsratmitglie<strong>des</strong> einen Beistand bestimmen, der die Verantwortlichkeitsansprüche<br />

gegen die fehlbaren Stiftungsratmitglieder durchzusetzen hat.<br />

Wie sind Vorsorgestiftungen gegen Insolvenz gesichert?<br />

In der Regel haben die Personalvorsorgestiftungen eine Versicherungsdeckung seitens<br />

der öffentlichrechtlichen „Stiftung Sicherungsfonds“ in Bern.<br />

Was wird durch diesen Sicherungsfond gedeckt?<br />

Ursprünglich lediglich die BVG- obligatorischen Ansprüche der Versicherten, seit 1996<br />

auch die ausserobligatorischen Ansprüche.<br />

Wer hat im Insolvenzfall Ansprüche gegen den Sicherungsfond?<br />

Nur die Vorsorgeeinrichtungen, nicht die Versicherten.<br />

Was für ein Anspruch hat der Sicherheitsfond gegenüber den Personen, die an<br />

der Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft?<br />

Der Sicherheitsfond hat Regressansprüche gegen diese Personen.<br />

Wer können diese Personen sein?<br />

Entweder sind dies fehlbare Stiftungsräte, oder eventuell, was aber eher die Ausnahme<br />

sein wird, Personen der Aufsichtsbehörde.<br />

Wonach bestimmt sich die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte etc. bei den nicht<br />

dem BVG unterstellten Stiftungen?<br />

In erster Linie nach vertraglichen Grundsätzen, also nach Art. 398 OR (Auftrag) in<br />

Verbindung mit Art. 321e (Arbeitsrecht).<br />

II. Weitere Exekutivorgane<br />

Kann es neben den Stiftungsräten und eventuell dem Aufsichtorgan noch weitere<br />

eventuelle Organe?<br />

Ja, manchmal den Geschäftsführer.<br />

III. <strong>Das</strong> Kontrollorgan<br />

Welche zwei Kontrollorgane verlangt Art. 53 BVG von den dem BVG unterstellten<br />

Stiftungen?<br />

- eine Kontrollstelle mit Organqualität<br />

121


- einen Versicherungstechnischen Experten für berufliche Vorsorge<br />

Was ist die Aufgabe der Experten?<br />

Er muss in regelmässigen Abständen überprüfen, ob die Versicherungseinrichtung in<br />

mathematischer Hinsicht genügend Vermögen aufweist, um ihre Leistungspflichten<br />

erfüllen zu können und ob die reglementarischen versicherungstechnischen<br />

Bestimmungen über die Leistungen und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung den<br />

gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Was ist die Aufgabe der Kontrollstelle mit Organqualität?<br />

Die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, <strong>des</strong> Rechnungswesens und der<br />

Vermögenslage.<br />

Hat der versicherungstechnische Experte Organqualität?<br />

Nein, er ist nur durch ein Auftragsverhältnis tätig.<br />

Wem müssen die Kontrollorgane rapportieren?<br />

Sowohl dem Stiftungsrat, als auch der staatlichen Aufsichtsstelle. Versicherte haben nur<br />

ein Auskunftsrecht.<br />

Müssen auch die dem BVG nicht unterstellten Stiftungen eine Kontrollstelle<br />

haben?<br />

Diese ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wird jedoch eine Kontrollstelle durch den<br />

Stiftungsrat vorgesehen, so hat diese Organqualität.<br />

G. Die staatliche Aufsicht (Stiftungsaufsicht)<br />

Welcher Art ist das Aufsichtsverhältnis zwischen privatrechtlicher Stiftung und<br />

staatlicher Aufsichtsbehörde?<br />

Ein Verwaltungsrechtsverhältnis und gehört somit öffentlichem Recht an.<br />

Was hat das für Konsequenzen?<br />

Die Aufsicht handelt nötigenfalls von Amtes wegen und hat das<br />

Verhältnismässigkeitsprinzip bei ihrem Vorgehen zu beachten.<br />

Wer genau ist das staatliche Aufsichtsorgan?<br />

Gemäss Art. 84 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> untersteht die Stiftung der Aufsicht <strong>des</strong> Gemeinwesens<br />

(Gemeinde, Kanton, Bund), dem sie nach ihrem Zweck und ihrem räumlichen<br />

Wirkungskreis angehört. Die Kantone sind befugt auf ihrem Gebiet die Stiftungsaufsicht<br />

autonom zu regeln.<br />

Ist der Sitz der Aufsichtsbehörde bei den Personalvorsorgeeinrichtungen der Sitz<br />

<strong>des</strong> Unternehmens?<br />

Nein, der Sitz kann, muss aber nicht identisch sein.<br />

Wo besteht Bun<strong>des</strong>aufsicht?<br />

122


Bei den gesamtschweizerisch tätigen Sammelstiftungen, welche die Personalvorsorge<br />

für die einem Berufsverband angeschlossenen Unternehmungen führen.<br />

Durch wen übt der Bund diese Aufsicht aus?<br />

Durch das Bun<strong>des</strong>amt für Sozialversicherung.<br />

Was ist die Aufgabe <strong>des</strong> staatlichen Aufsichtsorgans?<br />

Bei den klassischen Stiftungen wird nicht das wie, sondern nur das ob geprüft. Es wird<br />

also geprüft, ob die Stiftungsorgane den Stiftungszweck einhalten. Bei den<br />

Personalvorsorgeeinrichtungen kommt noch die Aufsicht nach BVG dazu, das wie ist<br />

also ein zentrales Thema der Aufsicht.<br />

Wie ist das Verhältnis <strong>des</strong> BVG zu den Stiftungsstatuten?<br />

<strong>Das</strong> BVG geht den Statuten vor.<br />

Welche Aufsichtsmittel hat die Aufsichtsbehörde?<br />

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde folgende Mittel:<br />

- Überprüfung <strong>des</strong> Stiftungsreglements und seiner Änderungen<br />

- Einsichtsnahme in die jährliche Berichterstattung <strong>des</strong> Stiftungsrates und der<br />

Kontrollstelle<br />

- Erlass von generell- abstrakten Vorschriften über die Anlage <strong>des</strong> Stiftungsvermögens<br />

- Mahnung, Verwarnung und Abberufung von Stiftungsorganen, sowie konkrete<br />

Weisungen an sie<br />

- Erstattung von Strafanzeige gegen Fehlbare Stiftungsorgane<br />

- Aufhebung von Beschlüssen <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

- Ersatzvornahme, insbesondere Bestellung eines Beistan<strong>des</strong> für die Stiftung<br />

Was, wenn die Stiftungsorgane fehlen?<br />

Dann muss nicht die Aufsicht die Geschäftsführung übernehmen, sondern interimistisch<br />

eine Person damit betrauen.<br />

Können die Aufsichtsbehörden Stiftungsvermögen blockieren?<br />

Nein, sie haben hierzu keine Kompetenz. Die Sicherung <strong>des</strong> Vermögens muss über die<br />

Einsetzung einer kommissarischen Stiftungsverwaltung erfolgen.<br />

Was kann die betroffene Stiftung gegen Aufsichtsmassnahmen unternehmen?<br />

Sie kann gegen diese Massnahmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale<br />

Verwaltungsgericht führen und den kantonalen Gerichtsentscheid gegebenenfalls mit<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun<strong>des</strong>gericht nach Art. 97ff. OG weiterziehen.<br />

Eine zivilprozessuale Berufung ist ausgeschlossen.<br />

Was kann die Stiftung gegenüber pflichtwidriger Aufsichtstätigkeit <strong>des</strong><br />

betreffenden Gemeinwesens unternehmen?<br />

<strong>Das</strong> Gemeinwesen ist gegenüber der geschädigten Stiftung haftbar. Bei den<br />

Vorsorgeeinrichtungen greift in Insolvenzfällen meist der Sicherheitsfond ein, hier haftet<br />

das Gemeinwesen nur subsidiär.<br />

123


H. Rechtstellung der Destinatäre<br />

Wie sind streitige Ansprüche gegenüber der Stiftung geltend zu machen?<br />

Durch Klage an das örtlich zuständige Zivilgericht (Versicherungsgericht). Wenn der<br />

Anspruch offensichtlich ausgewiesen ist, kann eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde zum<br />

Ziel führen.<br />

Wann ist das aufsichtsrechtliche und wann das zivilgerichtliche Verfahren zu<br />

wählen?<br />

Es gilt die Faustregel:<br />

„ <strong>Das</strong> aufsichtsrechtliche Verfahren ist dann gegeben, wenn das Pflichtwidrige Verhalten<br />

der Stiftungsorgane das Hauptthema ist oder eine Anwartschaft auf künftige<br />

Stiftungsleistungen oder Fragen der Geschäftsführung im Allgemeinen. Geht es um<br />

inhaltliche Fragen betreffend der Voraussetzungen und <strong>des</strong> Umfangs <strong>des</strong> Anspruchs, so<br />

ist der zivilgerichtliche Weg zu wählen.<br />

Wie kann das Recht auf Auskunft der Destinatäre oder der Versicherten geltend<br />

gemacht werden?<br />

Sowohl zivilgerichtlich, als auch aufsichtsrechtlich. Der aufsichtsrechtliche Weg ist<br />

allerdings der bequemere, da hier ein formloser Brief genügt und die Person nicht<br />

Prozesspartei werden muss.<br />

Wann ist der Prozess bei dem zivilgerichtlichen Verfahren umsonst?<br />

Wenn er von einem Versicherten im guten Treuen zur Wahrung seiner eigenen<br />

Interessen angehoben wurde.<br />

Wann werden Kosten auferlegt?<br />

Wenn es um Streitfragen zwischen Vorsorgeeinrichtungen unter sich oder um<br />

Streitigkeiten zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Arbeitgeberunternehmung<br />

geht.<br />

Wer ist für eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert?<br />

Jede Person, die ein persönliches, direktes und aktuelles Interesse an der beantragten<br />

Aufsichtsmassnahme hat.<br />

Auf was bezieht sich das Organinteresse?<br />

Auf die rechtmässige Willensbildung, Information, Vertretung nach Aussen etc.<br />

Wo sind die zusätzlichen Rechte gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung geregelt?<br />

In Art. 89 bis <strong>ZGB</strong>.<br />

I. Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus (Stiftungsänderung)<br />

1. Vorbemerkung<br />

124


Wo finden sich die Bestimmungen zur Umwandlung <strong>des</strong> Stiftungszweckes?<br />

<strong>ZGB</strong> 85/86<br />

Beschreibe das dreistufige Verfahren zur Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus!<br />

1. Stiftungsrat stellt Antrag an die Aufsichtsbehörde<br />

2. Aufsichtsbehörde stellt Antrag an Umwandlungsbehörde<br />

3. Umwandlungsbehörde nimmt Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus auf dem Wege<br />

der Verwaltungsverfügung vor<br />

Welchen Stiftungen wird dieses Verfahren gerecht?<br />

Den klassischen Stiftungen, nicht jedoch den Funktionalen.<br />

Wie sehen die pragmatischeren Regelungen der (kantonalen) Praxis aus?<br />

• Änderungen von geringerer Tragweite, d.h. Änderung der Organisation und<br />

Anpassung <strong>des</strong> Stiftungszweckes: Die Aufsichtsbehörde fungiert gleichzeitig als<br />

Änderungsbehörde und verfügt über die Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus.<br />

• Änderungen von grösserer Tragweite, d.h. die Umwandlung <strong>des</strong><br />

Stiftungszweckes sowie die Fusion und die Aufhebung der Stiftung: Die<br />

Umwandlungsbehörde verfügt über die Änderung <strong>des</strong> Stiftungsstatus.<br />

• Rechtswidrigkeit: <strong>Das</strong> Gericht verfügt auf Klage hin die Aufhebung der Stiftung<br />

Um was handelt es sich in der Regel bei der Aufsichtsbehörde, um was bei der<br />

Umwandlungsbehörde?<br />

Aufsichts- und Änderungsbehörde: Departement oder Amt (BS: Justizdepartement)<br />

Umwandlungsbehörde: Regierung (Regierungsrat, Bun<strong>des</strong>rat)<br />

Ist die Kompetenzabgrenzung zwischen Aufsichts- und Umwandlungsbehörde in<br />

allen Kantonen gleich?<br />

Nein, in einigen Kantonen werden Stiftungsfusionen und –aufhebungen von der<br />

Aufsichtsbehörde verfügt.<br />

Tritt die Aufsichtsbehörde eher als genehmigende oder als aktiv<br />

rechtsgestaltende Behörde auf?<br />

Genehmigende: Änderungen werden durch den Stiftungsrat beschlossen und in<br />

notarieller Urkunde erklärt oder in einem notariellen Beschlussprotokoll festgehalten. Die<br />

Aufsichtsbehörde wird um informelle Vorprüfung und formelle nachträgliche<br />

Genehmigung angefragt.<br />

2. Allzu starre gesetzliche Regelung<br />

Welche zwei Fallgruppen kennt die gesetzliche Regelung von <strong>ZGB</strong> 85 und 86?<br />

• Änderung der Stiftungsorganisation (85)<br />

• Änderung <strong>des</strong> Stiftungszwecks (86)<br />

An welcher Stiftung orientieren sich die genannten Voraussetzungen?<br />

125


An der klassischen Stiftung (deren <strong>Das</strong>ein allzeit vom historischen Stifterwillen bestimmt<br />

bleiben soll).<br />

Als was erweist sich die Regelung bei funktionalen Stiftungen?<br />

unzweckmässig und lückenhaft (bei der funktionalen Stiftung gibt es einen relevanten<br />

Stifterwillen nur in engen Grenzen, die Aufgabe und Funktion dieser Stiftungen ist<br />

weitestgehend durch gesetzliche Vorschriften definiert).<br />

3. Änderung der Organisation<br />

Wer ist für die Änderung der Organisation zuständig?<br />

Die Änderungsbehörde<br />

4. Änderung <strong>des</strong> Stiftungszweckes<br />

Wer ist für Anpassung <strong>des</strong> Stiftungszwecks zuständig?<br />

Die Änderungsbehörde<br />

Wann ist die Anpassung <strong>des</strong> Stiftungszweckes zulässig?<br />

Wenn wichtige (d.h. gute sachliche Gründe) vorliegen.<br />

Wer ist bei Personalvorsorgestiftungen in der Regel die Änderungsbehörde?<br />

Die BVG-Aufsichtsbehörde<br />

Bei welchen Stiftungen kommt die Umwandlung <strong>des</strong> Stiftungszweckes praktisch<br />

nur vor?<br />

Bei den klassischen Stiftungen<br />

Wann kann es zur grundsätzlichen Neuformulierung <strong>des</strong> Stiftungszweckes<br />

kommen?<br />

Wenn der bisherige Zweck geradezu widersinnig oder wenn seine Erreichung unmöglich<br />

geworden ist.<br />

Wer ist in der Regel für die Umwandlung <strong>des</strong> Stiftungszweckes zuständig?<br />

Die Umwandlungsbehörde<br />

Welche Frage ist bei einer solchen Umwandlung zu stellen?<br />

Welchen Zweck der Stifter dieser Stiftung vermutlich gäbe, wenn er seine ehemaligen<br />

Absichten in einen zeitgemässen Stiftungszweck umformulieren müsste.<br />

J. Aufhebung der Stiftung<br />

Bei welchen Stiftungen ist die Selbstauflösung durch blossen Organbeschluss<br />

zulässig?<br />

126


Bei Familienstiftungen<br />

Was für zwei Aufhebungsmodalitäten sieht das Gesetz vor?<br />

<strong>ZGB</strong> 88:<br />

• Aufhebung durch Gesetz<br />

• Aufhebung durch Gericht<br />

Wie wäre die Aufteilung der Aufteilungskategorien und –verfahren gemäss<br />

BRÜCKNER zweckmässig?<br />

• Administrative Stiftungsaufhebung durch die Aufsichts- oder<br />

Umwandlungsbehörde (Normalfall)<br />

• Gerichtliche Stiftungsaufhebung (Ausnahmefall)<br />

Welche vier Untergruppen umfasst die administrative Stiftungsaufhebung?<br />

• Unerreichbarkeit <strong>des</strong> Stiftungszwecks (<strong>ZGB</strong> 88 I)<br />

• Eintritts eines vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorgesehenen<br />

Aufhebungsgrun<strong>des</strong><br />

• Organisatorische Aufhebung<br />

• Aufhebung durch Fusion<br />

Welche der letztgenannten Fälle treten jedoch praktisch nur bei<br />

Personalvorsorgestiftungen auf?<br />

• Organisatorische Aufhebung<br />

• Aufhebung durch Fusion<br />

Warum gibt es bei Unerreichbarkeit <strong>des</strong> Zwecks keine automatische Aufhebung<br />

der Stiftung, sondern braucht es einen konkreten Aufhebungsakt?<br />

Weil die Unerreichbarkeit <strong>des</strong> Zwecks kein äusserlich wahrnehmbarer Vorgang, sondern<br />

die gedankliche Schlussfolgerung aus einer Beurteilung der Sachlage ist, wobei die<br />

Beurteilung mit einem gewissen Ermessen verbunden ist.<br />

Hat der Stiftungsrat noch einen Aufhebungsbeschluss zu fassen, wenn die<br />

Aufhebung der Stiftung infolge <strong>des</strong> Eintritts eines vom Stifter in der<br />

Stiftungsurkunde vorgesehenen Aufhebungsgrun<strong>des</strong> (der ohne je<strong>des</strong><br />

Beurteilungsermessen offensichtlich ist, z.B. ein Datum) eintritt?<br />

Nein, er hat nur noch die Liquidation an die Hand zu nehmen und die Löschung im<br />

Handelsregister anzumelden.<br />

Wann liegt eine organisatorische Aufhebung vor?<br />

Wenn die Stiftung ihren Zweck zwar durchaus weiterhin erfüllen könnte, wenn aber aus<br />

organisatorischen gründen eine Umstrukturierung der Personalvorsorge als nützlich<br />

erscheint und die Aufgaben und das Vermögen der einen Stiftung von einer anderen<br />

Stiftung übernommen werden.<br />

Findet bei der organisatorischen Aufhebung eine Liquidation statt?<br />

Nein.<br />

127


Beschreibe die Aufhebung infolge Fusion!<br />

Die Aufhebung infolge Fusion ist eine Alternative zur organisatorischen Aufhebung. Sie<br />

wird in drei Schritten bewirkt:<br />

1. Die beiden betroffenen Stiftungen schliessen, vertreten durch ihre Stiftungsräte,<br />

den Fusionsvertrag ab.<br />

2. Die Stiftungsräte genehmigen den Vertrag<br />

3. Die Umwandlungsbehörde vollzieht die Fusion (der aufzuhebenden Stiftung 1<br />

und der überlebenden Stiftung 2) durch rechtsgestaltende Verfügung<br />

Was enthält der Fusionsvertrag?<br />

Fusionsbilanz der Stiftung 1, ferner die Willenserklärung der beiden Stiftungen, die<br />

sämtlichen Aktiven und Passiven der Stiftung 1 mitsamt der Verpflichtungen gegenüber<br />

den Versicherten auf die Stiftung 2 auf dem Wege der Universalsukzession zu<br />

übertragen.<br />

Welche zwei Verfahrensvarianten stehen bei der Stiftungsaufhebung zur<br />

Verfügung?<br />

• Aufhebungsbeschluss <strong>des</strong> Stiftungsrates (Der Stiftungsrat stellt fest...)mit<br />

anschliessender Genehmigung durch die Aufsichts- oder Umwandlungsbehörde<br />

• Antrag <strong>des</strong> Stiftungsrates an die Aufsichts- oder Umwandlungsbehörde mit<br />

anschliessender Aufhebungsverfügung dieser Behörde (Die Aufsichtsbehörde<br />

stellt fest....)<br />

Von was hängt es ab, welche der beiden Varianten zum Zuge kommt?<br />

Von der kantonalen Gesetzgebung (BS: erste Variante)<br />

Neben diesen beiden häufigsten Verfahrensvarianten der administrativen<br />

Stiftungsaufhebung kann das Verfahren in seltenen Fällen auch anders als durch<br />

den Stiftungsrat ausgelöst werden. Nenne diese Möglichkeiten!<br />

• Stiftungsaufsichtsbeschwerde einer Person mit einem direkten Interesse an der<br />

Aufhebung<br />

• Blosse Anzeige einer Person ohne solches Interesse<br />

• Spontanes amtliches Handeln der Aufsichtsbehörde<br />

Wann greift die Aufhebung der Stiftung durch den Richter platz?<br />

Wenn die Stiftung oder deren Tätigkeit rechtswidrig oder sittenwidrig geworden ist (<strong>ZGB</strong><br />

88 II)<br />

Was ist Prozessgegenstand?<br />

Die Frage, ob die Stiftung nach ihrer rechtmässigen Errichtung zu einem späteren<br />

Zeitpunkt rechtswidrig oder unsittlich geworden ist. Erkennt das Gericht in diesem Sinne,<br />

so hebt es die Stiftung auf.<br />

Wer ist zur Aufhebungsklage klagelegitimiert?<br />

<strong>ZGB</strong> 89 I: Die Aufsichtsbehörde, sowie jedermann, der ein Interesse hat.<br />

Für welche Personen ist eine Klagelegitimation insbesondere zu bejahen?<br />

128


• Für jene, denen bei der Aufhebung eine Teil <strong>des</strong> Stiftungsvermögens zufällt<br />

• Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates aufgrund ihrer Organverantwortlichkeit für die<br />

gesetzeskonforme Führung (bzw. Aufhebung) der Stiftung.<br />

Auf was ist beim Richter zu klagen, wenn die Stiftung von Anbeginn<br />

widerrechtlich war?<br />

Auf Feststellung der (anfänglichen) Nichtigkeit.<br />

Wie bei den anderen juristischen Personen schliesst sich an die Aufhebung eine<br />

weitere Phase an. Welche?<br />

Die Liquidationsphase.<br />

Wann hört die Existenz der Stiftung als juristische Person auf?<br />

Nach beendeter Liquidation<br />

Durch was wird das Ende der Stiftungsexistenz markiert?<br />

Durch die Anmeldung der Löschung beim Handelsregisteramt (<strong>ZGB</strong> 89 II).<br />

K. Stiftungen ohne staatliche Beaufsichtigung<br />

Bei welchen zwei Stiftungstypen gibt es keine staatliche Aufsicht?<br />

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (<strong>ZGB</strong> 87)<br />

Durch wen erfolgen hier die rechtlichen Umgestaltungen?<br />

Durch den Stiftungsrat (in eigener Kompetenz), bei kirchlichen Stiftungen durch<br />

übergeordnete kirchliche Gremien.<br />

Wo müssen Destinatäre und Stiftungsorgane für Rechtsschutz nachsuchen (wo<br />

es einen solchen überhaupt gibt)?<br />

Zivilrichter<br />

1. Familienstiftungen<br />

In was besteht die Besonderheit der Familienstiftung?<br />

Darin, dass der Destinatärskreis auf die durch Verwandtschaft oder Ehe verbundenen<br />

Angehörigen einer bestimmten Familie beschränkt ist.<br />

Welche Situation bringt es mit sich, dass heute keine Familienstiftungen neu<br />

errichtet werden?<br />

Die steuerliche Situation. Die Beschränkung <strong>des</strong> Destinatärkreises führt dazu, dass neu<br />

errichtete Familienstiftungen heutzutage nicht mehr den Steuerbefreiungstatbestand der<br />

Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmen können.<br />

In welchem Artikel werden die zulässigen Zwecke von Familienstiftungen<br />

eingeschränkt?<br />

<strong>ZGB</strong> 335 I<br />

129


Betrachtet die Gerichtspraxis die drei zulässigen Zwecke (Erziehung, Ausstattung,<br />

Unterstützung) als abschliessend?<br />

Ja.<br />

Als was werden unzulässige Familienstiftungen gebrandmarkt, deren Zweck<br />

weitergehende Leistungen an Familienangehörige vorsehen?<br />

Unterhaltsstiftungen oder Genussstiftungen. Sie sind verpönt, weil ihnen der Geruch<br />

mittelalterlich feudaler Zustände anhaftet.<br />

Wann kann eine solche Stiftung in eine klassische Stiftung umgewandelt und<br />

somit der Schuss für die Kläger bzw. Nachfahren, die auf die Auflösung der<br />

Stiftung klagen und auf die Aufteilung <strong>des</strong> Vermögens unter ihresgleichen hoffen,<br />

hinten hinaus gehen?<br />

Wenn das Gericht aus dem Stifterwillen einen gemeinnützigen Zweck herauszulesen<br />

vermag.<br />

2. Kirchliche Stiftung<br />

Durch was zeichnet sich die kirchliche Stiftung aus?<br />

• Besonderer kirchlicher Zweck<br />

• Organische Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft<br />

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.<br />

Welche Zwecke gelten als kirchlich?<br />

Solche, die unmittelbar oder mittelbar dem Glauben an Gott dienen.<br />

Können vorwiegend sozial ausgerichtete Stiftungen (Liebe deinen nächsten wie<br />

dich selbst) auch kirchliche Stiftungen sein?<br />

Nein. Sie unterstehen demgemäss stattlicher Aufsicht auch dann, wenn der Stifter<br />

mittelbar religiöse Zwecke verfolgt.<br />

Können Lehren, die vorwiegend der diesseitigen Lebensbewältigung dienen und<br />

keine relevante Aussagen über die ewige Bestimmung <strong>des</strong> Menschen machen<br />

(z.B. Scientology) unter den Begriff <strong>des</strong> Religiösen fallen?<br />

Nein. Somit können Institutionen, die solche nicht-religiösen Lehren verbreiten, nicht<br />

unter den Begriff der Kirche fallen.<br />

130

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