04.01.2014 Aufrufe

Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000

Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000

Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wie weit wird bei folgenden Altersgruppen eine Ersatzpflicht für Deliktsschäden<br />

angenommen;1-6, 7-10,11-15,16+?<br />

• 1-6: Deliktsunfähig<br />

• 7-10: Verschulden von 25% und damit eine Ersatzpflicht <strong>des</strong> Schadens von 25%<br />

<strong>des</strong> Schadens<br />

• 11-16: Verschulden von 50% und damit eine Ersatzpflicht von 50% <strong>des</strong> Schadens<br />

• 16+: 100%ige Schuldfähigkeit und Haftpflicht<br />

Wann reduzieren sich diese Prozentsätze?<br />

Wenn nicht Vorsatz sondern bloss Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Wie wird der Sondertatbestand der Deliktsbegehung im vorübergehenden<br />

Zustand selbstverschuldeter Urteilsunfähigkeit (Drogenrausch...) gehandhabt?<br />

OR 54 II stellt das Selbstbetäubungsverschulden dem Tatverschulden gleich und lässt<br />

den Schädiger für den verursachten Schaden haften.<br />

Wird ein Säugling, der ein mangelhaft unterhalten<strong>des</strong> Haus erbt, mit seinem<br />

Vermögen haftbar, wenn jemand wegen <strong>des</strong> Werkmangels einen Schaden<br />

erleidet?<br />

Ja: die Kausalhaftungstatbestände setzen keine Handlungsfähigkeit <strong>des</strong> Haftpflichtigen<br />

voraus. OR 58 ist ein Kausalhaftungstatbestand.<br />

Welche der folgenden Realakte haben trotz Handlungsunfähigkeit <strong>des</strong><br />

Handelnden volle Rechtswirkung?<br />

• Eigentumsverschaffung durch Dritte an beweglichen Sachen <strong>des</strong> Urteilsunfähigen<br />

durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung (<strong>ZGB</strong> 726 und 727). Z.B.<br />

Einwurf von Geld in einem Automaten.<br />

• Schaffung eines Scheidungsanspruchs <strong>des</strong> Ehepartners durch ehewidriges<br />

Verhalten.<br />

• Schaffung von Bereicherungsansprüchen (OR 62)<br />

Alle!<br />

Als was gilt eine bewegliche Sache, die der Urteilsunfähige einer anderen Person<br />

übergibt und was hat dies für eine Folge?<br />

Die Sache gilt als abhanden gekommen im Sinne von <strong>ZGB</strong> 934, mit der Folge, dass<br />

eine gutgläubige Drittperson, welche die Sache erwirbt, nicht deren Eigentümerin wird.<br />

Wieso kann der Urteilsunfähige keinen Wohnsitz begründen?<br />

Wegen mangelnder rechtlicher Absicht <strong>des</strong> dauernden Verbleibs (<strong>ZGB</strong> 23).<br />

Bei beschränkt Handlungsunfähigen wird in absolut-höchstpersönlichen<br />

Belangen in zwei Kategorien unterscheiden. Welche sind dies?<br />

• Geschäfte, in denen der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selber<br />

rechtswirksam handelt, ohne dass ihn die gesetzliche Vertreterin daran zu<br />

hindern vermöchte<br />

• Geschäfte, bei denen die Zustimmung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!