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E<strong>in</strong>wendungen gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und<br />
Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
im Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgeme<strong>in</strong>es Eisenbahngesetz<br />
(AEG) für den dreigleisigen Ausbau und die Beseitigung der<br />
höhengleichen Bahnübergänge auf der Ausbaustrecke ABS 46/2<br />
Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen,<br />
Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2.3 Mehrhoog<br />
Stadtverwaltung Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Brüner Straße 9, 46499 Hamm<strong>in</strong>keln<br />
FD 61 Stadtplanung<br />
Entwurf
- 2 -<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
I. Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln (Zusammenfassung) 6<br />
II. E<strong>in</strong>leitung 9<br />
1. Erläuterungen zum Ausbauprojekt 9<br />
2. Ausgangslage <strong>in</strong> Mehrhoog 9<br />
2.1 Lage und Funktion <strong>in</strong>nerhalb des Stadtgebietes 9<br />
2.2 Infrastruktur und Grundversorgung 10<br />
2.3 Städtebauliche Situation und Siedlungsstruktur 10<br />
2.4 Planfeststellungsabschnitt 2.3 10<br />
III. Die Betroffenheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> eigenen Belangen und als<br />
Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange 11<br />
1. Betroffenheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> eigenen Belangen 11<br />
1.1 Kommunales Grundeigentum 12<br />
1.2 Kommunale E<strong>in</strong>richtungen 12<br />
1.3 Selbstgestaltungsrecht der Geme<strong>in</strong>den 13<br />
1.4 Geme<strong>in</strong>dliche Wirtschaftsstruktur 14<br />
1.5 Kommunale Planungshoheit 14<br />
1.6 Kommunale F<strong>in</strong>anzhoheit 14<br />
2. Betroffenheit als Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange 15<br />
3. Kommunale E<strong>in</strong>richtungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und städtische<br />
Eigentumsflächen, die von den Auswirkungen der Ausbaumaßnahme im<br />
Planfeststellungsabschnitt 2.3. betroffen s<strong>in</strong>d 15<br />
4. Baudenkmäler zur Bahntrasse(Verzeichnis) 17<br />
IV. Unzulänglichkeiten der vorliegenden Planfeststellungsunterlagen 18<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>de Vorbemerkungen zu den Planfeststellungsunterlagen 18<br />
Zentrale Forderung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln: 21<br />
2. Partielle Tieferlegung <strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog 21<br />
2.1 Ausgangslage 21<br />
2.2 Forderung der Troglage aufgrund der Verletzung des Selbstgestaltungsrechtes<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln 22<br />
2.3 Wesentliche Inhalte des CODE 24 – Projektes des RVR 24<br />
2.4 Verhältnis der Forderung nach e<strong>in</strong>er partiellen Tieferlegung der Strecke zu den<br />
übrigen E<strong>in</strong>wendungen und Stellungnahmen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln 27<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 3 -<br />
3. Lücken- und fehlerhafte Planfeststellungsunterlagen bezogen auf den<br />
planungsrechtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Planfeststellungsabschnittes<br />
2.3 und daraus resultierende Verletzung der Planungshoheit der<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln 28<br />
3.1.Bebauungsplan Nr. 3 Gewerbegebiet Mehrhoog 28<br />
3.2 Bebauungsplan Nr. 8 „Schnellenhof“ 29<br />
4. Bauliche Maßnahmen (siehe Ziffer 7. im InhaltsV Erl.-Bericht) 31<br />
4.1 BÜ-Beseitigungen 31<br />
4.1.1 BÜ Bahnhofstraße. 31<br />
4.1.2 BÜ Frietenweg 34<br />
4.1.3 BÜ’s Kikenheckweg und Wasserstraße 35<br />
4.2 Bahnhof Mehrhoog 39<br />
4.2.1 Fehlender Aufzug / Rampen 39<br />
4.2.2 Sicherheitsgefühl im Bereich der Unterführung 40<br />
4.3 Abwasserbeseitigung 41<br />
4.3.1 Unvollständige Darstellungen 41<br />
4.3.1.1 km 39,110-39,180 l<strong>in</strong>ks, 41<br />
4.3.1.2 km 39,070-39,120 rechts, 41<br />
4.3.1.3 km 32,045 BÜ Strauchheide/ Am Schwarzen Wasser, 41<br />
4.3.1.4 km 32,55 SÜ Butenfeld 42<br />
4.3.2 E<strong>in</strong>leitungen <strong>in</strong> die vorhandene Mischwasserkanalisation 42<br />
4.3.2.1 E<strong>in</strong>leitungen von Niederschlagswasser <strong>in</strong> die MW-Kanalisation, 42<br />
4.3.2.2. Grundwasserabsenkung 43<br />
4.3.3. Neu- und Umbau von Entwässerungsanlagen mit Anschluss an die MW-<br />
Kanalisation 43<br />
4.3.3.1. km 39,140 quer, Bauwerksverzeichnis Nr.: 601 43<br />
4.3.3.2 km 39,100-39,265 rechts, Tövener Straße, Bauwerksverzeichnis Nr.: 602 44<br />
4.3.3.3 km 39,000-31,115 rechts, LP 9, Vennstraße, 44<br />
4.3.3.4 km 39,121 Herstellung e<strong>in</strong>er Kanalisation als Vorflut für die Hebeanlage zur<br />
Entwässerung der EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog 44<br />
4.3.3.5 Hebeanlagen 44<br />
4.3.3.6. Treppenanlage der EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog rechtseitig 45<br />
5. Streckensicherheit 46<br />
5.1 Ausgangssituation 46<br />
5.2 Grundlagen und gravierende Mängel des „Sicherheitskonzepts“ der DB Netz<br />
AG 46<br />
5.3. Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und des AK Streckensicherheit sowie<br />
deren Herleitung 48<br />
5.3.1 Zuwegung/Rettungswege 49<br />
5.3.2 Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln betreffend Zuwege und Zugänge 50<br />
5.3.3 Löschwasserversorgung 59<br />
5.3.4 Forderung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zur Löschwasserversorgung: Ke<strong>in</strong>e<br />
Kostentragungspflicht bei bahnspezifischen Gefahren 61<br />
5.3.5 Betroffenheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die Streckensicherheit 64<br />
6. Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit 65<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 4 -<br />
7. Bauabwicklung 65<br />
7.1 Baustellene<strong>in</strong>richtungsflächen / Baustraßen 65<br />
7.1.1 EÜ Bahnhofstraße – Lageplan Nr. 14 66<br />
7.1.2 845 BE Fläche EÜ Bahnhofstraße 67<br />
7.1.3 BE Fläche auf der südwestlichen Fläche des P+R Parkplatzes 67<br />
7.1.4 Rückbau von Baustraßen <strong>in</strong> Wirtschaftswege 67<br />
7.2 Wiederherstellung <strong>in</strong> Anspruch genommener Straßen 68<br />
7.3 Forderungen für die Bauzeit 69<br />
7.3.1 Beweissicherung für alle öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Grundstücke der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln 69<br />
7.3.2 Maßnahmen zur Lärmm<strong>in</strong>derung und zur Reduzierung sonstiger Störungen 70<br />
7.3.3 E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Wirtschaftsstruktur und Verletzung der städtebaulichen<br />
Rahmenplanung 71<br />
7.3.4 Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des ÖPNV während<br />
der Bauphase 71<br />
7.3.5 Informationsbüro während der Bauzeit 72<br />
8. Lärmschutz 72<br />
8.1 Lärmschutz (grundsätzlich) 72<br />
8.1.1 Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen wegen fehlerhafter<br />
E<strong>in</strong>ordnung trassennaher Bereiche nach Maßgabe des Bauplanungsrechts 72<br />
8.1.2 Unzulänglichkeiten der zugrundgelegten Verkehrsprognose 2025 und des<br />
unterstellten Betriebsprogramms 73<br />
8.1.3 Unzulänglichkeit der Planfeststellungsunterlagen mit Blick auf die sogenannte<br />
Blockverdichtung 76<br />
8.1.4 Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen mit Blick auf die<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung aktiver/passiver Lärmschutz 78<br />
8.1.5 Aussagen zum Schienenbonus 84<br />
8.1.6 Aussagen zum Mittelungspegel 87<br />
8.1.7 Anmerkungen zum E<strong>in</strong>satz des sogenannten „Besonders überwachten Gleises“,<br />
(BüG) 87<br />
8.1.8 Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die betroffenen öffentlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> Bezug auf ihr Eigentum 88<br />
8.2 Städtebaulich begründete Forderungen an die Ausführung der<br />
Schallschutzmaßnahmen 91<br />
8.2.1 Städtebauliche Unzulänglichkeiten der vorliegenden Planung 91<br />
8.2.2 Konkrete Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die städtebauliche<br />
Qualität der Schallschutzmaßnahmen 92<br />
8.2.3 Verletzung des Selbstgestaltungsrechtes der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln 94<br />
8.3 Der Schallschutz für Splittersiedlungen und E<strong>in</strong>zelgehöfte im Außenbereich 95<br />
Schutzgebiet 23 111 bahnrechts 98<br />
Schutzgebiet 23 110 bahnrechts 98<br />
Schutzgebiet 23 109 bahnrechts 98<br />
Schutzgebiet 23 108 bahnrechts 99<br />
Schutzgebiet 23 107 bahnrechts 99<br />
Schutzgebiet 23 106 bahnrechts 99<br />
Schutzgebiet 23 105 bahnrechts 100<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 5 -<br />
Schutzgebiet 23 104 bahnrechts 100<br />
Schutzgebiet 23 103 bahnrechts 100<br />
Schutzgebiet 23 102 bahnrechts 100<br />
Schutzgebiet 23 101 bahnrechts 100<br />
Schutzgebiet 23 211 bahnl<strong>in</strong>ks 101<br />
Schutzgebiet 23 210 bahnl<strong>in</strong>ks 101<br />
Schutzgebiet 23 209 bahnl<strong>in</strong>ks 101<br />
Schutzgebiet 23 208 bahnl<strong>in</strong>ks 101<br />
Schutzgebiet 23 207 bahnl<strong>in</strong>ks 102<br />
Schutzgebiet 23 206 und 23 205 bahnl<strong>in</strong>ks 102<br />
Schutzgebiet 23 204 bahnl<strong>in</strong>ks 102<br />
Schutzgebiet 23 203 bahnl<strong>in</strong>ks 103<br />
Schutzgebiet 23 202 bahnl<strong>in</strong>ks 103<br />
Schutzgebiet 23 201 bahnl<strong>in</strong>ks 103<br />
9. Erschütterungen 104<br />
9.1 Wesentliche Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen bezogen auf<br />
Erschütterungen und daraus abgeleitete Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
104<br />
9.2 Betroffenheit der Stadt <strong>in</strong> Bezug auf ihre öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und ihr<br />
Eigentum 109<br />
10. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und Kompensations-maßnahmen<br />
110<br />
11. E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die kommunale F<strong>in</strong>anzhoheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln 110<br />
12. Stellungnahme der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zu beabsichtigten Regelungen für die<br />
Inanspruchnahme städtischer Grundstücke durch die Vorhabenträger<strong>in</strong> und<br />
betreffend den von der Vorhabenträger<strong>in</strong> vorgesehenen Grunderwerb für<br />
Dritte 113<br />
12.1 E<strong>in</strong>leitung und grundsätzliche Feststellungen 113<br />
12.2 Stellungnahme zur Inanspruchnahme stadteigener Grundstücke 114<br />
12.2.1 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln: 114<br />
12.2.2 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Mehrhoog: 116<br />
12.3 Grunderwerb des Vorhabenträgers für Dritte – hier: für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln 121<br />
12.3.1 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln: 121<br />
12.3.2 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Mehrhoog: 122<br />
V. Abschlussbemerkung 123<br />
VI. Anlagen 124<br />
.<br />
Verzeichnis der Anlagen 124<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 6 -<br />
I. FORDERUNGEN DER STADT HAMMINKELN (ZUSAMMENFASSUNG)<br />
Mit dem Bau des dritten Gleises und der daraus resultierenden Folgemaßnahmen<br />
wie Schallschutzanlagen und Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahmen wird massiv<br />
und dauerhaft <strong>in</strong> die heutige Situation an der Eisenbahnstrecke Emmerich-<br />
Oberhausen e<strong>in</strong>gegriffen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln befürwortet <strong>in</strong> Anbetracht der rechtlichen Situation grundsätzlich<br />
die Ausbauplanung mit Errichtung e<strong>in</strong>es dritten Gleises, denn nur dadurch wird<br />
der dr<strong>in</strong>gend erforderliche Lärm- und Erschütterungsschutz für die Anlieger und die<br />
erforderliche Streckensicherheit e<strong>in</strong>schließlich des Baus der Ersatzbauwerke erfolgen.<br />
Die vorliegende Planung stellt jedoch aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ke<strong>in</strong>e auf<br />
Dauer angelegte zukunftsorientierte Planung dar. Vielmehr entsteht der E<strong>in</strong>druck,<br />
dass nach dem M<strong>in</strong>imalpr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong> drittes Gleis <strong>in</strong>klusive Folgemaßnahmen mit möglichst<br />
ger<strong>in</strong>gem f<strong>in</strong>anziellem Aufwand für die Vorhabenträger<strong>in</strong> realisiert werden soll<br />
unter Vernachlässigung der Belange der Anwohner.<br />
Die Planunterlagen lassen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive und konstruktive Ause<strong>in</strong>andersetzung mit<br />
den Auswirkungen der Planung auf das Gebiet der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln vermissen.<br />
E<strong>in</strong>e Rücksichtnahme auf die städtebaulichen Belange der Standortkommune f<strong>in</strong>det<br />
weitestgehend nicht statt.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln hält daher e<strong>in</strong>e deutlich detailliertere Betrachtung der städtebaulichen<br />
Situation und die Erarbeitung von auf die Örtlichkeit angepassten Lösungsansätzen<br />
für dr<strong>in</strong>gend erforderlich. Dabei s<strong>in</strong>d technisch und gestalterisch höhere<br />
Standards mit zu berücksichtigen, während die durchgängig feststellbare Überbetonung<br />
des Kostenargumentes durch e<strong>in</strong>e angemessene Reduzierung zurückzunehmen<br />
ist. Die Ortschaft Mehrhoog und ihre Bürger dürfen nicht für die Dauer von<br />
Generationen Opfer e<strong>in</strong>er „Billiglösung“ werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 7 -<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund werden aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
folgende Kernforderungen erhoben:<br />
1. Erarbeitung e<strong>in</strong>er an die städtebaulichen Gegebenheiten angepassten<br />
baulichen Gesamtkonzeption, und zwar <strong>in</strong> erster<br />
L<strong>in</strong>ie durch die Realisierung e<strong>in</strong>er Tieferlegung der Bahntrasse<br />
<strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog, um <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Ortslage<br />
Mehrhoog e<strong>in</strong>e akzeptable, stadtbildverträgliche Realisierung<br />
der Lärmschutzanlagen zu ermöglichen<br />
2. Sofern sich die Planfeststellungsbehörde der vorgenannten<br />
Forderung nicht anschließt: Deutlich höhere Gewichtung von<br />
städtebaulichen und stadtgestalterischen Belangen bei der<br />
Realisierung von Lärmschutzanlagen <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der<br />
Ortslage Mehrhoog<br />
3. Verbesserung des Schutzes der Außenbereichslagen (E<strong>in</strong>zelgehöfte<br />
und Splittersiedlungen) durch aktive Schutzmaßnahmen<br />
4. Umfassende Berücksichtigung des <strong>in</strong> dieser Stellungnahme<br />
beschriebenen Konzeptes zur Streckensicherheit<br />
5. Festsetzung e<strong>in</strong>er maximalen Belastungsgrenze der Strecke<br />
auf Grundlage des vorliegenden Betriebsprogrammes<br />
6. E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Streckenmonitor<strong>in</strong>gs zur Erfassung und<br />
Überwachung der Zugbewegungen<br />
7. Freistellung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln von sämtlichen Kosten und<br />
Folgekosten, die direkt oder <strong>in</strong>direkt aus der Maßnahme resultieren.<br />
8. Aufnahme der Planung und Realisierung der BÜ-<br />
Ersatzmaßnahme zwischen den heutigen BÜ’s Wasserstraße<br />
und Kiekenheckweg <strong>in</strong> das vorliegende Planfeststellungsverfahren<br />
und F<strong>in</strong>anzierung des Ersatzbauwerks ohne Kostenbeteiligung<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 8 -<br />
9. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert den Verzicht auf den Schienenbonus<br />
(5 dB(A)) und die pauschale Anwendung des<br />
Gleispflegeabschlags (3 dB(A) und stattdessen den E<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong>novativer Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schienenstegdämpfer,<br />
Schienenstegabsorber, niedrige Schallschutzwände<br />
direkt an der Quelle der Emission).<br />
10. Für den Streckenausbau müssen zum angemessenen<br />
Schutz der Bevölkerung diejenigen rechtlichen und technischen<br />
Standards maßgeblich se<strong>in</strong>, die – wenn sie e<strong>in</strong>en<br />
höheren Schutzstandard gewährleisten – zum Zeitpunkt<br />
des Baubeg<strong>in</strong>ns gelten. Dieser Nachbesserungsvorbehalt<br />
im Planfeststellungsbeschluss muss beispielsweise für<br />
den Fall gelten, dass zwischenzeitlich der Schienenbonus<br />
aufgehoben, sich die Prognosewerte 2025 als unzutreffend<br />
oder weitere Innovative Lärmschutzmaßnahmen erfolgreich<br />
erprobt und zugelassen werden.<br />
11. Die Festsetzung der Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen<br />
muss sich zum Schutz der Gebäude und ihrer Bewohner<br />
nach dem Stand der Technik und nicht nach Wirtschaftlichkeitserwägungen<br />
bestimmen, damit spürbare Erschütterungsreduzierungen<br />
erreicht werden können.<br />
H<strong>in</strong>weis: Die Bezeichnungen „bahnl<strong>in</strong>ks“ bzw. „bahnrechts“ <strong>in</strong> den<br />
Planfeststellungsunterlagen bzw. <strong>in</strong> dieser Stellungnahme<br />
unterstellen die Blickrichtung Oberhausen – Emmerich<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 9 -<br />
II.<br />
EINLEITUNG<br />
1. Erläuterungen zum Ausbauprojekt<br />
Die Eisenbahnstrecke Emmerich-Oberhausen ist e<strong>in</strong> wichtiger Bestandteil des bedeutenden<br />
europäischen Güterkorridors zwischen dem Nordseehafen Rotterdam<br />
(Europort) und dem Mittelmeerhafen Genua <strong>in</strong> der Industrieregion Norditalien. Sie<br />
gehört zu den durch die EU-Verkehrspolitik def<strong>in</strong>ierten TEN-Korridoren (TEN =<br />
Transeuropäische Netze). Um die Kapazität dieser Verb<strong>in</strong>dung von Rotterdam über<br />
Köln, Basel, Mailand bis nach Genua zu erhöhen, s<strong>in</strong>d umfangreiche Baumaßnahmen<br />
<strong>in</strong> den betroffenen Ländern erforderlich.<br />
Die Ausbaustrecke Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen trägt die Kurzbezeichnung<br />
ABS 46/2. Sie ist im Bundesverkehrswegeplan (BVWB) als Maßnahmen-Nr. 9<br />
im vordr<strong>in</strong>glichen Bedarf def<strong>in</strong>iert. Die DB Netz AG ist Träger<strong>in</strong> des Vorhabens und<br />
hat die DB ProjektBau GmbH mit dessen Planung und Realisierung beauftragt. Es ist<br />
vorgesehen, die zurzeit weitgehend zweigleisige Strecke im Wesentlichen dreigleisig<br />
auszubauen und gleichzeitig die höhengleichen Bahnübergänge zu beseitigen.<br />
Die Streckengeschw<strong>in</strong>digkeit soll nach Aussage der Vorhabenträger<strong>in</strong> auf allen drei<br />
Gleisen grundsätzlich 160 km/h betragen. Für die Zukunft ist e<strong>in</strong>e Geschw<strong>in</strong>digkeitserhöhung<br />
für den Personenfernverkehr auf 200 km/h vorgesehen. Infolgedessen berücksichtigte<br />
die Planung für das Mittelgleis e<strong>in</strong>e optionale Erhöhung auf diese Geschw<strong>in</strong>digkeit;<br />
für die äußeren Gleise ist diese Option nicht vorgesehen.<br />
2. Ausgangslage <strong>in</strong> Mehrhoog<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist e<strong>in</strong>e mittlere, kreisangehörige Kommune im rechtsrhe<strong>in</strong>ischen<br />
Teil des Kreises Wesel. Das Stadtgebiet ist ländlich strukturiert. Die rund<br />
27.400 E<strong>in</strong>wohner verteilen sich auf <strong>in</strong>sgesamt sieben Stadtteile, darunter der Stadtteil<br />
Mehrhoog, der von der vorliegenden Planung betroffen ist.<br />
2.1 Lage und Funktion <strong>in</strong>nerhalb des Stadtgebietes<br />
Der Stadtteil Mehrhoog liegt im südwestlichen Stadtgebiet von Hamm<strong>in</strong>keln und zählt<br />
derzeit rund 6.300 E<strong>in</strong>wohner. Die Ortslage Mehrhoog ist im Gebietsentwicklungsplan<br />
als e<strong>in</strong> zusammenhängender Allgeme<strong>in</strong>er Siedlungsbereich dargestellt. Neben<br />
hochwertigen Wohnbauflächen haben gewerbliche Nutzungen auf e<strong>in</strong>er Fläche von<br />
ca. 8 ha vor allem für die die lokale Wirtschaft besondere Bedeutung.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 10 -<br />
Die Ortslage wird größtenteils von Agrarbereichen und vere<strong>in</strong>zelten Waldbereichen<br />
sowie Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung<br />
umschlossen. Südlich und nordwestlich der Ortslage s<strong>in</strong>d Flächen für Grundwasserund<br />
Gewässerschutz abgebildet. Die Ortsdurchfahrten L 602 und die B 8 s<strong>in</strong>d als<br />
Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr klassifiziert. Als<br />
Ergänzung zu den Darstellungen des GEP ist am Bahnhof e<strong>in</strong>e regional bedeutsame<br />
Park-and-Ride-Anlage dargestellt. Der Schienenweg dient <strong>in</strong>sbesondere der Anb<strong>in</strong>dung<br />
an den Ballungsraum Rhe<strong>in</strong>/Ruhr.<br />
2.2 Infrastruktur und Grundversorgung<br />
Zu den Geme<strong>in</strong>bedarfse<strong>in</strong>richtungen zählen e<strong>in</strong>e Grundschule und zwei K<strong>in</strong>dergärten,<br />
e<strong>in</strong> kirchlich getragenes Jugendheim, e<strong>in</strong>e Bücherei und e<strong>in</strong>e Postagentur. E<strong>in</strong><br />
Sportgelände und e<strong>in</strong>e Mehrzweckhalle runden das Angebot ab.<br />
Die E<strong>in</strong>kaufsangebote <strong>in</strong> Mehrhoog umfassen im Wesentlichen die Warengruppen<br />
des überwiegend kurzfristigen Bedarfs sowie des überwiegend mittelfristigen Bedarfs<br />
und zu e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en Teil auch die des überwiegend langfristigen Bedarfs.<br />
Die Grundversorgung ist durch die oben genannten Angebote und deren gute Erreichbarkeit<br />
<strong>in</strong> ausreichendem Maße sichergestellt.<br />
2.3 Städtebauliche Situation und Siedlungsstruktur<br />
Die Siedlungsstruktur Mehrhoogs ist durch e<strong>in</strong> lang getrecktes Siedlungsband, das<br />
durch zwei Verkehrsachsen (Bahnl<strong>in</strong>ie, B 8) durchschnitten, aber bislang noch nicht<br />
– wie künftig durch die Ausbaustrecke – getrennt wird, gekennzeichnet.<br />
Es handelt sich hier siedlungsstrukturell um e<strong>in</strong> Straßendorf. Mehrhoog versteht sich<br />
aufgrund des vielfältigen Vere<strong>in</strong>slebens und des landschaftlich reizvollen Umfeldes<br />
als „Dorf im Grünen“.<br />
2.4 Planfeststellungsabschnitt 2.3<br />
Der Planfeststellungsabschnitt 2.3 hat e<strong>in</strong>e Länge von 9,817 km. Er beg<strong>in</strong>nt bei km<br />
32,052 an der Stadtgrenze zu Wesel im Bereich des derzeitigen Bahnübergangs<br />
Strauchheide und endet bei km 41,869 an der Stadtgrenze Rees. Neben der Durchfahrt<br />
der Ortschaft Mehrhoog verläuft die Strecke überwiegend durch landwirtschaftlich<br />
geprägtes Gebiet. Zwischen km 34,5 und km 35,5 tangiert die Strecke den<br />
Diersfordter Wald.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 11 -<br />
Zu den wesentlichen von der Planfeststellung erfassten Maßnahmen gehören der<br />
Neubau e<strong>in</strong>es zusätzlichen Streckengleises, der Neubau der Bestandsgleise zwischen<br />
km 34,0 und km 34,7 (BÜ-Ersatzmaßnahme „Diersfordter Straße“), der Neubau<br />
aller 3 Streckengleises sowie e<strong>in</strong>es Überholungsgleises und Verzweigungsweichen<br />
zwischen den Streckengleisen im Bereich des Bahnhofs Mehrhoog, der Neubau<br />
des Bahnhofs Mehrhoog, der Neubau von Schallschutze<strong>in</strong>richtungen und die<br />
Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge.<br />
III. DIE BETROFFENHEIT DER STADT HAMMINKELN IN EIGENEN BELANGEN<br />
UND ALS TRÄGERIN ÖFFENTLICHER BELANGE<br />
Die nachfolgenden Ausführungen zu III. enthalten Informationen grundsätzlicher Art,<br />
die quasi „vor die Klammer gezogen werden“ um darauf im weiteren Verlauf unter<br />
IV. ff unter Darlegung der konkreten örtlichen Verhältnisse und Betroffenheiten Bezug<br />
nehmen zu können.<br />
1. Betroffenheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> eigenen Belangen<br />
Der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln kommt <strong>in</strong> diesem Planfeststellungsverfahren e<strong>in</strong>e Doppelstellung<br />
zu. Sie ist e<strong>in</strong>erseits Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange, die im Anhörungsverfahren<br />
zur Stellungnahme aufgefordert wird, soweit das Vorhaben ihren Aufgabenbereich<br />
berührt (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG, dazu nachfolgend zu 2.). Träger öffentlicher Belange<br />
s<strong>in</strong>d vom Grundsatz her nicht klagebefugt.<br />
Gleichzeitig ist die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln jedoch auch Träger<strong>in</strong> eigener Rechte, die sie<br />
durch Erhebung von E<strong>in</strong>wendungen gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG wahren muss, um<br />
nicht damit ausgeschlossen zu werden (§ 18a Nr. 7 AEG). Mit der vorliegenden E<strong>in</strong>gabe<br />
an die Anhörungsbehörde macht die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln sowohl ihre E<strong>in</strong>wendungen<br />
als auch ihre Stellungnahme als Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange geltend.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der kommunalen Belange, die <strong>in</strong> der Abwägung der Planfeststellungsbehörde<br />
(Eisenbahnbundesamt, EBA) Berücksichtigung zu f<strong>in</strong>den haben, ist zunächst<br />
festzuhalten, dass die Geme<strong>in</strong>de nicht Sachwalter<strong>in</strong> ihrer Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger ist<br />
und daher beispielsweise nicht mit Erfolg vorbr<strong>in</strong>gen kann, durch das Vorhaben werde<br />
die Lärmbelästigung für die Anwohner der Ausbaustrecke oder deren Betroffenheit<br />
durch Erschütterungen weiter erhöht. Die Stadt ist bei der fachplanerischen Zulassungsentscheidung<br />
vielmehr alle<strong>in</strong> auf ihre eigenen Belange beschränkt.<br />
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgt e<strong>in</strong>e Abwägung der von dem<br />
Vorhaben berührten Belange. Es ist Aufgabe des Planungsträgers, die durch die<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 12 -<br />
Planung konkret betroffenen Belange zu ermitteln, zu bewerten und im Verhältnis<br />
zue<strong>in</strong>ander zu gewichten. Abwägungsbelange s<strong>in</strong>d alle schutzwürdigen Belange.<br />
In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Ausbauvorhaben beruft sich die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln auf folgende wehrfähige Rechtspositionen:<br />
1.1 Kommunales Grundeigentum<br />
Sofern mit dem E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> kommunales Eigentum zugleich Bee<strong>in</strong>trächtigungen der<br />
kommunalen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung<br />
verbunden s<strong>in</strong>d, kommt grundrechtlicher Schutz unter Berufung auf die kommunale<br />
Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz e<strong>in</strong> GG) <strong>in</strong> Betracht.<br />
Auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 3 GG können sich<br />
Kommunen dagegen nicht berufen,<br />
– vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 –<br />
, DVBl. 1982, S. 940 –,<br />
weil Art. 14 GG als Grundrecht nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater<br />
schützt.<br />
In jenen Fällen, <strong>in</strong> denen dem Eigentum der Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben<br />
fehlt – beispielsweise bei Flächen, die zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet<br />
werden -, genießt es gleichwohl Schutz des e<strong>in</strong>fachen Rechts. Auch diese zivilrechtliche<br />
Eigentümerposition verschafft der Kommune e<strong>in</strong>e abwägungserhebliche<br />
Position, wenn e<strong>in</strong>es ihrer Grundstücke durch das Vorhaben <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
wird oder nachteilige Wirkungen des Vorhabens auf das Grundstück drohen.<br />
1.2 Kommunale E<strong>in</strong>richtungen<br />
Werden kommunale E<strong>in</strong>richtungen (z.B. Feuerwehr, Schulen, K<strong>in</strong>dergärten) von der<br />
Kommune auf eigenen Grundstücken betrieben, so verdichtet sich deren zivilrechtliche<br />
Eigentümerstellung dergestalt, dass sie die Rüge e<strong>in</strong>er erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
der Funktionsfähigkeit e<strong>in</strong>er dieser E<strong>in</strong>richtungen erheben kann. Die vorgenannte<br />
Rüge kommt <strong>in</strong>sbesondere bezüglich des Schutzes vor unzumutbaren Immissionen<br />
<strong>in</strong> Betracht.<br />
– Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 – 4 C 51.89 –, UPR 1991, 398 –<br />
Von den Auswirkungen des Streckenausbaus betroffen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Mehrhoog beispielsweise<br />
das benachbarte Feuerwehrgerätehaus und die Grundschule Mehrhoog.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 13 -<br />
1.3 Selbstgestaltungsrecht der Geme<strong>in</strong>den<br />
Geme<strong>in</strong>den können die Verletzung eigener Belange auch dann geltend machen,<br />
wenn Teile des Geme<strong>in</strong>degebietes durch e<strong>in</strong> Vorhaben, das die Entwicklung der<br />
Geme<strong>in</strong>de bee<strong>in</strong>flusst, nachhaltig betroffen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung<br />
umfasst die Garantie der geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltung auch e<strong>in</strong> eigenständiges,<br />
nicht von der Betroffenheit der Planungshoheit abhängiges sogenanntes<br />
Selbstgestaltungsrecht. Den Geme<strong>in</strong>den steht das Recht zu, ihre eigene Infrastruktur<br />
und das Gepräge ihres Ortes selbst zu gestalten.<br />
– Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 31.85 -, DÖV 1987, S. 780 –;<br />
BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - 7 C 71.72 –, NJW 1976, S. 2175 –<br />
Dieses Recht kann durch fachplanerische Maßnahmen betroffen se<strong>in</strong>, die das Ortsbild<br />
der Geme<strong>in</strong>de entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Ortsbild und<br />
die Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>wirken.<br />
– Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 – 7 C 28/85 –, DÖV 1987, S. 778;<br />
BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 – 4 VR 18/89 –, NVwZ-RR 1999, S. 554 ; OVG<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2010 – 8 B 1061/8/10 –, juris –<br />
Daher ist das Ortsbild jedenfalls <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Kernbereich geschützt. Erfährt e<strong>in</strong>e Ortslage<br />
im Vergleich zum vorherigen Zustand e<strong>in</strong> nachhaltig verändertes Gepräge, kann<br />
die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer diesbezüglichen Belange<br />
beanspruchen.<br />
– Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 – II VR 8.96 –, NVwZ-RR 1997, S.<br />
339 –<br />
Abwägungserheblich kann darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung der Verkehrs<strong>in</strong>frastruktur<br />
der Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>. Zeichnet sich beispielsweise ab, dass <strong>in</strong>folge des Ausbaus<br />
e<strong>in</strong>er Bahnstrecke, die das geme<strong>in</strong>dliche Straßennetz niveaugleich kreuzt, die<br />
Schrankenschließzeiten deutlich ansteigen und dies erhebliche Auswirkungen auf<br />
den <strong>in</strong>nerörtlichen Verkehr hat, so kann die Geme<strong>in</strong>de geltend machen, dass nur der<br />
Bau e<strong>in</strong>er BÜ-Ersatzmaßnahme e<strong>in</strong>en „Verkehrs<strong>in</strong>farkt“ verh<strong>in</strong>dern kann. Die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
hat diesen Umstand mit der entsprechenden Gewichtung <strong>in</strong> ihre Abwägung<br />
e<strong>in</strong>zustellen.<br />
– Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1996 – 11 VR 33.95 – UPR 1996, S. 443<br />
Das Selbstgestaltungsrecht wird <strong>in</strong> Bezug auf die Ortslage Mehrhoog beispielsweise<br />
durch die massive optische Trennwirkung der vorgesehenen Lärmschutzwände verletzt.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 14 -<br />
1.4 Geme<strong>in</strong>dliche Wirtschaftsstruktur<br />
E<strong>in</strong>flüsse und Auswirkungen von Fachplanungen auf die örtliche Wirtschaftsstruktur<br />
können so gewichtig se<strong>in</strong>, dass sie zu e<strong>in</strong>er Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts<br />
führen.<br />
– Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rdn. 4376 und 4765<br />
unter H<strong>in</strong>weis auf BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14.95 - DVBl. 1997, 729 -<br />
Erhebliche Auswirkungen auf die geme<strong>in</strong>dliche Wirtschaftsstruktur s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />
mit Blick auf die mehrjährige Bauzeit <strong>in</strong> Mehrhoog und die sich daraus ergebenden<br />
Bee<strong>in</strong>trächtigungen der <strong>in</strong>nerörtlichen Straßen-Verkehrs<strong>in</strong>frastruktur zu befürchten.<br />
1.5 Kommunale Planungshoheit<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG kann die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Fachplanung<br />
unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich nur dann abwehren,<br />
wenn durch die Fachplanung e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichend konkrete und verfestigte eigene Planung<br />
der Geme<strong>in</strong>de nachhaltig gestört wird oder wenn das Fachplanungsvorhaben<br />
wegen se<strong>in</strong>er Großräumigkeit wesentliche Teile des Geme<strong>in</strong>degebiets e<strong>in</strong>er durchsetzbaren<br />
kommunalen Planung entzieht.<br />
– Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1989 – 9 B 103/88 –, NVwZ 1989, S. 750;<br />
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2006 – 9 B 9/06 – KommJur 2007, S. 30 –<br />
E<strong>in</strong>e genauere Umschreibung des Umfangs der sich hieraus ergebenden Rechte e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>de hängt vom Grad der Konkretisierung ihrer Planungen oder Planungsabsichten<br />
e<strong>in</strong>erseits sowie vom Gewicht der Bee<strong>in</strong>trächtigung dieser Planungen oder<br />
Planungsabsichten durch das Vorhaben andererseits ab. Die Geme<strong>in</strong>de trifft <strong>in</strong>soweit<br />
die Darlegungslast.<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat jedenfalls e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Berücksichtigung ihrer Planungshoheit<br />
im Rahmen der Abwägung. Die Berücksichtigung der Planungshoheit <strong>in</strong><br />
der Abwägung ist letztlich e<strong>in</strong>e Folgerung daraus, dass § 38 BauGB der Geme<strong>in</strong>de<br />
die Zuständigkeit zur Wahrnehmung ihrer Planungshoheit zwecks Durchsetzung e<strong>in</strong>er<br />
überörtlichen Planung zugunsten der Fachplanung entzieht.<br />
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07. 1988 – 4 C 49.86 –, DÖV 1089, S. 264 –<br />
1.6 Kommunale F<strong>in</strong>anzhoheit<br />
Löst das die Planfeststellung betreffende Vorhaben f<strong>in</strong>anzielle Folgen aus, die die<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>de übersteigen, kann sie dies als abwägungserheblichen<br />
Belang geltend machen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 15 -<br />
– Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 11 A 65.95 -, UPR 1997, S. 470 –<br />
Insofern wehrt sich die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nachdrücklich gegen die Übernahme von<br />
Kosten im Zusammenhang mit dem Streckenausbau (z.B. Kosten für die Gewährleistung<br />
der Streckensicherheit oder Kosten im Zusammenhang mit BÜ-<br />
Ersatzmaßnahmen). Die Auferlegung derartiger Kosten hätte haushaltsrechtlich erdrosselnde<br />
Wirkung für die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln.<br />
2. Betroffenheit als Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange<br />
In ihrer Funktion als Träger<strong>in</strong> öffentlicher Belange ist die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln berechtigt,<br />
Stellungnahmen zu jenen Sachverhalten abzugeben, die – ohne Bestandteil der<br />
kommunalen Selbstverwaltung zu se<strong>in</strong> – kommunale Aufgabenbereiche tangieren.<br />
Dazu gehören beispielsweise der Feuerschutz, der Denkmalschutz (woh<strong>in</strong>gegen die<br />
Denkmalpflege zum Selbstverwaltungsrecht gehört) oder umweltrelevante Gesichtspunkte.<br />
3. Kommunale E<strong>in</strong>richtungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und städtische<br />
Eigentumsflächen, die von den Auswirkungen der Ausbaumaßnahme im<br />
Planfeststellungsabschnitt 2.3. betroffen s<strong>in</strong>d<br />
Lfd. Nr.<br />
Kommunale E<strong>in</strong>richtungen<br />
und städt. Grundstücke<br />
Größe<br />
Grundstücksbezeichnung<br />
1 Grundschule Mehrhoog<br />
Vorthuiyser Weg 17<br />
2 Feuerwehrgerätehaus<br />
Bahnhofstraße 54<br />
24.502 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 29, Flurstück 145<br />
Flur 29, Flurstück 451<br />
1.607 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 14, Flurstück 1797<br />
3 Sportanlage Mehrhoog<br />
Halderner Straße 30<br />
Sportplatz<br />
Hogenbuschhalle (Turnhalle)<br />
Bolzplatz<br />
49.031 m²<br />
7.691 m²<br />
Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 15, Flurstück 517<br />
Flur 15, Flurstück 518<br />
Flur 15, Flurstück 598<br />
Flur 15, Flurstück 599<br />
Flur 15, Flurstück 653<br />
4 P+R Anlage<br />
(Westseite);<br />
darüber h<strong>in</strong>aus Zugang<br />
zum Dorfplatz<br />
5.536 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 16, Flurstück 1075<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 16 -<br />
5 P+R Anlage<br />
(Ostseite)<br />
2.549 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 16, Flurstück 1071<br />
6 Dorfplatz 11.854 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 16, Flurstück 1084<br />
Flur 16, Flurstück 1085<br />
Flur 14, Flurstück 1681<br />
7 Betriebspunkt Kläranlage 18.031 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 16, Flurstück 1081<br />
8 Spielplatz<br />
Haferkamp<br />
9 Spiel-/Sportplatz<br />
Goethestraße<br />
1.080 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 14, Flurstück 832<br />
400 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 29 , Flurstück 493<br />
10 Spiel-/Sportplatz<br />
Leege Heide<br />
11 Spiel-/Sportplatz<br />
Moosweg<br />
12 Bolzplatz<br />
Leege Heide<br />
13 Bolzplatz<br />
Veenackerweg<br />
14 städt. Wohnbaugrundstück<br />
15 städt. Wohnbaugrundstück<br />
16 städt. Gewerbegrundstücke<br />
17 Städt. Grundstück, teilweise<br />
gewerblich zu nutzen<br />
1.283 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 33, Flurstück 320<br />
1.074 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 33, Flurstück 908<br />
6.673 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 32, Flurstück 65<br />
6.989 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 14, Flurstück 1429, Eigentum<br />
e<strong>in</strong>es Dritten, schuldrechtliches<br />
Nutzungsrecht<br />
der Stadt<br />
563 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 14, Flurstück 1788<br />
726 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 14, Flurstück 1789<br />
2.833 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 32, Flurstück 241,<br />
Flurstück 286<br />
3.184 m² Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 32 Flurstück 214<br />
18 Ackerland 7.788 m² Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 17 -<br />
(Bereich Strauchheide)<br />
Verpachtet zur landwirtschaftlichen<br />
Nutzung<br />
Flur 11, Flurstück 191<br />
E<strong>in</strong> Lageplan, dem die konkrete Lage der Liegenschaften zu entnehmen ist, ist dieser<br />
Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt;<br />
4. Baudenkmäler zur Bahntrasse(Verzeichnis)<br />
Gem. § 9 DSchG NRW s<strong>in</strong>d Veränderungen <strong>in</strong> der näheren Umgebung von Bau- und<br />
Bodendenkmälern genehmigungspflichtig. U.a. bedürfen folgende Maßnahmen der<br />
Genehmigung: Baumaßnahmen mit Fundamentierung, das Ausheben von Gruben,<br />
Planieren, Überschütten, das Ausroden von Bäumen und e<strong>in</strong> evtl. Wiederaufforsten<br />
der Fläche.<br />
In der Nähe der Bahnstrecke durch Hamm<strong>in</strong>keln bef<strong>in</strong>den sich folgende Denkmäler:<br />
Aktenzeichen<br />
Untere<br />
Denkmalbehörde<br />
Bau- oder Bodendenkmal<br />
Bezeichnung<br />
Entfernung zur<br />
Bahnstrecke <strong>in</strong> Meter<br />
343<br />
41 40 08 - 48 Baudenkmal Wohnhaus + Park,<br />
Bahnhofstr. 29<br />
41 40 08 - 79 Baudenkmal Wohnhaus,<br />
1000<br />
Thülenweg 4<br />
41 50 05 - 16 Bodendenkmal Landwehr 49 a 120<br />
41 50 05 - 32 Bodendenkmal Landwehr, Röpl<strong>in</strong>gshof<br />
480<br />
49 b<br />
41 50 05 - 17 Bodendenkmal Landwehrteilstück<br />
80<br />
49 c<br />
41 50 05 - 18 Bodendenkmal Landwehrteilstück<br />
260<br />
49 d<br />
41 50 05 - 31 Bodendenkmal Rechteckige Grabenanlage<br />
228<br />
48<br />
41 50 05 - 26 Bodendenkmal Rechteckige Grabenanlage<br />
Schrufshof<br />
47<br />
420<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Bau- und Bodendenkmäler rügt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln die unzureichende<br />
Berücksichtigung der Auswirkungen von Erschütterungen auf die Denkmäler.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 18 -<br />
IV. UNZULÄNGLICHKEITEN DER VORLIEGENDEN<br />
PLANFESTSTELLUNGSUNTERLAGEN<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>de Vorbemerkungen zu den Planfeststellungsunterlagen<br />
Die Planfeststellungsunterlagen vermitteln den E<strong>in</strong>druck e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Teilen unvollständigen<br />
oder gar widersprüchlichen Planungsgrundlage.<br />
So wird beispielsweise im Erläuterungsbericht (Seite 12) ausgeführt, der Streckenausbau<br />
diene dem Ziel der Kapazitätserweiterung und Qualitätsverbesserung. Nicht<br />
erkennbar ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, dass diese Qualitätsverbesserung auch<br />
dem für die Region so bedeutenden SPNV zugutekommen soll. Vielmehr drängt sich<br />
die Vermutung auf, dass vorrangig der Schienengüterverkehr zu Lasten des Personenverkehrs<br />
optimiert werden soll.<br />
In diesem S<strong>in</strong>ne führen die Erläuterungen aus: „Die Strecke erfüllt überwiegend Aufgaben<br />
des Güterverkehrs, wird aber auch für die Anb<strong>in</strong>dung der Region an die Ballungsräume<br />
herangezogen.“ Damit wird de facto jedoch e<strong>in</strong>e vollständige Umkehr<br />
der Funktion der Strecke, deren Güterzuganteil im Jahr 1994 gerade e<strong>in</strong>mal bei 15 %<br />
lag, während 85 % dem Personenverkehr diente.<br />
– Vgl. Zugzählaktion Bürger<strong>in</strong>itiative Betuwe – So nicht D<strong>in</strong>slaken – Dezember<br />
1994, wonach se<strong>in</strong>erzeit <strong>in</strong>nerhalb von 24 Stunden 104 Personenzüge und 16<br />
Güterzüge die Strecke nutzten –<br />
Nach Maßgabe der Prognose 2025 wird der Güterverkehr künftig 63 % der Streckenkapazität<br />
nutzen (183 von 289 Zügen), während der Anteil des Personenverkehrs<br />
auf nur noch 37 % zurück fällt .<br />
Ausweislich der Seite 18 des Erläuterungsberichts wurden der Planung der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
die Prognosezahlen 2025 zugrunde gelegt. Dadurch solle sichergestellt<br />
werden, dass die Planung den künftigen Verkehrsentwicklungen, den Ansprüchen an<br />
die Verkehrs<strong>in</strong>frastruktur und e<strong>in</strong>er umweltverträglichen Gestaltung der Verkehrsabläufe<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es dem Vorhaben angemessenen Prognosezeitraums Rechnung<br />
trage. E<strong>in</strong>e detaillierte und nachvollziehbare Herleitung der Prognosezahlen f<strong>in</strong>det<br />
sich <strong>in</strong> den Planfeststellungsunterlagen bedauerlicherweise nicht.<br />
Im Gegenteil zeigt e<strong>in</strong>e Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, dass die Steigerungsraten<br />
im Güterverkehr selbst mit e<strong>in</strong>em dritten Gleis alle<strong>in</strong> nicht aufgefangene<br />
werden können!<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 19 -<br />
– Vgl. Schienennetz 2025/2030 Ausbaukonzeption für e<strong>in</strong>en leistungsfähigen<br />
Schienengüterverkehr <strong>in</strong> Deutschland, Förderkennzeichen 363 01 244, 42/2010, Michael<br />
Holzhey, KCW GmbH, Berl<strong>in</strong>; Quelle: http://www.uba.de/uba-<strong>in</strong>fomedien/4005.html<br />
–<br />
An e<strong>in</strong>er Berücksichtigung dieses aufgezeigten Scenarios fehlt es vollständig!<br />
Nach den Ausführungen auf Seite 19 des Erläuterungsberichts ergibt sich die Erhöhung<br />
der Leistungsfähigkeit sowohl aus dem dreigleisigen Ausbau als auch aus der<br />
Entmischung langsamer und schneller Verkehre. Ausweislich der Ausführungen des<br />
verantwortlichen Projektleiters der DB ProjektBau GmbH, Herrn Stefan Ventzke, im<br />
Zuge e<strong>in</strong>er Informationsveranstaltung zum Streckenausbau am 27.02.2013 <strong>in</strong> Hamm<strong>in</strong>keln<br />
soll die Planung und Durchführung der Blockverdichtung nunmehr <strong>in</strong> das<br />
hier <strong>in</strong> Rede stehende Planfeststellungsverfahren „implementiert“ werden. Diesbezügliche<br />
prüffähige Unterlagen s<strong>in</strong>d den Planfeststellungsunterlagen gleichwohl nicht<br />
beigefügt.<br />
Das vorgenannte Defizit wiegt umso schwerer, als h<strong>in</strong>sichtlich des hohen Gefahrgutsanteils<br />
auf Seite 27 des Erläuterungsberichts darauf h<strong>in</strong>gewiesen wird, dass die<br />
hohe Sicherheit des Bahntransports unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass<br />
im Raumabstand und nicht auf Sicht gefahren wird. Dies hätte nahegelegt, auf die<br />
beabsichtigte Blockverdichtung detailliert e<strong>in</strong>zugehen, weil dadurch der Abstand zwischen<br />
den e<strong>in</strong>zelnen Zügen deutlich reduziert wird.<br />
Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), auf die auf Seite 29 des Erläuterungsberichts<br />
verwiesen wird, mangelt es an e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>reichend gewichteten Berücksichtigung<br />
des Schutzgutes Mensch e<strong>in</strong>schließlich der menschlichen Gesundheit.<br />
Auf den Seiten 40 und 41 des Erläuterungsberichtes wird darauf verwiesen, dass die<br />
BÜ-Ersatzmaßnahme für den BÜ Wasserstraße <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Verfahren erfolge.<br />
Da es sich bei dieser Ersatzmaßnahme um e<strong>in</strong>e notwendige Folge der Schließung<br />
der BÜ‘s Wasserstraße und Kiekenheckweg handelt, ist die Verlagerung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
gesondertes Verfahren rechtswidrig.<br />
Seite 98 des Erläuterungsberichtes verweist auf die durchgeführte Prüfung von Vorhaben-Alternativen.<br />
Es fehlt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang e<strong>in</strong>e Prüfung der<br />
verkehrlichen Auswirkung der Realisierung der beiden Bypässe Venlo/Kaldenkirchen<br />
und Oldenzaal/Bad Bentheim, die ebenfalls Gegenstand der Vere<strong>in</strong>barung von Warnemünde<br />
aus dem Jahr 1992 s<strong>in</strong>d.<br />
Auf Seite 119 des Erläuterungsberichts fehlt e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Herleitung des<br />
dort zugrunde gelegten Signifikanzkriteriums der Überschreitung der Anhaltswerte<br />
bei gleichzeitiger Zunahme der Erschütterungsbelastung um mehr als 25 %.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 20 -<br />
Auf Seite 123 des Erläuterungsberichts wird der bevorstehende E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Ortsbild<br />
der Ortslage Mehrhoog lediglich als „deutliche Veränderung“ umschrieben. Diese<br />
Verharmlosung wird den tatsächlichen Gegebenheiten <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise gerecht und<br />
f<strong>in</strong>det ihre Ursache <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er deutlichen Fehlgewichtung dieses Belanges.<br />
Hier<strong>in</strong> wurzelt auch die zentrale Forderung (partielle Tieferlegung der Ausbaustrecke<br />
<strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog, sogenannte Troglage) der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, da die vorliegende<br />
Planung das Ortsbild der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, Ortsteil Mehrhoog, entscheidend<br />
prägen wird und damit nachhaltig auf das Ortsbild und die Entwicklung des<br />
Ortsteils e<strong>in</strong>wirkt. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln sieht sich hier massiv <strong>in</strong> ihrem Selbstgestaltungsrecht<br />
verletzt. Zentrale Forderung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist bereits seit vielen<br />
Jahren, dass die Ausbaustrecke im Bereich der Ortslage Mehrhoog tiefer gelegt wird.<br />
Diese Position der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wird im Erläuterungsbericht unter Punkt 11.3,<br />
Seite 99, lapidar abgehandelt und unter vielerlei Vermutungen ohne weitere, tiefergehende<br />
Untersuchung abgeschmettert. Wie oberflächlich mit dieser, für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln bedeutsamen, Forderung umgegangen wird zeigt die Tatsache, dass<br />
nicht e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong> genaues Maß der Tieferlegung untersucht wurde. Wie bereits unter<br />
Punkt 1.3 dieser Stellungnahme ausgeführt kann die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e ermessensfehlerfreie<br />
Abwägung ihrer Belange beanspruchen, wenn e<strong>in</strong>e Ortslage im Vergleich<br />
zum vorherigen Zustand e<strong>in</strong> nachhaltig verändertes Gepräge erhält. Die äußerst<br />
bescheidene Abwägung der Belange der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> diesem Punkt<br />
seitens der Vorhabenträger<strong>in</strong> wird als ermessensfehlerhaft von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
abgewiesen. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> ist von der planfeststellenden Behörde aufzufordern,<br />
diese Abwägung erneut durchzuführen und der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nach<br />
Fertigstellung erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Zur Konkretisierung der zentralen<br />
Forderung e<strong>in</strong>er Tieferlegung der Ausbaustrecke im Ortsteil Mehrhoog wird diese<br />
im Folgenden konkretisiert und begründet.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 21 -<br />
Zentrale Forderung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln:<br />
2. Partielle Tieferlegung <strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog<br />
2.1 Ausgangslage<br />
Mehrhoog ist aufgrund se<strong>in</strong>er historischen Entwicklung e<strong>in</strong> klassisches Straßendorf.<br />
Die Bahnhofstraße ist die zentrale Achse des gesamten Ortes. Sie hat allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht nur herausragende Verkehrsfunktionen, sondern ist auch als Standort für Wirtschaft,<br />
Gewerbe, E<strong>in</strong>zelhandel und Gastronomie von höchster Bedeutung. Mit der<br />
vorliegenden Planung wird diese zentrale Struktur unterbrochen.<br />
Aufgrund der schwierigen städtebaulichen Situation hat die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln im<br />
Jahr 1993 e<strong>in</strong>en städtebaulichen Rahmenplan erstellen lassen. Dieser sieht die<br />
Bahnhofstraße als zentrale Entwicklungsachse, an der wie „Perlen an e<strong>in</strong>er Schnur“<br />
verschiedene Entwicklungsschwerpunkte aufgereiht s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>er dieser Entwicklungsschwerpunkte<br />
ist der Bahnhofsbereich. Der Rahmenplan sieht verschiedene Maßnahmen<br />
zur Fortentwicklung dieses Bereiches vor. Grundlage der Überlegungen war<br />
der bis heute gültige Bebauungsplan Nr. 3 Gewerbegebiet Mehrhoog, der zur Beseitigung<br />
des schienengleichen Bahnüberganges Bahnhofstraße e<strong>in</strong>e Straßenunterführung<br />
sowie e<strong>in</strong>e vollwertige Fuß- und Radwegunterführung im Zuge der Bahnhofstraße<br />
vorsieht. Grundlagen der se<strong>in</strong>erzeitigen Planung waren jedoch der Bestand<br />
der zweigleisigen Hauptstrecke ohne weitere Lärmschutzmaßnahmen.<br />
Mit dem Abschluss des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und dem Königreich der Niederlande am 31.08.1992 <strong>in</strong> Warnemünde wurde schnell<br />
deutlich, dass mit dem Bau der Betuwel<strong>in</strong>ie auf niederländische Seite e<strong>in</strong> massiver<br />
Anstieg des Schienengüterverkehrs auf dieser Bahnl<strong>in</strong>ie zu erwarten ist. Der Rahmenplan<br />
Mehrhoog hat auf diese geänderte Ausgangslage reagiert und unter städtebaulichen<br />
Gesichtspunkten e<strong>in</strong>e Tieferlegung der Bahntrasse vorgeschlagen. Dazu<br />
wurde se<strong>in</strong>erzeit ausgeführt, dass die notwendig werdende Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen<br />
(Lärmschutzwände) den Bahnhofsbereich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Gestaltungsmöglichkeiten<br />
erheblich e<strong>in</strong>schränken und die Barrierewirkung der Bahnl<strong>in</strong>ie<br />
erhöhen werde. Daher wirken die Planungen der Bundesbahn den Zielen der Rah-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 22 -<br />
menplanung (<strong>in</strong>sbesondere Zusammenwachsen der Siedlungsbereiche westlich und<br />
östlich der Bahnl<strong>in</strong>ie) entgegen, da die räumliche Zäsur der Bahnl<strong>in</strong>ie verstärkt wird.<br />
Vorgeschlagen wurde se<strong>in</strong>erzeit e<strong>in</strong>e Absenkung der Bahnl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tieflage (M<strong>in</strong>us-E<strong>in</strong>s-Ebene)<br />
und damit verbunden die funktionale Aufrechterhaltung der Bahnhofstraße<br />
<strong>in</strong> der jetzigen Straßenachse im Zuge e<strong>in</strong>er Überführung <strong>in</strong> der jetzigen<br />
Höhenlage. Der Rat der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln hat diesen Vorschlag <strong>in</strong>haltlich durch<br />
Ratsbeschluss vom 23.03.1993 im Rahmen e<strong>in</strong>er Resolution e<strong>in</strong>gefordert. Der Rahmenplan<br />
sah se<strong>in</strong>erzeit darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e Aufwertung des Bahnhofsumfeldes sowie<br />
gestalterischer als auch <strong>in</strong> baulicher H<strong>in</strong>sicht vor. Zentraler Ansatz war die Schaffung<br />
e<strong>in</strong>er P + R-Anlage beidseitig der Bahnl<strong>in</strong>ie zwecks Ordnung des ruhenden Verkehrs,<br />
gestalterische Maßnahmen durch bauliche Umgestaltung der sonstigen Freiflächen<br />
und e<strong>in</strong>e Bebauung der noch freien Baugrundstücke, <strong>in</strong>sbesondere auf der<br />
Ostseite der Bahnl<strong>in</strong>ie.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln hatte <strong>in</strong> den Jahre 1995/1996 e<strong>in</strong>e Änderung des im Bereich<br />
der Bahnl<strong>in</strong>ie / des Bahnhofes gültigen Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet<br />
Mehrhoog“ e<strong>in</strong>geleitet mit der Zielsetzung, die Inhalte des Rahmenplanes umzusetzen.<br />
Die Änderung konnte se<strong>in</strong>erzeit jedoch nicht durchgeführt werden, da die Belange<br />
des Straßenbaulastträgers der L 602 / Bahnhofstraße der Deutschen Bahn und auch<br />
der Landesplanung nicht <strong>in</strong> erforderlichem Maße berücksichtigt waren.<br />
2.2 Forderung der Troglage aufgrund der Verletzung des Selbstgestaltungsrechtes<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Die Planungen der Vorhabenträger<strong>in</strong> sehen vor, die Bahntrasse <strong>in</strong>nerhalb der Ortslage<br />
durch jeweils 4 m hohen Lärmschutzwände e<strong>in</strong>zufassen. Damit wird auf Dauer<br />
die Ortslage durch diese Lärmschutzwände vollständig getrennt. Der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das<br />
örtliche Bild ist daher radikal und führt zu e<strong>in</strong>er massiven und nachhaltigen Änderung<br />
des Ortsbildes. Erschwerend kommt h<strong>in</strong>zu, dass die Vorhabenträger<strong>in</strong> ansche<strong>in</strong>end<br />
nicht bereit ist, e<strong>in</strong>e der zentralen Lage im Ort angemessene Gestaltung der Wände<br />
vorzunehmen.<br />
Die Ortslage Mehrhoog erhält hiermit e<strong>in</strong> im Vergleich zum heutigen Zustand wesentlich<br />
negativ verändertes Ortsbild und erfährt e<strong>in</strong>e gravierende Bee<strong>in</strong>trächtigung ihres<br />
städtebaulichen Gepräges. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln macht <strong>in</strong>folgedessen e<strong>in</strong>e Verletzung<br />
ihres Selbstgestaltungsrechtes geltend und fordert daher mit Nachdruck, im<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 23 -<br />
Zuge des Streckenausbaus die Tieferlegung der Bahntrasse <strong>in</strong> der Ortslage<br />
Mehrhoog vorzunehmen.<br />
Die Bahntrasse ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er leichten Dammlage geführt. Die Höhenunterschiede zum<br />
angrenzenden Bahnhofsumfeld s<strong>in</strong>d sehr unterschiedlich. Sie reichen von teilweise<br />
nur 50 cm (Nordostseite) bis zu rund 1,80 m (Südwestseite im Bereich des Dorfplatzes),<br />
jeweils gemessen ab Schienenoberkante vorhandenes Gleis. Dadurch verstärkt<br />
sich die optische Wirkung der geplanten 4 m hohen Lärmschutzwände noch weiter.<br />
Anstelle der derzeitigen Blickbeziehung über die Bahntrasse h<strong>in</strong>weg entsteht e<strong>in</strong>e<br />
geschlossene Wand, die je nach Standort des Betrachters optisch e<strong>in</strong>e Höhe von 5<br />
bis 6 m aufweist. Erschwerend kommt h<strong>in</strong>zu, dass im Bereich des Bahnhofes das<br />
Blickfeld nur durch wenige Gebäude verstellt ist. Somit wird die geplante Schallschutzwand<br />
e<strong>in</strong>e Dom<strong>in</strong>anz aufweisen, die für das Ortsbild absolut unverträglich ist.<br />
Aus den vorgelegten Unterlagen zur Lärmschutzberechnung geht hervor, dass trotz<br />
der 4 m hohen Lärmschutzwand und unter E<strong>in</strong>berechnung des BüG die Grenzwerte<br />
der 16. BImSchV nicht e<strong>in</strong>gehalten werden können. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog<br />
verbleiben über 100 Gebäude, für die e<strong>in</strong>e Grenzwertüberschreitung nachgewiesen<br />
ist. Da es sich bei den Gebäuden teilweise um Mehrfamilienhäuser handelt, ist, gemessen<br />
an der Anzahl der betroffenen Wohnungen, die Anzahl der ungelösten<br />
Schutzfällen noch deutlich höher.<br />
Aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln kann die Symbiose aus den Notwendigkeiten des<br />
Lärmschutzes und den Erfordernissen an e<strong>in</strong>e angemessene städtebauliche Gestaltung<br />
nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tieferlegung der Schienentrasse bestehen. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
fordert daher für den Bereich der Ortslage Mehrhoog die Tieferlegung der Bahntrasse<br />
um 2,8 m, gemessen von der heutigen Schienenoberkante, (Halbtroglage), beg<strong>in</strong>nend<br />
bei Bahn-km 38,38 und endend bei Bahn-km 39.50.<br />
E<strong>in</strong>e solche Tieferlegung bietet <strong>in</strong>sbesondere folgende Vorteile:<br />
Die Höhe der Schallschutzwände über Geländeniveau könnte deutlich reduziert werden.<br />
Bei e<strong>in</strong>er beizuhaltenden Schirmhöhe von 4 m ergibt sich e<strong>in</strong>e Wandhöhe von<br />
lediglich 1,20 m. Damit kann e<strong>in</strong>e ortsbildverträgliche Gestaltung der Lärmschutzwände<br />
sichergestellt werden, da die dom<strong>in</strong>ierende Wirkung dieser Wände weitgehend<br />
entfällt.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 24 -<br />
Die Tieferlegung bietet weiterh<strong>in</strong> die Option, die Schallschutzmaßnahmen zu optimieren,<br />
<strong>in</strong>dem die Schirmhöhe erhöht wird. Mit e<strong>in</strong>er Erhöhung der Wände auf 2,0 m<br />
würde e<strong>in</strong> Schallschirm von <strong>in</strong>sgesamt 4,8 m erreicht, so dass dadurch der Schallschutz<br />
verbessert und somit die Anzahl der Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen<br />
(Schutzfälle) m<strong>in</strong>imiert wird. Zur Wahrung der Blickbeziehungen könnte dabei die<br />
obere Hälfte der Wand <strong>in</strong> transparenter Form ausgeführt werden.<br />
Diese Thesen zur Verbesserung des Schallschutzes werden durch die von der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln beauftragte TÜV-Untersuchung (Anlage 2.2) bestätigt.<br />
Die Forderung nach e<strong>in</strong>er Halbtroglage ist im Rahmen e<strong>in</strong>er Ausarbeitung des Büros<br />
Stadt- Land + Bahn im Zuge des CODE 24-Projektes (siehe Punkt 2.3) konkretisiert<br />
worden. Die mit Anlage 5 und Anlage 6 bezeichneten Pläne, die Beschreibung des<br />
Maßnahmenkonzeptes sowie e<strong>in</strong>e Kostenschätzung s<strong>in</strong>d Bestandteil der Stellungnahme<br />
(siehe Anlage 2.1). Die Ausarbeitung macht deutlich, dass weder die Problematik<br />
des Grundwasserstandes noch die Höhe der zusätzlichen Investitionskosten<br />
K.O.-Kriterien darstellen, die e<strong>in</strong>e derartige Planvariante von vornhere<strong>in</strong> ausschließen.<br />
Gleichzeitig wird deutlich, dass auch die Anordnung und Gestaltung der notwendigen<br />
Überführungsbauwerke möglich und der örtlichen Situation angemessen<br />
und machbar s<strong>in</strong>d.<br />
2.3 Wesentliche Inhalte des CODE 24 – Projektes des RVR<br />
Im Zuge des EU-Projektes „Corridor DEVELOPMENT 24 (CODE 24), das sich im<br />
wesentlichen mit der Wirtschaft-, Verkehrs-, Umwelt und Raumentwicklung entlang<br />
der transeuropäischen Verkehrsachse (TNN-V) Nr. 24 von Rotterdam nach Genua<br />
beschäftigt, ist unter Federführung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) e<strong>in</strong>e Ideenwerkstatt<br />
<strong>in</strong>itiiert worden. Diese Ideenwerkstatt hat u.a. für die Ortslage von<br />
Mehrhoog alternative Vorschläge im Zuge der Ausbauplanung zum dritten Gleis erarbeitet.<br />
Gegenstand dieser alternativen Betrachtung ist u.a. e<strong>in</strong>e Tieferlegung der<br />
Gleistrasse um 2,80 m. Die Ausarbeitung zeigt, dass e<strong>in</strong>e solche Lösung durchaus<br />
machbar und realisierbar ist. Die begleitend dazu durchgeführte Schallschutzuntersuchung<br />
des TÜV Nord (Anlage 2.2) zeigt, dass bei e<strong>in</strong>er Absenkung um 2,80 m<br />
schon bei e<strong>in</strong>er Schallschutzwand <strong>in</strong> Höhe von 1,0 m ger<strong>in</strong>ge Verbesserungen, bei<br />
e<strong>in</strong>er Schallschutzwandhöhe von 2 m deutliche Verbesserungen gegenüber dem der<br />
vorliegenden Planung (ke<strong>in</strong>e Absenkung, Schallschutzwand 4 m) zu verzeichnen<br />
s<strong>in</strong>d. Mit der Tieferlegung der Bahnstrecke um 2,80 m über SOK geht daher e<strong>in</strong>e<br />
Verbesserung des Lärmschutzes und e<strong>in</strong>e deutliche Verbesserung der städtebaulichen<br />
Situation e<strong>in</strong>her, da die Schallschutzwände wesentlich <strong>in</strong> ihrer Höhe reduziert<br />
werden können. Darüber h<strong>in</strong>aus wird konkret skizziert, wie die baulichen Maßnahmen<br />
zur Beseitigung des Bahnüberganges gestaltet werden können. Vorgeschlagen<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 25 -<br />
wird hier <strong>in</strong> der vorgesehenen Unterführungsstraße nunmehr die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />
Straßenüberführung. In der Achse der Bahnhofstraße soll ebenfalls e<strong>in</strong>e Fuß- und<br />
Radwegüberführung vorgesehen werden, die gleichzeitig den Zugang zum Mittelbahnsteig<br />
sicherstellt. Die zu diesem Vorschlag vorliegenden Erläuterungen, Pläne<br />
und Darstellungen s<strong>in</strong>d als Anlage 2.1 beigefügt.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong>e Kostenbetrachtung vorgenommen worden. Diese schließt mit<br />
Mehrkosten für e<strong>in</strong>e Troglage von rund 5 Mio. € ab, welche gemessen am Gesamtvolumen<br />
der Ausbaukosten der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln als vertretbar ersche<strong>in</strong>en und <strong>in</strong>sbesondere<br />
unter Berücksichtigung des Schutzgutes Mensch ke<strong>in</strong>e Verschwendung<br />
von Steuermitteln darstellt.<br />
Dieser notwendigen differenzierten Betrachtungsweise wird die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
nicht gerecht. Sie unternimmt vielmehr den Versuch, im Wege e<strong>in</strong>er „K.o-<br />
Berechnung“ die erforderliche prüffähige Kosten-Nutzenabwägung für offenkundig<br />
entbehrlich zu erklären. Indiz dafür s<strong>in</strong>d beispielsweise die Ausführungen auf Seite<br />
22 des Erläuterungsberichts. Dort heißt es unter anderem:<br />
„ Zum Schutz der Anwohner wäre e<strong>in</strong>e Absenkung der Gradiente der Gesamtstrecke<br />
unter Geländeniveau im Zusammenhang mit dem Ausbau<br />
denkbar.“ Es sei allerd<strong>in</strong>gs offensichtlich, „dass e<strong>in</strong>e Tieferlegung der<br />
Strecke, auch nur <strong>in</strong> Teilbereichen, zu erheblichen Mehrkosten gegenüber<br />
dem Neubau e<strong>in</strong>es dritten Gleises führen würde. Folglich wurde e<strong>in</strong>e Tieferlegung<br />
der Strecke vom Vorhabenträger nicht weiterverfolgt“.<br />
Weder die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln noch e<strong>in</strong>e andere Anra<strong>in</strong>erkommune der ABS 46/2 hat<br />
bislang e<strong>in</strong>e vollständige Absenkung der Strecke gefordert. Erwartet wird vielmehr,<br />
diese Option bezogen auf verdichtete Wohnsiedlungsbereiche vorzusehen. e<strong>in</strong>e partielle<br />
Tieferlegung <strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog ist nach Auffassung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
<strong>in</strong> Abhängigkeit von der jeweiligen Tiefenlage durchaus verhältnismäßig. Daran<br />
ändern auch die Ausführungen der Vorhabenträger<strong>in</strong> auf Seite 99 des Erläuterungsberichtes<br />
nichts, weil sie h<strong>in</strong>sichtlich der aufzuwendenen Kosten und den damit verbundenen<br />
Vorteilen <strong>in</strong> Bezug auf das Ortsbild und die Immissionsituation ke<strong>in</strong>e prüffähigen<br />
Aussagen enthalten.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Kosten hat der Vertreter der Vorhabenträger<strong>in</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er Informationsveranstaltung<br />
am 27.02.2013 <strong>in</strong> Hamm<strong>in</strong>keln ausgeführt, e<strong>in</strong>e Tieferlegung<br />
um 9 m verursache Mehrkosten <strong>in</strong> Höhe von 153 Mio. € und e<strong>in</strong>e Tieferlegung<br />
um 4 m Mehrkosten <strong>in</strong> Höhe von 91 Mio. €. Die aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln aufgrund<br />
der o.g. Begutachtung durch den RVR und den TÜV Nord maßgebliche Frage,<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 26 -<br />
welche Zusatzkosten e<strong>in</strong>e Tieferlegung <strong>in</strong> Form der dort beschriebenen Halbtroglage<br />
(2,80 m unter heutige SOK, was <strong>in</strong> Relation zur Geländeoberkante lediglich e<strong>in</strong>er<br />
Tieferlegung von etwa e<strong>in</strong> bis zwei Meter entspricht) verursachen, bleibt durch die<br />
Vorhabenträger<strong>in</strong> bis heute unbeantwortet. Die Beantwortung dieser Frage ist umso<br />
wichtiger, als die Kosten derartiger Maßnahmen, vor allem auch aufgrund der hier<br />
anzutreffenden Grundwasserflurabstände, mit abnehmender Absenkungstiefe exponentiell<br />
und nicht l<strong>in</strong>ear s<strong>in</strong>ken.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 27 -<br />
2.4 Verhältnis der Forderung nach e<strong>in</strong>er partiellen Tieferlegung der Strecke zu<br />
den übrigen E<strong>in</strong>wendungen und Stellungnahmen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Die im Rahmen dieser Stellungnahme erneut erhobene Forderung nach e<strong>in</strong>er<br />
teilweisen Tieferlegung der Ausbaustrecke (sogenannte Troglage) im Bereich<br />
der Ortslage Mehrhoog hat für den Rat der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln absolute Priorität<br />
und wird erneut mit Nachdruck vorgetragen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert e<strong>in</strong>e Überarbeitung der Planfeststellungsunterlagen<br />
unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er Tieferlegung der Ausbaustrecke um -2,80 m<br />
gegenüber der jetzigen Schienenoberkante von Streckenkilometer km 38,38 bis<br />
km 39,50 plus Anrampungen mit flankierenden Lärmschutzwänden die städtebaulich<br />
verträglich (wechselnde Materialien, transparente Elemente vor allem<br />
im Bahnhofbereich, Begrünung der Lärmschutzelemente) <strong>in</strong>s Ortsbild <strong>in</strong>tegriert<br />
werden.<br />
Die bei Berücksichtigung der Tieferlegung sich ergebende grundlegende Änderung<br />
der Planfeststellungsunterlagen macht die jetzt folgende weitere Stellungnahme<br />
zu e<strong>in</strong>zelnen Inhalten der vorliegenden Planungen obsolet.<br />
Sofern weitere Forderungen im Rahmen dieser Stellungnahme darauf basieren,<br />
dass wider Erwarten ke<strong>in</strong>e partielle Tieferlegung erfolgt, werden sie hilfsweise<br />
für den Fall erhoben, dass sich die Planfeststellungsbehörde der Primärforderung<br />
nicht anschließt.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 28 -<br />
3. Lücken- und fehlerhafte Planfeststellungsunterlagen bezogen auf den<br />
planungsrechtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Planfeststellungsabschnittes<br />
2.3 und daraus resultierende Verletzung der Planungshoheit der<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Auf Seite 40 des Erläuterungsberichtes s<strong>in</strong>d unter Punkt 6.3 die bestehenden Planungen<br />
Dritter aufgeführt. Völlig unberücksichtigt s<strong>in</strong>d dort die bestehenden Planungen<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln. Im Bereich des Bahnhofumfeldes Mehrhoog s<strong>in</strong>d zwei<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dliche Bebauungspläne zu berücksichtigen:<br />
1. Bebauungsplan Nr. 3 Gewerbegebiet Mehrhoog (Anlage 3.1)<br />
Dieser Bebauungsplan umfasst u.a. die bestehenden Bahnflächen sowie das<br />
unmittelbare Bahnhofsumfeld im Bereich des Bahnüberganges Bahnhofstraße.<br />
Dieser Bebauungsplan ist seit dem 12.10.1984 rechtsverb<strong>in</strong>dlich.<br />
2. Bebauungsplan Nr. 8 Schnellenhof (Anlage 3.2)<br />
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst Flächen, die unmittelbar<br />
südwestlich an die Bahntrasse und die P+R-Anlage angrenzen. Dieser<br />
Bebauungsplan ist seit dem 07.03.2003 rechtsverb<strong>in</strong>dlich.<br />
Die Inhalte und Festsetzungen dieser Bebauungspläne bleiben zum Teil völlig unberücksichtigt.<br />
Im E<strong>in</strong>zelnen:<br />
3.1.Bebauungsplan Nr. 3 Gewerbegebiet Mehrhoog<br />
Dieser Bebauungsplan be<strong>in</strong>haltet neben der Schaffung von gewerblichen Bauflächen<br />
die Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges Bahnhofstraße sowie des<br />
schienengleichen Bahnüberganges Frietenweg. Gemäß den im Bebauungsplan festgesetzten<br />
öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt die Beseitigung des Bahnüberganges<br />
Bahnhofstraße, <strong>in</strong> dem im Rahmen e<strong>in</strong>er Neutrassierung der Bahnhofstraße südlich<br />
des bestehenden Bahnüberganges die Bahnl<strong>in</strong>ie unterführt wird. Gleichzeitig setzt<br />
der Bebauungsplan e<strong>in</strong>e Rad- und Gehwegunterführung <strong>in</strong> der Achse der heutigen<br />
Bahnhofstraße fest.<br />
Der Bahnübergang Frietenweg wird geschlossen. Der Bebauungsplan sieht hier als<br />
Ersatzmaßnahme e<strong>in</strong>en Bahnseitenweg auf der südwestlichen Seite der Bahntrasse<br />
vor. Dieser verläuft ausgehend vom Bahnübergang Frietenweg, parallel zur Bahntrasse<br />
bis zum Bahnübergang Bahnhofstraße. Dort soll er <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der Zufahrt<br />
zur P+R-Anlage auf die Bahnhofstraße münden. Im Zuge dieser Wegeführung<br />
ist e<strong>in</strong> zusätzliches Brückenbauwerk zur Überführung der neu trassierten Bahnhofstraße<br />
geplant.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 29 -<br />
Auf der Nordostseite der Bahntrasse ist ebenfalls e<strong>in</strong> zusätzliches Brückenbauwerk<br />
vorgesehen. Über dieses Bauwerk erfolgt im Zuge der Vennstraße die Verb<strong>in</strong>dung<br />
zwischen der Bahnhofstraße und dem neu geschaffenen Gewerbegebiet.<br />
Wie bereits beschrieben, datiert dieser Bebauungsplan aus dem Jahre 1984 und bezieht<br />
sich auf die Bahnstrecke und ihre Auslastung zu dem damaligen Zeitpunkt. Der<br />
Ratsbeschluss zur Absenkung der Bahnstrecke stammt aus 1993 und ist daher nicht<br />
Grundlage dieses Bebauungsplanes.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln hatte <strong>in</strong> den Jahren 1995/1996 e<strong>in</strong>e Änderung des Bebauungsplanes<br />
e<strong>in</strong>geleitet mit der Zielsetzung, die Inhalte des Rahmenplanes (Tieferlegung<br />
der Trasse) umzusetzen<br />
Die Änderung konnte se<strong>in</strong>erzeit jedoch nicht durchgeführt werden, da die Belange<br />
des Straßenbaulastträgers der L 602 / Bahnhofstraße der Deutschen Bahn und auch<br />
der Landesplanung nicht <strong>in</strong> erforderlichem Maße berücksichtigt waren.<br />
Die Planfeststellungsunterlagen berücksichtigen den Bebauungsplan lediglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
e<strong>in</strong>zigen Punkt: Aus dem Bebauungsplan wurde die Unterführungstrasse der L<br />
602 Bahnhofstraße übernommen. Schon die Unterführung für Fußgänger und Radfahrer<br />
ist an der vorgesehenen Lage entfallen und wird durch e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>fache“ Personenunterführung<br />
an anderer Stelle ersetzt. Die im Bebauungsplan vorgesehenen<br />
Verb<strong>in</strong>dungsbrücken im Zuge der Vennstraße auf der Nordostseite und des Bahnseitenweges<br />
auf der Südwestseite s<strong>in</strong>d entfallen. Die Vennstraße im Nordosten enthält<br />
lediglich zwei Wendeanlagen. Der Bahnseitenweg im Südwesten wird durch e<strong>in</strong>e abgeänderte<br />
Straßenführung an die geme<strong>in</strong>dliche Erschließungsstraße zum<br />
„Schnellenhof“ angebunden. Diese Straße ist als geme<strong>in</strong>dliche Erschließungsstraße<br />
im Ausbaustandard verkehrsberuhigter Bereich hergestellt und daher nicht geeignet,<br />
Durchgangsverkehre, <strong>in</strong>sbesondere auch landwirtschaftliche Verkehre aufzunehmen.<br />
Das Planungsziel der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, diese Erschließungsstraße vom Durchgangsverkehr<br />
freizuhalten, wird durch die Ausgestaltung als Sackgasse wiedergespiegelt.<br />
3.2 Bebauungsplan Nr. 8 „Schnellenhof“<br />
Dieser Bebauungsplan umfasst e<strong>in</strong>en Bereich südwestlich der Bahnl<strong>in</strong>ie. Er bildet<br />
die planungsrechtliche Grundlage für e<strong>in</strong>en mittlerweile entstandenes Mischgebiet,<br />
e<strong>in</strong> Wohngebiet und e<strong>in</strong>en Dorfplatz. Dieser Plan wurde se<strong>in</strong>erzeit unter der Maßgabe<br />
aufgestellt, die im unmittelbar benachbarten Bebauungsplan Nr. 3 vorgesehenen<br />
Planungen zur Beseitigung der Bahnübergänge Bahnhofstraße und Frietenweg nicht<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 30 -<br />
zu tangieren. Im Konkreten war damit die Unterführungstrasse der Bahnhofstraße<br />
und die Wegetrasse des Bahnseitenweges vom Frietenweg als Planungsvorgabe<br />
zw<strong>in</strong>gend zu beachten. Damit konnte die Stadt darauf vertrauen, dass <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Wegeführung des Bahnseitenweges auf Dauer angelegte Planungsabsicht war<br />
und im Zuge der Beseitigungsmaßnahmen <strong>in</strong> der vorgesehenen Form umgesetzt<br />
werden würde. Die im Bebauungsplan Nr. 8 „Schnellenhof“ festgesetzte öffentliche<br />
Grünfläche mit der Zweckb<strong>in</strong>dung Dorfplatz wird <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie über diesen Bahnseitenweg<br />
erschlossen. In der Entwurfsbegründung heißt es dazu:<br />
„Diese (Grünfläche) ist nur fußläufig an die Mischgebietsflächen (Straße zum<br />
Schnellenhof) angeschlossen. Die weitergehende verkehrliche Erschließung<br />
erfolgt im Bereich der Bahnl<strong>in</strong>ie. Dort ist im Zusammenhang mit der Beseitigung<br />
der Bahnübergänge e<strong>in</strong> Bahnseitenweg geplant, der im Bebauungsplan<br />
Nr. 3 bereits verankert ist. Damit ist e<strong>in</strong> direkter Anschluss an das Bahnhofsgelände<br />
gewährleistet, so dass die dort geplanten Stellplätze der P+R-Anlage<br />
bei Veranstaltungen genutzt werden können. Darüber h<strong>in</strong>aus können im Rahmen<br />
der konkreten Ausgestaltung des Dorfplatzes weitere (Behelfs-<br />
)Stellplätze bereit gestellt werden. Damit ist gewährleistet, dass die geplante<br />
Bebauung mit Zu- und Abfahrtsverkehren im Zusammenhang mit der Benutzung<br />
des Dorfplatzes nicht belastet wird. Die erforderlichen Grundstücke werden<br />
derzeit durch die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln von der Deutschen Bahn AG erworben.<br />
Damit kann auch im Vorfeld der Unterführungsbaumaßnahme der Bau<br />
der P+R-Anlage und die Zufahrt zum Dorfplatz sichergestellt werden.“<br />
In der Örtlichkeit s<strong>in</strong>d zwischenzeitlich sowohl die P+R-Anlage als auch die genannte<br />
Zufahrt zum Dorfplatz hergestellt. Der Dorfplatz ist seit mehreren Jahren <strong>in</strong> Nutzung<br />
und wird von der örtlichen Bevölkerung regelmäßig für Veranstaltungen genutzt und<br />
ist damit Bestandteil des dörflichen Lebens und der örtlichen Identität geworden. Der<br />
Bebauungsplan ist se<strong>in</strong>erzeit unter Beteiligung aller betroffenen Behörden und Träger<br />
öffentlicher Belange zustande gekommen. Die Deutsche Bahn hat zu ke<strong>in</strong>er Zeit<br />
im Rahmen ihrer Stellungnahmen angemerkt, dass sie im Zusammenhang mit dem<br />
geplanten Bahnseitenweg e<strong>in</strong>e Planänderung vornehmen will. Die Stadt geht daher<br />
von e<strong>in</strong>em Fortbestand ihrer kommunalen Satzungen (Bebauungspläne) und den dar<strong>in</strong><br />
vorgesehenen Planungen aus.<br />
Die vorgelegte Planung sieht nunmehr e<strong>in</strong>e Modifizierung des geplanten Bahnseitenweges<br />
unter E<strong>in</strong>sparung e<strong>in</strong>es Brückenbauwerkes über die Grünfläche des Dorfplatzes<br />
mit Anschluss an die Straße zum Schnellenhof vor. Damit werden den oben<br />
beschriebenen Erschließungskonzeptionen, <strong>in</strong>sbesondere für den Dorfplatz, komplett<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 31 -<br />
die Grundlage entzogen. Der Dorfplatz könnte dann nur noch über die Erschließungsstraße<br />
zum Schnellenhof erschlossen werden. Dies ist für die dortigen Anlieger,<br />
<strong>in</strong>sbesondere im Rahmen von festlichen Veranstaltungen auf dem Dorfplatz,<br />
nicht zumutbar und darüber h<strong>in</strong>aus durch den Ausbaustandard der Erschließungsstraße<br />
nicht möglich.<br />
Im Rahmen der geforderten Tieferlegung kann die derzeitige Erschließungssituation<br />
für den Dorfplatz und für die Anb<strong>in</strong>dung des Bahnseitenweges erhalten bleiben.<br />
Die Stadt fordert die Berücksichtigung und E<strong>in</strong>haltung der satzungsgemäßen Festsetzungen<br />
der o.g. Bebauungspläne. Die Planfeststellungsunterlagen s<strong>in</strong>d an die bestehenden<br />
rechtskräftigen Planungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln anzupassen und erneut<br />
vorzulegen. Die vorliegenden Planfeststellungsunterlagen verletzen die Planungshoheit<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> unzulässiger Weise. In den vorliegenden Bebauungsplänen<br />
hat die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ihre Planungsziele und deren planungsrechtliche<br />
Umsetzung h<strong>in</strong>reichend konkretisiert und begründet.<br />
4. Bauliche Maßnahmen (siehe Ziffer 7. im InhaltsV Erl.-Bericht)<br />
4.1 BÜ-Beseitigungen<br />
4.1.1 BÜ Bahnhofstraße.<br />
Bereits weiter oben wurde beschrieben, dass die Bahnhofstraße die zentrale Verkehrsachse<br />
für den Ortsteil Mehrhoog ist. Dieses gilt nicht nur für den PKW-Verkehr,<br />
sondern <strong>in</strong>sbesondere für den Fuß- und Radverkehr. Aufgrund der örtlichen Siedlungsstruktur<br />
werden viele Wege mit dem Fahrrad erledigt. Dies gilt vor allem auch<br />
für die Wegebeziehung zu bestehenden Infrastrukture<strong>in</strong>richtungen wie K<strong>in</strong>dergarten,<br />
Grundschule und Kirche. Diese bef<strong>in</strong>den sich hauptsächlich auf der Nordostseite der<br />
Bahnstrecke. Dem gegenüber bef<strong>in</strong>det sich der Großteil der Wohngebiete auf der<br />
Südwestseite. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist die Bahnhofstraße auch für den Fuß- und<br />
Radverkehr von außerordentlicher Bedeutung. H<strong>in</strong>zu kommt, dass die dortigen beidseitigen<br />
Radwege Bestandteil des landesweiten Radverkehrsnetzes NRW s<strong>in</strong>d.<br />
Die im Zuge der Beseitigung des Bahnüberganges vorgesehenen Ersatzmaßnahmen<br />
s<strong>in</strong>d bereits seit 1984 <strong>in</strong> dem unter Kapitel 3.1 erwähnten Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet<br />
Mehrhoog“ verankert. Die Maßnahme unterteilt sich grundsätzlich <strong>in</strong><br />
zwei Unterführungsbauwerke. Für PKW und LKW ist e<strong>in</strong>e Straßenunterführung <strong>in</strong><br />
neuer Trassierung vorgesehen. Für Fußgänger und Radfahrer sieht der Bebauungsplan<br />
e<strong>in</strong>e Unterführung <strong>in</strong> der Achse der heutigen Bahnhofstraße vor. Im Be-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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bauungsplan s<strong>in</strong>d zu diesem Zweck <strong>in</strong> recht großzügigem Ausmaß entsprechende<br />
Verkehrsflächen festgesetzt. Dem Bebauungsplan zugrunde liegt e<strong>in</strong> konkreter Bauentwurf<br />
für die Straßenplanung des se<strong>in</strong>erzeit zuständigen Landesstraßenbauamtes<br />
Kleve.<br />
Die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen nehmen die Straßenunterführung für<br />
PKW und LKW auf. Allerd<strong>in</strong>gs wurde wohl offensichtlich die Trassierung gegenüber<br />
dem damaligen Entwurf des Landesstraßenbauamtes verändert. Gemäß Grunderwerbsplan<br />
wird über die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen h<strong>in</strong>aus<br />
zusätzlicher Grunderwerb erforderlich. Mit teilweise massiven Folgen für die Bebaubarkeit<br />
der betroffenen Grundstücke. Es wird aus den Unterlagen nicht ersichtlich,<br />
warum von der damaligen Straßenplanung abgewichen worden ist. Seitens der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln wird gefordert, die nach Bebauungsplan vorgesehenen Flächen für die<br />
Unterführungstrasse e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Für den Rad- und Fußgängerverkehr sehen die Planfeststellungsunterlagen e<strong>in</strong>e Ersatzmaßnahme<br />
<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Personentunnels mit e<strong>in</strong>er lichten Weite von 3 m und<br />
e<strong>in</strong>er lichten Höhe von m<strong>in</strong>destens 2,50 m mit den entsprechenden Treppen und<br />
Rampenanlagen wird ihrer Funktion und Bedeutung nicht ansatzweise gerecht.<br />
Grundsätzlich wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln die Komb<strong>in</strong>ation der Rad- und<br />
Fußwegunterführung mit der Sicherstellung der Zugänglichkeit zum Mittelbahnsteig<br />
begrüßt. Gefordert wird jedoch e<strong>in</strong>e grundlegende Änderung der Lage dieser Unterführung<br />
<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>er fahrradgerechten Änderung der Rampenführung.<br />
Die vorgelegte Planung erweckt den E<strong>in</strong>druck, dass hier lediglich e<strong>in</strong>e klassische<br />
Personenunterführung zur Erschließung der Bahnsteige vorgesehen ist, die ke<strong>in</strong>erlei<br />
Rücksicht auf die besonderen Belange der Funktion als Radwegverb<strong>in</strong>dung nimmt.<br />
Die vorliegende Planung sieht die Personenunterführung mit e<strong>in</strong>er Treppe und e<strong>in</strong>er<br />
Rampe vor. Die Rampe ist am Rampenfuß um 90 % abgew<strong>in</strong>kelt und weist im weiteren<br />
Verlauf e<strong>in</strong>e 180 Grad-Kehre auf, die von Radfahrern nicht ungeh<strong>in</strong>dert befahren<br />
werden kann. Die lichte Weite von 3 m ersche<strong>in</strong>t viel zu ger<strong>in</strong>g, um neben dem Fußgängerverkehr<br />
auch zusätzlichen Radverkehr aufzunehmen. Zusätzlich ersche<strong>in</strong>t im<br />
Verhältnis zur Länge der Unterführung (25 m) die lichte Weite ebenfalls als zu ger<strong>in</strong>g.<br />
Hier wird befürchtet, dass die Unterführung vornehmlich als beengter Angstraum<br />
wahrgenommen wird.<br />
Die Durchmischung der Benutzergruppen Fußgänger und Radfahrer provoziert aufgrund<br />
der Enge des Bauwerkes geradezu Konflikte und Unfälle. Das geplante Bauwerk<br />
stellt aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln daher ke<strong>in</strong>e geeignete Lösung dar. Des<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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weiteren ist die angedachte Lösung als barrierefreie Querungsmöglichkeit mit Zugang<br />
zum Mittelbahnsteig ungeeignet.<br />
Aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist die vorgelegte Planung zur Personenunterführung<br />
nicht geeignet, die diesem Bauwerk zugedachten Funktionalitäten aufzunehmen.<br />
Für die E<strong>in</strong>haltung der Belange des Radverkehrs s<strong>in</strong>d die Trassierungselemente<br />
der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) e<strong>in</strong>zuhalten. Die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln fordert hier, <strong>in</strong>sbesondere mit Blick auf den Radverkehr, die Unterführung<br />
<strong>in</strong> der Achse der jetzigen Bahnhofstraße mit geradl<strong>in</strong>igen Rampen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
lichten Weite von m<strong>in</strong>destens 4,50 m.<br />
Als Folgemaßnahme der BÜ-Beseitigung sehen die Planfeststellungsunterlagen vor,<br />
die Tövener Straße <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Teilabschnitt als E<strong>in</strong>bahnstraße zu führen und die<br />
Vennstraße komplett abzub<strong>in</strong>den.<br />
Die Tövener Straße erschließt das nördlich der Bahnhofstraße angrenzende Wohngebiet<br />
Goethestraße / Less<strong>in</strong>gstraße / He<strong>in</strong>rich-He<strong>in</strong>e-Straße und darüber h<strong>in</strong>aus die<br />
Besucherparkplätze der Gaststätte Pollmann (Bahnhofstraße 67).<br />
Die vorgesehene E<strong>in</strong>bahnstraßenregelung führt dazu, dass sowohl die Zufahrt <strong>in</strong> das<br />
Baugebiet als auch zu den Gaststättenstellplätzen nicht mehr von der Bahnhofstraße<br />
aus möglich s<strong>in</strong>d. Dieser Zufahrtsverkehr müsste sich e<strong>in</strong>seitig auf die He<strong>in</strong>rich-<br />
He<strong>in</strong>e-Straße verlagern. Dort ist mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen, der nicht nur<br />
direkt im Wohngebiet, sondern auch dem Gewerbeobjekt der Gaststätte zuzuordnen<br />
ist. Damit wir die Wohnqualität und Wohnruhe im Baugebiet bee<strong>in</strong>trächtigt. Aus Sicht<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist dieses unnötig. Durch e<strong>in</strong>e Verbreiterung der Straßentrasse<br />
im E<strong>in</strong>bahnstraßenbereich von 3,50 m auf 4,00 m ließe sich schon der Begegnungsfall<br />
PKW / PKW sicherstellen und damit e<strong>in</strong> durchgängiger Zweirichtungsverkehr<br />
herstellen.<br />
Seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wird vor diesem H<strong>in</strong>tergrund die Aufrechterhaltung<br />
des Zweirichtungsverkehrs im Bereich der Tövener Straße gefordert.<br />
Die Vennstraße ist e<strong>in</strong>e Wegeverb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> das Gewerbegebiet an der Handwerkerstraße<br />
und im weiteren Verlauf e<strong>in</strong>e Fuß- und Radwegverb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> das Baugebiet<br />
Leege Heide östlich des Wolfstranges. Insbesondere für den Fuß- und Radverkehr<br />
hat die Vennstraße e<strong>in</strong>e herausragende Bedeutung, da sie auf direktem Wege die<br />
Verb<strong>in</strong>dung des Baugebietes Leege Heide mit dem Bahnhof und darüber h<strong>in</strong>aus mit<br />
den Haupte<strong>in</strong>kaufsmöglichkeiten östlich der Bahnl<strong>in</strong>ie sicherstellt. Nach dem Be-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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bauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet Mehrhoog“ wird die Verb<strong>in</strong>dung der Vennstraße<br />
zur Bahnhofstraße <strong>in</strong> voller Funktion (auch für PKW und LKW) aufrechterhalten. Aus<br />
Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist zum<strong>in</strong>dest für die Funktion als Fuß- und Radweg diese<br />
Verb<strong>in</strong>dung aufrechterhalten. Es wird daher gefordert, m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung<br />
über die geplante Unterführung h<strong>in</strong>weg als Fuß- und Radweg vorzusehen.<br />
4.1.2 BÜ Frietenweg<br />
Der Bahnübergang Frietenweg soll geschlossen werden. Als Ersatzmaßnahme ist <strong>in</strong><br />
dem Planfeststellungsunterlagen auf der Südwestseite der Bahntrasse e<strong>in</strong> Bahnseitenweg<br />
vorgesehen, der den Frietenweg über e<strong>in</strong>en Anschluss an die geme<strong>in</strong>dliche<br />
Erschließungsstraße „Zum Schnellenhof“ letztlich an die Bahnhofstraße anb<strong>in</strong>det.<br />
Auf der Nordostseite soll der dort verlaufende Heidkampweg e<strong>in</strong>e Sackgasse werden<br />
und erhält an se<strong>in</strong>em Ende e<strong>in</strong>e Wendemöglichkeit. Auch diese Ersatzmaßnahme ist<br />
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet Mehrhoog“. Für die Abb<strong>in</strong>dung<br />
des Heidkampweges (Nordostseite) sieht die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit,<br />
e<strong>in</strong>en Wendehammer anzulegen. Der Heidkampweg erschließt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
h<strong>in</strong>teren Teilstück lediglich die Liegenschaft Heidkampweg 4. Aus Sicht der Stadt ist<br />
es völlig ausreichend, gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes die öffentliche<br />
Erschließungsstraße ohne weitere Wendemöglichkeit vor dem Gebäude<br />
Heidkampweg 2 enden zu lassen.<br />
Die <strong>in</strong> den Planfeststellungsunterlagen vorgesehene Führung des Frietenweges auf<br />
der Südwestseite der Bahntrasse widerspricht <strong>in</strong> Teilen sowohl dem Bebauungsplan<br />
Nr. 3 „Gewerbegebiet Mehrhoog“ als auch dem Bebaungsplan Nr. 8 „Schnellenhof“.<br />
Der Frietenweg soll hier über den Randbereich des Dorfplatzes an die Straße „Zum<br />
Schnellenhof“ anschließen. Die nach Bebauungsplan vorgesehene Führung über die<br />
Unterführungstrasse h<strong>in</strong>weg direkt zur Bahnhofstraße entfällt, da hier offensichtlich<br />
e<strong>in</strong> Brückenbauwerk e<strong>in</strong>gespart wird. Neben dem Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet<br />
Mehrhoog“ s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbesondere auch die Inhalte des Bebauungsplanes Nr.<br />
8 „Schnellenhof“ betroffen. Die planerische Konzeption dieses Bebauungsplanes<br />
wurde bereits <strong>in</strong> Kapitel 2.3 erläutert. Hier ist der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das geltende Planungsrecht<br />
absolut nicht h<strong>in</strong>nehmbar. Die vorliegende Planung widerspricht dem geltenden<br />
Bebauungsplan <strong>in</strong> den Grundzügen se<strong>in</strong>er Erschließungskonzeption. Mit der Planung<br />
würde die Straße „Zum Schnellenhof“ von e<strong>in</strong>er verkehrsberuhigten Sackgasse zu<br />
e<strong>in</strong>er Durchgangsstraße. Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Erschließung des Dorfplatzes auch<br />
nur noch über die Straße „Zum Schnellenhof“ möglich. Hier ist nach Bebauungsplan<br />
lediglich e<strong>in</strong>e untergeordnete fußläufige Erschließung vorgesehen. Die Verkehrsfunktion<br />
der Straße „Zum Schnellenhof“ wird sich dadurch grundlegend ändern. Verbunden<br />
damit ist auch e<strong>in</strong>e wesentliche Steigerung der Verkehrsbelastung, <strong>in</strong>sbesonde-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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re im Rahmen von Festveranstaltungen auf dem Dorfplatz. Neben der erhöhten Betroffenheit<br />
der dortigen Anlieger ist zu beachten, dass <strong>in</strong> dieser Straße e<strong>in</strong> zusätzlicher<br />
K<strong>in</strong>dergarten geplant ist. Der Standort ist <strong>in</strong>sbesondere aufgrund der Tatsache<br />
gewählt worden, dass die Straße „Zum Schnellenhof“ lediglich Anliegerverkehr und<br />
ke<strong>in</strong>en (gebietsfremden) Durchgangsverkehr aufnehmen muss.<br />
Die vorgesehene Wegeführung der Vorhabenträger<strong>in</strong> ist offensichtlich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />
aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommen worden, da e<strong>in</strong> zusätzliches Brückenbauwerk<br />
entfallen kann. Aus Sicht der Stadt rechtfertigt dies jedoch ke<strong>in</strong>esfalls<br />
den hier massiven E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Bebauungsplan. Die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln besteht daher hier auf die bisherige Wegeführung des Frietenweges mit<br />
direktem Anschluss an die Bahnhofstraße, wie sie im Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet<br />
Mehrhoog“ vorgesehen ist.<br />
4.1.3 BÜ’s Kikenheckweg und Wasserstraße<br />
Die Vorhabenträger<strong>in</strong> beabsichtigt, den BÜ Kiekenheckweg (km 39,960) zu schließen<br />
und zurückzubauen. E<strong>in</strong>e Ersatzmaßnahme ist unter H<strong>in</strong>weis darauf, dass die<br />
Bahntrasse <strong>in</strong> angemessener Entfernung über andere Kreuzungsmöglichkeiten gequert<br />
werden könne, nicht vorgesehen. Auch der BÜ Wasserstraße (km 40,424) wird<br />
geschlossen und zurückgebaut. Als Ersatzbaumaßnahme ist e<strong>in</strong>e Straßenüberführung<br />
bei km 40,231 vorgesehen. In den Planfeststellungsunterlagen (vgl. z.B. Seite<br />
46 Erläuterungsbericht) wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass diese Ersatzmaßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
gesonderten Genehmigungsverfahren behandelt und im Rahmen der vorliegenden<br />
Planfeststellungsunterlagen lediglich als „Planung Dritter“ zur Information beschrieben<br />
und dargestellt werde.<br />
Bei der Wasserstraße und dem Kikenheckweg handelt es sich um Geme<strong>in</strong>destraßen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln rügt <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>en rechtswidrigen E<strong>in</strong>griff der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong> ihre kommunale Verkehrs<strong>in</strong>frastruktur und e<strong>in</strong>en Verstoß gegen das Gebot der<br />
Konfliktbewältigung im Planfeststellungsverfahren. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> ist nicht berechtigt,<br />
die Planung und Realisierung des Ersatzbauwerkes Wasserstraße <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
gesondertes Verfahren zu verweisen. Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens hat die<br />
DB ProjektBau GmbH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schreiben vom 05.07.2010 geltend gemacht, das Eisenbahnbundesamt<br />
lege die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des betreffenden<br />
Planfeststellungsverfahrens sehr eng aus. Aufgrund der – aus Sicht des<br />
EBA – „relativ großen Entfernung“ der geplanten Ersatzbaumaßnahme zu den Bahnübergängen<br />
Kikenheckweg und Wasserstraße komme es im Klagefall bei e<strong>in</strong>er Plan-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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feststellung gegen die oben genannte Maßnahme durch das EBA voraussichtlich zu<br />
e<strong>in</strong>er Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln weist diese Auffassung entschieden zurück. Das künftige Ersatzbauwerk<br />
liegt nahezu mittig zwischen den beiden heutigen Bahnübergängen. E<strong>in</strong>e<br />
Entfernung von 271 m zwischen dem gegenwärtigen BÜ Kikenheckweg (km<br />
39,960) und dem künftigen Ersatzbauwerk bei km 40,32 bzw. von 193 m zwischen<br />
dem heutigen BÜ Wasserstraße (km 40,420) und dem Ersatzbauwerk als relativ große<br />
Entfernung zu bezeichnen, ist geradezu absurd.<br />
Für die planungsrechtliche Bewältigung e<strong>in</strong>es solchen Vorhabens ist das EBA gemäß<br />
§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) aus eigenem<br />
Recht zuständig, da e<strong>in</strong>e Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn – hier: die<br />
Aufhebung der beiden Bahnübergänge – das Straßenbauvorhaben als notwendige<br />
Folgemaßnahme an anderen Anlagen nach sich zieht. Notwendige Folgemaßnahmen<br />
im vorgenannten S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
(BVerwG) alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des<br />
eisenbahnrechtlichen Vorhabens, die für e<strong>in</strong>e angemessene Entscheidung über die<br />
durch die Baumaßnahme an den Betriebsanlagen der Eisenbahn aufgeworfenen<br />
Konflikte erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1994 – 7 A 21.93 –, Buchholz 316, § 74 VwVfG, Nr.<br />
30, S. 6 –<br />
Notwendig <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d solche Folgemaßnahmen, die dem Anschluss und<br />
der Anpassung des Vorhabens an andere Anlagen dienen, Probleme von e<strong>in</strong>igem<br />
Gewicht betreffen und erforderlich s<strong>in</strong>d, um durch das Vorhaben aufgeworfene Konflikte<br />
zu bewältigen.<br />
- Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 75, Rn. 8 –<br />
Die <strong>in</strong> Rede stehende Maßnahme genügt diesen Anforderungen.<br />
Bei dem vorhandenen Wegenetz der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, <strong>in</strong> das durch die Aufhebung<br />
der beiden Bahnübergänge e<strong>in</strong>gegriffen wird, handelt es sich auch um e<strong>in</strong>e „andere<br />
Anlage“ im S<strong>in</strong>ne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. H<strong>in</strong>sichtlich derartiger E<strong>in</strong>griffe<br />
zeichnen sich Folgemaßnahmen nach der Rechtsprechung des BVerwG dadurch<br />
aus, dass sie Probleme lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit des<br />
Straßennetzes entstehen.<br />
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1979 – IV C 41.75 –, BVerwGE 57, S. 297 –<br />
Auch diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt se<strong>in</strong>.<br />
§ 75 Abs. 1 Satz VwVfG ermächtigt <strong>in</strong>folgedessen die Planfeststellungsbehörde,<br />
derartige Folgemaßnahmen, die durch das festgestellte Vorhaben an anderen Anla-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 37 -<br />
gen notwendig werden, mit zu genehmigen. Dieser gesetzliche Zuständigkeitswechsel<br />
trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung. In die Planung s<strong>in</strong>d<br />
grundsätzlich die Probleme e<strong>in</strong>zubeziehen und zu lösen, die das Vorhaben <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />
räumlichen Umgebung aufwirft.<br />
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 – 4 A 27/98 –, BVerwGE 109, S. 192,<br />
201 –<br />
Angesichts des Grundsatzes der Problembewältigung auf der e<strong>in</strong>en Seite und der<br />
gesetzlich fixierten Kompetenzen unterschiedlicher Planungsträger auf der anderen<br />
Seite s<strong>in</strong>d der Übertragung von Zuständigkeiten <strong>in</strong>des nach ständiger Rechtsprechung<br />
des BVerwG Grenzen gesetzt. In se<strong>in</strong>em Urteil vom 09.02.2005<br />
BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 – 9 A 62/03 –, NVwZ 2005, S. 813 –<br />
führt das Gericht unter Fortsetzung se<strong>in</strong>er bisherigen Rechtsprechung<br />
BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 – 4 C 54/84 –, NVwZ 1989, S. 153; BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.03.1999, – 11 B 38.98 –, juris –<br />
aus:<br />
„Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es <strong>in</strong>dessen<br />
nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie e<strong>in</strong> eigenes umfassendes Planungskonzept<br />
erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme<br />
wegen se<strong>in</strong>er kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen<br />
Beschränkungen. Solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht<br />
wesentlich h<strong>in</strong>ausgehen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige<br />
Planungsträger mit e<strong>in</strong>er weit reichenden Folgemaßnahme e<strong>in</strong>verstanden<br />
ist.“<br />
Daran gemessen ist es zw<strong>in</strong>gend geboten, bei der <strong>in</strong> Rede stehenden Ersatzbaumaßnahme<br />
von e<strong>in</strong>er notwendigen Folgemaßnahme im S<strong>in</strong>ne des § 75 Abs. 1 Satz 1<br />
VwVfG auszugehen. Denn die vorgesehene Baumaßnahme geht ihrem Charakter<br />
nach nicht über den bloßen Anschluss an das bzw. die Anpassung des vorhandene(n)<br />
Wegenetz(es) östlich und westlich der Bahntrasse h<strong>in</strong>aus. Die Planung erschöpft<br />
sich ausnahmslos dar<strong>in</strong>, das bestehende Wirtschaftswegenetz <strong>in</strong> dem nunmehr<br />
veränderten Verlauf wieder anzuschließen. Dies lässt sich schon daran ablesen,<br />
dass die neue Straßentrasse ke<strong>in</strong>en wesentlich längeren Verlauf hat, als die<br />
bisherigen Wirtschaftswege im Zuge der Wasserstraße bzw. des Kiekenheckweges.<br />
Der künftigen Straßenüberführung kommt <strong>in</strong>sofern im Vergleich zur bisherigen Situation<br />
ke<strong>in</strong>e neue, selbstständige Funktion zu.<br />
Es handelt sich bei der Planung der Straßenüberführung auch ke<strong>in</strong>eswegs um e<strong>in</strong>e<br />
Maßnahme, die e<strong>in</strong> eigenes umfassendes Planungskonzept erfordert, das die Planungskompetenz<br />
des konkurrierenden Planungsträgers – hier der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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– <strong>in</strong> ihrem Kern bee<strong>in</strong>trächtigten könnte. Diese im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung<br />
entwickelte E<strong>in</strong>schränkung, die verh<strong>in</strong>dern soll, dass unter dem „Deckmantel“<br />
e<strong>in</strong>er notwendigen Folgemaßnahme<br />
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1999, 11 A 31/98 –, NVwZ 2000, S. 435 –<br />
Planungszuständigkeiten ausgehöhlt werden, greift vorliegend nicht. Denn der Flächennutzungsplan<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln weist den fraglichen Korridor als Fläche für<br />
die Landwirtschaft aus. Besondere städtebauliche Konflikte, die das Erfordernis e<strong>in</strong>es<br />
umfassenden, eigenständigen Plankonzeptes auslösen könnten, s<strong>in</strong>d nicht ersichtlich.<br />
Die BÜ-Ersatzmaßnahme löst ke<strong>in</strong>e größeren Planungserfordernisse aus<br />
als andere BÜ-Ersatzmaßnahmen an der ABS 46/2.<br />
Auch die räumliche Situation lässt den unmittelbaren Bezug zur Schließung der beiden<br />
Bahnübergänge Wasserstraße und Kiekenheckweg unzweifelhaft erkennen. Die<br />
Ersatzbaumaßnahme liegt, wie oben detailliert dargelegt wurde, <strong>in</strong> ca. 200 m Entfernung<br />
– und damit nahezu mittig – zwischen den beiden bisherigen Bahnübergängen.<br />
Der räumlich funktionale Bezug zu den Schließungen der beiden vorgenannten BÜ’s<br />
ist unübersehbar.<br />
Für die Tatsache, dass die Ersatzbaumaßnahme gerade ke<strong>in</strong> eigenes umfassendes<br />
Plankonzept erfordert, spricht auch der Umstand, dass die DB ProjektBau und das<br />
EBA laut Schreiben vom 05.07.2010 erwägen, anstelle des Planfeststellungsverfahrens<br />
e<strong>in</strong> Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.<br />
Denn es entspricht dem Wesen der Plangenehmigung, dass sie im Gegensatz zur<br />
Planfeststellung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsverfahren und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
ergeht, weil nach § 18 b AEG, der unter anderem auf § 74 Abs. 6<br />
S. 2 2. Hs. VwVfG verweist, wesentliche Vorschriften über die Planfeststellung ke<strong>in</strong>e<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den. Auch diese avisierte Vorgehensweise steht im Widerspruch zu<br />
der Annahme, es könne durch die Planung der DB ProjektBau zu e<strong>in</strong>em gewichtigen<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> orig<strong>in</strong>äre Kompetenzen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln kommen. Vielmehr erschöpft<br />
sich die vorliegende Planung ausnahmslos dar<strong>in</strong>, das bestehende Wirtschaftswegenetz<br />
östlich und westlich der Bahntrasse, dessen Anb<strong>in</strong>dung bislang<br />
über die Wasserstraße und den Kikenheckweg erfolgte, nunmehr unter Verzicht auf<br />
e<strong>in</strong>en Bahnübergang wieder anzuschließen.<br />
H<strong>in</strong>zu kommt, dass die neuere Rechtsprechung des BVerwG nunmehr auch die E<strong>in</strong>beziehung<br />
solcher Maßnahmen als planerische Folgenbewältigung dann zugesteht,<br />
wenn zwar e<strong>in</strong> umfassendes eigenes Planungskonzept erforderlich ist, das Konzept<br />
des <strong>in</strong>soweit orig<strong>in</strong>är zuständigen Planungsträgers jedoch bereits <strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichend konkreter<br />
und verfestigter Form vorliegt, die Planung des Vorhabens auf dieses Konzept<br />
Rücksicht nimmt und die Maßnahmen an anderen Anlagen über Anschluss und Anpassung<br />
nicht wesentlich h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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- Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 013/09 –, juris –<br />
Nach alledem ist die Planung und Realisierung der BÜ-Ersatzmaßnahme zwischen<br />
den heutigen BÜ’s Wasserstraße und Kikenheckweg <strong>in</strong> das vorliegende Planfeststellungsverfahren<br />
aufzunehmen.<br />
Sollte der BÜ Wasserstraße nicht bereits im Zuge des anstehenden Streckenausbaus<br />
ersetzt werden, droht angesichts des absehbaren Anstiegs der Zugfrequenz e<strong>in</strong>e<br />
massive Erhöhung der Schrankenschließzeiten, so dass – <strong>in</strong>sbesondere auch vor<br />
dem H<strong>in</strong>tergrund des Wegfalls des benachbarten BÜ Kikenheckweg – e<strong>in</strong> erheblicher<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das geme<strong>in</strong>dliche Wegenetz als Teil der kommunalen Infrastruktur erfolgt.<br />
Dem BÜ Wasserstraße droht durch die hohen Schließzeiten e<strong>in</strong>e weitgehende<br />
Funktionslosigkeit, was e<strong>in</strong>er faktischen Teile<strong>in</strong>ziehung der Straße gleich käme. Insofern<br />
rügt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln unter H<strong>in</strong>weis auf<br />
– BVerwG, Beschluss vom 26.02.1996 – 11 VR 33.95 – UPR 1996, S. 443 –<br />
e<strong>in</strong>e Verletzung ihres Selbstgestaltungsrechts.<br />
4.2 Bahnhof Mehrhoog<br />
4.2.1 Fehlender Aufzug / Rampen<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Belange mobilitätse<strong>in</strong>geschränkter Personen wird die Zugänglichkeit<br />
zum Mittelbahnsteig lediglich über e<strong>in</strong>e ca. 100 m lange Rampe sichergestellt. E<strong>in</strong>e<br />
Treppenanlage fehlt <strong>in</strong> Gänze.<br />
In den Normen DIN 18024 Barrierefreies Bauen - Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche<br />
Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen und<br />
DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude wird erläutert,<br />
dass Rampen für die Nutzung von Menschen mit Mobilitätse<strong>in</strong>schränkungen<br />
ke<strong>in</strong>e nennenswerten Höhenunterschiede ermöglichen. So wird <strong>in</strong> der DIN empfohlen<br />
bei Höhenunterschieden größer 1,00 m die Rampen durch Aufzüge zu ersetzen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert im S<strong>in</strong>ne der Benutzerfreundlichkeit, den Bahnsteig<br />
mittels e<strong>in</strong>es Aufzuges <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit e<strong>in</strong>er Treppenanlage zu erschließen.<br />
Für mobilitätse<strong>in</strong>geschränkte Personen ist zur Erreichung des Mittelbahnsteiges e<strong>in</strong><br />
Gesamtweg von rund 200 m erforderlich, wovon m<strong>in</strong>destens 180 m <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />
Rampe zu überw<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d.<br />
Diese Längen s<strong>in</strong>d aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln unzumutbar.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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In Kenntnis dessen, dass im Planfeststellungsabschnitt 1.3 (D<strong>in</strong>slaken) im Bereich<br />
des Bahnhofumbaues e<strong>in</strong> Personenaufzug zur Erschließung des Bahnsteiges vorgesehen<br />
ist, fordert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>en gleichen Ausbaustandard an der gesamten<br />
Ausbaustrecke. Dieser Ausbaustandard muss auch e<strong>in</strong>e optimale<br />
barrierefreie Erschließung der Bahnsteige be<strong>in</strong>halten, auch im S<strong>in</strong>ne der Bahnkunden.<br />
Dieses Ziel kann aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nur mit e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
Aufzuganlage erreicht werden.<br />
4.2.2 Sicherheitsgefühl im Bereich der Unterführung<br />
Bei der Anlegung der Rad – und Fußwegunterführung wird e<strong>in</strong> Angstraum geschaffen.<br />
Allgeme<strong>in</strong> stellt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln für alle Unterführungsbauwerke folgendes<br />
fest:<br />
Als Angstraum werden öffentliche Räume bezeichnet an denen Menschen Angst haben,<br />
Opfer von Krim<strong>in</strong>alität zu werden. Dies kann beispielsweise e<strong>in</strong>e Tiefgarage<br />
se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Parkanlage oder e<strong>in</strong>e Unterführung.<br />
Das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen ist dann stark bee<strong>in</strong>trächtigt und<br />
führt dazu das Lebensgewohnheiten geändert und bestimmte Bereiche gemieden<br />
werden.<br />
Merkmale von Angsträumen s<strong>in</strong>d z. B. fehlende Blickbeziehungen verursacht von<br />
verw<strong>in</strong>kelten Unterführungen wie im vorliegende Fall.<br />
Hier wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln gefordert die Unterführung entsprechend zu<br />
illum<strong>in</strong>ieren und <strong>in</strong> verw<strong>in</strong>kelten Bereichen ( Treppe / Rampe ) Spiegel anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass der Neubau bzw. die Verlängerung von<br />
Bauwerksanlagen aufgrund des dritten Gleises e<strong>in</strong>e Installation bzw. Ergänzung e<strong>in</strong>er<br />
Beleuchtung zur Vermeidung von Angsträumen <strong>in</strong>nerhalb der „Tunnelbauwerke“<br />
erfordert. Diese ist der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen, soweit die Beleuchtungen<br />
nach § 14 EKrG den Straßenanlagen zu zu ordnen s<strong>in</strong>d und von der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
zu tragen ist.<br />
Auch Tunnellängen unter 20 m können e<strong>in</strong>e Beleuchtung erforderlich machen, da bei<br />
ger<strong>in</strong>gen Querschnittsmaßen von 4,00 – 5,00 m Breite und 2,50 m bis 4,00 m Höhe<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 41 -<br />
die horizontale und vertikale Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht sehr rasch<br />
abnimmt und bereits nach 4,00 m auf 20 % der Werte am Tunnele<strong>in</strong>gang abfällt.<br />
4.3 Abwasserbeseitigung<br />
Zunächst wird – unabhängig von den e<strong>in</strong>zelnen die Abwasserbeseitigung betreffenden<br />
Teilaspekten die Forderung erhoben, dass die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln von allen Kosten,<br />
Folgekosten und Unterhaltungspflichten, die sich <strong>in</strong>folge der Ausbaumaßnahme<br />
direkt oder <strong>in</strong>direkt <strong>in</strong> Bezug auf die kommunale Abwasserbeseitigungs<strong>in</strong>frastruktur,<br />
freizustellen ist.<br />
Zu den vorgelegten Planfeststellungsunterlagen erhebt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln als<br />
Träger<strong>in</strong> dieser kommunalen Infrastruktur folgende E<strong>in</strong>wendungen:<br />
4.3.1 Unvollständige Darstellungen<br />
4.3.1.1 km 39,110-39,180 l<strong>in</strong>ks,<br />
LP9, Buswendeplatz, P+R Anlage<br />
Hamm<strong>in</strong>keln, Gemarkung Mehrhoog, Flur 16, Flurstück 1075<br />
In diesem Bereich bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e Kanalisation, die <strong>in</strong> den vorgelegten Planunterlagen<br />
nicht dargestellt ist. An diese Kanalisation s<strong>in</strong>d u.a. auch<br />
Verkehrsflächenentwässerungen der P+R Anlage angeschlossen. Die Kanalisation<br />
ist vermessungstechnisch nicht erfasst und ist <strong>in</strong> der Anlage 4.1 schematisch dargestellt.<br />
4.3.1.2 km 39,070-39,120 rechts,<br />
LP9, Vennstraße<br />
Hamm<strong>in</strong>keln, Gemarkung Mehrhoog, Flur 32, Flurstück 231<br />
In diesem Bereich bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e Kanalisation, die <strong>in</strong> den vorgelegten Planunterlagen<br />
nicht dargestellt ist. Die Kanalisation ist vermessungstechnisch nicht erfasst<br />
und ist <strong>in</strong> der Anlage 4.2 schematisch dargestellt.<br />
4.3.1.3 km 32,045 BÜ Strauchheide/ Am Schwarzen Wasser,<br />
Gemarkung Wesel, Flur 80, Flurstück 71 und Gemarkung Flüren, Flur 5, Flurstück 90<br />
Abwasserdruckleitung (PE DA 75x6,9) zur Erschließung der Häuser Strauchheide<br />
Hsnr. 44, 46 und 48<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 42 -<br />
In diesem Bereich bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e Abwasserdruckleitung, die <strong>in</strong> den vorgelegten<br />
Planunterlagen nicht dargestellt ist. Die Druckleitung ist vermessungstechnisch nicht<br />
erfasst und ist <strong>in</strong> der Anlage 4.3 schematisch dargestellt. Die Druckleitung ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
ca. 25 m langem Stahl- Schutzrohr e<strong>in</strong>gezogen. Auf der rechten Bahnseite ist<br />
e<strong>in</strong> Bahnseitengraben geplant. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch die erforderliche<br />
Rohrüberdeckung im Bereich des rechtsseitigen Bahnseitengrabens noch<br />
ausreichend ist. Der statische Nachweis der Standsicherheit ist von der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
zu erbr<strong>in</strong>gen. Desweiteren ist zu prüfen, <strong>in</strong>wieweit die Länge des vorhandenen<br />
Schutzrohres ausreichend ist. Das Schutzrohr ist ggfs. gemäß statischer Vorgaben<br />
zu verlängern.<br />
Die Planung ist mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d von der Vorhabenträger<strong>in</strong> zu tragen.<br />
4.3.1.4 km 32,55 SÜ Butenfeld<br />
Abwasserdruckleitung (PE DA 75x6,9) zur Erschließung der Häuser Butenfeld 21<br />
u.a.<br />
In diesem Bereich bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e Abwasserdruckleitung, die <strong>in</strong> den vorgelegten<br />
Planunterlagen nicht dargestellt ist. Die Druckleitung ist vermessungstechnisch nicht<br />
erfasst und ist <strong>in</strong> der Anlage 4.4 schematisch dargestellt.<br />
4.3.2 E<strong>in</strong>leitungen <strong>in</strong> die vorhandene Mischwasserkanalisation<br />
4.3.2.1 E<strong>in</strong>leitungen von Niederschlagswasser <strong>in</strong> die MW-Kanalisation,<br />
Generalentwässerungsplan für den Ortsteil Mehrhoog<br />
Folgende E<strong>in</strong>leitungen <strong>in</strong> die MW-Kanalisation s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Unterlagen dargestellt:<br />
• Verkehrsfläche L602 der EÜ über Hebeanlage<br />
• Verkehrsfläche der EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog über Hebeanlage<br />
• Tiefentwässerung des Gleiskörpers Nr. TE 57 bis e<strong>in</strong>schl. TE 63,km 39,020-<br />
39,275<br />
• Bahnsteigentwässerung, Pluspunkt, Podest<br />
Gem. der vorgelegten entwässerungstechnischen Berechnungen ergeben die o.a.<br />
E<strong>in</strong>leitungen e<strong>in</strong>e Gesamte<strong>in</strong>leitungsmenge <strong>in</strong> Höhe von 284 l/s. E<strong>in</strong>e Aussage darüber,<br />
<strong>in</strong>wieweit diese E<strong>in</strong>leitungsmenge schadlos im vorhandenen Mischwasser-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 43 -<br />
Kanalsystem und der nachgeschalteten Mischwasser-Behandlungsanlage am<br />
Klärweg abgeleitet werden kann, ist zurzeit nicht möglich.<br />
Insofern ist die Möglichkeit der örtlichen Versickerung des Niederschlagswassers,<br />
ggfs. mit Vorbehandlung, durch den Vorhabenträger zu untersuchen.<br />
E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> den MW-Kanal wird nur dann akzeptiert, wenn nachgewiesen ist,<br />
dass e<strong>in</strong>e örtliche Versickerung nicht möglich ist.<br />
Alternativ ist dann auf der Grundlage des derzeit bestehenden Generalentwässerungsplanes<br />
der rechnerische Nachweis für die Ableitung des Niederschlagswassers<br />
<strong>in</strong> die kommunale Mischwasserkanalisation zu erbr<strong>in</strong>gen. Die Kosten der Umplanung<br />
s<strong>in</strong>d von der Vorhabenträger<strong>in</strong> zu übernehmen.<br />
Auf die beitrags- und gebührenrechtlichen Auswirkungen bei Anschluss an die kommunale<br />
Kanalisation wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
4.3.2.2. Grundwasserabsenkung<br />
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Grundwasserabsenkungen erforderlich werden, ist<br />
e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>leitung des geförderten Grundwassers <strong>in</strong> die öffentliche Mischwasser-<br />
Kanalisation nicht möglich.<br />
4.3.3. Neu- und Umbau von Entwässerungsanlagen mit Anschluss an die MW-<br />
Kanalisation<br />
Hierzu wird zunächst auf die Anmerkungen zur Versickerung unter Punkt 4.3.2.1<br />
verwiesen.<br />
4.3.3.1. km 39,140 quer, Bauwerksverzeichnis Nr.: 601<br />
„ Verlegung e<strong>in</strong>er Abwasserleitung im Rahmen der Baumaßnahme auf der Grundlage<br />
vorhandener Verträge“<br />
Welche Maßnahmen geplant s<strong>in</strong>d, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.<br />
Die Maßnahme ist näher zu erläutern.<br />
Der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e „ vorhandenen Verträge“ bekannt, auf dessen<br />
Grundlage die Maßnahme durchgeführt werden könnte.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu tragen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 44 -<br />
4.3.3.2 km 39,100-39,265 rechts, Tövener Straße, Bauwerksverzeichnis Nr.: 602<br />
„ Verlegung e<strong>in</strong>er Abwasserleitung im Rahmen der Baumaßnahme auf der Grundlage<br />
vorhandener Verträge“<br />
Der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e „vorhandenen Verträge“ bekannt, auf dessen<br />
Grundlage die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Entsprechende Vere<strong>in</strong>barungen/Verträge<br />
s<strong>in</strong>d noch abzuschließen.<br />
Die Planung ist mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu tragen.<br />
4.3.3.3 km 39,000-31,115 rechts, LP 9, Vennstraße,<br />
Gemarkung Mehrhoog, Flur 32, Flurstück 231<br />
Herstellung e<strong>in</strong>er Kanalisation als Vorflut für die Hebeanlage zur Entwässerung der<br />
Eisenbahnüberführung L602 e<strong>in</strong>schl. Anschluss von Tiefenentwässerungen mit E<strong>in</strong>leitung<br />
<strong>in</strong> die kommunale Mischwasser-Kanalisation.<br />
Welche Maßnahmen konkret geplant s<strong>in</strong>d, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht<br />
ersichtlich. Die Maßnahme ist näher zu erläutern. Die Planung ist mit der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu tragen.<br />
Entsprechende Vere<strong>in</strong>barungen/Verträge, welche die Herstellung/ Unterhaltungspflicht<br />
regeln, s<strong>in</strong>d abzuschließen.<br />
4.3.3.4 km 39,121 Herstellung e<strong>in</strong>er Kanalisation als Vorflut für die Hebeanlage zur<br />
Entwässerung der EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog<br />
Die Planung ist mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu tragen.<br />
4.3.3.5 Hebeanlagen<br />
Für folgende Bauwerke s<strong>in</strong>d Hebeanlagen vorgesehen:<br />
- EÜ Bergittenstraße ( E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sickermulde)<br />
- EÜ Bahnhofstraße (L602)<br />
- EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog<br />
Die Planung ist mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abzustimmen.<br />
Die Kosten dieser Baumaßnahmen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu tragen.<br />
Die Hebeanlagen s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger zu unterhalten.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 45 -<br />
4.3.3.6. Treppenanlage der EÜ (F+R) Bahnhof Mehrhoog rechtseitig<br />
Durch die Treppenanlage wird die kommunale Mischwasserkanalisation DN 1500<br />
überbaut. Hierfür kann ke<strong>in</strong>e Zustimmung erteilt werden.<br />
Beidseitig dieses Kanals ist e<strong>in</strong> Schutzstreifen von jeweils 2,50 m gemessen ab<br />
Rohrachse freizuhalten<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 46 -<br />
5. Streckensicherheit<br />
5.1 Ausgangssituation<br />
Die verfahrensgegenständliche Ausbaustrecke 46/2 wird als Bestandteil des Transeuropäischen<br />
Netzes (TEN) vorrangig Kapazitäten für den Schienengüterverkehr bereitstellen.<br />
Die Prognosewerte 2025 zugrundegelegt, werden auf dem Streckenabschnitt<br />
zwischen Wesel und Emmerich täglich 289 Züge verkehren. Mit 183 Zügen<br />
wird davon der weitaus größte Teil auf den Schienengüterverkehr entfallen. Der Geschäftsführer<br />
der niederländischen Betreibergesellschaft der dortigen Betuwe-Route,<br />
Keyrail, Herr Sjoerd Sjoerdsma, hat bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Interview mit der Neuen Rhe<strong>in</strong>zeitung<br />
am 27.12.2009 klargestellt, dass ¾ aller Züge Gefahrstoffe transportieren<br />
werden. Das entsprechende Interview ist dieser Stellungnahem als Anlage 5 beigefügt.<br />
Diesem „rollenden Gefahrenrisiko“ tragen die bislang vorgesehenen Vorkehrungen<br />
der Deutsche Bahn AG nicht e<strong>in</strong>mal ansatzweise Rechnung.<br />
5.2 Grundlagen und gravierende Mängel des „Sicherheitskonzepts“ der DB<br />
Netz AG<br />
Welchen Stellenwert die Streckensicherheit genießt, wird bereits daran deutlich, dass<br />
sich die <strong>in</strong>haltliche Ause<strong>in</strong>andersetzung mit diesem herausragend wichtigen Belang<br />
im Wesentlichen auf ca. e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halbseitige Ausführungen im Erläuterungsbericht (siehe<br />
dort Seiten 26 und 27) und auf drei Lagepläne <strong>in</strong> der Anlage 3.4 beschränkt. Soweit<br />
diesbezüglich auf „Weitere Informationen zum Zuwegungskonzept“ verwiesen<br />
wird, sucht man e<strong>in</strong> Konzept bedauerlicherweise vergeblich.<br />
Der Erläuterungsbericht weist zu Recht darauf h<strong>in</strong>, dass es gegenwärtig ke<strong>in</strong>e gesetzlichen<br />
Vorgaben für die Anforderungen aus Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes<br />
an die Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur gibt. Bei der im Erläuterungsbericht genannten<br />
Richtl<strong>in</strong>ie, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen unter<br />
Federführung des EBA geme<strong>in</strong>sam mit den zuständigen Länderm<strong>in</strong>isterien erarbeitet<br />
wurde, dürfte es sich um die Richtl<strong>in</strong>ie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes<br />
an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG“ handeln.<br />
Diese Verwaltungsvorschrift hat das Eisenbahnbundesamt am 07.12.2012 bekannt<br />
gemacht.<br />
– Quelle: http://www.eba.bund.de<br />
Die Vorhabenträger<strong>in</strong> weist <strong>in</strong> den Erläuterungen darauf h<strong>in</strong>, dass diese Vorgaben<br />
auf dem Konzept der ICE-Trasse Köln - Rhe<strong>in</strong>/Ma<strong>in</strong> basieren, das Ergebnis aktueller<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 47 -<br />
Absprachen zwischen dem EBA, der Deutsche Bahn AG und den Landes<strong>in</strong>nenm<strong>in</strong>isterien<br />
seien und damit den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln der Technik entsprächen.<br />
Aus der Ableitung der vorgenannten Verwaltungsvorschrift aus dem Konzept, das<br />
der Neubaustrecke Köln - Frankfurt zugrundegelegt wurde, ergibt sich bereits die<br />
erste gravierende Unzulänglichkeit. Denn während es sich bei der Strecke Köln -<br />
Frankfurt um e<strong>in</strong>e Neubaustrecke handelt, auf der ausnahmslos der Personenfernverkehr<br />
mittels ICE abgewickelt wird und der weitaus überwiegende Teil der Strecke<br />
siedlungsfern parallel zur Bundesautobahn 3 geführt wird, handelt es sich bei der<br />
Ausbaustrecke 46/2 um e<strong>in</strong>e Maßnahme, die die Stadt- und Ortskerne der Städte<br />
Emmerich, Rees, Hamm<strong>in</strong>keln, Wesel, Voerde, D<strong>in</strong>slaken und Oberhausen durchschneidet.<br />
H<strong>in</strong>zu kommt, dass auf der Ausbaustrecke 46/2 nicht nur Personenfernverkehr, sondern<br />
e<strong>in</strong> Mischverkehr <strong>in</strong> Form von Personenfern- und Personennahverkehr sowie<br />
Güterfern- und Güternahverkehr abgewickelt werden. Erschwerend kommt h<strong>in</strong>zu,<br />
dass 75 % der Güterzüge Gefahrstoffe transportieren. Bei diesem erkennbaren Gefahrenpotenzial<br />
jene Sicherheitsvorkehrungen zugrundezulegen, die bei e<strong>in</strong>er ausnahmslos<br />
dem Personenfernverkehr dienenden Neubaustrecke angewandt wurden,<br />
ist <strong>in</strong> hohem Maße unverantwortlich und wird von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln mit Nachdruck<br />
zurückgewiesen. Es liegt <strong>in</strong> der Natur der Sache, dass an Eisenbahnstrecken<br />
mit hohem Gefahrgutanteil höhere Sicherheitsanforderungen zu stellen s<strong>in</strong>d als an<br />
siedlungsferne re<strong>in</strong>e Personenverkehrsstrecken. Die „Sicherheitsvorkehrungen“ erwecken<br />
den E<strong>in</strong>druck, als werde im Zuge des Streckenausbaus versucht, auf dr<strong>in</strong>gend<br />
notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu verzichten und zulasten der anwohnenden<br />
Bevölkerung mit m<strong>in</strong>imalem Aufwand maximale Streckenkapazitäten und<br />
damit maximalen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.<br />
Gänzlich im Dunklen bleibt die Herleitung des Sicherheitskonzeptes auf der Grundlage<br />
der vorgenannten Verwaltungsvorschrift: Denn Letztere regelt nach deren Anwendungsbereich<br />
(dort Ziffer 1.2) lediglich Art und Umfang<br />
• der Gestaltung von Sicherheitsmaßnahmen bei Neubau und wesentlicher baulicher<br />
Änderung, um auf Schienenwegen außerhalb von Tunnelanlagen mit e<strong>in</strong>er<br />
Länge von mehr als 500 m die Selbst- und Fremdrettung, die Brandbekämpfung<br />
und die technische Hilfeleistung besser zu ermöglichen, und<br />
• der organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen der öffentlichen Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen<br />
für E<strong>in</strong>sätze der Fremdrettungskräfte.<br />
Die spärlichen Ausführungen beweisen, dass es an e<strong>in</strong>er fundierten Herleitung der<br />
maßgeblichen Anforderungen fehlt, <strong>in</strong>sbesondere was die Betrachtung der potentiellen<br />
Gefahrenlagen anbetrifft. Die angemessene Ause<strong>in</strong>andersetzung mit den potentiellen<br />
Gefahrenlagen ist jedoch entscheidende Voraussetzung dafür, im Zuge der<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 48 -<br />
Baumaßnahme adäquate Sicherheitsvorkehrungen umzusetzen. Diesen Anforderungen<br />
werden die laut Planfeststellungsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen nicht<br />
gerecht. Es fehlt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive Ause<strong>in</strong>andersetzung mit den sich aus den dem hohen<br />
Gefahrgutanteil <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit dem Mischverkehr aus Personenfern-, Personennah-<br />
und Güterverkehr ergebenden Sicherheitsrisiken.<br />
Dies mag im Übrigen auch e<strong>in</strong>er der Gründe dafür se<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> der Verwaltungsvorschrift<br />
nunmehr e<strong>in</strong>schränkend darauf h<strong>in</strong>gewiesen wird, dass diese lediglich „e<strong>in</strong>e<br />
Zusammenstellung zum Teil bereits anerkannter Regeln der Technik...“ enthält<br />
(Hervorhebung durch den Verfasser).<br />
5.3. Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und des AK Streckensicherheit sowie<br />
deren Herleitung<br />
Der „Arbeitskreis Streckensicherheit“, <strong>in</strong> dem sich im Jahr 2009 die Vertreter der<br />
Feuerwehren der Anra<strong>in</strong>erkommunen der ABS 46/2 zusammengeschlossen haben,<br />
hat diese grundlegende Unzulänglichkeit der Sicherheitsüberlegungen der DB Netz<br />
AG frühzeitig erkannt. Der Arbeitskreis hat sich <strong>in</strong>tensiv mit den <strong>in</strong> den Niederlanden<br />
im Zuge des Neubaus der dortigen Betuwe-Route (als re<strong>in</strong>e Güterverkehrsstrecke)<br />
wissenschaftlich fundiert erarbeiteten Gefahrenszenarien beschäftigt. Die dortigen<br />
Anforderungen an die Streckensicherheit wurden vom Nederlands Instituut voor<br />
Brandweer en Rampenbestrijd<strong>in</strong>g (NIBRA) im Rahmen e<strong>in</strong>er detaillierten Sicherheitsuntersuchung<br />
erarbeitet. Dazu hat das NIBRA die zugrunde zu legenden Schadensereignisse<br />
<strong>in</strong> Form von sogenannten Leitszenarien def<strong>in</strong>iert. Aus diesen Leitszenarien<br />
wurden anschließend die erforderlichen E<strong>in</strong>satzmaßnahmen abgeleitet.<br />
Diese wissenschaftliche Methodik hat der AK Streckensicherheit übernommen und –<br />
abgestimmt auf den Mischverkehr der Ausbaustrecke 46/2 rational nachvollzieh- und<br />
begründbare – Anforderungen def<strong>in</strong>iert, um im Unglücksfalle adäquat Hilfe leisten zu<br />
können.<br />
Folgende Leitszenarien wurden zugrundegelegt:<br />
1. Brand, ke<strong>in</strong>e gefährlichen Stoffe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Waggon / Streckenfahrzeug<br />
2. Brennbares, unter Druck verflüssigtes Gas, Leckage mit Feuerfackel<br />
3. Brennbares, unter Druck verflüssigtes Gas, drohender BLEVE<br />
4. Brennbare Flüssigkeit, kle<strong>in</strong>e Leckagefläche / kle<strong>in</strong>er Flächenbrand =<br />
100 m²<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 49 -<br />
5. Brennbare Flüssigkeit, große Leckagefläche / großer Flächenbrand =<br />
600 m²<br />
6. Kle<strong>in</strong>e, sehr giftige Flüssigkeitsleckage<br />
7. Große, sehr giftige Flüssigkeitsleckage<br />
8. Leckage, giftiges, unter Druck verflüssigtes Gas<br />
9. Schlagartige Freisetzung e<strong>in</strong>es giftigen, unter Druck verflüssigten<br />
Gases<br />
10. Unfall e<strong>in</strong>es Eisenbahnfahrzeuges mit Personen und/oder Kraftfahrzeugen<br />
11. Unfall e<strong>in</strong>es Personenzuges mit weniger als 10 verletzten Menschen<br />
12. Unfall e<strong>in</strong>es Personenzuges mit weniger als 50 verletzten Menschen<br />
13. Unfall e<strong>in</strong>es Personenzuges mit mehr als 50 verletzten Menschen<br />
14. Unfall mehrerer Streckenfahrzeuge, technische Hilfe großen Umfanges<br />
erforderlich.<br />
Leitszenarien beschreiben abstrakte Gefahrenlagen wie Brand, Explosion, E<strong>in</strong>sturz,<br />
Hochwasser u.ä., deren E<strong>in</strong>trittswahrsche<strong>in</strong>lichkeit zwar weitgehend bekannt ist, deren<br />
unterschiedliche Wirkungen und Folgen jedoch nicht vollständig abzuschätzen<br />
s<strong>in</strong>d. Bundesweit gibt es – soweit ersichtlich – nur e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> anerkanntes Leitszenario,<br />
das für den E<strong>in</strong>satz von Rettungskräften herangezogen werden kann. Für<br />
die hier <strong>in</strong> Rede stehenden Gefahrenlagen fehlt es dagegen bislang an der Def<strong>in</strong>ition<br />
von Leitszenarien. Daher fordert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e fundierte und sachgerechte<br />
Ermittlung der mutmaßlichen Risiken des Betriebs der Strecken, e<strong>in</strong>e Risikobewertung<br />
und daraus abgeleitet die Erarbeitung e<strong>in</strong>es belastbaren umfassenden<br />
Sicherheitskonzepts.<br />
Es ist nicht e<strong>in</strong>mal ansatzweise erkennbar, dass sich die Vorhabenträger<strong>in</strong> mit konkreten,<br />
sich aus dem Betrieb der Strecke ergebenden Gefahrenlagen beschäftigt hat.<br />
5.3.1 Zuwegung/Rettungswege<br />
Die nachfolgende Abbildung beschreibt die Systematik des „Zuwegungskonzepts“<br />
der DB Netz AG.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 50 -<br />
Nach der Systematik der oben genannten Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei<br />
Zufahrten um Wege, die von öffentlichen Straßen aus zu den Schienenwegen führen,<br />
während Zugänge Wege s<strong>in</strong>d, die auf begrenzte Länge von den Zufahrten bis zu<br />
den Schienenwegen und zu den Rettungswegen führen. Für Zufahrten ist unter anderem<br />
vorgesehen, dass sie e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbreite und M<strong>in</strong>desthöhe von 3,50 m haben<br />
und ausreichend befestigt s<strong>in</strong>d. Der maximale Abstand zwischen zwei Zufahrten soll<br />
1.000 m nicht überschreiten (zum Vergleich: die Verordnung über den Bau und den<br />
Betrieb von Straßenbahn (§ 30 Abs. 5 BOStrab) schreibt Notausgänge <strong>in</strong> Tunneln <strong>in</strong><br />
Abständen von 300 m vor).<br />
Zugänge sollen u.a. e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbreite von 1,60 m, e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>desthöhe von 2,20 m<br />
und e<strong>in</strong>e maximale Länge von 100 m haben.<br />
5.3.2 Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln betreffend Zuwege und Zugänge<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert unter Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Erwägungen<br />
des Arbeitskreises Streckensicherheit die Installation von Notausgangstüren<br />
<strong>in</strong> den Lärmschutzwänden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abstand von maximal 200 m. Diese müssen sich<br />
jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel, z.B. Schlüssel, vom Bahnkörper aus <strong>in</strong><br />
Fluchtrichtung öffnen lassen. Die Türen s<strong>in</strong>d ausreichend zu kennzeichnen, damit<br />
flüchtende Personen auch während der Dunkelheit ohne Verzögerung den Bahnkörper<br />
im Gefahrenfall verlassen können. Für die Zugänge wird e<strong>in</strong>e Breite von m<strong>in</strong>des-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 51 -<br />
tens 2,50 m gefordert, um e<strong>in</strong>en fußläufigen Begegnungsverkehr mit Krankentragen<br />
zuzulassen. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist beratend zu beteiligen.<br />
Auf die weitergehenden, detaillierten Ausführungen des als Anlage 6, beigefügten<br />
Positionspapiers des Arbeitskreises Streckensicherheit vom 08.06.2010, denen sich<br />
die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln voll<strong>in</strong>haltlich anschließt, wird verwiesen. Sofern Baustraßen<br />
als bahnbegleitende, seitliche Rettungswege erhalten bleiben, hat die Unterhaltungspflicht<br />
bei der Vorhabenträger<strong>in</strong> zu verbleiben.<br />
Im PFA 2.3 s<strong>in</strong>d – ausweislich der Anlage 12.2 – GUP Teil B – folgende<br />
Zuwegungen für den Rettungse<strong>in</strong>satz vorgesehen:<br />
• Bahn-km 32,880 bahnl<strong>in</strong>ks über Bahnseitenweg von der Straße Am<br />
Schwarzen Wasser aus,<br />
• Bahn-km 33,480 bahnrechts von der Kastanienstraße aus,<br />
• Bahn-km 34,350 bahnl<strong>in</strong>ks von der Diersfordter Straße aus,<br />
• Bahn-km 35,250 bahnrechts über Bahnseitenweg von der Bislicher<br />
Straße aus,<br />
• Bahn-km 36,090 bahnrechts von der Bislicher Straße aus,<br />
• Bahn-km 36,870 bahnl<strong>in</strong>ks über Bahnseitenweg von der Bergerfurther<br />
Straße aus,<br />
• Bahn-km 37,655 bahnrechts vom Reeswaldweg aus,<br />
• Bahn-km 38,600 bahnl<strong>in</strong>ks vom Frietenweg aus,<br />
• Bahn-km 39,440 bahnl<strong>in</strong>ks vom Heidkampweg aus<br />
• Bahn-km 40,410 bahnl<strong>in</strong>ks von der Wasserstraße aus<br />
• Bahn-km 41,220 bahnrechts von der neuen Reeser Straße aus.<br />
Bezogen auf die örtlichen Besonderheiten wendet die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln im Übrigen<br />
folgendes e<strong>in</strong>.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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BÜ Strauchheide (Stadt Wesel)<br />
Der jetzt vorhandene Bahnübergang ist so herzurichten, dass er von östlicher Richtung<br />
als Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr genutzt werden kann. Dazu zählt e<strong>in</strong>e<br />
Durchgangsbreite von m<strong>in</strong>destens 3 Metern, e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter<br />
Wendeplatz für 3-Achs-Fahrzeuge (18 Meter) mit e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen<br />
zulässt, z.B. Pendelverkehr beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport.<br />
BÜ-Ersatzmaßnahme Nr. 13<br />
Seitenweg bis BÜ Butenfeld<br />
Um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen, ist e<strong>in</strong>e<br />
Straßenbreite von 6 Metern erforderlich. Sofern dies nicht umsetzbar ist, muss zw<strong>in</strong>gend<br />
auf der Hälfte der Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em<br />
zulässigen Gesamtgewicht von 18 t <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite von<br />
3 Meter gebaut werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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BÜ-Ersatzmaßnahme Nr. 15<br />
Seitenweg bis BÜ Butenfeld<br />
Um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen, ist e<strong>in</strong>e<br />
Straßenbreite von 6 Metern erforderlich. Sofern dies nicht umsetzbar ist, muss zw<strong>in</strong>gend<br />
auf Hälfte der Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em zulässigen<br />
Gesamtgewicht von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite<br />
von 3 Meter gebaut werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Baustraße zwischen BÜ Kastanienstraße und BÜ-Ersatzmaßnahme Nr. 16<br />
Die Baustraße ist als bahnbegleitender Rettungsweg zu erhalten. Um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr<br />
der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen, ist e<strong>in</strong>e Straßenbreite von 6<br />
Metern erforderlich. Sofern dies nicht umsetzbar ist, muss zw<strong>in</strong>gend auf der Hälfte<br />
der Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em zulässigen Gesamtgewicht<br />
von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite von 3 Meter<br />
gebaut werden. Am Ende des Rettungsweges ist e<strong>in</strong> Wendeplatz für 3-Achs-<br />
Fahrzeuge (18 Meter) e<strong>in</strong>zuplanen. In Höhe Bahn-KM 34.0 ist aus östlicher Richtung<br />
e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite<br />
von m<strong>in</strong>destens 3 Metern, e<strong>in</strong> für 18 t- Fahrzeuge befestigter Wendeplatz<br />
für 3-Achs-Fahrzeuge (18 Meter) mit e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen<br />
zulässt, z.B. Pendelverkehr beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Baustraßen Witzenkath / Westfeldweg<br />
In Höhe Bahn-KM 35.0 ist aus östlicher Richtung e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit für die<br />
Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite von m<strong>in</strong>destens 3 Metern,<br />
e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter Wendeplatz für 3-Achs-Fahrzeuge (18 Meter) mit<br />
e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen zulässt, z.B. Pendelverkehr<br />
beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport. Zu diesem Zweck ist entweder die Baustraße<br />
Witzenkath oder die Baustraße Westfeldweg/Anholt als bahnbegleitender Rettungsweg<br />
zu erhalten. Um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu<br />
ermöglichen, ist e<strong>in</strong>e Straßenbreite von 6 Metern erforderlich. Sofern dies nicht umsetzbar<br />
ist, muss zw<strong>in</strong>gend auf der Hälfte der Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge<br />
mit e<strong>in</strong>em zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge<br />
von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite von 3 Meter gebaut werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Zuwegung für Rettungse<strong>in</strong>satz Nr. 23-6, km 36.870<br />
Die Zuwegung für den Rettungse<strong>in</strong>satz ist von km 36.870 auf km 36.750 zu verschieben.<br />
Die Zufahrt als bahnbegleitender Rettungsweg muss, um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr<br />
der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen, e<strong>in</strong>e Straßenbreite von 6<br />
Metern aufweisen. Sofern dies nicht umsetzbar ist, muss zw<strong>in</strong>gend auf Hälfte der<br />
Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em zulässigen Gesamtgewicht<br />
von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite von 3 Meter gebaut<br />
werden. Am Ende des Rettungsweges ist e<strong>in</strong> Wendeplatz für 3-Achs-Fahrzeuge<br />
(18 Meter) e<strong>in</strong>zuplanen.<br />
Zuwegung für Rettungse<strong>in</strong>satz Nr. 23-7, km 37.655<br />
Die Zuwegung für den Rettungse<strong>in</strong>satz ist von km 37.655 auf km 37.250 zu verschieben.<br />
Die Zufahrt als bahnbegleitender Rettungsweg muss, um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr<br />
der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen, e<strong>in</strong>e Straßenbreite von 6<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Metern aufweisen. Sofern dies nicht umsetzbar ist, muss zw<strong>in</strong>gend auf Hälfte der<br />
Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit e<strong>in</strong>em zulässigen Gesamtgewicht<br />
von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und e<strong>in</strong>er Breite von 3 Meter gebaut<br />
werden. Am Ende des Rettungsweges ist e<strong>in</strong> Wendeplatz für 3-Achs-Fahrzeuge<br />
(18 Meter) e<strong>in</strong>zuplanen.<br />
BÜ-Ersatzmaßnahme Nr. 19 EÜ (Pkw) Bergittenstraße<br />
km 38.034 (Ersatz für BÜ Bergittenstraße km 38.039)<br />
In Höhe Bahn-km 38.039 ist von östlicher wie auch westlicher Richtung e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit<br />
für die Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite<br />
von m<strong>in</strong>destens 3 Metern, e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter Wendeplatz für 3-Achs-<br />
Fahrzeuge (18 Meter) mit e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen zulässt,<br />
z.B. Pendelverkehr beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport.<br />
Die geplante Unterführung am Bahnübergang Grenzweg mit e<strong>in</strong>er Durchfahrtshöhe<br />
für Pkw ist angesichts der e<strong>in</strong>satztaktischen Belange der Feuerwehr nicht ausreichend.<br />
Die Durchfahrtshöhe muss für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge der Feuerwehr m<strong>in</strong>destens<br />
4,10 Meter betragen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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BÜ-Ersatzmaßnahme Nr. 21 Bahnhofstraße km 39.160<br />
In Höhe Bahn-km 39.160 ist von östlicher wie auch westlicher Richtung e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit<br />
für die Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite<br />
von m<strong>in</strong>destens 3 Metern, e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter Wendeplatz für 3-Achs-<br />
Fahrzeuge (18 Meter) mit e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen zulässt,<br />
z.B. Pendelverkehr beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport.<br />
BÜ-Ersatzmaßnahmen Nr. 23 (Ersatzlose Aufhebung BÜ Kikenheckweg) und Nr.<br />
24 (Ersatz für BÜ Wasserstraße)<br />
In Höhe Bahn-KM 39.960 ist von östlicher wie auch westlicher Richtung e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit<br />
für die Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite<br />
von m<strong>in</strong>destens 3 Metern, e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter Wendeplatz für 3-Achs-<br />
Fahrzeuge (18 Meter) mit e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen zulässt,<br />
z.B. Pendelverkehr beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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EU Weg km 40.885<br />
In Höhe des EÜ-Weges ist von östlicher Richtung e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit für die<br />
Feuerwehr zu schaffen. Dazu zählt e<strong>in</strong>e Durchgangsbreite von m<strong>in</strong>destens 3 Metern,<br />
e<strong>in</strong> für 18 t-Fahrzeuge befestigter Wendeplatz für 3-Achs-Fahrzeuge (18 Meter) mit<br />
e<strong>in</strong>er Aufstellfläche, die auch Fahrzeugbewegungen zulässt, z.B. Pendelverkehr<br />
beim Brande<strong>in</strong>satz oder Patiententransport. Die Zufahrt als bahnbegleitender Rettungsweg<br />
muss, um e<strong>in</strong>en Begegnungsverkehr der FW-E<strong>in</strong>satzfahrzeuge zu ermöglichen,<br />
e<strong>in</strong>e Straßenbreit von 6 Metern aufweisen. Sofern dies nicht umsetzbar ist,<br />
muss zw<strong>in</strong>gend auf Hälfte der Strecke e<strong>in</strong>e Ausweichbucht für E<strong>in</strong>satzfahrzeuge mit<br />
e<strong>in</strong>em zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Länge von 80 Meter und<br />
e<strong>in</strong>er Breite von 3 Meter gebaut werden.<br />
5.3.3 Löschwasserversorgung<br />
Gänzlich offen bleibt <strong>in</strong> den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen, wie im Unglücksfall<br />
die Löschwasserversorgung sichergestellt werden soll. Diesem Gesichtspunkt<br />
kommt angesichts des erheblichen Gefahrgutanteils auf der Strecke e<strong>in</strong>e besondere<br />
Bedeutung zu. Von Seiten der Deutsche Bahn AG wurde die „Zurückhaltung“<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Löschwasserthematik <strong>in</strong> der Vergangenheit mitunter unter H<strong>in</strong>weis<br />
auf die Zuständigkeit der Kommunen für die Sicherstellung des Feuerschutzes<br />
nach Maßgabe des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistungen NRW (FSHG<br />
NRW) begründet. Auf diesen Gesichtspunkt wird nachfolgend zu 5.3.4 e<strong>in</strong>gegangen.<br />
Der Arbeitskreis Streckensicherheit hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Ausarbeitung vom 22.04.2010 unter<br />
der Bezeichnung „Löschwasserversorgung an der Betuwe-Route“ nachvollziehbare<br />
Berechnungen zur benötigten Löschwassermenge angestellt. Dabei werden zwei<br />
Leitszenarien zugrundegelegt, die sowohl e<strong>in</strong>zeln als auch <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation auftreten<br />
können. Anhand des Leitszenarios 1 „brennbares, unter Druck verflüssigtes Gas, Le-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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ckage mit Feuerfackel“ und Leitszenario 2 „brennbares, unter Druck verflüssigtes<br />
Gas, drohender BLEVE“ werden die e<strong>in</strong>satztaktischen Grundlagen und die besonderen<br />
Anforderungen an die Erreichbarkeit des Gleiskörpers und der Löschwasserversorgung<br />
beschrieben.<br />
Die BLEVE (Abkürzung für boil<strong>in</strong>g liquid expand<strong>in</strong>g vapor explosion) ist e<strong>in</strong>e<br />
Gasexplosion e<strong>in</strong>er expandierenden, siedenden Flüssigkeit. BLEVEs können bei geschlossenen<br />
Tankbehältern entstehen, welche brennbare flüssige bzw. verflüssigte<br />
Substanzen / Substanzgemische enthalten und s<strong>in</strong>d daher e<strong>in</strong> aus dem Gefahrgutspektrum<br />
der Betuwe-Route abgeleitetes, realistische Leitszenarium. Wird e<strong>in</strong> Kesselwagen<br />
mit e<strong>in</strong>er brennbaren Flüssigkeit von außen zum Beispiel durch e<strong>in</strong> Feuer<br />
(Brandunfall) umschlossen, so erhitzen die Flammen die Behälterwandung. Die<br />
Wärme wird durch die Metallwandung auf die Tankflüssigkeit übertragen, die allmählich<br />
zu sieden beg<strong>in</strong>nt. Dadurch steigt der Druck im Tank immer weiter an. Solange<br />
die Wandung durch die siedende Tankflüssigkeit gekühlt wird, wird das Metall davon<br />
abgehalten zu erweichen bzw. zu schmelzen. Alles bleibt bis dah<strong>in</strong> zunächst stabil.<br />
Es kommt also entscheidend darauf an, dass das für die Kühlung erforderliche<br />
Löschwasser verfügbar ist. S<strong>in</strong>d die erforderlichen Löschwassermengen nicht verfügbar,<br />
s<strong>in</strong>d BLEVE-Ereignisse durch die E<strong>in</strong>satzkräfte nicht beherrschbar.<br />
Aufgrund des vorgenannten Szenarios ist <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe der jeweiligen Notausgangstüren<br />
e<strong>in</strong>e Löschwasserversorgung mit m<strong>in</strong>destens 6.000 l/m<strong>in</strong> sicherzustellen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Lärmschutzwänden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abstand von maximal<br />
100 m verschließbare Klappen mit e<strong>in</strong>er lichten Weite von 0,90 m x 0,90 m zu<br />
<strong>in</strong>stallieren, die sich im E<strong>in</strong>satzfall durch die E<strong>in</strong>satzkräfte mit dem Schlüssel A des<br />
Überflurhydranten nach DIN 3223 öffnen lassen. Zur Begründung der Notwendigkeit<br />
der vorgenannten Löschwassermenge wird auf die dezidierten Erläuterungen im Arbeitspapier<br />
„Löschwasserversorgung an der BETUWE-Route, Die Feuerwehren im<br />
Arbeitskreis Streckensicherheit BETUWE, 22.04.2010“ verwiesen, das dieser Stellungnahme<br />
als Anlage 7 beigefügt ist.<br />
Soweit im Planungsabschnitt 2.3 die Löschwasserversorgung durch das<br />
Hydrantennetz sichergestellt wird, ist allenfalls mit e<strong>in</strong>er durchschnittlichen<br />
Wasserentnahmemenge von 1.000-2.000 l/m<strong>in</strong> zu rechnen. Die zusätzlichen Löschwassermengen<br />
könnten möglicherweise durch zusätzliche Löschbrunnen, durch die<br />
Anlegung von Löschwasserteiche nach DIN 14210 bzw. durch die Errichtung von<br />
Löschwasserzisternen nach DIN 14230 verfügbar gemacht werden.<br />
Die Vorhabenträger<strong>in</strong> ist daher aufgefordert, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />
nachzuweisen, wie die im Unglücksfall zur Abwendung weiterer Schäden für<br />
Leben, Gesundheit und Eigentum der Anwohner erforderlichen Löschwassermengen<br />
bereitgestellt werden können.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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5.3.4 Forderung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zur Löschwasserversorgung: Ke<strong>in</strong>e<br />
Kostentragungspflicht bei bahnspezifischen Gefahren<br />
Diese Aufwendungen dürfen jedoch ke<strong>in</strong>eswegs zulasten der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln gehen.<br />
Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die Sicherstellung e<strong>in</strong>es den örtlichen<br />
Verhältnissen entsprechenden Feuerschutzes ke<strong>in</strong>eswegs soweit geht, dass<br />
auch die oben aufgezeigten Gefahrenszenarien, die der Sphäre der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
zuzurechnen s<strong>in</strong>d, abgedeckt werden müssen.<br />
Die Abgrenzung der unterschiedlichen Handlungs- und F<strong>in</strong>anzierungspflichten im<br />
Falle e<strong>in</strong>es Ausbaus von Eisenbahnstrecken ist gegenwärtig nicht e<strong>in</strong>deutig geregelt.<br />
Dies liegt vor allem dar<strong>in</strong> begründet, dass sowohl Bundes- als auch Landesrecht e<strong>in</strong>schlägig<br />
ist.<br />
Nach § 4 Abs. 1 AEG s<strong>in</strong>d die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen<br />
und die Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und <strong>in</strong><br />
betriebssicherem Zustand zu halten. Sie s<strong>in</strong>d auch verpflichtet, an Maßnahmen des<br />
Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung mitzuwirken (§ 4 Abs. 1 Satz 2<br />
AEG).<br />
Die so umschriebene Mitwirkungspflicht be<strong>in</strong>haltet zunächst e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e Kooperationspflicht,<br />
die sich im Interesse des angestrebten effektiven Brandschutzes nicht nur<br />
auf die Bereitstellung der notwendigen Informationen, sondern zum<strong>in</strong>dest auch auf<br />
alle personellen und sachlichen Mittel bezieht, die bei den Eisenbahnen ohne ausdrücklichen<br />
Bezug zu Brandschutzgründen vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
Zu der Frage, ob und <strong>in</strong> welchem Umfang die Eisenbahnen darüber h<strong>in</strong>aus wegen<br />
eisenbahnspezifischer Gefahren auch spezielle Brandschutz- sowie Vorkehrungen<br />
für die technische Hilfe treffen müssen, trifft § 4 Abs. 1 Satz 2 AEG ke<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />
Regelung. Der e<strong>in</strong>schlägige Kommentar (Hermes/Sellner, Kommentar zum AEG,<br />
§ 4, Rdnr. 123) postuliert als Leitl<strong>in</strong>ie, „dass die landesrechtlich bestimmten Aufgabenträger<br />
des Brandschutzes und der technischen Hilfe nur solche Mittel vorhalten<br />
müssen, die ke<strong>in</strong>en eisenbahnspezifischen Bezug aufweisen.“<br />
Nach der Aufgabenzuweisung des § 1 FSHG NRW unterhalten die Geme<strong>in</strong>den den<br />
örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren (Abs. 1) und<br />
stellen e<strong>in</strong>e den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher<br />
(Abs. 2). Die den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung<br />
ist e<strong>in</strong>e entscheidende Säule des vorbeugenden Brandschutzes. Maßgeblich<br />
für die Beurteilung der Angemessenheit s<strong>in</strong>d dabei die Siedlungsstruktur, die Bauweise<br />
und das Vorhandense<strong>in</strong> von brand- und explosionsgefährlichen Betrieben (vgl.<br />
Steegmann, <strong>in</strong>: FeuerschutzR, § 1 Rdnr. 61; BGH NJW 1985, S. 197). Gleichzeitig<br />
sie – bezogen auf den 72 km langen Streckenausbau zwischen Emmerich und<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Oberhausen – e<strong>in</strong>en erheblichen Kostenfaktor dar. Nach e<strong>in</strong>er ersten Schätzung der<br />
Berufsfeuerwehr Oberhausen, die allerd<strong>in</strong>gs noch e<strong>in</strong>er weitergehenden Überprüfung<br />
unter e<strong>in</strong>satztaktischen Gesichtspunkten unterzogen wird, wird die Anlegung der erforderlichen<br />
Brunnengalerien für die Bereitstellung der stellt erforderlichen Löschwassermenge<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung von 6.000 l/m<strong>in</strong> Kosten <strong>in</strong> Höhe von rund<br />
2 Mio. Euro verursachen.<br />
Dabei erkennt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln selbstverständlich an, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten der Löschwasserversorgung zu tragen<br />
(BGH, NWVBl. 1987, S. 213, 215; LG Bonn, Urteil vom 29.06.2007 - 4 O 7/07 -, juris).<br />
Bereits im Jahr 1984 hat der BGH wesentliche Grundsätze für die Löschwasserversorgung<br />
aufgestellt und entschieden, dass sich diese an der objektiven Gefahrensituation<br />
zu messen habe und an der vorhandenen und konkreten Brandgefährdung<br />
auszurichten sei (BGH, NJW 1985, S. 197, 198, 199). Der BGH hat <strong>in</strong> der vorgenannten<br />
Entscheidung zudem klargestellt, die Geme<strong>in</strong>de könne sich nicht darauf zurückziehen,<br />
e<strong>in</strong>e ausreichende Versorgung mit Löschwasser brauche nur die dem<br />
sogenannten „Grundschutz“ unterfallenden Risiken abzudecken. § 1 Abs. 2 FSHG<br />
NRW fordere vielmehr e<strong>in</strong>e weitergehende Vorsorge gegen Brandgefahren, auch im<br />
Bereich des sogenannten „Objektschutzes“.<br />
Der BGH konstatiert gleichwohl, dass die Grenze der den Geme<strong>in</strong>den nach § 1<br />
Abs. 2 FSHG NRW obliegenden angemessenen Löschwasserversorgung jedenfalls<br />
dann überschritten se<strong>in</strong> kann, wenn aufgrund von außergewöhnlichen Umständen,<br />
die nach der konkreten Situation nicht mehr dem allgeme<strong>in</strong>en Brandschutz zugerechnet<br />
werden können, ausnahmsweise e<strong>in</strong>e besondere Feuergefahr besteht (BGH,<br />
NJW 1985, S. 197, 199, 200). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die v.g. Rechtsprechung<br />
des BGH hat das Bayerische Oberste Landesgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil aus<br />
dem Jahr 1990 (BayObLG, NVwZ-RR 1991, S. 317) entschieden, dass es sich bei e<strong>in</strong>em<br />
Rangierbahnhof nicht um e<strong>in</strong>en besonders feuergefährdeten Betrieb handelt, für<br />
den der Eigentümer auf se<strong>in</strong>em eigenen Gelände Löschwasser selbst vorrätig zu halten<br />
hätte. Dabei ist allerd<strong>in</strong>gs zu beachten, dass die vorgenannte Entscheidung des<br />
BGH ergangen ist, bevor sowohl § 4 Abs. 1 Satz 2 AEG als auch § 24 FSHG NRW,<br />
die nunmehr dem Grunde nach e<strong>in</strong>e stärkere Inanspruchnahme des Verursachers<br />
von Schadensereignissen statuieren, <strong>in</strong> Kraft getreten s<strong>in</strong>d.<br />
Beim künftigen Betrieb von Ausbaustrecken wie jener zwischen Emmerich und<br />
Oberhausen ist von außergewöhnlichen Umständen im S<strong>in</strong>ne der o.g. Rechtsprechung<br />
auszugehen. Denn zum e<strong>in</strong>en soll auf der Strecke – anders als auf der<br />
Neubaustrecke Köln – Frankfurt oder der Neubaustrecke der Betuwe-Route <strong>in</strong> den<br />
Niederlanden – transeuropäischer Güterverkehr parallel neben regionalem Schienenpersonennahverkehr<br />
und Schienenpersonenfernverkehr (ICE) abgewickelt werden.<br />
Zum anderen ist von besonderem Gewicht, dass das Frachtaufkommen nach<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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Aussage des Geschäftsführers der niederländischen Betreibergesellschaft Keyrail,<br />
Sjoerd Sjoerdsma, zu 75 % aus Gefahrgütern bestehen wird. Das heißt, dass auf der<br />
Strecke nach Maßgabe der Prognose 2025 täglich 140 Gefahrgut-Güterzüge verkehren<br />
werden, mit Gefahrenrisiken, die der Risikosphäre der DB Netz AG und nicht jener<br />
der Kommunen zuzurechnen ist.<br />
Mit dem vorgenannten Grundgedanken deckt sich die Regelung des § 1 Abs. 2<br />
Satz 2 FSHG NRW, wonach die kommunale Pflicht zur Löschwasservorhaltung endet,<br />
wenn auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle<br />
feststeht, dass im E<strong>in</strong>zelfall wegen e<strong>in</strong>er erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung<br />
e<strong>in</strong>e besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist. In derartigen<br />
Fällen trifft den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Versorgungspflicht.<br />
E<strong>in</strong>e direkte Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW i.V.m.<br />
§ 5 FSHG NRW scheidet <strong>in</strong>des aus, weil Anlagen des öffentlichen Verkehrs gemäß<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung<br />
unterliegen. Für Betriebsanlagen der Eisenbahn gilt vielmehr das Erfordernis der<br />
Planfeststellung nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Eisenbahngesetz (AEG). Da sich der Regelungssystematik<br />
des FSHG NRW andererseits ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis darauf entnehmen lässt,<br />
dass die Grenze der örtlichen Löschwasserversorgungspflicht ausschließlich im Anwendungsbereich<br />
der Landesbauordnung def<strong>in</strong>iert werden kann, können die durch<br />
die Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (s.o.) ergänzend zur Auslegung<br />
des FSHG NRW <strong>in</strong> Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt herangezogen<br />
werden. Nicht von den Kommunen zu tragen s<strong>in</strong>d danach jene Aufwendungen, die<br />
e<strong>in</strong>en eisenbahnspezifischen Bezug aufweisen oder die nicht mehr dem allgeme<strong>in</strong>en<br />
Brandschutz zugerechnet werden können. Die 6.000l/m<strong>in</strong> über Brunnen neben der<br />
Bahnstrecke und deren ungewöhnlich dichtes Netz stellen offensichtlich die brandschutztechnisch<br />
notwendige Gesamtlöschwassermenge sicher. Jener Anteil, der den<br />
erhöhten, bahnspezifischen Risiken geschuldet ist, ist kostenmäßig der DB Netz AG<br />
zuzurechnen. Daher s<strong>in</strong>d die Geme<strong>in</strong>den im Umfeld der Gleisanlagen zwar nicht <strong>in</strong><br />
Gänze von der Verpflichtung zur Löschwasserversorgung gemäß § 1 Abs. 2 FSHG<br />
NRW freigestellt, aber jedenfalls <strong>in</strong> dem Umfang, <strong>in</strong> dem derartige Vorkehrungen bezogen<br />
auf die durch den Streckenausbau verursachten Gefahren erforderlich werden.<br />
Infolgedessen fällt vor allem der Brunnenbau auf „freier Strecke“ vollständig <strong>in</strong><br />
die Bau- und F<strong>in</strong>anzierungslast der DB Netz AG.<br />
Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Deutsche Bahn<br />
zwischenzeitlich von e<strong>in</strong>em der öffentlichen Dase<strong>in</strong>svorsorge verpflichteten öffentlichen<br />
Unternehmen zu e<strong>in</strong>em öffentlich (privatisierten) Unternehmen mit e<strong>in</strong>er zunehmenden<br />
Nutzung der Güterverkehrsstrecken durch private dritte Verkehrsanbieter<br />
mit e<strong>in</strong>em übergroßen Anteil an Gefahrgütern gewandelt hat, der verfahrensgegenständliche<br />
Streckenabschnitt 2.3 transeuropäische Bedeutung hat und die Anrai-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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nerkommunen ohneh<strong>in</strong> bereits Sonderopfer <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Form von Lärm und<br />
Zerschneidungswirkungen zu tragen haben. Es ist daher nicht e<strong>in</strong>zusehen, dass die<br />
Deutsche Bahn AG ihre Gew<strong>in</strong>ne maximiert und die Zeche von den Kommunen zu<br />
zahlen ist.<br />
5.3.5 Betroffenheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die Streckensicherheit<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln betrachtet den Schutz ihrer Bevölkerung vor vermeidbaren<br />
Risiken der Eisenbahnstrecke Emmerich – Oberhausen als wichtigen Beitrag zur<br />
kommunalen Dase<strong>in</strong>svorsorge. Denn das öffentliche Interesse an e<strong>in</strong>em funktionsfähigen<br />
Rettungsdienst ist e<strong>in</strong> überragend wichtiges Geme<strong>in</strong>schaftsgut.<br />
– Vgl. Ennuschat, Bahnstrecken für den Hochgeschw<strong>in</strong>digkeitsverkehr – Aktuelle<br />
Rechtsfragen des Eisenbahn- und Immissionsschutzrechts, 2011,<br />
S. 50 unter H<strong>in</strong>weis auf OVG NRW, Urteil vom 10.06.2006 – 13 A 1779/06<br />
– juris –<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus erhebt sie ihre E<strong>in</strong>wendungen mit Blick auf die oben zu III. bezeichneten<br />
kommunalen E<strong>in</strong>richtungen und Grundstücke. Sie rügt e<strong>in</strong>e drohende Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
der Funktionsfähigkeit <strong>in</strong>sbesondere ihrer kommunalen E<strong>in</strong>richtungen<br />
„Grundschule Mehrhoog“ und „Feuerwehrgerätehaus Mehrhoog.“ Gleiches gilt für e<strong>in</strong>en<br />
drohenden Schaden an kommunalen Liegenschaften <strong>in</strong>folge unzureichender Sicherungsvorkehrungen.<br />
Die vorstehenden Ausführungen s<strong>in</strong>d im Übrigen auch als<br />
Stellungnahme der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> ihrer Funktion als Träger<strong>in</strong> des Feuerschutzes<br />
nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW<br />
zu verstehen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
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6. Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit<br />
Mit den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 18 der Planfeststellungsunterlagen) wird<br />
e<strong>in</strong> Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit aus dem Jahr 2010 vorgelegt.<br />
Dies kommt zu dem Ergebnis, dass unzulässige Auswirkungen auf Personen und die<br />
Umwelt durch magnetische Felder unwahrsche<strong>in</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert, dass Maßnahmen umgesetzt werden, damit ke<strong>in</strong>e unzulässige<br />
Belastung durch elektromagnetische Felder auftritt.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er möglichen Bee<strong>in</strong>trächtigung von<br />
Sachgütern wie z.B. Monitore die Durchführung e<strong>in</strong>es Beweissicherungsverfahrens.<br />
7. Bauabwicklung<br />
Die e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen enthalten ke<strong>in</strong>erlei Aussagen zur Art und Weise der<br />
zeitlichen Abwicklung, dem vorgesehenen Bauablauf und der vorgesehen Bauverfahren.<br />
Besonders durch die Erneuerung e<strong>in</strong>zelner Bauwerke – EÜ Bergittenstraße, EÜ<br />
Bahnhofstraße und EÜ Weg bei km 40,885, SÜ Butenfeld, SÜ Bislicher Straße und<br />
SÜ Bergerfurther Straße – sowie den Rückbau von vorhandenen Bü`s wird eklatant<br />
<strong>in</strong> das bestehende Straßennetz der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>gegriffen.<br />
Daher ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Abstimmung der zeitlichen Realisierung, des Bauablaufes<br />
und der anzuwendenden Bauverfahren zw<strong>in</strong>gend erforderlich. Dies ist mit der<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln als Straßenbaulastträger abzustimmen, um die durch die Baumaßnahme<br />
entstehenden verkehrlichen Belastungen auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum zu reduzieren.<br />
Hier s<strong>in</strong>d auch Maßnahmen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wie auch Maßnahmen Dritter mit<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen die Auswirkungen auf den Individualverkehr haben.<br />
Hieraus folgernd ergibt sich, dass vor Beg<strong>in</strong>n der Baumaßnahme e<strong>in</strong> Bauzeitenplan<br />
bzw. Netzplan <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zu erstellen ist.<br />
7.1 Baustellene<strong>in</strong>richtungsflächen / Baustraßen<br />
Für die durchzuführenden Baumaßnahmen ist die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er Vielzahl<br />
von öffentlicher und privater Flächen vorgesehen. Die Erschließung dieser Flächen<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 66 -<br />
erfolgt direkt über öffentliche Verkehrsflächen und über die Anlegung von Baustraßen<br />
zu öffentlichen Verkehrsflächen.<br />
Aus den Unterlagen gehen ke<strong>in</strong>e Belastungen hervor, die von diesen Flächen ausgehen.<br />
Es fehlen Angaben der zu erwartenden Verkehrsbelastungen die durch die<br />
An – und Abfuhr von Baumaterialien bzw. Bodentransporte entstehen. Daher ist e<strong>in</strong>e<br />
sachgerechte Beurteilung aus städtischer Sicht nicht möglich. Insofern s<strong>in</strong>d die Unterlagen<br />
zw<strong>in</strong>gend zu ergänzen.<br />
Aus dem Massenkonzept geht hervor, dass <strong>in</strong> diesem Planfeststellungsabschnitt die<br />
Abfuhr von ca. 100.000 m³ Oberboden, ca 226.500 m³ überschüssige Bodenmaterialien,<br />
ca. 26.000 m³ Altschotter, ca. 12.000 Bahnschwellen, 14.200 lfdm Schienen,<br />
150 m 3 Betonabbruch, 5.125 m³ Schwarz-deckenmaterial , sowie ca. 28.600 m³<br />
Schottermaterial der rückzubauenden Baustraßen erforderlich ist. Zudem werden für<br />
den E<strong>in</strong>bau 228.000 m³ Boden, 60.000 m³ Oberboden, 18.200 m Gleis, 65.700 m³<br />
Schotter, 30.400 Stck Betonschwellen, 49.300 m³ Schotter, 8.300 m³ Schwarzdeckenmaterial<br />
und 28.200 m³ Beton benötigt.<br />
Aus dieser Auflistung ist e<strong>in</strong>deutig abzuleiten, dass die Erstellung e<strong>in</strong>es Logistikkonzeptes,<br />
dass mit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln als Straßenbaulastträger und als örtliche<br />
Verkehrsbehörde, abzustimmen ist, als zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist, zumal nur die anfallenden<br />
Oberbaumaterialien auf dem Schienenwege entsorgt werden sollen. Die restliche<br />
Abfuhr bzw. Anlieferung von Boden und andere für den Bau notwendigen Baustoffe<br />
und Materialien sollen mittels LKW erfolgen.<br />
Das Logistikkonzept ist so anzulegen, dass der überwiegende Transport für die An –<br />
und Abfuhr der Baustoffe soweit wie möglich über klassifizierte Straßen erfolgen<br />
kann.<br />
Die Baustraßen s<strong>in</strong>d für den Begegnungsfall LKW / LKW zu dimensionieren. Es s<strong>in</strong>d<br />
zusätzlich Ausweichstellen anzulegen.<br />
Um e<strong>in</strong>e Verschmutzung der öffentlichen Verkehrswege auszuschließen bzw. zu m<strong>in</strong>imieren<br />
s<strong>in</strong>d die Baustraßen bitum<strong>in</strong>ös zu befestigen.<br />
Für die Baustellen und deren Zufahrten s<strong>in</strong>d die Immissionsrichtwerte der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm ( AVV Baulärm ) e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
7.1.1 EÜ Bahnhofstraße – Lageplan Nr. 14<br />
Die Anb<strong>in</strong>dung des neuen Bahnseitenweges, der temporär als Baustraße genutzt<br />
werden soll, soll an die vorhandene Straße „ Zum Schnellenhof „ erfolgen. Dies ist<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 67 -<br />
so wie dargestellt nicht möglich. Die Straße wurde verkehrsberuhigt <strong>in</strong> Pflasterbauweise<br />
als Anliegerstraße ausgebaut und ist weder bestimmt noch geeignet den beabsichtigten<br />
Verkehr aufzunehmen.<br />
Auch wird die E<strong>in</strong>mündung des Bahnseitenweges auf die Straße bzw. auf den Zugang<br />
des Dorfplatzes, als sehr kritisch gesehen, da die vorhandene Fahrbahnbreite<br />
4,00 m beträgt und das E<strong>in</strong>biegen des Bemessungsfahrzeuges ( 3 – achsiges Müllfahrzeug<br />
) nach Anlegen der Fahrzeugschleppkurve so nicht möglich se<strong>in</strong>.<br />
Im übrigen bestehen erhebliche Bedenken die Baustelle mit Schwerlastverkehr über<br />
Wohngebiete anzudienen.<br />
7.1.2 845 BE Fläche EÜ Bahnhofstraße<br />
Die vorgesehene Baustelle<strong>in</strong>richtungsfläche, die sich südwestlich der Zufahrt „ Zum<br />
Schnellenhof „ bef<strong>in</strong>det, kann so nicht umgesetzt werden, da auf dieser Fläche im<br />
Sommer 2013 der Parkplatz für den U 3 K<strong>in</strong>dergarten Mehrhoog errichtet wird.<br />
7.1.3 BE Fläche auf der südwestlichen Fläche des P+R Parkplatzes<br />
Die vorgesehene Baustelle<strong>in</strong>richtungsfläche die sich auf der südwestlichen P+R<br />
Parkplatzfläche bef<strong>in</strong>det kann so nicht umgesetzt werden, da im direkten Umfeld ke<strong>in</strong>erlei<br />
Parkmöglichkeiten bestehen um die entfallenden Stellplätze auszugleichen.<br />
7.1.4 Rückbau von Baustraßen <strong>in</strong> Wirtschaftswege<br />
Bahn km ca. 32.0<br />
Die Bahn rechts geplante Baustraße muss nach Fertigstellung der Maßnahme auf<br />
nicht wie im Baustraßenkonzept dargestellt vollständig rückgebaut werden, sondern<br />
auf den bestehenden Querschnitt.<br />
Bahn km ca. 34,5<br />
Die Straße zur Andienung der geplanten Sickerfläche wird nicht <strong>in</strong> die öffentliche<br />
Baulast übernommen.<br />
Bahn km ca.35,7<br />
Im Bereich des geplanten BÜ Bislicher Straße werden alle dargestellten neuen<br />
Bahnseitenwege nicht <strong>in</strong> die öffentliche Baulast übernommen.<br />
Die vorhandenen Wege bef<strong>in</strong>den sich zur Zeit <strong>in</strong> privatem Eigentum und s<strong>in</strong>d nicht<br />
gewidmet. Dieser Zustand soll auch nach Durchführung der Maßnahme fortbestehen.<br />
Bahn km ca.36,9<br />
Im Bereich des geplanten SÜ Bergerfurther Straßer Straße werden alle dargestellten<br />
neuen Bahnseitenwege nicht <strong>in</strong> die öffentliche Baulast übernommen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 68 -<br />
Die vorhandenen Wege bef<strong>in</strong>den sich zur Zeit <strong>in</strong> privatem Eigentum und s<strong>in</strong>d nicht<br />
gewidmet. Dieser Zustand soll auch nach Durchführung der Maßnahme fortbestehen.<br />
Bahn km ca. 37,2 – 37,7<br />
Die im Bereich zwischen Bahn km 37,2 und 37,8 geplante Baustraße soll gemäß<br />
Planung zu e<strong>in</strong>em Wirtschaftsweg zurückgebaut werden.<br />
Diese Notwendigkeit wird nicht gesehen da es sich um e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Erschließungsfunktion<br />
für landwirtschaftliche Flächen handelt und sich auch zur Zeit <strong>in</strong> privaten Eigentum<br />
bef<strong>in</strong>den. Dieser Zustand soll auch nach Durchführung der Maßnahme fortbestehen.<br />
Bahn km ca. 38,03<br />
E<strong>in</strong>e Andienung der Maßnahme EÜ ( Pkw ) Bergittenstraße über die e<strong>in</strong>zurichtende<br />
Baustraße Grenzweg wird nicht zugelassen, da es sich bei dem Grenzweg um e<strong>in</strong>e<br />
Wohn – bzw. Wohnsammelstraße handelt. Sie dient als Wohnstraße der direkten Anlieger<br />
und dient den H<strong>in</strong>terliegern dieses Baugebietes als Sammelstraße um ihre<br />
Grundstücke zu erreichen.<br />
E<strong>in</strong>e Andienung der Baustelle wird ausschließlich über den Stallmannsweg zugelassen<br />
Bahn km ca. 40,0 und 40,4<br />
Die Straßen zur Andienung der geplanten Sickerflächen werden nicht <strong>in</strong> die öffentliche<br />
Baulast übernommen.<br />
7.2 Wiederherstellung <strong>in</strong> Anspruch genommener Straßen<br />
Durch den Ausbau der Strecke werden beidseitig der Bahntrasse verschiedene Straßen<br />
und Wege <strong>in</strong> Anspruch genommen, die verlegt werden müssen bzw. verbreitert<br />
werden sollen. Durch die Wiederherstellung bzw. Verlegung darf die Stadt nicht mit<br />
Kosten belastet werden.<br />
Für diese Straßenflächen müssen die gleichen Qualitäts- und Belastungsstandards<br />
gelten, die die Stadt beim Neubau eigener Straßen anlegen würde.<br />
Die auf Grund des Vorhabens erforderliche Wiederherstellung oder Verlegung städtischer<br />
Wege und Straßen müssen auf Kosten der Vorhabenträger<strong>in</strong> erfolgen, mit der<br />
Stadt auf Grundlage der <strong>in</strong> Hamm<strong>in</strong>keln üblichen Standards abgestimmt und vertraglich<br />
vere<strong>in</strong>bart werden. Dabei muss der Stadt das Recht e<strong>in</strong>geräumt werden, die E<strong>in</strong>haltung<br />
der Baustandards gegenüber den jeweils beauftragten Firmen zu kontrollieren.<br />
Anderenfalls wird e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung des städtischen Eigentums an Straßen und<br />
Wegen und sonstiger Infrastruktur befürchtet.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 69 -<br />
Im Zuge der Ausbaumaßnahme werden e<strong>in</strong>e Reihe von neuen Straßenflächen angelegt,<br />
Lärmschutzwände und Böschungsflächen bepflanzt, Versickerungsbecken e<strong>in</strong>gerichtet<br />
usw. E<strong>in</strong>e Unterhaltung dieser Flächen durch die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wird<br />
abgelehnt.<br />
Die Unterhaltung dieser Flächen muss durch die Vorhabenträger<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anziert und<br />
übernommen werden. E<strong>in</strong>e Belastung der Stadt wird als nicht gerechtfertigt angesehen,<br />
lediglich für die bereits vorher <strong>in</strong> städtischer Bau- und Unterhaltungslast stehenden<br />
öffentlichen Flächen, die <strong>in</strong>folge der Maßnahme wiederhergestellt oder verlegt<br />
werden können, verbleibt es bei der vorherigen Kostenträgerschaft. Aber auch dafür<br />
gilt, dass der eventuell durch die Veränderung entstehende Mehraufwand durch den<br />
Vorhabenträger abgegolten werden muss.<br />
Die Stadt fordert daher die Festlegung der Kostenträgerschaft zu Lasten der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
bei allen Bauwerken, Entwässerungse<strong>in</strong>richtungen, Pflanzflächen, soweit<br />
diese nicht bereits jetzt <strong>in</strong> der Unterhaltungslast der Stadt oder Dritter stehen.<br />
Dies gilt auch für Straßen und Wege die nach dem Rettungswegekonzept ausschließlich<br />
als Rettungszufahrt genutzt werden sollen. Sollten dennoch Straßen <strong>in</strong>s<br />
Eigentum der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln übergehen, z. B. zur Herstellung von Netzschlüssen,<br />
s<strong>in</strong>d diese gemäß der Ablöserichtl<strong>in</strong>ie StraW 85 ( Richtl<strong>in</strong>ien für die Berechnung<br />
der Ablösebeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke<br />
) für den Unterhaltungsmehraufwand abzulösen.<br />
7.3 Forderungen für die Bauzeit<br />
7.3.1 Beweissicherung für alle öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Grundstücke der<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Vor Beg<strong>in</strong>n der Bauarbeiten muss der Vorhabenträger <strong>in</strong> Abstimmung mit der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e Zustandserfassung aller öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Grundstücke<br />
vornehmen, die durch die Bauarbeiten, die Baustellene<strong>in</strong>richtungsflächen, die<br />
Baustraßen und sonstigen Zufahrtswege für den Baustellenverkehr <strong>in</strong> Mitleidenschaft<br />
gezogen werden können.<br />
Nach dem Baustraßenkonzept beabsichtigt der Vorhabenträger <strong>in</strong> großem Umfang<br />
vorhandene Straßen, aber auch Rad- und Fußwege <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Diese<br />
öffentlichen Flächen müssen anschließend normgerecht wiederhergestellt werden.<br />
Hierfür gelten die unter Punkt 6.2 genannten Anforderungen entsprechend.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 70 -<br />
Die Stadt behält sich vor, im Umfeld der Baumaßnahme Wohnstraßen, besonders<br />
verkehrsberuhigte Bereiche, die nicht mit ihr als Zuwegung abgestimmt s<strong>in</strong>d, verkehrsrechtlich<br />
mit Gewichtsbeschränkungen zu versehen, um deren Beschädigung<br />
durch den anfallenden Baustellenverkehr zu vermeiden.<br />
Im Übrigen ist sicherzustellen, dass alle für den Baustellenverkehr vorgesehenen öffentlichen<br />
Straßen und Wege auch während der Bauzeit ihrem normalen Zweck entsprechend<br />
genutzt werden können und es nicht zu nennenswerten Nutzungse<strong>in</strong>schränkungen<br />
kommt.<br />
7.3.2 Maßnahmen zur Lärmm<strong>in</strong>derung und zur Reduzierung sonstiger Störungen<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert, dass die Vorhabenträger<strong>in</strong> soweit als möglich alle<br />
technischen Möglichkeiten ausschöpft, um während der Bauzeit durch geeignete<br />
technische Maßnahmen Lärmemissionen soweit als möglich zu reduzieren. In diesem<br />
Zusammenhang wird ausdrücklich auf e<strong>in</strong>e Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
verwiesen,<br />
- HessVGH, Urteil vom 17.11.2011 - 2 C 2165/09.T -, DVBl. S. 514 –<br />
wonach ergänzend zu den durch die Vorhabenträger<strong>in</strong> herangezogenen Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsvorschrift Baulärm die Anforderungen aus der 32. Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Masch<strong>in</strong>enlärmschutzverordnung<br />
vom 29. August 2002, BGBl. I, S. 3478,- 32. BImSchV -) zugunsten<br />
der Betroffenen heranzuziehen s<strong>in</strong>d, ohne dass es e<strong>in</strong>er ausdrücklichen dah<strong>in</strong>gehenden<br />
Anordnung im Planfeststellungsbeschluss bedürfte. Denn die 32.<br />
BImSchV enthält zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme von Baumasch<strong>in</strong>en<br />
und Regelungen zum Betrieb solcher Masch<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Wohngebieten bzw. anderen<br />
empf<strong>in</strong>dlichen Gebieten (§§ 7, 8 der 32. BImSchV; siehe dazu: Jarass, BImSchG,<br />
a.a.O., § 37, Rn. 14). Hiernach dürfen <strong>in</strong> Wohngebieten sowie auf dem Gelände von<br />
Krankenhäusern Geräte und Masch<strong>in</strong>en nach dem Anhang der 32. BImSchV etwa an<br />
Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen <strong>in</strong> der Zeit von 20.00 bis 7.00<br />
Uhr nicht betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 32. BImSchV). Dies gilt zwar<br />
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV wiederum nicht für die Schienenwege von<br />
Eisenbahnen des Bundes. Die Anwendbarkeit auf Baumasch<strong>in</strong>en, die zum Bau von<br />
Schienenwegen e<strong>in</strong>gesetzt werden, bleibt hiervon jedoch unberührt, weil die Ausnahmeregelung<br />
des § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV sich nach ihrem Zweck auf<br />
den Betrieb der Verkehrswege bezieht und hiernach im Falle von Eisenbahnen vor<br />
allem Lokomotiven erfasst.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 71 -<br />
Dieser H<strong>in</strong>weis ist umso wichtiger, als die Vorhabenträger<strong>in</strong> auf Seite 118 des Erläuterungsberichts<br />
ankündigt, Arbeiten auch während der nächtlichen Ruhezeiten auszuführen.<br />
Auch Abgas- und Staubemissionen s<strong>in</strong>d während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen<br />
zu m<strong>in</strong>imieren.<br />
7.3.3 E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Wirtschaftsstruktur und Verletzung der städtebaulichen Rahmenplanung<br />
Durch den Neubau des Bahnhofes, den Bau des neuen Gleises und die Errichtung<br />
des Ersatzbauwerkes für den Bahnübergang wird es <strong>in</strong>sbesondere im Bereich der<br />
Bahnhofstraße über mehrere Jahre zu massiven Störungen der Verkehrsabläufe<br />
kommen. Diese Störungen werden erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur<br />
des Ortsteils Mehrhoog haben. Sie greifen darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> nachhaltiger<br />
Weise <strong>in</strong> den städtebaulichen Rahmenplan, den die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln im Jahr 1993<br />
verabschiedet hat (vgl. oben IV.2.1) e<strong>in</strong>. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln rügt daher e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff<br />
<strong>in</strong> ihr diesbezügliches verfassungsrechtlich geschütztes kommunales Selbstverwaltungsrecht.<br />
Insofern ruft die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln außerdem <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung, dass zwischen der<br />
Deutsche Bahn AG und dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast e<strong>in</strong> sich aus § 1<br />
Abs. 6 EKrG ergebendes öffentlich-rechtliches (Kreuzung-)Rechtsverhältnis besteht,<br />
<strong>in</strong> dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EKrG wechselseitige Rücksichtnahmepflichten gelten.<br />
7.3.4 Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des ÖPNV während<br />
der Bauphase<br />
Der Stadtteil Mehrhoog ist <strong>in</strong>sbesondere auf Grund des vorhandenen Bahnhofs mit<br />
se<strong>in</strong>er direkten Verb<strong>in</strong>dungsfunktion <strong>in</strong> Richtung Ruhrgebiet zu e<strong>in</strong>em der größten<br />
Siedlungsbereiche der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln geworden. Mehrhoog ist aufgrund ihres<br />
hohen Wohn- und Freizeitwertes e<strong>in</strong> bevorzugter Wohnort für Menschen, die täglich<br />
mit der Bahn zu ihren Arbeitsstellen auspendeln.<br />
Daher ist e<strong>in</strong> hoher Anteil an Pendlern zu verzeichnen, der vorrangig auf die Nutzung<br />
des SPNV angewiesen ist. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> hat durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass Verkehrsbeh<strong>in</strong>derungen im Zusammenhang mit den anstehenden<br />
Bauarbeiten <strong>in</strong>sbesondere den SPNV und auch, <strong>in</strong>sbesondere im Umfeld der<br />
Bahnhofstraße, den örtlichen ÖPNV nicht mehr als unvermeidbar bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
werden. Die ÖPNV-Nutzer sowohl der L<strong>in</strong>ie 63 Wesel – Mehrhoog – Haldern (Rhe<strong>in</strong>landbus)<br />
als auch der Bürgerbus Mehrhoog, der zwischen Rees-Mehr und Brünen-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 72 -<br />
Verbandssparkasse verkehrt, s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Pünktlichkeit zw<strong>in</strong>gend<br />
angewiesen.<br />
Nicht zuletzt vor dem H<strong>in</strong>tergrund der steigenden Kraftstoffpreise gew<strong>in</strong>nt die Nutzung<br />
des ÖPNV mehr und mehr an Bedeutung. Um sowohl die Arbeitsplätze im<br />
Ruhrgebiet und an der Rhe<strong>in</strong>schiene als auch die Anschlusspunkte an den Fernverkehr<br />
zu erreichen ist die Bahnstrecke somit für die Hamm<strong>in</strong>kelner Bevölkerung existenziell.<br />
Aus diesem Grund ist es zw<strong>in</strong>gend erforderlich, dass e<strong>in</strong>e dauerhafte qualitätsvolle<br />
Anb<strong>in</strong>dung auch während der Bauzeit gewährleistet ist. Sowohl die baustellenbed<strong>in</strong>gte<br />
Ausdünnung des Fahrplanes, als auch Betriebsunterbrechungen <strong>in</strong> Form<br />
von Sperrpausen s<strong>in</strong>d auf das absolut notwendige Maß und <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf nachfrageschwache<br />
Zeiten zu legen. Aufgrund sowohl der zunehmenden Bedeutung der<br />
Strecke Oberhausen-Emmerich für den Güterverkehr als auch der beabsichtigten<br />
Bevorzugung von Güterverkehr gegenüber dem Personenschienenverkehr besteht<br />
die Befürchtung, dass das Angebot des Personenverkehrs verr<strong>in</strong>gert wird und somit<br />
Verkehrsbeziehungen zukünftig verschlechtert werden.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert, dass m<strong>in</strong>destens die <strong>in</strong> der Prognose des Betriebskonzeptes<br />
2025 aufgeführten Trassenkont<strong>in</strong>gente für den Personenverkehr unter<br />
Wahrung der E<strong>in</strong>haltung desjeweiligen Fahrplanes auf der Angebotsseite gesichert<br />
werden.<br />
7.3.5 Informationsbüro während der Bauzeit<br />
Um vor Ort für die Dauer dieser mehrjährigen Baumaßnahme e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an<br />
Akzeptanz zu erreichen, regt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Informationsbüros<br />
an. In dem Büro sollten die Pläne und Unterlagen für den Planfeststellungsabschnitt<br />
2.3 zu jedermanns E<strong>in</strong>sicht verfügbar se<strong>in</strong>. Da von e<strong>in</strong>em erheblichen<br />
Informationsbedarf h<strong>in</strong>sichtlich der Inanspruchnahme öffentlicher und privater Flächen,<br />
zur Abwicklung der Baumaßnahme und zu baubed<strong>in</strong>gten Belästigungen und<br />
Störungen auszugehen ist, ist das Informationsbüro mit e<strong>in</strong>em kompetenten Ansprechpartner<br />
zu besetzten<br />
.<br />
8. Lärmschutz<br />
8.1 Lärmschutz (grundsätzlich)<br />
8.1.1 Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen wegen fehlerhafter E<strong>in</strong>ordnung<br />
trassennaher Bereiche nach Maßgabe des Bauplanungsrechts<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 73 -<br />
Hierzu s<strong>in</strong>d folgende Änderungen bzw. Ergänzungen anzumerken:<br />
1. Gemäß der Übersichtspläne Nr. 4.23 VA.UP.002.0, Blatt 2 (Übersichtslageplan),<br />
4.23 VA.UP.004.0, Blatt 2, sowie Plan Nr. 4.23. VA.SS.004.0, Blatt 4<br />
(Detaillageplan) s<strong>in</strong>d die Wohngebäude Bahnhofstraße Nr. 51 a, b und c sowie<br />
55 dem Außenbereich zugeordnet und damit als Mischgebiet bewertet<br />
worden. Dies ist nicht korrekt. Diese genannten Gebäude stehen im direkten<br />
Bebauungszusammenhang mit der an der Bahnhofstraße bef<strong>in</strong>dlichen Bebauung<br />
(Bahnhofstraße 49 bis 65). Da hier ke<strong>in</strong> rechtsverb<strong>in</strong>dlicher Bebauungsplan<br />
vorliegt, ist dieser Bereich e<strong>in</strong>deutig nach § 34 BauGB als im<br />
Zusammenhang bebaute Ortslage anzusehen und damit der Wohnnutzung<br />
zuzuordnen. Damit s<strong>in</strong>d hier die Grenzwerte der 16. BImSchV für WA-Gebiete<br />
anzuwenden.<br />
2. In den unter Punkt 1. genannten Übersichtsplänen bzw. Detailplänen ist die<br />
Darstellung der aktuell vorhandenen Bebauung nicht vollständig. Sowohl nördlich<br />
der Bahnhofstraße als auch westlich der Bebauung Schnellenhof s<strong>in</strong>d<br />
zwischenzeitlich Wohngebäude entstanden. Diese Bebauung ist <strong>in</strong> Anlage 8<br />
dargestellt. Die vorgelegten Unterlagen s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>sichtlich der Darstellung und<br />
<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der Berechnungen zum Lärmschutz und auch zum<br />
Erschütterungsschutz zu ergänzen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> ist im Flächennutzungsplan der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nördlich der Ortslage<br />
Mehrhoog und westlich der B 8 e<strong>in</strong> Sondergebiet mit der Zweckb<strong>in</strong>dung Wochenendhausgebiet<br />
dargestellt. Dieses Erholungszwecken dienende Gebiet wird gemäß<br />
Erläuterungsbericht h<strong>in</strong>sichtlich des Schutzanspruches dem Außenbereich gleichgestellt.<br />
Hier sollen die Grenzwerte 64 dBA tags und 54 dBA nachts gelten. Dies wird<br />
aus Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln für nicht sachgerecht gehalten. E<strong>in</strong> explizit ausgewiesenes<br />
Sondergebiet, das der Erholung dient, muss e<strong>in</strong>en höheren Schutzanspruch<br />
als der allgeme<strong>in</strong>e Außenbereich genießen. Es wird daher gefordert, für dieses<br />
Sondergebiet die Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete anzusetzen und<br />
auf dieser Grundlage die Berechnungen zum Schallschutz zu modifizieren.<br />
8.1.2 Unzulänglichkeiten der zugrundgelegten Verkehrsprognose 2025 und des<br />
unterstellten Betriebsprogramms<br />
Die Ermittlung der wesentlichen Schall- und Erschütterungsimmissionen basiert auf<br />
der Verkehrsprognose 2025 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em Betriebsprogramm, das um die<br />
fahrzeugbed<strong>in</strong>gten Emissionen <strong>in</strong> Abhängigkeit von Anzahl, Art und Geschw<strong>in</strong>digkeit<br />
der Züge ergänzt wurde. Diese Verkehrsprognose ist die wesentliche E<strong>in</strong>gangsgröße<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 74 -<br />
des Lärmgutachtens für die Planfälle für das Prognosejahr. Der Prognosehorizont <strong>in</strong><br />
den Planfeststellungsunterlagen ist jedoch zu kurz gewählt. Es ist davon auszugehen,<br />
dass die avisierte Verkehrsmenge erst dann auf der Ausbaustrecke abgewickelt<br />
werden kann, wenn sämtliche Bauarbeiten an den Gleisen <strong>in</strong> den unterschiedlichen<br />
Planfeststellungabschnitten abgeschlossen s<strong>in</strong>d. Baurecht für alle Abschnitte wird –<br />
realistisch betrachtet – frühestens im Jahr 2015 vorliegen. Nachdem Baurecht vorliegt,<br />
ist die Ausführungsplanung zu erstellen. Daran wird sich die europaweite Ausschreibung<br />
des Vorhabens anschließen, so dass frühestens 2016 <strong>in</strong> allen Abschnitten<br />
die Bauarbeiten angelaufen se<strong>in</strong> werden. Da nach Aussage der DB ProjektBau<br />
GmbH mit e<strong>in</strong>er jeweiligen Bauzeit von zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, wird der<br />
Abschluss der Gesamtmaßnahme frühestens im Jahr 2019 erfolgen. Bis zum Ende<br />
des Prognosezeitraums verbleiben dann gerade noch sechs Jahre. Es wird daher<br />
gefordert, den Prognosezeitraum auf das Jahr 2035 auszudehnen und die sich daraus<br />
ergebenden Werte bei der Ermittlung der Lärmvorsorgemaßnahmen zugrundezulegen.<br />
Die Unterschätzung der Zugzahlen aufgrund des zu kurzen Prognosezeitraumes und<br />
der schalltechnischen Parameter der Züge (z.B. Zuglänge, Schallemissionsansatz<br />
des Rad/Schiene-Systems) können zu e<strong>in</strong>er Verkürzung der Rechte der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Gewährung von Schallschutz führen. Denn die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
geht bei den Berechnungen der Emissionspegel von – für die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
nicht nachprüfbaren – im zugrunde gelegten Betriebszustand der Prognose<br />
2025 angesetzten Zugfolgen, dem Scheibenbremsanteil und den gattungsspezifischen<br />
Zu- bzw. Abschlägen der jeweiligen Zuggattung, den Zuglängen, den Zuggeschw<strong>in</strong>digkeiten<br />
und Fahrzeugkonstanten aus. Für die derzeitigen und zukünftigen<br />
Anteile scheibengebremster Wagen wurden die Angaben der DB Netz AG zugrunde<br />
gelegt.<br />
- Vgl. Erläuterungsbericht (Anlage 2) S. 115 –<br />
Insbesondere könnte es dadurch zu e<strong>in</strong>er fehlerhaften Abwägung passiver Schutzmaßnahmen<br />
gegenüber aktiven Schutzvorkehrungen kommen.<br />
Auf jeden Fall s<strong>in</strong>d aber aufgrund der unsicheren Prognose bezüglich der Betriebsprogramme<br />
zum<strong>in</strong>dest Auflagenvorbehalte zur Nachrüstung des Schallschutzes im<br />
Fall e<strong>in</strong>er wesentlichen Überschreitung der Prognose erforderlich.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln befürchtet, dass die Zugfrequenz auf der Ausbaustrecke <strong>in</strong><br />
den kommenden Jahren über die Werte der Prognosewerte 2025 h<strong>in</strong>aus auf die maximale<br />
Streckenkapazität (ausweislich der Grafik oben zu 7.1.2 388 Züge pro Tag)<br />
hochgefahren wird, ohne dass e<strong>in</strong>e Überprüfung <strong>in</strong>sbesondere der Lärmschutz- und<br />
Erschütterungsauswirkungen erfolgt. Infolgedessen fordert die Stadt, die<br />
Prognosewerte 2025 als maximale Belastungsgrenze (verb<strong>in</strong>dliche Obergrenze)<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 75 -<br />
festzulegen und die Vorhabenträger<strong>in</strong> zu verpflichten, bei der Planfeststellungsbehörde<br />
e<strong>in</strong>e Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, sofern die<br />
Prognosezahlen 2025 überschritten werden.<br />
Da Prognoseentscheidungen notwendigerweise mit erheblichen Unwägbarkeiten<br />
verbunden s<strong>in</strong>d, wird die Vorhabenträger<strong>in</strong> verpflichtet, zu beobachten und zu überprüfen,<br />
ob die Prognosewerte tatsächlich e<strong>in</strong>gehalten werden. Die Ergebnisse dieses<br />
Monitor<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d der Genehmigungsbehörde e<strong>in</strong>mal jährlich vorzulegen.<br />
In den Planfeststellungsbeschluss ist e<strong>in</strong> Nachbesserungsvorbehalt dergestalt aufzunehmen,<br />
dass der Lärm- und Erschütterungsschutz nachgebessert werden muss,<br />
wenn sich die Prognosewerte im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> als fehlerhaft erwiesen haben und diese<br />
Fehlerhaftigkeit aller Voraussicht nach nicht nur vorübergehender Natur ist.<br />
Dies gilt umso mehr, als die tatsächliche Streckenkapazität ausweislich der bereits<br />
im Jahre 2010 durch die DB AG im Verkehrsausschuss des nordrhe<strong>in</strong>-westfälischen<br />
Landtags dargelegten Werte mit 388 Zügen pro Tag deutlich oberhalb der Prognose<br />
für den Zeitraum bis zum Jahr 2025 liegt. Insofern wird auf die nachfolgende Grafik<br />
verwiesen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 76 -<br />
Entsprechendes gilt für die der Untersuchung zugrunde gelegten Zuglängen, zumal<br />
auf der ABS 46/2 <strong>in</strong> der Vergangenheit bereits Versuche mit 1.000 m langen Zügen<br />
durchgeführt wurden.<br />
8.1.3 Unzulänglichkeit der Planfeststellungsunterlagen mit Blick auf die sogenannte<br />
Blockverdichtung<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln rügt die Unvollständigkeit der Planfeststellungsunterlagen<br />
mit Blick auf die so genannte Blockverdichtung. Nach § 4 Abs. 3 Eisenbahn-<br />
Bau- und Betriebsordnung (EBO) werden Bahnl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> sogenannte Blockstrecken<br />
e<strong>in</strong>geteilt. In jeder Blockstrecke darf sich immer nur e<strong>in</strong> Zug bef<strong>in</strong>den. Das begrenzt<br />
die Kapazität. Durch moderne Technik soll die Länge der e<strong>in</strong>zelnen Blockstrecken<br />
nun verkürzt werden. Diese Verkürzung der Blockstrecken wird „Blockverdichtung“<br />
genannt. Dadurch können zur selben Zeit mehr Züge auf der Gesamtstrecke verkehren.<br />
Die Vorhabenträger<strong>in</strong> hat bisher behauptet, für die Durchführung der Blockverdichtung<br />
werde e<strong>in</strong> eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Ausweislich<br />
der nachfolgenden Grafik, Stand 23.04.2012, läuft das fragliche Planfeststellungsverfahren<br />
seit Anfang 2009 und sollte planmäßig Ende des 3. Quartals 2012 abgeschlossen<br />
werden. Insofern wird auf die nachfolgende Grafik verwiesen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 77 -<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund löste die Aussage des Vertreters der Vorhabenträger<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
der Informationsveranstaltung am 27.02.2013 <strong>in</strong> Hamm<strong>in</strong>keln, wonach die Blockverdichtung<br />
nunmehr bereits <strong>in</strong> das vorliegende Planfeststellungsverfahren „implementiert<br />
worden sei“ großes Unverständnis aus.<br />
Die Planfeststellungsunterlagen enthalten ke<strong>in</strong>e prüffähigen, die Blockverdichtung<br />
betreffende Angaben. Im Gegenteil: In den „Grundlagen der Umweltplanung“ (GUP,<br />
Anlage 12.1) S. 56 und S. 57 heißt es ausdrücklich (Hervorhebungen durch den Verfasser):<br />
„Die Verkehrssteigerungen aus dem Betuweverkehr werden nach Inbetriebnahme der Strecke<br />
auf niederländischer Seite schrittweise erfolgen. Die aufgrund der prognostizierten Zugzahlen<br />
erforderliche Erhöhung der Leistungsfähigkeit der ABS 46/2 erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Stufenplan<br />
wie folgt (DB Netz AG, 2008, aktualisiert):<br />
• Stufe 1: Erhöhung der Leistungsfähigkeit mit der signaltechnischen Erneuerung der Stellwerksanlagen<br />
<strong>in</strong> ESTW Technik sowie Blockverdichtung mit der Nachrüstung von<br />
Blocksignalen<br />
• Stufe 2: Herstellung der Zweigleisigkeit Oberhausen-Sterkrade – Abzw Grafenbusch • Stufe<br />
3: Umstellung der Oberleitung zwischen Emmerich (De) und Zevenaar Oost (Nl) von<br />
Gleich –<br />
(1,5 kV) auf Wechselstromtraktion (15 kV)<br />
• Stufe 4: Herstellung der Dreigleisigkeit Oberhausen Hbf – Emmerich - Grenze D/NL<br />
• Stufe 5: Kapazitätserhöhung Bf Emmerich<br />
• Stufe 6: Optional: Anhebung der Streckengeschw<strong>in</strong>digkeit<br />
Der Stufenplan ist so ausgerichtet, dass die e<strong>in</strong>zelnen Stufen getrennt realisiert werden<br />
können. Gegenstand des Vorhabens und der Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit<br />
s<strong>in</strong>d ausschließlich die Maßnahmen im Zuge der Stufen 2 und 4 im PFA 1.2 bzw. der Stufe<br />
4 <strong>in</strong> den übrigen 11 Planfeststellungsabschnitten. Die Stufen 1 und 3 werden als realisiert<br />
vorausgesetzt. Derzeit bef<strong>in</strong>den sich nachfolgende Maßnahmen <strong>in</strong> Ausführung bzw. Planung:<br />
• ESTW Emmerich mit Blockverdichtung<br />
• BÜ – Altanlagenerneuerungen<br />
• Umstellung des Streckenabschnittes Emmerich – GR – Zevenaar Oost auf<br />
Wechselstromtraktion<br />
(15 kV / 16,7 Hz)<br />
Auch der Erläuterungsbericht Schall (Anlage 13.1, dort Seite 7) und das Erschütterungsgutachten<br />
(Anlage 14.1, dort Seite 7) stellen wortgleich fest:<br />
Die Erhöhung der Leistungsfähigkeit ist <strong>in</strong> zwei Stufen vorgesehen.<br />
Die erste Stufe ist die Verkürzung der Zugfolgezeit durch e<strong>in</strong>e Blockverdichtung<br />
(nicht Gegenstand dieses Verfahrens)<br />
Die zweite Stufe ist der hier betrachtete 3-gleisige Ausbau Grenze D/NL – Emmerich<br />
- Oberhausen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 78 -<br />
8.1.4 Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
aktiver/passiver Lärmschutz<br />
Es ist der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wegen unzureichender Angaben nicht möglich, zu<br />
überprüfen, ob gemäß § 41 BImschG ausreichender Lärmschutz vorgesehen ist.<br />
Denn die bislang vorliegenden Unterlagen genügen nicht den Anforderungen, die<br />
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Detaillierungsgrad<br />
derartiger Unterlagen zu stellen s<strong>in</strong>d.<br />
– Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 – 9 A 72.07 –, DVBl. 2009, S. 1307 –<br />
Die Kostenansätze s<strong>in</strong>d nicht h<strong>in</strong>reichend differenziert. Außerdem fehlen alternative<br />
und weitergehende Schallschutzlösungen wie <strong>in</strong>nenauskragende Schallschutzwände<br />
oder Schienenabsorber. Diese werden nicht betrachtet und <strong>in</strong> die Abwägung bzw.<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung mit e<strong>in</strong>bezogen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung<br />
von Lärmschutzwällen <strong>in</strong> ausgewählten Abschnitten.<br />
In diesem Zusammenhang schließt sich die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln den Aussagen e<strong>in</strong>er<br />
Untersuchung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2007 an, <strong>in</strong><br />
der diese die Verhältnismäßigkeit der Kosten von Schallschutzanlagen an Straßen<br />
und Schienenwegen untersucht hat.<br />
– Vgl. Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Heft 8/2007,<br />
„Die Verhältnismäßigkeit der Kosten von Schallschutzanlagen an Straßen und<br />
Schienenwegen“ –<br />
Die vorgenannte Untersuchung macht deutlich, dass durch e<strong>in</strong>e zu restriktive<br />
Auslegung von § 41 Abs. 2 BImSchG die Frage der F<strong>in</strong>anzierbarkeit aktiver<br />
Lärmschutzmaßnahmen e<strong>in</strong> unangemessenes Übergewicht erhält. Die der<br />
schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegenden Grenzwerte der 16.<br />
BImSchV s<strong>in</strong>d nicht unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten der Lärme<strong>in</strong>wirkungen,<br />
sondern vor allem unter f<strong>in</strong>anziellen Erwägungen festgesetzt worden.<br />
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt den Schutz des Menschen und<br />
se<strong>in</strong>er ganzen Umwelt und legt eigentlich die Gesundheitsdef<strong>in</strong>ition der Weltgesundheitsorganisation<br />
(WHO) zugrunde. Der Nutzen von Schutzmaßnahmen<br />
müsste sich demnach nach diesen Kriterien bemessen.<br />
Ausführlich diskutiert die Untersuchung den „Stand der Technik“ im Verkehrslärmschutz.<br />
Allgeme<strong>in</strong> gilt nach § 3 Abs. 6 BImSchG:<br />
„Stand der Technik im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand<br />
fortschrittlicher Verfahren, E<strong>in</strong>richtungen oder Betriebsweisen, der die<br />
praktische Eignung e<strong>in</strong>er Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen <strong>in</strong><br />
Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur<br />
Gewährleistung e<strong>in</strong>er umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst<br />
zur Vermeidung oder Verm<strong>in</strong>derung von Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 79 -<br />
zur Erreichung e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong> hohen Schutzniveaus für die Umwelt <strong>in</strong>sgesamt<br />
gesichert ersche<strong>in</strong>en lässt. ...“<br />
Daraus kann abgeleitet werden, dass mitnichten bei der Planung der lärmm<strong>in</strong>dernden<br />
Vorsorgemaßnahme nur solche Verfahren berücksichtigt werden können,<br />
die <strong>in</strong> dem Berechnungsverfahren „Schall 03“ be<strong>in</strong>haltet s<strong>in</strong>d, sondern<br />
ausdrücklich der „...Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren...“ als der<br />
Stand der Technik bezeichnet wird.<br />
Der Anteil der Schallschutzkosten an den Gesamtbaukosten von Bundesfernstraßen<br />
lag <strong>in</strong> der Vergangenheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Jahren <strong>in</strong> den Stadtstaaten bei<br />
bis zu rund 65 % (1998 <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>), im bevölkerungsreichen Flächenstaat<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong> mehreren Jahren bei rund 11 % und im Durchschnitt der<br />
Jahre bis 2001 über das ganze Bundesgebiet bei 4,2 %. Diese Werte lassen<br />
den Schluss zu, dass bei dichter Besiedlung neben dem Verkehrsweg m<strong>in</strong>destens<br />
bis zu 50 % Anteil der Schallschutzkosten an den Gesamtbaukosten noch<br />
nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden können. Der Planfeststellungsabschnitt<br />
2.3 durchschneidet <strong>in</strong> Hamm<strong>in</strong>keln den Ortsteil Mehrhoog mit<br />
dichter Besiedlung, <strong>in</strong> den restlichen Streckenabschnitten mit lockeren wenig<br />
zusammenhängenden Siedlungsgebieten, sodass e<strong>in</strong> Anteil der Lärmschutzkosten<br />
von mehr als 10 % an den Gesamtbaukosten als verhältnismäßig anzusehen<br />
wäre. Der Planfeststeller soll den Vorhabenträger auffordern, dass Verhältnis<br />
der Baukosten der Lärmschutzmaßnahmen an den Gesamtbaukosten der<br />
Maßnahme offen zu legen. Dabei sollte von realistischen Werten und nicht den<br />
überhöhten Baukosten der Deutsche Bahn AG ausgegangen werden. Die festgelegten<br />
Vorgaben der DB AG, die der Variantenuntersuchung zugrunde liegen,<br />
s<strong>in</strong>d dafür untauglich.<br />
Nach den Vorschriften der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V. mit § 2 Abs. 1<br />
der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung<br />
von Eisenbahn grundsätzlich sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die<br />
dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht,<br />
wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außerverhältnismäßig zu dem angestrebten<br />
Schutzzweck stehen. E<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen<br />
e<strong>in</strong>e Schutzmaßnahme nicht mehr verhältnismäßig ist, existiert jedoch nicht.<br />
Betroffene haben pr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>en Anspruch auf die E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte nach<br />
§ 2 Abs. 1 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung am Tag und <strong>in</strong> der Nacht<br />
durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (sogenannter Vollschutz), von dem aber nach<br />
Maßgabe des § 41 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz Abstriche möglich s<strong>in</strong>d.<br />
Im Rahmen der durch die Planfeststellungsbehörde durchzuführenden planerischen<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 80 -<br />
Abwägungen ist die Auswahl zwischen verschiedene <strong>in</strong> Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen<br />
zu treffen. Jedoch besteht dieser Abwägungsspielraum nur <strong>in</strong><br />
den durch § 41 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz gezogenen Grenzen, d.h., die<br />
Auswahlentscheidung hat sich an dem gesetzlichen Vorrang aktiven Schallschutzes<br />
vor Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu orientieren. Dabei ist zu beachten,<br />
dass passive Schallschutzmaßnahmen ke<strong>in</strong>e Schutzmaßnahmen im S<strong>in</strong>ne des § 41<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern e<strong>in</strong>en technisch realen Entschädigungsanspruch<br />
darstellen.<br />
Es wird beanstandet, dass die Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen <strong>in</strong> der schalltechnischen<br />
Untersuchung vorrangig aus wirtschaftlichen Beweggründen erfolgt. Es<br />
wurden durch die Vorhabenträger<strong>in</strong> nur Lärmschutzwände und lärmm<strong>in</strong>dernde Maßnahmen<br />
durch das BüG berücksichtigt. Weitere darüber h<strong>in</strong>aus gehende aktive<br />
Schallschutzmaßnahmen am Fahrweg, z.B. Absorber auf fester Fahrbahn oder<br />
Schienenbedämpfungen (SD, SSA) oder niedrige Schallschutzwände (nSSW) bleiben<br />
gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt. Daher kommt die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
aus ihrer Sicht aus dem § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz ergebenden gesetzlichen<br />
Pflicht, alle möglichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen,<br />
nicht nach.<br />
Trotz des vorgesehenen aktiven Schallschutzes <strong>in</strong> Form von bis zu 4 m hohen<br />
Schallschutzwänden sowie e<strong>in</strong>es durch den Schienenbonus und dem BüG <strong>in</strong> Teilbereichen<br />
aufaddierten Korrekturwertes von -8dBA liegt die Zahl der betroffenen Gebäude<br />
mit Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte noch bei über 200 Gebäuden.<br />
Die Überschreitung des jeweiligen Tagesgrenzwertes ist noch an rund 20<br />
Gebäuden zu verzeichnen. H<strong>in</strong>zu kommt, dass es bei vere<strong>in</strong>zelten Gebäuden trotz<br />
aktiver Schallschutzmaßnahmen zu eklatanten Grenzwertüberschreitungen kommt<br />
(z.B. Gebäude an der Bahnhofstraße und der Tövener Straße).<br />
Nach Auffassung der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ergibt sich e<strong>in</strong>e noch als erheblich anzusehende<br />
Restbetroffenheit. Diese macht fast 17 % aller Gebäude mit schutzbedürftiger<br />
Nutzung aus. Diese Größenordnung wirft die Frage auf, ob der Vorhabenträger tatsächlich<br />
se<strong>in</strong>en gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
nachkommt und alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden,<br />
schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen durch Verkehrsgeräusche zu vermeiden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 81 -<br />
Aufgrund der zuvor dargelegten H<strong>in</strong>weise wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln die<br />
Auffassung vertreten, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em stärkeren Maße als bisher e<strong>in</strong> höherer Anteil an<br />
Schutzfällen durch aktive Maßnahmen gelöst werden muss. Die Bewertung der Vorhabenträger<strong>in</strong>,<br />
dass die Kosten der Schutzmaßnahme, die über das bislang vorgesehene<br />
und geplante Maß h<strong>in</strong>ausgehen, außerverhältnismäßig zu dem angestrebten<br />
Schutzzweck stehen, wird von hier nicht geteilt.<br />
Nach e<strong>in</strong>er Überprüfung durch das von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln beauftragte Ingenieurbüro<br />
Treiber – Lärmschutz (Anlage 9) s<strong>in</strong>d die von der Vorhabenträger<strong>in</strong> zugrundegelegten<br />
Kostenansätze deutlich zu hoch. E<strong>in</strong> konkreter Kostenansatz ist <strong>in</strong> den<br />
Planfeststellungsunterlagen nicht dargelegt. Aus der Variantenuntersuchung lassen<br />
sich relative Flächenkosten für Lärmschutzwände von ca. 760,-- €/qm errechnen.<br />
Das Gutachten des Ingenieurbüros kommt zu dem Ergebnis, dass die Kosten für<br />
Lärmschutzwände bei etwa der Hälfte dieses Wertes anzusetzen s<strong>in</strong>d. Damit ersche<strong>in</strong>t<br />
der Kostenansatz, wie er den Planfeststellungsunterlagen zugrundeliegt, völlig<br />
überhöht (Anlage 9).<br />
Die Dimensionierung der Lärmschutzwände erfolgt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfungen<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>er Kostennutzenanalyse. Hier<strong>in</strong> werden die Kosten je<br />
Schutzfall zur E<strong>in</strong>haltung der Immissionsgrenzwerte ermittelt. Werden diese Kosten<br />
als unverhältnismäßig angesehen, werden schrittweise Abschläge bei den Lärmschutzmaßnahmen<br />
vorgenommen, um über diese Vorgehensweise das Maß für die<br />
maximale Verbesserung der Lärmsituation <strong>in</strong> Abwägung mit den zugrundegelegten<br />
Kosten zu ermitteln.<br />
Der Kostennutzenanalyse wird allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Nutzens zugrundegelegt,<br />
es werden nur die Kosten je E<strong>in</strong>heit Wand im Verhältnis zum Schutzfall gesetzt.<br />
Es wäre wesentlich s<strong>in</strong>nvoller und zielführender wenn e<strong>in</strong> wirklicher Nutzen der Betroffenen<br />
aus Pegelm<strong>in</strong>derung, Anzahl der schutzbedürftigen baulichen Anlagen und<br />
e<strong>in</strong>em Geldwertfaktor ermittelt würde. Der Geldwertfaktor sollte sich aus dem Verhältnis<br />
des Lärmschutzes zu den Gesamterrichtungskosten ergeben. In dichtbesiedelten<br />
Gebieten wären hierfür z. B. 50 % aufzuwenden, <strong>in</strong> den anderen Gebieten<br />
entsprechend weniger. Mit diesem Nutzen könnten dann die Errichtungskosten verglichen<br />
werden und würden e<strong>in</strong> realistischeres Bild und e<strong>in</strong>e echte Kosten-Nutzen-<br />
Analyse geben. So kann z. B. e<strong>in</strong>e Vermeidung von Pegelüberschreitungen der<br />
Nachtwerte e<strong>in</strong> verbessertes Schlafverhalten und somit e<strong>in</strong>en hohen gesundheitlichen<br />
Nutzen für die Betroffenen haben.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 82 -<br />
Werden bei dieser Kostennutzenanalyse die relativen Kosten pro laufenden Meter<br />
Lärmschutzwand signifikant zu hoch angesetzt, kann dies zu e<strong>in</strong>er fehlerhaften Beurteilung<br />
bei der Def<strong>in</strong>ition des vorgeschlagenen Schallschutzes führen. Werden die<br />
durch den Gutachter ermittelten niedrigeren Kosten pro qm Lärmschutzwand angesetzt,<br />
ergibt sich e<strong>in</strong>deutig e<strong>in</strong> günstigeres Verhältnis und es kann für die gleiche<br />
Kostensumme e<strong>in</strong> großer Anteil an Schutzfällen gelöst werden.<br />
E<strong>in</strong> weiteres Indiz für die Angemessenheit aktiver Lärmschutzmaßnahmen ist das<br />
Verhältnis der Baukosten für Lärmschutzmaßnahmen an den Gesamtbaukosten der<br />
Maßnahme. Gemäß Gutachten des Büros Treiber – Lärmschutz s<strong>in</strong>d für den Streckenabschnitt<br />
auf Hamm<strong>in</strong>kelner Stadtgebiet anteilige Kosten von 4 – 11 % angemessen.<br />
Zu den Planunterlagen fehlt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Angabe zu diesem Verhältnis.<br />
E<strong>in</strong> gravierendes Abwägungsdefizit ergibt sich auch daraus, dass die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
die öffentlichen und privaten Belange, die E<strong>in</strong>fluss auf das Maß des aktiven Lärmschutzes<br />
haben, nicht mit dem entsprechenden Gewicht <strong>in</strong> die Abwägung e<strong>in</strong>gestellt,<br />
sondern den Belangen „Kosten“ deutlich übergewichtet hat. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
macht sich ausdrücklich die Auffassung von Prof. Ennuschat zu Eigen, der nachweist,<br />
dass es <strong>in</strong>folge der formellen Privatisierung der Deutschen Bahn zu e<strong>in</strong>er Gewichtsverr<strong>in</strong>gerung<br />
des Belangs „Kosten“ und zu e<strong>in</strong>er Steigerung der Wertigkeit des<br />
<strong>in</strong> Rede stehenden Schutzzweckes gekommen ist.<br />
– Vgl. Ennuschat, Bahnstrecken für den Hochgeschw<strong>in</strong>digkeitsverkehr – Aktuelle<br />
Rechtsfragen des Eisenbahn- und Immissionsschutzrechts, 2011, S. 102 –<br />
Insofern führt Ennuschat aus:<br />
Als Abwägungsbelang wird häufig das öffentliche Interesse an e<strong>in</strong>er kostengünstigen<br />
Lösung genannt und auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen<br />
Verwendung öffentlicher Mittel gem. § 7 Abs. 1 S. 1 BHO h<strong>in</strong>gewiesen.318<br />
Insoweit hat sich durch die (zunächst formelle, künftig womöglich auch<br />
materielle) Privatisierung der ehem. Bundesbahn e<strong>in</strong>e Akzentverschiebung ergeben:<br />
Die Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen geführt<br />
(Art. 87e Abs. 3 S. 1 GG) und damit zum „freien Privatrechtssubjekt“319.<br />
Die Tätigkeit der Bahn wird also dem Wirtschaftsleben zugeordnet. Ungeachtet<br />
der erheblichen Bundessubventionen – für die § 7 Abs. 1 S. 1 BHO weiterh<strong>in</strong><br />
relevant ist – handelt es sich bei den Kosten für den Streckenausbau um die Investitionen<br />
e<strong>in</strong>es Wirtschaftsunternehmens, die Grundlage für weiteres auf Gew<strong>in</strong>nerzielung<br />
gerichtetes Wirtschaftshandeln s<strong>in</strong>d. Das Interesse an e<strong>in</strong>er kos-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 83 -<br />
tengünstigen Lösung erhält damit e<strong>in</strong> privatwirtschaftliches Gepräge. Bei der<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S.d. § 41 Abs. 2 BImSchG stehen sich also im<br />
Kern nicht länger e<strong>in</strong> öffentliches Interesse (an Kostenm<strong>in</strong>imierung) und die Privat<strong>in</strong>teressen<br />
der Anlieger an Lärmschutz gegenüber, sondern auf beiden Seiten<br />
letztlich private Interessen. Diese Akzentverschiebung führt dazu, dass der<br />
Kostenaspekt <strong>in</strong> der Abwägung weniger eng mit Geme<strong>in</strong>wohlbelangen verknüpft<br />
ist als dies zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn der Fall gewesen ist.<br />
Konsequenz ist e<strong>in</strong>e gewisse Verr<strong>in</strong>gerung des Gewichts dieses Belangs. Zur<br />
Steigerung des Gewichts des Abwägungsbelangs „Schutzzweck“: Typischerweise<br />
werden durch Verkehrs<strong>in</strong>frastrukturen (Straßen, Schienen, Flughäfen)<br />
Anwohner belastet, zugleich aber unmittelbar oder mittelbar begünstigt. E<strong>in</strong>e<br />
unmittelbare Begünstigung liegt dar<strong>in</strong>, dass sie selbst die Verkehrswege nutzen<br />
können, während die mittelbare Begünstigung <strong>in</strong> externen Effekten des Verkehrsweges<br />
zu sehen ist, von denen z.B. die Wirtschaftskraft e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
oder e<strong>in</strong>er Region profitiert, <strong>in</strong>dem etwa Arbeitsplätze geschaffen werden. Die<br />
Anwohner der betroffenen Kommunen entlang der deutschen Verlängerung der<br />
Betuwe-Route haben jedoch ausschließlich Belastungen und ke<strong>in</strong>e (mittelbaren)<br />
Begünstigungen, weil die Steigerung der Zugzahlen durch den Güterfernverkehr<br />
verursacht wird. Die externen Effekte stellen sich deshalb erst <strong>in</strong> weit<br />
entfernten Regionen e<strong>in</strong>. In ähnlicher Weise, wie die Rechtsprechung vorhandene<br />
Vorbelastungen als Schutz m<strong>in</strong>dernd ansieht, wird man daher das Fehlen<br />
jedweder mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile der Lärmbetroffenen als Schutz<br />
steigernd werten können. Die ohneh<strong>in</strong> strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />
wird durch die spezifischen örtlichen Gegebenheiten damit weiter verschärft.<br />
Die Rechtsprechung hat schließlich klargestellt, dass e<strong>in</strong> überschießender<br />
Lärmschutz unschädlich ist (BVerwG, NVwZ 2004, 340, 342)“<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Thematik Kostennutzungsbetrachtung ergeben sich für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln folgende Forderungen:<br />
1. Im Rahmen der Durchführung e<strong>in</strong>er echten Kostennutzenanalyse muss e<strong>in</strong>e<br />
Def<strong>in</strong>ition des Nutzens vorangestellt se<strong>in</strong>, um die Ergebnisse sachgerecht beurteilen<br />
zu können.<br />
2. Das vorgelegte Schallschutzgutachten ist auf der Grundlage realistischen<br />
wahrheitsgetreuen Kostenansätzen für die Errichtung von Lärmschutzwänden<br />
zu überarbeiten und e<strong>in</strong>e erneute Kostennutzenanalyse durchzuführen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 84 -<br />
3. Für e<strong>in</strong>e bessere Beurteilung der Bedeutung des Themas Schallschutz soll<br />
der Vorhabenträger das Verhältnis der Baukosten der Lärmschutzmaßnahmen<br />
an den Gesamtbaukosten darlegen.<br />
8.1.5 Aussagen zum Schienenbonus<br />
Aufgrund der durch die Vorhabenträger<strong>in</strong> ermittelten Immissionskonflikte s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend<br />
Lärmvorsorgemaßnahmen erforderlich. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> hat bei der Ermittlung<br />
e<strong>in</strong>es Anspruchs auf Lärmvorsorge die Grenzwerte der 16. BImSchV zugrunde<br />
gelegt. Die Immissionsgrenzwerte s<strong>in</strong>d vorrangig durch die Berücksichtigung<br />
aktiver Schallschutzmaßnahmen e<strong>in</strong>zuhalten, sofern die Kosten der notwendigen<br />
Schallschutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen.<br />
Die Korridorbreite mit potentiellen Überschreitungen der jeweiligen Immissionsgrenzwerte<br />
beträgt mehr als 1.000 m beidseitig des Verkehrsweges (vgl. S. 21 Erläuterungsbericht-Schall).<br />
S<strong>in</strong>d aktive Schutzmaßnahmen technisch nicht realisierbar oder nicht verhältnismäßig,<br />
kann nachrangig e<strong>in</strong>e Überprüfung des passiven Schallschutzes erfolgen. Als<br />
aktive Schallschutzmaßnahmen direkt am Fahrweg hat die Vorhabenträger<strong>in</strong> Schallschutzwände<br />
und das „Besonders überwachte Gleis“ (BüG) vorgesehen. Als passive<br />
Schallschutzmaßnahmen kommen Dämmungen von Fenstern, Wänden und Dächern<br />
sowie schallgedämpfte Lüftungsanlagen <strong>in</strong> Betracht. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> weist<br />
ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>, dass die Überprüfung der Gebäude mit Anspruch auf passiven<br />
Schallschutz dem Grunde nach und die Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> der Regel erst nach Beendigung des Planrechtsverfahrens, welches das<br />
Ergebnis der Abwägung darstellt, erfolgt (vgl. S. 24 Erläuterungsbericht-Schall).<br />
Rechte der Stadt am ordnungsgemäßen Betrieb ihrer städtischen E<strong>in</strong>richtungen (vgl.<br />
oben unter III.3) werden <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Bezug auf das Feuerwehrgerätehaus<br />
Mehrhoog verletzt, weil bei der Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes<br />
erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der 16. BImschV unter E<strong>in</strong>beziehung<br />
e<strong>in</strong>es Schienenbonus <strong>in</strong> Höhe von 5 dB(A) erzielt werden. Die Betroffenheit<br />
des Feuerwehrgerätehauses ist <strong>in</strong>sbesondere dadurch gegeben, da sich hier<br />
auch Räumlichkeiten für Sem<strong>in</strong>ar- und Schulungszwecke bef<strong>in</strong>den, die nicht nur<br />
tagsüber genutzt werden.<br />
Die Anlage 13.4 der schalltechnischen Untersuchung weist aus, dass im PFA 2.3 <strong>in</strong><br />
207 Schutzfällen trotz aktiven Schallschutzes Betroffenheiten verbleiben, die e<strong>in</strong>en<br />
Anspruch auf Überprüfung des passiven Lärmschutzes auslösen. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
geht davon aus, dass ohne den Schienenbonus [5 dB(A)] und die E<strong>in</strong>rechnung<br />
des BüG [3 dB(A) ] deutlich mehr Gebäude Anspruch auf passiven Lärmschutz<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 85 -<br />
hätten und auch von der Eisenbahntrasse weiter entfernt liegende städtische E<strong>in</strong>richtungen<br />
bzw. Grundstücke Schutzansprüche geltend machen könnten. Für <strong>in</strong> unmittelbarer<br />
Nähe der Bahntrasse gelegene städtische E<strong>in</strong>richtungen wie das Feuerwehrgerätehaus<br />
ergäbe sich ohne Berücksichtigung des Schienenbonus und des<br />
BüG deutlich höhere Immissionswerte, die zusätzliche Schutzmaßnahmen auslösen<br />
könnten. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln stellt <strong>in</strong> Abrede, dass die vorgenannten Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
(Schienenbonus und BüG) für die Planfeststellung herangezogen werden<br />
dürfen.<br />
Der sogenannte Schienenbonus f<strong>in</strong>det se<strong>in</strong>e Rechtsgrundlage <strong>in</strong> der Anlage 2 zu § 3<br />
der 16 BImSchV. Danach kommt Eisenbahnen bei der Lärmbewertung e<strong>in</strong> Korrekturfaktor<br />
<strong>in</strong> Höhe von 5 dB(A) zugute, der se<strong>in</strong>e Grundlage <strong>in</strong> der Ermächtigung des<br />
§ 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG f<strong>in</strong>det, wonach den „Besonderheiten des Schienenverkehrs“<br />
Rechnung getragen werden soll. Dabei ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen,<br />
dass die vom Schienenverkehr ausgehenden Geräusche gegenüber<br />
gleich lauten Immissionen des Straßenverkehrs als weniger lästig empfunden werden.<br />
Zur Berechtigung des Schienenbonus wurde <strong>in</strong> den siebziger und achtziger Jahren<br />
angeführt, die Frequenz der Schienenverkehrswege sei deutlich ger<strong>in</strong>ger als der Kfz-<br />
Verkehr, es gebe, anders als bei diesem Ruhepausen, der Schienenlärm sei im Wesentlichen<br />
immer gleich laut und habe stets den gleichen Klangcharakter und der<br />
Schienenlärm schwelle nur langsam an und ab.<br />
Nach zutreffender Auffassung von Experten ist der Schienenbonus jedoch nicht mehr<br />
haltbar. Denn die Frequenz, mit der der Schienengüterverkehr abgewickelt wird, hat<br />
<strong>in</strong> den letzten Jahren deutlich zugenommen. Auch der prozentuale Anteil des Güterverkehrs<br />
am gesamten Schienenverkehrsaufkommen und die Länge der Züge hat im<br />
Vergleich zur Ausgangssituation der achtziger Jahre stark zugenommen.<br />
So zeigen Zählungen der Bürger<strong>in</strong>itiative D<strong>in</strong>slaken seit dem Jahr 1994 e<strong>in</strong>en erheblichen<br />
Anstieg der Zugbewegungen auf der Ausbaustrecke. In 1994 verkehrten auf<br />
der Strecke 16 Güterzüge, im September 2003 42 Güterzüge und im Oktober 2009<br />
bereits 74 Güterzüge. Betrachtet man für den gleichen Zeitraum die dabei erfassten<br />
Waggons, zeigen sich drastische Steigerungen. In 1994 wurden 234 Güterwagen erfasst,<br />
im September 2003 <strong>in</strong>sgesamt bereits 1.117 Güterwagen und <strong>in</strong> 2009 2.480<br />
Güterwagen. Der Anstieg der Anzahl der Zugbewegungen und die deutlich gestiegene<br />
Zuglänge haben gravierende Auswirkung auf das Lärmniveau und damit auch auf<br />
das Lästigkeitsempf<strong>in</strong>den der Bevölkerung.<br />
Die Lärmwirkungsforschung hat mittlerweile die bislang deutlich unterschätzten Auswirkungen<br />
des Schienenverkehrslärms bestätigt. Insgesamt haben die Studien ausweislich<br />
der Darlegungen von Herrn Professor Dr. Manfred Spreng und Herrn Pro-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 86 -<br />
fessor Dr. Eberhard Greiser anlässlich des Internationalen Bahnlärm-Kongresses<br />
2010 <strong>in</strong> Boppard ergeben, dass beim Schienenverkehrslärm im Vergleich zum Straßenverkehrslärm<br />
auch die Tiefschlafzeit ger<strong>in</strong>ger ist. Bezogen auf den Schlafstörungs<strong>in</strong>dex<br />
und den Schlafeffizienz<strong>in</strong>dex zeigt sich, dass die Schlafstörungen bei der<br />
E<strong>in</strong>wirkung von Schienenverkehrslärm am stärksten und die Schlafeffizienz am ger<strong>in</strong>gsten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
– Vgl. <strong>in</strong>sofern auch Vortrag Prof. Dr. Manfred Spreng, Bahnlärm – Wie viel ist<br />
zuviel?, Internationaler Bahnlärm Kongress 2010, abrufbar unter<br />
http://www.schienenlaerm.de/IBK2010/Kongressbeitrag.htm und Prof. Dr. Eberhard<br />
Greiser, Ergebnisse der epidemiologischen Fall-Kontroll-Studien im Umfeld des<br />
Flughafens Köln-Bonn.<br />
Es deutet vieles darauf h<strong>in</strong>, dass die negativen Auswirkungen des Schienenverkehrslärms<br />
auf das Schlafverhalten noch gravierender s<strong>in</strong>d als beim Straßen- und Fluglärm.<br />
Schienenlärm führt bei identischem Mittelungspegel häufiger als Straßen- und<br />
sogar Fluglärm zu Aufwachreaktionen. Auch unterhalb der Aufwachschwelle s<strong>in</strong>d bei<br />
identischem Mittelungspegel die kardiovaskulären Auswirkungen beim Schienenlärm<br />
am stärksten. Dies haben die Ausführungen auf dem o.g. Kongress deutlich gezeigt.<br />
Infolgedessen wird durch die Anwendung des Schienenbonus die sich aus § 41 Abs.<br />
1 BImSchG ergebende staatliche Schutzpflicht verletzt.<br />
Die Berechtigung der Forderung, den Schienenbonus nicht <strong>in</strong> die Ermittlung der Immissionswerte<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass für Planung<br />
und Realisierung der Rhe<strong>in</strong>talstrecke <strong>in</strong> Südbaden ebenfalls auf die Anrechnung des<br />
Schienenbonus verzichtet wird. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln verlangt e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung<br />
mit den Anra<strong>in</strong>ern des Streckenabschnitts <strong>in</strong> Baden-Württemberg.<br />
Der Bundesrat hat am 01.02.2013 zum Gesetz des Bundestages zur Abschaffung<br />
des Schienenbonus den Vermittlungsausschuss angerufen mit dem Ziel, den Schienenbonus<br />
zum 01.01.2015, also deutlich früher als vom Bundestag vorgesehen, abzuschaffen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert daher, dass die nunmehr absehbare Abschaffung<br />
des Schienenbonus im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens antizipiert<br />
und <strong>in</strong>sbesondere die aktiven Schallschutzmaßnahmen darauf ausgerichtet<br />
werden.<br />
Jedenfalls muss aber zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Nachbesserungsvorbehalt dergestalt <strong>in</strong> die die<br />
Planfeststellungsunterlagen aufgenommen werden, dass die Vorhabenträger<strong>in</strong> ihre<br />
Schallschutzmaßnahmen – vorrangig durch bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle<br />
– nachzubessern hat, wenn der Schienenbonus abgeschafft werden sollte.<br />
– Insofern nimmt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ausdrücklich Bezug auf die diesbezügliche<br />
Argumentation von Herrn Prof. Dr. Sparwasser, Reformbedarf beim „Schie-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 87 -<br />
nenbonus“ – Überlegungen zur Änderung der 16 BImSchV, NVwZ 2007,<br />
S. 1135 –<br />
8.1.6 Aussagen zum Mittelungspegel<br />
E<strong>in</strong>e weitere Schutzpflichtverletzung ergibt sich daraus, dass der Immissionsberechnung<br />
nach der 16. BImSchV der der sogenannte Mittelungspegel zugrunde gelegt<br />
wird. Die Störwirkung der Bahntrasse ergibt sich jedoch nicht aus e<strong>in</strong>er errechneten<br />
durchschnittlichen Lärmemission über mehrere Stunden, sondern aus den tatsächlichen<br />
Lärmimmissionen, die die Vorbeifahrt der Züge auslösen. In lang andauernden<br />
Messserien auf dem Gebiet der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln konnte nachgewiesen werden,<br />
dass der tatsächliche Spitzenschallpegel bei der Vorbeifahrt von Güterzügen häufig<br />
deutlich oberhalb von 70 dB(A) liegt. Der plötzliche Anstieg des Cortisolwertes der<br />
betroffenen Anwohner und Aufwachreaktionen werden aber gerade nicht durch e<strong>in</strong>en<br />
fiktiven, errechneten äquivalenten Dauerschallpegel ausgelöst, sondern durch die<br />
tatsächliche Lärmbelastung des Maximalpegel.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert daher, dass mit Abschluss der Bauarbeiten die entsprechenden<br />
Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ohne Schienenbonus [z.B. <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Wohngebieten nachts 49 dB(A), tags 59 dB(A)] faktisch und messtechnisch,<br />
d.h. ohne Rückgriff auf e<strong>in</strong>en errechneten Dauerschallpegel e<strong>in</strong>gehalten werden. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus ist durch e<strong>in</strong> Monitor<strong>in</strong>g die E<strong>in</strong>haltung der prognostisch ermittelten<br />
Lärmbelastung nachzuweisen. Durch Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss<br />
ist e<strong>in</strong>e Nachrüstung vorzuschreiben, wenn das Monitor<strong>in</strong>g ergibt, dass der<br />
prognostizierte Schallschutz tatsächlich nicht erreicht wird.<br />
8.1.7 Anmerkungen zum E<strong>in</strong>satz des sogenannten „Besonders überwachten Gleises“,<br />
(BüG)<br />
Der Korrekturwert für die Anerkennung e<strong>in</strong>es Gleispflegeabschlags <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung<br />
von 3 dB(A) geht auf die Fußnote C der Anlage 2 zu § 3 BImSchV zurück<br />
und wurde vom EBA im Jahr 1998 verfügt. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln weist die Anerkennung<br />
des pauschalen Gleispflegeabschlags zurück.<br />
Die Hauptursache des Schienenverkehrslärms ist das Abrollen der Räder auf Gleisen,<br />
das sogenannte Rad-Schiene-Geräusch, das entscheidend von der Rad- und<br />
Schienenrauhigkeit bestimmt wird. Der Korrekturwert für den Gleispflegeabstand basiert<br />
auf der Annahme, dass das regelmäßige Schleifen der Schienenoberfläche die<br />
Rauhigkeit der Schiene verm<strong>in</strong>dert und dadurch die Rollgeräusche deutlich senkt.<br />
Aus Untersuchungen des Umweltbundesamtes geht <strong>in</strong>des hervor, dass die Wirkungen<br />
des Schleifens sehr unterschiedlich s<strong>in</strong>d und die E<strong>in</strong>griffsschwelle für erneutes<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 88 -<br />
Schleifen erheblich niedriger se<strong>in</strong> müsste. Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass<br />
die Radrauhigkeit e<strong>in</strong>en erheblich größeren Beitrag zur Geräuschentwicklung leistet,<br />
als die Rauhigkeit der Schienenoberfläche. Da Güterzüge zum überwiegenden Anteil<br />
mit Grau-gussbremsen ausgerüstet s<strong>in</strong>d, die sich besonders nachteilig auf die Rauhigkeit<br />
der Räder auswirken, wird die Geräuschentwicklung dieser Züge vorrangig<br />
durch das Geräusch des lautesten Wagens hervorgerufen. Das Umweltbundesamt<br />
zieht aus diesen Erkenntnissen den Schluss, dass<br />
„Die Voraussetzungen dafür, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
im Mittel e<strong>in</strong> um 3 dB(A) niedriger liegender Wert e<strong>in</strong>gehalten<br />
wird (BVerwG, Beschluss vom 22.08. 2007 – 9 B 8.07 – NVwZ 2007, 1427) liegen<br />
damit nicht e<strong>in</strong>mal im ersten Jahr des Schleifzyklus vor.“<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln schließt sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich an. Die<br />
Zusammenfassung des Forschungsberichts 298 54 266 – UBA-FB 000424/1-3 „Weiterentwicklung<br />
der Prognoseverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung (16.<br />
BImSchV), Besonders überwachtes Gleis (BüG), Feste Fahrbahnen“ und des Forschungsberichtes<br />
„Geräuschemissionen von Eisenbahn, Zusammenfassende Präsentation<br />
der Messergebnisse des Umweltbundesamtes“, UBA <strong>Text</strong> 61/2003 s<strong>in</strong>d<br />
dieser Stellungnahme als Anlage 10 und Anlage 11 beigefügt.<br />
Angesichts dieser berechtigten Zweifel an der Rechtfertigung des Gleispflegeabschlages<br />
verlangt die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln für den Fall, dass das BüG weiterh<strong>in</strong> Bestandteil<br />
der Schallschutzmaßnahmen bleiben sollte, m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich Vor-<br />
Ort-Messungen zum Nachweis der tatsächlichen Wirkungen der Pflegemaßnahmen<br />
und die Vorlage der entsprechenden Messprotokolle.<br />
8.1.8 Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die betroffenen öffentlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> Bezug auf ihr Eigentum<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln rügt, dass es die Vorhabenträger<strong>in</strong> unterlassen hat, zusätzliche<br />
aktive Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren. Zum e<strong>in</strong>en könnte dadurch erreicht<br />
werden, dass auch im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Mehrhoog die<br />
Nachtwerte e<strong>in</strong>gehalten werden könnten, ohne dass es passiver Lärmschutzmaßnahmen<br />
bedürfte. Die E<strong>in</strong>haltung der Nachtwerte ist deshalb von Belang, weil die<br />
Liegenschaft abends auch für Lehrgangs- und Schulungsveranstaltungen genutzt<br />
wird. Insofern wird die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> ihrem Recht auf ordnungsgemäßen Betrieb<br />
ihrer örtlichen E<strong>in</strong>richtung verletzt. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> wird aufgefordert, die<br />
Liste jener Schutzfälle, <strong>in</strong> denen passiver Lärmschutz zu untersuchen ist, um das<br />
Feuerwehrgerätehaus Mehrhoog zu erweitern.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 89 -<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der sonstigen städtischen Grundstücke (vgl. Zusammenstellung oben zu<br />
III.3) befürchtet die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln erhebliche Wertm<strong>in</strong>derungen <strong>in</strong>folge der Lärmimmissionen<br />
und der <strong>in</strong>sofern unzureichenden Vorkehrungen der Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert außerdem, dass zur Senkung jener Immissionswerte,<br />
die sich ergeben, wenn auf die Korrekturwerte des Schienenbonus und des Besonders<br />
überwachten Gleises verzichtet wird, nicht auf noch höhere Lärmschutzwände,<br />
sondern auf <strong>in</strong>novative Lärmschutzmaßnahmen an der Lärmquelle zurückgegriffen<br />
wird. Sofern die Vorhabenträger<strong>in</strong> der Auffassung ist, die Gleichwertigkeit derartiger<br />
Maßnahmen sei noch nicht h<strong>in</strong>reichend nachgewiesen, um sie als anerkannte Regeln<br />
der Technik anzusehen, wird sie aufgefordert, entsprechende Gleichwertigkeitsgutachten<br />
e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Dass es entsprechende Maßnahmen gibt, deren Praxistauglichkeit nachgewiesen ist,<br />
ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schlussbericht der Deutsche Bahn AG zur Untersuchung<br />
„Innovative Maßnahmen zum Lärm- und Erschütterungsschutz am Fahrweg“<br />
vom 15.06.2012. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht e<strong>in</strong>ige wesentliche Erkenntnisse<br />
des Prüfprogramms.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 90 -<br />
Die entsprechenden Lärmm<strong>in</strong>derungswirkungen wurden auf der Grundlage der<br />
Schall 03 ermittelt. Hervorzuheben s<strong>in</strong>d die nachgewiesenen Wirkungen der Schienenstegdämpfer<br />
[2 dB(A)] und der Schienenabschirmung [3 dB(A)], die Schienenschmiere<strong>in</strong>richtungen<br />
[3 dB(A)]] und die niedrigen Schallschutzwände direkt am Gleis<br />
mit <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Höhe und Lage der Schallschutzwand zu erzielenden<br />
Immissionsm<strong>in</strong>derungseffekten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung von 2 bis 6 dB(A).<br />
Im Übrigen geht die Vorhabenträger<strong>in</strong> mittlerweile selbst von der Gleichwertigkeit der<br />
neuen Technologien aus und stellt <strong>in</strong>sofern unter dem Datum 08.01.2013 auf ihrer Internetseite<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 91 -<br />
http://www.deutschebahn.com/de/nachhaltigkeit/oekologie/laermm<strong>in</strong>derun<br />
g/leise_<strong>in</strong>novationen.html<br />
klar:<br />
„Nach Anerkennung und Aufnahme <strong>in</strong> die Berechnungsvorschrift Schall 03 [2012],<br />
die seitens des Bundes noch <strong>in</strong> diesem Jahr e<strong>in</strong>geführt werden soll, werden sie die<br />
klassischen Methoden des Lärmschutzes, den Bau von Schallschutzwänden und den<br />
E<strong>in</strong>bau von schalldämmenden Bauteilen bei Wohnhäusern ergänzen. Mit ihnen wird<br />
der Lärmschutz im Außenbereich deutlich verbessert.“<br />
8.2 Städtebaulich begründete Forderungen an die Ausführung der<br />
Schallschutzmaßnahmen<br />
8.2.1 Städtebauliche Unzulänglichkeiten der vorliegenden Planung<br />
Aus städtebaulicher Sicht hält es die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln für nicht ausreichend, den<br />
Schallschutz ausschließlich durch die Ausführungen von Schallschutzwänden (Alum<strong>in</strong>ium<br />
oder Beton) <strong>in</strong> aktiver Weise vorzusehen. Es fehlt e<strong>in</strong>e Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
mit der städtebaulichen Situation h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er angemessenen Materialauswahl.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Materialauswahl wird hier auf fehlende Ausführungen der Maßnahmen<br />
<strong>in</strong> Holz, Glas oder Gabionen verwiesen. Auch e<strong>in</strong>e Ause<strong>in</strong>andersetzung mit<br />
dem Instrument Lärmschutzwall f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />
Bereits <strong>in</strong> Kapitel 8.1.8 ist auf die im Rahmen des Konjunkturpaketes II erprobten<br />
<strong>in</strong>sgesamt 13 Technologien zum aktiven Lärmschutz h<strong>in</strong>gewiesen worden. Hierbei<br />
g<strong>in</strong>g es vorrangig um Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen bereits an oder<br />
<strong>in</strong> unmittelbarer Nähe der Quelle der Schallerzeugung. Sie stellen <strong>in</strong> der Regel Lösungen<br />
dar, die sich zum e<strong>in</strong>en besser <strong>in</strong> die urbane Umgebung e<strong>in</strong>fügen lassen und<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Wirkung und Wirtschaftlichkeit zum<strong>in</strong>dest perspektivisch effizienter<br />
s<strong>in</strong>d als der herkömmliche Bau von Schallschutzwänden und schalldämmenden Bauteilen<br />
an Wohnhäusern. Ihre Instrumente können helfen, dem Anspruch gerecht zu<br />
werden, den Grenzwert im Rahmen der Lärmvorsorge auch an den Stellen e<strong>in</strong>zuhalten,<br />
wo aus städtebaulichen Gründen die Errichtung hoher Schallschutzwände nicht<br />
die erste Wahl se<strong>in</strong> sollte.<br />
Grundsätzlich hält es die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln für e<strong>in</strong>en wesentlichen Mangel an den<br />
Planunterlagen, dass der Belang „Bee<strong>in</strong>trächtigung / Zerstörung des Stadt- und<br />
Ortsbildes“ im Erläuterungsbericht zur Schalluntersuchung, wie auch <strong>in</strong> der UVS<br />
zwar erkannt, aber nicht ausreichend gewichtet wird und demnach konkrete Vor-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 92 -<br />
schläge zur M<strong>in</strong>derung oder zur Kompensation dieser E<strong>in</strong>griffe nicht getroffen werden.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln geht davon aus, dass bei e<strong>in</strong>er sachgerechten Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
mit den Belangen des Stadtbildes und den notwendigen baulichen Maßnahmen<br />
zum Schallschutz, verträgliche Lösungen mit stadtgestalterischem Anspruch<br />
gefunden werden können, ohne dass hierbei zw<strong>in</strong>gend unverhältnismäßige Mehrkosten<br />
für diese Maßnahmen verursacht werden.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln verweist auf diesen E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die kommunale Selbstverwaltung<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Tatsache, dass es sich bei dem Thema „Gestaltung und Darstellung“<br />
des Ortsbildes um e<strong>in</strong>en geschützten Belang aufgrund des Selbstgestaltungsrechts<br />
handelt. Sie sieht es <strong>in</strong> diesem Kontext als fehlerhaft an, alle<strong>in</strong> aus fiskalischen<br />
Gründen ohne Berücksichtigung gestalterischer Argumente und somit ohne<br />
die Prüfung von Alternativen ausschließlich e<strong>in</strong>e Alum<strong>in</strong>ium- bzw. Betonwand zu<br />
Grunde zu legen. Die Vorhabenträger<strong>in</strong> hat bei ihrer Planung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>ster Weise geprüft,<br />
mit welchen Alternativen h<strong>in</strong>sichtlich des Lärmschutzes e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
kommunaler Rechte, <strong>in</strong>sbesondere unter der Maßgabe der Wohnqualität<br />
und der Stadtgestalt für die Mehrhooger Bevölkerung möglich gewesen wäre. Aufgrund<br />
der unterlassenen Alternativprüfung sieht die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
verletzt.<br />
8.2.2 Konkrete Forderungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> Bezug auf die städtebauliche<br />
Qualität der Schallschutzmaßnahmen<br />
Der Planung des Bereiches rund um den Bahnhof Mehrhoog kommt e<strong>in</strong>e besondere<br />
Bedeutung zu. Hier gilt es, die Wegebeziehungen, Zugänglichkeiten und Sichtbeziehungen<br />
zu erhalten bzw. herzustellen. Für den Bahnhofsbereich s<strong>in</strong>d die Anforderungen<br />
an e<strong>in</strong>e architektonische Entwurfsplanung von noch größerer Bedeutung, als<br />
für die Lärmschutzwände im Streckenbereich. E<strong>in</strong> architektonischer Entwurf unter<br />
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, stadtplanerischer und gestalterischer<br />
Aspekte ist unabd<strong>in</strong>gbar.<br />
Im Bereich der Ortslage Mehrhoog reicht die Bebauung teilweise direkt bis an die<br />
Bahnl<strong>in</strong>ie heran. Der jetzige Bahnübergang gewährleistet e<strong>in</strong>e starke Verb<strong>in</strong>dung<br />
zwischen den Siedlungsbereichen und hebt <strong>in</strong> diesem Bereich die zerschneidende<br />
Wirkung des Verkehrsweges „Bahn“ auf das urbane Gefüge teilweise auf. E<strong>in</strong>e Be-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 93 -<br />
seitigung des Bahnüberganges wird die Trennwirkung der Bahntrasse noch weiter<br />
verschärfen.<br />
Im Bereich des jetzigen Bahnüberganges s<strong>in</strong>d Lärmschutzwände mit jeweils 4,0 m<br />
über SOK vorgesehen. Trotz gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan vorgesehener<br />
Begrünung <strong>in</strong> Teilbereichen entsteht e<strong>in</strong>e weitgehend monotone gleichförmige<br />
Lärmschutzwand, die den E<strong>in</strong>druck und den Effekt e<strong>in</strong>er „Berl<strong>in</strong>er Mauer“ hervorruft.<br />
Der gesamte Komplex aus Lärmschutzwänden, EÜ Bahnhofstraße, EÜ Fußgänger<br />
Bahnhofstraße und dem Bahnhof muss e<strong>in</strong>em architektonischen Gesamtkonzept folgen.<br />
E<strong>in</strong>fachste Blechwände, graue Betontröge und e<strong>in</strong> Bahnhof ohne s<strong>in</strong>nvolle Gestaltung<br />
s<strong>in</strong>d weder den Nutzern der Bahn noch den Anliegern zumutbar. Die E<strong>in</strong>fügung<br />
von gestalterischen Elementen, wie Anordnung transparenter Abschnitte, Materialwechseln<br />
<strong>in</strong> der LSW, Verwendung von naturste<strong>in</strong>befüllten Gabionen u.ä. s<strong>in</strong>d nur<br />
unwesentlich teurer als die vom Vorhabenträger vorgesehene Standardausführung.<br />
Die vorgesehenen Schallschutzwände bewirken e<strong>in</strong> nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko<br />
im H<strong>in</strong>blick auf mögliche Übergriffe aufgrund der fehlenden sozialen Kontrolle.<br />
Neben der objektiven Gefährdung ergeben sich hieraus auch klassische Angsträume<br />
für die wartenden Fahrgäste. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Deutsche Bahn<br />
AG als Dienstleister der Bahnkunden für se<strong>in</strong>e Bahnkunden durch nicht transparente<br />
Schallschutzwände die Sicherheitssituation verschlechtert, um zum<strong>in</strong>dest die Blickbeziehung<br />
aufrechtzuerhalten und dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis des Bahnsteiges<br />
Rechnung zu tragen, sollte die Lärmschutzwand mit e<strong>in</strong>em möglichst hohen<br />
Anteil an transparenten Elementen versehen werden. Zu e<strong>in</strong>em attraktiven öffentlichen<br />
Verkehrsangebot gehören auch nutzergerechte und ansprechende Zugangsund<br />
Aufenthaltse<strong>in</strong>richtungen. Von daher dürfen gerade <strong>in</strong> diesen Bereichen die Aspekte<br />
sozialer und stadtgestalterischer Belange nicht den Standards an lärmtechnischen<br />
Anforderungen untergeordnet werden.<br />
Der E<strong>in</strong>satz transparenter Lärmschutzelemente führt zu höheren Beurteilungspegeln<br />
gemäß Gutachten des Büros Treiber Lärmschutz (Kapitel 5.7.2) wäre e<strong>in</strong>e Erhöhung<br />
der Wand um 1,50 m erforderlich. Alternativ ist aus Sicht der Stadt zu prüfen, ob<br />
durch den E<strong>in</strong>satz zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen (Stichwort Innovative Lärmschutzmaßnahme,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Schienenstegdämpfer) e<strong>in</strong>e Erhöhung der Wände<br />
vermieden werden kann.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 94 -<br />
Insgesamt fordert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e differenzierte Ause<strong>in</strong>andersetzung mit<br />
dem Thema „Schallschutz“ unter der Prämisse e<strong>in</strong>es Konzeptes, das den vielschichtigen<br />
Funktionen und Gestaltungsanforderungen des Bahnhofsumfeldes gerecht<br />
wird.<br />
Es wird daher gefordert, <strong>in</strong> dem Planfeststellungsbeschluss die Auflage aufzunehmen,<br />
dass e<strong>in</strong> Wettbewerbsverfahren für die Gestaltung, technische Ausführung und<br />
städtebauliche E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Schallschutzmaßnahme durchzuführen ist. Die Stadt<br />
und die Bürger s<strong>in</strong>d an dem Verfahren zu beteiligen, um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung<br />
im S<strong>in</strong>ne der öffentlichen Belange und Interessen zu f<strong>in</strong>den.<br />
8.2.3 Verletzung des Selbstgestaltungsrechtes der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Durch die vorbezeichnet, e<strong>in</strong>seitige Überbetonung f<strong>in</strong>anzieller Aspekte bei der Auswahl<br />
und Gestaltung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen <strong>in</strong> der Ortslage Mehrhoog<br />
verletzt die Vorhabenträger<strong>in</strong> angesichts der massiven Auswirkungen ihrer Planung<br />
auf das Ortsbild Mehrhoogs <strong>in</strong> eklatanter Weise das Selbstgestaltungsrecht der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln. Es wird daher <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e grundlegende Überarbeitung der bisherigen<br />
Planung gefordert.<br />
„Dies gilt umso mehr, als anerkannt ist, dass im Zusammenhang mit der planerischen<br />
Bewältigung von Lärmprobleme die Verr<strong>in</strong>gerung der Trennwirkung, die Vermeidung<br />
e<strong>in</strong>es „Bollwerkcharakters“ und der Erhalt von Sichtachsen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />
Kommune abwägungserheblich s<strong>in</strong>d.<br />
– Vgl. Ennuschat, Bahnstrecken für den Hochgeschw<strong>in</strong>digkeitsverkehr – Aktuelle<br />
Rechtsfragen des Eisenbahn- und Immissionsschutzrechts, 2011, S. 112<br />
unter H<strong>in</strong>weis auf BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 – 11 A 28/96 –, juris –und<br />
BayVGH, Urteil vom 23.02.2007 – 22 A 01.40089 –, juris –<br />
Die vorliegenden Planfeststellungsunterlagen lassen nicht e<strong>in</strong>mal ansatzweise erkennen,<br />
dass sich die Vorhabenträger<strong>in</strong> der Tatsache bewusst ist, dass der Schutz,<br />
den das BImSchG vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen gewähren will, auch das<br />
seelische Wohlbef<strong>in</strong>den im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er auch soziale und kommunikative Faktoren<br />
e<strong>in</strong>beziehenden menschenwürdigen Lebensqualität mit umfasst.<br />
- In diesem S<strong>in</strong>ne auch Storost, <strong>in</strong>: Ule/Laub<strong>in</strong>ger, BImSchG, § 41 Rdn. C 16 -<br />
Denn gerade <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Ortschaften zählt die Ganzheitlichkeit und Erfahrbarkeit der<br />
örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft zu den die Lebensqualität <strong>in</strong> wesentlichem Maße bestimmenden<br />
sozialen und kommunikativen Faktoren.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 95 -<br />
8.3 Der Schallschutz für Splittersiedlungen und E<strong>in</strong>zelgehöfte im<br />
Außenbereich<br />
Die Bebauung des Außenbereichs im Planfeststellungsabschnitt 2.3 ist geprägt<br />
durch e<strong>in</strong>e Splittersiedlung im Bereich Butenfeld/Strauchheide, durch Bebauung von<br />
e<strong>in</strong>igem Gewicht im Bereich Frietenweg, vor allem aber durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von E<strong>in</strong>zelgehöften<br />
und Wohngebäuden, die sich im näheren Umfeld der Bahntrasse bahnrechts<br />
und bahnl<strong>in</strong>ks wiederf<strong>in</strong>den. Auch wenn die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln im dortigen Bereich<br />
über ke<strong>in</strong>e eigenen Gebäude verfügt, unterstützt sie doch aus städtebaulichen<br />
Gründen die Forderung der Anwohner auf die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen.<br />
Dabei wird ke<strong>in</strong>eswegs verkannt, dass die dortigen Wohnungen entsprechend<br />
ihrer Außenbereichslage wie e<strong>in</strong> Mischgebiet schutzwürdig s<strong>in</strong>d.<br />
Es wird auch nicht verkannt, dass es <strong>in</strong> diesen Fällen regelmäßig auf die besonderen<br />
Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls ankommt. So ist vielfach für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgebäude oder e<strong>in</strong>e<br />
Streusiedlung mit höheren Kosten je gelöstem Schutzfall als <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich mit<br />
stark verdichteter Bebauung zu rechnen. Insofern sehen die Verkehrslärmschutzrichtl<strong>in</strong>ien<br />
1997 entsprechend Ziffer 12 Abs. 2 die Kosten des Lärmschutzes als unverhältnismäßig<br />
an, wenn sie den Verkehrswert der schutzbedürftigen baulichen Anlage<br />
überschreiten würden.<br />
– In diesem S<strong>in</strong>ne auch VGH München, Urteil vom 12.04.2002 – 20 A<br />
01.40016 –, juris –<br />
Zwar kann sich unter diesem Gesichtspunkt der Schutz e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelhauses oder e<strong>in</strong>er<br />
Streusiedlung im Außenbereich durch e<strong>in</strong>e aufwändige Lärmschutzwand als unverhältnismäßig<br />
herausstellen. Die bisherige Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
der Vorhabenträger<strong>in</strong> leidet aber daran, dass sie die oben skizzierten <strong>in</strong>novativen<br />
Maßnahmen, die mit deutlich ger<strong>in</strong>geren f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen zu realisieren<br />
s<strong>in</strong>d, nicht <strong>in</strong> die Abwägung e<strong>in</strong>stellt.<br />
Dieser Mangel wiegt besonders deshalb schwer, weil die oben bereits zitierte Studie<br />
der Vorhabenträger<strong>in</strong> zu <strong>in</strong>novativen Lärmm<strong>in</strong>derungsmaßnahmen zu dem Ergebnis<br />
kommt, dass quellenbezogene Maßnahmen wie Schienenstegabsorber oder niedrige<br />
Lärmschutzwände die günstigste Kosten-Wirkungs-Kennzahl verursachen. Insofern<br />
wird auf die nachfolgende Darstellung verwiesen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 96 -<br />
Quelle:<br />
http://www.deutschebahn.com/de/nachhaltigkeit/oekologie/laermm<strong>in</strong>derun<br />
g/leise_<strong>in</strong>novationen.html<br />
Mit ihrer E<strong>in</strong>wendung artikuliert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ihren aus der kommunalen<br />
Dase<strong>in</strong>svorsorge wurzelndes Interesse, auch im historisch gewachsenen Außenbereich<br />
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und zu verh<strong>in</strong>dern,<br />
dass aufgrund unerträglicher Lärmbelästigungen Wohnungsbrachen im Außenbereich<br />
entstehen.<br />
Die bauliche Situation entlang der Bahntrasse im Außenbereich ist ke<strong>in</strong>eswegs nur<br />
durch vere<strong>in</strong>zelt liegende Gehöfte und Wohngebäude gekennzeichnet. Insbesondere<br />
im südlichen Streckenabschnitt (Bereich Butenfeld / Strauchheide) und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ab-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 97 -<br />
schnitt unmittelbar südlich der Ortslage Mehrhoog (Frietenweg) bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e<br />
Wohnbebauung von e<strong>in</strong>igem Gewicht, die aufgrund ihrer kompakten Struktur (z.B.<br />
Bebauung an der Strauchheide) den Charakter e<strong>in</strong>er Splittersiedlung aufweist.<br />
Im Außenbereich soll als aktive Lärmschutzmaßnahme lediglich das BüG zum E<strong>in</strong>satz<br />
kommen. Trotz dieser Maßnahmen werden im Bereich Butenfeld / Strauchheide<br />
und im Bereich Frietenweg die Grenzwerte deutlich überschritten. Darüber h<strong>in</strong>aus ist<br />
festzustellen, dass weitere Objekte <strong>in</strong> direkter Nachbarschaft zur Bahnl<strong>in</strong>ie dem<br />
Bahnlärm geradezu schutzlos ausgeliefert werden, da dort aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
aus wirtschaftlichen Gründen negiert werden. In E<strong>in</strong>zelfällen führt dies zu<br />
e<strong>in</strong>er Grenzwertüberschreitung von über 15 dBA für den Nachtwert (z.B. Diersfordter<br />
Straße 88 und 90, Reeser Straße 14). Diese Werte führen im Pr<strong>in</strong>zip zu e<strong>in</strong>er<br />
Unbewohnbarkeit der Immobilie.<br />
Die <strong>in</strong> Kapitel 13.6 der Planfeststellungsunterlagen durchgeführten Variantenuntersuchungen<br />
kommen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorgenommenen<br />
Kostennutzungsbetrachtung zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen unwirtschaftlich<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
In diesem Zusammenhang werden die Ergebnisse der Variantenuntersuchung bezweifelt.<br />
Wie bereits unter 7.1.4 der Stellungnahme ausgeführt, s<strong>in</strong>d die Herstellungskosten<br />
für Lärmschutzwände deutlich zu hoch angesetzt und die Aufteilung der<br />
Schutzabschnitte so weit vere<strong>in</strong>zelt, dass im Zuge der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />
das Ergebnis nur negativ im S<strong>in</strong>ne zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen se<strong>in</strong> kann.<br />
Die Schutzabschnitte werden <strong>in</strong> der Variantenuntersuchung nur e<strong>in</strong>zeln betrachtet.<br />
Dementsprechend werden auch nur <strong>in</strong>nerhalb der Abschnitte die Lärmschutzkosten<br />
je gelösten Schutzfall betrachtet. E<strong>in</strong>e Gesamtbetrachtung über den Planfeststellungsabschnitt<br />
h<strong>in</strong>aus bleibt aus. Durch die Zerschneidung bzw. Zerstückelung der<br />
Schutzabschnitte wird Gebieten mit relativ wenig Schutzfällen aus „wirtschaftlichen“<br />
Gründen aktiver Schallschutz vorenthalten.<br />
So führt der Zuschnitt der Schutzabschnitte dazu, dass die lockere Bebauung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Abschnitt aus wirtschaftlichen Gründen ke<strong>in</strong>en aktiven Lärmschutz <strong>in</strong> Form von<br />
Lärmschutzwänden bzw. Lärmschutzwällen erhält, weil alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesem Schutzgebiet<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 98 -<br />
das räumlich zu e<strong>in</strong>em anderen Schutzgebiet gehört, die Anzahl der zu lösenden<br />
Schutzfälle dafür zu ger<strong>in</strong>g ist.<br />
Würden stattdessen diese e<strong>in</strong>zelnen Schutzabschnitte zusammengefasst, wäre die<br />
Anzahl der gelösten Schutzfälle im Bereich des früheren Abschnittes sehr hoch und<br />
aktiver Lärmschutz auch aus wirtschaftlichen Gründen herzustellen.<br />
Im folgenden wird nachgewiesen, wie durch Veränderungen und Zusammenlegung<br />
von Schutzabschnitten die aktive Lärmschutzmaßnahmen verbessert und die Anzahl<br />
der Restbetroffenheiten signifikant gesenkt werden können.<br />
Schutzgebiet 23 111 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgehöft Antonikath. Die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand würde zu signifikanten Verbesserungen führen. Wegen<br />
den Betroffenheiten auf der bahnl<strong>in</strong>ken Seite, wäre e<strong>in</strong>e Ausdehnung des BüG <strong>in</strong><br />
Erwägung zu ziehen und zu prüfen.<br />
So würde für das Gebäude 60-14 Pegelüberschreitungen von 19 dB (!) ermittelt. In<br />
der Varianten Untersuchung wird e<strong>in</strong>e Lärmschutzwand von 380 m und 9 m Höhe<br />
ermittelt um e<strong>in</strong>en „Vollschutz“ zu erreichen. Hier wird <strong>in</strong> Zweifel gezogen, ob hier<br />
vom Vorhabenträger richtig gerechnet wurde. Bei e<strong>in</strong>em Gebäude, was so nah am<br />
Emissionsort steht, wäre e<strong>in</strong>e wesentlich kürzere und niedrigere Lärmschutzwand<br />
sehr effektiv, wirksam und von e<strong>in</strong>em hohen Nutzen! Überschlägige Berechnungen<br />
für e<strong>in</strong>e effiziente Lärmschutzwand ergaben e<strong>in</strong> notwendige Läge von ca. 150 bis<br />
200 m und e<strong>in</strong>e Höhe von 3,5 m bis 4,0 m über SOK.<br />
Schutzgebiet 23 110 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgehöft Heckershof. Die betroffenen<br />
Gebäude haben e<strong>in</strong>en relativ großen Abstand zum Gleis und die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand würde nur zu ger<strong>in</strong>gen Verbesserungen führen. Auch die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>es Lärmschutzwalls wäre nur sehr aufwendig zu realisieren.<br />
Schutzgebiet 23 109 bahnrechts<br />
Die Zuweisung e<strong>in</strong>es gesonderten Schutzgebietes für diesen Bereich stellt den oben<br />
beschriebenen Umstand dar. Würde das Schutzgebiet 23 109 mit dem unmittelbar<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 99 -<br />
angrenzenden Schutzgebiet 23 108 zusammengelegt, wäre die Anzahl der gelösten<br />
Schutzfälle sehr viel höher und die Anordnung von Lärmschutzwänden auch <strong>in</strong> diesem<br />
Schutzabschnitt wirtschaftlich darstellbar. So wurde aber relativ willkürlich e<strong>in</strong><br />
separater Schutzabschnitt gebildet, der die Anordnung von Lärmschutzwänden als<br />
unwirtschaftlich ersche<strong>in</strong>en lässt.<br />
Die bei km 39,639 endende 4,0 m hohe Lärmschutzwand müsste ca. bis km 40,4<br />
verlängert werden. Der BüG-Bereich wäre ebenfalls entsprechend zu verlängern.<br />
Aufgrund der ausreichenden Platzverhältnisse wäre alternativ die Anordnung e<strong>in</strong>es<br />
Lärmschutzwalles möglich.<br />
Schutzgebiet 23 108 bahnrechts<br />
Dieser Bereich ist mit der fast 1,9 km langen und 4,0 m hohen Lärmschutzwand und<br />
mit dem BüG, trotz der vielen verbleibenden Restbetroffenheiten, fast optimal geschützt.<br />
E<strong>in</strong>e erneute Wirtschaftlichkeitsprüfung für e<strong>in</strong>e Erhöhung der Lärmschutzwand<br />
von 5,0 m mit realistischeren spezifischen Kostenansätzen wäre durchzuführen.<br />
Schutzgebiet 23 107 bahnrechts<br />
Wie beim Schutzgebiet 23 109 würde auch hier e<strong>in</strong>e Zuordnung zum Schutzgebiet<br />
23 108 dazu führen, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei e<strong>in</strong>er höheren<br />
Zahl von gelösten Schutzfällen zu den notwendigen aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
zu e<strong>in</strong>er Verlängerung der Lärmschutzwand um ca. 200 m führen würde. In der<br />
„Wirtschaftlichkeitsberechnung“ wird e<strong>in</strong> Wert von 181.000 € pro gelöstem Schutzfall<br />
angegeben, für den Schutzabschnitt 107 jedoch nur 11.200 €. Würde also der<br />
Schutzabschnitt 23 107 dem Abschnitt 23 108 zugeordnet, würden sich die Kosten<br />
nur ger<strong>in</strong>gfügig erhöhen und e<strong>in</strong>e Verlängerung der Lärmschutzwand wäre durchzuführen.<br />
Konsequenz: Die Schutzbereiche 23 107 bis 23 109 s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em Schutzgebiet<br />
zusammenzufassen!<br />
Schutzgebiet 23 106 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um 4 nicht zusammenhängende über ca. 1<br />
km verteilte E<strong>in</strong>zelhöfe (Bartshof, Re<strong>in</strong>dershof und Hagmannshof). Die Zuordnung zu<br />
e<strong>in</strong>em angrenzenden Schutzgebiet würde zu ke<strong>in</strong>em verbesserten Schutzergebnis<br />
führen. Die Anordnung e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand würde nur zu ger<strong>in</strong>gen Verbesserungen<br />
führen und wären wahrsche<strong>in</strong>lich wirtschaftlich unangemessen. E<strong>in</strong> Lärm-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 100 -<br />
schutzwall müsste e<strong>in</strong>e Länge von ca. 1,5 km haben und wegen des relativ großen<br />
Abstandes der Gebäude zum Gleis sehr hoch werden. Auch diese Lösung wäre<br />
wahrsche<strong>in</strong>lich unwirtschaftlich.<br />
Schutzgebiet 23 105 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgehöft Köpenhof. Die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand oder e<strong>in</strong>es Lärmschutzwalles wäre wegen des relativ<br />
großen Abstandes der Gebäude zum Gleis wirtschaftlich unangemessen.<br />
Schutzgebiet 23 104 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich ebenfalls um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgebäude. Die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand oder e<strong>in</strong>es Lärmschutzwalles wäre wegen des relativ<br />
großen Abstandes der Gebäude zum Gleis wirtschaftlich unangemessen.<br />
Schutzgebiet 23 103 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um 4 nicht zusammenhängende E<strong>in</strong>zelgebäude.<br />
Die Zuordnung zu e<strong>in</strong>em angrenzenden Schutzgebiet würde zu ke<strong>in</strong>em verbesserten<br />
Schutzergebnis führen. Wegen der sehr hohen Pegelüberschreitungen<br />
von bis zu 14 dB(!) würde die Anordnung e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand zu signifikanten<br />
Verbesserungen bei den Betroffenen führen. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall wäre aufgrund der<br />
beengten Platzverhältnisse nicht möglich.<br />
Schutzgebiet 23 102 bahnrechts<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um 4 nicht zusammenhängende über ca.<br />
700 m verteilte E<strong>in</strong>zelhöfe (Nöldemannshof, Holtkampshof, Fuhrmannshof,<br />
Bleckmannshof). Die Zuordnung zu e<strong>in</strong>em angrenzenden Schutzgebiet würde zu<br />
ke<strong>in</strong>em verbesserten Schutzergebnis führen. Die Anordnung e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand<br />
würde nur relativ ger<strong>in</strong>ge Verbesserungen bei den Pegelüberschreitungen ergeben<br />
und wäre wahrsche<strong>in</strong>lich wirtschaftlich unangemessen. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall könnte<br />
angeordnet werden und müsste ca. bei km 32,7 beg<strong>in</strong>nen und bei km 33,6 enden.<br />
Schutzgebiet 23 101 bahnrechts<br />
Hier handelt es sich um e<strong>in</strong>en zusammenhängenden Gebäudekomplex mit zum Teil<br />
sehr hohen Pegelüberschreitungen von bis zu 14 dB! Mit e<strong>in</strong>er relativ kurzen 450 bis<br />
650 m langen Lärmschutzwand würde e<strong>in</strong> sehr hoher Schutzwert erreicht werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 101 -<br />
Die <strong>in</strong> der Variantenuntersuchung angesetzte Lärmschutzwand mit e<strong>in</strong>er Länge von<br />
910 m sche<strong>in</strong>t sehr großzügig ausgelegt, was zu hohen Kosten für den aktiven<br />
Lärmschutz führt. Die offensichtlich zu hohe Länge der Lärmschutzwand, gepaart mit<br />
den überzogenen Kosten, ergibt viel zu hohe Kosten pro gelösten Schutzfall. Nach<br />
überschlägigen Berechnungen ergibt das pro gelösten Schutzfall Kosten <strong>in</strong> Höhe von<br />
ca. 17.500 €. Der Vorhabenträger ermittelt jedoch m<strong>in</strong>destens 67.000 € und verwehrt<br />
den Anliegern somit die Lärmschutzwand.<br />
Hier ist vom Vorhabenträger dr<strong>in</strong>gend nachzubessern.<br />
Schutzgebiet 23 211 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgebäude Reeser Str. 12. Aufgrund<br />
der hohen Pegelüberschreitungen von bis zu 13 dB würde die Anordnung e<strong>in</strong>er<br />
Lärmschutzwand zu signifikanten Verbesserungen führen, wäre aber wohl wirtschaftlich<br />
unangemessen. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall könnte angeordnet werden und müsste<br />
ca. bei km 41,65 beg<strong>in</strong>nen und bei km 41,95 enden. Wegen den Betroffenheiten<br />
auf der bahnrechten Seite wäre e<strong>in</strong>e Ausdehnung des BüG <strong>in</strong> Erwägung zu ziehen<br />
und zu prüfen.<br />
Schutzgebiet 23 210 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgehöft Bergshof. Die betroffenen<br />
Gebäude haben e<strong>in</strong>en relativ großen Abstand zum Gleis und die Anordnung e<strong>in</strong>er<br />
Lärmschutzwand würde nur zu ger<strong>in</strong>gen Verbesserungen führen und wäre wirtschaftlich<br />
unangemessen.<br />
Schutzgebiet 23 209 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um zwei ca. 300 m weit ause<strong>in</strong>ander liegende<br />
Gebäude (Ohlandshof). Aufgrund der hohen Pegelüberschreitungen von bis<br />
zu 12 dB würde die Anordnung e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand zu signifikanten Verbesserungen<br />
führen, wäre aber wegen der notwendigen Länge von ca. 500 m wohl wirtschaftlich<br />
unangemessen. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall könnte wegen der parallel neben dem<br />
Gleis verlaufenden Straße nicht angeordnet werden.<br />
Schutzgebiet 23 208 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Die Zuweisung e<strong>in</strong>es gesonderten Schutzgebietes für diesen Bereich stellt den oben<br />
beschriebenen Umstand dar. Würde das Schutzgebiet mit dem unmittelbar angren-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 102 -<br />
zenden Schutzgebiet 23 207 zusammengelegt, wäre die Anzahl der gelösten Schutzfälle<br />
sehr viel höher und die Anordnung von Lärmschutzwänden auch <strong>in</strong> diesem<br />
Schutzabschnitt wirtschaftlich darstellbar. So wurde aber relativ willkürlich e<strong>in</strong> separater<br />
Schutzabschnitt gebildet, der die Anordnung von Lärmschutzwänden als unwirtschaftlich<br />
ersche<strong>in</strong>en lässt.<br />
Die bei km 40,185 endende 3,0 m hohe Lärmschutzwand müsste ca. bis km 40,4<br />
verlängert und um 1,0 m erhöht werden. Der BüG-Bereich wäre ebenfalls entsprechend<br />
zu verlängern.<br />
Schutzgebiet 23 207 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Dieser Bereich ist mit der über 1,4 km langen 3,0 bis 4,0 m hohen Lärmschutzwand<br />
und mit dem BüG, trotz der vielen verbleibenden Restbetroffenheiten, relativ gut geschützt.<br />
E<strong>in</strong>e Erhöhung der Lärmschutzwand auf 5,0 m würde die Anzahl der verbleibenden<br />
ungelösten Schutzfälle signifikant senken.<br />
Schutzgebiet 23 206 und 23 205 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Wie bei den Schutzgebieten 23 107 bis 23 109 würde auch hier e<strong>in</strong>e Zuordnung zum<br />
Schutzgebiet 23 207 dazu führen, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei e<strong>in</strong>er<br />
höheren Zahl von gelösten Schutzfällen zu den notwendigen aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />
zu e<strong>in</strong>er Verlängerung der Lärmschutzwand um ca. 1000 m führen würde.<br />
Die Zuordnung des Gebietes zu e<strong>in</strong>em Mischgebiet wird dem Charakter der Nutzung<br />
und Bebauung nicht gerecht. Die ermittelten Pegelüberschreitungen s<strong>in</strong>d demzufolge<br />
wesentlich höher, als <strong>in</strong> der Untersuchung ausgewiesen.<br />
Die Schutzbereiche 23 208 bis 23 205 s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em Schutzgebiet zusammenzufassen!<br />
Schutzgebiet 23 204 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um zwei ca. 600 m weit ause<strong>in</strong>ander liegende<br />
8 e<strong>in</strong>zelne Gebäude. Aufgrund der hohen Pegelüberschreitungen von bis zu<br />
12 dB würde die Anordnung e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand zu signifikanten Verbesserungen<br />
führen, wäre aber wegen der notwendigen Länge von ca. 800 bis 900 m wohl wirtschaftlich<br />
unangemessen. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall würde ebenfalls zu signifikanten Verbesserungen<br />
führen und müsste ca. bei km 35,4 beg<strong>in</strong>nen und bei km 36,4 enden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 103 -<br />
Schutzgebiet 23 203 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um zwei Doppelhaushälften. Das betroffene<br />
Gebäude hat e<strong>in</strong>en sehr ger<strong>in</strong>gen Abstand zum Gleis und die Pegelüberschreitungen<br />
s<strong>in</strong>d trotz Zuordnung zum Mischgebiet enorm und betragen bis zu 20 dB(!)! Die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er kurzen Lärmschutzwand würde zu gigantischen Verbesserungen führen.<br />
In der Variantenuntersuchung des Vorhabenträgers würde angeblich e<strong>in</strong>e Lärmschutzwand<br />
von 200 m Länge und 9 m Höhe notwendig um die Gebäude zu schützen.<br />
Hier wird unterstellt, dass hier wie bei Schutzabschnitt 23 111 nicht richtig gerechnet<br />
wurde. Nach überschlägigen Berechnungen wurde e<strong>in</strong>e Lärmschutzwand<br />
von 150 bis 200 m und e<strong>in</strong>e Höhe von 3,4 bis 4,0 m ermittelt. Die Pegelüberschreitungen<br />
s<strong>in</strong>d so hoch, dass die Gebäude faktisch unbewohnbar s<strong>in</strong>d. Auch hier muss<br />
der Vorhabenträger dr<strong>in</strong>gend nachbessern. Der Ansatz, „Die Grenzwerte s<strong>in</strong>d sowieso<br />
nicht e<strong>in</strong>zuhalten und da machen wir mal gar nichts.“ ist vorsichtig formuliert<br />
merkwürdig, drastisch formuliert verächtlich.<br />
Schutzgebiet 23 202 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Bei diesem Schutzgebiet handelt es sich um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelgehöft (Rölpl<strong>in</strong>gshof). Die Anordnung<br />
e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand würde nur relativ ger<strong>in</strong>ge Verbesserungen bei den<br />
Pegelüberschreitungen ergeben. E<strong>in</strong> Lärmschutzwall könnte angeordnet werden und<br />
müsste wie im Schutzbereich 23 102 ca. bei km 32,75 beg<strong>in</strong>nen und bei km 33,20<br />
enden.<br />
Schutzgebiet 23 201 bahnl<strong>in</strong>ks<br />
Hier handelt es sich um e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes Gebäude mit sehr hohen Pegelüberschreitungen<br />
von bis zu 17 dB! Mit e<strong>in</strong>er kurzen, ca. 150 bis 200 m langen 3,4 bis 4,0 hohen<br />
Lärmschutzwand würde e<strong>in</strong> sehr hoher Schutzwert erreicht werden. Es gilt das Gleiche<br />
wie bei Schutzgebiet 23 203, es wird mit Nachrechnung <strong>in</strong> Zweifel gezogen,<br />
dass der Vorhabenträger richtig gerechnet hat um mit e<strong>in</strong>er ohneh<strong>in</strong> abstrusen Variante<br />
jeden Nutzenorientierten Ansatz abzuwehren! Auch hier müsste vom Vorhabenträger<br />
nachgebessert werden.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 104 -<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln gefordert, die vorgelegte<br />
Variantenuntersuchung zu überarbeiten und im Zuge dessen<br />
1. den Kostenansatz für Lärmschutzwände mit e<strong>in</strong>em realistischen Wert<br />
anzusetzen und diesen Kostenansatz nachvollziehbar darzulegen.<br />
2. Die Aufteilung der Schutzabschnitte entsprechend den o.g. Ausführungen<br />
neu aufzuteilen.<br />
3. Zusätzliche Möglichkeiten aktiver Lärmschutzmaßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Errichtung von Lärmschutzwällen mit <strong>in</strong> die Betrachtung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
4. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte 1 – 3 e<strong>in</strong>e Neuberechnung<br />
und Neubewertung der Variantenuntersuchung vorzunehmen.<br />
9. Erschütterungen<br />
9.1 Wesentliche Unzulänglichkeiten der Planfeststellungsunterlagen bezogen<br />
auf Erschütterungen und daraus abgeleitete Forderungen der Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Der Erläuterungsbericht zum Erschütterungsgutachten basiert sehr stark auf Annahmen<br />
und Prognosen, deren Richtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere lassen<br />
sich die letztlich verwendeten Prüfkriterien nicht plausibel aus der Darlegung der<br />
Untersuchungsmethode ableiten. Erschwerend kommt h<strong>in</strong>zu, dass „zurzeit ke<strong>in</strong>e gesetzlichen<br />
Regelungen zur Beurteilung von Erschütterungsimmissionen aus Schienenverkehrswegen<br />
existieren“ (Seite 13 Anl. 14.1). Es wird teilweise auf „hauseigene“<br />
Richtl<strong>in</strong>ien Bezug genommen (z.B. Seite 35 Anl. 14.1). Es werden an vielen Stellen<br />
im Bericht Anlage 14.1 Annahmen und eigene Festlegungen getroffen, deren<br />
Richtigkeit nicht nachweisbar ist, beispielsweise:<br />
- Seite 18, „Da die 24. BImSchV e<strong>in</strong> für die Beurteilung von Verkehrslärm <strong>in</strong> Innenräumen<br />
geschaffenes Regelwerk ist, wird sie hier als geeignete Beurteilungsgrundlage<br />
angesehen.“<br />
Hierzu liegt der der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e Ausarbeitung des Bayerischen<br />
Landesamt für Umwelt vor, die u.a. besagt, dass <strong>in</strong> fast allen Anwendungsfällen<br />
die Anwendung der 24. BImSchV die niedrigsten Schallschutzfensterklassen<br />
ergibt. Nach Me<strong>in</strong>ung des Bayerischen Landesamt für Umwelt ist zur Bemessung<br />
von Lärmschutzfenstern die VDI 2719 am geeignetsten, da sie bei<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 105 -<br />
der Bemessung die lauteste Nachtstunde und die Maximalpegel, die bei der<br />
Vorbeifahrt von Zügen entstehen, berücksichtigt. Dies legt zu m<strong>in</strong>destens die<br />
Zweifel nahe, ob hier wirklich e<strong>in</strong>e objektive Wahl der Berechnungsmethode<br />
stattgefunden hat oder e<strong>in</strong>seitig Kosten gespart werden sollen.<br />
- Seite 25, „Da sich auf Grundlage dieser Gebäude- sowie drei weiterer Ausbreitungsmessungen<br />
e<strong>in</strong> extrem breiter Betroffenheitskorridor ableiten ließ,<br />
wurden zusätzlich folgende Gebäude beweisgesichert.“<br />
Hier kann man den E<strong>in</strong>druck gew<strong>in</strong>nen, dass das erzielte Ergebnis der ersten<br />
Gebäudeauswahl nicht zu dem angestrebten Ergebnis geführt hat und <strong>in</strong> Folge<br />
dessen weitere Gebäude untersucht wurden. E<strong>in</strong> „extrem breiter Betroffenheitskorridor“<br />
hätte zur Folge, dass die Zahl der betroffenen Schutzfälle steigen<br />
würde, was sich wiederum <strong>in</strong> niedrigere Kosten pro Schutzfall niederschlägt<br />
und damit die Wirtschaftlichkeit von Schutzmaßnahmen besser darstellt.<br />
War das an dieser Stelle nicht gewollt?<br />
- Seite 35, „Die genannte Richtl<strong>in</strong>ie (800.2502 der DB AG) empfiehlt zwar für<br />
Betondecken e<strong>in</strong>e Deckeneigenfrequenzvariation ab 8 Hz, die durchgeführten<br />
Messungen zeigen aber, dass die ortsüblichen Bebauungen mit Betondecken<br />
Eigenfrequenz erst ab >= 16 Hz aufweisen. In Verb<strong>in</strong>dung mit: Seite 37, „Zu<br />
beachten ist, dass sich sogar wesentlich größere Korridore ergäben würden,<br />
falls Stahlbetondecken mit Deckeneigenfrequenz < 16 Hz mit berücksichtigt<br />
würden.“<br />
Auch hier kann man den E<strong>in</strong>druck gew<strong>in</strong>nen, dass Ziel aller Rechenannahmen<br />
war, den Betroffenheitskorridor möglichst schmal zu halten. Zu den vermuteten<br />
Gründen siehe oben.<br />
- Seite 41, „Dazu wird der untersuchte Planfeststellungsabschnitt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne<br />
Untersuchungsabschnitte von Süden nach Norden unterteilt. Diese Untersuchungsabschnitte<br />
werden jeweils e<strong>in</strong>zeln e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeitsbetrachtung<br />
unterzogen.“<br />
Der für die Berechnung Wirtschaftlichkeit von Schutzmaßnahmen sehr wichtige<br />
Aspekt der Abschnittsbildung wird nicht erläutert sondern sche<strong>in</strong>t willkürlich<br />
gewählt. Durch den Zuschnitt der Abschnitte und damit der Anzahl von<br />
Schutzfällen, die als Quotient <strong>in</strong> die Berechnung der Kosten pro Schutzfall<br />
e<strong>in</strong>geht, lässt sich die Wirtschaftlichkeit von Schutzmaßnahmen darstellen<br />
oder eben nicht. Aus diesem Grund ist nachträglich anzugeben wie diese Abschnitte<br />
seitens des Vorhabenträgers gebildet wurden. Hier wird auch auf die<br />
diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 8.3 dieser Stellungnahme verwiesen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 106 -<br />
- Seite 52, „Der Anteil von Gebäuden mit Holzdecken wird auf 50 % geschätzt,<br />
die Anzahl der Wohne<strong>in</strong>heiten je Gebäude zu 1,5 WE/Gebäude, so dass die<br />
zu beurteilende Anzahl von WE auf 30 geschätzt wird.“<br />
Auch hier fehlen jegliche Begründungen für diese Annahmen, diese s<strong>in</strong>d vom<br />
Vorhabenträger zu ergänzen.<br />
- Seite 53, „Diese Variante ersche<strong>in</strong>t auf Grundlage der o.a. Tabelle wirtschaftlich<br />
und löst gleichzeitig nahezu alle betroffenen Schutzfälle.“<br />
„Ersche<strong>in</strong>t“ diese Variante nur wirtschaftlich oder ist sie es auch? In diesem<br />
Zusammenhang muss die Frage gestellt werden, wie Wirtschaftlichkeit überhaupt<br />
seitens des Vorhabenträgers def<strong>in</strong>iert wird. Im vorliegenden Bericht wird<br />
hierzu jedenfalls nichts gesagt, sondern sche<strong>in</strong>bar willkürlich Varianten als<br />
wirtschaftlich bzw. unwirtschaftlich gekennzeichnet.<br />
- Seite 63, „Im Bereich von Mehrhoog konnten nicht alle Gebäude <strong>in</strong>nerhalb des<br />
theoretischen Betroffenheitskorridors messtechnisch untersucht werden. Die<br />
statistische Untersuchung zeigt zwar, dass mit der gewählten Erschütterungsmaßnahme<br />
im Bereich Mehrhoog nahezu alle Schutzfälle gelöst werden,<br />
es kann aber nicht zu 100 % ausgeschlossen werden, dass e<strong>in</strong>zelne Gebäude<br />
Anspruch auf e<strong>in</strong>e höherwertige Schutzmaßnahme haben.“<br />
Dieser Satz bestätigt die, von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln befürchtete, Ungenauigkeit<br />
des Gutachten, dass von vielen ungeprüften Annahmen durchsetzt ist.<br />
Ziel ist es, lt. Erläuterungsbericht, „die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die vom<br />
geänderten Betrieb des Schienenverkehrswegs ausgehenden Erschütterungsimmissionen<br />
zu untersuchen und ggf. durch geeignete Maßnahmen auf e<strong>in</strong> tolerables Maß<br />
zu begrenzen.“<br />
Dieses Ziel wird von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln begrüßt.<br />
Hierzu wird an „kritischen“ Gebäuden durch Messungen e<strong>in</strong> Ist-Zustand def<strong>in</strong>iert und<br />
durch e<strong>in</strong>e Prognosebetrachtung e<strong>in</strong> Zustand nach Ausbau def<strong>in</strong>iert. Schon <strong>in</strong> dieser<br />
Vorgang ist durch e<strong>in</strong>e Reihe von Annahmen durchsetzt.<br />
Im Erschütterungsgutachten (Anlage 14.1 Punkt 4.1) wird ausgeführt, dass im Rahmen<br />
der Beweissicherungsmessungen Schw<strong>in</strong>gungsmessungen an Gebäuden<br />
durchgeführt wurden, die aufgrund der örtlichen Situation potentiell als kritisch bezüglich<br />
e<strong>in</strong>er Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 zu betrachten s<strong>in</strong>d.<br />
Die Kriterien, warum e<strong>in</strong> Gebäude als kritisch e<strong>in</strong>gestuft wurde, s<strong>in</strong>d nicht genannt<br />
und damit nicht nachvollziehbar. Auffällig ist, dass im Ortsteil Mehrhoog <strong>in</strong> den im<br />
Zusammenhang bebauten Gebieten lediglich 3 Gebäude ausgewählt wurde (siehe<br />
Seite 31 Anl. 14.1 Erschütterungsgutachten), die restlichen Gebäude bef<strong>in</strong>den sich<br />
im wenig bebauten Außenbereich. Hierdurch ist der Vorhabenträger im weiteren Ver-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 107 -<br />
lauf se<strong>in</strong>er Untersuchung, <strong>in</strong>sbesondere bei der „Kosten-Nutzen-Analyse“, gezwungen<br />
weitere Annahmen und Vermutungen anzustellen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln regt an, e<strong>in</strong>e nachvollziehbare Darstellung der Gebäudeauswahl<br />
vom Vorhabenträger e<strong>in</strong>zufordern.<br />
Für die Untersuchung, die die derzeitige Erschütterungsbelastung darstellt, wurde<br />
das Betriebsprogramm mit den Zugdaten des Jahres 2008 gemäß Angaben der<br />
Deutschen Bahn AG verwendet. Für die Berechnung der zukünftigen Erschütterungsbelastung<br />
wird das Betriebsprogramm mit den Zugdaten des Jahres 2025 zugrunde<br />
gelegt. Zu dieser Annahme wurde bereits unter Punkt 8.1.2 dieser Stellungnahme<br />
ausgeführt.<br />
Von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wird dieser Prognose-Horizont als zu kurz angesehen, da<br />
nach der baulichen Realisierung nicht mal mehr e<strong>in</strong>e Veränderung über 10 Jahre<br />
dargestellt wird. Ferner ist nicht abschließend dargelegt, welche Verkehrsveränderungen<br />
durch die bereits geschaffenen technischen Voraussetzungen zur Blockverdichtung<br />
nachträglich auftreten können. Jede weitere Zunahme der Verkehrsbelastung<br />
erhöht die Immissionen, wird aber nicht mehr <strong>in</strong> der Maßnahmenbetrachtung<br />
berücksichtigt. Bisher wird von Zügen mit e<strong>in</strong>er maximalen Länge von 700m ausgegangen,<br />
e<strong>in</strong>e weitere Erhöhung der Zuglängen und damit die Verstärkung der Immissionen<br />
ist nicht berücksichtigt. Sofern dieser Aspekt ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende Berücksichtigung<br />
erfährt, wird hier von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln gefordert, die Zuglänge im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss festzuschreiben. Gemäß<br />
BImSchG sollen alle Belästigungen und Störungen auf den Menschen verh<strong>in</strong>dert<br />
werden. In den Untersuchungsergebnissen wird deutlich, dass bereits zum aktuellen<br />
Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen durch Erschütterungen an Wohngebäuden<br />
und damit auf den Menschen bestehen. Die Anhaltswerte gemäß DIN 4150 s<strong>in</strong>d um<br />
e<strong>in</strong> vielfaches überschritten. Hier ist es nicht nur notwendig ke<strong>in</strong>e weiteren Immissionserhöhungen<br />
h<strong>in</strong>zukommen zu lassen, sondern es muss e<strong>in</strong>e Absenkung dieser<br />
Belastungen erreicht werden. Im Gegensatz dazu wird im Gutachten angeführt, dass<br />
e<strong>in</strong>e Zunahme der Erschütterungen erst bei Veränderungen/ Zunahmen von mehr<br />
als 25% als wesentlich angesehen wird und erst dann Maßnahmen ergriffen werden<br />
müssen. Beim sekundären Luftschall wird e<strong>in</strong>e Zunahme ab 3dB(A) als erheblich<br />
e<strong>in</strong>gestuft. Belästigungen durch sekundären Luftschall werden vom Menschen als<br />
schwerwiegend wahrgenommen, da besonders <strong>in</strong> von der Quelle abgewandten Bereichen<br />
ke<strong>in</strong> unmittelbarer Bezug zum verursachten Ereignis hergestellt wird.<br />
Die angegebenen Schwellen für die Erheblichkeit werden von der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
als zu hoch angesehen, um gesunde Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten.<br />
Trotz der hohen Vorbelastung wird an 17 von 42 Messpunkten die def<strong>in</strong>ierte Zumutbarkeitsschwelle<br />
für den Erschütterungsschutz im Prognosefall nicht e<strong>in</strong>gehalten. An<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 108 -<br />
diesen 17 Messpunkten werden unterschiedliche Maßnahmen zur M<strong>in</strong>derung der<br />
Auswirkungen geprüft. Als grundsätzliche Maßnahmen werden die Schwellenbesohlung,<br />
die Unterschottermatte im Trog sowie e<strong>in</strong> Masse-Feder-System aufgeführt. Anschließend<br />
wird die Schwellenbesohlung auf e<strong>in</strong>er unterschiedlichen Anzahl von<br />
Gleisen sowie die Maßnahme Unterschottermatte im Trog (USM) auf e<strong>in</strong>em Gleis<br />
und zwei Gleisen geprüft. Das aufgeführte Masse-Feder-System wird gar nicht weiter<br />
verfolgt, obwohl es im Bericht als sehr wirksame Maßnahme beschrieben wird. Erst<br />
bei gleichzeitiger Anwendung von USM und Schwellenbesohlung lässt sich an allen<br />
Gebäuden die def<strong>in</strong>ierte Zumutbarkeitsschwelle unterschreiten.<br />
Erkennbar ist aber, dass dies nach Stand der Technik möglich ist.<br />
Für die darauf aufbauende schutzfallbezogene Kostenabwägung werden die Ergebnisse<br />
der Prognose auf andere Gebäude übertragen und daraus wird e<strong>in</strong>e spezifische<br />
Betroffenheit abgeschätzt. Dort wird auch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>teilung <strong>in</strong> Gebäuden mit Beton-<br />
bzw. Holz-Decken vorgenommen und die Anzahl der Wohne<strong>in</strong>heiten geschätzt.<br />
Es wird angezweifelt, dass dazu die relevante Datenerhebung stattgefunden hat und<br />
die konkrete Bauausfertigung untersucht worden ist. Somit kann auch die darauf basierende<br />
Festlegung der Schutzfälle nicht sachgerecht ausfallen.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln regt an, dass genaue Untersuchungen zur Bauausführung <strong>in</strong><br />
den Gebäuden getätigt werden.<br />
Neben der Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird e<strong>in</strong>e Kosten-<br />
Nutzen-Analyse durchgeführt. Es f<strong>in</strong>det dort allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Nutzens<br />
statt, so dass zum Beispiel ke<strong>in</strong>e Kapitalisierung der Gesundheitsschäden oder vergleichbares<br />
stattf<strong>in</strong>det. Hier werden nur die Kosten für e<strong>in</strong>zelne Maßnahmen aufgeführt.<br />
Deshalb fordert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, dass e<strong>in</strong>e Kosten-Nutzen-Analyse stattf<strong>in</strong>det,<br />
bei der erst e<strong>in</strong> Nutzen def<strong>in</strong>iert und auf dessen Basis e<strong>in</strong>e Abwägung durchgeführt<br />
wird.<br />
Zur Bewertung der schutzfallbezogenen Kostenabwägung wurde der Planfeststellungsabschnitt<br />
2.3 Hamm<strong>in</strong>keln <strong>in</strong> 10 Teilabschnitte unterteilt. Allerd<strong>in</strong>gs wurden die<br />
Kriterien dazu nicht näher beschrieben und s<strong>in</strong>d somit auch nicht nachvollziehbar.<br />
Dies wäre aber <strong>in</strong>sofern relevant, da es Teilabschnitte von wesentlich unterschiedlicher<br />
Länge, <strong>in</strong> denen es erhebliche Unterschiede <strong>in</strong> der Anzahl der potenziell Betroffenen<br />
gibt. E<strong>in</strong>e unterschiedliche Anzahl an Betroffenen führt dazu, dass sich<br />
Schutzmaßnahmen bei wenigen Schutzfällen als besonders teuer und bei vielen<br />
Schutzfällen als günstig und damit realisierbar darstellen lassen. Insbesondere der<br />
Teilabschnitt U7 ist besonders kle<strong>in</strong> gewählt, dadurch gibt es e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Anzahl an<br />
Schutzfällen und die Kosten pro Schutzfall werden somit als hoch herausgearbeitet<br />
und dadurch nicht <strong>in</strong> Maßnahmen zur M<strong>in</strong>derung umgesetzt.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 109 -<br />
Als Ergebnis der Prognose und der Kosten-Nutzen-Abwägung werden <strong>in</strong> größeren<br />
Streckenabschnitten des Stadtgebietes Schwellenbesohlungen festgelegt und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Abschnitt zusätzlich die USM (Länge 310 m) angewendet. Es werden nicht alle<br />
Maßnahmen festgesetzt, die nötig wären, um alle Schutzfälle zu lösen. So verbleiben<br />
an 4 Messpunkten Überschreitungen, so dass diese Schutzfälle nicht gelöst werden.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Erschütterungsgutachten die<br />
erforderlichen Schutzmaßnahmen mit dem Ziel möglichst ger<strong>in</strong>ger Kosten für den<br />
Vorhabenträger (Seite 63 Anl.14.1 „Aus wirtschaftlichen Gründen wird empfohlen….“)<br />
und nicht mit dem technisch möglichen Standard festgelegt wurden.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln verlangt im weiteren Verfahren den Nachweis, dass das von<br />
der Vorhabenträger<strong>in</strong> vorgelegte Erschütterungsgutachten korrekt berechnet wurde.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln geht davon aus, dass diese Prüfung durch e<strong>in</strong>e unabhängige<br />
Prüf<strong>in</strong>stanz erfolgt. Sollte diese Prüfung zu e<strong>in</strong>em abweichenden Ergebnis führen,<br />
s<strong>in</strong>d die entsprechenden Anpassungen <strong>in</strong> der Planung zu übernehmen.<br />
Aufgrund der Bedeutung dieser Strecke für den europäischen Güterverkehr fordert<br />
die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln, dass die Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen nach<br />
dem Stand der Technik umgesetzt werden, so dass an ke<strong>in</strong>em Wohngebäude mehr<br />
die bereits als sehr hoch angesetzten Zunahmen <strong>in</strong> den Erschütterungsimmissionen<br />
erreicht werden.<br />
9.2 Betroffenheit der Stadt <strong>in</strong> Bezug auf ihre öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und<br />
ihr Eigentum<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln rügt aufgrund der vorbezeichneten gravierenden Mängel e<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> ihr Recht am ordnungsgemäßen Betrieb ihrer städtischen E<strong>in</strong>richtungen<br />
(vgl. oben unter III.3), <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Bezug auf das Feuerwehrgerätehaus<br />
Mehrhoog. Ebenso wie bei der Festlegung der Schallschutzmaßnahmen lässt sich<br />
aus den Planfeststellungsunterlagen (vgl. Anlage 14.3, Übersichtslageplan Erschütterungsm<strong>in</strong>dernde<br />
Maßnahmen) ersehen, dass die Vorhabenträger<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Kenntnis<br />
von der Existenz des Feuerwehrgerätehauses hat. Die Betroffenheit des Feuerwehrgerätehauses<br />
ist <strong>in</strong>sbesondere auch dadurch gegeben, dass sich dort auch Räumlichkeiten<br />
für Sem<strong>in</strong>ar- und Schulungszwecke bef<strong>in</strong>den.<br />
Nachteilige Erschütterungsauswirkungen, die geeignet s<strong>in</strong>d, den Schulunterricht zu<br />
stören, befürchtet die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln auch <strong>in</strong> Bezug auf die Grundschule<br />
Mehrhoog. Nachteilige Erschütterungsauswirkungen befürchtet die Stadt zudem für<br />
die oben zu III.4 bezeichneten Bau- und Bodendenkmäler.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 110 -<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der sonstigen städtischen Grundstücke (vgl. Zusammenstellung oben zu<br />
III.3) befürchtet die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln erhebliche Wertm<strong>in</strong>derungen <strong>in</strong>folge der Erschütterungen<br />
und der <strong>in</strong>sofern unzureichenden Vorkehrungen der Vorhabenträger<strong>in</strong>.<br />
10. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und Kompensationsmaßnahmen<br />
In den Planunterlagen s<strong>in</strong>d Maßnahmen zur Kompensation sowohl im trassennahen<br />
Bereich als auch im trassenfernen Bereich vorgesehen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d weitere<br />
Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Stadtgebietes geplant. Diese bef<strong>in</strong>den<br />
sich <strong>in</strong> Hünxe und <strong>in</strong> Kamp-L<strong>in</strong>tfort. Nachvollziehbar ist, dass nicht alle Ausgleichs<br />
maßnahmen trassennah erfolgen können. Warum aber ersatzweise Maßnahmen im<br />
l<strong>in</strong>ksrhe<strong>in</strong>ischen Raum vorgesehen s<strong>in</strong>d, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.<br />
Nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde s<strong>in</strong>d im Rahmen<br />
von Ökokontoregelungen auch auf dem Stadtgebiet Hamm<strong>in</strong>keln zusätzliche<br />
Ausgleichsmaßnahmen möglich (z.B. Ökokonto Stiftung D<strong>in</strong>gdener Heide und Stiftung<br />
Rhe<strong>in</strong>ische Kulturlandschaft). Auch forstwirtschaftliche Maßnahmen im Zuge<br />
des Waldumbaus s<strong>in</strong>d möglich. Für die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln als ländlich strukturierte<br />
Kommune ist die Stärkung Entwicklung ihres Landschaftsraumes als Standort für die<br />
landschaftsbezogene Erholung von besonderer Bedeutung. Von daher ist es wichtig,<br />
dass E<strong>in</strong>griffe, soweit sie nicht vermeidbar s<strong>in</strong>d, möglichst im Stadtgebiet Hamm<strong>in</strong>keln<br />
ausgeglichen werden.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln fordert daher, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen<br />
auf dem Stadtgebiet Hamm<strong>in</strong>keln ausgeglichen werden. Auf die oben genannten verfügbaren<br />
Ökopunkte-Kont<strong>in</strong>gente wird verwiesen.<br />
11. E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die kommunale F<strong>in</strong>anzhoheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wehrt sich mit dieser Stellungnahme gegen drohende E<strong>in</strong>griffe<br />
<strong>in</strong> ihre kommunale F<strong>in</strong>anzhoheit.<br />
Die F<strong>in</strong>anzhoheit der Geme<strong>in</strong>de ist unmittelbarer Bestandteil der allgeme<strong>in</strong>en Selbstverwaltungsgarantie<br />
nach Artikel 28 Abs. 2 GG. Aufgrund dessen haben die Geme<strong>in</strong>den<br />
auch pr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>en Anspruch auf ausreichende F<strong>in</strong>anzausstattung, soweit<br />
ihnen vom Staat, also vom Bund und den Ländern, Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung<br />
bzw. Ausführung übertragen werden. Soweit der Bund oder die Länder der<br />
Geme<strong>in</strong>de Aufgaben zuweisen, sei es als Staatsaufgabe oder als Selbstverwal-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 111 -<br />
tungsaufgabe, s<strong>in</strong>d sie auch verpflichtet, für die nötige f<strong>in</strong>anzielle Sicherung dieser<br />
Aufgabe und damit auch der Geme<strong>in</strong>den zu sorgen. In diese Selbstverwaltungsgarantie<br />
aus Artikel 28 GG wird unzulässiger Weise e<strong>in</strong>gegriffen. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
hat trotz sparsamster Haushaltsführung mit der E<strong>in</strong>führung des Haushalts 2013 e<strong>in</strong>en<br />
Schuldenstand von rund 37 Mio. Euro und e<strong>in</strong>en Fehlbetrag von ca. 4,7 Mio. Euro<br />
erreicht. Damit sieht die Haushaltssatzung 2013 die entsprechende Verr<strong>in</strong>gerung<br />
der Ausgleichrücklage vor. Die allgeme<strong>in</strong>e Rücklage wird voraussichtlich im Jahr<br />
2014 erstmalig <strong>in</strong> Anspruch genommen werden müssen. Durch das Defizit unterliegt<br />
die Haushaltssatzung dann, gemäß § 75 GO NRW, der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.<br />
Kann der Haushaltsausgleich <strong>in</strong> den kommenden Jahren nicht erzielt<br />
werden, droht letztendlich die Haushaltssicherung. Um der drohenden Überschuldung<br />
und damit der Verpflichtung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Haushaltssicherungskonzeptes<br />
gemäß § 76 GO NRW entgegenzutreten, hat der Rat der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln mit<br />
dem Haushaltsplan 2011 den Beschluss e<strong>in</strong>es Konsolidierungskonzeptes für die Folgejahre<br />
gefasst. Ziel ist es, schnellstmöglich e<strong>in</strong>en ausgeglichenen Haushaltsplan zu<br />
erreichen. Diese Haushaltskonsolidierung und der angestrebte Haushaltsausgleich<br />
ist ausgeschlossen, sofern die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln aufgrund der Betuwe-L<strong>in</strong>ie weitere<br />
f<strong>in</strong>anzielle Belastungen zu tragen hat.<br />
Nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist der Straßenbaulastträger verpflichtet, 1/3<br />
der Kosten der Beseitigung der im Abschnitt 2.3 liegenden Bahnübergänge und Ersatzbauwerke<br />
gemäß Erläuterungsbericht (7.1 Zusammenstellung der die Bahnstrecke<br />
kreuzenden Bauwerke Seite 41) zu übernehmen.<br />
Soweit die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Straßenbaulastträger ist, hätte sie demnach das kommunale<br />
Drittel zu übernehmen. Wegen der überragenden überregionalen Bedeutung<br />
wurde im Bahngipfel am 01.04.2010 <strong>in</strong> Emmerich durch das Verkehrsm<strong>in</strong>isterium<br />
des Landes NRW mitgeteilt, dass der kommunale Anteil der Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen<br />
an der Betuwe-L<strong>in</strong>ie zu 100 % f<strong>in</strong>anziert werden soll. Unabhängig davon,<br />
dass diese Zusage nicht rechtsverb<strong>in</strong>dlich ist, wurde sie nur für den Fall getroffen,<br />
dass e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Konsenslösung erzielt wird. Darüber h<strong>in</strong>aus wird die Gesamtmaßnahme<br />
Betuwe-L<strong>in</strong>ie mehrere Jahre <strong>in</strong> Anspruch nehmen, mit der Folge,<br />
dass auch die Frage der F<strong>in</strong>anzierung erst <strong>in</strong> den zukünftigen Jahren auftreten wird.<br />
Sollten jedoch zukünftige Landesregierungen andere Prioritäten setzen und sollte<br />
sich der Landeshaushalt zukünftig negativ entwickeln, ist fraglich, ob die im Jahr<br />
2010 gemachte Zusage so <strong>in</strong> vollem Umfang aufrechterhalten wird.<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist – soweit sie Straßenbaulastträger ist – nicht <strong>in</strong> der Lage,<br />
das kommunale Kostendrittel nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für die Bahnübergänge<br />
und Ersatzbauwerke zu übernehmen. Darüber h<strong>in</strong>aus ist zu berücksichtigen,<br />
dass aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ke<strong>in</strong>e<br />
Vorf<strong>in</strong>anzierung von Planungs- und Baukosten erfolgen kann. Die Größenordnungen<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 112 -<br />
der Baumaßnahmen im Abschnitt 2.3 überschreiten die f<strong>in</strong>anziellen Möglichkeiten<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und können auch nicht zwischenf<strong>in</strong>anziert werden. Aufgrund<br />
der Übernahme des Kostendrittels sowie der Vorf<strong>in</strong>anzierung von Planungs- und<br />
Baukosten wäre die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nicht mehr <strong>in</strong> der Lage, ihre Aufgaben eigenverantwortlich<br />
wahrzunehmen. Die nach Artikel 28 GG geschützte Selbstverwaltungsgarantie<br />
sowie die F<strong>in</strong>anzhoheit der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wäre <strong>in</strong> unzulässiger<br />
Weise bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />
Aufgrund des Ausbaus der Betuwe-L<strong>in</strong>ie werden nach dem Planfeststellungsbeschluss<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von Flächen angelegt, Lärmschutzwände errichtet und bepflanzt,<br />
Versickerungsbecken e<strong>in</strong>gerichtet sowie Rettungswege angelegt. Die Unterhaltung<br />
dieser Flächen, Wege und Bauwerke muss durch den Vorhabenträger vorgenommen<br />
und auch f<strong>in</strong>anziert werden. Für Flächen, die bisher nicht <strong>in</strong> städtischer Bau- und<br />
Unterhaltungslast standen, ist es nicht gerechtfertigt, wenn die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
hier mit weiteren Unterhaltungslasten und Kosten belastet wird. Unter H<strong>in</strong>weis auf<br />
die oben bereits dargestellte Haushaltslage ist die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln weder personell<br />
noch f<strong>in</strong>anziell <strong>in</strong> der Lage, die Aufgabe zu übernehmen. Sämtliche Kosten für<br />
die Unterhaltung müssen vom Vorhabenträger übernommen werden, sofern die Unterhaltung<br />
durch die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln erfolgen soll, kann dies nur gegen vollständige<br />
Erstattung der Personal- und Sachkosten erfolgen.<br />
Zum Schutz der kommunalen F<strong>in</strong>anzhoheit ist die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zw<strong>in</strong>gend von<br />
sämtlichen Kosten und Folgekosten, die direkt oder <strong>in</strong>direkt aus der Baumaßnahme<br />
resultieren, freizustellen.<br />
Zusammenfassend fordert die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln:<br />
E<strong>in</strong>e bed<strong>in</strong>gungsfreie 100prozentige Übernahme des kommunalen Eigenanteils an<br />
den Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen an der Betuwe-L<strong>in</strong>ie im Abschnitt 2.3<br />
Die Übernahme sämtlicher Planungs- und Baukosten, welche die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Abschnitt 2.3 durchzuführen<br />
hat, ohne dass die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln diese Kosten vorzuf<strong>in</strong>anzieren hat.<br />
Die Übernahme sämtlicher Kosten, welche durch die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses<br />
im Abschnitt 2.3 für Unterhaltungs-, Folgekosten und Kosten zur<br />
Aufrechterhaltung der Streckensicherheit e<strong>in</strong>schließlich der Löschwasserversorgung<br />
entstehen, durch den Vorhabenträger.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 113 -<br />
12. Stellungnahme der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zu beabsichtigten Regelungen für<br />
die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke durch die Vorhabenträger<strong>in</strong><br />
und betreffend den von der Vorhabenträger<strong>in</strong> vorgesehenen Grunderwerb für<br />
Dritte<br />
12.1 E<strong>in</strong>leitung und grundsätzliche Feststellungen<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen, im Grunderwerbsverzeichnis und den zugehörigen Grunderwerbsplänen<br />
dargestellten Inanspruchnahmen wurden e<strong>in</strong>gehend geprüft. Wegen der Vielzahl<br />
der betroffenen städtischen Liegenschaften muss sich die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln aber<br />
dennoch vorbehalten, zur vorübergehenden oder auch dauerhaften Inanspruchnahme<br />
bzw. Grunderwerb von stadteigenen Flächen auch zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
noch Argumente vorzubr<strong>in</strong>gen, die e<strong>in</strong>e Änderung der Planung nach sich ziehen<br />
könnten, zumal e<strong>in</strong>e zeitnahe Umsetzung der Planung nicht zu erwarten ist.<br />
Es ist zunächst festzustellen, dass die Kosten aller Grundstücksübertragungen, die<br />
Notar- und Gerichtskosten, etwaige Grunderwerbsteuern, sowie die Kosten der Vermessung<br />
und alle Katasterübernahmegebühren durch den Vorhabenträger zu tragen<br />
s<strong>in</strong>d. Dies betrifft ausdrücklich nicht nur die Erwerbsfälle für Flächen, die zur<br />
Umsetzung des Vorhabens aus dem Eigentum der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln erworben werden<br />
sollen, sondern ebenso diese, zu denen Flächen zur späteren Übertragung <strong>in</strong><br />
das Eigentum der Stadt erworben werden. Dies soll unabhängig von etwa anders<br />
lautenden gesetzlichen Regelungen gelten.<br />
Weiter ist e<strong>in</strong>leitend darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass grundsätzlich genau zu prüfen ist, ob<br />
die gemäß Planung des Vorhabenträgers mit Dienstbarkeiten zu belegenden Eigentumsflächen<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln nicht auch durch den Vorhabenträger erworben<br />
werden sollen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die E<strong>in</strong>tragung<br />
von Dienstbarkeiten zu Lasten von Eigentumsflächen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
für die Realisierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplänen vorzunehmen s<strong>in</strong>d, der Vorhabenträger dauerhaft verpflichtet<br />
ist, die Unterhaltung, Verkehrssicherungs- und Haftungsverpflichtung für die betroffenen<br />
Flächen zu übernehmen. Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist von allen etwaigen Ansprüchen<br />
Dritter freizustellen.<br />
Im Falle der Veräußerung von Eigentumsflächen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ist darauf<br />
h<strong>in</strong>zuweisen, dass, sofern ke<strong>in</strong> Verkehrswert zu ermitteln ist, hierfür e<strong>in</strong> Wert gemäß<br />
dem bilanzierten Buchwert der Stadt zum Ansatz kommen muss.<br />
Es wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln davon ausgegangen, dass auch für vorübergehende<br />
Inanspruchnahmen stadteigener Grundstücksflächen explizit vertragliche<br />
Regelungen geschlossen werden. In diese Nutzungsverträge müssen Aussagen e<strong>in</strong>-<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 114 -<br />
fließen, die <strong>in</strong>sbesondere das Wiederherstellen aller <strong>in</strong> Anspruch genommener Flächen,<br />
etwaige Gewährleistungen und auch e<strong>in</strong> noch zu bestimmendes Nutzungsentgelt<br />
be<strong>in</strong>halten. Die spätere Bemessung dieses Nutzungsentgeltes behält sich die<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln ausdrücklich vor.<br />
12.2 Stellungnahme zur Inanspruchnahme stadteigener Grundstücke<br />
12.2.1 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln:<br />
lfd. Nr. 1<br />
lfd. Nrn. 22 und 25<br />
lfd. Nr. 24<br />
lfd. Nr. 33<br />
lfd. Nr. 40<br />
Auf dem Grundstück bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong> unbed<strong>in</strong>gt zu erhaltender<br />
Kastanienbaum. Bei diesem Baum handelt es sich um e<strong>in</strong> Naturdenkmal,<br />
das durch die zuständigen Stellen des Kreises Wesel<br />
regelmäßig begutachtet wird. Dieses Grundstück ist im Wege<br />
e<strong>in</strong>er Nutzungsüberlassung dem Grundstücksnachbarn zur<br />
Pflege überlassen. Das Grundstück ist daher nicht bzw. nur<br />
marg<strong>in</strong>al <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
Grunderwerbsverzeichnis und -plan s<strong>in</strong>d hier nicht aktuell. Die<br />
Grundstücke s<strong>in</strong>d zwischenzeitlich vere<strong>in</strong>igt zum Flurstück 292,<br />
groß 485 qm, e<strong>in</strong>getragen im Grundbuch von Hamm<strong>in</strong>keln Blatt<br />
1711.<br />
Das Grunderwerbsverzeichnis ist hier nicht aktuell. Das Grundstück<br />
wurde aus dem Eigentum der Stadt veräußert (derzeitiger<br />
Eigentümer: Kenn-Nr. 011).<br />
Im Zuge der Neuregelung der Führung der Geme<strong>in</strong>destraße<br />
Kastanienstraße ist die Eigentumssituation bezüglich des heutigen<br />
Flurstücks 427 (Eigentum: Deutsche Bahn AG) zu berichtigen.<br />
Die Straßenanteile des Flurstücks 427 s<strong>in</strong>d auf die Stadt<br />
zu übertragen.<br />
Aus diesem Grundstück sollen plangemäß nur ca. 9 qm durch<br />
den Vorhabenträger erworben werden. Wegen des Wegfalls<br />
des derzeitigen Bahnübergangs Kastanienstraße/Am Schwarzen<br />
Wasser entsteht e<strong>in</strong> für die Stadt <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht nicht<br />
nutzbares Grundstück. Daher wird der Erwerb e<strong>in</strong>er Teilfläche<br />
von etwa 860 qm dieses Grundstücks vorgegeben, siehe Luftbild-Auszug<br />
zu Grundstück Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln Flur 12<br />
Flurstück 482:<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 115 -<br />
lfd. Nr. 104<br />
Das Grundstück wird derzeit privat genutzt (durch Eigentümer<br />
Kenn-Nrn. 041 und 042). E<strong>in</strong>e Nutzungsvere<strong>in</strong>barung oder<br />
pachtvertragliche Regelung der Stadt mit den Nutzern besteht<br />
nicht. Es wird seitens der Stadt angestrebt, den nicht vom Erwerbsgesuch<br />
des Vorhabenträgers betroffenen Teil des Grundstücks<br />
an den derzeitigen Nutzer zu veräußern. Es wird seitens<br />
der Stadt vom Vorhabenträger gefordert, diese Weiterveräußerung<br />
ebenfalls herbeizuführen. Hiervon ist auch das Grundstück<br />
Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln Flur 31 Flurstück 244 betroffen. Der<br />
Verkehrswert dieser Flächen ist gutachterlich zu ermitteln.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 116 -<br />
lfd. Nr. 332<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln hält dieses Grundstück im Wege e<strong>in</strong>er<br />
allgeme<strong>in</strong>en Flächenbevorratung entweder als Tauschland für<br />
e<strong>in</strong>en noch nicht konkretisierten Grunderwerbsfall oder als Fläche<br />
für eigene Zwecke ökologischer Aufwertungsmaßnahmen<br />
vor. Insofern hat dieses Grundstück für die Stadt e<strong>in</strong>en deutlich<br />
höheren als den re<strong>in</strong>en landwirtschaftlichen Wert. E<strong>in</strong> Erwerb<br />
des Grundstücks für Zwecke des Vorhabenträgers ist daher nur<br />
zu e<strong>in</strong>em Kaufpreis <strong>in</strong> Höhe des doppelten landwirtschaftlichen<br />
Bodenwertes möglich.<br />
Das Grundstück ist zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.<br />
Vertragsgemäß verlängert sich das Pachtverhältnis um jeweils<br />
e<strong>in</strong> Jahr bis zum 31.10. des Folgejahres, falls ke<strong>in</strong>e Kündigung<br />
bis zum 01.05. erfolgt.<br />
12.2.2 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Mehrhoog:<br />
lfd. Nr. 124<br />
Aus diesem Grundstück sollen plangemäß nur ca. 109 qm<br />
durch den Vorhabenträger erworben werden. Es verbleibt e<strong>in</strong><br />
für die Stadt <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht unwirtschaftliches Restgrundstück.<br />
Daher wird der Erwerb e<strong>in</strong>er Teilfläche von etwa 308 qm<br />
dieses Grundstücks vorgegeben, siehe Luftbild-Auszug zum<br />
Grundstück Gemarkung Mehrhoog Flur 16 Flurstück 706:<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 117 -<br />
lfd. Nr. 147<br />
lfd. Nr. 159<br />
Seitens der Stadt wird e<strong>in</strong> Erwerb der mit e<strong>in</strong>er Dienstbarkeit zu<br />
belegenden Fläche durch den Vorhabenträger als s<strong>in</strong>nvoll erachtet.<br />
Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere den nördlichen, der Bahnanlage<br />
zugewandten Grundstücksteil.<br />
Die Darstellungen <strong>in</strong> den Grunderwerbsplänen Blatt 9 und Blatt<br />
14 fallen zu diesem Grundstück ause<strong>in</strong>ander. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> Blatt 14<br />
ist e<strong>in</strong>e Teilfläche des Grundstücks als mit e<strong>in</strong>er Dienstbarkeit<br />
zu belasten dargestellt. Diese Notwendigkeit ist anhand der<br />
Planunterlagen nicht nachvollziehbar und wird daher seitens<br />
der Stadt <strong>in</strong> Frage gestellt.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus f<strong>in</strong>den sich an dieser Stelle Erfordernisse für<br />
grundstücksvertragliche Regelungen an den benachbarten<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 118 -<br />
Flurstücken 73 und 441, die sich nicht mit dem Grunderwerbsverzeichnis<br />
decken (siehe lfd. Nrn. 161 und 162).<br />
lfd. Nr. 174<br />
lfd. Nr. 181<br />
Das Grunderwerbserfordernis des Vorhabenträgers deckt sich<br />
nicht mit der Vorgabe des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet<br />
Mehrhoog“. Seitens des Vorhabenträgers ist nachvollziehbar<br />
darzustellen, warum über die Festsetzung des Bebauungsplans<br />
h<strong>in</strong>aus Grunderwerb notwendig ist.<br />
Das Grundstück ist zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.<br />
Vertragsgemäß verlängert sich das Pachtverhältnis um jeweils<br />
e<strong>in</strong> Jahr bis zum 31.10. des Folgejahres. Die reguläre<br />
Kündigungsfrist beträgt drei Monate.<br />
Wesentliche Abschnitte dieses Grundstücks s<strong>in</strong>d mit der Trasse<br />
der geplanten Straßenunterführung der L 602 (Bahnhofstraße)<br />
überplant. Straßenbaulastträger wird das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen, Landesbetrieb Straßen NRW, se<strong>in</strong>. Hierzu muss im<br />
Zuge des jetzigen Planfeststellungsverfahrens die gesamte, mit<br />
der Unterführungstrasse belegte Fläche vom Land aus dem Eigentum<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zum se<strong>in</strong>erzeitigen Erwerbspreis<br />
zuzüglich der Nebenkosten erworben werden.<br />
E<strong>in</strong>e Teilfläche des Grundstücks ist an den Grundstücksnachbarn<br />
zur Gartennutzung überlassen. In die Überlassung wurde<br />
bereits e<strong>in</strong>e Veräußerungszusage für die nicht für die Straßenunterführungstrasse<br />
benötigte Restfläche e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Es verbleibt jedoch noch e<strong>in</strong>e für die Stadt <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht unwirtschaftliche<br />
Restfläche an der jetzigen Bahnhofstraße. Der<br />
Vorhabenträger hat hierzu e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung mit dem Grundstücksnachbarn<br />
herzustellen, so dass dieser diese Restfläche zum<br />
Verkehrswert <strong>in</strong> dessen Eigentum übernimmt.<br />
lfd. Nr. 193<br />
lfd. Nrn. 194, 197<br />
lfd. Nr. 211<br />
Die geplante Anb<strong>in</strong>dung des Bahnseitenweges an die Straße<br />
Zum Schnellenhof wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abgelehnt.<br />
Ergänzend wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit Grundstückskaufvertrag<br />
vom 29.11.2006 die DB Netz AG aus dem Eigentum<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln die mit dem Stellwerk belegte Fläche<br />
e<strong>in</strong>schließlich der zur geplanten Straßenunterführung gewandten<br />
Freifläche erworben hat. Hier steht nur noch die Vermessung<br />
und grundbuchliche Umschreibung des Eigentums<br />
für diesen Grundstücksabschnitt aus.<br />
Die geplante Anb<strong>in</strong>dung des Bahnseitenweges an die Straße<br />
Zum Schnellenhof wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abgelehnt.<br />
Die Stadt ist nicht bereit, aus ihrer Eigentumsfläche Teilbereiche<br />
für diese Straßenführung zur Verfügung zu stellen.<br />
Die zutreffende Grundstücksbezeichnung lautet Gemarkung<br />
Mehrhoog Flur 14 Flurstück 1789, e<strong>in</strong>getragen im Grundbuch<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 119 -<br />
von Mehrhoog Blatt 1814.<br />
Zu Lasten dieses Grundstücks wurde e<strong>in</strong>e Baulaste<strong>in</strong>tragung<br />
vorgenommen, nach der hier zwei Stellplätze für das auf dem<br />
benachbarten Flurstück 1818 (im Grunderwerbsverzeichnis lfd.<br />
Nr. 201) geplanten Neubau e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>dergartens nachgewiesen<br />
werden. Zusätzlich sollen noch weitere Stellplätze angelegt<br />
werden.<br />
Der Vorhabenträger hat se<strong>in</strong>e Planung hierauf abzustellen.<br />
lfd. Nrn. 202, 212<br />
Wesentliche Abschnitte dieses Grundstücks s<strong>in</strong>d mit der Trasse<br />
der geplanten Straßenunterführung der L 602 (Bahnhofstraße)<br />
überplant. Straßenbaulastträger wird das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen, Landesbetrieb Straßen NRW, se<strong>in</strong>. Hierzu muss im<br />
Zuge des jetzigen Planfeststellungsverfahrens die gesamte, mit<br />
der Unterführungstrasse belegte Fläche vom Land aus dem Eigentum<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln zum se<strong>in</strong>erzeitigen Erwerbspreis<br />
zuzüglich der Nebenkosten erworben werden, siehe Luftbild-<br />
Auszug zum Grundstück Gemarkung Mehrhoog Flur 14 Flurstück<br />
1718:<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 120 -<br />
lfd. Nr. 219<br />
lfd. Nr. 272<br />
Grunderwerbsverzeichnis und -plan s<strong>in</strong>d hier nicht aktuell. Das<br />
Grundstück ist zwischenzeitlich vermessen und fortgeführt und<br />
trägt jetzt die Bezeichnung Flurstück 515, groß 2.985 qm, e<strong>in</strong>getragen<br />
im Grundbuch von Mehrhoog Blatt 1829.<br />
Aus diesem Grundstück sollen plangemäß nur ca. 330 qm<br />
durch den Vorhabenträger erworben werden. Es verbleibt e<strong>in</strong><br />
für die Stadt <strong>in</strong> jeder H<strong>in</strong>sicht unwirtschaftliches Restgrundstück.<br />
Daher wird der Erwerb des gesamten Grundstücks <strong>in</strong> der<br />
Größe von 794 qm vorgegeben, siehe Luftbild-Auszug zum<br />
Grundstück Gemarkung Mehrhoog Flur 13 Flurstück 393:<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 121 -<br />
12.3 Grunderwerb des Vorhabenträgers für Dritte – hier: für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln<br />
12.3.1 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Hamm<strong>in</strong>keln:<br />
lfd. Nrn. 56, 65<br />
Es wird <strong>in</strong> Frage gestellt, <strong>in</strong>wieweit diese Flächen für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln erworben werden müssen. Plangemäß handelt es<br />
sich um e<strong>in</strong>en land- bzw. forstwirtschaftlichen Weg, e<strong>in</strong> Verbleib<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 122 -<br />
<strong>in</strong> privatem Eigentum oder Erwerb durch den Vorhabenträger<br />
wird angestrebt.<br />
lfd. Nrn. 94, 96<br />
lfd. Nr. 99<br />
lfd. Nrn. 100, 339<br />
Gemäß der Planung ist Grunderwerb für den Neubau der Straßenüberführung<br />
der Kreisstraße 18 (Bergerfurther Straße) nötig.<br />
Straßenbaulastträger wird der Kreis Wesel se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>soweit ist<br />
der Grunderwerb für den zukünftigen Straßenbaulastträger zu<br />
tätigen.<br />
siehe lfd. Nrn. 94, 96. Zudem wird die Planung des Ersatzweges<br />
e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>es Wendehammers südlich des Straßenüberführungsbauwerks<br />
kritisch beurteilt. Falls dieser Weg alle<strong>in</strong><br />
die Funktion e<strong>in</strong>es Rettungsweges haben soll, wäre aus<br />
Sicht der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln e<strong>in</strong>e d<strong>in</strong>gliche Sicherung ausreichend.<br />
E<strong>in</strong> Grunderwerbserfordernis für Dritte (Stadt Hamm<strong>in</strong>keln) ist<br />
nicht ersichtlich. Hierzu bedarf es e<strong>in</strong>er Klärung.<br />
lfd. Nr. 338 siehe lfd. Nrn. 100, 339<br />
lfd. Nr. 345 siehe lfd. Nrn. 94, 96<br />
12.3.2 Grundstücke <strong>in</strong> der Gemarkung Mehrhoog:<br />
lfd. Nrn. 129, 130<br />
lfd. Nr. 144, 145<br />
lfd. Nr. 151<br />
Es wird <strong>in</strong> Frage gestellt, <strong>in</strong>wieweit diese Flächen für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln erworben werden müssen. Angesichts des weiteren<br />
Wegeverlaufs zur Erschließung der Flächen der DB AG,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Sickermulde, sollte auch dieser Grunderwerb für<br />
den Vorhabenträger erfolgen.<br />
Es handelt sich gemäß der Planung um e<strong>in</strong>e Zuwegung zur Erschließung<br />
privater Flächen. E<strong>in</strong> Grunderwerb für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln wird abgelehnt.<br />
Die Planung deckt sich nicht mit der rechtgültigen Bebauungsplanung<br />
der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln. E<strong>in</strong> Grunderwerb für die Stadt<br />
Hamm<strong>in</strong>keln ist hiernach nicht notwendig.<br />
lfd. Nrn. 155, 168, 170, 171, 172, 176, 177 Gemäß der Planung ist Grunderwerb<br />
für den Neubau der Straßenunterführung der Landesstraße 602<br />
(Bahnhofstraße) nötig. Straßenbaulastträger wird der Landesbetrieb<br />
Straßen NRW se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>soweit ist der Grunderwerb für<br />
den zukünftigen Straßenbaulastträger zu tätigen.<br />
lfd. Nrn. 184, 186<br />
Gemäß der Planung ist im Wesentlichen Grunderwerb für den<br />
Neubau der Straßenunterführung der Landesstraße 602 (Bahnhofstraße)<br />
nötig. Straßenbaulastträger wird der Landesbetrieb<br />
Straßen NRW se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>soweit ist der Grunderwerb für den zukünftigen<br />
Straßenbaulastträger zu tätigen.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 123 -<br />
Untergeordnet ist Grunderwerb für die Anb<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>destraße<br />
Heidkampweg an die Bahnhofstraße zu realisieren.<br />
lfd. Nr. 187<br />
lfd. Nrn. 195, 196<br />
Siehe lfd. Nr. 155; die Grundstücksbezeichnung hat sich <strong>in</strong> Folge<br />
Fortführung geändert und lautet nun: Gemarkung Mehrhoog<br />
Flur 32 Flurstück 333, e<strong>in</strong>getragen im Grundbuch von<br />
Mehrhoog Blatt 2117.<br />
Siehe lfd. Nr. 155; die im Planfeststellungsverfahren zudem<br />
dargestellte Änderung und Neuanb<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>destraße<br />
Frietenweg deckt sich nicht mit der rechtsgültigen Bebauungsplanung<br />
und wird seitens der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abgelehnt.<br />
lfd. Nr. 198 siehe lfd. Nr. 155<br />
lfd. Nr. 199<br />
lfd. Nr. 201<br />
lfd. Nr. 208<br />
Die im Planfeststellungsverfahren dargestellte Änderung und<br />
Neuanb<strong>in</strong>dung der Geme<strong>in</strong>destraße Frietenweg deckt sich nicht<br />
mit der rechtsgültigen Bebauungsplanung und wird seitens der<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln abgelehnt. E<strong>in</strong> Grunderwerb ist somit hier<br />
nicht zu tätigen.<br />
Die Grundstücksbezeichnung hat sich geändert. Es handelt<br />
sich nun um das Flurstück 1818, e<strong>in</strong>getragen im Grundbuch<br />
von Mehrhoog Blatt 2934.<br />
E<strong>in</strong> Grunderwerbserfordernis für diese Aufstellfläche für die<br />
Stadt Hamm<strong>in</strong>keln wird <strong>in</strong> Frage gestellt. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er<br />
Dienstbarkeit ersche<strong>in</strong>t, wie für die Zuwegung auch, ausreichend.<br />
lfd. Nr. 305 siehe lfd. Nr. 155<br />
V. ABSCHLUSSBEMERKUNG<br />
Die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln erwartet, dass die Planfeststellungsunterlagen nach Ergänzung<br />
und Überarbeitung erneut öffentlich ausgelegt werden.<br />
E<strong>in</strong>en ergänzenden Vortrag im Erörterungsterm<strong>in</strong> behält sich die Stadt Hamm<strong>in</strong>keln<br />
ausdrücklich vor. Soweit von der Anhörungsbehörde Ergänzungen, Präzisierungen<br />
oder Nachweise gewünscht werden wird ausdrücklich um e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis gebeten.<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 124 -<br />
VI.<br />
ANLAGEN<br />
Verzeichnis der Anlagen<br />
Anlage 1<br />
Lageplan der kommunalen E<strong>in</strong>richtungen der Stadt Hamm<strong>in</strong>keln und städtischer<br />
Eigentumsflächen, die von den Auswirkungen der Ausbaumaßnahme<br />
im Planfeststellungsabschnitt 2.3. betroffen s<strong>in</strong>d<br />
Anlage 2.1<br />
Erläuterungen, Pläne und Darstellungen zu wesentlichen Inhalten des<br />
Code 24-Projektes, Federführung RVR, <strong>in</strong>sbesondere Pläne des Büros<br />
Stadt+Land+Bahn, dortige Anlagen 5 und 6“<br />
Anlage 2.2 Schalltechnische Untersuchung des TÜV Nord vom 15.08.2012<br />
Geräuschimmissionen durch Schienenverkehr nach Ausbau der Strecke<br />
„Emmerich-Oberhausen“ bei verschiedenen Höhen von Schallschutzwänden<br />
und unterschiedlicher Ausbildung von Troglagen<br />
Anlage 3.1<br />
Anlage 3.2<br />
Anlage 4.1<br />
Anlage 4.2<br />
Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet Mehrhoog“<br />
Bebauungsplan Nr. 8 „Schnellenhof“<br />
Abwasserbeseitigung Lageplan P+R-Anlage Mehrhoog<br />
Abwasserbeseitigung Lageplan Vennstraße<br />
Anlage 4.3 Abwasserbeseitigung Lageplan BÜ Strauchheide /<br />
Am Schwarzen Wasser<br />
Anlage 4.4<br />
Anlage 5<br />
Abwasserbeseitigung Lageplan SÜ Butenfeld<br />
Interview Sjoerd Sjoerdsma, Geschäftsführer von Keyrail, <strong>in</strong> der Neue<br />
Rhe<strong>in</strong> Zeitung vom 28.12.2009 zum Gefahrgutanteil auf der Betuwe-<br />
Route<br />
Anlage 6 Positionspapier des Arbeitskreises Streckensicherheit vom 08.06.2010<br />
Anlage 7<br />
Anlage 8<br />
Arbeitspapier Löschwasserversorgung an der BETUWE-Route, Die Feuerwehren<br />
im Arbeitskreis Streckensicherheit BETUWE, 22.04.2010<br />
Übersichtsplan „Vervollständigte vorhandene Bebauung“<br />
Anlage 9 Stellungnahme zur Anlage 13 Planfeststellungsabschnitt 2.3 ABS 46/2,<br />
Ingenieurbüro Treiber – Lärmschutz, Dresden, vom 02.04.13<br />
Anlage 10<br />
Zusammenfassung des Forschungsberichts 298 54 266 – UBA-FB<br />
000424/1-3 „Weiterentwicklung der Prognoseverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung<br />
(16. BImSchV), Besonders überwachtes Gleis (BüG),<br />
Feste Fahrbahnen“<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013
- 125 -<br />
Anlage 11<br />
Zusammenfassung des Forschungsberichts „Geräuschemissionen von<br />
Eisenbahn, Zusammenfassende Präsentation der Messergebnisse des<br />
Umweltbundesamtes“, UBA <strong>Text</strong> 61/2003<br />
Stellungnahme Stadt Hamm<strong>in</strong>keln Planfeststellungsverfahren ASB 46/2 Stand: 09.04.2013