Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...
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des Haupt- (Schuld- <strong>und</strong> Straf-) <strong>Beweis</strong>es, wie auch für das des<br />
Freibeweises. Sie erstreckt sich aber nicht auf das Gebiet der<br />
Glaubhaftmachung. Das ergibt die Fassung des Gesetzes unmittelbar<br />
<strong>und</strong> mit Ausschluß jedes Zweifels. Wo die StPO von Glaubhaftmachung<br />
spricht (Ablehnungsgesuche: §§ 26 (26), 31 (31),74 (74); Verweigerung<br />
eines Zeugnisses oder Gutachtens: §§ 55 (55), 76 (76),<br />
72 (72); Wiedereinsetzungsgesuche: § 45 (45)), verlangt es, daß<br />
der "Gr<strong>und</strong>", d.h. eine Tatsache behauptet, <strong>und</strong> ferner, daß diese<br />
Tatsache "bewiesenII Utglaubhaft gemacht") werde, beides durch denjenigen,<br />
welcher .ablehnt, oder verweigert, oder die Wiedereinsetzung<br />
erstrebt. Also hier besteht wie die Behauptungspflicht<br />
so die <strong>Beweis</strong>last. Das entscheidende Gericht wird, wenn die Behaup.<br />
tungen genügen, den Antrag zu begründen, die von dem Antragsteller<br />
vorgelegten <strong>Beweis</strong>mittel zu prüfen haben <strong>und</strong>, je nachdem es dann<br />
glaubt oder nicht glaubt, wird es nun entscheiden. Der Richter<br />
ist nicht verpflichtet, über den Kreis der behaupteten Tatsachen<br />
<strong>und</strong> vorgelegten <strong>Beweis</strong>mittel hinauszugehen 1 • Er darf, was außerhalb<br />
dieses Kreises liegt, unbeachtet lassen; er braucht nicht<br />
jedem anderen Wege, der vielleicht zur Aufklärung führen könnte,<br />
spürend nachzugehen. Deshalb ist das Wort, die Glaubhaftmachung<br />
sei "nur halber <strong>Beweis</strong>", oder sie sei "nur Bescheinigung",<br />
schließlich doch in gewissem Sinne wahr. Freilich in einem ganz<br />
anderen Sinne, als das Wort gewöhnlich gebrau~ht wird. - Von<br />
irgend erheblicher Bedeutung für das Verfahren <strong>im</strong> ganzen ist<br />
auch der hier aufgezeigte zweite Unterschied der <strong>Beweis</strong>arten<br />
offenbar nicht. Sind doch von den Fällen der Glaubhaftmachung<br />
überhaupt einigermaßen häufig nur diejenigen der Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand (§§ 44 (44) ff.). Dazu kommt für die anderen<br />
Fälle noch mancherlei anderes, das geeignet erscheinen kann, die<br />
Bedeutung des Glaubhaftmachungsbeweises abzuschwächen. Ehe<br />
1) Eine Ausnahme mag vorhanden sein: wenn ein Zeugnis oder Gutachten<br />
verweigert wird; dann kann der Richter (nach §§ 55 (55),<br />
76 (76)) den Zeugen (Sachverständigen auffordern, seinen Weigerungsgr<strong>und</strong><br />
eidlich zu versichern. Das kann auch dann geschehen,<br />
wenn der Eid als Glaubhaftmachungsmittel nicht benannt war.