06.01.2014 Aufrufe

Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 13 -<br />

des Haupt- (Schuld- <strong>und</strong> Straf-) <strong>Beweis</strong>es, wie auch für das des<br />

Freibeweises. Sie erstreckt sich aber nicht auf das Gebiet der<br />

Glaubhaftmachung. Das ergibt die Fassung des Gesetzes unmittelbar<br />

<strong>und</strong> mit Ausschluß jedes Zweifels. Wo die StPO von Glaubhaftmachung<br />

spricht (Ablehnungsgesuche: §§ 26 (26), 31 (31),74 (74); Verweigerung<br />

eines Zeugnisses oder Gutachtens: §§ 55 (55), 76 (76),<br />

72 (72); Wiedereinsetzungsgesuche: § 45 (45)), verlangt es, daß<br />

der "Gr<strong>und</strong>", d.h. eine Tatsache behauptet, <strong>und</strong> ferner, daß diese<br />

Tatsache "bewiesenII Utglaubhaft gemacht") werde, beides durch denjenigen,<br />

welcher .ablehnt, oder verweigert, oder die Wiedereinsetzung<br />

erstrebt. Also hier besteht wie die Behauptungspflicht<br />

so die <strong>Beweis</strong>last. Das entscheidende Gericht wird, wenn die Behaup.<br />

tungen genügen, den Antrag zu begründen, die von dem Antragsteller<br />

vorgelegten <strong>Beweis</strong>mittel zu prüfen haben <strong>und</strong>, je nachdem es dann<br />

glaubt oder nicht glaubt, wird es nun entscheiden. Der Richter<br />

ist nicht verpflichtet, über den Kreis der behaupteten Tatsachen<br />

<strong>und</strong> vorgelegten <strong>Beweis</strong>mittel hinauszugehen 1 • Er darf, was außerhalb<br />

dieses Kreises liegt, unbeachtet lassen; er braucht nicht<br />

jedem anderen Wege, der vielleicht zur Aufklärung führen könnte,<br />

spürend nachzugehen. Deshalb ist das Wort, die Glaubhaftmachung<br />

sei "nur halber <strong>Beweis</strong>", oder sie sei "nur Bescheinigung",<br />

schließlich doch in gewissem Sinne wahr. Freilich in einem ganz<br />

anderen Sinne, als das Wort gewöhnlich gebrau~ht wird. - Von<br />

irgend erheblicher Bedeutung für das Verfahren <strong>im</strong> ganzen ist<br />

auch der hier aufgezeigte zweite Unterschied der <strong>Beweis</strong>arten<br />

offenbar nicht. Sind doch von den Fällen der Glaubhaftmachung<br />

überhaupt einigermaßen häufig nur diejenigen der Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand (§§ 44 (44) ff.). Dazu kommt für die anderen<br />

Fälle noch mancherlei anderes, das geeignet erscheinen kann, die<br />

Bedeutung des Glaubhaftmachungsbeweises abzuschwächen. Ehe<br />

1) Eine Ausnahme mag vorhanden sein: wenn ein Zeugnis oder Gutachten<br />

verweigert wird; dann kann der Richter (nach §§ 55 (55),<br />

76 (76)) den Zeugen (Sachverständigen auffordern, seinen Weigerungsgr<strong>und</strong><br />

eidlich zu versichern. Das kann auch dann geschehen,<br />

wenn der Eid als Glaubhaftmachungsmittel nicht benannt war.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!