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Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

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dächtig war, nach § 56 (57) Ziff.3.unbeeidigt geblieben ist. Das<br />

ist nicht zu beanstanden, auch dann nicht, wenn der Angeklagte<br />

schließlich wegen einer Straftat verurteilt worden ist, bei der<br />

seine Teilnahme rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist,<br />

oder wenn das Urteil auf Freisprechung lautet: Der Teilnahme~dacht<br />

kann trotzdem bestehen, sicher kann er früher bestanden<br />

haben. Und darauf kommt es an, d.h. auf die <strong>Beweis</strong>lage zur Zeit<br />

des Beschlusses. Spätere Änderungen bleiben ohne Einfluß. Am deutlichsten<br />

zeigt sich dies bei § 56 (57) Ziff.1, wonach Zeugen unbeeidigt<br />

bleiben müssen, die zwar zur Zeit des Urteils voll 16 Jahr<br />

alt sind, aber "zur Zeit der Vernehmung das 16.Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben". Das gilt entsprechend auch für die<br />

übrigen in § 56 (57) für die Nichtbeeidigung aufgezählten Gründe.<br />

VIII.<br />

Diese Ausführungen bewegen sich zum Teil schon auf dem Gebie~<br />

des Freibeweises, auf das ich jetzt ganz überzugehen habe. - Daß<br />

es neben dem, was ich Strengbeweis nenne, <strong>und</strong> der Glaubhaftmachung<br />

noch eine andere, dritte <strong>Beweis</strong>art gibt, ist keine neue Erfindung,<br />

sondern längst allgemein bekannt <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich anerkannt. Nur<br />

wird erstaunlich selten von dieser dritten Art gesprochen. Ein<br />

Hauptgr<strong>und</strong> hierfür wird darin zu finden sein, daß von dem <strong>Beweis</strong><br />

über "prozessual erhebliche Tatsachen,,1 auch die StPO nur sehr<br />

selten etwas sagt. Vorschriften wie in § 158 (160) Abs.2 <strong>und</strong> in<br />

§ 200 Abs.1 (202 Abs.3) bilden eine Ausnahme. Sicher ist aber, daß<br />

mit den hier erwähnten "<strong>Beweis</strong>en" ("<strong>Beweis</strong>erhebungen") nicht <strong>Beweis</strong>e<br />

i.S. der §§ 243 (244) ff. gemeint sind, sondern Maßnahmen,<br />

durch welche die Erhebung der öffentlichen Klage oder der Eröffnungsbeschluß,<br />

also Prozeßschritte, vorbereitet werden sollen.<br />

Ähnlich steht es mit den in §§ 222 (223) ff. für zulässig erklärten<br />

<strong>und</strong> geregelten "Vernehmungen", die ebenfalls <strong>Beweis</strong>erhebungen<br />

sind, aber wieder nicht solche i.S. von § 243 (244) ff. Auch diese<br />

sogenannten<br />

1) So der zutreffende Ausdruck in Bennecke-Beling StPRecht,<br />

S.590 Anm.13.

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