Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...
Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...
Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 35 -<br />
Förmlichkeiten" darstellen, nur weil die <strong>Beweis</strong>mittel herbeigeschafft<br />
werden sind! Aber weiter <strong>und</strong> vor allem: Das Reichsgericht.<br />
will, das ist durchzufühlen, dem Richter 1.Instanz helfen, indem<br />
es diesem gestattet, <strong>Beweis</strong>e, die eigentlich, d.h. nach dem Gr<strong>und</strong>satze<br />
des <strong>Beweis</strong>antizipationsverbotes, erhoben werden müßten,<br />
ausnahmsweise nicht zu erheben. Dieser Hilfsversuch konnte nur<br />
dann gelingen, wenn dem Unterrichter für die Ausnahmen eine<br />
brauchbare feste Unterlage gegeben wurde. Das ist aber nicht geschehen.<br />
Das Reichsgericht selbst erklärt dies ausdrücklich, indem<br />
es zugibt, der Kreis der Ausnahmefäilile "könne nicht scharf begrenzt<br />
werden" (S.385). So ist der Richter 1.Instanz in einer<br />
mißlichen Lage: er hört zwar, daß es Ausnahmen von dem Verbote<br />
der Antizipation gibt; er hBrt aber nicht, wann <strong>und</strong> ob das<br />
Reichsgericht die Sachlage des Einzelfalles als der Ausnahmeregel<br />
unterstehend anerkennen würde? Wird es ferner in der Revisionsinstanz<br />
nur prüfen, ob das Untergericht rechtlich geirrt hat?<br />
Oder wird es sich auch vorbehalten, über die Tatsachen, die dem<br />
Beschlusse der 1.Instanz zugr<strong>und</strong>e liegen, <strong>und</strong> über deren <strong>Beweis</strong><br />
neu zu entscheiden? Bei dieser vielfachen Ungewißheit kann der<br />
Hilfsversuch des Reichsgerichts keine wirkliche Bedeutung für<br />
das Verfahren der 1.Instanz gewinnen. Der Unterrichter wird sich<br />
sagen: Revisionsgründe darf ich nicht schaffen. Darum wird er<br />
den beantragten <strong>Beweis</strong> erheben <strong>und</strong> so manchmal nicht nur Arbeit<br />
<strong>und</strong> Kosten verschwenden, sondern auch das richtige Ergebnis des<br />
ganzen V·crfahrens gefährden, - obwohl er vielleicht die <strong>Beweis</strong>erhebung<br />
ablehnen dürfte. Das Vielleicht hindert. - (Vgl. RGSt<br />
56,70,139).<br />
VII.<br />
Allgemein anerkannt ist der zweite meiner oben aufgestellten<br />
Sätze (Vb, S.15/16), daß Feststellungen, die der Richter 1.Instanz<br />
auf Gr<strong>und</strong> einer Strengbeweisaufnahme ohne Rechtsirrtum getroffen<br />
hat, für den Richter 2.Instanz bindend <strong>und</strong> in diesem Sinne unanfechtbar<br />
sind. Man folgert dies zulässigerweise aus § 376 (337),<br />
hat aber gefragt, ob der Satz nicht gewissen Beschrän-