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Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

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Förmlichkeiten" darstellen, nur weil die <strong>Beweis</strong>mittel herbeigeschafft<br />

werden sind! Aber weiter <strong>und</strong> vor allem: Das Reichsgericht.<br />

will, das ist durchzufühlen, dem Richter 1.Instanz helfen, indem<br />

es diesem gestattet, <strong>Beweis</strong>e, die eigentlich, d.h. nach dem Gr<strong>und</strong>satze<br />

des <strong>Beweis</strong>antizipationsverbotes, erhoben werden müßten,<br />

ausnahmsweise nicht zu erheben. Dieser Hilfsversuch konnte nur<br />

dann gelingen, wenn dem Unterrichter für die Ausnahmen eine<br />

brauchbare feste Unterlage gegeben wurde. Das ist aber nicht geschehen.<br />

Das Reichsgericht selbst erklärt dies ausdrücklich, indem<br />

es zugibt, der Kreis der Ausnahmefäilile "könne nicht scharf begrenzt<br />

werden" (S.385). So ist der Richter 1.Instanz in einer<br />

mißlichen Lage: er hört zwar, daß es Ausnahmen von dem Verbote<br />

der Antizipation gibt; er hBrt aber nicht, wann <strong>und</strong> ob das<br />

Reichsgericht die Sachlage des Einzelfalles als der Ausnahmeregel<br />

unterstehend anerkennen würde? Wird es ferner in der Revisionsinstanz<br />

nur prüfen, ob das Untergericht rechtlich geirrt hat?<br />

Oder wird es sich auch vorbehalten, über die Tatsachen, die dem<br />

Beschlusse der 1.Instanz zugr<strong>und</strong>e liegen, <strong>und</strong> über deren <strong>Beweis</strong><br />

neu zu entscheiden? Bei dieser vielfachen Ungewißheit kann der<br />

Hilfsversuch des Reichsgerichts keine wirkliche Bedeutung für<br />

das Verfahren der 1.Instanz gewinnen. Der Unterrichter wird sich<br />

sagen: Revisionsgründe darf ich nicht schaffen. Darum wird er<br />

den beantragten <strong>Beweis</strong> erheben <strong>und</strong> so manchmal nicht nur Arbeit<br />

<strong>und</strong> Kosten verschwenden, sondern auch das richtige Ergebnis des<br />

ganzen V·crfahrens gefährden, - obwohl er vielleicht die <strong>Beweis</strong>erhebung<br />

ablehnen dürfte. Das Vielleicht hindert. - (Vgl. RGSt<br />

56,70,139).<br />

VII.<br />

Allgemein anerkannt ist der zweite meiner oben aufgestellten<br />

Sätze (Vb, S.15/16), daß Feststellungen, die der Richter 1.Instanz<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Strengbeweisaufnahme ohne Rechtsirrtum getroffen<br />

hat, für den Richter 2.Instanz bindend <strong>und</strong> in diesem Sinne unanfechtbar<br />

sind. Man folgert dies zulässigerweise aus § 376 (337),<br />

hat aber gefragt, ob der Satz nicht gewissen Beschrän-

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