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Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

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lichen Unterlagen für die Beantwortung solcher Fragen nur durch<br />

Erhebung <strong>und</strong> Würdigung eines <strong>Beweis</strong>es zu schaffen sind. Dabe~ werden<br />

dann freilich gelegentlich Wendungen gebraucht, die mißverstanden<br />

werden können. So sagt der II.Strafsenat in einem Urteile vom<br />

4.April 1919 (2 D 84/19) über die Frage der Abolition: "Diese<br />

Frage konnte überhaupt nicht zum Gegenstande eines Zeugenbeweises<br />

gemacht werden". Das ist nicht wörtlich zu nehmen; der richtige<br />

Sinn ergibt sich aus folgendem: Es handelt sich bei der Abolition,<br />

wie be<strong>im</strong> Strafantrage, bei der Verjährung usw., um eine Prozeßvoraussetzung;<br />

also ist wegen dieser besonderen Art des <strong>Beweis</strong>gegenstandes<br />

ein <strong>Beweis</strong>, wie er bei der Schuld-<strong>und</strong> Straffrage stattfindet,<br />

d.h ein Strengbeweis, ausgeschlossen; mithin auch ein<br />

Strengbeweis durch Zeugen. Über <strong>und</strong> gegen den freien prozeßbeweis 1<br />

will das Urteil nichts sagen. - Sehr zurückhaltend <strong>und</strong> wechselnd<br />

wird, auch vom Reichsgericht, über den <strong>Beweis</strong> des materiellen<br />

Rechts gesprochen. Mit der Behauptung 2 , "Gegenstand des '<strong>Beweis</strong>es'<br />

sind nicht Rechtssätze (jura novit curia) " , wenn sie mehr bedeuten<br />

soll, als: Gegenstand des "eigentlichen <strong>Beweis</strong>es,,3, also des<br />

Strengbeweises, kommt man nicht weit. Das jura novit curia ist<br />

eine Fiktion, oder, um es deutsch zu sagen, eine Unwahrheit, die<br />

man als solche ohne weiteres erkennt, nicht nur bei ausländischem<br />

(außerdeutschem) Recht, sondern sehr oft auch, wenn es sich handelt<br />

um Sätze des zwar inländischen (deutschen), aber nicht <strong>im</strong><br />

Gebiete des erkennen-<br />

1) In der Literatur spricht man hier gelegentlich von "eigenartigem<br />

<strong>Beweis</strong>", oder man nennt diese Prozeßbeweise "untergeordnete<br />

Analoga des <strong>Beweis</strong>es", oder auch wieder "Bescheinigungen". Vgl.<br />

z.B. Rupp, Der <strong>Beweis</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafverfahren</strong>, S.220. - Ferner Bennecke­<br />

Beling, Strafprozeßrecht S.32p: "Das eigentliche <strong>Beweis</strong>recht gilt<br />

nicht für die prozessual bedeutsamen Tatsachen".<br />

2) Bei Bennecke-Beling, Strafprozeßrecht, S.317.<br />

3) Das ist wohl der Sinn des Urteils RGRsp. 9,231, das überschrieben<br />

ist: "Inländische Gesetze sind nicht Gegenstand der <strong>Beweis</strong>aufnahme".<br />

In den Gründen wird gesagt: "in der Verlesung von<br />

Gesetzesstellen ist ein Mittel zu deren Mitteilung gegeben, aber<br />

nicht zum <strong>Beweis</strong>e ihres Vorhandenseins. Dieser liegt außerhalb<br />

des Bereichs des <strong>Strafverfahren</strong>s".

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