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Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

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in tatsächlicher Beziehung nachzuprüfen, d.h. auch seinerseits zu<br />

untersuchen, ob die Annahme der Verschleppungsabsicht tatsächlich<br />

sich begründen lasse. Und es ist bekannt, daß das Reiohsgericht<br />

bei Revisionen dieser Art sich für befugt hält, den ablehnenden<br />

Beschluß <strong>und</strong> das 1.Urteil, falls dieses auf jenem beruht, mit folgender<br />

Begründung aufzuheben: "Es ist übersehen worden, daß der<br />

Beschuldigte den Antrag, wie sich aus den Akten ergibt, schon<br />

zeitig vor der Hauptverhandlung gestellt hatte; da er aber damals<br />

nicht auf Verschleppung, sondern wirklich auf <strong>Beweis</strong> abzielte,<br />

so konnte seine Wiederholung in der Hauptverhandlung füglieh nicht<br />

bemängelt werden." Das Reichsgericht hat also hierbei seinerseits<br />

wiederum <strong>Beweis</strong> ("aus den Akten") erhoben <strong>und</strong> es ist zu einem<br />

anderen, entgegengesetzten Ergebnis gelangt, als der Richter 1.Instanz<br />

1 . - Zu den Prozeßfragen <strong>im</strong> Sinne dieser Arbeit gehören auch<br />

die Fragen nach dem in diesem Einzelfall anzuwendenden (formellen<br />

<strong>und</strong> materiellen) Rechte, nach dessen Inhalt, einschließlich Bestand,<br />

Gültigkeit <strong>und</strong> Wortlaut dieses Rechts; ferner die Fragen,<br />

ob die Anwendung des Strafgesetzes hier etwa infolge Fehlens eines<br />

Strafantrages oder infolge Gnadenerlasses (auch Amnestiegesetzes),<br />

Verjährungsablaufs, rechtskräftigen Urteils oder aus anderen tatsächlichen<br />

Gründen (vgl. § 5 StGB) ausgeschlossen ist. Das ist<br />

auch <strong>im</strong> allgemeinen nicht bestritten, <strong>und</strong> ich gehe daher auf das<br />

Weshalb nicht näher ein. Mir scheint hier der Hinweis zu genügen,<br />

daß alle diese Fragen jedenfalls nicht zur Schuld- <strong>und</strong> Straffrage<br />

gehören, welche lautet: "Was hat der Beschuldigte getan; ist sein<br />

Tun schuldhaft; welche Strafe hat er deshalb verwirkt?" - Soweit<br />

meine Kenntnis reicht, geht auch das Reichsgericht davon aus,<br />

daß die tatsäch-<br />

1) Freilich finden sich, <strong>und</strong> nicht ganz selten, auch Ausnahmen,<br />

in denen das Reichsgericht der Meinung Ausdruck gibt, es sei nur<br />

befugt, zu prüfen, "ob jene Annahme (der Verschleppungsabsicht)<br />

auf rechtlich nicht anfechtbaren Voraussetzungen beruht" (RGRsp<br />

10,148 f.); die "ohne erkennbaren Rechtsirrtum" erfolgte Feststellung<br />

jener Absicht sei "nach § 376 (337) StPO unanfechtbar" (das.<br />

7,427 ff.), sie "unterliege nicht einer Nachprüfung <strong>im</strong> Wege der<br />

Revision" (das. 7,550 f.). - Daß <strong>und</strong> weshalb ich dies für nicht<br />

richtig halten muß, werde ich später darlegen (Nr.XIV unten).

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