Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...
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in tatsächlicher Beziehung nachzuprüfen, d.h. auch seinerseits zu<br />
untersuchen, ob die Annahme der Verschleppungsabsicht tatsächlich<br />
sich begründen lasse. Und es ist bekannt, daß das Reiohsgericht<br />
bei Revisionen dieser Art sich für befugt hält, den ablehnenden<br />
Beschluß <strong>und</strong> das 1.Urteil, falls dieses auf jenem beruht, mit folgender<br />
Begründung aufzuheben: "Es ist übersehen worden, daß der<br />
Beschuldigte den Antrag, wie sich aus den Akten ergibt, schon<br />
zeitig vor der Hauptverhandlung gestellt hatte; da er aber damals<br />
nicht auf Verschleppung, sondern wirklich auf <strong>Beweis</strong> abzielte,<br />
so konnte seine Wiederholung in der Hauptverhandlung füglieh nicht<br />
bemängelt werden." Das Reichsgericht hat also hierbei seinerseits<br />
wiederum <strong>Beweis</strong> ("aus den Akten") erhoben <strong>und</strong> es ist zu einem<br />
anderen, entgegengesetzten Ergebnis gelangt, als der Richter 1.Instanz<br />
1 . - Zu den Prozeßfragen <strong>im</strong> Sinne dieser Arbeit gehören auch<br />
die Fragen nach dem in diesem Einzelfall anzuwendenden (formellen<br />
<strong>und</strong> materiellen) Rechte, nach dessen Inhalt, einschließlich Bestand,<br />
Gültigkeit <strong>und</strong> Wortlaut dieses Rechts; ferner die Fragen,<br />
ob die Anwendung des Strafgesetzes hier etwa infolge Fehlens eines<br />
Strafantrages oder infolge Gnadenerlasses (auch Amnestiegesetzes),<br />
Verjährungsablaufs, rechtskräftigen Urteils oder aus anderen tatsächlichen<br />
Gründen (vgl. § 5 StGB) ausgeschlossen ist. Das ist<br />
auch <strong>im</strong> allgemeinen nicht bestritten, <strong>und</strong> ich gehe daher auf das<br />
Weshalb nicht näher ein. Mir scheint hier der Hinweis zu genügen,<br />
daß alle diese Fragen jedenfalls nicht zur Schuld- <strong>und</strong> Straffrage<br />
gehören, welche lautet: "Was hat der Beschuldigte getan; ist sein<br />
Tun schuldhaft; welche Strafe hat er deshalb verwirkt?" - Soweit<br />
meine Kenntnis reicht, geht auch das Reichsgericht davon aus,<br />
daß die tatsäch-<br />
1) Freilich finden sich, <strong>und</strong> nicht ganz selten, auch Ausnahmen,<br />
in denen das Reichsgericht der Meinung Ausdruck gibt, es sei nur<br />
befugt, zu prüfen, "ob jene Annahme (der Verschleppungsabsicht)<br />
auf rechtlich nicht anfechtbaren Voraussetzungen beruht" (RGRsp<br />
10,148 f.); die "ohne erkennbaren Rechtsirrtum" erfolgte Feststellung<br />
jener Absicht sei "nach § 376 (337) StPO unanfechtbar" (das.<br />
7,427 ff.), sie "unterliege nicht einer Nachprüfung <strong>im</strong> Wege der<br />
Revision" (das. 7,550 f.). - Daß <strong>und</strong> weshalb ich dies für nicht<br />
richtig halten muß, werde ich später darlegen (Nr.XIV unten).