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Dreierlei Beweis im Strafverfahren - Hamm und Partner ...

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zuvor teilweise ausführlich behandelt worden sei, u.a. von ihm (Alsberg) selbst (GoltdArch<br />

62, 1 ff.). Außerdem beanstandete er, dass Ditzen sich bei der Verwertung der Rechtsprechung<br />

auf die Sammlung RGSt <strong>und</strong> nur wenige Entscheidungen in der JW beschränkt hatte<br />

(ähnlich auch noch Alsberg-Nüse, Der <strong>Beweis</strong>antrag <strong>im</strong> Strafprozess seit der 2. Auflage,<br />

1955, S. 461 Fn. 6).<br />

Desungeachtet halten wir die Sarstedt‘sche Abschriftfassung der Arbeit von Wilhelm Ditzen,<br />

die dieser (S. 3) in seinen Vorbemerkungen bescheiden als „Aufsatz“ bezeichnet, für wert,<br />

einem Kreis von Interessenten <strong>und</strong> Liebhabern der Quellen <strong>und</strong> historischen Ursprünge unseres<br />

Strafprozessrechts zugänglich zu machen. Dabei mag man auch versuchen, die eine oder<br />

andere von Sarstedt stammende handschriftliche Glosse zu entziffern <strong>und</strong> die den damaligen<br />

technischen Mitteln geschuldeten Tippfehler zu verzeihen (S. 61 Fn. 1 ließ „will“ statt<br />

„wirr“). Die noch unvollkommenen Techniken der Textverarbeitung vor einem halben Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

hatten eben auch etwas Menschliches. Was zu beweisen war.<br />

.<br />

Frankfurt, <strong>im</strong> Oktober 2008<br />

Rainer <strong>Hamm</strong><br />

IV

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