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Leatherman »Surge« … das ideale Tool für ... - Schützenwarte - WSB

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[aus dem wsb]<br />

Umweltrecht<br />

Die Diskussion um die neue bereits<br />

seit Jahren geplante und im<br />

Dezember von Deutschland und<br />

einigen anderen EU- Mitgliedsländern<br />

gestoppte Bodenschutzrichtlinie<br />

setzt wieder ein.<br />

Zum 1. 7. 2008 übernahm Frankreich<br />

die Ratspräsidentschaft<br />

und hat die Wiederaufnahme der<br />

Diskussion angekündigt. Brisant<br />

zu diesem Punkt: Frankreich hat<br />

im Dezember 2007 zur Sperrminorität<br />

der EU-Staaten gehört,<br />

welche die Verabschiedung damals<br />

gestoppt haben. EU-Umweltkommissar<br />

Dinas baut z.Zt.<br />

neue Argumentationsketten <strong>für</strong><br />

diese Richtlinie auf, indem er sie<br />

in die Klimaschutzdiskussion<br />

einbezieht. Man darf auf diesen<br />

Diskussionsprozess gespannt<br />

sein. Sollte die Richtlinie in den<br />

nächsten Monaten Gültigkeit erlangen,<br />

sind <strong>für</strong> die Betreiber<br />

von Schießstätten<br />

– Einheitliche Begriffsbestimmungen<br />

zu den Hauptgefahren<br />

<strong>für</strong> den Boden<br />

– Vorschläge zur Integration<br />

des Bodenschutzes in andere<br />

Politikfelder<br />

– Einheitliche Kriterien zur Abgrenzung<br />

von Risikogebieten<br />

und <strong>für</strong> <strong>das</strong> Monitoring und<br />

– Klare Grundsätze zur Beurteilung<br />

von Bodengefahren<br />

und -kontaminationen<br />

zu erwarten. Dieses gibt es im<br />

deutschen Umweltrecht bereits<br />

in einer effektiven Form; man be<strong>für</strong>chtet<br />

jetzt hier einen erheblich<br />

gesteigerten Bürokratieaufwand.<br />

Seit dem 28. Mai 2008 liegt ein<br />

nochmals überarbeiteter Referentenentwurf<br />

eines Umweltgesetzbuches<br />

(UGB) in mehreren<br />

Bänden vor. Hier sollen ca.<br />

10.000 Einzelgesetze und Verordnungen<br />

in einem Werk zusam-<br />

40 <strong>Schützenwarte</strong> 4/2008<br />

Informationen unseres<br />

Umweltbeauftragten<br />

Arnold Kottenstedde, Umweltbeauftragter<br />

des <strong>WSB</strong> und DSB<br />

mengefasst werden. Der DOSB<br />

(Deutscher Olympischer Sportbund)<br />

hat als Dachorganisation<br />

aller Sportverbände bereits eine<br />

Stellungnahme zu diesem Entwurf<br />

abgegeben und an vielen<br />

Stellen Einwände, Korrekturen<br />

und Ergänzungen angebracht.<br />

Auch <strong>für</strong> die Schützen ist die weitere<br />

Entwicklung dieses Gesetzesvorhabens<br />

unter den Aspekten<br />

Umwelt- und Naturschutz interessant.<br />

Man muss nun den<br />

weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens<br />

abwarten.<br />

Bodenschutz<br />

Ich bin in den letzten Wochen<br />

mehrfach nach Sanierungsverfahren<br />

bei kontaminierten Böden<br />

in Schießanlagen gefragt worden.<br />

Es gibt einige Methoden zur<br />

Reinigung des Oberbodens von<br />

Schwermetallen und PAK-Belastungen.<br />

Entscheidend sind die<br />

lokalen geologischen Verhältnisse<br />

und der Kontaminationsgrad<br />

des Bodens (Bodenart, Bodenstruktur,<br />

Bleistruktur, Art der<br />

Kontamination,...). Die einzelnen<br />

Methoden sind nach diesen Kriterien<br />

auszuwählen. Welche Methode<br />

geeignet ist, muss vor Ort<br />

anhand der aufgelisteten Kriterien<br />

entschieden werden.<br />

Es gibt in Deutschland und in<br />

den angrenzenden EU-Staaten<br />

einige Unternehmen, welche<br />

sich auf die Reinigung kontaminierter<br />

Böden spezialisiert haben.<br />

In vielen Fällen ist aber die<br />

Entsorgung und Deponierung<br />

der einzig sinnvolle und machbare<br />

Weg. Dies ist v.a. unter finanziellen<br />

Aspekten zu beurteilen.<br />

Ob eine Reinigung unter<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

einer Entsorgung vorzuziehen<br />

ist, muss im Einzelfall entschieden<br />

werden.<br />

Be- und Entlüftung<br />

von Schießanlagen<br />

Ich möchte an dieser Stelle<br />

nochmals an meine Hinweise in<br />

der <strong>Schützenwarte</strong> 3/2008 vom<br />

Mai erinnern. Sollten entsprechende<br />

Forderungen an die Betreiber<br />

von Schießanlagen gestellt<br />

werden, empfehle ich Euch<br />

den Kontakt mit der Geschäftsstelle<br />

des Deutschen Schützenbundes<br />

in Wiesbaden (Tel.:<br />

0611/468070).<br />

Informiert Euch umfassend zu<br />

diesem Thema, bevor Ihr technische<br />

Entscheidungen mit hohen<br />

Kostenbelastungen trefft.<br />

Das Nichtraucherschutzgesetz<br />

NRW (NiSchG NRW) und<br />

seine Folgen<br />

Der Schutz der Menschen vor<br />

den Wirkungen des Tabakrauches<br />

ist Ländersache. Auch <strong>das</strong><br />

Land NRW macht hier keine Ausnahme.<br />

Das Nichtraucherschutzgesetz<br />

(NiSchG NRW) ist am 1.<br />

Januar 2008 in Kraft getreten, die<br />

Regelungen <strong>für</strong> Gaststätten zum<br />

1. Juli 2008.<br />

Dieses Gesetz ist natürlich auch<br />

<strong>für</strong> uns Schützen bindend. Ich<br />

habe hier einige wichtige Regelungen<br />

speziell <strong>für</strong> den Bereich<br />

der Schützen zusammen getragen,<br />

dabei erhebe ich nicht den<br />

Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Aus dem Grundgesetz (Art. 2<br />

Abs. 2 Satz 1 GG) folgt die Pflicht<br />

des Staates, sich schützend vor<br />

Rechtsgüter wie Leben und körperliche<br />

Unversehrtheit der Bürger<br />

zu stellen und diese gegebenenfalls<br />

auch vor Eingriffen von<br />

Seiten Dritter zu bewahren. Außerdem<br />

ist <strong>das</strong> Rauchverbot<br />

nicht absolut, da es lediglich bestimmte<br />

Bereiche betrifft. Alle<br />

Einrichtungen, <strong>für</strong> die ein Rauchverbot<br />

nach dem NiSchG NRW<br />

besteht (§ 2, Abs. 1 – 7), müssen<br />

dies im Eingangsbereich<br />

deutlich sichtbar<br />

kenntlich machen. Hier<strong>für</strong><br />

ist <strong>das</strong> Warnzeichen<br />

»Rauchen verboten« zu<br />

verwenden (§ 5, Abs. 1).<br />

Die Verantwortung da<strong>für</strong> liegt<br />

bei den Besitzern dieser Einrichtungen.<br />

Das Gesetz verpflichtet<br />

nicht zur Einrichtung von Raucherräumen.<br />

Folgende <strong>für</strong> die Schützen wichtige<br />

Ausnahmen lässt <strong>das</strong> Nichtraucherschutzgesetz<br />

gem. § 3,<br />

Abs. 3 zu:<br />

– in nur vorübergehend aufgestellten<br />

Festzelten (nicht länger<br />

als 21 Tage),<br />

– bei im Allgemeinen regelmäßig<br />

wiederkehrenden, zeitlich<br />

begrenzten Veranstaltungen,<br />

soweit es sich um im<br />

Brauchtum verankerte regional<br />

typische Feste handelt,<br />

– soweit Veranstaltungsräume<br />

vorübergehend und ausschließlich<br />

<strong>für</strong> Volksfeste genutzt<br />

werden,<br />

– in Gaststätten, die im Einzelfall<br />

ausschließlich <strong>für</strong> geschlossene<br />

Gesellschaften<br />

zur Verfügung stehen,<br />

– in Räumen <strong>für</strong> Vereine oder<br />

Gesellschaften, deren ausschließlicher<br />

Zweck der gemeinschaftlicheTabakkonsum<br />

ist (z. B. Raucherclubs)<br />

und<br />

– in Räumlichkeiten mit ausschließlich<br />

privater Nutzung.<br />

Aber: Ein Bürgerzentrum o.ä. ist<br />

eine Kultur- und Freizeiteinrichtung.<br />

Für derartige Einrichtungen<br />

besteht ein Rauchverbot<br />

auch <strong>für</strong> geschlossene Gesellschaften.<br />

Geraucht werden darf<br />

dann nur in abgeschlossenen<br />

Nebenräumen. Das Gesetz erfasst<br />

auch Sporteinrichtungen<br />

(z.B. geschlossene Schießanlagen),<br />

deren Sportbetrieb öffentlich<br />

zugänglich ist und sich in<br />

dauerhaft geschlossenen Räumen<br />

abspielt (§ 2, Abs. 3 – 5)<br />

Ebenfalls bedeutsam: Gehört die<br />

Schießanlage der Kommune<br />

(Stadt, Kreis, Gemeinde) so gilt<br />

hier <strong>das</strong> Rauchverbot.<br />

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen<br />

sind unabhängig von<br />

ihrer Trägerschaft von den Regeln<br />

des Gesetzes erfasst.<br />

Hier gilt ein grundsätzliches<br />

Rauchverbot. Bei<br />

nichteinrichtungsbezogenen<br />

Veranstaltungen<br />

(wie z. B. Karnevalssitzungen<br />

o.ä. in der Aula<br />

oder Eingangshalle einer

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