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SATZUNG Satzung der Stadt Hattersheim am Main über den Schutz ...

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- 2 -<br />

§ 2<br />

Gemeingebrauch<br />

(1) Gemeingebrauch ist <strong>der</strong> je<strong>der</strong>mann im Rahmen <strong>der</strong> Widmung gestattete<br />

Gebrauch <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs<br />

besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(2) Der Magistrat kann öffentliche Anlagen nach § 1, einzelne Teile o<strong>der</strong><br />

Einrichtungen, für bestimmte Zeiträume zur allgemeinen Benutzung o<strong>der</strong> für<br />

bestimmte Nutzungsformen sperren.<br />

§ 3<br />

Son<strong>der</strong>nutzung<br />

Der Gebrauch <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen <strong>über</strong> <strong>den</strong> Gemeingebrauch hinaus stellt eine<br />

Son<strong>der</strong>nutzung dar und ist in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung vom 26. April 2013<br />

geregelt.<br />

§ 4<br />

<strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(1) Öffentliche Anlagen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt<br />

wer<strong>den</strong>. Die Nutzer haben sich so zu verhalten, dass kein an<strong>der</strong>er gefährdet,<br />

geschädigt o<strong>der</strong> mehr als nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

belästigt wird. Jedes Verhalten, das an<strong>der</strong>e Besucher in ihrer Erholung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> ordnungsgemäßen Nutzung <strong>der</strong> Anlagen beeinträchtigt, ist untersagt.<br />

(2) Radfahrer, sowie Skater und Rollerfahrer sind verpflichtet ihre Geschwindigkeit<br />

dem aktuellen Fußgängerverkehr anzupassen.<br />

(3) In öffentlichen Anlagen ist verboten:<br />

1. Das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen, Bolzplätzen, Friedhöfen, sowie<br />

in beson<strong>der</strong>s ausgewiesenen öffentlichen Anlagen gemäß Anlage 1 dieser<br />

<strong>Satzung</strong>. Ausgenommen sind Blin<strong>den</strong>hunde o<strong>der</strong> Diensttiere im Einsatz.<br />

2. Hunde in öffentlichen Anlagen nach Anlage 1 frei laufen zu lassen o<strong>der</strong> an<br />

einer mehr als 2 m langen Leine zu führen. Diese <strong>Satzung</strong> findet auf<br />

Diensthunde von Behör<strong>den</strong> keine Anwendung. Dies gilt auch für<br />

Blin<strong>den</strong>führ- und Behin<strong>der</strong>tenbegleithunde, Hunde <strong>der</strong> Rettungsdienste<br />

und des Katastrophenschutzes, sowie Jagd- und Her<strong>den</strong>gebrauchshunde<br />

im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes o<strong>der</strong> ihrer Ausbildung.<br />

3. Das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen je<strong>der</strong><br />

Art. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge <strong>der</strong>en Einsatz <strong>der</strong> Unterhaltung<br />

<strong>der</strong> Anlagen dienen, sowie Einsatzfahrzeuge <strong>der</strong> Polizei, Feuerwehr und<br />

<strong>der</strong> Rettungsdienste.

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