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Bebauungsplan N22 „Nordöstlich der ... - Stadt Hattersheim

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<strong>Stadt</strong>teil Ed<strong>der</strong>sheim<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>N22</strong><br />

<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

B E G R Ü N D U N G<br />

G E M . § 9 ( 8 ) B A U G B<br />

S AT Z U N G<br />

Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hattersheim</strong> am Main<br />

Referat II/5 Bauen, Planen, Umwelt<br />

Sarceller Straße 1<br />

65795 <strong>Hattersheim</strong> am Main<br />

Planungsstand: 17.01.2013/zn


B e b a u u n g s p l a n N 2 2<br />

<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

1. RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................... 3<br />

2. ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG, ERFORDERNIS DER<br />

PLANAUFSTELLUNG......................................................................................... 4<br />

3. VERFAHREN...................................................................................................... 4<br />

4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ................................................................ 4<br />

5. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION.............................................................. 5<br />

6. SITUATIONSANALYSE ...................................................................................... 6<br />

7. PLANERISCHES KONZEPT............................................................................... 7<br />

8. ERSCHLIESSUNG ............................................................................................. 7<br />

9. VER- UND ENTSORGUNG ................................................................................ 8<br />

10. DENKMALSCHUTZ UND ARCHÄOLOGIE......................................................... 8<br />

11. WASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE ......................................................... 8<br />

12. SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG/ LÄRMSCHUTZ.............................. 8<br />

13. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN.................................................. 9<br />

14. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN.........................................10<br />

15. STÄDTEBAULICHE KENNZAHLEN ..................................................................11<br />

16. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG.........................................11<br />

17. BODENORDNUNG............................................................................................12<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

1. RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Baugesetzbuch<br />

Baugesetzbuch in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.<br />

2414), geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />

Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel<br />

5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)<br />

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) in <strong>der</strong> Fassung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. II<br />

881-47), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 33 Nr. 1 AusführungsG zum BundesnaturschutzG vom 20.<br />

Dezember 2010 (GVBl. I S. 629).<br />

Hessische Bauordnung<br />

(HBO) in <strong>der</strong> Fassung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 25. November 2012 (GVBl. I S. 429)<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

2. ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG, ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG<br />

Der östliche Ortsrand des Ortsteils Ed<strong>der</strong>sheim ist geprägt von einer zweigeschossigen<br />

Wohnbebauung südwestlich <strong>der</strong> Annabergstraße sowie direkt angrenzenden Ackergrundstücken<br />

nordöstlich dieser Straße.<br />

Auf dem Grundstück mit <strong>der</strong> Flurstücksnummer 59/7 (Flur 10), das von <strong>der</strong> Neckarstraße<br />

begrenzt sowie <strong>der</strong> Annabergstraße erschlossen wird, soll ein Wohnhaus für eine ortsansässige<br />

Familie mit beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen errichtet werden. Dieses Wohnhaus soll für die<br />

speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Familie geplant werden, die ihren pflegebedürftigen Sohn in<br />

häuslicher Pflege Tag und Nacht betreuen. Das Grundstück stellt sich hierfür als gut geeignet<br />

dar, da in <strong>der</strong> Ortsrandlage sowohl die Störwirkungen von außen als auch ggf. eigene<br />

nur teilweise beeinflussbare Störwirkungen nach außen minimiert sind.<br />

Die Voraussetzungen <strong>der</strong> vorbereitenden Bauleitplanung sind mit <strong>der</strong> Darstellung Wohnbaufläche<br />

im gültigen Flächennutzungsplan gegeben. Ziel <strong>der</strong> Planung ist die Schaffung <strong>der</strong> planungsrechtlichen<br />

Voraussetzung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Wohngebäude<br />

einschließlich <strong>der</strong> damit verbundenen Gestaltung des Ortsrandes.<br />

3. VERFAHREN<br />

Da das Plangebiet im Außenbereich liegt, ist <strong>der</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> im Vollverfahren aufzustellen.<br />

4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

Der Geltungsbereich des Bauungsplans Nr. <strong>N22</strong> umfasst 683 m². Er liegt in <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Ed<strong>der</strong>sheim in <strong>der</strong> Flur 10, Nr. 59/7. Weiterhin zählt noch die Ausgleichsfläche auf Flur 13,<br />

Nr. 205 und Nr. 208/2 mit anteilig 135 m² zum Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

5. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />

Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (rechtverbindlich seit dem 17.10.2011)<br />

Dieses neue Planungsinstrument des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain verknüpft die<br />

Aussagen des Regionalplans<br />

und des Flächennutzungsplans<br />

und ersetzt beide<br />

im Verbandsgebiet.<br />

Im RegFNP 2010 ist die Fläche<br />

innerhalb des Geltungsbereichs<br />

als Wohnbaufläche,<br />

Bestand ausgewiesen. Angrenzend<br />

an das Gebiet verläuft<br />

ein Vorranggebiet für<br />

den Regionalparkkorridor.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Größe des<br />

Plangebietes ist keine<br />

grundsätzliche Raumbedeutsamkeit <strong>der</strong> Planung gegeben.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

6. SITUATIONSANALYSE<br />

Umgebende Bebauung und gegenwärtige Nutzung<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt am östlichen Rand des Ortsteils Ed<strong>der</strong>sheim<br />

begrenzt von <strong>der</strong> Neckarstraße (L 3006) im Nordwesten sowie <strong>der</strong> Annabergstraße im<br />

Südwesten. Bei dem Plangebiet handelt<br />

es sich um eine bisher landwirtschaftlich<br />

genutzte Fläche. Die Ackerflächen<br />

setzen sich in nordöstlicher und<br />

südöstlicher Richtung fort.<br />

Das Ortsbild wird an dieser Stelle von<br />

<strong>der</strong> Ortsrandbebauung entlang <strong>der</strong> Annabergstraße<br />

geprägt: zweigeschossige<br />

Wohngebäuden mit Satteldach.<br />

Das Plangebiet weist ein leichtes Gefälle<br />

nach Südosten Richtung Mainufer auf.<br />

Der Landschaftsplan des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main vom<br />

13.12.2000 stellt das Plangebiet als „Siedlungsflächen gemäß geltendem FNP Stand Juli<br />

2000 sowie Siedlungsflächen aus Bebauungsplänen“ dar. Durch die Annabergstraße verläuft<br />

zudem eine Route des Regionalparkkorridors.<br />

Schutzgut Boden: Es ist ein geringer Versiegelungsgrad des Bodens (< 25%) durch die<br />

landwirtschaftliche Nutzung festzustellen. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im<br />

Geltungsbereich nicht bekannt.<br />

Schutzgut Landschaft: Weiter in nördlicher und östlicher Richtung befinden sich die landwirtschaftlichen<br />

Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Hessische Mainauen“, von dem das Plangebiet<br />

jedoch nicht tangiert wird.<br />

Schutzgut Flora/ Fauna: Auf dem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück sind an <strong>der</strong><br />

südöstlichen Grundstücksgrenze ein Baum (Walnuss) sowie kleinere Bäume und Sträucher<br />

vorhanden. Mit dem Vorkommen von Feldhamstern ist nach fachlicher Vorabprüfung <strong>der</strong><br />

Unteren Naturschutzbehörde im Plangebiet nicht zu rechnen.<br />

Schutzgut Klima/Luft: Nach Aussagen des Landschaftsplanes wird die nordöstliche Hälfte<br />

des Flurstücks (außerhalb des Plangebiets) als Gebiet mit hoher Relevanz für den Kaltlufthaushalt<br />

eingeordnet. Gleichzeitig handelt es sich insgesamt jedoch um ein Gebiet mit hoher<br />

Wärmebelastung und hoher Luftschadstoffbelastung.<br />

Schutzgut Wasser: Das Plangebiet liegt innerhalb <strong>der</strong> Zone III des Trinkwasserschutzgebiets.<br />

Das Gebiet wird außerdem aufgrund <strong>der</strong> Bodenbeschaffenheit als Gebiet mit hoher<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers eingestuft. Die Grenze des rechtskräftigen<br />

Überschwemmungsgebiets des Mains verläuft südöstlich außerhalb des Plangebiets.<br />

Die Parzelle 59/5 (Flur 10) ist hiervon nur im östlichen Teil tangiert, die nicht Teil des Plangebiets<br />

wird.<br />

Schutzgut Mensch: Aufgrund <strong>der</strong> an das Grundstück angrenzenden Landesstraße ist die<br />

Belastung durch Straßenverkehrslärm gegeben, die im Rahmen <strong>der</strong> Schalltechnischen Untersuchung<br />

analysiert und bewertet wird. Dies trifft auch auf die vorhandene Fluglärmbelastung<br />

zu, die durch die Nähe zum Flughafen Frankfurt gegeben ist.<br />

Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Hinweise auf schützenswerte Kultur- und Sachgüter liegen<br />

nicht vor.<br />

7. PLANERISCHES KONZEPT<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> ermöglicht die ergänzende Wohnbebauung mit einem Einfamilienhaus<br />

am östlichen Orteingang Ed<strong>der</strong>sheim. Auf dem Grundstück 59/5 soll im südwestlichen Teil<br />

direkt an <strong>der</strong> Annabergstraße mit einem Abstand von ca. 15 m zur Landesstraße L 3006 ein<br />

Wohnhaus errichtet werden können, das den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen einer Ed<strong>der</strong>sheimer<br />

Familie mit einem pflegebedürftigen Sohn Rechnung trägt. Die überbaubare Fläche des<br />

Grundstücks bleibt auf ein Minimum begrenzt, um die Bodenversiegelung so gering wie möglich<br />

zu halten. Zur Integration des neuen Wohngebäudes in das bestehende Ortsbild werden<br />

entsprechende Festsetzungen zu Art und Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung sowie Bauweise getroffen,<br />

die sich an den vorhandenen Strukturen orientieren. Aufgrund <strong>der</strong> notwendigen Barrierefreiheit<br />

und Organisation des Gebäudes auf einer Ebene ist ein etwas größeres Baufenster<br />

jedoch nur ein Vollgeschoss festgesetzt. Zur Kompensation <strong>der</strong> Bodenversiegelung<br />

durch die Bebauung werden <strong>der</strong> Erhalt von einem Baum und die Anpflanzung Sträuchern<br />

sowie die Begrünung des Grundstücks festgesetzt. Mit den geplanten Bepflanzungen wird<br />

die Gestaltung des Ortsrandabschlusses zur freien Landschaft sichergestellt.<br />

Eine weitere Fortsetzung <strong>der</strong> Bebauung auf <strong>der</strong> nordöstlichen Seite <strong>der</strong> Annabergstraße ist<br />

aufgrund des südlich angrenzenden Überschwemmungsgebiets des Mains nicht möglich.<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es grenzt nicht an die Landesstraße an und lässt<br />

einen ausreichend breiten Streifen als Zufahrt für den Landwirt frei, damit die landwirtschaftliche<br />

Fläche weiterhin bewirtschaftet werden kann.<br />

8. ERSCHLIESSUNG<br />

An das städtische und das übergeordnete Verkehrsnetz ist das Plangebiet über die Neckarstraße<br />

(L 3006) angeschlossen. Die unmittelbare Erschließung des Grundstücks erfolgt über<br />

die Annabergstraße.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

9. VER- UND ENTSORGUNG<br />

Das Plangebiet wird im Mischsystem entwässert und kann an das bestehende Wasser- und<br />

Kanalnetz in <strong>der</strong> Annabergstraße angeschlossen werden.<br />

10. DENKMALSCHUTZ UND ARCHÄOLOGIE<br />

Im Plangebiet ist kein Vorkommen von Bodendenkmälern o<strong>der</strong> sonstigen Kulturgütern bekannt.<br />

11. WASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt innerhalb <strong>der</strong> Zone III des geän<strong>der</strong>ten<br />

Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen „Pumpwerk <strong>Hattersheim</strong> I mit<br />

Zusatzanlage <strong>Hattersheim</strong> II“ <strong>der</strong> Hessenwasser GmbH.<br />

Südöstlich des Geltungsbereichs verläuft die Grenze des rechtskräftigen Überschwemmungsgebiets<br />

des Mains. Aufgrund <strong>der</strong> geplanten Nutzung als Wohnbaufläche sind Beeinträchtigungen<br />

im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange nicht zu erwarten.<br />

12. SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG/ LÄRMSCHUTZ<br />

Zur Vorbereitung eines <strong>Bebauungsplan</strong>s für den Bau eines Wohnhauses für eine Familie mit<br />

einem pflegebedürftigen Familienmitglied wurde, zur Untersuchung <strong>der</strong> zu erwartenden beson<strong>der</strong>en<br />

Geräuschemissionen, eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Neben<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Situation, die sich durch die Geräuschentwicklung des pflegebedürftigen<br />

Sohnes ergibt, wurde auch die Lärmbelastung durch die nahe gelegene Landesstraße L3006<br />

berücksichtigt.<br />

Die Untersuchung ergab, dass für den Fall, dass sich <strong>der</strong> pflegebedürftige Sohn im geschlossenen<br />

Gebäude aufhält, keine Belästigungen <strong>der</strong> Nachbarschaft zu erwarten ist, wenn<br />

die vorgeschlagenen Empfehlungen bzw. die bei den Berechnungen berücksichtigten Randbedingungen<br />

bei <strong>der</strong> Planung und dem Bau des Hauses berücksichtigt werden.<br />

Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms wurden aufgrund <strong>der</strong> Nähe zur Landesstraße L 3006<br />

Überschreitungen <strong>der</strong> Orientierungswerte <strong>der</strong> DIN 18005 bzw. auch <strong>der</strong> 16. BImSchV festgestellt.<br />

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Einzelvorhaben handelt und aufwendigere<br />

aktive Lärmschutzmaßnahmen in keiner sinnvollen Relation zum Schutzzweck stehen würden,<br />

wird empfohlen <strong>der</strong> Verpflichtung zur Lärmvorsorge durch planerische und bauliche<br />

Maßnahmen Rechnung zu tragen. Der textliche Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>s enthält neben entsprechenden<br />

Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Situation weitere Empfehlungen zur Planung des Gebäudes.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

13. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Mit dem Ziel <strong>der</strong> Bereitstellung von Wohnbauflächen wird das Plangebiet als allgemeines<br />

Wohngebiet festgesetzt.<br />

Gemäß § 4 (2) BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet neben Wohngebäuden auch die<br />

<strong>der</strong> Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht<br />

störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche<br />

und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Diese Nutzungen werden nicht ausgeschlossen,<br />

da sie <strong>der</strong> allgemeinen Nutzungsmischung eines Wohngebiets entsprechen, auch wenn sie<br />

<strong>der</strong>zeit nicht geplant sind.<br />

Die Nutzungen, die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, sind<br />

nicht zulässig, da <strong>der</strong> unmittelbare städtebauliche Kontext überwiegend von Wohngebäuden<br />

geprägt ist und <strong>der</strong> Bedarf dies an dieser Stellen nicht erfor<strong>der</strong>t. Bei einer Zulässigkeit von<br />

Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO wäre u.a. mit einer Störwirkung für die Wohnnutzung durch<br />

erhöhtes Verkehrsaufkommen und höherer Geräuschentwicklung zu rechen.<br />

Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Die auf 0,4/ 0,4 festgelegte Grundflächenzahl/ Geschossflächenzahl bleiben hinter <strong>der</strong> in §<br />

17 BauNVO festgelegten Obergrenze zurück, um den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen des geplanten<br />

Gebäudes am Ortsrand gerecht zu werden.<br />

Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen tragen den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen Rechnung<br />

und dienen gleichzeitig <strong>der</strong> städtebaulichen Integration des Gebäudes in die Ortsrandbebauung.<br />

Bauweise<br />

Die offene Bauweise entspricht den örtlichen Gegebenheiten <strong>der</strong> Bebauung auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden<br />

Straßenseite.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Überschreitungen <strong>der</strong> Baugrenzen durch vor die Außenwand vortretende Bauteile sind begrenzt<br />

zulässig, um den funktionalen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bewohner an ihr Haus Rechnung<br />

getragen, ohne die städtebauliche Einheit zu gefährden.<br />

Höhenlage<br />

Als Höhenlage wird die Mitte <strong>der</strong> straßenseitigen Außenwand des Gebäudes auf <strong>der</strong> Straßenoberkante<br />

definiert. Damit ist die Höhenfestsetzungen eindeutig.<br />

Stellplätze und Garagen<br />

Die Errichtung von Garagen und Carports ist nur innerhalb <strong>der</strong> Baugrenzen bis zu einer Höhe<br />

von 3,00 m zulässig, um die Grundstücksfreiflächen von weiterer Bebauung und Versie-<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

gelung freizuhalten und eine kompakt gestaltete Bebauung an <strong>der</strong> Ortseingangssituation zu<br />

erreichen. Um den Anteil versiegelter Flächen auf dem Grundstück möglichst gering zu halten,<br />

wurde die Zufahrtslänge zu Garagen, Carports und Stellplätzen begrenzt.<br />

Der festgesetzte Abstand für Carports und Garagen zur vor<strong>der</strong>en Grundstücksgrenze von<br />

mindestens 5,00 m dient <strong>der</strong> Vermeidung von Verkehrsgefährdungen durch Sichtbehin<strong>der</strong>ungen.<br />

Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Über die festgesetzten Pflanzgebote wird in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften zur<br />

Beschränkung des Versiegelungsgrades eine angemessene Begrünung des Grundstücks<br />

gesichert. Dem Erhalt des Baumes und <strong>der</strong> Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen<br />

kommt eine elementare Bedeutung für die <strong>Stadt</strong>bildgestaltung (Ortsrandgestaltung). Die För<strong>der</strong>ung<br />

von Bepflanzungen innerhalb bebauter Ortslagen wirkt sich positiv auf das innerörtliche<br />

Klima aus, da sie Luftverunreinigungen und <strong>der</strong> Aufheizung <strong>der</strong> Luft entgegen wirkt.<br />

Die Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen mit einer Neigung bis 10° hat eine erhebliche<br />

Bedeutung für das innerörtliche und damit auch innerstädtische Klima, denn sie<br />

wirkt Luftverunreinigungen und <strong>der</strong> Aufheizung <strong>der</strong> Luft entgegen, bewirkt eine Entstaubung<br />

<strong>der</strong> Luft, för<strong>der</strong>t die Sauerstofferneuerung und dient mithin dem Schutz <strong>der</strong> natürlichen Lebensgrundlagen.<br />

Darüber hinaus kann über die Dachbegrünung ein verzögerter Abfluss des<br />

anfallenden Oberflächenwassers erreicht werden.<br />

14. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Dächer<br />

Die Festsetzungen von Dachform und Dachneigung orientiert sich an <strong>der</strong> angrenzenden bestehenden<br />

Bebauung und sichert die Integration des neuen Wohnhauses in die bebaute<br />

Ortslage. Der Farbton <strong>der</strong> Dachdeckung ist an die unmittelbare Umgebung anzupassen, um<br />

die gestalterische Einordnung des Gebäudes in das Ortsbild sicher zu stellen.<br />

Reflektierende Materialien und glasierte Ziegel werden aufgrund <strong>der</strong> damit verbundenen Beeinträchtigung<br />

des städtebaulichen Erscheinungsbildes ausgeschlossen. Die Nutzung erneuerbarer<br />

Energien reduziert den Primärenergieverbrauch und den CO² Ausstoß; daher<br />

sind Solaranlagen zulässig. Die Einschränkung <strong>der</strong> Verwendbarkeit von Dachdeckungen aus<br />

Zink, Blei, Kupfer etc. ist eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft. Bei diesen<br />

Dachdeckungsmaterialien besteht die Gefahr, dass Schadstoffe durch Auswaschungen in<br />

den Untergrund gelangen. Die Festsetzung dient somit dem Schutz <strong>der</strong> Ressourcen Wasser<br />

und Boden.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

Sammlung und Verwendung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

Das Nie<strong>der</strong>schlagswasser von unbegrünten Dachflächen ist aufzufangen und zu sammeln.<br />

Die Verwendung als Brauchwasser z.B. für Gartenbewässerung wird empfohlen. Dies ist<br />

eine weitere Maßnahme um den Zufluss von Oberflächenwasser in die städtische Kanalisation<br />

zu verringern bzw. die Verwendung von Trinkwasser zu reduzieren. Der Anschluss an<br />

das örtliche Entwässerungssystem mit Rückstausicherung verhin<strong>der</strong>t Verschmutzungen des<br />

Brauchwassers.<br />

Gestaltung von Grundstücksfreiflächen<br />

Die festgesetzte Begrünung <strong>der</strong> freibleibenden Grundstücksflächen dient <strong>der</strong> Beschränkung<br />

des Versiegelungsgrades und <strong>der</strong> Verbesserung des Luft- und Kleinklimaverhältnisse. Eine<br />

angemessene Begrünung wird gesichert.<br />

Die festgesetzten wasserdurchlässigen Oberflächen für befestigte Flächen reduzieren den<br />

Zufluss von Oberflächenwasser in die städtische Kanalisation und sorgen dafür, dass das<br />

Grundwasser bei Regen wie<strong>der</strong> aufgefüllt werden kann.<br />

Durch die Festsetzung einer maximalen Einfriedungshöhe wird dem Sicherheitsbedürfnis <strong>der</strong><br />

Anwohner wie einem einheitlichen Gestaltungsbild Rechnung getragen.<br />

Abgrabungen und Aufschüttungen des Geländes wurden begrenzt, um das Wohngebäude<br />

angemessen in das vorhandene Ortsbild zu integrieren.<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsfreileitungen<br />

Das Verbot von Nie<strong>der</strong>spannungs- und Fernmeldefreileitungen soll eine größtmögliche<br />

Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität sicherstellen, welche durch eine oberirdische Führung<br />

von Leitungen erheblich beeinträchtigt und somit dem Planungsziel wi<strong>der</strong>sprechen würde.<br />

15. STÄDTEBAULICHE KENNZAHLEN<br />

Flächenart Gesamtflächen Anteil in %<br />

Allgemeines Wohngebiet 531 m² 78%<br />

Private Grünfläche 152 m² 22%<br />

Summe 683 m² 100%<br />

16. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />

Die wichtigste Auswirkung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die bezweckte Bereitstellung <strong>der</strong> Wohnbaufläche<br />

zur Errichtung des geplanten Wohnhauses für beson<strong>der</strong>en Pflegebedarf.<br />

Über diese sowie über die in den vorausgehenden Kapiteln getroffenen Aussagen hinaus<br />

sind wesentliche Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht zu erkennen.<br />

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<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

17. BODENORDNUNG<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist zur Realisierung <strong>der</strong> Planung keine Bodenordnung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, da <strong>der</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> nur ein Grundstück umfasst.<br />

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