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Bebauungsplan N83 „Gewerbegebiet südlich ... - Stadt Hattersheim

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B e b a u u n g s p l a n N 8 3<br />

<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

<strong>Stadt</strong>teil <strong>Hattersheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>N83</strong><br />

<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

B E G R Ü N D U N G<br />

G E M . § 9 ( 8 ) B A U G B<br />

E N T W U R F<br />

Anlass und Ziel der Planung, Erfordernis der Planaufstellung ........................................ 3<br />

Verfahren .......................................................................................................................... 3<br />

Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................ 3<br />

Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 4<br />

Situationsanalyse.............................................................................................................. 4<br />

Planerisches Konzept....................................................................................................... 4<br />

Erschließung ..................................................................................................................... 5<br />

Ver- und Entsorgung......................................................................................................... 6<br />

Denkmalschutz und Archäologie...................................................................................... 6<br />

Wasserwirtschaftliche Belange......................................................................................... 6<br />

Schalltechnische Untersuchung ....................................................................................... 6<br />

Altlasten/ Altablagerungen................................................................................................ 7<br />

Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................................. 7<br />

Bauordnungsrechtliche Festsetzungen..........................................................................10<br />

Naturschutzrechtliche Flächenkompensation ................................................................11<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung .......................................................................................12<br />

Städtebauliche Kennzahlen............................................................................................12<br />

Wesentliche Auswirkungen der Planung........................................................................12<br />

Bodenordnung ................................................................................................................13<br />

Umweltbericht zum <strong>Bebauungsplan</strong>...............................................................................13<br />

Artenschutzrechlichte Einschätzung ..............................................................................13<br />

Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Hattersheim</strong> am Main<br />

Referat II/5 Bauen, Planen, Umwelt<br />

Sarceller Straße 1<br />

65795 <strong>Hattersheim</strong> am Main<br />

Planungsstand: 17.01.2013/ zn<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG, ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG<br />

Für das Gebiet <strong>Hattersheim</strong> Süd wurde im Jahr 2007 ein städtebauliches Vorkonzept beschlossen,<br />

welches als informelle Planung den Rahmen für die Entwicklung des ehemaligen<br />

Sarottigeländes sowie weiterer ehemals gewerblich oder bisher landwirtschaftlich genutzter<br />

Flächen zwischen Bahnlinie, Wasserwerkswald und Schwarzbach vorgibt. Hierin ist das<br />

Plangebiet als Gewerbegebiet bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet als Ergänzung und Erweiterung<br />

bestehender Gewerbeflächen vorgesehen.<br />

Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s ermöglicht die planungsrechtliche Umsetzung eines E-<br />

lements des Konzepts für <strong>Hattersheim</strong> Süd. In Form einer Angebotsplanung werden städtebauliche<br />

Ziele im Gebiet ausformuliert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet.<br />

Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Ansiedlung gewerblicher<br />

Nutzungen unter Berücksichtigung der bestehenden und geplanten benachbarten Nutzungen.<br />

Neben vorhandenen Gewerbeflächen entlang der Voltastraße sind entsprechend des<br />

städtebaulichen Vorkonzepts auch Wohn- und Mischbauflächen östlich des Plangebiets geplant.<br />

Insbesondere zu den Belangen des Immissionsschutzes werden im Rahmen der Bauleitplanung<br />

Festsetzungen getroffen.<br />

VERFAHREN<br />

Das <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren wird im Vollverfahren gemäß BauGB durchgeführt.<br />

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>N83</strong> umfasst etwa 53 500 m². Er liegt in der Gemarkung<br />

<strong>Hattersheim</strong> in der Flur 15. Er umfasst folgende Parzellen: 1/2 (tlw.), 1/3, 2/3, 18,<br />

19/1, 20/1, 77 (tlw.), 78, 79/1 (tlw.), 79/2 (tlw.), 82/1, 106/81 sowie die externen Ausgleichsflächen<br />

auf Flur 4, Nr. 217/4 und Flur 5, Nr. 534/2 und 534/3.<br />

PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />

Regionaler Flächennutzungsplan 2010<br />

Dieses neue Planungsinstrument des Planungsverbands Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-<br />

Main verknüpft die Aussagen des Regionalplans und des Flächennutzungsplans und ersetzt<br />

zukünftig beide im Verbandsgebiet.<br />

Der Regionale Flächennutzungsplan 2010 sieht für den Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

eine Gewerbliche Baufläche - geplant sowie im <strong>südlich</strong>en Teil eine Grünfläche vor.<br />

Dies entspricht den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />

SITUATIONSANALYSE<br />

Umgebende Bebauung und gegenwärtige Nutzung<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegt zwischen der Voltastraße mit benachbarter<br />

Bahnlinie im Norden, dem Wasserwerkswald im Südens sowie dem Weg „Am Graspfad“ im<br />

Osten. In nordwestlicher Richtung wird der Geltungsbereich unmittelbar vom Brückenbauwerk<br />

über die Bahnlinie und dessen Böschung begrenzt.<br />

Das Plangebiet wird bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Am <strong>südlich</strong>en Rand des<br />

Gebiets ist ein Gehölzstreifen vorhanden. Außerhalb des Geltungsbereichs grenzt hier der<br />

Wasserwerkswald an. Auf der Parzelle 79/2 ist ebenfalls ein Gehölzstreifen vorhanden.<br />

Die Einmündung der Erschließungsstraße von der Voltastraße sowie die Anschlüsse an die<br />

Versorgungsleitungen sind bereits vorhanden.<br />

PLANERISCHES KONZEPT<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> schafft die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben verschiedener<br />

Art. Da noch keine konkreten Nutzerkonzepte für das Areal existieren, sind die<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

Bebauungsmöglichkeiten möglichst flexibel gehalten. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert<br />

sich an den benachbarten Gewerbegebieten.<br />

Im östlichen Teil des Plangebiets ist aufgrund der Nachbarschaft zu einem geplanten Mischoder<br />

Wohngebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Hier gelten besondere<br />

Beschränkungen der zulässigen Schallemissionen, um Konflikten mit den schutzbedürftigen<br />

Nutzungen vorzubeugen. Die weiteren Gewerbegebietsflächen sind in Teilflächen mit festgesetzten<br />

Emissionskontingenten gegliedert.<br />

Auf eine Neuaufteilung der Grundstücke wird jedoch aufgrund der noch unbekannten Nutzerstruktur<br />

verzichtet. Es soll möglich sein, das Areal als eine große Einheit oder mehrere<br />

kleine Einheiten zu nutzen. Die Erschließung einzelner kleinerer Grundstücke, die ggf. nicht<br />

direkt an der Erschließungsstraße liegen, kann bei Bedarf über festgesetzte Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrechte realisiert werden.<br />

Am <strong>südlich</strong>en Rand des Geltungsbereichs ist eine öffentliche Grünfläche als Abstands- und<br />

Übergangszone zum Wasserwerkswald festgesetzt, die gleichzeitig zur Umsetzung von<br />

Ausgleichsmaßnahmen dient. Für die Gestaltung einer attraktiven Fuß- und Radwegverbindung<br />

von den östlich gelegenen Wohnquartieren Richtung Westen in die freie Landschaft<br />

soll die Grünfläche entsprechend des städtebaulichen Vorkonzepts <strong>Hattersheim</strong> Süd ebenfalls<br />

genutzt werden.<br />

ERSCHLIEßUNG<br />

An das städtische Verkehrsnetz ist das Plangebiet über die Voltastraße angeschlossen; an<br />

das übergeordnete Verkehrsnetz weiterführend über die Philipp-Reis-Straße Richtung Autobahnanschluss<br />

<strong>Hattersheim</strong>.<br />

Die innere Erschließung erfolgt über eine L-förmige Erschließungstrasse, die als Stichstraße<br />

mit Wendemöglichkeit ausgebildet wird. Diese interne Erschließungsstraße verläuft weiter<br />

nach Norden, um den in Entwicklung befindlichen <strong>Stadt</strong>teil <strong>Hattersheim</strong> Süd mit dem Gewerbe-<br />

und Wohngebiet Südwest auf der nördlichen Seite der Bahnlinie verknüpft. Die Lage an<br />

der nördlichen / östlichen Geltungsbereichgrenze ist sinnvoll, um Konflikte und Gefährdungen<br />

im Bereich der Grundstückszufahrten zu vermeiden.<br />

Da aufgrund des Gebietstypus mit einem sehr niedrigen Fußgängeranteil zu rechen ist, kann<br />

zugunsten einer kostengünstigen Erschließung auf einen beidseitigen Fußweg verzichtet<br />

werden. Die notwendigen Stellplätze für die Gewerbebetriebe sind gemäß Stellplatzsatzung<br />

auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen.<br />

VER- UND ENTSORGUNG<br />

Das Plangebiet soll, soweit nicht auf den entsprechenden Grundstücken versickert werden<br />

kann, im Mischsystem entwässert werden und an den bestehenden Hauptsammler des Abwasserverbandes<br />

Main-Taunus, 65719 Hofheim, angeschlossen werden. Die Wasserversorgung<br />

soll an das Leitungsnetz im Stich an der Voltastraße angeschlossen werden.<br />

DENKMALSCHUTZ UND ARCHÄOLOGIE<br />

Im Plangebiet ist kein Vorkommen von Bodendenkmälern oder sonstigen Kulturgütern bekannt.<br />

WASSERWIRTSCHAFTLICHE BELANGE<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegt außerhalb des geänderten Trinkwasserschutzgebiets<br />

für die Wassergewinnungsanlagen „Pumpwerk <strong>Hattersheim</strong> I mit Zusatzanlage<br />

<strong>Hattersheim</strong> II“ der Hessenwasser GmbH bzw. grenzt am westlichen Rand an die Wasserschutzzone<br />

III an.<br />

SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG<br />

Im Rahmen der Erarbeitung des <strong>Bebauungsplan</strong>entwurfs wurde eine schalltechnische Untersuchung<br />

(Schalltechnische Untersuchung 26.04.2010, as. Beratung in Immissionsschutz –<br />

Andreas Schütte, Kelkheim) durchgeführt. Es wurden die schalltechnischen Auswirkungen<br />

des Gebiets auf das gemäß städtebaulichem Vorkonzept <strong>Hattersheim</strong> Süd geplante Mischbzw.<br />

Wohngebiet untersucht und bewertet. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich nordwestlich<br />

entlang der Voltastraße bereits ein Gewerbegebiet befindet, das für eine Vorbelastung<br />

des Planungsgebiets sorgt.<br />

Zur Ermittlung der zulässigen Schallemissionen des Gewerbegebiets wurde das Verfahren<br />

der Lärmkontingentierung angewendet. Ziel der Lärmkontingentierung ist es, den als Gewerbegebiet<br />

ausgewiesenen Flächen eindeutig definierte Emissionskontingente zuzuordnen, die<br />

einerseits unter Berücksichtigung der Vorbelastung gewährleisten, dass mindestens die Anforderungen<br />

der TA Lärm erfüllt werden können, die aber auch gleichzeitig eine möglichst<br />

flexible Nutzung des Gewerbegebiets gestatten. Ferner wird durch die Vergabe von Zusatzkontingenten<br />

eine richtungsabhängige Verteilung der Geräuschemissionen festgelegt.<br />

Bei der Kontingentierung des Gewerbelärms wurden gemäß der Norm nur Immissionsorte<br />

außerhalb der Kontingentierungsflächen betrachtet. Zur Dimensionierung der zulässigen Geräuschemissionen<br />

wurden maßgebliche Immissionsorte am Rand des geplanten Mischgebiets,<br />

an einigen Bestandswohngebäuden im bestehenden Gewerbegebiet sowie an einem<br />

Freifeldpunkt an der Wasserwerkchaussee festgelegt.<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

Zur optimalen Nutzung der schalltechnischen Ressourcen wurden die gewerblichen Flächen<br />

daher in geeignete Teilgebiete aufgeteilt, denen jeweils ein Flächenschallpegel (Emissionskontingent)<br />

LEK,i zugeordnet wird.<br />

Die Kontingentierung des Gewerbelärms für ein angrenzendes Mischgebiet ergab mit Flächenschallpegeln<br />

von bis zu ca. 65 dB(A) für die Tagzeit und 55 dB(A) für die Nachtzeit verhältnismäßig<br />

hohe Emissionskontingente, so dass für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben<br />

hinsichtlich des Lärmschutzes keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind. Ferner<br />

ergeben die Berechnungen, das für einige Richtungssektoren Zusatzkontingente vergeben<br />

werden können, so dass die Lärmemissionen des Gewerbes für diese Richtungen noch höhere<br />

Werte annehmen darf.<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong> wurden somit genaue Festsetzungen über die zulässigen Emissionskontingente<br />

(LEK,i) nach DIN 45691 getroffen, die die geplanten Vorhaben nicht überschreiten<br />

dürfen. Eine genaue Berechnung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist im Rahmen der Baugenehmigung<br />

nach TA-Lärm nachzuweisen.<br />

ALTLASTEN/ ALTABLAGERUNGEN<br />

Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.<br />

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Mit dem Ziel der Bereitstellung von Gewerbeflächen wurde der Geltungsbereich als Gewerbegebiet<br />

bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.<br />

Das östliche Teilgebiet TF 5 ist als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die Einschränkungen<br />

beziehen sich auf die höheren Beschränkungen der Emissionswerte der dort<br />

zulässigen Gewerbebetriebe und des damit zulässigen Nutzungsspektrums.<br />

Gemäß städtebaulichem Vorkonzept 2007 für die Entwicklung von <strong>Hattersheim</strong> Süd sind auf<br />

den direkt östlich angrenzenden Flächen Wohnbau- bzw. Mischgebietsflächen geplant. Daher<br />

sind im Teilgebiet TF 5 nur nicht wesentlich störende Nutzungen im Rahmen der festgesetzten<br />

Emissionskontingente zulässig. Für die weiteren Teilflächen sind ebenfalls Emissionskontingente<br />

festgesetzt (siehe P.11 „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“).<br />

Die ausgeschlossenen nach BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (a) - (c) sind aus besonderen<br />

städtebaulichen Gründen nicht zulässig, um die eigentliche Nutzung als Gebiet zur<br />

Ansiedlung von hochwertigen Gewerbenutzungen nicht zu beeinträchtigen.<br />

Einzelhandelsbetriebe (a) sind an dieser Stelle nicht zulässig, da im <strong>Hattersheim</strong>er Einzelhandelskonzept<br />

bereits andere Standorte im <strong>Stadt</strong>gebiet definiert wurden, mit denen der Bedarf<br />

gedeckt ist. Weitere Standorte sind städtebaulich nicht erwünscht.<br />

Von Tankstellen (c), Sexshops (b) sowie Vergnügungsstätten und Spielhallen (f) können Belästigungen<br />

oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet selbst nicht erwünscht und auch<br />

besonders in dessen unmittelbarer Umgebung unzumutbar sind. Vielmehr sollen die nur begrenzt<br />

zur Verfügung stehenden, innerörtlichen Gewerbeflächen hochwertigen Nutzungen<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Betriebe des Beherbergungswesens (d) sind nicht zulässig, da es sich städtebaulich um keinen<br />

geeigneten Standort im <strong>Stadt</strong>kontext handelt. Diese Nutzungsart wäre innerhalb eines<br />

Gewerbegebiets selbst Belästigungen oder Störungen der Gewerbebetriebe ausgesetzt bzw.<br />

würde die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zusätzlich eingeschränkt werden müssen. Das<br />

gleiche gilt für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter (e).<br />

Maß der baulichen Nutzung<br />

Die auf 0,8 festgelegte Grundflächenzahl entspricht der in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenze;<br />

die Geschoßflächenzahl bleibt mit 2,0 etwas dahinter zurück. Die maximal zulässige<br />

Höhe der baulichen Anlagen wird auf 12,0 m (GE-TF 1-5) begrenzt. Die Festsetzungen orientieren<br />

sich am städtebaulichen Kontext der benachbarten Gewerbegebiete. Sie ermöglichen<br />

eine gute Einfügung der neuen Bebauung in die Umgebung und eine ausreichend dichte<br />

Bebauung. Als Höhenlage wird die Mitte der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes<br />

auf der Straßenoberkante definiert. Damit sind die Höhenfestsetzungen für Gebäude einheitlich.<br />

Bauweise<br />

Die offene Bauweise sichert eine städtebaulich qualitätvolle Bebauung.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile sind zulässig, um funktionalen<br />

Anforderungen sowie flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.<br />

Stellplätze und Garagen<br />

Da die Baugrenzen sehr großzügig festgesetzt sind, ist die Anordnung der Stellplätze und<br />

Garagen innerhalb dieser Grenzen städtebaulich sinnvoll.<br />

Nebenanlagen<br />

Nebenanlagen sind aufgrund des Gebietstypus nur zur Versorgungsinfrastruktur des Gebietes<br />

zulässig.<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

Verkehrsflächen<br />

Als öffentliche Verkehrsfläche wird die Erschließungsstraße des Gewerbegebiets festgesetzt.<br />

Mit Anschluss an die Voltastraße erschließt sie am nördlichen Rand des Geltungsbereichs L-<br />

förmig alle derzeit vorhandenen Grundstücke.<br />

Die Verlängerung der Erschließungsstraße Richtung Osten dient als Weiterführung zum<br />

Graspfad und in das Quartier <strong>Hattersheim</strong> Süd.<br />

Öffentliche Grünflächen<br />

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche hat wichtige funktionale und gestalterische<br />

Gründe. Sie schafft den notwendigen Abstand der Gewerbeflächen zum bestehenden Wasserwerkswald.<br />

Ein angemessener Abstand der Bebauung zum Wald wird mit einer Grundstückstiefe<br />

von 25 m (durchschnittliche Wipfelhöhe des angrenzenden Baumbestandes) gewährleistet.<br />

Diese Verfahrensweise wird durch einschlägige Gerichtsurteile bestätigt.<br />

Gleichzeitig dient die Fläche der Gestaltung des öffentlichen Grün- und Wegenetzes als Verbindung<br />

des Quartiers <strong>südlich</strong> der Bahnlinie in die offene Flur und zur Regionalparkroute. Sie<br />

ist bereits sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Rahmenplan Süd dargestellt.<br />

Flächen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

Auf der Grünfläche werden notwendige Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs<br />

realisiert. Um die Versiegelung des Gesamtgebiets und die negative Beeinflussung<br />

der Grundwasserneubildung soweit wie möglich zu mindern und die Absenkung des<br />

Grundwasserspiegels zu vermeiden bzw. zu reduzieren, sind Beschränkungen für wasserundurchlässige<br />

Oberflächenbefestigungen festgesetzt. Aus funktionalen Gründen (Befahrung<br />

mit LKW) und zum Grundwasserschutz sollen im Gewerbegebiet jedoch wasserundurchlässige<br />

Oberflächenbefestigungen zulässig sein.<br />

Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Die Festsetzung zur Begrünung nicht überbauter Grundstücksfreiflächen sowie Dachflächen<br />

mit einer Neigung bis 10° und Baumpflanzungen hat eine erhebliche Bedeutung für das innerörtliche<br />

und damit auch innerstädtische Klima, denn sie wirkt Luftverunreinigungen und<br />

der Aufheizung der Luft entgegen, bewirkt eine Entstaubung der Luft, fördert die Sauerstofferneuerung<br />

und dient mithin dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Darüber hinaus<br />

kann über die Dachbegrünung ein verzögerter Abfluss des anfallenden Oberflächenwassers<br />

erreicht werden.<br />

Der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen kommt außerdem<br />

eine elementare Bedeutung für die <strong>Stadt</strong>bildgestaltung zu. Die Förderung einer Durchgrünung<br />

der Siedlungsstruktur wirkt sich, wie bereits im vorigen Absatz beschrieben, positiv auf<br />

das innerstädtische Klima aus, da sie Luftverunreinigungen und der Aufheizung der Luft entgegen<br />

wirkt. Die festgesetzte Begrünung der freibleibenden Grundstücksflächen dient der<br />

Beschränkung des Versiegelungsgrads, eine angemessene Durchgrünung des Gebiets wird<br />

gesichert.<br />

Flächen für Versorgungsanlagen<br />

Die Festsetzung dient der Sicherung der Versorgung des Plangebietes.<br />

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Die festgesetzten Rechte zugunsten der angrenzenden Grundstückseigentümer dienen der<br />

Sicherstellung der Erschließung im Falle einer kleinteiligeren Grundstücksaufteilung. Werden<br />

Grundstücke geteilt, können Grundstücke, die nicht an der Erschließungsstraße liegen, über<br />

die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erschlossen werden. Die Lage der Rechte ist flexibel<br />

gehalten, da die zukünftige Grundstücksordnung noch nicht bekannt ist.<br />

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Dächer, Fassaden<br />

Die Festsetzungen über die Gestaltung von Dächern und Fassaden geben den erwünschten<br />

gestalterischen Rahmen für die Gestaltung und Einordnung des Gebiets in den <strong>Stadt</strong>kontext.<br />

Sie lassen jedoch andererseits genügend Spielraum für eine individuelle Baugestaltung.<br />

Die Einschränkung der Verwendbarkeit von Dachdeckungen aus Zink, Blei, Kupfer etc. ist<br />

eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft. Bei diesen Dachdeckungsmaterialien<br />

besteht die Gefahr, dass Schadstoffe durch Auswaschungen in den Untergrund gelangen.<br />

Die Festsetzung dient somit dem Schutz der Ressourcen Wasser und Boden.<br />

Gestaltung von Grundstücksfreiflächen, Einfriedungen<br />

Um die Versiegelung des Gesamtgebiets und die negative Beeinflussung der Grundwasserneubildung<br />

soweit wie möglich zu mindern und die Absenkung des Grundwasserspiegels zu<br />

vermeiden bzw. zu reduzieren, sind für die Stellplatzflächen wasserdurchlässige Beläge<br />

festgesetzt. Sie reduzieren gleichzeitig den Zufluss von Oberflächenwasser in die städtische<br />

Kanalisation. Städtebaulich wie auch gestalterisch kommt dies dem gesamten Gebiet zugute.<br />

Durch die Festsetzung einer maximalen Einfriedungshöhe wird einerseits dem Sicherheitsbedürfnis<br />

der Eigentümer, andererseits Gestaltungs- und Naturschutzaspekten Rechnung<br />

getragen.<br />

Die Festsetzungen zur Außenbeleuchtung wurden aus artenschutzrechtlichen Gründen aufgrund<br />

der unmittelbaren Nähe zu Wald und Flur getroffen.<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

Abgrabungen und Aufschüttungen des Geländes wurden begrenzt, um Geländemodellierungen<br />

auf ein notwendiges gestalterisches Maß zu reduzieren.<br />

Werbeanlagen<br />

Werbeanlagen werden in ihrer Art und Ausbildung beschränkt, um eine gestalterische Einfügung<br />

ins <strong>Stadt</strong>bild zu gewährleisten.<br />

Niederspannungsfreileitungen<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s soll durch das Verbot von Niederspannungs- und<br />

Fernmeldefreileitungen eine größtmögliche Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität sichergestellt<br />

werden. Eine oberirdische Führung von Leitungen würde die gestalterische Qualität des<br />

Gebiets erheblich beeinträchtigen und somit dem Planungsziel widersprechen.<br />

Innerhalb des Planungsgebiets fallen für die Erschließung ohnehin Tiefbauarbeiten an, sodass<br />

die unterirdische Verlegung der Leitungen in Abstimmung mit den anderen Versorgungsträgern<br />

und dem Straßenbau durchgeführt werden kann. Durch diese Koordination<br />

können die Mehrkosten für eine unterirdische Verlegung der Telekommunikationsleitungen<br />

auf ein Minimum begrenzt werden.<br />

NATURSCHUTZRECHTLICHE FLÄCHENKOMPENSATION<br />

Als interne Ausgleichsmaßnahme im Gebiet wird im Anschluss an den Wasserwerkswald der<br />

Aufbau eines naturnahen Waldsaumes von ca. 10 Meter Breite mit einer naturnahen Grünlandeinsaat<br />

vorgenommen, welche extensiv gepflegt wird. Zur Grenze zum Gewerbegebiet<br />

entstehen Hecken und Gebüschpflanzungen mit landschaftstypischen Arten, im Mittel 3 m<br />

breit. Ein 3 Meter breiter wassergebundener Weg ist Teil der geplanten Fuß- und Radwegeverbindung<br />

aus dem Baugebiet „Schokoladenfabrik“ in die Feldflur bzw. den Regionalpark.<br />

Die externe, hydromorphologische Ausgleichsmaßnahme dient gleichzeitig zur Umsetzung<br />

der WRLL (Wasserrahmenrichtlinie) am Schwarzbach (Fließkilometer 0,550 – 0,600 und<br />

0,700 – 1,225 m). Die Maßnahmenvorschläge aus dem Jahr 2009 wurden im Pilotprojekt<br />

„Umsetzung des IKSR Masterplans Wanderfische Rhein in Verbindung mit der Umsetzung<br />

der Maßnahmen gemäß WRLL und HWSK am Schwarzbach im Taunus“ (Sydro Consult,<br />

April 2012) im Auftrag des Abwasserverbandes Main Taunus konkretisiert. Die strukturverbessernden<br />

Maßnahmen sind insbesondere in Verbindung mit dem „Masterplan Wanderfische<br />

Rhein“ von überregionaler Bedeutung. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium<br />

und der Unteren Wasserbehörde des Main-Taunus-Kreises wird nach Vorliegen der Genehmigungsplanung<br />

2013 die wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde<br />

beantragt. Inhalt der Maßnahme sind die Entfernung des Uferverbaus, die Schaffung von<br />

Sohlstrukturen sowie die Förderung der Strömungsdiversität. Ziel ist die Verbesserung des<br />

ökologischen Zustandes, insbesondere durch die Schaffung von Lebensraum für verschie-<br />

B e g r ü n d u n g Seite 11 von 14<br />

dene Fischarten (auch: Laichhabitate), für Makrozoobenthos und Makrophyten/Phytobenthos.<br />

Die Baukosten der Maßnahme werden auf 132.000 € geschätzt, das entspricht, ohne Berücksichtigung<br />

der Planungskosten, 377.143 Biotopwertpunkten. Damit ist der vollständige<br />

naturschutzrechtliche Ausgleich für den <strong>Bebauungsplan</strong> N 83 gesichert.<br />

Die Maßnahme soll in Gänze umgesetzt werden. Die verbleibenden Biotopwertpunkte, die<br />

nicht für den Ausgleich des <strong>Bebauungsplan</strong>s N 83 erforderlich sind, sollen zur Gutschrift auf<br />

dem Ökokonto der <strong>Stadt</strong> <strong>Hattersheim</strong> beantragt werden.<br />

Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung der Kommune zur Umsetzung der WRLL wird<br />

zur Sicherung der Kompensationsmaßnahme eine Durchführungsverpflichtung eingegangen.<br />

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG<br />

Der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>N83</strong> unterliegt nach § 2 (3) 3 UVPG i.V.m. § 17 UVPG<br />

nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung inklusive der entsprechenden<br />

allgemeinen Vorprüfung.<br />

In § 2 (4) BauGB ist festgelegt, dass durch die Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu<br />

bewerten sind. Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall die allgemeine Vorprüfung i.S. des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich durch die aktuellere Prüfung<br />

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (Umweltprüfung) ersetzt.<br />

STÄDTEBAULICHE KENNZAHLEN<br />

Flächenart Flächengröße Anteil in %<br />

gewerbliche Baufläche 41 502 m² 75 %<br />

öffentliche Grünfläche 10 501 m² 19 %<br />

öffentliche Verkehrsfläche 3 676 m² 6 %<br />

Summe 55 679 m² 100%<br />

WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />

Die wichtigste Auswirkung des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist die bezweckte Bereitstellung von Gewerbeflächen<br />

zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben sowie die Schaffung einer öffentlichen<br />

Grünfläche.<br />

Außerdem werden im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Flächen aufgewertet<br />

und Biotope vernetzt. Über diese sowie über die in den vorausgehenden Kapiteln getrof-<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

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<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

fenen Aussagen hinaus sind wesentliche Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s nicht zu erkennen.<br />

BODENORDNUNG<br />

Zur Realisierung des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist aufgrund unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse<br />

eine Bodenordnung in Form einer Umlegung erforderlich.<br />

UMWELTBERICHT<br />

ZUM BEBAUUNGSPLAN<br />

gem. § 2a BauGB<br />

Im Rahmen der Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne sieht das Baugesetzbuch<br />

(BauGB) in seiner aktuellen Fassung vor, dass nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen ist. Hierbei sollen die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen<br />

ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser<br />

Umweltbericht soll Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von<br />

den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.<br />

Der Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung und Artenschutzprüfung ist Bestandteil<br />

der Begründung und wird den Anlagen des <strong>Bebauungsplan</strong>es beigefügt.<br />

begründet – abgewichen wird, kann mittels ökologischer Baubegleitung und –<br />

koordination sichergestellt werden, dass sich keine geschützten Lebensstätten<br />

geschützter Tiere in de zu rodenden Gehölzen befinden.<br />

• Zum Schutz der Zauneidechse sind die in dem schmalen Saumstreifen zwischen<br />

den bisherigen Ackerflächen und der bestehenden Siedlungs- und Gewerbefläche<br />

vorkommenden Tiere vor Beginn von Baumaßnahmen zu fangen<br />

und umzusiedeln.<br />

• Weiterhin kann es im Zuge der Baumaßnahmen zu dauerhaften Erdzwischenlagerungen<br />

kommen, in welchen sich bereits nach kurzer Zeit Zauneidechsen<br />

ansiedeln. Ein späteres Abschieben führt unweigerlich zur Tötung oder Verletzung<br />

der Tiere. Daher sind dauerhafte Erdzwischenlager (während der Vegetationszeit<br />

länger als 1 Monat) unzulässig.<br />

• Zum Schutz aller Vogelarten sind vollverspiegelte Glasfassaden unzulässig.<br />

Das mindert insbesondere die Gefährdung für Vögel hinsichtlich Kollisionen<br />

mit Glasflächen.<br />

• Die Notwendigkeit für CEF-Maßnahmen ergab sich nicht.<br />

ARTENSCHUTZRECHLICHTE EINSCHÄTZUNG<br />

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde durch das BÜRO GALL, Freiraumplanung &<br />

Ökologie, Butzbach eine Artenschutzprüfung erstellt, welche ebenfalls den Anlagen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

beigefügt ist, die wesentlichen Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind<br />

nachfolgend zusammengefasst:<br />

1. Das Artenschutzrecht sieht einen umfassenden Schutz für die Arten des Anhangs IV<br />

der FFH-Richtlinie sowie die Europäischen Vogelarten vor. Kommen Arten aus diesen<br />

Artengruppen im Plangebiet oder dessen Umfeld vor, ist im Rahmen von Planverfahren<br />

die Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu prüfen, wobei von<br />

den Möglichkeiten zum Einsatz von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

sowie ggf. eines Ausnahmeverfahrens Gebrauch gemacht werden kann.<br />

2. Die sich daraus ergebenden Vermeidungs-Maßnahmen können wie folgt zusammengefasst<br />

werden:<br />

• Zum Schutz aller in Gehölzen brütenden Vogelarten werden im Zuge der bauvorbereitenden<br />

Maßnahmen lineare Gehölze zu entfernen, die zum Teil den<br />

Charakter von Baumkecken aufweisen. Fällungen und Rodungen erfolgen nur<br />

in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar. Sofern von dieser Regelung –<br />

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