Bebauungsplan N83 „Gewerbegebiet südlich ... - Stadt Hattersheim
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B e b a u u n g s p l a n N 8 3<br />
<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />
B e b a u u n g s p l a n N 8 3<br />
<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />
Zur optimalen Nutzung der schalltechnischen Ressourcen wurden die gewerblichen Flächen<br />
daher in geeignete Teilgebiete aufgeteilt, denen jeweils ein Flächenschallpegel (Emissionskontingent)<br />
LEK,i zugeordnet wird.<br />
Die Kontingentierung des Gewerbelärms für ein angrenzendes Mischgebiet ergab mit Flächenschallpegeln<br />
von bis zu ca. 65 dB(A) für die Tagzeit und 55 dB(A) für die Nachtzeit verhältnismäßig<br />
hohe Emissionskontingente, so dass für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben<br />
hinsichtlich des Lärmschutzes keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind. Ferner<br />
ergeben die Berechnungen, das für einige Richtungssektoren Zusatzkontingente vergeben<br />
werden können, so dass die Lärmemissionen des Gewerbes für diese Richtungen noch höhere<br />
Werte annehmen darf.<br />
Im <strong>Bebauungsplan</strong> wurden somit genaue Festsetzungen über die zulässigen Emissionskontingente<br />
(LEK,i) nach DIN 45691 getroffen, die die geplanten Vorhaben nicht überschreiten<br />
dürfen. Eine genaue Berechnung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist im Rahmen der Baugenehmigung<br />
nach TA-Lärm nachzuweisen.<br />
ALTLASTEN/ ALTABLAGERUNGEN<br />
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.<br />
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Mit dem Ziel der Bereitstellung von Gewerbeflächen wurde der Geltungsbereich als Gewerbegebiet<br />
bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.<br />
Das östliche Teilgebiet TF 5 ist als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die Einschränkungen<br />
beziehen sich auf die höheren Beschränkungen der Emissionswerte der dort<br />
zulässigen Gewerbebetriebe und des damit zulässigen Nutzungsspektrums.<br />
Gemäß städtebaulichem Vorkonzept 2007 für die Entwicklung von <strong>Hattersheim</strong> Süd sind auf<br />
den direkt östlich angrenzenden Flächen Wohnbau- bzw. Mischgebietsflächen geplant. Daher<br />
sind im Teilgebiet TF 5 nur nicht wesentlich störende Nutzungen im Rahmen der festgesetzten<br />
Emissionskontingente zulässig. Für die weiteren Teilflächen sind ebenfalls Emissionskontingente<br />
festgesetzt (siehe P.11 „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“).<br />
Die ausgeschlossenen nach BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (a) - (c) sind aus besonderen<br />
städtebaulichen Gründen nicht zulässig, um die eigentliche Nutzung als Gebiet zur<br />
Ansiedlung von hochwertigen Gewerbenutzungen nicht zu beeinträchtigen.<br />
Einzelhandelsbetriebe (a) sind an dieser Stelle nicht zulässig, da im <strong>Hattersheim</strong>er Einzelhandelskonzept<br />
bereits andere Standorte im <strong>Stadt</strong>gebiet definiert wurden, mit denen der Bedarf<br />
gedeckt ist. Weitere Standorte sind städtebaulich nicht erwünscht.<br />
Von Tankstellen (c), Sexshops (b) sowie Vergnügungsstätten und Spielhallen (f) können Belästigungen<br />
oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet selbst nicht erwünscht und auch<br />
besonders in dessen unmittelbarer Umgebung unzumutbar sind. Vielmehr sollen die nur begrenzt<br />
zur Verfügung stehenden, innerörtlichen Gewerbeflächen hochwertigen Nutzungen<br />
vorbehalten bleiben.<br />
Betriebe des Beherbergungswesens (d) sind nicht zulässig, da es sich städtebaulich um keinen<br />
geeigneten Standort im <strong>Stadt</strong>kontext handelt. Diese Nutzungsart wäre innerhalb eines<br />
Gewerbegebiets selbst Belästigungen oder Störungen der Gewerbebetriebe ausgesetzt bzw.<br />
würde die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zusätzlich eingeschränkt werden müssen. Das<br />
gleiche gilt für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />
und Betriebsleiter (e).<br />
Maß der baulichen Nutzung<br />
Die auf 0,8 festgelegte Grundflächenzahl entspricht der in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenze;<br />
die Geschoßflächenzahl bleibt mit 2,0 etwas dahinter zurück. Die maximal zulässige<br />
Höhe der baulichen Anlagen wird auf 12,0 m (GE-TF 1-5) begrenzt. Die Festsetzungen orientieren<br />
sich am städtebaulichen Kontext der benachbarten Gewerbegebiete. Sie ermöglichen<br />
eine gute Einfügung der neuen Bebauung in die Umgebung und eine ausreichend dichte<br />
Bebauung. Als Höhenlage wird die Mitte der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes<br />
auf der Straßenoberkante definiert. Damit sind die Höhenfestsetzungen für Gebäude einheitlich.<br />
Bauweise<br />
Die offene Bauweise sichert eine städtebaulich qualitätvolle Bebauung.<br />
Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile sind zulässig, um funktionalen<br />
Anforderungen sowie flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.<br />
Stellplätze und Garagen<br />
Da die Baugrenzen sehr großzügig festgesetzt sind, ist die Anordnung der Stellplätze und<br />
Garagen innerhalb dieser Grenzen städtebaulich sinnvoll.<br />
Nebenanlagen<br />
Nebenanlagen sind aufgrund des Gebietstypus nur zur Versorgungsinfrastruktur des Gebietes<br />
zulässig.<br />
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