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Bebauungsplan N83 „Gewerbegebiet südlich ... - Stadt Hattersheim

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B e b a u u n g s p l a n N 8 3<br />

<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

B e b a u u n g s p l a n N 8 3<br />

<strong>„Gewerbegebiet</strong> <strong>südlich</strong> der Voltastraße“<br />

Zur optimalen Nutzung der schalltechnischen Ressourcen wurden die gewerblichen Flächen<br />

daher in geeignete Teilgebiete aufgeteilt, denen jeweils ein Flächenschallpegel (Emissionskontingent)<br />

LEK,i zugeordnet wird.<br />

Die Kontingentierung des Gewerbelärms für ein angrenzendes Mischgebiet ergab mit Flächenschallpegeln<br />

von bis zu ca. 65 dB(A) für die Tagzeit und 55 dB(A) für die Nachtzeit verhältnismäßig<br />

hohe Emissionskontingente, so dass für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben<br />

hinsichtlich des Lärmschutzes keine besonderen Schwierigkeiten zu erwarten sind. Ferner<br />

ergeben die Berechnungen, das für einige Richtungssektoren Zusatzkontingente vergeben<br />

werden können, so dass die Lärmemissionen des Gewerbes für diese Richtungen noch höhere<br />

Werte annehmen darf.<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong> wurden somit genaue Festsetzungen über die zulässigen Emissionskontingente<br />

(LEK,i) nach DIN 45691 getroffen, die die geplanten Vorhaben nicht überschreiten<br />

dürfen. Eine genaue Berechnung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist im Rahmen der Baugenehmigung<br />

nach TA-Lärm nachzuweisen.<br />

ALTLASTEN/ ALTABLAGERUNGEN<br />

Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.<br />

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

Mit dem Ziel der Bereitstellung von Gewerbeflächen wurde der Geltungsbereich als Gewerbegebiet<br />

bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.<br />

Das östliche Teilgebiet TF 5 ist als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die Einschränkungen<br />

beziehen sich auf die höheren Beschränkungen der Emissionswerte der dort<br />

zulässigen Gewerbebetriebe und des damit zulässigen Nutzungsspektrums.<br />

Gemäß städtebaulichem Vorkonzept 2007 für die Entwicklung von <strong>Hattersheim</strong> Süd sind auf<br />

den direkt östlich angrenzenden Flächen Wohnbau- bzw. Mischgebietsflächen geplant. Daher<br />

sind im Teilgebiet TF 5 nur nicht wesentlich störende Nutzungen im Rahmen der festgesetzten<br />

Emissionskontingente zulässig. Für die weiteren Teilflächen sind ebenfalls Emissionskontingente<br />

festgesetzt (siehe P.11 „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“).<br />

Die ausgeschlossenen nach BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (a) - (c) sind aus besonderen<br />

städtebaulichen Gründen nicht zulässig, um die eigentliche Nutzung als Gebiet zur<br />

Ansiedlung von hochwertigen Gewerbenutzungen nicht zu beeinträchtigen.<br />

Einzelhandelsbetriebe (a) sind an dieser Stelle nicht zulässig, da im <strong>Hattersheim</strong>er Einzelhandelskonzept<br />

bereits andere Standorte im <strong>Stadt</strong>gebiet definiert wurden, mit denen der Bedarf<br />

gedeckt ist. Weitere Standorte sind städtebaulich nicht erwünscht.<br />

Von Tankstellen (c), Sexshops (b) sowie Vergnügungsstätten und Spielhallen (f) können Belästigungen<br />

oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet selbst nicht erwünscht und auch<br />

besonders in dessen unmittelbarer Umgebung unzumutbar sind. Vielmehr sollen die nur begrenzt<br />

zur Verfügung stehenden, innerörtlichen Gewerbeflächen hochwertigen Nutzungen<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Betriebe des Beherbergungswesens (d) sind nicht zulässig, da es sich städtebaulich um keinen<br />

geeigneten Standort im <strong>Stadt</strong>kontext handelt. Diese Nutzungsart wäre innerhalb eines<br />

Gewerbegebiets selbst Belästigungen oder Störungen der Gewerbebetriebe ausgesetzt bzw.<br />

würde die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zusätzlich eingeschränkt werden müssen. Das<br />

gleiche gilt für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter (e).<br />

Maß der baulichen Nutzung<br />

Die auf 0,8 festgelegte Grundflächenzahl entspricht der in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenze;<br />

die Geschoßflächenzahl bleibt mit 2,0 etwas dahinter zurück. Die maximal zulässige<br />

Höhe der baulichen Anlagen wird auf 12,0 m (GE-TF 1-5) begrenzt. Die Festsetzungen orientieren<br />

sich am städtebaulichen Kontext der benachbarten Gewerbegebiete. Sie ermöglichen<br />

eine gute Einfügung der neuen Bebauung in die Umgebung und eine ausreichend dichte<br />

Bebauung. Als Höhenlage wird die Mitte der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes<br />

auf der Straßenoberkante definiert. Damit sind die Höhenfestsetzungen für Gebäude einheitlich.<br />

Bauweise<br />

Die offene Bauweise sichert eine städtebaulich qualitätvolle Bebauung.<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile sind zulässig, um funktionalen<br />

Anforderungen sowie flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.<br />

Stellplätze und Garagen<br />

Da die Baugrenzen sehr großzügig festgesetzt sind, ist die Anordnung der Stellplätze und<br />

Garagen innerhalb dieser Grenzen städtebaulich sinnvoll.<br />

Nebenanlagen<br />

Nebenanlagen sind aufgrund des Gebietstypus nur zur Versorgungsinfrastruktur des Gebietes<br />

zulässig.<br />

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