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Bebauungsplan N22 „Nordöstlich der ... - Stadt Hattersheim

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B e b a u u n g s p l a n N 2 2<br />

<strong>„Nordöstlich</strong> <strong>der</strong> Annabergstraße“<br />

gelung freizuhalten und eine kompakt gestaltete Bebauung an <strong>der</strong> Ortseingangssituation zu<br />

erreichen. Um den Anteil versiegelter Flächen auf dem Grundstück möglichst gering zu halten,<br />

wurde die Zufahrtslänge zu Garagen, Carports und Stellplätzen begrenzt.<br />

Der festgesetzte Abstand für Carports und Garagen zur vor<strong>der</strong>en Grundstücksgrenze von<br />

mindestens 5,00 m dient <strong>der</strong> Vermeidung von Verkehrsgefährdungen durch Sichtbehin<strong>der</strong>ungen.<br />

Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Über die festgesetzten Pflanzgebote wird in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften zur<br />

Beschränkung des Versiegelungsgrades eine angemessene Begrünung des Grundstücks<br />

gesichert. Dem Erhalt des Baumes und <strong>der</strong> Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen<br />

kommt eine elementare Bedeutung für die <strong>Stadt</strong>bildgestaltung (Ortsrandgestaltung). Die För<strong>der</strong>ung<br />

von Bepflanzungen innerhalb bebauter Ortslagen wirkt sich positiv auf das innerörtliche<br />

Klima aus, da sie Luftverunreinigungen und <strong>der</strong> Aufheizung <strong>der</strong> Luft entgegen wirkt.<br />

Die Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen mit einer Neigung bis 10° hat eine erhebliche<br />

Bedeutung für das innerörtliche und damit auch innerstädtische Klima, denn sie<br />

wirkt Luftverunreinigungen und <strong>der</strong> Aufheizung <strong>der</strong> Luft entgegen, bewirkt eine Entstaubung<br />

<strong>der</strong> Luft, för<strong>der</strong>t die Sauerstofferneuerung und dient mithin dem Schutz <strong>der</strong> natürlichen Lebensgrundlagen.<br />

Darüber hinaus kann über die Dachbegrünung ein verzögerter Abfluss des<br />

anfallenden Oberflächenwassers erreicht werden.<br />

14. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Dächer<br />

Die Festsetzungen von Dachform und Dachneigung orientiert sich an <strong>der</strong> angrenzenden bestehenden<br />

Bebauung und sichert die Integration des neuen Wohnhauses in die bebaute<br />

Ortslage. Der Farbton <strong>der</strong> Dachdeckung ist an die unmittelbare Umgebung anzupassen, um<br />

die gestalterische Einordnung des Gebäudes in das Ortsbild sicher zu stellen.<br />

Reflektierende Materialien und glasierte Ziegel werden aufgrund <strong>der</strong> damit verbundenen Beeinträchtigung<br />

des städtebaulichen Erscheinungsbildes ausgeschlossen. Die Nutzung erneuerbarer<br />

Energien reduziert den Primärenergieverbrauch und den CO² Ausstoß; daher<br />

sind Solaranlagen zulässig. Die Einschränkung <strong>der</strong> Verwendbarkeit von Dachdeckungen aus<br />

Zink, Blei, Kupfer etc. ist eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft. Bei diesen<br />

Dachdeckungsmaterialien besteht die Gefahr, dass Schadstoffe durch Auswaschungen in<br />

den Untergrund gelangen. Die Festsetzung dient somit dem Schutz <strong>der</strong> Ressourcen Wasser<br />

und Boden.<br />

B e g r ü n d u n g Seite 10 von 12

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