Satzung - in der Gemeinde Heiden
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Fließende Gewässer II. Ordnung Unterhaltungsaufwand - 2 -<br />
(2) Eigentumsän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige<br />
nicht, so haften <strong>der</strong> bisherige und <strong>der</strong> neue Gebührenpflichtige vom Zeitpunkt des<br />
Eigentumswechsels an als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Rechtsän<strong>der</strong>ung bekannt wird.<br />
(3) Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />
<strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 4<br />
Gebührenmaßstab und -höhe<br />
(1) Der <strong>in</strong> § 2 genannte Unterhaltungsaufwand wird auf die Gebührenpflichtigen umgelegt,<br />
die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Verbände s<strong>in</strong>d.<br />
Die Gebiete <strong>der</strong> Verbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen <strong>Satzung</strong>en.<br />
(2) Verteilungsmaßstab ist die Flächengröße <strong>der</strong> Grundstücke <strong>in</strong> Hektar. Mit Bezug<br />
auf § 92 Abs. 1 Satz 5 LWG werden die Grundstücke, die <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile liegen, mit ihrer um 300 % erhöhten Fläche <strong>in</strong><br />
Ansatz gebracht, Waldflächen werden dagegen um 50 % verr<strong>in</strong>gerte Fläche <strong>in</strong><br />
Ansatz gebracht.<br />
(3) Berechnungsgrundlage für die Gebühr ist <strong>der</strong> Aufwand, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im vorangegangenen<br />
Jahr durch die Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand <strong>der</strong><br />
Wasser- und Bodenverbände entstanden ist.<br />
Ferner zählen zu diesem Aufwand die an den Kreis Borken zu zahlenden Kosten<br />
für die Bocholter Aa sowie den Beitrag an den Lippeverband.<br />
Die Jahresgebühr beträgt je Hektar im E<strong>in</strong>zugsgebiet des Unterhaltungsverbandes:<br />
1. Venn- und Thes<strong>in</strong>gbach<br />
(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />
a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 19,75 €<br />
b) Waldflächen 9,88 €<br />
2. Borkener Aa<br />
(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />
a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 14,02 €<br />
b) Waldflächen 7,01 €<br />
c) für Flächen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile (sogenannter Innenbereich) 42,06 €<br />
3. Rha<strong>der</strong>bach/Wienbach<br />
(e<strong>in</strong>schl. Umlagebeitrag an den Lippeverband)<br />
a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 15,73 €<br />
b) Waldflächen 7,87 €