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Satzung - in der Gemeinde Heiden

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Fließende Gewässer II. Ordnung Unterhaltungsaufwand - 2 -<br />

(2) Eigentumsän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige<br />

nicht, so haften <strong>der</strong> bisherige und <strong>der</strong> neue Gebührenpflichtige vom Zeitpunkt des<br />

Eigentumswechsels an als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Rechtsän<strong>der</strong>ung bekannt wird.<br />

(3) Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 4<br />

Gebührenmaßstab und -höhe<br />

(1) Der <strong>in</strong> § 2 genannte Unterhaltungsaufwand wird auf die Gebührenpflichtigen umgelegt,<br />

die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Verbände s<strong>in</strong>d.<br />

Die Gebiete <strong>der</strong> Verbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen <strong>Satzung</strong>en.<br />

(2) Verteilungsmaßstab ist die Flächengröße <strong>der</strong> Grundstücke <strong>in</strong> Hektar. Mit Bezug<br />

auf § 92 Abs. 1 Satz 5 LWG werden die Grundstücke, die <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile liegen, mit ihrer um 300 % erhöhten Fläche <strong>in</strong><br />

Ansatz gebracht, Waldflächen werden dagegen um 50 % verr<strong>in</strong>gerte Fläche <strong>in</strong><br />

Ansatz gebracht.<br />

(3) Berechnungsgrundlage für die Gebühr ist <strong>der</strong> Aufwand, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im vorangegangenen<br />

Jahr durch die Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand <strong>der</strong><br />

Wasser- und Bodenverbände entstanden ist.<br />

Ferner zählen zu diesem Aufwand die an den Kreis Borken zu zahlenden Kosten<br />

für die Bocholter Aa sowie den Beitrag an den Lippeverband.<br />

Die Jahresgebühr beträgt je Hektar im E<strong>in</strong>zugsgebiet des Unterhaltungsverbandes:<br />

1. Venn- und Thes<strong>in</strong>gbach<br />

(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 19,75 €<br />

b) Waldflächen 9,88 €<br />

2. Borkener Aa<br />

(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 14,02 €<br />

b) Waldflächen 7,01 €<br />

c) für Flächen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile (sogenannter Innenbereich) 42,06 €<br />

3. Rha<strong>der</strong>bach/Wienbach<br />

(e<strong>in</strong>schl. Umlagebeitrag an den Lippeverband)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 15,73 €<br />

b) Waldflächen 7,87 €

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