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Satzung - in der Gemeinde Heiden

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S a t z u n g<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> über die Erhebung von Gebühren für den<br />

Unterhaltungsaufwand für die fließenden Gewässer II. Ordnung<br />

vom 17.12.2002<br />

Stand: 01.01.2013<br />

Aufgrund des § 7 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (GO<br />

NRW) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.<br />

666/SGV. NRW. 2023) und <strong>der</strong> §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (LWG) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25.06.1995<br />

(GV. NRW. S. 126), sowie <strong>der</strong> §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für<br />

das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (KAG NRW) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong><br />

Rat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 30.10.2012 folgende 9. Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand<br />

für die fließenden Gewässer II. Ordnung vom 17.12.2002 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Unterhaltungspflicht<br />

Im Gebiet <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> obliegt die Unterhaltung <strong>der</strong> fließenden Gewässer<br />

zweiter Ordnung gemäß § 91 Abs. 2 LWG den folgenden Wasser- und Bodenverbänden:<br />

a) Venn- und Thes<strong>in</strong>gbach<br />

b) Rha<strong>der</strong>bach-Wienbach,<br />

c) Borkener Aa.<br />

§ 2<br />

Umlage des Unterhaltungsaufwandes<br />

Die Geme<strong>in</strong>de legt den Aufwand, <strong>der</strong> ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand<br />

<strong>der</strong> Wasser- und Bodenverbände und durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand<br />

des Kreises Borken für die Bocholter Aa e<strong>in</strong>schl. Beitrag an den<br />

Lippeverband entsteht, als Gebühren gemäß §§ 6 und 7 KAG auf die nach §§ 91, 92<br />

Abs. 1 und 2 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um.<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig für den <strong>in</strong> § 2 genannten Unterhaltungsaufwand s<strong>in</strong>d die Eigentümer<br />

von Grundstücken im seitlichen E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> betroffenen Gewässerstrecken.


Fließende Gewässer II. Ordnung Unterhaltungsaufwand - 2 -<br />

(2) Eigentumsän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige<br />

nicht, so haften <strong>der</strong> bisherige und <strong>der</strong> neue Gebührenpflichtige vom Zeitpunkt des<br />

Eigentumswechsels an als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Rechtsän<strong>der</strong>ung bekannt wird.<br />

(3) Ist das Grundstück mit e<strong>in</strong>em Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Erhebung <strong>der</strong> Gebühren erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 4<br />

Gebührenmaßstab und -höhe<br />

(1) Der <strong>in</strong> § 2 genannte Unterhaltungsaufwand wird auf die Gebührenpflichtigen umgelegt,<br />

die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Verbände s<strong>in</strong>d.<br />

Die Gebiete <strong>der</strong> Verbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen <strong>Satzung</strong>en.<br />

(2) Verteilungsmaßstab ist die Flächengröße <strong>der</strong> Grundstücke <strong>in</strong> Hektar. Mit Bezug<br />

auf § 92 Abs. 1 Satz 5 LWG werden die Grundstücke, die <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile liegen, mit ihrer um 300 % erhöhten Fläche <strong>in</strong><br />

Ansatz gebracht, Waldflächen werden dagegen um 50 % verr<strong>in</strong>gerte Fläche <strong>in</strong><br />

Ansatz gebracht.<br />

(3) Berechnungsgrundlage für die Gebühr ist <strong>der</strong> Aufwand, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im vorangegangenen<br />

Jahr durch die Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand <strong>der</strong><br />

Wasser- und Bodenverbände entstanden ist.<br />

Ferner zählen zu diesem Aufwand die an den Kreis Borken zu zahlenden Kosten<br />

für die Bocholter Aa sowie den Beitrag an den Lippeverband.<br />

Die Jahresgebühr beträgt je Hektar im E<strong>in</strong>zugsgebiet des Unterhaltungsverbandes:<br />

1. Venn- und Thes<strong>in</strong>gbach<br />

(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 19,75 €<br />

b) Waldflächen 9,88 €<br />

2. Borkener Aa<br />

(e<strong>in</strong>schl. seitliches anteiliges E<strong>in</strong>zugsgebiet <strong>der</strong> Bocholter Aa)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 14,02 €<br />

b) Waldflächen 7,01 €<br />

c) für Flächen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile (sogenannter Innenbereich) 42,06 €<br />

3. Rha<strong>der</strong>bach/Wienbach<br />

(e<strong>in</strong>schl. Umlagebeitrag an den Lippeverband)<br />

a) für sonstige Flächen im Verbandsgebiet 15,73 €<br />

b) Waldflächen 7,87 €


Fließende Gewässer II. Ordnung Unterhaltungsaufwand - 3 -<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung <strong>der</strong><br />

Grundsteuer.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> vom 17.12.2002 tritt mit ihrer Än<strong>der</strong>ung am 1. Januar 2013 <strong>in</strong> Kraft.

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