ACV-Sicherheitspaket
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<strong>ACV</strong>-Schutzbriefversicherung<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens<br />
1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie<br />
1.1 uns den Schaden unverzüglich anzeigen;<br />
1.2 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen<br />
wir erbringen. Wir unterhalten einen Notdienst, der „rund um<br />
die Uhr“ besetzt ist;<br />
1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere<br />
Weisungen beachten;<br />
1.4 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe<br />
des Schadens und über den Umfang seiner Ent schädigungspflicht<br />
gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der<br />
Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden<br />
Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden;<br />
1.5 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen<br />
auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstüt<br />
zen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.<br />
2. Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig, brauchen wir nicht zu leisten, es sei denn,<br />
dass Ihre Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung<br />
des Schadenfalles oder auf den Umfang der uns obliegenden<br />
Leistung hatte.<br />
3. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart,<br />
die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen,<br />
können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser<br />
Kosten kürzen.<br />
4. Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche<br />
gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie<br />
insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden<br />
übersteigt.<br />
5. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darle<br />
hen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren<br />
Er stat tung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb von vier<br />
Wochen nach Auszahlung an uns zurückzahlen.<br />
Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Bestimmun gen<br />
sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gelten.<br />
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