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ACV-Sicherheitspaket

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<strong>ACV</strong>-Clubhilfe<br />

Richtlinien zur <strong>ACV</strong>-Clubhilfe<br />

Die Bestimmung zu b) gilt nicht für Glasbruch-, Schmor - und<br />

Marderbissschäden. Soweit keine Teilkaskoversicherung ohne<br />

Selbstbeteiligung besteht, wird in jedem Einzelfall ein Zuschuss<br />

in Höhe von 50 % des maßgeblichen Rechnungsbetrages,<br />

höchstens 52 €, gewährt.<br />

2. Zuschüsse zu den in § 3, Ziffer II, als zuschussfähig festgestellten<br />

Schadenfällen se tzen einen 10 € übersteigenden Rechnungs -<br />

be trag voraus; Leistung: 50 % der Schadensumme bis zu<br />

einem Höchstbe trag von 52 €, 154 € bzw. 256 €.<br />

Bei Bestehen einer Teilkasko-/Vollkaskoversicherung gilt die<br />

Selbstbeteiligung als Schadensumme, höchstens jedoch ein<br />

eventuell geringerer Rechnungsbetrag.<br />

3. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bleiben<br />

außer Betracht.<br />

§ 8 Zurückweisung von Anträgen<br />

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind zurückzuweisen,<br />

wenn<br />

1. der Antragsteller die erforderlichen Beweise nach Ablauf der<br />

Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 5, Ziffer 3) nicht erbracht hat<br />

oder<br />

2. die für den Clubhilfe-Etat vorgesehenen Mittel erschöpft sind.<br />

§ 9 Bearbeitungsgrundsätze<br />

Die Entscheidung über den Antrag soll regelmäßig innerhalb von<br />

vier Wochen nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen dem Antragsteller<br />

mitgeteilt werden. Originalunterlagen kann er zurückfordern.<br />

§ 10 Anrufung des präsidiums<br />

Ist der Antragsteller mit der ihm mitgeteilten Entschei dung nicht<br />

einverstanden, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach deren<br />

Zugang schriftlich die Entscheidung des Präsidiums beantragen.<br />

Der An trag ist an die Hauptgeschäftsstelle in Köln zu richten. Das<br />

Präsidium entscheidet endgültig.<br />

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