Amtsblatt Mai 2013 - Altenkunstadt
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4 Amtliche Mitteilungen<br />
Nr. 5 - 27. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong><br />
Bekanntmachung über die Auflegung<br />
der Vorschlagsliste für Schöffen<br />
Der Gemeinderat <strong>Altenkunstadt</strong> hat in der Sitzung am 07.05.<strong>2013</strong><br />
den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen<br />
und Schöffen für das Landgericht Coburg bzw. Amtsgericht<br />
Lichtenfels gefasst.<br />
Die Vorschlagsliste der Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong> zur Auswahl der<br />
Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 – 2018 liegt in der Zeit<br />
von 28.05.<strong>2013</strong> bis 03.06.<strong>2013</strong><br />
im Rathaus <strong>Altenkunstadt</strong>, Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />
Zimmer Nr. 1, Einwohnermelde- und Passamt während der allgemeinen<br />
Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.<br />
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer<br />
Woche, bis zum 10.06.<strong>2013</strong>, nach Schluss der Auflegung<br />
schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />
Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>, Einspruch mit<br />
der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen<br />
aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG bzw. nach<br />
Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen<br />
Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
und des Inneren vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127) nicht<br />
auf-genommen werden durften oder sollten.<br />
<strong>Altenkunstadt</strong>, 10.05.<strong>2013</strong><br />
Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong><br />
Georg Vonbrunn<br />
Erster Bürgermeister<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses<br />
über die 6. Änderung<br />
des Bebauungsplanes „Weidner“<br />
Der Gemeinderat <strong>Altenkunstadt</strong> hat mit Beschluss vom<br />
07.05.<strong>2013</strong> die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weidner“<br />
als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß<br />
§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des<br />
Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan<br />
mit der Begründung zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der<br />
Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong>, Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der<br />
Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB<br />
wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des<br />
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />
Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder<br />
den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf<br />
die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />
hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für<br />
nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die<br />
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />
<strong>Altenkunstadt</strong>, 27.05.<strong>2013</strong><br />
Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong><br />
Georg Vonbrunn<br />
Erster Bürgermeister