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Amtsblatt Mai 2013 - Altenkunstadt

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4 Amtliche Mitteilungen<br />

Nr. 5 - 27. <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong><br />

Bekanntmachung über die Auflegung<br />

der Vorschlagsliste für Schöffen<br />

Der Gemeinderat <strong>Altenkunstadt</strong> hat in der Sitzung am 07.05.<strong>2013</strong><br />

den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen<br />

und Schöffen für das Landgericht Coburg bzw. Amtsgericht<br />

Lichtenfels gefasst.<br />

Die Vorschlagsliste der Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong> zur Auswahl der<br />

Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 – 2018 liegt in der Zeit<br />

von 28.05.<strong>2013</strong> bis 03.06.<strong>2013</strong><br />

im Rathaus <strong>Altenkunstadt</strong>, Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />

Zimmer Nr. 1, Einwohnermelde- und Passamt während der allgemeinen<br />

Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.<br />

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer<br />

Woche, bis zum 10.06.<strong>2013</strong>, nach Schluss der Auflegung<br />

schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />

Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>, Einspruch mit<br />

der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen<br />

aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG bzw. nach<br />

Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen<br />

Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

und des Inneren vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127) nicht<br />

auf-genommen werden durften oder sollten.<br />

<strong>Altenkunstadt</strong>, 10.05.<strong>2013</strong><br />

Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong><br />

Georg Vonbrunn<br />

Erster Bürgermeister<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses<br />

über die 6. Änderung<br />

des Bebauungsplanes „Weidner“<br />

Der Gemeinderat <strong>Altenkunstadt</strong> hat mit Beschluss vom<br />

07.05.<strong>2013</strong> die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weidner“<br />

als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß<br />

§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />

gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des<br />

Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan<br />

mit der Begründung zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der<br />

Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong>, Marktplatz 2, 96264 <strong>Altenkunstadt</strong>,<br />

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der<br />

Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB<br />

wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des<br />

Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />

Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder<br />

den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf<br />

die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für<br />

nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die<br />

Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

<strong>Altenkunstadt</strong>, 27.05.<strong>2013</strong><br />

Gemeinde <strong>Altenkunstadt</strong><br />

Georg Vonbrunn<br />

Erster Bürgermeister

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