dens 07/2013
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KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />
Wenn der Patient nicht mehr kommt (1)<br />
Berechnung von Zahnersatz-Teilleistungen<br />
Selten, aber jedoch immer mal wieder, kommt es im<br />
Praxisalltag vor, dass Zahnersatz, Zahnkronen und<br />
Suprakonstruktionen dem Patienten nicht endgültig<br />
eingegliedert werden können.<br />
Gründe, warum eine prothetische Arbeit nicht abgeschlossen<br />
werden kann, sind beispielsweise der<br />
Tod des Patienten oder wenn während des längeren<br />
Ausbleibens des Patienten infolge von schwerer<br />
Krankheit, sich eine Eingliederung unmöglich macht.<br />
In diesen Fällen haben sich die Mundverhältnisse<br />
so verändert, dass die geplante und zum Teil fertig<br />
gestellte prothetische Arbeit nicht mehr verwendet<br />
werden kann.<br />
In diesen seltenen Fällen ist die Krankenkasse verpflichtet,<br />
erbrachte Teilleistungen entsprechend zu<br />
vergüten. Vorraussetzung für die Abrechnung der<br />
Teilleistung ist das Vorliegen eines Heil- und Kostenplanes<br />
mit Übernahmeerklärung der Krankenkasse,<br />
aber, je nach Behandlungsschritt,<br />
ist sie nicht bei jedem<br />
vorliegenden Behandlungsabbruch<br />
zahlungspflichtig.<br />
Somit kann der Kassenzahnarzt<br />
die Vergütung von Teilleistungen<br />
verlangen, wenn der<br />
Abbruch der Behandlung nicht<br />
darauf beruht, dass er selbst seine<br />
Pflichten als Kassenzahnarzt<br />
verletzt habe.<br />
Voraussetzung ist auch, dass<br />
die durchgeführten Leistungen vor Behandlungsabbruch<br />
den Ansatz eines Festzuschusses zulassen.<br />
Aufgrund der Komplexität der Teilleistungen beschränken<br />
sich die Erläuterungen in diesem Teil auf<br />
die Abrechnung von Teilleistungen bei Kronen zu<br />
den Befundgruppen 8.1 und 8.2 sowie zur BEMA-Nr.<br />
22. In den darauf folgenden <strong>dens</strong>-Ausgaben werden<br />
Abrechnungshinweise zu Teilleistungen bei Brücken<br />
und Prothesen näher erläutert.<br />
Nicht vollendete Leistungen (Teilleistungen)<br />
Befundklasse 8<br />
Die Befundklasse 8 wird bei nicht vollendeten Leistungen<br />
in die Befunde 8.1 bis 8.6 unterteilt. Diese<br />
Befunde haben keinen Festbetrag hinterlegt, da jede<br />
Teilleistung individuell bis zum erbrachten Arbeitsschritt<br />
berechnet und als Prozent-Satz erfasst werden<br />
muss.<br />
Nicht mit einem Teil-Festzuschuss bei nicht vollendeten<br />
Behandlungen versehen, sind laut Festzuschuss-Richtlinien<br />
die Befunde 1.4, 2.6 sowie die<br />
gesamten Befundklassen 6 und 7. Dies gilt auch für<br />
Befunde, die die Befundklasse 7 ergänzen, wie beispielsweise<br />
der Befund 1.3, der die Befunde 7.1 und<br />
7.2 im Verblendbereich ergänzt. Aber dennoch können<br />
die zahnärztlichen Leistungen anteilig entsprechend<br />
nach BEMA/GOZ berechnet werden.<br />
Abrechnung von Teilleistungen<br />
Honorar: Teilweise erbrachte Leistungen nach den<br />
BEMA-Nr. 22, 94a/b, 99 und/oder GOZ. Wurden jedoch<br />
einzelne zahnärztliche Leistungen vollständig<br />
erbracht, können sie auf dem Heil- und Kostenplan<br />
auch in voller Höhe angesetzt werden.<br />
Die Material- und Laborkosten, die bis zum Behandlungsabbruch<br />
entstanden sind, sind der Abrechnung<br />
in voller Höhe zu Grunde zu legen. Der Zahnarzt ist<br />
allerdings verpflichtet, bei Bekanntwerden der Umstände<br />
die zum Behandlungsabbruch führen, die<br />
zahntechnische Arbeit erforderlichenfalls auch im<br />
laufenden Arbeitsgang zu stoppen.<br />
Festzuschussanspruch: Können Leistungen der<br />
prothetischen Versorgung nicht vollendet werden,<br />
hat der Patient in der Regel Anspruch auf anteilige<br />
Festzuschüsse der Befundklasse 8. Je nach Behandlungsfortschritt<br />
erhält er für die geplante prothetische<br />
Versorgung dann 50 bzw. 75 Prozent der<br />
Festzuschüsse.<br />
Abrechnungsverfahren bei Regel- und gleichartigen<br />
Versorgungen: Auf dem Heil- und Kostenplan soll ein<br />
„T“ für Teilleistungen und warum es nicht zur Vollendung<br />
der vorgesehenen Leistungen gekommen ist,<br />
vermerkt sein. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung<br />
rechnet die Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit<br />
der Krankenkasse ab.<br />
Festzuschuss-Liste<br />
Festzuschuss 8.1<br />
Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen<br />
Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe<br />
50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach<br />
den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind<br />
ansetzbar, wenn ein Zahn für die Aufnahme eines<br />
gegossenen metallischen Stiftaufbaus, einer Einzelkrone,<br />
Teilkrone, Teleskopkrone oder Wurzelstiftkappe<br />
nach den o. g. Befunden präpariert, ggf. zur<br />
Herstellung des Arbeitsmodells abgeformt und pro-<br />
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