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KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

Wenn der Patient nicht mehr kommt (1)<br />

Berechnung von Zahnersatz-Teilleistungen<br />

Selten, aber jedoch immer mal wieder, kommt es im<br />

Praxisalltag vor, dass Zahnersatz, Zahnkronen und<br />

Suprakonstruktionen dem Patienten nicht endgültig<br />

eingegliedert werden können.<br />

Gründe, warum eine prothetische Arbeit nicht abgeschlossen<br />

werden kann, sind beispielsweise der<br />

Tod des Patienten oder wenn während des längeren<br />

Ausbleibens des Patienten infolge von schwerer<br />

Krankheit, sich eine Eingliederung unmöglich macht.<br />

In diesen Fällen haben sich die Mundverhältnisse<br />

so verändert, dass die geplante und zum Teil fertig<br />

gestellte prothetische Arbeit nicht mehr verwendet<br />

werden kann.<br />

In diesen seltenen Fällen ist die Krankenkasse verpflichtet,<br />

erbrachte Teilleistungen entsprechend zu<br />

vergüten. Vorraussetzung für die Abrechnung der<br />

Teilleistung ist das Vorliegen eines Heil- und Kostenplanes<br />

mit Übernahmeerklärung der Krankenkasse,<br />

aber, je nach Behandlungsschritt,<br />

ist sie nicht bei jedem<br />

vorliegenden Behandlungsabbruch<br />

zahlungspflichtig.<br />

Somit kann der Kassenzahnarzt<br />

die Vergütung von Teilleistungen<br />

verlangen, wenn der<br />

Abbruch der Behandlung nicht<br />

darauf beruht, dass er selbst seine<br />

Pflichten als Kassenzahnarzt<br />

verletzt habe.<br />

Voraussetzung ist auch, dass<br />

die durchgeführten Leistungen vor Behandlungsabbruch<br />

den Ansatz eines Festzuschusses zulassen.<br />

Aufgrund der Komplexität der Teilleistungen beschränken<br />

sich die Erläuterungen in diesem Teil auf<br />

die Abrechnung von Teilleistungen bei Kronen zu<br />

den Befundgruppen 8.1 und 8.2 sowie zur BEMA-Nr.<br />

22. In den darauf folgenden <strong>dens</strong>-Ausgaben werden<br />

Abrechnungshinweise zu Teilleistungen bei Brücken<br />

und Prothesen näher erläutert.<br />

Nicht vollendete Leistungen (Teilleistungen)<br />

Befundklasse 8<br />

Die Befundklasse 8 wird bei nicht vollendeten Leistungen<br />

in die Befunde 8.1 bis 8.6 unterteilt. Diese<br />

Befunde haben keinen Festbetrag hinterlegt, da jede<br />

Teilleistung individuell bis zum erbrachten Arbeitsschritt<br />

berechnet und als Prozent-Satz erfasst werden<br />

muss.<br />

Nicht mit einem Teil-Festzuschuss bei nicht vollendeten<br />

Behandlungen versehen, sind laut Festzuschuss-Richtlinien<br />

die Befunde 1.4, 2.6 sowie die<br />

gesamten Befundklassen 6 und 7. Dies gilt auch für<br />

Befunde, die die Befundklasse 7 ergänzen, wie beispielsweise<br />

der Befund 1.3, der die Befunde 7.1 und<br />

7.2 im Verblendbereich ergänzt. Aber dennoch können<br />

die zahnärztlichen Leistungen anteilig entsprechend<br />

nach BEMA/GOZ berechnet werden.<br />

Abrechnung von Teilleistungen<br />

Honorar: Teilweise erbrachte Leistungen nach den<br />

BEMA-Nr. 22, 94a/b, 99 und/oder GOZ. Wurden jedoch<br />

einzelne zahnärztliche Leistungen vollständig<br />

erbracht, können sie auf dem Heil- und Kostenplan<br />

auch in voller Höhe angesetzt werden.<br />

Die Material- und Laborkosten, die bis zum Behandlungsabbruch<br />

entstanden sind, sind der Abrechnung<br />

in voller Höhe zu Grunde zu legen. Der Zahnarzt ist<br />

allerdings verpflichtet, bei Bekanntwerden der Umstände<br />

die zum Behandlungsabbruch führen, die<br />

zahntechnische Arbeit erforderlichenfalls auch im<br />

laufenden Arbeitsgang zu stoppen.<br />

Festzuschussanspruch: Können Leistungen der<br />

prothetischen Versorgung nicht vollendet werden,<br />

hat der Patient in der Regel Anspruch auf anteilige<br />

Festzuschüsse der Befundklasse 8. Je nach Behandlungsfortschritt<br />

erhält er für die geplante prothetische<br />

Versorgung dann 50 bzw. 75 Prozent der<br />

Festzuschüsse.<br />

Abrechnungsverfahren bei Regel- und gleichartigen<br />

Versorgungen: Auf dem Heil- und Kostenplan soll ein<br />

„T“ für Teilleistungen und warum es nicht zur Vollendung<br />

der vorgesehenen Leistungen gekommen ist,<br />

vermerkt sein. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung<br />

rechnet die Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit<br />

der Krankenkasse ab.<br />

Festzuschuss-Liste<br />

Festzuschuss 8.1<br />

Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen<br />

Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe<br />

50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach<br />

den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind<br />

ansetzbar, wenn ein Zahn für die Aufnahme eines<br />

gegossenen metallischen Stiftaufbaus, einer Einzelkrone,<br />

Teilkrone, Teleskopkrone oder Wurzelstiftkappe<br />

nach den o. g. Befunden präpariert, ggf. zur<br />

Herstellung des Arbeitsmodells abgeformt und pro-<br />

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